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D-3600/2016

D-3600/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Distrikt al-Qamishli [arabisch] bzw. Qami lo [kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch] bzw. Hesiça [kurdisch]). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. November 2013 in Richtung Türkei. Am 10. Februar 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte ihn am 14. Februar 2014 summarisch und hörte ihn am 13. August 2014 sowie ergänzend am 16. März 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, die Gegend um seinen Heimatort werde durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) kontrolliert, wobei diese durch das syrische Regime bewaffnet worden sei und mit diesem kooperiere. Er selbst sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien), und er sei dabei in C._______ für die Jugendorganisation der Partei und für die Koordination der kurdischen Angelegenheiten zuständig gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem an der Durchführung von Demonstrationen mitgewirkt. Sein Bruder E._______ sei Mitglied des politischen Büros der Yekiti-Partei, Mitglied des Nationalrats der syrischen Kurden und habe während eines sechsmonatigen Turnus als Vorsitzender des Nationalrats in C._______ gewirkt. Die Yekiti-Partei befinde sich mit der PKK beziehungsweise mit deren syrischen Organisation namens PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) in Konflikt. Während die Yekiti-Partei ihren politischen Kampf unbewaffnet und vollkommen pazifistisch führe, rekrutiere die PKK die kurdischen Jugendlichen zum Kampf und arbeite mit dem syrischen Regime zusammen. Im Oktober 2013 sei sein fünfzehnjähriger Neffe F._______, der Sohn seines Bruders E._______, von der PKK mitgenommen und dazu gezwungen worden, in Ras al-Ayn (arabisch; kurdisch Serê Kaniyê ; Provinz al-Hasakah) zu kämpfen. Dies sei geschehen, um E._______ dazu zu zwingen, mit der PKK zu verhandeln. Die Familie des Beschwerdeführers habe herausgefunden, wer seinen Neffen rekrutiert habe; es habe sich um eine Person namens G._______ gehandelt, welche der PYD angehöre. Er, der Beschwerdeführer, sei mit seinen beiden anderen Brüdern, H._______ und I._______, zum Haus von G._______ gegangen und habe diesem damit gedroht, er werde einen von dessen Söhnen nehmen, sollte F._______ nicht innert zehn Tagen nach Hause zurückkehren. Glücklicherweise sei F._______ binnen dieser Frist wieder heil nach Hause gekommen. Die PKK beziehungsweise die PYD habe sich in der Folge an ihm, dem Beschwerdeführer, rächen wollen und ihn auf die Liste derer gesetzt, die gesucht worden seien. Im November 2013 sei er zweimal an Strassensperren der PKK angehalten worden. Beim zweiten Mal, am 12. November 2013, sei ihm von einem Cousin, der für die PKK an der betreffenden Strassensperre gearbeitet habe, mitgeteilt worden, dass er gesucht werde und verschwinden müsse. Er habe sich deshalb in der Folge versteckt gehalten, während mehrfach Angehörige der PKK im Dorf nach ihm gesucht hätten. Weil er damit habe rechnen müssen, von der PKK beziehungsweise der PYD festgenommen und an die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes übergeben zu werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Abgesehen von den erwähnten Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit seinem Neffen ergeben hätten, habe er in Syrien keine konkreten Probleme gehabt. Zwar sei sein Jahrgang nachdem er seine obligatorische Dienstpflicht von 1999 bis 2001 abgeleistet habe bereits im Jahr 2012 durch die syrische Regierung zum Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden, und er habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Er habe jedoch im Wissen, allenfalls zum Reservedienst eingezogen zu werden, während der gesamten Zeit die Strassensperren der Sicherheitskräfte des Regimes in der Umgebung von al-Qamishli gemieden und somit nichts riskiert. Nach seiner Ausreise sei er dann allerdings auch persönlich zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden. Des Weiteren seien zwei seiner Cousins durch den sogenannten "Islamischen Staat" getötet worden. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er ausserdem begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. C. Anlässlich seiner Befragungen sowie mit mehreren schriftlichen Eingaben reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Mitgliedschaftsbestätigungen der Yekiti-Partei und der Organisation "Hevgirtina Hevrêzên Ciwanên Kurd" (Union der Kooperationen der Kurdischen Jugend), Photographien, sein militärisches Dienstbüchlein, behördliche Vorladungen, Beileidsschreiben im Zusammenhang mit der Tötung zweier Cousins sowie einen digitalen Datenträger (USB-Stick) zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte ihm das Staatssekretariat mit, diesem Gesuch werde nach Abschluss der Untersuchungen entsprochen. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 9. Mai 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zudem ergäben sich aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auch keine subjektiven Nachfluchtgründe. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 9. Mai 2016 und seines heutigen Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 13. Mai 2016 beziehungsweise vom 2. Juni 2016. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter ersuchte das Staatssekretariat darum, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Asylgesuche der mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereisten Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers behandelt seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. Weiter wurde festgestellt, für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestehe kein Anlass. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2016 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, er sei als Mitglied der Yekiti-Partei in der geltend gemachten Weise durch Angehörige der PYD verfolgt worden. Dabei führte das Staatssekretariat zum einen aus, die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen zu den behaupteten Ereignissen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er etwa bei der Erstbefragung angegeben, er sei mit seinen Brüdern noch am gleichen Tag, an dem sie von der Entführung ihres Neffen F._______ erfahren hätten, zum Haus des G._______ gefahren, um die Freilassung zu fordern. Demgegenüber habe er bei der eingehenden Anhörung ausgesagt, sie seien erst ein oder zwei Tage später zu G._______ gefahren, nachdem eine Vermittlung zwischen den Parteien erfolglos geblieben sei. Zum anderen hielt die Vorinstanz dafür, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in verschiedenen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderlaufen. So vermöge nicht einzuleuchten, weshalb der Beschwerdeführer wie von ihm zu Protokoll gegeben als einziger unter den Beteiligten keine Vermummung getragen habe, als er gemeinsam mit seinen Brüdern von G._______ die Freilassung von F._______ verlangt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er bereits einmal bei einem Checkpoint der PKK angehalten worden sei, sich weiterhin unbeirrt in der Gegend bewegt und die besagte Strassensperre erneut passiert habe. Schliesslich erscheine ohnehin zweifelhaft, ob der behaupteten Verfolgungssituation überhaupt ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Wie der Beschwerdeführer aufgezeigt habe, sei die Entführungsgeschichte letztlich keine Angelegenheit zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien mehr gewesen, sondern zu einer Familien- beziehungsweise Sippenstreitigkeit erklärt worden. Des Weiteren gelangte die Vorinstanz zur Einschätzung, auch die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee sei nicht glaubhaft.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.3 Die soeben genannten Voraussetzungen der Glaubhaftmachung sind in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus den genannten Gründen durch Angehörige der PYD verfolgt worden, aufgrund der folgenden Erwägungen nicht als erfüllt zu erachten.

E. 5.3.1 Festzustellen ist zunächst, dass unklar erscheint, unter welchen Umständen die behauptete Rekrutierung des Neffen F._______ durch die Milizen der PKK (beziehungsweise durch die bewaffnete Organisation der PYD namens YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten]) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt erfolgt sein soll. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an (entsprechendes Protokoll, S. 9), G._______ habe F._______ und dessen Freunde in der Schule aufgesucht und versprochen, ihnen Waffen zu geben, wenn sie sich seiner Gruppierung anschliessen würden. F._______ sei dann G._______ gefolgt. Aus dieser Aussage geht somit hervor, dass F._______ sich den YPG freiwillig anschloss, wenn auch gegen den Willen oder zumindest ohne Kenntnis seines Vaters und der weiteren Familienangehörigen. Anlässlich der Anhörung vom 13. August 2014 sprach der Beschwerdeführer demgegenüber davon (entsprechendes Protokoll, S. 5), F._______ sei von den Milizen der PKK (beziehungsweise den YPG) mitgenommen worden. Weil sie (implizit: die PKK beziehungsweise die YPG) nichts vom Bruder des Beschwerdeführers, E._______, hätten nehmen können, hätten sie halt dessen Sohn genommen. Dies hätten sie getan, um E._______ dazu zu zwingen, mit der PKK zu verhandeln. Diese Angaben des Beschwerdeführers vermitteln folglich den Eindruck, die Rekrutierung sei unter Zwang erfolgt beziehungsweise F._______ sei entführt worden. Welche der beiden Versionen die zutreffende sein könnte, erscheint fraglich, kann aber letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

E. 5.3.2 Zwar ist einzuräumen, dass seitens der syrisch-kurdischen Partei PYD beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG auch Minderjährige zum bewaffneten Kampf im syrischen Bürgerkrieg angeworben und teilweise auch zwangsrekrutiert werden, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Neffe des Beschwerdeführers tatsächlich von einem entsprechenden Rekrutierungsversuch betroffen war. Auch bestehen Konflikte zwischen der PYD, welche in den kurdisch beherrschten Teilen Nordsyriens weitgehend die politische Kontrolle ausübt, und anderen syrisch-kurdischen Parteien, darunter insbesondere der Yekiti-Partei, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist. Jedoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen eines allfälligen Rekrutierungsversuchs eines Neffen in der behaupteten Weise von Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD beziehungsweise der YPG betroffen war.

E. 5.3.3 Dabei ist zum einen auf die von der Vorinstanz genannten Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten hinzuweisen. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab (entsprechendes Protokoll, S. 9), er sei mit seinen Brüdern H._______ und I._______ noch am gleichen Tag, an dem er von der Rekrutierung seines Neffen F._______ erfahren habe, zum Haus der Person namens G._______ gefahren, um die Freilassung zu fordern. Im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2014 sagte er demgegenüber aus (entsprechendes Protokoll, S. 9 f.), seine Familie habe nach zwei Tagen von F._______s Rekrutierung erfahren, und es sei in der Folge zu Vermittlungen zwischen den politischen Parteien gekommen. Erst, als diese Verhandlungen gescheitert seien, drei oder vier Tage nach F._______s Verschwinden, sei der Beschwerdeführer mit seinen beiden Brüdern zu G._______s Haus gegangen, um die Rückgabe des Neffen zu erreichen. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Frage dieses zeitlichen Ablaufs um einen zentralen Aspekt des behaupteten Ereignisses handelt, weshalb der genannte Widerspruch als wesentlich zu erachten ist. Weder vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 13. August 2014 auf entsprechende Vorhaltungen hin den Widerspruch nachvollziehbar zu erklären, noch wurden im Beschwerdeverfahren irgendwelche Argumente vorgebracht, welche der diesbezüglichen Einschätzung des SEM etwas entgegenhalten könnten. Insbesondere ist das Vorbringen als offensichtlich untauglich zu bezeichnen, die Erstbefragung habe lediglich summarischen Charakter gehabt, weshalb der Beschwerdeführer "nicht gross überlegt und teilweise unbedacht auf die Fragen geantwortet" habe (Beschwerdeschrift, S. 7).

E. 5.3.4 Über die Begründung der Vorinstanz hinaus ist ausserdem folgender Aspekt besonders hervorzuheben: Wie der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 16. März 2016 aussagte (betreffendes Protokoll, S. 7), habe sein Bruder E._______ keine Probleme gehabt, die mit den Schwierigkeiten vergleichbar wären, mit welchen der Beschwerdeführer seitens der PYD beziehungsweise der YPG konfrontiert gewesen sei. Zwar könne sich E._______ nicht den Checkpoints der Regierung nähern, ansonsten sei ihm aber nichts Vergleichbares widerfahren. Auch bezüglich seiner weiteren Brüder berichtete der Beschwerdeführer von keinen konkreten Schwierigkeiten mit der PYD oder den YPG im Sinne von spezifischen Verfolgungsmassnahmen. Es ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich der Beschwerdeführer, nicht aber seine Brüder von Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG betroffen sein sollen. Dies gilt insbesondere für E._______, den Vater des angeblich entführten Neffen, bei welchem es sich um einen hohen Funktionär der Yekiti-Partei handle und der folglich im Konflikt mit der PYD ungleich stärker exponiert sein müsste als der Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der genannte Bruder jedoch keine spezifischen Probleme gehabt habe, lässt es nicht als glaubhaft erscheinen, dass im Gegensatz zu diesem der Beschwerdeführer von einem Verfolgungsinteresse der PYD und ihrer Miliz YPG betroffen gewesen sein soll.

E. 5.4 In einem weiteren Punkt ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden, nachdem er seine obligatorische Dienstpflicht bereits von 1999 bis 2001 abgeleistet habe.

E. 5.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch dazu widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Anlässlich seiner Erstbefragung machte er geltend (entsprechendes Protokoll, S. 9), schon im Jahr 2012 seien alle Männer seines Jahrgangs zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden, wobei er dem jedoch keine Folge geleistet habe. Aus diesem Grund habe er seinen Reisepass nicht erneuern können, und es sei auch offensichtlich gewesen, dass ihn die syrischen Behörden zum nächsten Rekrutierungsbüro geschafft hätten, wäre er an einer Strassensperre kontrolliert worden. Aus Furcht, rekrutiert zu werden, habe er sich daher den Kontrollposten in der Umgebung von al-Qamishli nicht genähert. In Abweichung von diesen Aussagen gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 13. August 2014 an (entsprechendes Protokoll, S. 6), er sei noch nie zum Reservedienst einberufen worden. Nachdem er bereits mit schriftlichen Eingaben an das SEM vom 1. und vom 23. Juni 2015 zunächst Kopien und schliesslich die Originale seines militärischen Dienstbüchleins, einer militärischen Vorladung sowie eines militärischen Suchbefehls eingereicht hatte, brachte der Beschwerdeführer schliesslich bei der ergänzenden Anhörung vom 16. März 2016 vor (entsprechendes Protokoll, S. 3 f.), er sei mittlerweile persönlich zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden, indem seinem Bruder E._______ durch einen Beamten des staatlichen Regimes eine entsprechende schriftliche Aufforderung übergeben worden sei. Aus den genannten Beweismitteln geht hervor, dass die Einberufung am 15. Dezember 2014 erfolgt sein soll. Im Rahmen der letztgenannten Anhörung sagte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin ausserdem aus, er wisse nicht, ob er bereits zuvor einmal zum Reservedienst aufgeboten worden sei (ebd., S. 11 f.). Für die unterschiedlichen Angaben zur angeblichen Einberufung zum Reservedienst vermochte er dabei keine Erklärung abzugeben. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ist somit von vornherein erheblichen Zweifeln unterworfen.

E. 5.4.2 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weite Teile des Distrikts al-Qamishli zum fraglichen Zeitpunkt im Dezember 2014 von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies gilt insbesondere auch für die Umgebung der Stadt C._______. Den genannten Umstand bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf seinen engeren Herkunftsort, das Dorf B._______ bei C._______. Dies schliesst zwar nicht aus, dass die Truppen des syrischen Regimes, welche nach vorliegenden Informationen bis heute den ehemaligen internationalen Flughafen von al-Qamishli und einen kleineren Teil dieser Stadt unter ihrer Kontrolle haben, im unmittelbar angrenzenden Gebiet einzelne militärische Checkpoints unterhalten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______, die rund dreissig Kilometer entfernt liegt, seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die erwähnten Beweismittel sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fraglichen Dokumente weitere manifeste Fälschungsindizien aufweisen. So soll es sich angeblich um Originale handeln; jedoch wurden die Schriftstücke, auch wenn sie originale handschriftliche Eintragungen aufweisen, offensichtlich auf der Basis kopierter Formulare angefertigt. Zudem weisen die Eintragungen auf den Formularen mehrfach Leerstellen auf; so wurde an der vorgesehenen Stelle etwa nicht eingetragen, wer das Dokument welches dem Bruder des Beschwerdeführers namens E._______ eigenhändig überreicht worden sein soll anstelle des eigentlichen Adressaten entgegengenommen habe. Weiter ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des in angeblicher Originalausführung eingereichten militärischen Suchbefehls kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches Dokument, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist.

E. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat auch in sonstiger Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zum einen, dass er als Mitglied der Yekiti-Partei an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sei, und zum anderen, dass zwei seiner Cousins durch den sogenannten "Islamischen Staat" getötet worden seien. In diesem Zusammenhang gab er zudem verschiedene Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten, von welchen er ausserdem auch im Beschwerdeverfahren Kopien einreichte. Jedoch machte der Beschwerdeführer unter diesen beiden Gesichtspunkten keine Probleme geltend, die ihn selbst in konkreter Weise betroffen hätten. Soweit mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, er hätte wegen seiner Beteiligung an Kundgebungen in C._______ jederzeit durch das syrische Regime verhaftet werden können, so lassen sich für diese Behauptung keinerlei konkrete Anhaltspunkte finden. Auch in diesem Kontext ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers weitgehend aus der betreffenden nordsyrischen Region zurückgezogen hatten (vgl. E. 5.4.2).

E. 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem vorgebracht wurde, er engagiere sich auch in der Schweiz für die Yekiti-Partei und habe dabei an Kundgebungen teilgenommen, die sich unter anderem gegen das staatliche syrische Regime gerichtet hätten.

E. 6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

E. 6.3.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

E. 6.3.2.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz vom 13. August 2014 geltend (entsprechendes Protokoll, S. 2 f., 14), er habe als Mitglied der Yekiti-Partei in der Schweiz zweimal an Kundgebungen teilgenommen. Dabei habe ein oppositioneller syrischer Fernsehsender Aufnahmen gemacht, und einige Photographien seien im Internet veröffentlicht worden. Aus verschiedenen schriftlichen Eingaben an die Vorin-stanz und den dabei eingereichten Beweismitteln (einer vom 13. Juni 2014 datierenden Bestätigung der Vertretung der Yekiti-Partei in Europa, verschiedenen Photographien und einem Flugblatt) geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Yekiti-Partei am 9. November 2014 in Bern an deren Generalversammlung teilgenommen habe, wobei über die politische Lage der Kurden im Nahen Osten und insbesondere in Syrien sowie über die Situation der syrisch-kurdischen Flüchtlinge in der Schweiz gesprochen worden sei. Zwei Photographien zeigen den Beschwerdeführer ausserdem an einer Parteiversammlung vom 9. März 2015, verschiedene weitere Photographien zudem als Teilnehmer einer Demonstration gegen den "Islamischen Staat" in Zürich vom 8. November 2014.

E. 6.5 Es ist festzustellen, dass aufgrund der mündlichen und schriftlichen Vorbringen wie auch der eingereichten Beweismittel keine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage möglich ist, welche Funktionen der Beschwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben will. Auf den eingereichten Photographien von Kundgebungen ist lediglich zu sehen, dass er mit anderen Demonstrationsteilnehmern auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und Transparente zeigt, die sich zum Teil gegen das staatliche Regime in Syrien richten, zum Teil aber auch gegen die von der extremistisch-islamistischen Organisation des sogenannten "Islamisches Staats" verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Somit ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm besuchten Veranstaltungen irgendwelche eigenständige Aufgaben und Funktionen ausübte, oder ob er lediglich als weitgehend passiver Teilnehmer anwesend war. Eine herausgehobene Position des Beschwerdeführers innerhalb der syrisch-kurdischen Exilgemeinschaft lässt sich weder aus den Aussagen anlässlich der Anhörung vom 13. August 2014 noch aus den eingereichten Beweismitteln ableiten. Im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht.

E. 6.6 Auf der Grundlage der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3600/2016 Urteil vom 22. Mai 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Distrikt al-Qamishli [arabisch] bzw. Qami lo [kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch] bzw. Hesiça [kurdisch]). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 18. November 2013 in Richtung Türkei. Am 10. Februar 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) befragte ihn am 14. Februar 2014 summarisch und hörte ihn am 13. August 2014 sowie ergänzend am 16. März 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, die Gegend um seinen Heimatort werde durch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) kontrolliert, wobei diese durch das syrische Regime bewaffnet worden sei und mit diesem kooperiere. Er selbst sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien), und er sei dabei in C._______ für die Jugendorganisation der Partei und für die Koordination der kurdischen Angelegenheiten zuständig gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem an der Durchführung von Demonstrationen mitgewirkt. Sein Bruder E._______ sei Mitglied des politischen Büros der Yekiti-Partei, Mitglied des Nationalrats der syrischen Kurden und habe während eines sechsmonatigen Turnus als Vorsitzender des Nationalrats in C._______ gewirkt. Die Yekiti-Partei befinde sich mit der PKK beziehungsweise mit deren syrischen Organisation namens PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) in Konflikt. Während die Yekiti-Partei ihren politischen Kampf unbewaffnet und vollkommen pazifistisch führe, rekrutiere die PKK die kurdischen Jugendlichen zum Kampf und arbeite mit dem syrischen Regime zusammen. Im Oktober 2013 sei sein fünfzehnjähriger Neffe F._______, der Sohn seines Bruders E._______, von der PKK mitgenommen und dazu gezwungen worden, in Ras al-Ayn (arabisch; kurdisch Serê Kaniyê ; Provinz al-Hasakah) zu kämpfen. Dies sei geschehen, um E._______ dazu zu zwingen, mit der PKK zu verhandeln. Die Familie des Beschwerdeführers habe herausgefunden, wer seinen Neffen rekrutiert habe; es habe sich um eine Person namens G._______ gehandelt, welche der PYD angehöre. Er, der Beschwerdeführer, sei mit seinen beiden anderen Brüdern, H._______ und I._______, zum Haus von G._______ gegangen und habe diesem damit gedroht, er werde einen von dessen Söhnen nehmen, sollte F._______ nicht innert zehn Tagen nach Hause zurückkehren. Glücklicherweise sei F._______ binnen dieser Frist wieder heil nach Hause gekommen. Die PKK beziehungsweise die PYD habe sich in der Folge an ihm, dem Beschwerdeführer, rächen wollen und ihn auf die Liste derer gesetzt, die gesucht worden seien. Im November 2013 sei er zweimal an Strassensperren der PKK angehalten worden. Beim zweiten Mal, am 12. November 2013, sei ihm von einem Cousin, der für die PKK an der betreffenden Strassensperre gearbeitet habe, mitgeteilt worden, dass er gesucht werde und verschwinden müsse. Er habe sich deshalb in der Folge versteckt gehalten, während mehrfach Angehörige der PKK im Dorf nach ihm gesucht hätten. Weil er damit habe rechnen müssen, von der PKK beziehungsweise der PYD festgenommen und an die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes übergeben zu werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Abgesehen von den erwähnten Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit seinem Neffen ergeben hätten, habe er in Syrien keine konkreten Probleme gehabt. Zwar sei sein Jahrgang nachdem er seine obligatorische Dienstpflicht von 1999 bis 2001 abgeleistet habe bereits im Jahr 2012 durch die syrische Regierung zum Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden, und er habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Er habe jedoch im Wissen, allenfalls zum Reservedienst eingezogen zu werden, während der gesamten Zeit die Strassensperren der Sicherheitskräfte des Regimes in der Umgebung von al-Qamishli gemieden und somit nichts riskiert. Nach seiner Ausreise sei er dann allerdings auch persönlich zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden. Des Weiteren seien zwei seiner Cousins durch den sogenannten "Islamischen Staat" getötet worden. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er ausserdem begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. C. Anlässlich seiner Befragungen sowie mit mehreren schriftlichen Eingaben reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Mitgliedschaftsbestätigungen der Yekiti-Partei und der Organisation "Hevgirtina Hevrêzên Ciwanên Kurd" (Union der Kooperationen der Kurdischen Jugend), Photographien, sein militärisches Dienstbüchlein, behördliche Vorladungen, Beileidsschreiben im Zusammenhang mit der Tötung zweier Cousins sowie einen digitalen Datenträger (USB-Stick) zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte ihm das Staatssekretariat mit, diesem Gesuch werde nach Abschluss der Untersuchungen entsprochen. E. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 9. Mai 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zudem ergäben sich aus den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auch keine subjektiven Nachfluchtgründe. F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 9. Mai 2016 und seines heutigen Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 13. Mai 2016 beziehungsweise vom 2. Juni 2016. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter ersuchte das Staatssekretariat darum, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Asylgesuche der mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereisten Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers behandelt seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. Weiter wurde festgestellt, für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bestehe kein Anlass. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2016 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, er sei als Mitglied der Yekiti-Partei in der geltend gemachten Weise durch Angehörige der PYD verfolgt worden. Dabei führte das Staatssekretariat zum einen aus, die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen zu den behaupteten Ereignissen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er etwa bei der Erstbefragung angegeben, er sei mit seinen Brüdern noch am gleichen Tag, an dem sie von der Entführung ihres Neffen F._______ erfahren hätten, zum Haus des G._______ gefahren, um die Freilassung zu fordern. Demgegenüber habe er bei der eingehenden Anhörung ausgesagt, sie seien erst ein oder zwei Tage später zu G._______ gefahren, nachdem eine Vermittlung zwischen den Parteien erfolglos geblieben sei. Zum anderen hielt die Vorinstanz dafür, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in verschiedenen Punkten der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderlaufen. So vermöge nicht einzuleuchten, weshalb der Beschwerdeführer wie von ihm zu Protokoll gegeben als einziger unter den Beteiligten keine Vermummung getragen habe, als er gemeinsam mit seinen Brüdern von G._______ die Freilassung von F._______ verlangt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er bereits einmal bei einem Checkpoint der PKK angehalten worden sei, sich weiterhin unbeirrt in der Gegend bewegt und die besagte Strassensperre erneut passiert habe. Schliesslich erscheine ohnehin zweifelhaft, ob der behaupteten Verfolgungssituation überhaupt ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Wie der Beschwerdeführer aufgezeigt habe, sei die Entführungsgeschichte letztlich keine Angelegenheit zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien mehr gewesen, sondern zu einer Familien- beziehungsweise Sippenstreitigkeit erklärt worden. Des Weiteren gelangte die Vorinstanz zur Einschätzung, auch die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee sei nicht glaubhaft. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Die soeben genannten Voraussetzungen der Glaubhaftmachung sind in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus den genannten Gründen durch Angehörige der PYD verfolgt worden, aufgrund der folgenden Erwägungen nicht als erfüllt zu erachten. 5.3.1 Festzustellen ist zunächst, dass unklar erscheint, unter welchen Umständen die behauptete Rekrutierung des Neffen F._______ durch die Milizen der PKK (beziehungsweise durch die bewaffnete Organisation der PYD namens YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten]) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt erfolgt sein soll. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an (entsprechendes Protokoll, S. 9), G._______ habe F._______ und dessen Freunde in der Schule aufgesucht und versprochen, ihnen Waffen zu geben, wenn sie sich seiner Gruppierung anschliessen würden. F._______ sei dann G._______ gefolgt. Aus dieser Aussage geht somit hervor, dass F._______ sich den YPG freiwillig anschloss, wenn auch gegen den Willen oder zumindest ohne Kenntnis seines Vaters und der weiteren Familienangehörigen. Anlässlich der Anhörung vom 13. August 2014 sprach der Beschwerdeführer demgegenüber davon (entsprechendes Protokoll, S. 5), F._______ sei von den Milizen der PKK (beziehungsweise den YPG) mitgenommen worden. Weil sie (implizit: die PKK beziehungsweise die YPG) nichts vom Bruder des Beschwerdeführers, E._______, hätten nehmen können, hätten sie halt dessen Sohn genommen. Dies hätten sie getan, um E._______ dazu zu zwingen, mit der PKK zu verhandeln. Diese Angaben des Beschwerdeführers vermitteln folglich den Eindruck, die Rekrutierung sei unter Zwang erfolgt beziehungsweise F._______ sei entführt worden. Welche der beiden Versionen die zutreffende sein könnte, erscheint fraglich, kann aber letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. 5.3.2 Zwar ist einzuräumen, dass seitens der syrisch-kurdischen Partei PYD beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG auch Minderjährige zum bewaffneten Kampf im syrischen Bürgerkrieg angeworben und teilweise auch zwangsrekrutiert werden, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Neffe des Beschwerdeführers tatsächlich von einem entsprechenden Rekrutierungsversuch betroffen war. Auch bestehen Konflikte zwischen der PYD, welche in den kurdisch beherrschten Teilen Nordsyriens weitgehend die politische Kontrolle ausübt, und anderen syrisch-kurdischen Parteien, darunter insbesondere der Yekiti-Partei, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist. Jedoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen eines allfälligen Rekrutierungsversuchs eines Neffen in der behaupteten Weise von Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD beziehungsweise der YPG betroffen war. 5.3.3 Dabei ist zum einen auf die von der Vorinstanz genannten Widersprüche und sonstigen Unstimmigkeiten hinzuweisen. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab (entsprechendes Protokoll, S. 9), er sei mit seinen Brüdern H._______ und I._______ noch am gleichen Tag, an dem er von der Rekrutierung seines Neffen F._______ erfahren habe, zum Haus der Person namens G._______ gefahren, um die Freilassung zu fordern. Im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2014 sagte er demgegenüber aus (entsprechendes Protokoll, S. 9 f.), seine Familie habe nach zwei Tagen von F._______s Rekrutierung erfahren, und es sei in der Folge zu Vermittlungen zwischen den politischen Parteien gekommen. Erst, als diese Verhandlungen gescheitert seien, drei oder vier Tage nach F._______s Verschwinden, sei der Beschwerdeführer mit seinen beiden Brüdern zu G._______s Haus gegangen, um die Rückgabe des Neffen zu erreichen. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei der Frage dieses zeitlichen Ablaufs um einen zentralen Aspekt des behaupteten Ereignisses handelt, weshalb der genannte Widerspruch als wesentlich zu erachten ist. Weder vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 13. August 2014 auf entsprechende Vorhaltungen hin den Widerspruch nachvollziehbar zu erklären, noch wurden im Beschwerdeverfahren irgendwelche Argumente vorgebracht, welche der diesbezüglichen Einschätzung des SEM etwas entgegenhalten könnten. Insbesondere ist das Vorbringen als offensichtlich untauglich zu bezeichnen, die Erstbefragung habe lediglich summarischen Charakter gehabt, weshalb der Beschwerdeführer "nicht gross überlegt und teilweise unbedacht auf die Fragen geantwortet" habe (Beschwerdeschrift, S. 7). 5.3.4 Über die Begründung der Vorinstanz hinaus ist ausserdem folgender Aspekt besonders hervorzuheben: Wie der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 16. März 2016 aussagte (betreffendes Protokoll, S. 7), habe sein Bruder E._______ keine Probleme gehabt, die mit den Schwierigkeiten vergleichbar wären, mit welchen der Beschwerdeführer seitens der PYD beziehungsweise der YPG konfrontiert gewesen sei. Zwar könne sich E._______ nicht den Checkpoints der Regierung nähern, ansonsten sei ihm aber nichts Vergleichbares widerfahren. Auch bezüglich seiner weiteren Brüder berichtete der Beschwerdeführer von keinen konkreten Schwierigkeiten mit der PYD oder den YPG im Sinne von spezifischen Verfolgungsmassnahmen. Es ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich der Beschwerdeführer, nicht aber seine Brüder von Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG betroffen sein sollen. Dies gilt insbesondere für E._______, den Vater des angeblich entführten Neffen, bei welchem es sich um einen hohen Funktionär der Yekiti-Partei handle und der folglich im Konflikt mit der PYD ungleich stärker exponiert sein müsste als der Beschwerdeführer. Der Umstand, dass der genannte Bruder jedoch keine spezifischen Probleme gehabt habe, lässt es nicht als glaubhaft erscheinen, dass im Gegensatz zu diesem der Beschwerdeführer von einem Verfolgungsinteresse der PYD und ihrer Miliz YPG betroffen gewesen sein soll. 5.4 In einem weiteren Punkt ist auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden, nachdem er seine obligatorische Dienstpflicht bereits von 1999 bis 2001 abgeleistet habe. 5.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch dazu widersprüchliche Aussagen gemacht hat. Anlässlich seiner Erstbefragung machte er geltend (entsprechendes Protokoll, S. 9), schon im Jahr 2012 seien alle Männer seines Jahrgangs zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden, wobei er dem jedoch keine Folge geleistet habe. Aus diesem Grund habe er seinen Reisepass nicht erneuern können, und es sei auch offensichtlich gewesen, dass ihn die syrischen Behörden zum nächsten Rekrutierungsbüro geschafft hätten, wäre er an einer Strassensperre kontrolliert worden. Aus Furcht, rekrutiert zu werden, habe er sich daher den Kontrollposten in der Umgebung von al-Qamishli nicht genähert. In Abweichung von diesen Aussagen gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 13. August 2014 an (entsprechendes Protokoll, S. 6), er sei noch nie zum Reservedienst einberufen worden. Nachdem er bereits mit schriftlichen Eingaben an das SEM vom 1. und vom 23. Juni 2015 zunächst Kopien und schliesslich die Originale seines militärischen Dienstbüchleins, einer militärischen Vorladung sowie eines militärischen Suchbefehls eingereicht hatte, brachte der Beschwerdeführer schliesslich bei der ergänzenden Anhörung vom 16. März 2016 vor (entsprechendes Protokoll, S. 3 f.), er sei mittlerweile persönlich zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden, indem seinem Bruder E._______ durch einen Beamten des staatlichen Regimes eine entsprechende schriftliche Aufforderung übergeben worden sei. Aus den genannten Beweismitteln geht hervor, dass die Einberufung am 15. Dezember 2014 erfolgt sein soll. Im Rahmen der letztgenannten Anhörung sagte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin ausserdem aus, er wisse nicht, ob er bereits zuvor einmal zum Reservedienst aufgeboten worden sei (ebd., S. 11 f.). Für die unterschiedlichen Angaben zur angeblichen Einberufung zum Reservedienst vermochte er dabei keine Erklärung abzugeben. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen ist somit von vornherein erheblichen Zweifeln unterworfen. 5.4.2 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weite Teile des Distrikts al-Qamishli zum fraglichen Zeitpunkt im Dezember 2014 von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wurden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies gilt insbesondere auch für die Umgebung der Stadt C._______. Den genannten Umstand bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst mit seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf seinen engeren Herkunftsort, das Dorf B._______ bei C._______. Dies schliesst zwar nicht aus, dass die Truppen des syrischen Regimes, welche nach vorliegenden Informationen bis heute den ehemaligen internationalen Flughafen von al-Qamishli und einen kleineren Teil dieser Stadt unter ihrer Kontrolle haben, im unmittelbar angrenzenden Gebiet einzelne militärische Checkpoints unterhalten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______, die rund dreissig Kilometer entfernt liegt, seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die erwähnten Beweismittel sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fraglichen Dokumente weitere manifeste Fälschungsindizien aufweisen. So soll es sich angeblich um Originale handeln; jedoch wurden die Schriftstücke, auch wenn sie originale handschriftliche Eintragungen aufweisen, offensichtlich auf der Basis kopierter Formulare angefertigt. Zudem weisen die Eintragungen auf den Formularen mehrfach Leerstellen auf; so wurde an der vorgesehenen Stelle etwa nicht eingetragen, wer das Dokument welches dem Bruder des Beschwerdeführers namens E._______ eigenhändig überreicht worden sein soll anstelle des eigentlichen Adressaten entgegengenommen habe. Weiter ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des in angeblicher Originalausführung eingereichten militärischen Suchbefehls kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches Dokument, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat auch in sonstiger Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergeben. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zum einen, dass er als Mitglied der Yekiti-Partei an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sei, und zum anderen, dass zwei seiner Cousins durch den sogenannten "Islamischen Staat" getötet worden seien. In diesem Zusammenhang gab er zudem verschiedene Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten, von welchen er ausserdem auch im Beschwerdeverfahren Kopien einreichte. Jedoch machte der Beschwerdeführer unter diesen beiden Gesichtspunkten keine Probleme geltend, die ihn selbst in konkreter Weise betroffen hätten. Soweit mit der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, er hätte wegen seiner Beteiligung an Kundgebungen in C._______ jederzeit durch das syrische Regime verhaftet werden können, so lassen sich für diese Behauptung keinerlei konkrete Anhaltspunkte finden. Auch in diesem Kontext ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers weitgehend aus der betreffenden nordsyrischen Region zurückgezogen hatten (vgl. E. 5.4.2). 5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem vorgebracht wurde, er engagiere sich auch in der Schweiz für die Yekiti-Partei und habe dabei an Kundgebungen teilgenommen, die sich unter anderem gegen das staatliche syrische Regime gerichtet hätten. 6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 6.3.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 6.3.2.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.4 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz vom 13. August 2014 geltend (entsprechendes Protokoll, S. 2 f., 14), er habe als Mitglied der Yekiti-Partei in der Schweiz zweimal an Kundgebungen teilgenommen. Dabei habe ein oppositioneller syrischer Fernsehsender Aufnahmen gemacht, und einige Photographien seien im Internet veröffentlicht worden. Aus verschiedenen schriftlichen Eingaben an die Vorin-stanz und den dabei eingereichten Beweismitteln (einer vom 13. Juni 2014 datierenden Bestätigung der Vertretung der Yekiti-Partei in Europa, verschiedenen Photographien und einem Flugblatt) geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Yekiti-Partei am 9. November 2014 in Bern an deren Generalversammlung teilgenommen habe, wobei über die politische Lage der Kurden im Nahen Osten und insbesondere in Syrien sowie über die Situation der syrisch-kurdischen Flüchtlinge in der Schweiz gesprochen worden sei. Zwei Photographien zeigen den Beschwerdeführer ausserdem an einer Parteiversammlung vom 9. März 2015, verschiedene weitere Photographien zudem als Teilnehmer einer Demonstration gegen den "Islamischen Staat" in Zürich vom 8. November 2014. 6.5 Es ist festzustellen, dass aufgrund der mündlichen und schriftlichen Vorbringen wie auch der eingereichten Beweismittel keine schlüssige Beurteilung der zentralen Frage möglich ist, welche Funktionen der Beschwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben will. Auf den eingereichten Photographien von Kundgebungen ist lediglich zu sehen, dass er mit anderen Demonstrationsteilnehmern auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und Transparente zeigt, die sich zum Teil gegen das staatliche Regime in Syrien richten, zum Teil aber auch gegen die von der extremistisch-islamistischen Organisation des sogenannten "Islamisches Staats" verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Somit ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm besuchten Veranstaltungen irgendwelche eigenständige Aufgaben und Funktionen ausübte, oder ob er lediglich als weitgehend passiver Teilnehmer anwesend war. Eine herausgehobene Position des Beschwerdeführers innerhalb der syrisch-kurdischen Exilgemeinschaft lässt sich weder aus den Aussagen anlässlich der Anhörung vom 13. August 2014 noch aus den eingereichten Beweismitteln ableiten. Im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. 6.6 Auf der Grundlage der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: