Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 28. Oktober 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrums. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (kurdisch: C._______), Landkreis D._______, Provinz E._______. Bereits als er die Grundschule besucht habe, sei er aufgrund seiner Ethnie Rassismus ausgesetzt gewesen. Nach dem Gymnasium habe er ein Jahr schulfrei gemacht, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Anschliessend habe er (...) studiert, das Studium allerdings aufgrund der Krankheit seiner Mutter sowie politischer Probleme in der Region nicht abgeschlossen. Während des Studiums habe er in F._______ gelebt. Ab (...) sei er saisonal als Kellner in G._______ tätig gewesen. (...) habe er eine Firma gegründet, wobei er anderen Leuten seinen (...) vermietet habe. Zuletzt habe er als (...) in H._______ gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er seinen Vater zum Unterschriftsberechtigten erklärt, der die Firma nachher einer anderen Person übergeben habe. Sein eigentlicher Nachname sei (...). In seinem Dorf habe es mehrere Männer gegeben, die wie sein Vater (...) geheissen hätten. Da sein Vater mehrmals anstelle von diesen Leuten festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden sei, habe er den Nachnamen geändert. Er (Beschwerdeführer) sei wegen seiner Militärdienstpflicht vorgeladen worden, weil im (...) die Frist für die Aufschiebung des Militärdienstes abgelaufen sei. Man habe ihn gegen die Kurden bewaffnen wollen. (...) habe sein Bruder den Militärdienst absolviert und sei nach Syrien geschickt worden, um dort gegen die Kurden zu kämpfen. Das Ziel der Behörden sei es, ihn (Beschwerdeführer) nach dem Militärdienst als Dorfschützer einzusetzen. Er wolle weder den Militärdienst leisten noch an einem bewaffneten Einsatz gegen die Kurden teilnehmen, und sei somit ein Militärflüchtiger. Die Distanz zwischen dem Dorf B._______ und der Stadt E._______ betrage (...) Kilometer. Auf dieser Strecke gebe es vier bis fünf Kontrollposten. Bei jeder Kontrolle sei er vom Fahrzeug heruntergeholt und immer gefragt worden, weshalb er nicht ins Militär gehe, obwohl er im Militärdienstalter sei. Man habe ihm gesagt, er solle sich innert 15 Tagen bei der Behörde für den Militärdienst melden. Aus diesem Grund habe er nicht frei reisen können. Das letzte Mal sei er im (...), als er von H._______ in sein Heimatdorf unterwegs gewesen sei, kontrolliert worden. Darüber hinaus sei er bei seiner Arbeit als Kellner und (...) ausserhalb seiner Provinz wegen seiner kurdischen Ethnie immer wieder diskriminiert worden. Er habe einen solchen Umgang nicht mehr ausgehalten. Für seine Flucht gebe es ausserdem auch psychologische Gründe. So hätten Vorfälle in C._______ in den Jahren (...) und (...) bei ihm Traumata ausgelöst. Beim ersten Vorfall seien Verwandte von ihm ums Leben gekommen. Er selbst sei zwei Wochen vor dem Vorfall in der Region vor Ort gewesen. (...) sei ein weiterer Cousin getötet worden. Leute, die sich auf einem (...) befunden hätten, seien von der (...) beschossen worden. Sein Verwandter (...) sei dabei sofort gestorben. Sein Cousin (...) sei schwer verletzt worden und weitere Verwandte namens (...), (...) und (...) seien leicht verletzt worden. (...) sei später unter verdächtigen Umständen im Spital verstorben. (...) befinde sich in der Schweiz (N [...]). Hier würden sich ebenso ein Onkel namens (...), dem Asyl gewährt worden sei (N [...]), sowie Cousins seines Vaters, welche sich im Asylverfahren befinden würden, aufhalten. Es gebe gegen ihn (Beschwerdeführer) weder eine Gefängnisstrafe noch einen Haftbefehl. Er sei kein politischer Mensch. Er habe aber Unterdrückung wegen des politischen Engagements seines Vaters erlebt. Dieser sei (...) aus dem Militärdienst gekommen und sei daraufhin aufgrund des Drucks der Behörden zum Dorfschützer ernannt worden. Diese Funktion habe er bis (...) ausgeübt. Danach sei er wegen seiner Nähe zur kurdischen Bewegung entlassen worden. In seiner Region wisse jeder, dass er (Beschwerdeführer) der Sohn von (...) sei, zumal nur er in der ganzen Region diesen Nachnamen habe. Man habe ihn als PKK-Anhänger betrachtet. Nach (...) sei sein Vater immer näher an die kurdische Bewegung gerückt. Er habe an Meetings und anderen Veranstaltungen teilgenommen. Ausserdem sei er nach den Ereignissen in C._______ im Jahr (...) ein (...) für die I._______ ([...]) gewesen, indem er von den Familien der jungen Menschen, die bei jenem Vorfall ums Leben gekommen seien, für den Posten aufgestellt worden sei. Sie seien nicht die einzige Familie, die vom türkischen Staat diskriminiert worden sei. Die ganze Region werde diskriminiert. Was ihn bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde, könne er nicht abschätzen. Wahrscheinlich werde er direkt festgenommen und ins Militär geschickt. Nach dem Militärdienst werde er unter Druck gesetzt, Dorfschützer zu werden. Er hätte bereits früher ausreisen wollen, sein Vater habe ihm dies aber nicht erlaubt. Am (...) habe er die Türkei legal auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen. Am (...) sei es zu einer Razzia gekommen, wobei sein Vater verhaftet worden sei. Man habe ihn beschuldigt, Waffen sowie Sprengstoff aufzubewahren und somit die PKK zu unterstützen. Durch Vermittlung von Verwandten, die eine Nähe zum Staat hätten, sei er jedoch freigelassen worden. Bei den Vermittlern handle es sich um weiter entfernte Familienmitglieder, die Dorfvorsteher der Ortschaften B._______ und J._______ seien. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren hängig. Der Beschwerdeführer gab neben Kopien seiner Identitätskarte und der Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz lebenden Onkels zahlreiche Dokumente, namentlich solche, welche seinen Vater betreffen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), zu den Akten. Darauf wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf, wozu seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Stellung nahm. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer nehme den Entscheid zur Kenntnis. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Ebenfalls am 3. Juni 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juli 2024 fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 4. März 2026 wurde beim SEM ein Referenzschreiben für den Beschwerdeführer eingereicht unter Beilage eines Zertifikats Deutschkurs B1.2 des (...) vom 30. April 2024 und zwei Arbeitsbestätigungen der (...) vom 6. Dezember 2024 und 26. September 2025.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig und willkürlich festgestellt worden.
E. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren konnte sich der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen äussern. Er erklärte am Schluss der Anhörung, er habe alles Wesentliche sagen können, und er bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 19, F129, S. 17). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte, und es gibt auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig und/oder willkürlich festgestellt haben könnte. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung. Der im Übrigen nicht näher substanziierte Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es gebe gegen den Beschwerdeführer laut seinen Angaben weder eine Gefängnisstrafe noch einen Haftbefehl. Er selbst sei auch nicht politisch aktiv. Zwar habe er Unterdrückung wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters erlebt. Diesbezüglich seien jedoch aus den Akten keine schwerwiegenden Nachteile ersichtlich. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren hängig, welches sich noch in der Ermittlungsphase befinde. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang im (...) bei einer Razzia kurzzeitig festgenommen, jedoch durch Vermittlung von Verwandten nach vier bis fünf Stunden wieder freigekommen. Man habe lediglich dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Seither befinde sich der Vater auf freiem Fuss und sei zudem arbeitstätig. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung wegen seines Vaters sei somit als unbegründet einzustufen. Es seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Weiter würden die von ihm geschilderten Vorfälle aus den Jahren (...) und (...) ausschliesslich in der damaligen und noch heute andauernden Situation allgemeiner Gewalt in seiner Heimatregion begründet liegen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien nicht ersichtlich. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Ohne die geltend gemachten Ereignisse zu verkennen, diene das Asylrecht im Übrigen nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Auch die geltend gemachten rassistischen und diskriminierenden Vorfälle würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei Militärdienstverweigerung und Desertion handle es sich um ein Massendelikt, bei dem türkische Militärgerichte eher milde Strafen fällen würden. Eine Militärdienstverweigerung werde oft überhaupt nicht strafrechtlich verfolgt. Die ethnische und religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung von Militärdienstverweigerern und Deserteuren keine Rolle. Die Dienstpflicht allein sei zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Ein Einsatz gegen andere Kurden, beispielsweise durch eine Stationierung im Osten der Türkei, würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit des Beschwerdeführers in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. Ein Einsatz im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher bestehe aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls wegen Militärdienstverweigerung gesucht werde, keine begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung. Seine Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand, dass sich mehrere seiner Verwandten zurzeit in der Schweiz aufhielten, nichts. Die Asylgründe seines Onkels (N [...]) seien mit den seinen nicht vergleichbar. Die als Beweismittel eingereichten Unterlagen, welche sich grösstenteils auf seinen Vater beziehen würden, würden seine Vorbringen zwar verschiedentlich stützen. Eine persönliche und asylrelevante Verfolgung könne damit jedoch nicht aufgezeigt oder belegt werden. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Argumentation der Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die politische Aktivität seines Vaters und dessen Entlassung als Dorfschützer aufgrund dessen Nähe zur kurdischen Bewegung für ihn erhebliche Risiken mit sich bringen würden. Diese Risiken seien real, da der Vater bereits festgenommen worden sei und noch ein Verfahren gegen ihn laufe. Die Tatsache, dass der Vater dank der Vermittlung von entfernten Verwandten rasch wieder freigelassen worden sei, ändere nichts an der Situation, zumal die Willkür der türkischen Behörden weit verbreitet sei. Sein Vater werde in der Türkei wegen seiner politischen Ansichten weiterhin von den Behörden verfolgt. Hinzu komme, dass der Vater als (...) der (...) ein konkretes politisches Profil aufweise, welches seine Situation weiter verkompliziere. Er sei in der Türkei aufgrund des familiären Verhältnisses zu seinem Vater in Gefahr, festgenommen oder inhaftiert zu werden. Zwar hätten die Ereignisse in C._______ ihn nicht direkt betroffen, er habe jedoch im Rahmen dieser die Realität der kurdischen Bevölkerung in der Türkei kennengelernt. Der Verlust mehrerer Familienangehöriger sowie das behördliche Handeln hätten ihn gelehrt, dass die Behörden keineswegs bereit seien, ihn und seine Familie zu schützen. Ausserdem hätten sie dazu geführt, dass er den Behörden nicht vertrauen könne. Seine frühe Kindheit sei wichtig, um seine jetzige Einstellung zu verstehen. Die während seiner Zeit in G._______ und H._______ erlebten Nachteile würden zeigen, dass die staatliche und soziale Unterdrückung schwerwiegend und allgegenwärtig sei. Die Vorinstanz ignoriere die Tatsache, dass er wegen seines geänderten Nachnamens (...), welcher in seiner Region als Synonym für (...) gelte, eine spezifische Zielscheibe sei. Diese individuelle Verfolgung gehe über die allgemeine Gewalt hinaus. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die Verweigerung des Militärdienstes dadurch begründet sei, dass er nicht gegen seine eigene Ethnie kämpfen möchte, was einen ernsthaften Gewissenskonflikt darstelle. Er habe anhand seiner C._______-Herkunft selbst erfahren, wie die Soldaten und die türkischen Behörden mit seinen Mitmenschen umgingen. Die Vor-instanz lasse ausser Acht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wohl zum Militärdienst gezwungen würde, womit er sich selbst in Gefahr bringen würde. Er sei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vor-instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht.
E. 7.2 Bei der Anhörung zu den Asylgründen verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in der Türkei jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, und erklärte, gegen ihn gebe es weder eine Gefängnisstrafe noch einen Haftbefehl, er sei kein politischer Mensch (vgl. SEM-act. 19, F88, F99). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren in der Türkei eröffnet wurden beziehungsweise pendent sind. Vor diesem Hintergrund sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden hat, ansonsten es ihm kaum gelungen wäre, auf legalem Weg aus der Türkei auszureisen (vgl. a.a.O., F56/57). Er vermag demnach auch aus seiner Argumentation, er sei aufgrund seines geänderten Nachnamens eine spezifische Zielscheibe, nichts für sich abzuleiten.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, im Rahmen einer Reflexverfolgung namentlich wegen seines Vaters ernsthafte Nachteile zu erleiden, ist Folgendes festzuhalten: Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Von einer Reflexverfolgung dürften jedoch am ehesten Personen bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3 m.H.). Ein solches Profil liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er angab, kein politischer Mensch zu sein (vgl. SEM-act. 19, F88). Im Übrigen führte er aus, sein Vater befinde sich nach der Razzia beziehungsweise Ingewahrsamnahme im (...) auf freiem Fuss und sei arbeitstätig (vgl. SEM-act. 19, F72/73, F82/83, F115). Ob das angebliche Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater überhaupt noch hängig ist oder allenfalls eingestellt wurde, erscheint ebenfalls völlig offen, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich - abgesehen von den beim SEM eingereichten Beweismitteln - keinerlei weiteren Dokumente beibrachte, welche nähere Informationen zu diesem Verfahren enthalten beziehungsweise über den aktuellen Verfahrensstand Aufschluss geben würden. Im Übrigen erstaunt es angesichts des Umstands, wonach die Geschwister des Beschwerdeführers bei den Kontrollposten und in der Schule dieselbe Unterdrückung wie er erlebt haben sollen (vgl. SEM-act. 19, F120), dass sie sich nicht ebenfalls zur Ausreise aus der Türkei entschlossen haben. Sein Erklärungsversuch, sie wollten nicht ausreisen, seien auch nicht oft ausserhalb des Dorfes gewesen und die Eltern würden es ihnen nicht erlauben wegzugehen (vgl. SEM-act. 19, F124), ist als unbehelflich zu qualifizieren.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst gezwungen zu werden beziehungsweise seine Sorge, gegen seine eigene Ethnie kämpfen zu müssen, nichts für sich abzuleiten. Einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst ist keine asylrechtliche Relevanz beizumessen, zumal die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt, und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt. Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteil des BVGer E-6626/2019,E-6629/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.4 m.H.). Auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und war als (...) und Kellner tätig. Selbst wenn seine Firma übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass er dank seines unternehmerischen Geschicks und seiner Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum auf eigenen Beinen stehen kann, zumal er angab, er habe nie Geldschwierigkeiten gehabt. Auch seine in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung und seine Integrationsbemühungen (vgl. dazu die Eingabe vom 4. März 2026 an das SEM) werden hierbei förderlich sein. Zudem werden seine in der Türkei verbliebenen Angehörigen (Partnerin, Eltern, Geschwister, weitere Verwandte) ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. In medizinischer Hinsicht gab er zunächst an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, und erklärte erst im weiteren Verlauf der Anhörung, die Vorfälle in den Jahren (...) und (...) hätten bei ihm Traumata ausgelöst. Medizinische Unterlagen, welche eine Traumatisierung belegen würden, reichte er allerdings nicht ein. Sollte sich sein psychischer Zustand - wie in der Beschwerde erwähnt - bei einer Rückkehr in die Türkei verschlechtern, kann er die in seiner Heimat verfügbare hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3963/2026 vom 10. August 2026 E. 6.2 m.w.H.) in Anspruch nehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er in eine medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3738/2024 Urteil vom 8. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Eva Hostettler; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 28. Oktober 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des zuständigen Bundesasylzentrums. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (kurdisch: C._______), Landkreis D._______, Provinz E._______. Bereits als er die Grundschule besucht habe, sei er aufgrund seiner Ethnie Rassismus ausgesetzt gewesen. Nach dem Gymnasium habe er ein Jahr schulfrei gemacht, weil seine Mutter an Krebs erkrankt sei. Anschliessend habe er (...) studiert, das Studium allerdings aufgrund der Krankheit seiner Mutter sowie politischer Probleme in der Region nicht abgeschlossen. Während des Studiums habe er in F._______ gelebt. Ab (...) sei er saisonal als Kellner in G._______ tätig gewesen. (...) habe er eine Firma gegründet, wobei er anderen Leuten seinen (...) vermietet habe. Zuletzt habe er als (...) in H._______ gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er seinen Vater zum Unterschriftsberechtigten erklärt, der die Firma nachher einer anderen Person übergeben habe. Sein eigentlicher Nachname sei (...). In seinem Dorf habe es mehrere Männer gegeben, die wie sein Vater (...) geheissen hätten. Da sein Vater mehrmals anstelle von diesen Leuten festgenommen und mehrere Tage festgehalten worden sei, habe er den Nachnamen geändert. Er (Beschwerdeführer) sei wegen seiner Militärdienstpflicht vorgeladen worden, weil im (...) die Frist für die Aufschiebung des Militärdienstes abgelaufen sei. Man habe ihn gegen die Kurden bewaffnen wollen. (...) habe sein Bruder den Militärdienst absolviert und sei nach Syrien geschickt worden, um dort gegen die Kurden zu kämpfen. Das Ziel der Behörden sei es, ihn (Beschwerdeführer) nach dem Militärdienst als Dorfschützer einzusetzen. Er wolle weder den Militärdienst leisten noch an einem bewaffneten Einsatz gegen die Kurden teilnehmen, und sei somit ein Militärflüchtiger. Die Distanz zwischen dem Dorf B._______ und der Stadt E._______ betrage (...) Kilometer. Auf dieser Strecke gebe es vier bis fünf Kontrollposten. Bei jeder Kontrolle sei er vom Fahrzeug heruntergeholt und immer gefragt worden, weshalb er nicht ins Militär gehe, obwohl er im Militärdienstalter sei. Man habe ihm gesagt, er solle sich innert 15 Tagen bei der Behörde für den Militärdienst melden. Aus diesem Grund habe er nicht frei reisen können. Das letzte Mal sei er im (...), als er von H._______ in sein Heimatdorf unterwegs gewesen sei, kontrolliert worden. Darüber hinaus sei er bei seiner Arbeit als Kellner und (...) ausserhalb seiner Provinz wegen seiner kurdischen Ethnie immer wieder diskriminiert worden. Er habe einen solchen Umgang nicht mehr ausgehalten. Für seine Flucht gebe es ausserdem auch psychologische Gründe. So hätten Vorfälle in C._______ in den Jahren (...) und (...) bei ihm Traumata ausgelöst. Beim ersten Vorfall seien Verwandte von ihm ums Leben gekommen. Er selbst sei zwei Wochen vor dem Vorfall in der Region vor Ort gewesen. (...) sei ein weiterer Cousin getötet worden. Leute, die sich auf einem (...) befunden hätten, seien von der (...) beschossen worden. Sein Verwandter (...) sei dabei sofort gestorben. Sein Cousin (...) sei schwer verletzt worden und weitere Verwandte namens (...), (...) und (...) seien leicht verletzt worden. (...) sei später unter verdächtigen Umständen im Spital verstorben. (...) befinde sich in der Schweiz (N [...]). Hier würden sich ebenso ein Onkel namens (...), dem Asyl gewährt worden sei (N [...]), sowie Cousins seines Vaters, welche sich im Asylverfahren befinden würden, aufhalten. Es gebe gegen ihn (Beschwerdeführer) weder eine Gefängnisstrafe noch einen Haftbefehl. Er sei kein politischer Mensch. Er habe aber Unterdrückung wegen des politischen Engagements seines Vaters erlebt. Dieser sei (...) aus dem Militärdienst gekommen und sei daraufhin aufgrund des Drucks der Behörden zum Dorfschützer ernannt worden. Diese Funktion habe er bis (...) ausgeübt. Danach sei er wegen seiner Nähe zur kurdischen Bewegung entlassen worden. In seiner Region wisse jeder, dass er (Beschwerdeführer) der Sohn von (...) sei, zumal nur er in der ganzen Region diesen Nachnamen habe. Man habe ihn als PKK-Anhänger betrachtet. Nach (...) sei sein Vater immer näher an die kurdische Bewegung gerückt. Er habe an Meetings und anderen Veranstaltungen teilgenommen. Ausserdem sei er nach den Ereignissen in C._______ im Jahr (...) ein (...) für die I._______ ([...]) gewesen, indem er von den Familien der jungen Menschen, die bei jenem Vorfall ums Leben gekommen seien, für den Posten aufgestellt worden sei. Sie seien nicht die einzige Familie, die vom türkischen Staat diskriminiert worden sei. Die ganze Region werde diskriminiert. Was ihn bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde, könne er nicht abschätzen. Wahrscheinlich werde er direkt festgenommen und ins Militär geschickt. Nach dem Militärdienst werde er unter Druck gesetzt, Dorfschützer zu werden. Er hätte bereits früher ausreisen wollen, sein Vater habe ihm dies aber nicht erlaubt. Am (...) habe er die Türkei legal auf dem Luftweg in Richtung Schweiz verlassen. Am (...) sei es zu einer Razzia gekommen, wobei sein Vater verhaftet worden sei. Man habe ihn beschuldigt, Waffen sowie Sprengstoff aufzubewahren und somit die PKK zu unterstützen. Durch Vermittlung von Verwandten, die eine Nähe zum Staat hätten, sei er jedoch freigelassen worden. Bei den Vermittlern handle es sich um weiter entfernte Familienmitglieder, die Dorfvorsteher der Ortschaften B._______ und J._______ seien. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren hängig. Der Beschwerdeführer gab neben Kopien seiner Identitätskarte und der Aufenthaltsbewilligung seines in der Schweiz lebenden Onkels zahlreiche Dokumente, namentlich solche, welche seinen Vater betreffen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), zu den Akten. Darauf wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 einen ablehnenden Entscheidentwurf, wozu seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Stellung nahm. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer nehme den Entscheid zur Kenntnis. E. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Ebenfalls am 3. Juni 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewäh-rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juli 2024 fristgerecht einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 4. März 2026 wurde beim SEM ein Referenzschreiben für den Beschwerdeführer eingereicht unter Beilage eines Zertifikats Deutschkurs B1.2 des (...) vom 30. April 2024 und zwei Arbeitsbestätigungen der (...) vom 6. Dezember 2024 und 26. September 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig und willkürlich festgestellt worden. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren konnte sich der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen äussern. Er erklärte am Schluss der Anhörung, er habe alles Wesentliche sagen können, und er bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Vollständigkeit mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 19, F129, S. 17). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte, und es gibt auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig und/oder willkürlich festgestellt haben könnte. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht damit insgesamt keine Veranlassung. Der im Übrigen nicht näher substanziierte Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, es gebe gegen den Beschwerdeführer laut seinen Angaben weder eine Gefängnisstrafe noch einen Haftbefehl. Er selbst sei auch nicht politisch aktiv. Zwar habe er Unterdrückung wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters erlebt. Diesbezüglich seien jedoch aus den Akten keine schwerwiegenden Nachteile ersichtlich. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren hängig, welches sich noch in der Ermittlungsphase befinde. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang im (...) bei einer Razzia kurzzeitig festgenommen, jedoch durch Vermittlung von Verwandten nach vier bis fünf Stunden wieder freigekommen. Man habe lediglich dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Seither befinde sich der Vater auf freiem Fuss und sei zudem arbeitstätig. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung wegen seines Vaters sei somit als unbegründet einzustufen. Es seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er aufgrund seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Weiter würden die von ihm geschilderten Vorfälle aus den Jahren (...) und (...) ausschliesslich in der damaligen und noch heute andauernden Situation allgemeiner Gewalt in seiner Heimatregion begründet liegen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen seien nicht ersichtlich. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Ohne die geltend gemachten Ereignisse zu verkennen, diene das Asylrecht im Übrigen nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Auch die geltend gemachten rassistischen und diskriminierenden Vorfälle würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Bei Militärdienstverweigerung und Desertion handle es sich um ein Massendelikt, bei dem türkische Militärgerichte eher milde Strafen fällen würden. Eine Militärdienstverweigerung werde oft überhaupt nicht strafrechtlich verfolgt. Die ethnische und religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung von Militärdienstverweigerern und Deserteuren keine Rolle. Die Dienstpflicht allein sei zudem nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Ein Einsatz gegen andere Kurden, beispielsweise durch eine Stationierung im Osten der Türkei, würde im Rahmen einer Verschiebung der Truppeneinheit des Beschwerdeführers in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und seiner Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip erfolge. Ein Einsatz im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher bestehe aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls wegen Militärdienstverweigerung gesucht werde, keine begründete Furcht vor politisch motivierter Verfolgung. Seine Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand, dass sich mehrere seiner Verwandten zurzeit in der Schweiz aufhielten, nichts. Die Asylgründe seines Onkels (N [...]) seien mit den seinen nicht vergleichbar. Die als Beweismittel eingereichten Unterlagen, welche sich grösstenteils auf seinen Vater beziehen würden, würden seine Vorbringen zwar verschiedentlich stützen. Eine persönliche und asylrelevante Verfolgung könne damit jedoch nicht aufgezeigt oder belegt werden. Er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, die Argumentation der Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die politische Aktivität seines Vaters und dessen Entlassung als Dorfschützer aufgrund dessen Nähe zur kurdischen Bewegung für ihn erhebliche Risiken mit sich bringen würden. Diese Risiken seien real, da der Vater bereits festgenommen worden sei und noch ein Verfahren gegen ihn laufe. Die Tatsache, dass der Vater dank der Vermittlung von entfernten Verwandten rasch wieder freigelassen worden sei, ändere nichts an der Situation, zumal die Willkür der türkischen Behörden weit verbreitet sei. Sein Vater werde in der Türkei wegen seiner politischen Ansichten weiterhin von den Behörden verfolgt. Hinzu komme, dass der Vater als (...) der (...) ein konkretes politisches Profil aufweise, welches seine Situation weiter verkompliziere. Er sei in der Türkei aufgrund des familiären Verhältnisses zu seinem Vater in Gefahr, festgenommen oder inhaftiert zu werden. Zwar hätten die Ereignisse in C._______ ihn nicht direkt betroffen, er habe jedoch im Rahmen dieser die Realität der kurdischen Bevölkerung in der Türkei kennengelernt. Der Verlust mehrerer Familienangehöriger sowie das behördliche Handeln hätten ihn gelehrt, dass die Behörden keineswegs bereit seien, ihn und seine Familie zu schützen. Ausserdem hätten sie dazu geführt, dass er den Behörden nicht vertrauen könne. Seine frühe Kindheit sei wichtig, um seine jetzige Einstellung zu verstehen. Die während seiner Zeit in G._______ und H._______ erlebten Nachteile würden zeigen, dass die staatliche und soziale Unterdrückung schwerwiegend und allgegenwärtig sei. Die Vorinstanz ignoriere die Tatsache, dass er wegen seines geänderten Nachnamens (...), welcher in seiner Region als Synonym für (...) gelte, eine spezifische Zielscheibe sei. Diese individuelle Verfolgung gehe über die allgemeine Gewalt hinaus. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die Verweigerung des Militärdienstes dadurch begründet sei, dass er nicht gegen seine eigene Ethnie kämpfen möchte, was einen ernsthaften Gewissenskonflikt darstelle. Er habe anhand seiner C._______-Herkunft selbst erfahren, wie die Soldaten und die türkischen Behörden mit seinen Mitmenschen umgingen. Die Vor-instanz lasse ausser Acht, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei wohl zum Militärdienst gezwungen würde, womit er sich selbst in Gefahr bringen würde. Er sei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II sowie vorstehend E. 6.1) verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vor-instanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. 7.2 Bei der Anhörung zu den Asylgründen verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in der Türkei jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, und erklärte, gegen ihn gebe es weder eine Gefängnisstrafe noch einen Haftbefehl, er sei kein politischer Mensch (vgl. SEM-act. 19, F88, F99). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren in der Türkei eröffnet wurden beziehungsweise pendent sind. Vor diesem Hintergrund sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter besonderer Beobachtung der Behörden gestanden hat, ansonsten es ihm kaum gelungen wäre, auf legalem Weg aus der Türkei auszureisen (vgl. a.a.O., F56/57). Er vermag demnach auch aus seiner Argumentation, er sei aufgrund seines geänderten Nachnamens eine spezifische Zielscheibe, nichts für sich abzuleiten. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, im Rahmen einer Reflexverfolgung namentlich wegen seines Vaters ernsthafte Nachteile zu erleiden, ist Folgendes festzuhalten: Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Von einer Reflexverfolgung dürften jedoch am ehesten Personen bedroht sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3 m.H.). Ein solches Profil liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er angab, kein politischer Mensch zu sein (vgl. SEM-act. 19, F88). Im Übrigen führte er aus, sein Vater befinde sich nach der Razzia beziehungsweise Ingewahrsamnahme im (...) auf freiem Fuss und sei arbeitstätig (vgl. SEM-act. 19, F72/73, F82/83, F115). Ob das angebliche Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater überhaupt noch hängig ist oder allenfalls eingestellt wurde, erscheint ebenfalls völlig offen, nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich - abgesehen von den beim SEM eingereichten Beweismitteln - keinerlei weiteren Dokumente beibrachte, welche nähere Informationen zu diesem Verfahren enthalten beziehungsweise über den aktuellen Verfahrensstand Aufschluss geben würden. Im Übrigen erstaunt es angesichts des Umstands, wonach die Geschwister des Beschwerdeführers bei den Kontrollposten und in der Schule dieselbe Unterdrückung wie er erlebt haben sollen (vgl. SEM-act. 19, F120), dass sie sich nicht ebenfalls zur Ausreise aus der Türkei entschlossen haben. Sein Erklärungsversuch, sie wollten nicht ausreisen, seien auch nicht oft ausserhalb des Dorfes gewesen und die Eltern würden es ihnen nicht erlauben wegzugehen (vgl. SEM-act. 19, F124), ist als unbehelflich zu qualifizieren. 7.4 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seiner Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum Militärdienst gezwungen zu werden beziehungsweise seine Sorge, gegen seine eigene Ethnie kämpfen zu müssen, nichts für sich abzuleiten. Einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst ist keine asylrechtliche Relevanz beizumessen, zumal die militärische Einberufung in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen erfolgt, und die ethnische Zugehörigkeit des Einberufenen dabei keine Rolle spielt. Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen (vgl. Urteil des BVGer E-6626/2019,E-6629/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 7.4 m.H.). Auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion stellt gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte, was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat namentlich zu Recht festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und war als (...) und Kellner tätig. Selbst wenn seine Firma übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass er dank seines unternehmerischen Geschicks und seiner Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum auf eigenen Beinen stehen kann, zumal er angab, er habe nie Geldschwierigkeiten gehabt. Auch seine in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung und seine Integrationsbemühungen (vgl. dazu die Eingabe vom 4. März 2026 an das SEM) werden hierbei förderlich sein. Zudem werden seine in der Türkei verbliebenen Angehörigen (Partnerin, Eltern, Geschwister, weitere Verwandte) ihm die Wiedereingliederung erleichtern können. In medizinischer Hinsicht gab er zunächst an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, und erklärte erst im weiteren Verlauf der Anhörung, die Vorfälle in den Jahren (...) und (...) hätten bei ihm Traumata ausgelöst. Medizinische Unterlagen, welche eine Traumatisierung belegen würden, reichte er allerdings nicht ein. Sollte sich sein psychischer Zustand - wie in der Beschwerde erwähnt - bei einer Rückkehr in die Türkei verschlechtern, kann er die in seiner Heimat verfügbare hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3963/2026 vom 10. August 2026 E. 6.2 m.w.H.) in Anspruch nehmen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er in eine medizinische Notlage geraten könnte, welche zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: