Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. D-3678/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
E. 2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3).
E. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Brüder am 19. Februar 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme der beiden Brüder innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; vgl. SEM-Akte [...]-35/1). Damit ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich erstellt. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich vorliegend die Zuständigkeit Italiens auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO stützt. Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaatstaat Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO); andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrag zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO). Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung des Art. 11 Dublin-III-VO kein Ermessen zu, da eine Familientrennung in der Regel eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 11). Vor diesem Hintergrund geht die in der Beschwerde pauschal erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Anrecht, in der Schweiz bleiben zu dürfen, fehl. Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz beziehungsweise die Aussage des Beschwerdeführers, sein Zielland sei die Schweiz gewesen, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat. Es ist grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.7 Die beiden Brüder machen in der Beschwerde im Wesentlichen das Folgende geltend:
E. 4.7.1 Es liege eine Ermessensunterschreitung vor und aus humanitären Gründen sei ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geboten. Die Rechtsvertreterin habe beim SEM betreffend die beschwerdeführenden Brüder eine psychische Sachverhaltsabklärung beantragt. B._______ benötige nach der operativen Entfernung der (...) weitere medizinische Kontrollen. Da bis anhin noch keine fachärztlichen Arztberichte vorlägen, habe die Vorinstanz den psychischen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer und vor allem der minderjährige B._______, welcher als sehr vulnerabel einzustufen sei, könnte aufgrund einer möglichen Rückkehr nach Italien eine Retraumatisierung beziehungsweise Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erleiden. Das SEM habe die Vulnerabilität der Brüder nicht ausreichend geprüft, sonst hätte es feststellen müssen, dass B._______ mit gesundheitlichen Beschwerden ohnehin einer vulnerablen Personengruppe angehöre. Dasselbe gelte aufgrund seiner posttraumatischen Belastungen sowie psychischen Labilität, plötzlich Vormund seines jüngeren Bruders zu sein, für den erst (...)-jährigen Beschwerdeführer. B._______ besitze eine Behindertenkarte und habe sich aufgrund seiner Kriegsverletzungen einer Operation unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Todes seiner Eltern im Krieg in Syrien und der plötzlichen Verantwortung als Vormund seines minderjährigen Bruders traumatisiert und psychisch labil. Beide benötigten familiären Halt und Unterstützung, den ihnen ihr in I._______ lebender (...) biete. Das SEM habe es unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen zur Vulnerabilität der Brüder zu prüfen. Insbesondere seien die individuelle Situation und die Verhältnisse im zuständigen Staat zu beachten, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2751/2019 vom 17. März 2020 hingewiesen wird. Das SEM unterschreite im Ergebnis seinen Ermessensspielraum, indem es die prekäre Situation, in welche die Brüder bei einem Wegweisungsvollzug zurückversetzt würden, nicht hinreichend gewürdigt habe. Des Weiteren würde ihnen im Falle einer Wegweisung nach Italien eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Im Hinblick auf den Verweis des SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und das zugrundeliegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.T. gegen die Niederlande sei festzuhalten, dass sich der EGMR lediglich mit der gesetzlichen und theoretischen Lage für asylsuchende Familien in Italien befasst habe. Der Gerichtshof habe keine Abklärungen im Hinblick auf die tatsächliche Umsetzung getätigt. Die Dublin-III-VO sehe jedoch auch die Prüfung der Sachlage im betreffenden Mitgliedstaat vor. Diese weiche im Falle von Italien erheblich von den gesetzlichen Vorgaben ab. Auch die «Garantieerklärung» der italienischen Behörde erweise sich als ungenügend, um der hohen Schutzwürdigkeit der Brüder Rechnung zu tragen. Es bestünden konkrete Hinweise, dass deren nahtlose psychologisch-psychiatrische Versorgung im Falle einer Wegweisung nach Italien nicht gewährleistet wäre. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1770/2021 vom 29. April 2021, Erwägung 10.4, verwiesen. Zudem sei ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern und ihrem erwachsenen, in der Schweiz lebenden (...) offensichtlich. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dieses zu prüfen, vor allem im Falle von B._______. Zusammenfassend habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt.
E. 4.7.2 Zudem hätte sich das SEM im Hinblick darauf, dass beide Brüder aufgrund des Verlusts der Eltern an posttraumatischen Erlebnissen leiden würden, B._______ erhebliche Gesundheitsbeschwerden wie (...) habe und ihre einzige erwachsene familiäre Unterstützung in der Schweiz lebe, konkret und intensiv mit den Meinungen des Kindes auseinandersetzen müssen und gewährleisten sollen, dass diese einen adäquaten Eingang ins Verfahren finden. Die vorinstanzliche Verfügung stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und des Kindsrechtsausschusses. Das SEM habe es versäumt, die Meinung des Kindes adäquat in den Entscheid miteinzubeziehen. Dazu komme, dass es das Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren verletzt habe. Dies habe zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Brüder geführt, was bei vulnerablen Personen nicht hätte passieren dürfen. Da das Kind weiterhin eine Behandlung (...) benötige, stark traumatisiert sei und eine nahtlose psychiatrisch-psychologische Anbindung sowie gesundheitliche Vorsorge benötige, käme eine Wegweisung nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich und würde somit auch dem Kindeswohl entgegenstehen. Zudem würde eine Wegweisung nach Italien die begonnene Stabilisierung des fragilen Umfelds der Brüder wieder zunichtemachen.
E. 4.7.3 Zusammenfassend legten diverse Gründe nahe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM eingehend darlegen müssen, weshalb es einen Selbsteintritt aIs nicht gerechtfertigt betrachte. Dabei sei hervorzuheben, dass die Vorinstanz die traumatischen Erlebnisse der Brüder nirgendwo adäquat gewürdigt habe. Es sei somit in keiner Weise auf die konkreten Begebenheiten des Falles eingegangen. Insbesondere lägen verdichtete Hinweise vor, dass die medizinische Versorgung beider Brüder in Italien nicht gewährleistest würde und die Entwicklung und das Überleben des Kindes akut gefährdet wäre. Deshalb hätte sich das SEM auch konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1214/2019 vom 1. April 2019, Erwägung 5.5, hingewiesen wird. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Deshalb sei die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.7.4 Schliesslich sei für den Fall, dass das Gericht von der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien und einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgehe, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, vorgängig die Garantie durch die italienischen Behörden einzuholen, wonach diese eine adäquate und nahtlose Gesundheitsversorgung und psychotherapeutische medizinische Versorgung für beide Brüder sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum sicherstellen würden.
E. 5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. BVGer-Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H., E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Vorbringen der Brüder nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO hätte ausüben sollen.
E. 6.1 Der EGMR setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19 (vgl. oben E. 4.7.1), mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwesens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) hätten. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert sind, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzesdekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert.
E. 6.2 In diesem Licht sind auch die von den italienischen Behörden im vorliegenden Fall abgegebenen Zusicherungen zu werten. Sie wurden in den Aufnahmeersuchen vom 8. April 2022 und 17. Mai 2022 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem minderjährigen Bruder eine Familie bildet. Die italienischen Behörden haben der Vorinstanz mit Datum vom 1. August 2022 das Formular «nucleo familiare» übermittelt und dabei die beiden Brüder mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität aufgeführt. Ferner gaben sie die Zusicherung ab, die Brüder in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 angepasst auf das Alter der Kinder und als Familie in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Somit liegt eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, dass sie nach der Überstellung in einer kindergerechten und die Einheit der Familie wahrenden Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden.
E. 6.3 Was der Beschwerdeführer und sein Bruder dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden oder eine familiengerechte, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung nicht gewährleistet wäre. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festhält, obliegt es den italienischen Behörden, sie nach ihrer Ankunft auf italienischem Staatsgebiet einer verfügbaren Aufnahmestruktur zuzuweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021). Demgemäss ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die tatsächliche Belegung der für Familien zur Verfügung stehenden SAI-Strukturen pro futuro zu bestimmen, soweit dies überhaupt möglich ist. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung der Brüder nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK darstellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, wonach die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben, grundsätzlich vertrauen darf und soll. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM auch die Meinung des minderjährigen B._______ adäquat in seinen Entscheid miteinbezogen. Dieser konnte sich diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) äussern. Insbesondere gab er Auskunft zu seinen familiären Verhältnissen. Zum Verhältnis zum Beschwerdeführer erklärte er namentlich, A._______ sei der einzige, der ihm von seiner Familie geblieben sei; er hänge sehr an ihm; er sei bereit, auf (...) zu verzichten, aber nicht auf seinen Bruder; dieser sei für ihn das Allerwichtigste; seine letzte Hoffnung sei, mit seinem Bruder zusammen in der Schweiz bleiben zu dürfen (vgl. SEM-Akte [...]-14/11, 7.01 und 9.01). Auch der Beschwerdeführer konnte sich zu den familiären Verhältnissen äussern (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Diese wurden im Sachverhalt der jeweiligen vorinstanzlichen Verfügung berücksichtigt. Sodann wurden die italienischen Behörden, wie bereits erwähnt, in den Aufnahmeersuchen darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen Bruder eine Familie bildet, und aufgefordert, die entsprechenden Garantien abzugeben. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch sogleich E. 6.4).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistungen der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Im neusten Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht, Bezug nehmend auf das Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 in diesem Zusammenhang weiter aus, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle beziehungsweise Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (vgl. BVGer-Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; BVGer-Urteile F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 und F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5).
E. 6.4.1 Bezüglich des medizinische Sachverhalt wird vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt, Bst. B., verwiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung eine rasche medizinische Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die Aufnahme einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung unter Beizug eines Dolmetschers. Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Rechtsvertretung wurde an Medic-Help verwiesen und diesbezüglich umfassend informiert (erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum, Gesundheitssprechstunden, Triage und Koordination betreffend Zugang zu den Partnerärzten, gegebenenfalls Zuweisung an einen Facharzt durch den Hausarzt; vgl. SEM-Akte [...]-13/2 S. 4). Gemäss Arztberichten vonDr. med. J._______, (...), K._______, vom 20. April 2022, 13. Mai 2022, 16. Mai 2022 und 4. Juli 2022 war er wegen (...), (...) und (...) in medizinischer Behandlung. Gegen (...) wurden ihm eine (...)-Therapie sowie zur (...) verschrieben. Gemäss E-Mail von Medic-Help vom 9. August 2022 seien zurzeit weder weitere Arzttermine noch Arztberichte ausstehend.
E. 6.4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht als derart schwere Erkrankungen zu qualifizieren sind, bei denen Asylsuchende auf eine lückenlose medizinische Versorgung nach der Ankunft in Italien angewiesen wären. Soweit in der Beschwerde wiederholt wird, die Rechtsvertreterin habe betreffend den Beschwerdeführer eine psychische beziehungsweise psychologische Sachverhaltsabklärung beantragt (vgl. Beschwerde S. 3 f.; SEM-Akte [...]-33/2), wurde dieser beziehungsweise die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs an Medic-Help verwiesen (vgl. soeben, E. 6.3.1). Des Weiteren wird in der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2022 insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei immer sehr besorgt um die Gesundheit von B._______ und suche für ihn häufig das MediCamp (recte: Medic Help) auf und begleite ihn bei Arztterminen (vgl. SEM-Akte [...]-33/2). In den medizinischen Akten finden sich indessen keine Hinweise auf die geltend gemachten psychischen beziehungsweise psychologischen Probleme des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz darauf verzichten, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären beziehungsweise fachärztliche Berichte in Auftrag zu geben. Somit hat sie diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt ist. Zwar wird vorliegend nicht verkannt, dass die tragischen Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers und die aktuellen, schwierigen Lebensumstände dessen psychische Verfassung negativ beeinflussen können. Dennoch bestehen keine Hinweise, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Schweregrad erreichen würden, der einer Überstellung nach Italien entgegenstünde. Schliesslich verfügt Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die imstande ist, die in casu allfällig notwendigen Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Im Übrigen ist das Land gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Mit der nun von den italienischen Behörden abgegebenen Zusicherung vom 1. August 2022 und der damit verbundenen Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, haben die Brüder Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. oben E. 6.1). Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, von den italienischen Behörden weitere individuelle Garantien einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. oben E. 4.7.4) ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 gehört. Somit erweist sich auch der pauschal erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren verletzt, als unbegründet, umso mehr, als den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass sich der psychische Zustand der Brüder verschlechtert hätte. Zum andern handelt es sich vorliegend um ein «take charge»-Verfahren, weshalb vor der Überstellung nach Italien keine Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung mehr einzuholen sind.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer und sein Bruder machen ferner ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihnen und ihrem in der Schweiz lebenden (...) geltend und leiten daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab. Dieses Vorbringen ist nachfolgend zu prüfen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend aus, der Beschwerdeführer vermöge vom Umstand, dass er über einen (...) in der Schweiz verfügt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da (...) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Gemäss dieser Norm gelten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer bereits früher um seinen minderjährigen Bruder gekümmert, habe ihn zu sich nach C._______ kommen lassen, sei sein Vormund und mit ihm gemeinsam nach Europa gereist. Zudem habe B._______ erklärt, er habe ein besonders enges Verhältnis zu seinem Bruder. Da Italien sowohl für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers als auch für dasjenige von B._______ zuständig sei, und die beiden Brüder gemeinsam nach Italien zurückkehren könnten, werde die Einheit der Familie durch die gemeinsame Rückkehr nach Italien gewährleistet. Schliesslich bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (...) in der Schweiz, selbst wenn er sich bisher hin und wieder bei diesem aufgehalten habe. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines (...) in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich zudem der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, auch unter Berücksichtigung der bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erhöhten Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Abklärung des rechtserblichen Sachverhalts, als unbegründet.
E. 6.5.1 Dem wird in der Beschwerde Folgendes entgegengehalten: Der (...) sei die einzige Unterstützung der beiden Brüder, da diese noch sehr jung seien, er habe bereits im Herkunftsland Kontakt mit ihnen gehabt und sei nach dem Tod der Eltern ihre einzige familiäre Unterstützung, sie hätten auch jede Möglichkeit genutzt, an Wochenenden und durch Sonderurlaub in der Nähe des (...) zu sein, er gebe ihnen familiären Halt wie ein Vater und erleichtere auch die Sorgen des Beschwerdeführers um seinen kranken, minderjährigen Bruder (vgl. Beschwerde S. 14 ff., 19; SEM-Akten [...]-39/1 und [...]-40/2).
E. 6.5.2 Ungeachtet dessen, dass vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO zu verneinen ist, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; BVGer-Urteil F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). Bei allem Verständnis für die geltend gemachte Beziehung der beschwerdeführenden Brüder zu ihrem (...) in der Schweiz wäre vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihres in der Schweiz ansässigen (...) angewiesen wären beziehungsweise sie zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von dessen Betreuung abhängen. Sie vermöchten auch aus ihren Entgegnungen in der Beschwerde kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten, umso weniger, als den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der (...) sie während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unterstützt oder sich aktiv um ihren weiteren Aufenthalt bei ihm in der Schweiz bemüht hätte. Ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO ist demgemäss zu verneinen.
E. 6.6 Zusammenfassend liegt kein Ermessensmissbrauch vor. Es ist kein ausreichender Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.7 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat.
E. 8 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts haben sich als unbegründet erwiesen. Deshalb ist das entsprechende Eventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3676/2022 Urteil vom 10. Oktober 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Smera Rehman, LL.B., LL.M., HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2022 zusammen mit seinem minderjährigen Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die beiden Brüder am (...). Februar 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. B. Nach der Personalienaufnahme vom 31. März 2022 führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 5. April 2022 aus, er habe mit seinen (...) leiblichen Brüdern in Syrien gelebt. Er habe seinen Heimatstaat vor etwa (...) Jahren auf dem (...)weg in Richtung C._______ verlassen. In der Folge habe sein anderer Bruder für B._______ eine Vollmacht ausstellen lassen, in der beurkundet sei, dass er - der Beschwerdeführer - dessen Vormund sei. Sonst hätte B._______ kein Flugticket erhalten. B._______ sei dann (...) Monate nach ihm alleine nach C._______ gereist. Vor etwa (...) Monaten seien sie auf dem Seeweg zusammen von D._______ nach Sizilien gelangt. Bei der Ankunft seien sie von den Behörden in Quarantäne gebracht worden. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke genommen worden und sie seien etwa einen Monat in Quarantäne gewesen, da B._______ (...) Mal an Covid-19 erkrankt sei. Danach seien sie in ein Füchtlingscamp in der Nähe von Sizilien gebracht worden. Sie hätten dort aber kein Asylgesuch stellen wollen und seien am nächsten Tag per Bahn in die Schweiz weitergereist. Er habe schon seit seiner Ausreise aus Syrien in die Schweiz kommen wollen, da sein (...) seit (...) Jahren hier lebe. Seine Eltern seien im Krieg gestorben und das Haus sei zerstört worden. B._______ sei im Krieg verletzt worden, die Situation in Syrien sei miserabel gewesen und sie hätten flüchten müssen. Der (...) habe sich schon in Syrien um sie gekümmert. Dieser sei das Familienoberhaupt und für sie zuständig und habe immer wieder nachgefragt, wie es ihnen gehe. Er - der Beschwerdeführer - möchte gerne in der Schweiz leben, etwas lernen und arbeiten. Die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen. Er habe noch (...) Halbbrüder und (...) Halbschwestern, die alle älter als er seien. Diese würden in Syrien, im E._______, in F._______ und in G._______ leben; der andere Bruder lebe nun auch dort. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er sei erschöpft. Seit dem Tod seiner Eltern gehe es ihm schlecht. Er habe eigentlich keine Krankheiten, er sei einfach psychisch erschöpft und müde, wegen dem, was er erlebt habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er mehrere Nächte nicht schlafen können. Er leide stark und seine Psyche sei schwer erschöpft. Er habe sehr viel gelitten, bis die Reise arrangiert gewesen sei. In C._______ sei er auch noch ins Gefängnis gesteckt worden und habe dort viel erlebt. Er sei noch nicht bei Medic-Help gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem Nichteintretensentscheid sowie zu einer Wegweisung nach Italien gab der Beschwerdeführer an, sein Ziel sei die Schweiz gewesen. Er habe schon immer in die Schweiz kommen wollen. Sein (...) und dessen Familie lebten in der Schweiz und er möchte gerne mit ihnen und seinem Bruder B._______ zusammen sein. In Italien habe er niemanden. Er sei für seinen minderjährigen Bruder verantwortlich und sein Vormund. Ihre Eltern seien verstorben und B._______ habe nur noch ihn. Er habe gehört, dass es in Italien viele Probleme gebe. C. C.a Am 8. April 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Bruders gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Auf Aufforderung der italienischen Behörden vom 16. Mai 2022, für jeden der beiden Brüder ein eigenes Ersuchen zu stellen, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Mai 2022 erneut um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und zeitgleich um jene dessen Bruders B._______. Die Anfrage blieb unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 beantragte die Rechtsvertretung die detaillierte Abklärung beziehungsweise Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Kindeswohls, des Familienverhältnisses und der schützenswerten Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK der beiden Brüder sowie die Zuweisung des Beschwerdeführers an einen Psychologen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. E. E.a Am 21. Juli 2022 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass es diese aufgrund der Verfristung seit dem 18. Juli 2022 als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachte. Zudem ersuchte es sie darum, zu garantieren, dass der Familieneinheit und dem Kindeswohl nach einer Überstellung mittels geeigneter Massnahmen Rechnung getragen werde. E.b Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM mit Schreiben vom 1. August 2022 zu und bestätigten mit einem als «nucleo familiare» bezeichneten Schreiben, dass die beiden Brüder in altersgerechter Weise untergebracht würden und der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet werde. F. Mit Verfügung vom 16. August 2022 - eröffnet am 17. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde der Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, die editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Mit separater Verfügung vom selben Tag wurde über das Asylgesuch des Bruders im gleichen Sinne entschieden. G. Mit Eingabe vom 24. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 16. August 2022 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 16. August 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die der Beschwerde als Beweismittel beigelegten Unterlagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zeitgleich reichte sein Bruder B._______ eine inhaltlich identische Beschwerde ein (vgl. Beschwerdeverfahren D-3678/2022). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. D-3678/2022). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Brüder am 19. Februar 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch um Übernahme der beiden Brüder innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; vgl. SEM-Akte [...]-35/1). Damit ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich erstellt. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich vorliegend die Zuständigkeit Italiens auf Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO stützt. Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaatstaat Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO); andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrag zuständig ist (Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO). Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung des Art. 11 Dublin-III-VO kein Ermessen zu, da eine Familientrennung in der Regel eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 11). Vor diesem Hintergrund geht die in der Beschwerde pauschal erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe das Anrecht, in der Schweiz bleiben zu dürfen, fehl. Im Übrigen wies die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz beziehungsweise die Aussage des Beschwerdeführers, sein Zielland sei die Schweiz gewesen, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat. Es ist grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7 Die beiden Brüder machen in der Beschwerde im Wesentlichen das Folgende geltend: 4.7.1 Es liege eine Ermessensunterschreitung vor und aus humanitären Gründen sei ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 geboten. Die Rechtsvertreterin habe beim SEM betreffend die beschwerdeführenden Brüder eine psychische Sachverhaltsabklärung beantragt. B._______ benötige nach der operativen Entfernung der (...) weitere medizinische Kontrollen. Da bis anhin noch keine fachärztlichen Arztberichte vorlägen, habe die Vorinstanz den psychischen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer und vor allem der minderjährige B._______, welcher als sehr vulnerabel einzustufen sei, könnte aufgrund einer möglichen Rückkehr nach Italien eine Retraumatisierung beziehungsweise Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erleiden. Das SEM habe die Vulnerabilität der Brüder nicht ausreichend geprüft, sonst hätte es feststellen müssen, dass B._______ mit gesundheitlichen Beschwerden ohnehin einer vulnerablen Personengruppe angehöre. Dasselbe gelte aufgrund seiner posttraumatischen Belastungen sowie psychischen Labilität, plötzlich Vormund seines jüngeren Bruders zu sein, für den erst (...)-jährigen Beschwerdeführer. B._______ besitze eine Behindertenkarte und habe sich aufgrund seiner Kriegsverletzungen einer Operation unterziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Todes seiner Eltern im Krieg in Syrien und der plötzlichen Verantwortung als Vormund seines minderjährigen Bruders traumatisiert und psychisch labil. Beide benötigten familiären Halt und Unterstützung, den ihnen ihr in I._______ lebender (...) biete. Das SEM habe es unterlassen, weitere Sachverhaltsabklärungen zur Vulnerabilität der Brüder zu prüfen. Insbesondere seien die individuelle Situation und die Verhältnisse im zuständigen Staat zu beachten, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2751/2019 vom 17. März 2020 hingewiesen wird. Das SEM unterschreite im Ergebnis seinen Ermessensspielraum, indem es die prekäre Situation, in welche die Brüder bei einem Wegweisungsvollzug zurückversetzt würden, nicht hinreichend gewürdigt habe. Des Weiteren würde ihnen im Falle einer Wegweisung nach Italien eine menschenunwürdige oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Im Hinblick auf den Verweis des SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 und das zugrundeliegende Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.T. gegen die Niederlande sei festzuhalten, dass sich der EGMR lediglich mit der gesetzlichen und theoretischen Lage für asylsuchende Familien in Italien befasst habe. Der Gerichtshof habe keine Abklärungen im Hinblick auf die tatsächliche Umsetzung getätigt. Die Dublin-III-VO sehe jedoch auch die Prüfung der Sachlage im betreffenden Mitgliedstaat vor. Diese weiche im Falle von Italien erheblich von den gesetzlichen Vorgaben ab. Auch die «Garantieerklärung» der italienischen Behörde erweise sich als ungenügend, um der hohen Schutzwürdigkeit der Brüder Rechnung zu tragen. Es bestünden konkrete Hinweise, dass deren nahtlose psychologisch-psychiatrische Versorgung im Falle einer Wegweisung nach Italien nicht gewährleistet wäre. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1770/2021 vom 29. April 2021, Erwägung 10.4, verwiesen. Zudem sei ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern und ihrem erwachsenen, in der Schweiz lebenden (...) offensichtlich. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dieses zu prüfen, vor allem im Falle von B._______. Zusammenfassend habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. 4.7.2 Zudem hätte sich das SEM im Hinblick darauf, dass beide Brüder aufgrund des Verlusts der Eltern an posttraumatischen Erlebnissen leiden würden, B._______ erhebliche Gesundheitsbeschwerden wie (...) habe und ihre einzige erwachsene familiäre Unterstützung in der Schweiz lebe, konkret und intensiv mit den Meinungen des Kindes auseinandersetzen müssen und gewährleisten sollen, dass diese einen adäquaten Eingang ins Verfahren finden. Die vorinstanzliche Verfügung stehe im Widerspruch zu den Vorgaben der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) und des Kindsrechtsausschusses. Das SEM habe es versäumt, die Meinung des Kindes adäquat in den Entscheid miteinzubeziehen. Dazu komme, dass es das Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren verletzt habe. Dies habe zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes der Brüder geführt, was bei vulnerablen Personen nicht hätte passieren dürfen. Da das Kind weiterhin eine Behandlung (...) benötige, stark traumatisiert sei und eine nahtlose psychiatrisch-psychologische Anbindung sowie gesundheitliche Vorsorge benötige, käme eine Wegweisung nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich und würde somit auch dem Kindeswohl entgegenstehen. Zudem würde eine Wegweisung nach Italien die begonnene Stabilisierung des fragilen Umfelds der Brüder wieder zunichtemachen. 4.7.3 Zusammenfassend legten diverse Gründe nahe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM eingehend darlegen müssen, weshalb es einen Selbsteintritt aIs nicht gerechtfertigt betrachte. Dabei sei hervorzuheben, dass die Vorinstanz die traumatischen Erlebnisse der Brüder nirgendwo adäquat gewürdigt habe. Es sei somit in keiner Weise auf die konkreten Begebenheiten des Falles eingegangen. Insbesondere lägen verdichtete Hinweise vor, dass die medizinische Versorgung beider Brüder in Italien nicht gewährleistest würde und die Entwicklung und das Überleben des Kindes akut gefährdet wäre. Deshalb hätte sich das SEM auch konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen, wobei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1214/2019 vom 1. April 2019, Erwägung 5.5, hingewiesen wird. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Deshalb sei die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.7.4 Schliesslich sei für den Fall, dass das Gericht von der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien und einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt ausgehe, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, vorgängig die Garantie durch die italienischen Behörden einzuholen, wonach diese eine adäquate und nahtlose Gesundheitsversorgung und psychotherapeutische medizinische Versorgung für beide Brüder sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen ohne vorgängige Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum sicherstellen würden.
5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. BVGer-Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H., E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Vorbringen der Brüder nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO hätte ausüben sollen. 6.1 Der EGMR setzte sich in seinem Urteil vom 23. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande, Nr. 46595/19 (vgl. oben E. 4.7.1), mit der Rechtmässigkeit der Überstellung einer alleinstehenden Frau mit zwei minderjährigen Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien auseinander, unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, insbesondere des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020. Er stellt fest, die neueste Reform des italienischen Asylwesens habe zur Folge, dass Asylsuchende im Rahmen der verfügbaren Plätze wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) hätten. Im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden abgegebenen Garantien in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit sowie eine familiengerechte Unterkunft hinreichend konkret und individualisiert sind, insbesondere durch die Übermittlung des Formulars "nucleo familiare" sowie aufgrund der italienischen Rundschreiben vom 8. Februar 2021 und 23. März 2021, welche den Zugang zu einer Zweitaufnahmestruktur des Systems SAI für Familien bestätigen. Mit dem definitiven Inkrafttreten des obgenannten Gesetzesdekrets wurde das SAI wieder für alle Asylsuchenden zugänglich gemacht, wobei Familien und vulnerable Personen bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden wurde wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielswiese der medizinischen Versorgung, erleichtert. 6.2 In diesem Licht sind auch die von den italienischen Behörden im vorliegenden Fall abgegebenen Zusicherungen zu werten. Sie wurden in den Aufnahmeersuchen vom 8. April 2022 und 17. Mai 2022 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem minderjährigen Bruder eine Familie bildet. Die italienischen Behörden haben der Vorinstanz mit Datum vom 1. August 2022 das Formular «nucleo familiare» übermittelt und dabei die beiden Brüder mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität aufgeführt. Ferner gaben sie die Zusicherung ab, die Brüder in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 angepasst auf das Alter der Kinder und als Familie in einem Aufnahmezentrum unterzubringen. Somit liegt eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, dass sie nach der Überstellung in einer kindergerechten und die Einheit der Familie wahrenden Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI untergebracht werden. 6.3 Was der Beschwerdeführer und sein Bruder dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie bei ihrer Ankunft in Italien keinen Platz in einer Unterkunft des SAI erhalten würden oder eine familiengerechte, dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung nicht gewährleistet wäre. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festhält, obliegt es den italienischen Behörden, sie nach ihrer Ankunft auf italienischem Staatsgebiet einer verfügbaren Aufnahmestruktur zuzuweisen (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021). Demgemäss ist die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die tatsächliche Belegung der für Familien zur Verfügung stehenden SAI-Strukturen pro futuro zu bestimmen, soweit dies überhaupt möglich ist. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung der Brüder nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 KRK darstellen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, wonach die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben, grundsätzlich vertrauen darf und soll. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM auch die Meinung des minderjährigen B._______ adäquat in seinen Entscheid miteinbezogen. Dieser konnte sich diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) äussern. Insbesondere gab er Auskunft zu seinen familiären Verhältnissen. Zum Verhältnis zum Beschwerdeführer erklärte er namentlich, A._______ sei der einzige, der ihm von seiner Familie geblieben sei; er hänge sehr an ihm; er sei bereit, auf (...) zu verzichten, aber nicht auf seinen Bruder; dieser sei für ihn das Allerwichtigste; seine letzte Hoffnung sei, mit seinem Bruder zusammen in der Schweiz bleiben zu dürfen (vgl. SEM-Akte [...]-14/11, 7.01 und 9.01). Auch der Beschwerdeführer konnte sich zu den familiären Verhältnissen äussern (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Diese wurden im Sachverhalt der jeweiligen vorinstanzlichen Verfügung berücksichtigt. Sodann wurden die italienischen Behörden, wie bereits erwähnt, in den Aufnahmeersuchen darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen Bruder eine Familie bildet, und aufgefordert, die entsprechenden Garantien abzugeben. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch sogleich E. 6.4). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistungen der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Im neusten Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht, Bezug nehmend auf das Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 in diesem Zusammenhang weiter aus, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle beziehungsweise Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (vgl. BVGer-Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; BVGer-Urteile F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 und F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5). 6.4.1 Bezüglich des medizinische Sachverhalt wird vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt, Bst. B., verwiesen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs beantragte die Rechtsvertretung eine rasche medizinische Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die Aufnahme einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung unter Beizug eines Dolmetschers. Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Rechtsvertretung wurde an Medic-Help verwiesen und diesbezüglich umfassend informiert (erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen und Problemen während des Aufenthalts im Bundesasylzentrum, Gesundheitssprechstunden, Triage und Koordination betreffend Zugang zu den Partnerärzten, gegebenenfalls Zuweisung an einen Facharzt durch den Hausarzt; vgl. SEM-Akte [...]-13/2 S. 4). Gemäss Arztberichten vonDr. med. J._______, (...), K._______, vom 20. April 2022, 13. Mai 2022, 16. Mai 2022 und 4. Juli 2022 war er wegen (...), (...) und (...) in medizinischer Behandlung. Gegen (...) wurden ihm eine (...)-Therapie sowie zur (...) verschrieben. Gemäss E-Mail von Medic-Help vom 9. August 2022 seien zurzeit weder weitere Arzttermine noch Arztberichte ausstehend. 6.4.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht als derart schwere Erkrankungen zu qualifizieren sind, bei denen Asylsuchende auf eine lückenlose medizinische Versorgung nach der Ankunft in Italien angewiesen wären. Soweit in der Beschwerde wiederholt wird, die Rechtsvertreterin habe betreffend den Beschwerdeführer eine psychische beziehungsweise psychologische Sachverhaltsabklärung beantragt (vgl. Beschwerde S. 3 f.; SEM-Akte [...]-33/2), wurde dieser beziehungsweise die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs an Medic-Help verwiesen (vgl. soeben, E. 6.3.1). Des Weiteren wird in der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2022 insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei immer sehr besorgt um die Gesundheit von B._______ und suche für ihn häufig das MediCamp (recte: Medic Help) auf und begleite ihn bei Arztterminen (vgl. SEM-Akte [...]-33/2). In den medizinischen Akten finden sich indessen keine Hinweise auf die geltend gemachten psychischen beziehungsweise psychologischen Probleme des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz darauf verzichten, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären beziehungsweise fachärztliche Berichte in Auftrag zu geben. Somit hat sie diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt ist. Zwar wird vorliegend nicht verkannt, dass die tragischen Ereignisse im Leben des Beschwerdeführers und die aktuellen, schwierigen Lebensumstände dessen psychische Verfassung negativ beeinflussen können. Dennoch bestehen keine Hinweise, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Schweregrad erreichen würden, der einer Überstellung nach Italien entgegenstünde. Schliesslich verfügt Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, die imstande ist, die in casu allfällig notwendigen Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Im Übrigen ist das Land gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Mit der nun von den italienischen Behörden abgegebenen Zusicherung vom 1. August 2022 und der damit verbundenen Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, haben die Brüder Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. oben E. 6.1). Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, von den italienischen Behörden weitere individuelle Garantien einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. oben E. 4.7.4) ist demzufolge abzuweisen. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019 gehört. Somit erweist sich auch der pauschal erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren verletzt, als unbegründet, umso mehr, als den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden können, dass sich der psychische Zustand der Brüder verschlechtert hätte. Zum andern handelt es sich vorliegend um ein «take charge»-Verfahren, weshalb vor der Überstellung nach Italien keine Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung mehr einzuholen sind. 6.5 Der Beschwerdeführer und sein Bruder machen ferner ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihnen und ihrem in der Schweiz lebenden (...) geltend und leiten daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab. Dieses Vorbringen ist nachfolgend zu prüfen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend aus, der Beschwerdeführer vermöge vom Umstand, dass er über einen (...) in der Schweiz verfügt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da (...) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Gemäss dieser Norm gelten nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige. Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer bereits früher um seinen minderjährigen Bruder gekümmert, habe ihn zu sich nach C._______ kommen lassen, sei sein Vormund und mit ihm gemeinsam nach Europa gereist. Zudem habe B._______ erklärt, er habe ein besonders enges Verhältnis zu seinem Bruder. Da Italien sowohl für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers als auch für dasjenige von B._______ zuständig sei, und die beiden Brüder gemeinsam nach Italien zurückkehren könnten, werde die Einheit der Familie durch die gemeinsame Rückkehr nach Italien gewährleistet. Schliesslich bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem (...) in der Schweiz, selbst wenn er sich bisher hin und wieder bei diesem aufgehalten habe. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines (...) in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich zudem der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, auch unter Berücksichtigung der bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erhöhten Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Abklärung des rechtserblichen Sachverhalts, als unbegründet. 6.5.1 Dem wird in der Beschwerde Folgendes entgegengehalten: Der (...) sei die einzige Unterstützung der beiden Brüder, da diese noch sehr jung seien, er habe bereits im Herkunftsland Kontakt mit ihnen gehabt und sei nach dem Tod der Eltern ihre einzige familiäre Unterstützung, sie hätten auch jede Möglichkeit genutzt, an Wochenenden und durch Sonderurlaub in der Nähe des (...) zu sein, er gebe ihnen familiären Halt wie ein Vater und erleichtere auch die Sorgen des Beschwerdeführers um seinen kranken, minderjährigen Bruder (vgl. Beschwerde S. 14 ff., 19; SEM-Akten [...]-39/1 und [...]-40/2). 6.5.2 Ungeachtet dessen, dass vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO zu verneinen ist, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; BVGer-Urteil F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). Bei allem Verständnis für die geltend gemachte Beziehung der beschwerdeführenden Brüder zu ihrem (...) in der Schweiz wäre vorliegend nicht davon auszugehen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihres in der Schweiz ansässigen (...) angewiesen wären beziehungsweise sie zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von dessen Betreuung abhängen. Sie vermöchten auch aus ihren Entgegnungen in der Beschwerde kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten, umso weniger, als den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der (...) sie während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unterstützt oder sich aktiv um ihren weiteren Aufenthalt bei ihm in der Schweiz bemüht hätte. Ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO ist demgemäss zu verneinen. 6.6 Zusammenfassend liegt kein Ermessensmissbrauch vor. Es ist kein ausreichender Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.7 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat.
8. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts haben sich als unbegründet erwiesen. Deshalb ist das entsprechende Eventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer