Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6152/2012 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und Herzegowina am 5. März 2012 verliess und am 7. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 11. April 2012 zu seinen Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, Bosniake zu sein und seit der Geburt bis zur Ausreise stets in G. (C._______) gelebt zu haben, dass seit rund vier Jahren Mujaheddins versucht hätten, ihn anzuwerben, dass er nicht bereit gewesen sei, bei diesen Leuten mitzumachen, dass er deswegen ungefähr drei bis vier Monate vor der Ausreise von diesen Leuten zusammengeschlagen und verletzt worden sei, dass ihm unter Todesdrohungen untersagt worden sei, sich wegen dieses Vorfalls an die Behörden zu wenden, dass er dies befolgt habe, dass er kurz vor der Ausreise in der Stadt diese Leute erneut gesehen habe und unverrichteter Dinge in die Nähe eines Walds geflüchtet sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass er ferner ausführte anlässlich einer Verkehrskontrolle im Sommer 2011 mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt zu haben, dass er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Polizisten gehabt habe, weshalb zurzeit ein Verfahren wegen Gewalt gegen Beamte gegen ihn hängig sei, dass diese Begebenheit aber keinen Ausreisegrund dargestellt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen verschiedentlich Suizidgedanken äusserte und erklärte, sich eher umzubringen als nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer zwischen den beiden Befragungen (3. April 2012) wegen Schmerzen in der Schulter, Atembeschwerden, Schlafproblemen und Angstzuständen einem Arzt zugeführt wurde, dass der Arzt dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieb und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Bagatelle bezeichnete, welche keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordern würde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2012 - eröffnet am 10. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es den mit dem Vollzug verpflichteten Kanton D._______ auf Selbstmorddrohungen des Beschwerdeführers im Falle einer Wegweisung hinwies und den Kanton - soweit es in seiner Möglichkeit liege - ersuchte, Verhütungsmassnahmen zu treffen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2012 (D-3768/2012) die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde guthiess, die Verfügung vom 9. Juli 2012 aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2012 - eröffnet am 14. November 2012 - festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es nach Analyse und teils weitergehender Abklärungen im Zusammenhang mit den im vorgenannten Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (vgl. dazu D-3768/2012 S. 5 und 6 sowie explizite Auflistung Ziff. 6 und 7 S. 3 der angefochtenen Verfügung) unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der Erst- und direkten Bundesanhörung festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und sterotyp ausgefallen, weshalb es ihm nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen in genügendem Masse zu begründen, dass die wiederholt geäusserten Suizidabsichten beziehungsweise die geltend gemachte Gedankenbeeinflussung durch die Verschreibung eines Beruhigungsmittel durch den Arzt an dieser Feststellung nichts ändern würde, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht bloss aufgrund von Daten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können, sondern auch infolge zahlreicher anderer, schwerlich auf die psychische Verfassung oder die eingenommenen Medikamente zurückzuführender Ungereimtheiten in Frage gestellt werden müsse, dass sich die im ärztliche Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 dem Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bezüglich der Ursache des Traumas (Verfolgung durch die Mujaheddin) lediglich auf dessen Aussagen stütze, dass eine Verfolgung durch die Mujaheddin aber als unglaubhaft erachtet worden sei, weshalb die PTBS andere Ursachen haben dürfte, wie beispielsweise die im ärztlichen Bericht ebenfalls als möglicher Grund erwähnte frühkindliche Sozialisation des Beschwerdeführers (Lebensumstände) oder möglicherweise den Bosnienkrieg, den er als Kind miterlebt habe, dass auch die Narben, auf welche der Facharzt für Innere Medizin in seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. August 2012 hingewiesen habe, nicht mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgung durch Mujaheddin in Verbindung gebracht werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina am 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet habe, weshalb vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Anklage wegen Angriffs auf eine Amtsperson dort kein faires Gerichtsverfahren erwarten dürfte, dass eine Behandlung der im ärztlichen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 diagnostizierten PTBS, eventuell in stationärer Form, im Falle des Beschwerdeführers im Universitätsspital C._______ möglich sei, dass die im ärztlichen Bericht angeführten Medikamente (Remeron, Truxal) in Bosnien und Herzegowina zwar nicht erhältlich seien, diese indes durch dort verfügbare Antidepressiva und Neuroleptika ersetzt werden könnten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte fehlende Krankenversicherung kein Wegweisungshindernis darstelle, könne er doch gegebenenfalls Schritte unternehmen, um Sozialleistungen über das Zentrum für Sozialhilfe seiner Wohngemeinde zu erhalten, dass das Gerichtsverfahren sowie eine allfällig damit verbundene Bestrafung nicht gegen eine Wegweisung spreche, sei doch davon auszugehen, dass das Vorliegen einer PTBS und eine entsprechende Therapie von Seiten des Gerichts berücksichtigt würde, dass gemäss dem erwähnten ärztlichen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 der Beschwerdeführers eine Suizidgefährdung verneint habe und jener Dienst zum Schluss gekommen sei, dass keine Hinweise auf eine akute oder unmittelbare Suizidalität gegeben sei, dass es sich im vorliegenden Verfahren somit erübrige, auf die Glaubhaftigkeit der gegenüber dem BFM geltend gemachten Suiziddrohungen einzugehen, da gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Suiziddrohung einer Person im Falle einer Abschiebung den Vertragsstaat nicht daran hindere, die Massnahme durchzuführen, wenn konkrete Massnahmen zwecks Verhütung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in G. gelebt habe, wo er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister) zurückgreifen könne, dass er vor der Ausreise zahlreiche Jahre als (Gelegenheitsarbeiter) in verschiedenen beruflichen Gebieten gearbeitet habe, weshalb keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, er könnte bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten, dass er im Zusammenhang mit allfällig anfallenden medizinischen Kosten gegebenenfalls Schritte zum Erhalt von Sozialleistungen unternehmen (vgl. oben) sowie eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe gemäss beiliegendem Informationsblatt beantragen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2012 per Telefax (Poststempel Original: 30. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Eintreten auf das Asylgesuch und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen liess, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ B._______ vom 20. März 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2 und 3), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen umfassend und schlüssig aufgezeigt hat, weshalb diese aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Schilderungen nicht geeignet sind, gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. I/1, 2 und 3 S. 4, 5 und 6), dass den Erwägungen des BFM in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, dass die diesbezüglichen Vorbringen ungeeignet sind, die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen respektive deren Entscheid umzustossen, zumal es der Beschwerdeführer lediglich bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, dass eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht stattfindet, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2012 die damalige Beschwerde gutgeheissen wurde, weil der Prüfungsumfang der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz aufgrund der Begründungsdichte nur in einem materiellen Entscheid hätte vorgenommen werden dürfen, dass die vom BFM in seinem damaligen Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2012 aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente in der angefochtenen Verfügung mit teilweise erweiterter Begründung wiedergegeben und vom Bundesverwaltungsgericht als vollumfänglich zutreffend erachtetet werden, dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, zumal der festgestellte Sachverhalt nach wie vor unverändert geblieben ist, dass der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis in der Beschwerde - der Entscheid in diesem Verfahren werde dem Bundesverwaltungsgericht überlassen, da es die vorhergehende Beschwerde gutgeheissen habe (S. 5) - unerheblich ist, dass insbesondere eine über Jahre dauernde "Rekrutierungsphase" durch die Mujaheddin unglaubhaft ist, dass sich angesichts dieser Sachlage - nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben - weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat und der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zunächst festzuhalten ist, dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nochmals auf dieselben im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten und vom BFM im vorliegenden Entscheid einer umfassenden Würdigung unterzogenen Beweismittel beruft, dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der "Arztbericht" (Beilage 6 der Beschwerde) vom 27. November 2011 den Erstbericht (30. Juli 2012) und Schlussbericht (27. November 2012) des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ an den Hausarzt des Beschwerdeführers enthält, dass die in diesen beiden Berichten enthaltenen Auskünfte über die im August 2012 abgeschlossene psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers sodann zusammenfassend ihren Niederschlag im ärztlichen Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 sowie in der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 7 S. 3) finden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung hat, die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen beziehungsweise gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, dass daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich diese Sichtweise umso mehr rechtfertigt, als in der Rechtsmitteleingabe lediglich pauschal ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der "Vorgeschichte" krank geworden, weshalb er in der Schweiz behandelt werden müsse, dass diesbezüglich aber festzustellen ist, dass zum einen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Vorgeschichte" unglaubhaft ist und zum anderen auf Beschwerdestufe eine Auseinandersetzung mit den vor-instanzlichen Ausführungen, insbesondere im Zusammenhang mit den ärztlichen Unterlagen, zum Vollzug der Wegweisung vollkommen unterbleibt, dass vorliegend erneut darauf hinzuweisen ist, dass der junge und ledige Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine solide Schulbildung verfügt, eine Ausbildung als angelernter (Berufsbezeichnung) aufweist, jahrelang einer Arbeit als (Gelegenheitsarbeiter), das letzte Jahr vor der Ausreise auf dem Markt (...) nachging und unter anderem zu Protokoll gab, er habe mit seiner Arbeit die Familie versorgen können, dass er im Falle eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm eine Reintegration erleichtern dürfte, dass die vom Beschwerdeführer verschiedentlich geäusserten Selbstmordabsichten ebenfalls keinen Wegweisungshindernisgrund darstellen, dass die den Beschwerdeführer behandelnde Fachperson in ihrem ärztlichen Bericht (ärztlicher Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 8. August 2012 [das ärztliche Zeugnis der Praxis M.L., Facharzt FMH Innere Medizin, vom 7. August 2012 verweist hinsichtlich der diagnostizierten Unruhesypmtomatik auf das vorgenannte ärztliche Zeugnis]) hierzu unter anderem ausführt, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken auch für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina negiere und trotz Aussagen über Misshandlungen und Drohungen in seiner Heimat keine Hinweise auf akute oder unmittelbare Suizidalität bestünden, dass schliesslich vor dem Hintergrund der Behandelbarkeit des diagnostizierten Krankheitsbildes im Heimatland des Beschwerdeführers und der Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im heutigen Zeitpunkt keine Wegweisungshindernisse entgegenstehen, dass in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des vorliegenden Falles der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie dargelegt - als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müssen, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: