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D-3768/2012

D-3768/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3768/2012 Urteil vom 6. September 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und Herzegowina am 5. März 2012 verliess und am 7. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 11. April 2012 zu seinen Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, Bosniake zu sein und seit der Geburt bis zur Ausreise stets in G. (Kanton C._______) gelebt zu haben, dass seit rund vier Jahren Mujaheddins versucht hätten, ihn anzuwerben, dass er nicht bereit gewesen sei, bei diesen Leuten mitzumachen, dass er deswegen ungefähr drei bis vier Monate vor der Ausreise von diesen Leuten zusammengeschlagen und verletzt worden sei, dass ihm unter Todesdrohungen untersagt worden sei, sich wegen dieses Vorfalls an die Behörden zu wenden, dass er dies befolgt habe, dass er kurz vor der Ausreise in der Stadt diese Leute erneut gesehen habe und unverrichteter Dinge in die Nähe eines Walds geflüchtet sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass er ferner ausführte anlässlich einer Verkehrskontrolle im Sommer 2011 mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt zu haben, dass er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten gehabt habe, weshalb zurzeit ein Verfahren wegen Gewalt gegen Beamte gegen ihn hängig sei, dass diese Begebenheit aber keinen Ausreisegrund dargestellt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen verschiedentlich Suizidgedanken äusserte und erklärte, sich eher umzubringen als nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen (3. April 2012) wegen Schmerzen in der Schulter, Atembeschwerden, Schlafproblemen und Angstzuständen einem Arzt zugeführt wurde, dass der Arzt dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieb und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Bagatelle bezeichnete, welche keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordern würde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2012 - eröffnet am 10. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es den mit dem Vollzug verpflichteten Kanton D._______ auf Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers im Falle einer Wegweisung hinwies und den Kanton - soweit es in seiner Möglichkeit liege - ersuchte, Verhütungsmassnahmen zu treffen, dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb auf Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Erst- und direkten Bundesanhörung festgehalten wurde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert und sterotyp ausgefallen seien, weshalb es ihm nicht gelungen sei, die erwähnte Verfolgung hinreichend zu begründen, dass an dieser Feststellung die wiederholt geäusserten Suizidabsichten beziehungsweise die geltend gemachte Gedankenbeeinflussung durch die Verschreibung eines Beruhigungsmittels durch den Arzt nichts ändern würde, da vom Beschwerdeführer auch in seiner Lage eine gewisse Kohärenz und Logik in den Asylvorbringen erwartet werden könne, dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar sei, dass hinsichtlich des erwähnten gerichtlichen Verfahrens aufgrund der in Bosnien und Herzegowina herrschender Rechtsordnung und Rechtspraxis sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers selbst, keine Hinweise dafür vorliegen würden, er würde dort kein faires Gerichtsverfahren erwarten, dass aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen durch die Mujaheddin indirekt auch die Suizidabsichten in Frage zu stellen seien, dass der Arzt die gesundheitlichen Vorbringen während seines Aufenthalts im EVZ als nicht schwerwiegend eingestuft und keine weiteren medizinischen Massnahmen angeordnet habe, weshalb sich in diesem Sinne weitere medizinische Abklärungen erübrigen würden, dass mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMGR) die Suiziddrohung einer Person im Falle einer Abschiebung den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Massnahme durchzuführen, wenn konkrete Massnahmen zwecks Verhütung eines Suizids getroffen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine adäquate medizinische Betreuung erhalte, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in G. gelebt habe, wo er auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass er vor der Ausreise zahlreiche Jahre als Taglöhner in verschiedenen beruflichen Gebieten gearbeitet habe, weshalb keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, er könnte bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde beantragte, dass die Begründung der Beschwerde fremdsprachig formuliert wurde, dass mit Eingabe vom gleichen Tag eine ärztliche Bestätigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 13. Juli 2012 Eingang in die Akten fand, worin ausgeführt wurde, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige und eine spezifische Behandlung dringend indiziert sei, dass der Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 zur Beschwerdeverbesserung aufgefordert wurde, dass die Beschwerdeverbesserung unter Beilage diverser fremdsprachiger Unterlagen und dem Ersuchen um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen fristgerecht eingereicht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG der Antrag um Ansetzen einer 30-tägigen Frist zur Beibringung von Unterlagen abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, dass der Beschwerdeführer innert gleicher Frist aufgefordert wurde, vorerst detaillierte Angaben über den Inhalt der im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eingereichten Unterlagen (unter Ausschluss der die Mutter betreffenden ärztlichen Berichte) zu machen und was er damit zu belegen gedenke, dass der ärztliche Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 fristgerecht Eingang in die Akten fand, dass fristgerecht ein weiteres ärztliches Zeugnis der Praxis M.L., Facharzt FMH Innere Medizin, vom 7. August 2012 sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Eingang in die Akten fanden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautende Anordnung aufweist, weshalb auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32- 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach­teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.), dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom 20. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen angab, diese seien aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Schilderungen nicht geeignet, die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass sich die Vorinstanz somit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers materiell auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art.7 AsylG unterzogen hat, dass dies jedoch, wie oben ausgeführt, mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 6.2. S. 109), dass die Angaben des Beschwerdeführers demnach eben gerade nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind, dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eingetreten werden müssen, da eine Prüfung seiner Vorbringen im Umfang wie sie die Vorinstanz vorliegend durchgeführt hat nur in einem materiellen Verfahren erfolgen kann, dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen wären (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dem nicht vertretenen Beschwerdeführer jedoch keine Vertretungskosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: