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D-371/2010

D-371/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 23. September 2009 und gelangte von ihm unbekannten Ländern her kom­mend am 29. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2009 führte das BFM eine Summar­befragung durch. Die Anhörung fand am 10. November 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz _______ - machte geltend, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er nach ei­nem Jahr Gymnasium von der Schule ausgeschlossen worden. Er habe mit der DTP sympathisiert und an deren Kundgebungen teilgenommen. In _______ habe er sich häufig im Internetlokal eines Cousins aufgehalten und sich auf kurdischen Websites eingeloggt. Bei einer Razzia der Polizei sei er deswegen im Dezember 2005 heftig geschlagen worden. Der er­wähnte Cousin, welcher mit der DTP und der PKK Verbindungen gehabt habe, sei vor etwa zwei oder zweieinhalb Jahren untergetaucht und in die Schweiz geflohen. Die Polizei habe sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) unter Drohungen und Schlägen immer wieder nach dessen Aufenthalt er­kundigt. Zudem sei er etwa fünfmal festgenommen worden. Er habe Folte­rungen erlitten. Das elterliche Haus sei einmal durchsucht worden. An­gehörige, die ihn hätten schützen wollen, seien misshandelt worden. In Anbetracht dieser Sachlage und wegen des bevorstehenden Militärdiens­tes sei er ebenfalls ausser Landes geflüchtet. Sein Vater sei seit seiner Flucht seinetwegen einige Male polizeilich mitgenommen worden. Sein Bru­der sei während der Militärdienstzeit gefoltert worden. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 - eröffnet am 21. Dezember 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der Situ­ation vor Ort sei zwar nicht zum Vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei Kundgebungsteilnahmen Zeuge oder gar Opfer von Gewalt gewesen oder beim Surfen auf kurdischen Homepages behörd­lich angegangen worden sei. Er sei aber nicht in exponierter Stel­lung politisch tätig gewesen beziehungsweise aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit verbundene Tätigkeiten und Ereig­nisse irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Die vorgebrach­ten Nachteile im Zusammenhang mit den behördlichen Nachfor­schungen wegen eines entfernten Verwandten wirkten sodann nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung dar­gelegt, seit 2006 von der Polizei insgesamt fünf Mal bis zu zwei Tagen mitgenommen und dabei auch einmal an einem unbekannten Ort gefoltert worden zu sein. Aufgrund der Verspätung des Vorbringens kämen Zweifel am Wahrheitsgehalt auf. Zudem habe er den Namen des Verwandten nicht korrekt wiedergeben können. Eine Durchsicht der Akten dieses Ver­wandten (_______) und eines weiteren, seit über zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (_______) habe im Übrigen keine Hin­weise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben. Ferner sei unwahr­scheinlich, dass sich die Behörden der Türkei nach einer gesuch­ten Person ausschliesslich bei einem entfernten Verwandten wie dem Be­schwerdeführer erkundigen sollten. Dies umso mehr, als der Beschwerdefüh­rer im Zeitpunkt der Ausreise des Cousins erst _______Jahre alt gewesen sein soll. Überdies habe er die für ihn angeblich ausreise­relevanten Ereignisse äusserst vage und unsubstanziiert zu Proto­koll gegeben. Die entsprechenden Aussagen liessen eine subjektiv ge­prägte Wahrnehmung vermissen. Demzufolge sei nicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Überdies hätte er im Bedarfsfall über eine innerstaat­liche Fluchtalternative verfügt. Betreffend Militärdienst in der Tür­kei hielt das BFM fest, eine allfällige Einberufung wie auch ein allfälli­ges militärstrafrechtliches Verfahren wegen Dienstversäumnis stellten vorlie­gend keine ernsthafte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich seien auch die vorgebrachten Schikanen wegen der ethni­schen Zugehörigkeit nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Situa­tion der Kurden in der Türkei habe sich aufgrund von Reformen verbes­sert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unter­liegens die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgeset­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Ausserdem bean­tragte er die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verbunden mit ei­ner entsprechenden Anweisung der kantonalen Behörde. Im Weiteren sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht einzuräumen. Die Nachreichung einer Honorarnote nach entsprechender Aufforderung wurde in Aussicht gestellt. In der Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner kurdischen Ethnie und der Zugehörigkeit ei­nes Cousins zur DTP und PKK knapp vier Jahre lang regelmässig durch Po­lizisten eingeschüchtert, bedroht und misshandelt worden. Bereits zu­vor in der Schulzeit habe er Behelligungen erlitten. Der Cousin, dessen In­ternetlokal er frequentiert habe, und ein anderer Cousin hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte seien nach Deutschland geflo­hen. Im Dezember 2005 sei er bei einer Razzia im erwähnten Internetlo­kal des Cousins erheblich verletzt worden. Nach dem Untertauchen die­ses Cousins sei er von Ende 2005 bis Mitte 2009 von Polizeibeamten aufge­sucht, über dessen Verbleib ausgefragt und misshandelt worden. Nach dem Gesagten sei er Opfer einer asyl­relevanten Reflexverfolgung ge­worden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er die fluchtre­levanten Ereignisse glaubhaft dargelegt. Aus den Akten ergebe sich ein grundsätzlich vollständiges und widerspruchloses Bild der Erleb­nisse. Das BFM wäre gehalten gewesen, allfällige Unklarheiten durch Nach­fragen zu beseitigen. Dessen Sichtweise, beim in die Schweiz geflohe­nen Cousin handle es sich lediglich um einen entfernten Verwand­ten, könne nicht nachvollzogen werden. Die Vorinstanz habe es sodann un­terlassen, die Beziehungen dieses Cousins zur DTP und PKK im Ent­scheid festzuhalten; auch mit der Problematik der Reflexverfolgung von Ver­wandten von PKK-Mitgliedern habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Im Weiteren falle die ungleiche Wiedergabe des Vornamens des Cousins durch den Beschwerdeführer nicht entscheidend ins Gewicht, zumal diesbe­züglich auch aus amtlicher Sicht (N-Ausweis des besagten Cou­sins) offenbar keine Klarheit bestehe. Schliesslich komme hinzu, dass er auch als Dienstverweigerer im Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren würde ein allfälliger Vollzug der Wegwei­sung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Ein­gabe lagen Ausweiskopien von Verwandten, medizinische Unterlagen aus der Türkei, Auszüge aus zwei SFH-Berichten von Oktober 2007 und Oktober 2008 zur Situation vor Ort und zwei Zeitungsberichte bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Den Akten des Cousins des Beschwerdefüh­rers (_______) sei zu entnehmen, dass dieser noch bis Ende 2006 in _______ wohnhaft gewesen sei und in seinem Internetlokal gearbeitet habe. Anschliessend habe noch bis im April 2007 in seinem Dorf gelebt. Die Türkei habe er erst _______ 2007 verlassen. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2005 immer wieder in der geschilderten Art wegen des Cousins behördli­che Behelligungen erlitten habe, zumal der Cousin noch bis Ende 2006 zu­hause oder in seinem Internetlokal anzutreffen gewesen sei. Die nachge­reichten ärztlichen Berichte belegten lediglich erlittene Gewalt, was in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten worden sei. F. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. März 2010 an seinen bisheri­gen Vorbringen fest. Es bestünden keine Widersprüche zwischen seinen und den Aussagen des Cousins. Die vom BFM erwähnten Punkte liessen sich durch Verständigungsschwie­rigkeiten und Übersetzungsprobleme erklären. Zu­dem sei dem unterschiedlichen Umgang mit Zeitangaben und Daten im kultu­rellen Umfeld des Beschwerdeführers und dessen Cousins Rech­nung zu tragen. Im Verfahren des Cousins habe die Vorinstanz im Übri­gen ebenfalls festgehalten, dessen zeitliche Angaben seien unglaubhaft. Der Eingabe lag ein militärisches Aufgebot vom 5. Januar 2010 aus der Tür­kei samt deutschsprachiger Übersetzung bei.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sa­che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das BFM habe es unterlas­sen, alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände zu berücksichti­gen. Über diesen Antrag ist sachlogisch an erster Stelle zu befinden.

E. 4.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer summarisch befragt und in der Folge angehört. Am Schluss der Anhörung erklärte der Beschwerdefüh­rer, seine Fluchtgründe abschliessend vorgebracht zu haben (A 10/14 Ant­wort 105). Im angefochtenen Entscheid ging das BFM auf den bevorste­henden Militärdienst, das politische Engagement des Beschwerde­führers und auch auf die ethnische Zugehörigkeit ein. Die gel­tend gemachten Behelligungen wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins erachtete das BFM in der geltend gemachten Form für nicht glaub­haft. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, welche Sach­verhaltselemente vom BFM nicht respektive nicht hinreichend berücksich­tigt worden sein sollten. Es trifft zwar zu, dass das BFM das politische Pro­fil des in die Schweiz geflohenen Cousins in der Verfügung nicht nä­her darlegte. Dessen Profil erscheint bei der geprüften Reflexverfolgung hin­sichtlich des Beschwerdeführers aber nicht als entscheidwesentlich, da das BFM die angebliche Reflexverfolgung ausführlich prüfte und - wie nachfolgend dargelegt - aufgrund der Darlegungen des Beschwerdefüh­rers zu Recht für ohnehin unglaubhaft erachtete; eine nä­here Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeitsprofil des Cousins in der Verfügung erschien demnach nicht als entscheidwesentlich. Den Ge­hörsansprüchen des Beschwerdeführers betreffend weitere Feststellun­gen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde im Übrigen mit Einräu­mung eines Replikrechts hinreichend Rechnung getragen; eine in die­sem Zusammenhang beantragte Neubefragung erschien nicht als erfor­derlich. Mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen ist der Antrag auf Rückweisung mithin abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies erscheint in Anbetracht seiner Vorbringen indes nicht als beachtlich wahrscheinlich.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beim Surfen im Internet oder im Zusammenhang mit Kundge­bungsteilnahmen möglicherweise Zeuge oder auch Opfer von Gewalt wurde. Es mag in der Tat zutreffen, dass er bei einem solchen polizeili­chen Eingriff Verletzungen erlitt. Derartigen Nachteilen wie Schlägen und kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Diese Einschätzung erweist sich auch beim Be­schwerdeführer als berechtigt. So gab er an, in der Türkei sei kein Verfah­ren gegen ihn hängig (A 10/14 Antwort 77). Zudem wurde ihm vor der Aus­reise ein türkischer Reisepass ausgestellt, dessen Verlust er in keiner Weise überzeugend zu schildern vermochte (A 1/8 Antwort 3; A 10/14 Ant­worten 11 ff.). Dass er im Zeitpunkt der Ausreise landesweit mit Verfol­gung hätte rechnen müssen, erscheint mithin schon in diesem Lichte bese­hen als unglaubhaft. Im Weiteren mag zutreffen, dass die Behörden wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins zumindest vorübergehend Nachforschungen bei Verwandten tätigten. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen kann aber nicht nachvollzogen werden, wieso ausgerechnet der damals noch sehr junge Beschwerdeführer als Cousin davon primär betrof­fen gewesen sein sollte. Allein seine allfälligen Aufenthalte in des­sen Internetlokal erscheinen in keiner Weise als hinreichende Begrün­dung für diese angebliche behördliche Fixierung (A 10/14 Antworten 65 und 79). Im Übrigen ist das Verwandtschaftsverhältnis nicht bestritten, wes­halb sich die eventualiter in Aussicht gestellte Nachreichung eines Fami­lienregisterauszugs erübrigt. Die angebliche Nähe des Beschwerdefüh­rers zum erwähnten Cousin erscheint aber auch deswe­gen und entgegen den eher konstruiert wirkenden Beschwerdevorbringen als fraglich, weil er dessen Namen bei den Befragungen nicht übereinstim­mend angab (A 10/14 Antwort 66). Auch wenn aus amtlicher Sicht Unklarheiten beim Namen bestehen sollten, wäre von einer Person mit engem Kontakt zum besagten Cousin zu erwarten gewesen, dass er je­weils denselben Namen genannt hätte. Unbesehen allfälliger Artikulations­probleme wäre beim Beschwerdeführer sodann davon auszuge­hen gewesen, dass er tatsächlich erlebte Festnahmen und Folterun­gen mit Realkennzeichen versehen geschildert hätte. Solche las­sen sich dem Anhörungsprotokoll indes kaum entnehmen. Ob die Glaubhaf­tigkeit der angeblichen Folterungen beziehungsweise Misshandlun­gen auch wegen der gemäss vorinstanzlicher Verfügung ver­späteten Erwähnung zu verneinen ist, erscheint in Anbetracht des Summar­charakters der Erstbefragung zwar nicht als zwingend, hatte er dort doch angegeben, schwerer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (A 1/8 S. 4). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der besagte Cousin, dessen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt noch hängig ist (_______), die Türkei offen­bar erst _______ 2007 verliess. Die vorinstanzliche Einschät­zung in der Vernehmlassung, die angebliche Reflexverfolgung sei auch deshalb unglaubhaft, weil der besagte Cousin im Zeitpunkt angebli­cher Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer noch für die Behörden greifbar gewesen sei, erfährt so ihre Berechtigung. Anzufü­gen ist, dass der erwähnte Cousin auch gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 die Türkei erst _______ 2007 verliess._______. Entge­gen den Beschwerdevorbringen besteht im vorliegenden Verfahren somit grundsätzlich kein Anlass, am erwähnten Ausreiseizeitpunkt des Cousins zu zweifeln. Insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 wegen seines Cousins zweimal mitgenommen worden zu sein, wirken nach dem Gesagten konstruiert (A 10/14 Antworten 71 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei wegen des Untertauchens des Cousins von Ende 2005 bis Mitte 2009 polizeilich behelligt worden, wird durch die Aktenlage mithin nicht gestützt. Schliesslich ist dem BFM auch insoweit beizupflichten, als die eingereichten medizinischen Unterla­gen vom Dezember 2005 auf erlittene Verletzungen respektive Beschwer­den im genannten Zeitpunkt hindeuten, über deren Ursache respektive Tä­terschaft indes keine schlüssigen Hinweise zu geben vermögen. Die an­gebliche Reflexverfolgung in der geschilderten Form und im geltend ge­machten Zeitraum belegen sie indes nicht. Dass der Beschwerdeführer knapp vier Jahre lang regelmässig durch Polizisten eingeschüchtert, be­droht und misshandelt worden wäre, ist demzufolge nicht glaubhaft.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat eine militärische Vorladung eingereicht. All­fällige straf­rechtliche Konsequenzen wegen Re­fraktion, Dienstverweige­rung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Hei­matland stel­len indes grundsätzlich keine Ver­folgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienst­pflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige we­gen sei­nes Verhal­tens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entwe­der aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismäs­sig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Beim Beschwerdeführer, dessen politisches Profil als beschei­den zu werten ist und dessen Vater sich keiner politischen Organisa­tion angeschlossen haben soll, bestehen indes keine konkreten An­haltspunkte für drohende asylrelevante Massnahmen (A 10/14 Antwort 20 und 43 ff.). Allein die Umstände, wonach sein Bruder im Militär geschlagen worden sei und er im Einwohneramt unter Angabe eines politisch belasteten Herkunfts­orts vermerkt sein soll, führen noch zu keiner anderen Beurteilung (A 10/14 Antworten 57 und 59).

E. 5.4 Aufgrund des wie erwähnt bescheidenen politischen Profils des Be­schwerdeführers bestehen ferner keine Hinweise für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen der Sympathie für die (damalige) DTP. Auch die ferner vorgebrachten Diskriminierungen wegen der kurdischen Ethnie sind mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu wer­ten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen auch keine konkre­ten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen.

E. 5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel - darunter Zeitungsarti­kel und zwei SFH-Berichte - rechtfertigen keine andere Ein­schät­zung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Beurteilung ver­mö­gen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein vertiefte­res Eingehen auf die Akten der erwähnten Cousins in der Schweiz.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss obenstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo seine Angehörigen leben. Er arbeitete als Schuhmacher. Die finanzielle Situ­ation der Familie soll gut sein (A 1/8 S. 2; A 10/14 Antworten 36 ff. und 103). Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenzgefährdende Situation ge­rät.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-371/2010/sed Urteil vom 18. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch Dieter Gysin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 23. September 2009 und gelangte von ihm unbekannten Ländern her kom­mend am 29. September 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2009 führte das BFM eine Summar­befragung durch. Die Anhörung fand am 10. November 2009 statt. A.b. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz _______ - machte geltend, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er nach ei­nem Jahr Gymnasium von der Schule ausgeschlossen worden. Er habe mit der DTP sympathisiert und an deren Kundgebungen teilgenommen. In _______ habe er sich häufig im Internetlokal eines Cousins aufgehalten und sich auf kurdischen Websites eingeloggt. Bei einer Razzia der Polizei sei er deswegen im Dezember 2005 heftig geschlagen worden. Der er­wähnte Cousin, welcher mit der DTP und der PKK Verbindungen gehabt habe, sei vor etwa zwei oder zweieinhalb Jahren untergetaucht und in die Schweiz geflohen. Die Polizei habe sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) unter Drohungen und Schlägen immer wieder nach dessen Aufenthalt er­kundigt. Zudem sei er etwa fünfmal festgenommen worden. Er habe Folte­rungen erlitten. Das elterliche Haus sei einmal durchsucht worden. An­gehörige, die ihn hätten schützen wollen, seien misshandelt worden. In Anbetracht dieser Sachlage und wegen des bevorstehenden Militärdiens­tes sei er ebenfalls ausser Landes geflüchtet. Sein Vater sei seit seiner Flucht seinetwegen einige Male polizeilich mitgenommen worden. Sein Bru­der sei während der Militärdienstzeit gefoltert worden. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 - eröffnet am 21. Dezember 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erwog, in Anbetracht der Situ­ation vor Ort sei zwar nicht zum Vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei Kundgebungsteilnahmen Zeuge oder gar Opfer von Gewalt gewesen oder beim Surfen auf kurdischen Homepages behörd­lich angegangen worden sei. Er sei aber nicht in exponierter Stel­lung politisch tätig gewesen beziehungsweise aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass damit verbundene Tätigkeiten und Ereig­nisse irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Die vorgebrach­ten Nachteile im Zusammenhang mit den behördlichen Nachfor­schungen wegen eines entfernten Verwandten wirkten sodann nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung dar­gelegt, seit 2006 von der Polizei insgesamt fünf Mal bis zu zwei Tagen mitgenommen und dabei auch einmal an einem unbekannten Ort gefoltert worden zu sein. Aufgrund der Verspätung des Vorbringens kämen Zweifel am Wahrheitsgehalt auf. Zudem habe er den Namen des Verwandten nicht korrekt wiedergeben können. Eine Durchsicht der Akten dieses Ver­wandten (_______) und eines weiteren, seit über zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften Verwandten (_______) habe im Übrigen keine Hin­weise auf die Person des Beschwerdeführers ergeben. Ferner sei unwahr­scheinlich, dass sich die Behörden der Türkei nach einer gesuch­ten Person ausschliesslich bei einem entfernten Verwandten wie dem Be­schwerdeführer erkundigen sollten. Dies umso mehr, als der Beschwerdefüh­rer im Zeitpunkt der Ausreise des Cousins erst _______Jahre alt gewesen sein soll. Überdies habe er die für ihn angeblich ausreise­relevanten Ereignisse äusserst vage und unsubstanziiert zu Proto­koll gegeben. Die entsprechenden Aussagen liessen eine subjektiv ge­prägte Wahrnehmung vermissen. Demzufolge sei nicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Überdies hätte er im Bedarfsfall über eine innerstaat­liche Fluchtalternative verfügt. Betreffend Militärdienst in der Tür­kei hielt das BFM fest, eine allfällige Einberufung wie auch ein allfälli­ges militärstrafrechtliches Verfahren wegen Dienstversäumnis stellten vorlie­gend keine ernsthafte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich seien auch die vorgebrachten Schikanen wegen der ethni­schen Zugehörigkeit nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Situa­tion der Kurden in der Türkei habe sich aufgrund von Reformen verbes­sert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unter­liegens die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vor­schusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgeset­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Ausserdem bean­tragte er die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verbunden mit ei­ner entsprechenden Anweisung der kantonalen Behörde. Im Weiteren sei zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht einzuräumen. Die Nachreichung einer Honorarnote nach entsprechender Aufforderung wurde in Aussicht gestellt. In der Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner kurdischen Ethnie und der Zugehörigkeit ei­nes Cousins zur DTP und PKK knapp vier Jahre lang regelmässig durch Po­lizisten eingeschüchtert, bedroht und misshandelt worden. Bereits zu­vor in der Schulzeit habe er Behelligungen erlitten. Der Cousin, dessen In­ternetlokal er frequentiert habe, und ein anderer Cousin hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte seien nach Deutschland geflo­hen. Im Dezember 2005 sei er bei einer Razzia im erwähnten Internetlo­kal des Cousins erheblich verletzt worden. Nach dem Untertauchen die­ses Cousins sei er von Ende 2005 bis Mitte 2009 von Polizeibeamten aufge­sucht, über dessen Verbleib ausgefragt und misshandelt worden. Nach dem Gesagten sei er Opfer einer asyl­relevanten Reflexverfolgung ge­worden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er die fluchtre­levanten Ereignisse glaubhaft dargelegt. Aus den Akten ergebe sich ein grundsätzlich vollständiges und widerspruchloses Bild der Erleb­nisse. Das BFM wäre gehalten gewesen, allfällige Unklarheiten durch Nach­fragen zu beseitigen. Dessen Sichtweise, beim in die Schweiz geflohe­nen Cousin handle es sich lediglich um einen entfernten Verwand­ten, könne nicht nachvollzogen werden. Die Vorinstanz habe es sodann un­terlassen, die Beziehungen dieses Cousins zur DTP und PKK im Ent­scheid festzuhalten; auch mit der Problematik der Reflexverfolgung von Ver­wandten von PKK-Mitgliedern habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Im Weiteren falle die ungleiche Wiedergabe des Vornamens des Cousins durch den Beschwerdeführer nicht entscheidend ins Gewicht, zumal diesbe­züglich auch aus amtlicher Sicht (N-Ausweis des besagten Cou­sins) offenbar keine Klarheit bestehe. Schliesslich komme hinzu, dass er auch als Dienstverweigerer im Heimatland mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren würde ein allfälliger Vollzug der Wegwei­sung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Ein­gabe lagen Ausweiskopien von Verwandten, medizinische Unterlagen aus der Türkei, Auszüge aus zwei SFH-Berichten von Oktober 2007 und Oktober 2008 zur Situation vor Ort und zwei Zeitungsberichte bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2010 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Den Akten des Cousins des Beschwerdefüh­rers (_______) sei zu entnehmen, dass dieser noch bis Ende 2006 in _______ wohnhaft gewesen sei und in seinem Internetlokal gearbeitet habe. Anschliessend habe noch bis im April 2007 in seinem Dorf gelebt. Die Türkei habe er erst _______ 2007 verlassen. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2005 immer wieder in der geschilderten Art wegen des Cousins behördli­che Behelligungen erlitten habe, zumal der Cousin noch bis Ende 2006 zu­hause oder in seinem Internetlokal anzutreffen gewesen sei. Die nachge­reichten ärztlichen Berichte belegten lediglich erlittene Gewalt, was in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten worden sei. F. Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. März 2010 an seinen bisheri­gen Vorbringen fest. Es bestünden keine Widersprüche zwischen seinen und den Aussagen des Cousins. Die vom BFM erwähnten Punkte liessen sich durch Verständigungsschwie­rigkeiten und Übersetzungsprobleme erklären. Zu­dem sei dem unterschiedlichen Umgang mit Zeitangaben und Daten im kultu­rellen Umfeld des Beschwerdeführers und dessen Cousins Rech­nung zu tragen. Im Verfahren des Cousins habe die Vorinstanz im Übri­gen ebenfalls festgehalten, dessen zeitliche Angaben seien unglaubhaft. Der Eingabe lag ein militärisches Aufgebot vom 5. Januar 2010 aus der Tür­kei samt deutschsprachiger Übersetzung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sa­che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das BFM habe es unterlas­sen, alle für die Entscheidfindung relevanten Umstände zu berücksichti­gen. Über diesen Antrag ist sachlogisch an erster Stelle zu befinden. 4.2. Das BFM hat den Beschwerdeführer summarisch befragt und in der Folge angehört. Am Schluss der Anhörung erklärte der Beschwerdefüh­rer, seine Fluchtgründe abschliessend vorgebracht zu haben (A 10/14 Ant­wort 105). Im angefochtenen Entscheid ging das BFM auf den bevorste­henden Militärdienst, das politische Engagement des Beschwerde­führers und auch auf die ethnische Zugehörigkeit ein. Die gel­tend gemachten Behelligungen wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins erachtete das BFM in der geltend gemachten Form für nicht glaub­haft. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, welche Sach­verhaltselemente vom BFM nicht respektive nicht hinreichend berücksich­tigt worden sein sollten. Es trifft zwar zu, dass das BFM das politische Pro­fil des in die Schweiz geflohenen Cousins in der Verfügung nicht nä­her darlegte. Dessen Profil erscheint bei der geprüften Reflexverfolgung hin­sichtlich des Beschwerdeführers aber nicht als entscheidwesentlich, da das BFM die angebliche Reflexverfolgung ausführlich prüfte und - wie nachfolgend dargelegt - aufgrund der Darlegungen des Beschwerdefüh­rers zu Recht für ohnehin unglaubhaft erachtete; eine nä­here Auseinandersetzung mit dem Persönlichkeitsprofil des Cousins in der Verfügung erschien demnach nicht als entscheidwesentlich. Den Ge­hörsansprüchen des Beschwerdeführers betreffend weitere Feststellun­gen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde im Übrigen mit Einräu­mung eines Replikrechts hinreichend Rechnung getragen; eine in die­sem Zusammenhang beantragte Neubefragung erschien nicht als erfor­derlich. Mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen ist der Antrag auf Rückweisung mithin abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Falle der Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies erscheint in Anbetracht seiner Vorbringen indes nicht als beachtlich wahrscheinlich. 5.2. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland beim Surfen im Internet oder im Zusammenhang mit Kundge­bungsteilnahmen möglicherweise Zeuge oder auch Opfer von Gewalt wurde. Es mag in der Tat zutreffen, dass er bei einem solchen polizeili­chen Eingriff Verletzungen erlitt. Derartigen Nachteilen wie Schlägen und kurzzeitigen Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Diese Einschätzung erweist sich auch beim Be­schwerdeführer als berechtigt. So gab er an, in der Türkei sei kein Verfah­ren gegen ihn hängig (A 10/14 Antwort 77). Zudem wurde ihm vor der Aus­reise ein türkischer Reisepass ausgestellt, dessen Verlust er in keiner Weise überzeugend zu schildern vermochte (A 1/8 Antwort 3; A 10/14 Ant­worten 11 ff.). Dass er im Zeitpunkt der Ausreise landesweit mit Verfol­gung hätte rechnen müssen, erscheint mithin schon in diesem Lichte bese­hen als unglaubhaft. Im Weiteren mag zutreffen, dass die Behörden wegen des in die Schweiz geflohenen Cousins zumindest vorübergehend Nachforschungen bei Verwandten tätigten. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen kann aber nicht nachvollzogen werden, wieso ausgerechnet der damals noch sehr junge Beschwerdeführer als Cousin davon primär betrof­fen gewesen sein sollte. Allein seine allfälligen Aufenthalte in des­sen Internetlokal erscheinen in keiner Weise als hinreichende Begrün­dung für diese angebliche behördliche Fixierung (A 10/14 Antworten 65 und 79). Im Übrigen ist das Verwandtschaftsverhältnis nicht bestritten, wes­halb sich die eventualiter in Aussicht gestellte Nachreichung eines Fami­lienregisterauszugs erübrigt. Die angebliche Nähe des Beschwerdefüh­rers zum erwähnten Cousin erscheint aber auch deswe­gen und entgegen den eher konstruiert wirkenden Beschwerdevorbringen als fraglich, weil er dessen Namen bei den Befragungen nicht übereinstim­mend angab (A 10/14 Antwort 66). Auch wenn aus amtlicher Sicht Unklarheiten beim Namen bestehen sollten, wäre von einer Person mit engem Kontakt zum besagten Cousin zu erwarten gewesen, dass er je­weils denselben Namen genannt hätte. Unbesehen allfälliger Artikulations­probleme wäre beim Beschwerdeführer sodann davon auszuge­hen gewesen, dass er tatsächlich erlebte Festnahmen und Folterun­gen mit Realkennzeichen versehen geschildert hätte. Solche las­sen sich dem Anhörungsprotokoll indes kaum entnehmen. Ob die Glaubhaf­tigkeit der angeblichen Folterungen beziehungsweise Misshandlun­gen auch wegen der gemäss vorinstanzlicher Verfügung ver­späteten Erwähnung zu verneinen ist, erscheint in Anbetracht des Summar­charakters der Erstbefragung zwar nicht als zwingend, hatte er dort doch angegeben, schwerer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (A 1/8 S. 4). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der besagte Cousin, dessen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt noch hängig ist (_______), die Türkei offen­bar erst _______ 2007 verliess. Die vorinstanzliche Einschät­zung in der Vernehmlassung, die angebliche Reflexverfolgung sei auch deshalb unglaubhaft, weil der besagte Cousin im Zeitpunkt angebli­cher Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer noch für die Behörden greifbar gewesen sei, erfährt so ihre Berechtigung. Anzufü­gen ist, dass der erwähnte Cousin auch gemäss Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 die Türkei erst _______ 2007 verliess._______. Entge­gen den Beschwerdevorbringen besteht im vorliegenden Verfahren somit grundsätzlich kein Anlass, am erwähnten Ausreiseizeitpunkt des Cousins zu zweifeln. Insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2006 wegen seines Cousins zweimal mitgenommen worden zu sein, wirken nach dem Gesagten konstruiert (A 10/14 Antworten 71 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei wegen des Untertauchens des Cousins von Ende 2005 bis Mitte 2009 polizeilich behelligt worden, wird durch die Aktenlage mithin nicht gestützt. Schliesslich ist dem BFM auch insoweit beizupflichten, als die eingereichten medizinischen Unterla­gen vom Dezember 2005 auf erlittene Verletzungen respektive Beschwer­den im genannten Zeitpunkt hindeuten, über deren Ursache respektive Tä­terschaft indes keine schlüssigen Hinweise zu geben vermögen. Die an­gebliche Reflexverfolgung in der geschilderten Form und im geltend ge­machten Zeitraum belegen sie indes nicht. Dass der Beschwerdeführer knapp vier Jahre lang regelmässig durch Polizisten eingeschüchtert, be­droht und misshandelt worden wäre, ist demzufolge nicht glaubhaft. 5.3. Der Beschwerdeführer hat eine militärische Vorladung eingereicht. All­fällige straf­rechtliche Konsequenzen wegen Re­fraktion, Dienstverweige­rung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Hei­matland stel­len indes grundsätzlich keine Ver­folgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Allerdings ist eine wegen Missachtung der Dienst­pflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige we­gen sei­nes Verhal­tens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entwe­der aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismäs­sig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2). Beim Beschwerdeführer, dessen politisches Profil als beschei­den zu werten ist und dessen Vater sich keiner politischen Organisa­tion angeschlossen haben soll, bestehen indes keine konkreten An­haltspunkte für drohende asylrelevante Massnahmen (A 10/14 Antwort 20 und 43 ff.). Allein die Umstände, wonach sein Bruder im Militär geschlagen worden sei und er im Einwohneramt unter Angabe eines politisch belasteten Herkunfts­orts vermerkt sein soll, führen noch zu keiner anderen Beurteilung (A 10/14 Antworten 57 und 59). 5.4. Aufgrund des wie erwähnt bescheidenen politischen Profils des Be­schwerdeführers bestehen ferner keine Hinweise für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wegen der Sympathie für die (damalige) DTP. Auch die ferner vorgebrachten Diskriminierungen wegen der kurdischen Ethnie sind mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu wer­ten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen auch keine konkre­ten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. 5.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel - darunter Zeitungsarti­kel und zwei SFH-Berichte - rechtfertigen keine andere Ein­schät­zung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Beurteilung ver­mö­gen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels Stichhaltig­keit nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein vertiefte­res Eingehen auf die Akten der erwähnten Cousins in der Schweiz. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm ge­mäss obenstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.2. 8.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zumutbar zu bezeichnen. 8.2.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz _______, wo seine Angehörigen leben. Er arbeitete als Schuhmacher. Die finanzielle Situ­ation der Familie soll gut sein (A 1/8 S. 2; A 10/14 Antworten 36 ff. und 103). Es ist entsprechend nicht davon aus­zugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine exis­tenzgefährdende Situation ge­rät. 8.2.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: