Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2018 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie darüber informiert, dass ihr Asylverfahren im Rahmen der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) durchgeführt werde. Am 8. Februar 2018 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 27. April sowie am 2. Juni 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Jaffna, wo sie von Geburt bis zur Ausreise an verschiedenen Adressen gelebt habe. Ein Onkel sei seit etwa 1995 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr (...) in C._______ anlässlich einer Kontrolle des sri-lankischen Militärs von Soldaten erschossen worden. Über die Aktivitäten ihres Onkels für die Bewegung wisse sie nichts. Ihr Vater sei bis zum Tod des Onkels Sympathisant der LTTE gewesen. Vor seinem Tod sei ihr Onkel wiederholt bei ihr zu Hause gesucht worden. Einmal sei ihr Vater anlässlich einer solchen Suche von Soldaten in ein Camp mitgenommen und dort währen 15 bis 20 Tagen festgehalten und gefoltert worden. Nach seiner Entlassung sei er mehrmals von Armeeangehörigen bedroht worden, Genaueres darüber wisse sie aber nicht. Sie habe im (...) den Bachelor in (...) an der (...) abgeschlossen. Während der Studienzeit von (...) bis (...) habe sie rund zehn Mal an Streiks teilgenommen, welche von den Studenten organisiert worden seien. Auch habe sie an den jährlichen Feierlichkeiten zum Heldentag teilgenommen. Im Jahr (...) habe sie in ihrer Funktion als Repräsentantin der Fakultät zusammen mit zwei anderen Repräsentanten und zwei bis drei weiteren Personen die Heldentagsfeier an der Universität organisiert. Bei diesem Anlass seien sie von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) beobachtet worden. Nach ihrer Teilnahme an dieser Feier im November (...) habe sie Probleme mit einem Mann bekommen, welcher sich als Mitarbeiter des CID ausgegeben habe. Er habe sie systematisch belästigt und wiederholt telefonisch kontaktiert. Bei der ersten Begegnung habe er ihr eine Fotografie auf seinem Handy gezeigt, welche sie bei der Heldentagsfeier zeige. Als er ihr das zweite Mal aufgelauert habe, habe er ihr Mobiltelefon entwendet. Er habe ausserdem alles von ihr gewusst, ihren Namen, ihre Telefonnummer, in welcher Fakultät sie gewesen sei, ihre Adresse sowie Details über ihre Familie. Er habe ihr aufgelauert und Avancen gemacht sowie gedroht, wenn sie sich seinen Wünschen nicht fügen würde, würde er Informationen über ihre Teilnahme an den Heldentagsfeierlichkeiten und über die Tätigkeiten ihres Onkels für die LTTE an seinen Vorgesetzten weiterleiten. Er habe Beweise dafür, dass sie die Heldentagsfeier organisiert habe. In der Folge habe sie den gleichen Mann vor ihrem Zuhause gesehen, er habe sie ständig beobachtet. Deshalb habe sie Angst bekommen und sich entschlossen, während der nächsten Zeit bei einer Tante zu wohnen. Als sie bei ihrer Tante gewohnt habe, habe sie das Haus während über zwei Monaten kaum verlassen. In dieser Zeit seien private Fotografien von ihr, welche sie an der Heldentagsfeier im Jahr (...) zeigten, auf ihrem Facebook-Account erschienen und sie habe darauf nicht mehr zugreifen können. Sie gehe davon aus, dass dieser Mann mit dem ihr entwendeten Mobiltelefon diese Fotografien hochgeladen und ihr Passwort geändert habe. An ihrem Geburtstag habe sie das Haus ihrer Tante schliesslich verlassen, um einen Tempel und danach ihre Eltern zu besuchen. Am nächsten Tag habe dieser Mann sie im Haus ihrer Tante überrascht, nachdem diese das Haus verlassen habe. Er habe ihr erklärt, er liebe sie und wolle sie heiraten. Er habe ihr auch gedroht, ihre Familie zu töten, wenn sie nicht kooperiere. Bei diesem Zusammentreffen habe er sie drei Mal vergewaltigt. Auch habe er sie nackt fotografiert. Aus Furcht, er könnte diese Nacktfotos veröffentlichen, habe sie niemandem von der Vergewaltigung erzählt. Nach dem Vorfall sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt, weil sie in deren Nähe habe sein wollen. Sie habe immer wieder Anrufe von ihrem Peiniger erhalten. Dabei habe er sie jeweils aufgefordert, sich seinen Wünschen zu fügen und ihn sexuell zu befriedigen. Nachdem ihre Periode ausgeblieben sei, habe sie sich schliesslich ihrer Mutter anvertraut und ihr von den sexuellen Übergriffen erzählt. Diese habe mit ihr einen Schwangerschaftstest durchgeführt, welcher positiv ausgefallen sei. Daraufhin habe die Mutter den Vater informiert und dieser sei nach Colombo gereist, um auf illegale Weise Abtreibungspillen zu besorgen, welche sie in der Folge eingenommen habe. Ihr Peiniger habe sie weiterhin angerufen und sei regelmässig vor ihrem Haus erschienen. Sie habe aufgrund des psychischen Drucks ständig Kopfschmerzen gehabt. Da er immer mit dem Auto oder dem Motorrad vor ihrem Haus vorbeigefahren sei, habe sie mit der Zeit Angst vor Fahrzeuggeräuschen bekommen. Sie habe nicht mehr richtig schlafen können und einmal keine Luft mehr bekommen, weshalb sie ins Spital gebracht worden sei. Schliesslich habe sie den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten und beschlossen, sich das Leben zu nehmen. Vor ihrem Selbstmordversuch habe sie ihren Peiniger angerufen um ihn über den Selbstmord zu informieren. Ihre Mutter habe den Selbstmordversuch in der Folge aber gerade noch rechtzeitig verhindern können, indem sie ihr Seifenwasser zum Trinken gegeben habe, so dass sie habe erbrechen müssen. Daraufhin hätten ihre Eltern beschlossen, eine Anzeige auf dem zuständigen Polizeiposten einzureichen. Dort habe man ihnen versichert, man werde sich um die Sache kümmern, sie hätten jedoch keinerlei Dokumente erhalten. In derselben Nacht seien fünf oder sechs Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten unter dem Vorwand, nach Drogen zu fahnden, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ihr Vater sei während dieser Zeit ausser Haus gewesen und auf der Strasse von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Danach habe ihr Peiniger sie kontaktiert und erklärt, er habe die Hausdurchsuchung organisiert. Aus Angst um ihre persönliche Sicherheit habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers habe sie Sri Lanka im (...) verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sie wiederholt zu Hause gesucht worden sei. Bei einem solchen Besuch sei ihr Vater verletzt worden, weshalb sie sich danach nicht mehr getraut habe, ihre Eltern zu kontaktieren. Von ihrem Onkel habe sie erfahren, dass diese aufgrund der Suche nach ihr ihren Wohnort zu Verwandten nach D._______ verlegt hätten und sich dort versteckt hielten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, eine Kopie eines Zeitungsartikels vom (...), eine Kopie der Geburtsurkunde sowie der Todesbescheinigung ihres Onkels, drei Fotografien ihrer Abschlussfeier im (...) sowie einen Ausweis des IKRK, welcher ihrem Vater gehöre, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 17. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte neben Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Gutheissung ihres Asylgesuchs. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ein Kostenvorschuss eingefordert, da die Mittellosigkeit unbelegt geblieben war. G. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 31. August 2018 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Am 27. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und ersuchte um Einsicht in ein vorinstanzliches Aktenstück betreffend die gesundheitliche Versorgung in Sri Lanka. Sie reichte ferner die Kopie einer Anmeldung zum Arztbesuch bei einer Frauenärztin vom 25. September 2018, ein Schreiben von Frau Dr. med. E._______, (...) vom 25. September 2018, eine Kopie von zwei Terminkärtchen für den 25. September und den 4. Oktober 2018 sowie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juli 2018 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristerstreckung zur Einreichung aktueller Arztberichte. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des verlangten vorinstanzlichen Aktenstückes zugestellt und das Gesuch um Fristerstreckung gutgeheissen. K. Am 18. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein unter Beilage eines Abklärungsberichts von Frau Dr. med. E._______, (...) vom 26. September 2018 (in Kopie), eines Schreibens von Dr. med. F._______, (...), vom 15. Oktober 2018 (in Kopie) sowie einer Emailnachricht der SFH vom 18. Oktober 2018. Ferner wurde aufgrund der Ferienabwesenheit einer Ärztin um erneute Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. Am 31. Oktober 2018 reichte sie eine Kopie des ärztlichen Berichts von Dr. med. G._______, (...), vom 24. Oktober 2018 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 wurde der definitive Kurzaustrittsbericht der (...) vom 8. April 2020 nachgereicht. M. Am 17. Juli 2020 wurde durch die Rechtsvertretung ein Abklärungsbericht der (...) vom 26. Juni 2020 beim Gericht eingereicht. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin melde sich in regelmässigen Abständen verzweifelt bei der Rechtsvertretung und frage nach Neuigkeiten in ihrem Verfahren. Die Ungewissheit über ihre Zukunft und die allfällige drohende Wegweisung nach Sri Lanka belaste sie überaus stark. Aus diesem Grund werde dringend darum ersucht, baldmöglichst ein Urteil zu fällen. N. Am 20. Juli 2020 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, ihr Verfahren sei in Bearbeitung und werde prioritär behandelt. Weitergehende Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer könnten leider nicht gemacht werden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zwar habe sie umfangreiche Ausführung betreffend die geltend gemachten Nachstellungen durch ihren Peiniger machen können, solche könnten allerdings auch sorgfältig einstudiert sein. Damit entsprechende Aussagen zu Vorbringen jedoch profiliert und glaubhaft wirken würden, bedürfe es entsprechender überzeugender und stimmiger Antworten und Ausführungen auf vertiefende Fragen hin, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei näherer Betrachtung würden ihre Antworten auf Fragen zu konkreten Details fast durchwegs substanzarm ausfallen und der Logik entbehren. So sei nicht einzusehen, inwiefern ihr angeblicher Peiniger sie mit Informationen zu ihrer angeführten Teilnahme an der Heldenfeier im November 2016 und zum ehemaligen Engagement ihres verstorbenen Onkels für die LTTE überhaupt hätte erpressen können, da diese Informationen den Behörden bereits bekannt gewesen seien beziehungsweise hätten sein können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sie trotz der schwerwiegenden Probleme, insbesondere in Anbetracht der geltend gemachten massiven sexuellen Übergriffe, die letzten Monate vor der Ausreise wieder in ihr normales Wohnhaus zurückgekehrt sein und dabei keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben wolle. Weiter erstaune die Aussage, sie habe im Nachgang zur angeführten wiederholten Vergewaltigung keine ärztliche Untersuchung in Anspruch genommen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihren Peiniger kontaktiert haben wolle, um ihm ihre Selbstmordpläne mitzuteilen, ein solches Verhalten sei bar jeglicher Logik. Auch sei nicht verständlich, weshalb sie oder ihre Eltern sich anlässlich der Anzeige bei der Polizei nicht bemüht hätten, eine Kopie der Anzeige zu erhalten, zumal dies in einer solchen Situation in Sri Lanka üblich sei. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass sie oder ihre Eltern zum einen nicht versucht hätten, die vorgebrachte Anzeige in Jaffna auf dem dort vorhandenen Children and Women's Bureau zu machen. Ihre Aussage, sie habe von der Existenz dieser Anlaufstelle keine Kenntnis gehabt, überzeuge nicht, zumal sich jene in Jaffna befinde und Informationen zur Existenz solcher Anlaufstellen immer wieder in den sri-lankischen Medien präsent seien. Die Erklärung, sie hätte sich an keine Hilfsorganisation gewendet, da sie befürchtet habe, ihr Peiniger könnte die von ihm gemachten Nacktfotos publizieren, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sei doch davon auszugehen, dass jene die ihnen gemeldeten Fälle mit grösster Diskretion und Umsicht behandeln und allfällige weitere Schritte im Einzelfall mit den betroffenen Personen absprechen würden. Weiter würden ihre Schilderungen teilweise unsubstantiiert und zu wenig konkret ausfallen. So entstehe kein konkretes Bild vom Ablauf der geltend gemachten drei Vergewaltigungen, sie sei zu diesem Punkt lediglich wenige und zudem pauschal und stereotyp wirkende Aussagen zu machen imstande gewesen. Auch auf Nachfrage hin habe sie keine näheren Angaben gemacht, sondern ausgesagt, sie schäme sich und wolle dazu nichts weiter sagen. Dies sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da sie einerseits stets bereit gewesen sei, die Vergewaltigung zu erwähnen und zu benennen, und da das SEM mit der Zusammenstellung eines reinen Frauenteams adäquate Rahmenbedingungen geschaffen habe, damit sie über ihre Asylvorbringen Auskunft geben könne. Auch die Beschreibung der Situation nach den Vergewaltigungen vermöge nicht zu überzeugen, seien jene doch pauschal und knapp ausgefallen indem sie gesagt habe, sie habe sich gewaschen, stark geweint, sich Sorgen gemacht und aufs Bett gelegt und nichts anderes gemacht. Diese Beschreibung vermittle keinen lebensnahen Eindruck und enthalte sozusagen keine emotionalen Eindrücke und Empfindungen, was jedoch bei Personen in einer vergleichbaren Notsituation zwingend zu erwarten wäre. Die Vorbringen zu den geltend gemachten Übergriffen und Verfolgung durch den CID-Mitarbeiter könnten ihr nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Jedoch wären die entsprechenden Vorbringen selbst bei vorliegender Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant, zumal es sich dabei um Probleme mit einer Einzelperson handle, deren persönlicher Hintergrund unklar sei, wobei sie die Möglichkeit gehabt habe, bei der lokalen Polizeibehörde um Schutz zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, ihr Onkel sei LTTE-Mitglied gewesen und von Soldaten umgebracht worden und ihr Vater sei Sympathisant gewesen, verschiedentlich aufgesucht und einmal mitgenommen und misshandelt worden. Dazu sei festzuhalten, dass sie gemäss ihren eigenen Aussagen in diesem Zusammenhang nie asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es würden somit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka wegen der erwähnten Probleme ihres Onkels oder ihres Vaters persönlich gezielten, gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Daran würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weiter mache sie geltend, während des Studiums an Streiks sowie an den alljährlichen Feierlichkeiten zum Heldentag teilgenommen und diese im Jahr 2016 sogar mitorganisiert zu haben. Auch diese Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass diese Aktivitäten staatliche Verfolgungsmassnahmen zur Folge gehabt hätten beziehungsweise zu künftigen solchen Verfolgungsmassnahmen führen könnten. Schliesslich habe sie geltend gemacht, nach ihrer Ausreise wiederholt von unbekannten Personen zuhause gesucht worden zu sein. Auch dieses Vorbringen vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Dabei handle es sich um Übergriffe durch Unbekannte, welche bei der zuständigen lokalen Polizei zur Anzeige gebracht werden könnten. Konkrete Belege dafür, dass die heimatlichen Behörden diesbezüglich nicht schutzwillig wären, habe sie keine geliefert. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Sie habe selber zu Protokoll gegeben, sie habe keine politischen Aktivitäten ausgeübt. Die Vorbringen betreffend den Onkel und den Vater könnten keine Asylrelevanz entfalten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Ihr Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. Weiter hielt die Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden fest, Sri Lanka habe das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) unterzeichnet. Die sri-lankische Polizei habe im Land verteilt - so auch in Jaffna - spezielle Büros für Kinder und Frauen eingerichtet, in welchen deren Anzeigen und Beschwerden durch speziell geschulte weibliche Polizeibeamte entgegengenommen würden. Sodann sei nicht geltend gemacht worden, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Anzeige zu erstatten beziehungsweise eine solche sei nicht entgegengenommen worden oder die Polizei habe den Vorfall nicht aufklären wollen. Zu den eingereichten medizinischen Informationen sei festzuhalten, dass die aktuelle Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erstaune, da die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Anhörung noch erklärt habe, es ginge ihr gut und sie brauche aktuell keine Medikamente. Sodann sei nicht ersichtlich, dass die Diagnose von Fachärzten für Psychologie beziehungsweise Psychiatrie gestellt worden sei, weshalb diese mit Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen sei.
E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu schildern. So sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie sich sehr geschämt habe, mehrfach vergewaltigt worden zu sein und grosse Angst vor dem öffentlichen Bekanntwerden gehabt habe. Eine Konsultation bei einer Ärztin und das Eingeständnis, eine Abtreibung vornehmen lassen zu müssen, sei mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen verbunden, da Abtreibungen in Sri Lana noch immer illegal seien. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Reaktionen nach der Vergewaltigung seien somit nachvollziehbar und realistisch. Ihre Unfähigkeit, über die Vergewaltigungen im Detail zu erzählen, sei im Kontext mit ihrer grossen Scham, dem Schock und der damit verbundenen Traumatisierung zu sehen. So habe sie auch gesagt, sie empfinde Ekel, wenn sie an diesen Mann denke. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie während der Anhörung mehrere Angaben zum Ablauf der Vergewaltigungen gemacht habe. Auch sei es lebensnah und nachvollziehbar, dass sie sich nach den Vergewaltigungen leer gefühlt habe, geweint habe und apathisch gewesen sei. Gerade die Tatsache, dass sie sich nicht sofort an eine Ärztin gewandt habe, erscheine als ein sehr realistischer Umstand, welcher für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche. Insbesondere Vergewaltigungsopfer würden vielfach aus Scham, Selbstvorwürfen und Ekel, aber auch aus Angst vor Repression oder Bekanntmachung der Tat in der Öffentlichkeit nicht sofort medizinische Hilfe suchen oder Anzeige bei der Polizei erstatten. Auch dass die Beschwerdeführerin ihren Peiniger über ihren Selbstmord habe informieren wollen, sei nicht «bar jeder Logik» wie das SEM behaupte. So habe sie sich nach den sexuellen Übergriffen in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Sie habe einerseits dem seit Wochen andauernden Druck durch Suizid ein Ende bereiten und andererseits die Belästigungen, durch welche auch ihre Familie betroffen gewesen sei, beenden wollen. Diese Handlungen könnten somit weder als realitätsfremd noch unlogisch bezeichnet werden. Ausserdem wäre es durchaus nachvollziehbar gewesen, wenn ihr Verhalten nach dem Geschehenen nicht durch Vernunft geprägt gewesen wäre. Des Weiteren sei die telefonische Mitteilung ihres geplanten Selbstmordes für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit gewesen, die Hoheit über ihr Handeln und ihr Recht auf Selbstbestimmung zurückzugewinnen. Zum Vorbehalt, sie hätte ihre Anzeige beim Children and Women's Bureau in Jaffna erstatten können, machte sie geltend, dieses sei ihr nicht bekannt. Ferner sei den Informationen der SFH zu entnehmen, dass die Tatsache, dass die Polizei solche Büros führe, nichts am Zögern der Opfer ändere, Anzeige zu erstatten. Ferner fehle es oft an entsprechend ausgebildetem Personal. Obwohl Polizeistationen in der Theorie eigentlich eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten haben sollten, die oder der für Meldungen zu Gewalt gegen Frauen und Kinder verantwortlich sei, sei dies in der Praxis nicht überall der Fall. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Children and Women's Bureau nicht kenne und dieses der Bevölkerung nicht allseits bekannt sei, dürfe ihr nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ferner sei es aufgrund der teilweise willkürlichen Behandlung durch Polizei- und Justizbeamte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie nicht auf eine Kopie der Polizeianzeige beharrt habe. Aus ihrer Sicht sei es undenkbar, sich gegen den Entscheid der Polizeibehörden, ihr keine Kopie der Anzeige auszuhändigen, aufzulehnen. Schliesslich könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sehr ausführlich und eindrücklich von den sexuellen Übergriffen durch einen Mitarbeiter des CID und den Problemen mit den sri-lankischen Behörden erzählt habe. Ihren Ausführungen sei deutlich und unmissverständlich zu entnehmen, dass sie unter grosser und unerträglicher innerlicher Anspannung gelitten habe, da sie durch diesen besagten CID-Mitarbeiter mehrmals vergewaltigt, ständig telefonisch und persönlich bedroht, genötigt und gestalkt worden sei. Zudem seien sie und ihre Familie willkürlicher polizeilicher Repression ausgesetzt gewesen. Ihre Asylvorbringen seien glaubhaft. Ihre Vorbringen seien sodann auch asylrelevant. Sie habe aufgrund der sexuellen Missbräuche und des Stalkings durch einen CID-Mitarbeiter und der Hausdurchsuchung bei ihrer Familie unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, welcher es ihr verunmöglicht habe, weiterhin in ihrer Heimat zu leben. Die Handlungen des CID-Mitarbeiters seien in Ausübung seines Amtes erfolgt. Insbesondere die Hausdurchsuchung bei der Familie der Beschwerdeführerin verdeutliche, dass Beamte ihre hoheitlichen Befugnisse missbrauchen würden. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin auch mehrere Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei sie von einem CID-Mitarbeiter sexuell missbraucht, gestalkt und bedroht worden. Des Weiteren habe dieser dafür gesorgt, dass Polizisten bei ihr eine Drogenrazzia durchgeführt hätten. Zusätzlich hätten unbekannte Personen die Beschwerdeführerin gesucht. Dieses Vorgehen der Behörden offenbare, dass sie diesen bekannt sei. Ferner habe sie während des Studiums an Streiks teilgenommen und in ihrer Funktion als Repräsentantin der Studenten im Jahr (...) die Heldentagsfeier mitorganisiert. Ihr Onkel sei sodann Mitglied der LTTE gewesen, ihr Vater Sympathisant. Sie sei von dem CID-Mitarbeiter mehrmals auf die LTTE-Vergangenheit ihres Onkels angesprochen worden. Grundsätzlich seien die Risikofaktoren «Teilnahme und Organisation von Streiks» und Mitgliedschaft des Onkels bei den LTTE», für sich betrachtet, als schwache Risikofaktoren zu bewerten. Im Zusammenhang mit den persönlichen Problemen der Beschwerdeführerin mit einem CID-Mitarbeiter würden diese jedoch an Bedeutung gewinnen, da dieser die Informationen eingesetzt habe, um sie damit zu bedrohen und zu nötigen. Aufgrund der Drogenrazzia bei ihrer Familie sei davon auszugehen, dass sie den sri-lankischen Behörden namentlich bekannt sei. Deshalb wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Inhaftierung sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden wahrscheinlich. Somit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu den medizinischen Vorbringen wurde festgehalten, die Vorinstanz gehe davon aus, dass allfällige psychische Probleme auch im Heimatstaat umfassend abgeklärt und behandelt werden könnten. Dasselbe gelte für allenfalls anstehende gynäkologische Behandlungen. Es sei daher nicht notwendig, weitere Berichte oder Untersuchungen abzuwarten.
E. 4.4 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin dar, sie befinde sich aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung und reichte entsprechende Berichte ein. Ferner stehe eine gynäkologische Untersuchung an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Vorliegen von aktuellen medizinischen Berichten notwendig um ein vollständiges Bild der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu haben. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ein aktueller medizinischer Bericht notwendig. Weiter wurde ausgeführt, dass gemäss Auskunft der SFH weibliche Opfer von sexueller Gewalt in der tamilischen Gesellschaft in Sri Lanka stigmatisiert würden. Frauen würden erlittene sexuelle Gewalt unter anderem deshalb nicht anzeigen, weil sie soziale Stigmatisierung, Ablehnung durch Gemeinde und Familie sowie negative Haltung und Schikane durch Polizeikräfte befürchten würden. Einem Bericht des SEM vom 5. Juli 2016 sei sodann zu entnehmen, dass es in Jaffna nur zu wenigen Anzeigen komme, obwohl ein Children and Women's Bureau existiere. Grund dafür sei, dass es der Bevölkerung im Norden am Vertrauen in die Behörden mangle. In der ergänzenden Stellungnahme zur Replik wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dem gleichzeitig eingereichten Abklärungsbericht vom 26. September 2018 ist weiter zu entnehmen, dass bei ihr Spannungskopfschmerzen und eine Ovarialzyste vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine stark belastete, verzweifelte Patientin, bei der eine psychiatrisch-psychotherapeutische wie auch medikamentöse Behandlung dringend indiziert sei. Sie leide an ausgeprägten Albträumen, Schlafstörungen, Angst vor dem Alleinsein, sozialem Rückzug, Grübeln, depressiver Stimmung und starken Konzentrationsstörungen. Nach erfolgter detaillierter Befragung im Rahmen des Asylverfahrens habe die PTSD-Symptomatik wieder zugenommen. Sie habe wiederkehrende Suizidgedanken im Sinne von passiven Todeswünschen.
E. 4.5 Dem Kurzaustrittsbericht der (...) vom 8. April 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) in stationärer Behandlung befand. Ihr wurden Anpassungsstörungen sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie sei freiwillig nach einem Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme vom (...) 2020 eingetreten. Sie berichte von aufdrängenden Erinnerungen in Form von Flashbacks und Intrusionen, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und ständiger Angst. Ferner leide sie unter illusionären Verkennungen, ausgeprägten Schamgefühlen und Einschlafstörung. Unter einer neuen Medikation habe sich die Symptomatik verbessert, so dass sie am (...) 2020 wieder habe entlassen werden können. Im Abklärungsbericht der (...) vom 26. Juni 2020 wird erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie Spannungskopfschmerzen und eine reaktive mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei zusätzlich belastet durch die fehlende Stabilität bei unklarem Aufenthaltsstatus mit Erwartungsängsten und Einsamkeit. Die antidepressive Medikation werde aufrechterhalten, die schlafanstossende erhöht, da ihr Schlaf aufgrund von Gedankenkreisen auf eine bis zwei Stunden pro Nacht reduziert sei. Ferner würden psychoedukative und psychotherapeutische Gespräche erfolgen.
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend mehrfacher Belästigung, Unterdrucksetzen und sexueller Übergriffe durch einen Mitarbeiter des CID als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin äusserst umfangreich ausgefallen sind. So hat sie bei beiden Anhörungen jeweils über mehr als drei Seiten hinweg frei über ihre Probleme mit dem CID-Mitarbeiter berichtet. Auch können ihrem Bericht zahlreiche Realkennzeichen entnommen werden. So beschreibt sie beispielsweise die Fotografie, die er ihr beim ersten Zusammentreffen gezeigt haben soll (vgl. vorinstanzliche Akten act. A21 F65 «Auf diesem Foto bin ich nur von einer Seite zu sehen» und act. A27 F 131 «In diesem Foto war nur diese Seite zu sehen [GS zeigt auf rechte Gesichtsseite].»). Allgemein fallen ihre Ausführungen äusserst genau und substanziiert aus. Dies gilt insbesondere für die Umstände um die Vergewaltigung. So beschreibt sie jeweils, dass ihr Peiniger viel geredet habe und was er gesagt habe (vgl. beispielsweise act. 21 F65: «Ich will nur mit dir reden. Ich liebe dich, ich will dich haben. Das ist alles, mehr will ich nicht [...] Ich liebe dich, ich will dich haben. Ich werde deine Familie umbringen. Du musst kooperieren.» und nach der Vergewaltigung: «Sorry, ich habe es nicht absichtlich gemacht. Ich liebe dich. [...] Sorry, sorry, rede mit mir»). Auch beschrieb sie unaufgefordert die Kleidung des CID-Beamten (vgl. act. A27 F131 «An diesem Tag hatte er eine Armeehose und ein normales T-Shirt an»). Der Vorwurf der Vorinstanz, solch ausführliche Ausführungen, wie die Beschwerdeführerin sie gemacht habe, könnten auch sorgfältig einstudiert sein, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal angehört und im Wesentlichen zum gleichen Sachverhalt befragt. Ihre Ausführungen sind übereinstimmend, aber nicht in einem Masse identisch, dass der Verdacht aufkommen könnte, die Vorbringen seien einstudiert. Die Vorinstanz führt denn auch in keiner Weise aus, wie sie zu dieser Einschätzung gelangt. So fällt insbesondere im Vergleich der freien Erzählungen der beiden Anhörungen auf, dass diese unterschiedlich aufgebaut sind und die Informationen nicht deckungsgleich sind, sondern in der zweiten Anhörung teilweise Dinge kürzer dargestellt wurden, dafür aber auch neue Informationen enthalten sind. Dass nur vereinzelte Sätze fast gleich wiederzufinden sind, liegt daran, dass es sich dabei um besonders einprägsame Momente handelt und spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin fast durchwegs substanzarm ausgefallen sein sollen und der Logik entbehren würden. So beantwortet die Beschwerdeführerin alle Fragen bereitwillig und teilweise sehr ausführlich. Dass sich die zweite Befragung, bei welcher Fragen zu Details der Vorbringen gestellt wurden, über 30 Seiten erstreckt, spricht auch gegen die Auffassung, die Antworten seien durchwegs substanzarm. Der Vorhalt, es sei unlogisch, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Drohung, Informationen zu ihrer Teilnahme an der Heldentagsfeier und zum LTTE-Engagement des Onkels weiterzuleiten, habe erpressen lassen, da diese Informationen den Behörden bereits bekannt gewesen seien beziehungsweise hätten sein können, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ob die Behörden über diese Informationen hätten verfügen können, erscheint hier nicht relevant, sondern die Tatsache, dass mit der Weiterleitung solcher Informationen die Aufmerksamkeit der Behörden auf die Beschwerdeführerin gelenkt worden wäre. Im Länderkontext muss als absolut verständlich angenommen werden, dass sie sich durch eine solche Drohung einschüchtern liess. So ist bekannt, dass die sri-lankischen Behörden nicht nur an hochrangigen Mitgliedern der LTTE interessiert sind, und dass sie Tamilinnen und Tamilen, die (beziehungsweise deren Familien) unter Verdacht stehen, LTTE-Verbindungen zu haben, schikanieren (vgl. Referenzurteil des BVGer. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.1). Ferner ist das SEM der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Probleme und insbesondere in Anbetracht der geltend gemachten massiven sexuellen Übergriffe, die letzten Monate vor der Ausreise wieder in ihr normales Wohnhaus zurückgekehrt sei und dabei keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Ebenfalls sei unverständlich, dass sie nach den Vergewaltigungen keine ärztliche Untersuchung in Anspruch genommen habe. Die Vorinstanz berücksichtigt den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise und beurteilt ein Verhalten in einer äusserst emotionalen Situation unter dem Aspekt der Logik. Mit diesen Ausführungen lässt sie jegliche Sensibilität und Empathie missen. Die Beschwerdeführerin ist aus Angst vor ihrem Peiniger zu ihrer Tante gegangen. Nachdem sie an ihrem Geburtstag und nach über zwei Monaten in Isolation das Bedürfnis hatte, die Eltern zu besuchen, ist ihr Versteck offensichtlich aufgeflogen und es kam im Haus ihrer Tante zur wiederholten Vergewaltigung. Dass sie nach diesem Vorfall wieder zu Hause und vor allem bei ihren Eltern sein wollte, erscheint absolut nachvollziehbar. Schliesslich gab es nach dem Vorfall für sie auch keinen Grund mehr, sich weiter bei der Tante aufzuhalten. Worauf die Vorinstanz abzielt mit der Aussage, sie habe keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, ist schliesslich nicht klar, beziehungsweise ist nicht ersichtlich, was für Sicherheitsmassnahmen die Beschwerdeführerin aus Sicht des SEM hätte treffen können. Schliesslich ist bekannt, dass sich zahlreiche Vergewaltigungsopfer nicht unmittelbar einer ärztlichen Untersuchung unterziehen oder Anzeige erstatten, beziehungsweise die Dunkelziffer für dieses Delikt sehr hoch ist. Dass die Beschwerdeführerin aus Scham und Angst, das ihr Widerfahrene könnte öffentlich bekannt werden, keinen Arzt aufsuchte und auch keine Anzeige erstatten wollte, erstaunt in keiner Weise. Dasselbe gilt für den Anruf an ihren Peiniger vor dem Suizidversuch. So erklärte sie diesen denn auch damit, sie habe ihm mitteilen wollen, dass sie sich umbringe, damit er ihre Familie in Ruhe lasse. Dieses Vorgehen erscheint im Hinblick auf den psychischen Zustand, in welchem sie sich zu diesem Zeitpunkt befand und welcher sie zum Suizidversuch getrieben hat, als nachvollziehbar. Im Weiteren erstaunt auch nicht und erscheint - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - denn auch nicht als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Children and Women's Bureau in Jaffna nicht kannten. Es ist naheliegend, dass aufgrund der Tabuisierung und Stigmatisierung des Themas Vergewaltigung die Information über solche Anlaufstellen in der Bevölkerung nicht weit verbreitet sein mag. Dass das SEM die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigungen an sich nicht näher beschreiben konnte oder wollte, als Schutzbehauptung wertet, erscheint schliesslich äusserst befremdlich. So ist, wie bereits oben beschrieben, auffallend, wie substanziiert und detailreich sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen die Schilderung des Vorfalls im Haus der Tante als Ganzes gesehen ausfällt. Einerseits ist nicht ganz klar, was für eine konkrete Schilderung des Ablaufs der Vergewaltigungen sich die Vorinstanz vorstellt. Andererseits erscheint es als absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über konkrete Details der Vergewaltigungen nicht sprechen möchte. Dies tut sie denn auch so kund (vgl. act. A27 F236: «Er hatte drei Mal Geschlechtsverkehr mit mir. Weiter möchte ich mich dazu nicht äussern»). Bereits zu Beginn der Fragen zu diesem Thema weint die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll (vgl. act. A27 F233). Auf Nachfrage, warum sie den Vorfall nicht näher beschreiben wolle, erklärt sie, sie wisse es nicht, sie schäme sich sehr, sie könne dies einfach nicht beschreiben (vgl. act. A27 F237). Dasselbe gilt für die Beschreibung ihres Zustandes und ihrer Handlungen nach dem Vorfall, wobei sie aussagt, sie habe unter Schock gestanden, Fieber bekommen, sei ahnungslos gewesen und habe Angst gehabt. Sie habe sich Sorgen gemacht und sich schwach gefühlt. Sie habe sich gewaschen, aufs Bett gelegt und stark geweint. Auch hier ist nicht klar, was an diesen Antworten keinen lebensnahen Eindruck vermitteln und keine Emotionen und Empfindungen zeigen soll. Diesen Antworten ist - wie auch beiden Anhörungen allgemein - klar zu entnehmen, in was für einem angeschlagen emotionalen Zustand sich die Beschwerdeführerin befindet, wenn sie sich an den Vorfall erinnert und darüber spricht. So weinte sie jeweils auch bei der Beschreibung des Vorfalls (vgl. act. A21 F65: «Er sagte mir, falls ich nicht kooperieren würde, würde ich Konsequenzen haben. [GS weint] Ich konnte ihn nicht stoppen. [GS schluchzt] Ich kann es nicht richtig beschreiben [...]». Sowie act. 27 F131: «Ich wurde sexuell belästigt [GS hält sich die Hände vors Gesicht und fängt an zu weinen]. Ich wurde gefoltert [GS weint und schweigt]). Dennoch war sie im Stande, von Anfang an darüber Auskunft zu geben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen dem Gericht auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und realistisch. Insgesamt ist nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen sexuellen Übergriffe sowie Belästigung, unter Druck setzen und Bedrohung durch einen CID-Beamten, auszugehen.
E. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
E. 5.2.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden Person «wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen» erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch motivierte Verfolgung beruft, ist zu klären, ob der ihr drohenden Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Die Schweizerische Asylrekurskommission hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8 eingehend mit dem Thema der frauenspezifischen Fluchtgründe auseinandergesetzt. Dabei wurde zwar davon abgesehen, die asylgesetzlichen Verfolgungsmotive näher zu definieren und insbesondere die Frage, ob das Geschlecht in die Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann, zu beantworten. Festgestellt wurde aber, dass in einer Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden kann, unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG bildet (vgl. a.a.O. E.8.7.2). Zu prüfen sei der Einzelfall, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv daran zu erkennen ist, dass eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale der verfolgten Person anknüpft, zu welchen auch das Geschlecht zählt.
E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise bereits Opfer von sexuellen Übergriffen seitens eines sri-lankischen Behördenvertreters war. Zwar wurde sie nicht aus asylrelevanten Gründen Ziel ihres Peinigers, sondern allem Anschein nach einfach, weil sie ihm gefiel. So ist nicht davon auszugehen, dass dieser in staatlichem Auftrag und auf Anweisung staatlicher Behörden gehandelt hätte, weshalb es sich bei seinen Nachstellungen um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt. Gleichzeitig gab er sich stets als CID-Beamter und damit Teil der Behörden aus und fuhr gemäss ihren Beschreibungen auch jeweils in Armeefahrzeugen vor. Ferner veranlasste er offensichtlich nach ihrer Anzeige bei der Polizei eine Hausdurchsuchung unter dem Vorwand der Drogenfahndung bei ihr zu Hause. Er bediente sich damit eindeutig seines Einflusses als Mitglied der Behörden, um die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzen und gefügig zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht schutzwillig waren beziehungsweise es konnte und kann nicht von ihr erwartet werden, von der - ohnehin zum Teil schlecht funktionierenden und ineffizienten - Schutzinfrastruktur Gebrauch zu machen und die Strafbehörden in ihrer Heimatregion um Schutz anzurufen, zumal sie dies gemäss ihren glaubhaften Vorbringen in der Vergangenheit bereits einmal erfolglos versucht hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz vor weiteren Übergriffen seitens ihres Vergewaltigers in Anspruch nehmen konnte. Vor dem Hintergrund der erlittenen Vergewaltigung wäre denn auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verneinen (vgl. dazu EMARK 1996/16 E.4c/bb-dd).
E. 5.2.4 Ihr Peiniger bedrohte und erpresste die Beschwerdeführerin damit, er habe Beweise dafür, dass sie die Heldentagsfeier an der Universität im Herbst (...) organisiert habe, kenne die LTTE-Vergangenheit ihres Onkels und auch jene (zumindest vermeintliche) des Vaters und wisse, dass dieser bereits einmal mitgenommen worden sei, und er werde diese Informationen an seinen Vorgesetzten weiterleiten, wenn sie nicht tue was er sage. Selbst wenn also sie selber keine direkte Verbindung zu den LTTE hatte, ist der Risikofaktor der tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE als erfüllt zu betrachten, insbesondere in Verbindung mit den Aktivitäten der Beschwerdeführerin an der Universität. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht hatte und auch heute noch hat, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen sie gerichtete, frauenspezifische Nachteile erleiden zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut sexueller Gewalt ausgesetzt wäre, ist als erheblich einzustufen. Ihrer subjektiven Furcht ist wegen der bereits erlittenen Vergewaltigungen stärkeres Gewicht beizumessen. Aufgrund des eingereichten, von fachlich kompetenter Seite verfassten ärztlichen Berichts ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin vom Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode und Anpassungsstörungen, auszugehen ist, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin benötigt aus medizinischer Sicht weiterhin eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass insbesondere alleinstehende tamilische Frauen sexuellen Übergriffen von Sicherheitskräften ausgesetzt sind. Darüber hinaus geht aus verschiedenen Berichten hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch: UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Tamil separatism, Version 5.0, Juni 2017, Ziff. 11.3.5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren schweren Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität durch ihren Vergewaltiger erhielte. Für das Andauern der Verfolgung spricht auch die Tatsache, dass nach ihrer Ausreise noch bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden sei, wobei diese sich offenbar in einem Ausmass belästigt und bedroht fühlten, dass sie den Wohnort gewechselt haben und sich versteckt halten. Schliesslich haben sich die Spannungen zwischen Tamilen und Singhalesen seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert. Seit letztem Herbst amtet Gotabaya Rajapaksa, der ehemalige Militärchef, als Präsident in Sri Lanka und sein Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 das Amt des Präsidenten innehatte, als Ministerpräsident. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass sie als Tamilin weiterhin in einer nicht verbesserten Lage leben müsste. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 22. August 2018 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3736/2018 Urteil vom 2. Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2018 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie darüber informiert, dass ihr Asylverfahren im Rahmen der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) durchgeführt werde. Am 8. Februar 2018 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 27. April sowie am 2. Juni 2018 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Jaffna, wo sie von Geburt bis zur Ausreise an verschiedenen Adressen gelebt habe. Ein Onkel sei seit etwa 1995 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr (...) in C._______ anlässlich einer Kontrolle des sri-lankischen Militärs von Soldaten erschossen worden. Über die Aktivitäten ihres Onkels für die Bewegung wisse sie nichts. Ihr Vater sei bis zum Tod des Onkels Sympathisant der LTTE gewesen. Vor seinem Tod sei ihr Onkel wiederholt bei ihr zu Hause gesucht worden. Einmal sei ihr Vater anlässlich einer solchen Suche von Soldaten in ein Camp mitgenommen und dort währen 15 bis 20 Tagen festgehalten und gefoltert worden. Nach seiner Entlassung sei er mehrmals von Armeeangehörigen bedroht worden, Genaueres darüber wisse sie aber nicht. Sie habe im (...) den Bachelor in (...) an der (...) abgeschlossen. Während der Studienzeit von (...) bis (...) habe sie rund zehn Mal an Streiks teilgenommen, welche von den Studenten organisiert worden seien. Auch habe sie an den jährlichen Feierlichkeiten zum Heldentag teilgenommen. Im Jahr (...) habe sie in ihrer Funktion als Repräsentantin der Fakultät zusammen mit zwei anderen Repräsentanten und zwei bis drei weiteren Personen die Heldentagsfeier an der Universität organisiert. Bei diesem Anlass seien sie von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) beobachtet worden. Nach ihrer Teilnahme an dieser Feier im November (...) habe sie Probleme mit einem Mann bekommen, welcher sich als Mitarbeiter des CID ausgegeben habe. Er habe sie systematisch belästigt und wiederholt telefonisch kontaktiert. Bei der ersten Begegnung habe er ihr eine Fotografie auf seinem Handy gezeigt, welche sie bei der Heldentagsfeier zeige. Als er ihr das zweite Mal aufgelauert habe, habe er ihr Mobiltelefon entwendet. Er habe ausserdem alles von ihr gewusst, ihren Namen, ihre Telefonnummer, in welcher Fakultät sie gewesen sei, ihre Adresse sowie Details über ihre Familie. Er habe ihr aufgelauert und Avancen gemacht sowie gedroht, wenn sie sich seinen Wünschen nicht fügen würde, würde er Informationen über ihre Teilnahme an den Heldentagsfeierlichkeiten und über die Tätigkeiten ihres Onkels für die LTTE an seinen Vorgesetzten weiterleiten. Er habe Beweise dafür, dass sie die Heldentagsfeier organisiert habe. In der Folge habe sie den gleichen Mann vor ihrem Zuhause gesehen, er habe sie ständig beobachtet. Deshalb habe sie Angst bekommen und sich entschlossen, während der nächsten Zeit bei einer Tante zu wohnen. Als sie bei ihrer Tante gewohnt habe, habe sie das Haus während über zwei Monaten kaum verlassen. In dieser Zeit seien private Fotografien von ihr, welche sie an der Heldentagsfeier im Jahr (...) zeigten, auf ihrem Facebook-Account erschienen und sie habe darauf nicht mehr zugreifen können. Sie gehe davon aus, dass dieser Mann mit dem ihr entwendeten Mobiltelefon diese Fotografien hochgeladen und ihr Passwort geändert habe. An ihrem Geburtstag habe sie das Haus ihrer Tante schliesslich verlassen, um einen Tempel und danach ihre Eltern zu besuchen. Am nächsten Tag habe dieser Mann sie im Haus ihrer Tante überrascht, nachdem diese das Haus verlassen habe. Er habe ihr erklärt, er liebe sie und wolle sie heiraten. Er habe ihr auch gedroht, ihre Familie zu töten, wenn sie nicht kooperiere. Bei diesem Zusammentreffen habe er sie drei Mal vergewaltigt. Auch habe er sie nackt fotografiert. Aus Furcht, er könnte diese Nacktfotos veröffentlichen, habe sie niemandem von der Vergewaltigung erzählt. Nach dem Vorfall sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt, weil sie in deren Nähe habe sein wollen. Sie habe immer wieder Anrufe von ihrem Peiniger erhalten. Dabei habe er sie jeweils aufgefordert, sich seinen Wünschen zu fügen und ihn sexuell zu befriedigen. Nachdem ihre Periode ausgeblieben sei, habe sie sich schliesslich ihrer Mutter anvertraut und ihr von den sexuellen Übergriffen erzählt. Diese habe mit ihr einen Schwangerschaftstest durchgeführt, welcher positiv ausgefallen sei. Daraufhin habe die Mutter den Vater informiert und dieser sei nach Colombo gereist, um auf illegale Weise Abtreibungspillen zu besorgen, welche sie in der Folge eingenommen habe. Ihr Peiniger habe sie weiterhin angerufen und sei regelmässig vor ihrem Haus erschienen. Sie habe aufgrund des psychischen Drucks ständig Kopfschmerzen gehabt. Da er immer mit dem Auto oder dem Motorrad vor ihrem Haus vorbeigefahren sei, habe sie mit der Zeit Angst vor Fahrzeuggeräuschen bekommen. Sie habe nicht mehr richtig schlafen können und einmal keine Luft mehr bekommen, weshalb sie ins Spital gebracht worden sei. Schliesslich habe sie den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten und beschlossen, sich das Leben zu nehmen. Vor ihrem Selbstmordversuch habe sie ihren Peiniger angerufen um ihn über den Selbstmord zu informieren. Ihre Mutter habe den Selbstmordversuch in der Folge aber gerade noch rechtzeitig verhindern können, indem sie ihr Seifenwasser zum Trinken gegeben habe, so dass sie habe erbrechen müssen. Daraufhin hätten ihre Eltern beschlossen, eine Anzeige auf dem zuständigen Polizeiposten einzureichen. Dort habe man ihnen versichert, man werde sich um die Sache kümmern, sie hätten jedoch keinerlei Dokumente erhalten. In derselben Nacht seien fünf oder sechs Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten unter dem Vorwand, nach Drogen zu fahnden, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ihr Vater sei während dieser Zeit ausser Haus gewesen und auf der Strasse von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Danach habe ihr Peiniger sie kontaktiert und erklärt, er habe die Hausdurchsuchung organisiert. Aus Angst um ihre persönliche Sicherheit habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers habe sie Sri Lanka im (...) verlassen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sie wiederholt zu Hause gesucht worden sei. Bei einem solchen Besuch sei ihr Vater verletzt worden, weshalb sie sich danach nicht mehr getraut habe, ihre Eltern zu kontaktieren. Von ihrem Onkel habe sie erfahren, dass diese aufgrund der Suche nach ihr ihren Wohnort zu Verwandten nach D._______ verlegt hätten und sich dort versteckt hielten. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, eine Kopie eines Zeitungsartikels vom (...), eine Kopie der Geburtsurkunde sowie der Todesbescheinigung ihres Onkels, drei Fotografien ihrer Abschlussfeier im (...) sowie einen Ausweis des IKRK, welcher ihrem Vater gehöre, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Am 17. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung ein und beantragte neben Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch die Gutheissung ihres Asylgesuchs. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ein Kostenvorschuss eingefordert, da die Mittellosigkeit unbelegt geblieben war. G. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 10. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 31. August 2018 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Am 27. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und ersuchte um Einsicht in ein vorinstanzliches Aktenstück betreffend die gesundheitliche Versorgung in Sri Lanka. Sie reichte ferner die Kopie einer Anmeldung zum Arztbesuch bei einer Frauenärztin vom 25. September 2018, ein Schreiben von Frau Dr. med. E._______, (...) vom 25. September 2018, eine Kopie von zwei Terminkärtchen für den 25. September und den 4. Oktober 2018 sowie eine Schnellrecherche der Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juli 2018 zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristerstreckung zur Einreichung aktueller Arztberichte. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des verlangten vorinstanzlichen Aktenstückes zugestellt und das Gesuch um Fristerstreckung gutgeheissen. K. Am 18. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein unter Beilage eines Abklärungsberichts von Frau Dr. med. E._______, (...) vom 26. September 2018 (in Kopie), eines Schreibens von Dr. med. F._______, (...), vom 15. Oktober 2018 (in Kopie) sowie einer Emailnachricht der SFH vom 18. Oktober 2018. Ferner wurde aufgrund der Ferienabwesenheit einer Ärztin um erneute Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht. Am 31. Oktober 2018 reichte sie eine Kopie des ärztlichen Berichts von Dr. med. G._______, (...), vom 24. Oktober 2018 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 wurde der definitive Kurzaustrittsbericht der (...) vom 8. April 2020 nachgereicht. M. Am 17. Juli 2020 wurde durch die Rechtsvertretung ein Abklärungsbericht der (...) vom 26. Juni 2020 beim Gericht eingereicht. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin melde sich in regelmässigen Abständen verzweifelt bei der Rechtsvertretung und frage nach Neuigkeiten in ihrem Verfahren. Die Ungewissheit über ihre Zukunft und die allfällige drohende Wegweisung nach Sri Lanka belaste sie überaus stark. Aus diesem Grund werde dringend darum ersucht, baldmöglichst ein Urteil zu fällen. N. Am 20. Juli 2020 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, ihr Verfahren sei in Bearbeitung und werde prioritär behandelt. Weitergehende Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer könnten leider nicht gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zwar habe sie umfangreiche Ausführung betreffend die geltend gemachten Nachstellungen durch ihren Peiniger machen können, solche könnten allerdings auch sorgfältig einstudiert sein. Damit entsprechende Aussagen zu Vorbringen jedoch profiliert und glaubhaft wirken würden, bedürfe es entsprechender überzeugender und stimmiger Antworten und Ausführungen auf vertiefende Fragen hin, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei näherer Betrachtung würden ihre Antworten auf Fragen zu konkreten Details fast durchwegs substanzarm ausfallen und der Logik entbehren. So sei nicht einzusehen, inwiefern ihr angeblicher Peiniger sie mit Informationen zu ihrer angeführten Teilnahme an der Heldenfeier im November 2016 und zum ehemaligen Engagement ihres verstorbenen Onkels für die LTTE überhaupt hätte erpressen können, da diese Informationen den Behörden bereits bekannt gewesen seien beziehungsweise hätten sein können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass sie trotz der schwerwiegenden Probleme, insbesondere in Anbetracht der geltend gemachten massiven sexuellen Übergriffe, die letzten Monate vor der Ausreise wieder in ihr normales Wohnhaus zurückgekehrt sein und dabei keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben wolle. Weiter erstaune die Aussage, sie habe im Nachgang zur angeführten wiederholten Vergewaltigung keine ärztliche Untersuchung in Anspruch genommen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihren Peiniger kontaktiert haben wolle, um ihm ihre Selbstmordpläne mitzuteilen, ein solches Verhalten sei bar jeglicher Logik. Auch sei nicht verständlich, weshalb sie oder ihre Eltern sich anlässlich der Anzeige bei der Polizei nicht bemüht hätten, eine Kopie der Anzeige zu erhalten, zumal dies in einer solchen Situation in Sri Lanka üblich sei. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass sie oder ihre Eltern zum einen nicht versucht hätten, die vorgebrachte Anzeige in Jaffna auf dem dort vorhandenen Children and Women's Bureau zu machen. Ihre Aussage, sie habe von der Existenz dieser Anlaufstelle keine Kenntnis gehabt, überzeuge nicht, zumal sich jene in Jaffna befinde und Informationen zur Existenz solcher Anlaufstellen immer wieder in den sri-lankischen Medien präsent seien. Die Erklärung, sie hätte sich an keine Hilfsorganisation gewendet, da sie befürchtet habe, ihr Peiniger könnte die von ihm gemachten Nacktfotos publizieren, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sei doch davon auszugehen, dass jene die ihnen gemeldeten Fälle mit grösster Diskretion und Umsicht behandeln und allfällige weitere Schritte im Einzelfall mit den betroffenen Personen absprechen würden. Weiter würden ihre Schilderungen teilweise unsubstantiiert und zu wenig konkret ausfallen. So entstehe kein konkretes Bild vom Ablauf der geltend gemachten drei Vergewaltigungen, sie sei zu diesem Punkt lediglich wenige und zudem pauschal und stereotyp wirkende Aussagen zu machen imstande gewesen. Auch auf Nachfrage hin habe sie keine näheren Angaben gemacht, sondern ausgesagt, sie schäme sich und wolle dazu nichts weiter sagen. Dies sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da sie einerseits stets bereit gewesen sei, die Vergewaltigung zu erwähnen und zu benennen, und da das SEM mit der Zusammenstellung eines reinen Frauenteams adäquate Rahmenbedingungen geschaffen habe, damit sie über ihre Asylvorbringen Auskunft geben könne. Auch die Beschreibung der Situation nach den Vergewaltigungen vermöge nicht zu überzeugen, seien jene doch pauschal und knapp ausgefallen indem sie gesagt habe, sie habe sich gewaschen, stark geweint, sich Sorgen gemacht und aufs Bett gelegt und nichts anderes gemacht. Diese Beschreibung vermittle keinen lebensnahen Eindruck und enthalte sozusagen keine emotionalen Eindrücke und Empfindungen, was jedoch bei Personen in einer vergleichbaren Notsituation zwingend zu erwarten wäre. Die Vorbringen zu den geltend gemachten Übergriffen und Verfolgung durch den CID-Mitarbeiter könnten ihr nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Jedoch wären die entsprechenden Vorbringen selbst bei vorliegender Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant, zumal es sich dabei um Probleme mit einer Einzelperson handle, deren persönlicher Hintergrund unklar sei, wobei sie die Möglichkeit gehabt habe, bei der lokalen Polizeibehörde um Schutz zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, ihr Onkel sei LTTE-Mitglied gewesen und von Soldaten umgebracht worden und ihr Vater sei Sympathisant gewesen, verschiedentlich aufgesucht und einmal mitgenommen und misshandelt worden. Dazu sei festzuhalten, dass sie gemäss ihren eigenen Aussagen in diesem Zusammenhang nie asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es würden somit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka wegen der erwähnten Probleme ihres Onkels oder ihres Vaters persönlich gezielten, gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Daran würden auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weiter mache sie geltend, während des Studiums an Streiks sowie an den alljährlichen Feierlichkeiten zum Heldentag teilgenommen und diese im Jahr 2016 sogar mitorganisiert zu haben. Auch diese Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass diese Aktivitäten staatliche Verfolgungsmassnahmen zur Folge gehabt hätten beziehungsweise zu künftigen solchen Verfolgungsmassnahmen führen könnten. Schliesslich habe sie geltend gemacht, nach ihrer Ausreise wiederholt von unbekannten Personen zuhause gesucht worden zu sein. Auch dieses Vorbringen vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Dabei handle es sich um Übergriffe durch Unbekannte, welche bei der zuständigen lokalen Polizei zur Anzeige gebracht werden könnten. Konkrete Belege dafür, dass die heimatlichen Behörden diesbezüglich nicht schutzwillig wären, habe sie keine geliefert. Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Sie habe selber zu Protokoll gegeben, sie habe keine politischen Aktivitäten ausgeübt. Die Vorbringen betreffend den Onkel und den Vater könnten keine Asylrelevanz entfalten. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Ihr Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. Weiter hielt die Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und -willigkeit der sri-lankischen Behörden fest, Sri Lanka habe das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) unterzeichnet. Die sri-lankische Polizei habe im Land verteilt - so auch in Jaffna - spezielle Büros für Kinder und Frauen eingerichtet, in welchen deren Anzeigen und Beschwerden durch speziell geschulte weibliche Polizeibeamte entgegengenommen würden. Sodann sei nicht geltend gemacht worden, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Anzeige zu erstatten beziehungsweise eine solche sei nicht entgegengenommen worden oder die Polizei habe den Vorfall nicht aufklären wollen. Zu den eingereichten medizinischen Informationen sei festzuhalten, dass die aktuelle Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung erstaune, da die Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Anhörung noch erklärt habe, es ginge ihr gut und sie brauche aktuell keine Medikamente. Sodann sei nicht ersichtlich, dass die Diagnose von Fachärzten für Psychologie beziehungsweise Psychiatrie gestellt worden sei, weshalb diese mit Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen sei. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu schildern. So sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie sich sehr geschämt habe, mehrfach vergewaltigt worden zu sein und grosse Angst vor dem öffentlichen Bekanntwerden gehabt habe. Eine Konsultation bei einer Ärztin und das Eingeständnis, eine Abtreibung vornehmen lassen zu müssen, sei mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen verbunden, da Abtreibungen in Sri Lana noch immer illegal seien. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Reaktionen nach der Vergewaltigung seien somit nachvollziehbar und realistisch. Ihre Unfähigkeit, über die Vergewaltigungen im Detail zu erzählen, sei im Kontext mit ihrer grossen Scham, dem Schock und der damit verbundenen Traumatisierung zu sehen. So habe sie auch gesagt, sie empfinde Ekel, wenn sie an diesen Mann denke. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sie während der Anhörung mehrere Angaben zum Ablauf der Vergewaltigungen gemacht habe. Auch sei es lebensnah und nachvollziehbar, dass sie sich nach den Vergewaltigungen leer gefühlt habe, geweint habe und apathisch gewesen sei. Gerade die Tatsache, dass sie sich nicht sofort an eine Ärztin gewandt habe, erscheine als ein sehr realistischer Umstand, welcher für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spreche. Insbesondere Vergewaltigungsopfer würden vielfach aus Scham, Selbstvorwürfen und Ekel, aber auch aus Angst vor Repression oder Bekanntmachung der Tat in der Öffentlichkeit nicht sofort medizinische Hilfe suchen oder Anzeige bei der Polizei erstatten. Auch dass die Beschwerdeführerin ihren Peiniger über ihren Selbstmord habe informieren wollen, sei nicht «bar jeder Logik» wie das SEM behaupte. So habe sie sich nach den sexuellen Übergriffen in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Sie habe einerseits dem seit Wochen andauernden Druck durch Suizid ein Ende bereiten und andererseits die Belästigungen, durch welche auch ihre Familie betroffen gewesen sei, beenden wollen. Diese Handlungen könnten somit weder als realitätsfremd noch unlogisch bezeichnet werden. Ausserdem wäre es durchaus nachvollziehbar gewesen, wenn ihr Verhalten nach dem Geschehenen nicht durch Vernunft geprägt gewesen wäre. Des Weiteren sei die telefonische Mitteilung ihres geplanten Selbstmordes für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit gewesen, die Hoheit über ihr Handeln und ihr Recht auf Selbstbestimmung zurückzugewinnen. Zum Vorbehalt, sie hätte ihre Anzeige beim Children and Women's Bureau in Jaffna erstatten können, machte sie geltend, dieses sei ihr nicht bekannt. Ferner sei den Informationen der SFH zu entnehmen, dass die Tatsache, dass die Polizei solche Büros führe, nichts am Zögern der Opfer ändere, Anzeige zu erstatten. Ferner fehle es oft an entsprechend ausgebildetem Personal. Obwohl Polizeistationen in der Theorie eigentlich eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten haben sollten, die oder der für Meldungen zu Gewalt gegen Frauen und Kinder verantwortlich sei, sei dies in der Praxis nicht überall der Fall. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Children and Women's Bureau nicht kenne und dieses der Bevölkerung nicht allseits bekannt sei, dürfe ihr nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ferner sei es aufgrund der teilweise willkürlichen Behandlung durch Polizei- und Justizbeamte glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie nicht auf eine Kopie der Polizeianzeige beharrt habe. Aus ihrer Sicht sei es undenkbar, sich gegen den Entscheid der Polizeibehörden, ihr keine Kopie der Anzeige auszuhändigen, aufzulehnen. Schliesslich könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin sehr ausführlich und eindrücklich von den sexuellen Übergriffen durch einen Mitarbeiter des CID und den Problemen mit den sri-lankischen Behörden erzählt habe. Ihren Ausführungen sei deutlich und unmissverständlich zu entnehmen, dass sie unter grosser und unerträglicher innerlicher Anspannung gelitten habe, da sie durch diesen besagten CID-Mitarbeiter mehrmals vergewaltigt, ständig telefonisch und persönlich bedroht, genötigt und gestalkt worden sei. Zudem seien sie und ihre Familie willkürlicher polizeilicher Repression ausgesetzt gewesen. Ihre Asylvorbringen seien glaubhaft. Ihre Vorbringen seien sodann auch asylrelevant. Sie habe aufgrund der sexuellen Missbräuche und des Stalkings durch einen CID-Mitarbeiter und der Hausdurchsuchung bei ihrer Familie unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, welcher es ihr verunmöglicht habe, weiterhin in ihrer Heimat zu leben. Die Handlungen des CID-Mitarbeiters seien in Ausübung seines Amtes erfolgt. Insbesondere die Hausdurchsuchung bei der Familie der Beschwerdeführerin verdeutliche, dass Beamte ihre hoheitlichen Befugnisse missbrauchen würden. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin auch mehrere Risikofaktoren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So sei sie von einem CID-Mitarbeiter sexuell missbraucht, gestalkt und bedroht worden. Des Weiteren habe dieser dafür gesorgt, dass Polizisten bei ihr eine Drogenrazzia durchgeführt hätten. Zusätzlich hätten unbekannte Personen die Beschwerdeführerin gesucht. Dieses Vorgehen der Behörden offenbare, dass sie diesen bekannt sei. Ferner habe sie während des Studiums an Streiks teilgenommen und in ihrer Funktion als Repräsentantin der Studenten im Jahr (...) die Heldentagsfeier mitorganisiert. Ihr Onkel sei sodann Mitglied der LTTE gewesen, ihr Vater Sympathisant. Sie sei von dem CID-Mitarbeiter mehrmals auf die LTTE-Vergangenheit ihres Onkels angesprochen worden. Grundsätzlich seien die Risikofaktoren «Teilnahme und Organisation von Streiks» und Mitgliedschaft des Onkels bei den LTTE», für sich betrachtet, als schwache Risikofaktoren zu bewerten. Im Zusammenhang mit den persönlichen Problemen der Beschwerdeführerin mit einem CID-Mitarbeiter würden diese jedoch an Bedeutung gewinnen, da dieser die Informationen eingesetzt habe, um sie damit zu bedrohen und zu nötigen. Aufgrund der Drogenrazzia bei ihrer Familie sei davon auszugehen, dass sie den sri-lankischen Behörden namentlich bekannt sei. Deshalb wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Inhaftierung sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden wahrscheinlich. Somit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr durch die sri-lankischen Behörden Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu den medizinischen Vorbringen wurde festgehalten, die Vorinstanz gehe davon aus, dass allfällige psychische Probleme auch im Heimatstaat umfassend abgeklärt und behandelt werden könnten. Dasselbe gelte für allenfalls anstehende gynäkologische Behandlungen. Es sei daher nicht notwendig, weitere Berichte oder Untersuchungen abzuwarten. 4.4 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin dar, sie befinde sich aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung und reichte entsprechende Berichte ein. Ferner stehe eine gynäkologische Untersuchung an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Vorliegen von aktuellen medizinischen Berichten notwendig um ein vollständiges Bild der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu haben. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ein aktueller medizinischer Bericht notwendig. Weiter wurde ausgeführt, dass gemäss Auskunft der SFH weibliche Opfer von sexueller Gewalt in der tamilischen Gesellschaft in Sri Lanka stigmatisiert würden. Frauen würden erlittene sexuelle Gewalt unter anderem deshalb nicht anzeigen, weil sie soziale Stigmatisierung, Ablehnung durch Gemeinde und Familie sowie negative Haltung und Schikane durch Polizeikräfte befürchten würden. Einem Bericht des SEM vom 5. Juli 2016 sei sodann zu entnehmen, dass es in Jaffna nur zu wenigen Anzeigen komme, obwohl ein Children and Women's Bureau existiere. Grund dafür sei, dass es der Bevölkerung im Norden am Vertrauen in die Behörden mangle. In der ergänzenden Stellungnahme zur Replik wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführerin sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Dem gleichzeitig eingereichten Abklärungsbericht vom 26. September 2018 ist weiter zu entnehmen, dass bei ihr Spannungskopfschmerzen und eine Ovarialzyste vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine stark belastete, verzweifelte Patientin, bei der eine psychiatrisch-psychotherapeutische wie auch medikamentöse Behandlung dringend indiziert sei. Sie leide an ausgeprägten Albträumen, Schlafstörungen, Angst vor dem Alleinsein, sozialem Rückzug, Grübeln, depressiver Stimmung und starken Konzentrationsstörungen. Nach erfolgter detaillierter Befragung im Rahmen des Asylverfahrens habe die PTSD-Symptomatik wieder zugenommen. Sie habe wiederkehrende Suizidgedanken im Sinne von passiven Todeswünschen. 4.5 Dem Kurzaustrittsbericht der (...) vom 8. April 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis zum (...) in stationärer Behandlung befand. Ihr wurden Anpassungsstörungen sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie sei freiwillig nach einem Suizidversuch durch Medikamenteneinnahme vom (...) 2020 eingetreten. Sie berichte von aufdrängenden Erinnerungen in Form von Flashbacks und Intrusionen, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und ständiger Angst. Ferner leide sie unter illusionären Verkennungen, ausgeprägten Schamgefühlen und Einschlafstörung. Unter einer neuen Medikation habe sich die Symptomatik verbessert, so dass sie am (...) 2020 wieder habe entlassen werden können. Im Abklärungsbericht der (...) vom 26. Juni 2020 wird erneut eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie Spannungskopfschmerzen und eine reaktive mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei zusätzlich belastet durch die fehlende Stabilität bei unklarem Aufenthaltsstatus mit Erwartungsängsten und Einsamkeit. Die antidepressive Medikation werde aufrechterhalten, die schlafanstossende erhöht, da ihr Schlaf aufgrund von Gedankenkreisen auf eine bis zwei Stunden pro Nacht reduziert sei. Ferner würden psychoedukative und psychotherapeutische Gespräche erfolgen. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend mehrfacher Belästigung, Unterdrucksetzen und sexueller Übergriffe durch einen Mitarbeiter des CID als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die Begründung der Vorinstanz vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin äusserst umfangreich ausgefallen sind. So hat sie bei beiden Anhörungen jeweils über mehr als drei Seiten hinweg frei über ihre Probleme mit dem CID-Mitarbeiter berichtet. Auch können ihrem Bericht zahlreiche Realkennzeichen entnommen werden. So beschreibt sie beispielsweise die Fotografie, die er ihr beim ersten Zusammentreffen gezeigt haben soll (vgl. vorinstanzliche Akten act. A21 F65 «Auf diesem Foto bin ich nur von einer Seite zu sehen» und act. A27 F 131 «In diesem Foto war nur diese Seite zu sehen [GS zeigt auf rechte Gesichtsseite].»). Allgemein fallen ihre Ausführungen äusserst genau und substanziiert aus. Dies gilt insbesondere für die Umstände um die Vergewaltigung. So beschreibt sie jeweils, dass ihr Peiniger viel geredet habe und was er gesagt habe (vgl. beispielsweise act. 21 F65: «Ich will nur mit dir reden. Ich liebe dich, ich will dich haben. Das ist alles, mehr will ich nicht [...] Ich liebe dich, ich will dich haben. Ich werde deine Familie umbringen. Du musst kooperieren.» und nach der Vergewaltigung: «Sorry, ich habe es nicht absichtlich gemacht. Ich liebe dich. [...] Sorry, sorry, rede mit mir»). Auch beschrieb sie unaufgefordert die Kleidung des CID-Beamten (vgl. act. A27 F131 «An diesem Tag hatte er eine Armeehose und ein normales T-Shirt an»). Der Vorwurf der Vorinstanz, solch ausführliche Ausführungen, wie die Beschwerdeführerin sie gemacht habe, könnten auch sorgfältig einstudiert sein, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal angehört und im Wesentlichen zum gleichen Sachverhalt befragt. Ihre Ausführungen sind übereinstimmend, aber nicht in einem Masse identisch, dass der Verdacht aufkommen könnte, die Vorbringen seien einstudiert. Die Vorinstanz führt denn auch in keiner Weise aus, wie sie zu dieser Einschätzung gelangt. So fällt insbesondere im Vergleich der freien Erzählungen der beiden Anhörungen auf, dass diese unterschiedlich aufgebaut sind und die Informationen nicht deckungsgleich sind, sondern in der zweiten Anhörung teilweise Dinge kürzer dargestellt wurden, dafür aber auch neue Informationen enthalten sind. Dass nur vereinzelte Sätze fast gleich wiederzufinden sind, liegt daran, dass es sich dabei um besonders einprägsame Momente handelt und spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin fast durchwegs substanzarm ausgefallen sein sollen und der Logik entbehren würden. So beantwortet die Beschwerdeführerin alle Fragen bereitwillig und teilweise sehr ausführlich. Dass sich die zweite Befragung, bei welcher Fragen zu Details der Vorbringen gestellt wurden, über 30 Seiten erstreckt, spricht auch gegen die Auffassung, die Antworten seien durchwegs substanzarm. Der Vorhalt, es sei unlogisch, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Drohung, Informationen zu ihrer Teilnahme an der Heldentagsfeier und zum LTTE-Engagement des Onkels weiterzuleiten, habe erpressen lassen, da diese Informationen den Behörden bereits bekannt gewesen seien beziehungsweise hätten sein können, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ob die Behörden über diese Informationen hätten verfügen können, erscheint hier nicht relevant, sondern die Tatsache, dass mit der Weiterleitung solcher Informationen die Aufmerksamkeit der Behörden auf die Beschwerdeführerin gelenkt worden wäre. Im Länderkontext muss als absolut verständlich angenommen werden, dass sie sich durch eine solche Drohung einschüchtern liess. So ist bekannt, dass die sri-lankischen Behörden nicht nur an hochrangigen Mitgliedern der LTTE interessiert sind, und dass sie Tamilinnen und Tamilen, die (beziehungsweise deren Familien) unter Verdacht stehen, LTTE-Verbindungen zu haben, schikanieren (vgl. Referenzurteil des BVGer. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.5.1). Ferner ist das SEM der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Probleme und insbesondere in Anbetracht der geltend gemachten massiven sexuellen Übergriffe, die letzten Monate vor der Ausreise wieder in ihr normales Wohnhaus zurückgekehrt sei und dabei keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Ebenfalls sei unverständlich, dass sie nach den Vergewaltigungen keine ärztliche Untersuchung in Anspruch genommen habe. Die Vorinstanz berücksichtigt den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin damit in keiner Weise und beurteilt ein Verhalten in einer äusserst emotionalen Situation unter dem Aspekt der Logik. Mit diesen Ausführungen lässt sie jegliche Sensibilität und Empathie missen. Die Beschwerdeführerin ist aus Angst vor ihrem Peiniger zu ihrer Tante gegangen. Nachdem sie an ihrem Geburtstag und nach über zwei Monaten in Isolation das Bedürfnis hatte, die Eltern zu besuchen, ist ihr Versteck offensichtlich aufgeflogen und es kam im Haus ihrer Tante zur wiederholten Vergewaltigung. Dass sie nach diesem Vorfall wieder zu Hause und vor allem bei ihren Eltern sein wollte, erscheint absolut nachvollziehbar. Schliesslich gab es nach dem Vorfall für sie auch keinen Grund mehr, sich weiter bei der Tante aufzuhalten. Worauf die Vorinstanz abzielt mit der Aussage, sie habe keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen, ist schliesslich nicht klar, beziehungsweise ist nicht ersichtlich, was für Sicherheitsmassnahmen die Beschwerdeführerin aus Sicht des SEM hätte treffen können. Schliesslich ist bekannt, dass sich zahlreiche Vergewaltigungsopfer nicht unmittelbar einer ärztlichen Untersuchung unterziehen oder Anzeige erstatten, beziehungsweise die Dunkelziffer für dieses Delikt sehr hoch ist. Dass die Beschwerdeführerin aus Scham und Angst, das ihr Widerfahrene könnte öffentlich bekannt werden, keinen Arzt aufsuchte und auch keine Anzeige erstatten wollte, erstaunt in keiner Weise. Dasselbe gilt für den Anruf an ihren Peiniger vor dem Suizidversuch. So erklärte sie diesen denn auch damit, sie habe ihm mitteilen wollen, dass sie sich umbringe, damit er ihre Familie in Ruhe lasse. Dieses Vorgehen erscheint im Hinblick auf den psychischen Zustand, in welchem sie sich zu diesem Zeitpunkt befand und welcher sie zum Suizidversuch getrieben hat, als nachvollziehbar. Im Weiteren erstaunt auch nicht und erscheint - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - denn auch nicht als unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Children and Women's Bureau in Jaffna nicht kannten. Es ist naheliegend, dass aufgrund der Tabuisierung und Stigmatisierung des Themas Vergewaltigung die Information über solche Anlaufstellen in der Bevölkerung nicht weit verbreitet sein mag. Dass das SEM die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigungen an sich nicht näher beschreiben konnte oder wollte, als Schutzbehauptung wertet, erscheint schliesslich äusserst befremdlich. So ist, wie bereits oben beschrieben, auffallend, wie substanziiert und detailreich sowie mit zahlreichen Realkennzeichen versehen die Schilderung des Vorfalls im Haus der Tante als Ganzes gesehen ausfällt. Einerseits ist nicht ganz klar, was für eine konkrete Schilderung des Ablaufs der Vergewaltigungen sich die Vorinstanz vorstellt. Andererseits erscheint es als absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über konkrete Details der Vergewaltigungen nicht sprechen möchte. Dies tut sie denn auch so kund (vgl. act. A27 F236: «Er hatte drei Mal Geschlechtsverkehr mit mir. Weiter möchte ich mich dazu nicht äussern»). Bereits zu Beginn der Fragen zu diesem Thema weint die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll (vgl. act. A27 F233). Auf Nachfrage, warum sie den Vorfall nicht näher beschreiben wolle, erklärt sie, sie wisse es nicht, sie schäme sich sehr, sie könne dies einfach nicht beschreiben (vgl. act. A27 F237). Dasselbe gilt für die Beschreibung ihres Zustandes und ihrer Handlungen nach dem Vorfall, wobei sie aussagt, sie habe unter Schock gestanden, Fieber bekommen, sei ahnungslos gewesen und habe Angst gehabt. Sie habe sich Sorgen gemacht und sich schwach gefühlt. Sie habe sich gewaschen, aufs Bett gelegt und stark geweint. Auch hier ist nicht klar, was an diesen Antworten keinen lebensnahen Eindruck vermitteln und keine Emotionen und Empfindungen zeigen soll. Diesen Antworten ist - wie auch beiden Anhörungen allgemein - klar zu entnehmen, in was für einem angeschlagen emotionalen Zustand sich die Beschwerdeführerin befindet, wenn sie sich an den Vorfall erinnert und darüber spricht. So weinte sie jeweils auch bei der Beschreibung des Vorfalls (vgl. act. A21 F65: «Er sagte mir, falls ich nicht kooperieren würde, würde ich Konsequenzen haben. [GS weint] Ich konnte ihn nicht stoppen. [GS schluchzt] Ich kann es nicht richtig beschreiben [...]». Sowie act. 27 F131: «Ich wurde sexuell belästigt [GS hält sich die Hände vors Gesicht und fängt an zu weinen]. Ich wurde gefoltert [GS weint und schweigt]). Dennoch war sie im Stande, von Anfang an darüber Auskunft zu geben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheinen dem Gericht auch diese Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und realistisch. Insgesamt ist nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen sexuellen Übergriffe sowie Belästigung, unter Druck setzen und Bedrohung durch einen CID-Beamten, auszugehen. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 5.2.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung einer asylsuchenden Person «wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen» erfolgt sein beziehungsweise künftig drohen. Nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG ist den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Da sich die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch motivierte Verfolgung beruft, ist zu klären, ob der ihr drohenden Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Die Schweizerische Asylrekurskommission hat sich in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8 eingehend mit dem Thema der frauenspezifischen Fluchtgründe auseinandergesetzt. Dabei wurde zwar davon abgesehen, die asylgesetzlichen Verfolgungsmotive näher zu definieren und insbesondere die Frage, ob das Geschlecht in die Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann, zu beantworten. Festgestellt wurde aber, dass in einer Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden kann, unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG bildet (vgl. a.a.O. E.8.7.2). Zu prüfen sei der Einzelfall, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv daran zu erkennen ist, dass eine Verfolgung in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale der verfolgten Person anknüpft, zu welchen auch das Geschlecht zählt. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise bereits Opfer von sexuellen Übergriffen seitens eines sri-lankischen Behördenvertreters war. Zwar wurde sie nicht aus asylrelevanten Gründen Ziel ihres Peinigers, sondern allem Anschein nach einfach, weil sie ihm gefiel. So ist nicht davon auszugehen, dass dieser in staatlichem Auftrag und auf Anweisung staatlicher Behörden gehandelt hätte, weshalb es sich bei seinen Nachstellungen um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt. Gleichzeitig gab er sich stets als CID-Beamter und damit Teil der Behörden aus und fuhr gemäss ihren Beschreibungen auch jeweils in Armeefahrzeugen vor. Ferner veranlasste er offensichtlich nach ihrer Anzeige bei der Polizei eine Hausdurchsuchung unter dem Vorwand der Drogenfahndung bei ihr zu Hause. Er bediente sich damit eindeutig seines Einflusses als Mitglied der Behörden, um die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzen und gefügig zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht schutzwillig waren beziehungsweise es konnte und kann nicht von ihr erwartet werden, von der - ohnehin zum Teil schlecht funktionierenden und ineffizienten - Schutzinfrastruktur Gebrauch zu machen und die Strafbehörden in ihrer Heimatregion um Schutz anzurufen, zumal sie dies gemäss ihren glaubhaften Vorbringen in der Vergangenheit bereits einmal erfolglos versucht hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keinen staatlichen Schutz vor weiteren Übergriffen seitens ihres Vergewaltigers in Anspruch nehmen konnte. Vor dem Hintergrund der erlittenen Vergewaltigung wäre denn auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verneinen (vgl. dazu EMARK 1996/16 E.4c/bb-dd). 5.2.4 Ihr Peiniger bedrohte und erpresste die Beschwerdeführerin damit, er habe Beweise dafür, dass sie die Heldentagsfeier an der Universität im Herbst (...) organisiert habe, kenne die LTTE-Vergangenheit ihres Onkels und auch jene (zumindest vermeintliche) des Vaters und wisse, dass dieser bereits einmal mitgenommen worden sei, und er werde diese Informationen an seinen Vorgesetzten weiterleiten, wenn sie nicht tue was er sage. Selbst wenn also sie selber keine direkte Verbindung zu den LTTE hatte, ist der Risikofaktor der tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE als erfüllt zu betrachten, insbesondere in Verbindung mit den Aktivitäten der Beschwerdeführerin an der Universität. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht hatte und auch heute noch hat, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante, das heisst genügend intensive und gezielt gegen sie gerichtete, frauenspezifische Nachteile erleiden zu müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut sexueller Gewalt ausgesetzt wäre, ist als erheblich einzustufen. Ihrer subjektiven Furcht ist wegen der bereits erlittenen Vergewaltigungen stärkeres Gewicht beizumessen. Aufgrund des eingereichten, von fachlich kompetenter Seite verfassten ärztlichen Berichts ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin vom Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode und Anpassungsstörungen, auszugehen ist, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin benötigt aus medizinischer Sicht weiterhin eine medikamentöse Behandlung und eine Psychotherapie. Dabei ist es gerichtsnotorisch, dass insbesondere alleinstehende tamilische Frauen sexuellen Übergriffen von Sicherheitskräften ausgesetzt sind. Darüber hinaus geht aus verschiedenen Berichten hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch: UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Tamil separatism, Version 5.0, Juni 2017, Ziff. 11.3.5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch heute keinen adäquaten Schutz vor einer weiteren schweren Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität durch ihren Vergewaltiger erhielte. Für das Andauern der Verfolgung spricht auch die Tatsache, dass nach ihrer Ausreise noch bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden sei, wobei diese sich offenbar in einem Ausmass belästigt und bedroht fühlten, dass sie den Wohnort gewechselt haben und sich versteckt halten. Schliesslich haben sich die Spannungen zwischen Tamilen und Singhalesen seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert. Seit letztem Herbst amtet Gotabaya Rajapaksa, der ehemalige Militärchef, als Präsident in Sri Lanka und sein Bruder Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 das Amt des Präsidenten innehatte, als Ministerpräsident. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass sie als Tamilin weiterhin in einer nicht verbesserten Lage leben müsste. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sie war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 22. August 2018 in der Höhe von Fr. 750.- geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: