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D-3593/2011

D-3593/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus E._______ im Kreis F._______ (Regierungsbezirk Shigatse) im Autonomen Gebiet Tibet. Gemäss ihren Angaben verliess sie Tibet beziehungsweise China am 3. Oktober 2009 in Richtung Nepal. Am 24. Februar 2010 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 4. Januar 2011 abgelehnt. Gleichzeitig anerkannte das BFM die Beschwerdeführerin indessen als Flüchtling und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 3. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr in Bezug auf ihren Ehemann sowie die beiden gemeinsamen Kinder - die sich mutmasslich zur Zeit in Nepal oder Indien aufhalten würden - der Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten. C. Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei. D. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Mitteilung vom 15. März 2011 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2011 trat das BFM auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 nicht ein, da das Bundesamt für dessen Entgegennahme nicht zuständig sei. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 3.1 Das BFM begründet sein Nichteintreten in der angefochtenen Verfügung folgendermassen: Gemäss Art. 7 VwVG prüfe eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG durch eine Verfügung auf die Sache nicht ein. Mit dem Gesuch um Familiennachzug sei durch die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ihres Kindes (sic) geltend gemacht worden. Es handle sich somit um ein Gesuch um Familienzusammenführung, das sich auf Art. 85 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stütze. Da ein solches gemäss Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei, sei das BFM für dessen Entgegennahme nicht zuständig. Des Weiteren könne eine Behörde auf ein Gesuch nicht eintreten, wenn die gesuchstellende Person den gesetzlich vorgegebenen Weg nicht einhalte. Die Beschwerdeführerin sei durch das BFM schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich mit ihrem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zu wenden habe. Indem die Beschwerdeführerin auf der Zuständigkeit des BFM beharrt habe, habe sie auch ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen sei.

E. 3.2 In Bezug auf die genannte Begründung des BFM ist zunächst festzustellen, dass offensichtlich nicht von einer verfahrensmässigen Unzuständigkeit des Bundesamts für die Behandlung eines Gesuches um Familiennachzug durch eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufgenommene Person ausgegangen werden kann. Vielmehr ist es das BFM, das - wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 selbst ausführte - für die Prüfung eines solchen Gesuchs zuständig ist. Demgegenüber ist das Gesuch zufolge Art. 74 Abs. 1 VZAE zwar bei der kantonalen Ausländerbehörde einzureichen, welche zuhanden des BFM eine Stellungnahme zur Frage abzugeben hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. Indessen wird mit der genannten Norm lediglich bestimmt, bei welcher Behörde das betreffende Verfahren einzuleiten ist, und es ist schliesslich das Bundesamt selbst, welches den Entscheid über die Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs zu treffen hat. Der in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Einwand, das Bundesamt sei nicht für die Entgegennahme des Gesuchs zuständig, vermag an dessen eigentlichen Verfahrenszuständigkeit nichts zu ändern. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass im Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf der Zuständigkeit des BFM beharrt hat, auch offensichtlich keinerlei Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen ist.

E. 3.3 Nachdem die Zuständigkeit des BFM für die Prüfung und Entscheidung des Gesuchs um Familiennachzug feststeht, ist das Bundesamt zu Unrecht zum Schluss gelangt, auf das fragliche Gesuch sei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Richtigerweise wäre durch die Vorinstanz vielmehr mittels einer prozessleitenden Zwischenverfügung festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Familiennachzug nicht an die verordnungsmässig vorgesehene Behörde gerichtet hat, und zugleich wäre das Gesuch an die tatsächlich zuständige kantonale Ausländerbehörde zu überweisen gewesen.

E. 3.4 Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass aus dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2182/2011 vom 24. Mai 2011 nicht abgeleitet werden kann, in der vorliegenden Fallkonstellation sei auf ein Gesuch um Familiennachzug nicht einzutreten.

E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 einzutreten und dessen Behandlung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos.

E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2011 wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung einzutreten und im Sinne der Erwägungen zu behandeln.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3593/2011 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Volksrepublik China, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Familienzusammenführung mit B._______ B._______, geboren [...], sowie den beiden gemeinsamen Kindern C._______, geboren [...], und D._______, geboren [...], Volksrepublik China; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus E._______ im Kreis F._______ (Regierungsbezirk Shigatse) im Autonomen Gebiet Tibet. Gemäss ihren Angaben verliess sie Tibet beziehungsweise China am 3. Oktober 2009 in Richtung Nepal. Am 24. Februar 2010 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 4. Januar 2011 abgelehnt. Gleichzeitig anerkannte das BFM die Beschwerdeführerin indessen als Flüchtling und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 3. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr in Bezug auf ihren Ehemann sowie die beiden gemeinsamen Kinder - die sich mutmasslich zur Zeit in Nepal oder Indien aufhalten würden - der Familiennachzug in die Schweiz zu gestatten. C. Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei. D. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, die Mitteilung vom 15. März 2011 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2011 trat das BFM auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 nicht ein, da das Bundesamt für dessen Entgegennahme nicht zuständig sei. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 zu Recht nicht eingetreten ist. 3.1. Das BFM begründet sein Nichteintreten in der angefochtenen Verfügung folgendermassen: Gemäss Art. 7 VwVG prüfe eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG durch eine Verfügung auf die Sache nicht ein. Mit dem Gesuch um Familiennachzug sei durch die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ihres Kindes (sic) geltend gemacht worden. Es handle sich somit um ein Gesuch um Familienzusammenführung, das sich auf Art. 85 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stütze. Da ein solches gemäss Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei, sei das BFM für dessen Entgegennahme nicht zuständig. Des Weiteren könne eine Behörde auf ein Gesuch nicht eintreten, wenn die gesuchstellende Person den gesetzlich vorgegebenen Weg nicht einhalte. Die Beschwerdeführerin sei durch das BFM schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sie sich mit ihrem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde zu wenden habe. Indem die Beschwerdeführerin auf der Zuständigkeit des BFM beharrt habe, habe sie auch ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen sei. 3.2. In Bezug auf die genannte Begründung des BFM ist zunächst festzustellen, dass offensichtlich nicht von einer verfahrensmässigen Unzuständigkeit des Bundesamts für die Behandlung eines Gesuches um Familiennachzug durch eine in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und vorläufig aufgenommene Person ausgegangen werden kann. Vielmehr ist es das BFM, das - wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 selbst ausführte - für die Prüfung eines solchen Gesuchs zuständig ist. Demgegenüber ist das Gesuch zufolge Art. 74 Abs. 1 VZAE zwar bei der kantonalen Ausländerbehörde einzureichen, welche zuhanden des BFM eine Stellungnahme zur Frage abzugeben hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. Indessen wird mit der genannten Norm lediglich bestimmt, bei welcher Behörde das betreffende Verfahren einzuleiten ist, und es ist schliesslich das Bundesamt selbst, welches den Entscheid über die Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs zu treffen hat. Der in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Einwand, das Bundesamt sei nicht für die Entgegennahme des Gesuchs zuständig, vermag an dessen eigentlichen Verfahrenszuständigkeit nichts zu ändern. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass im Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf der Zuständigkeit des BFM beharrt hat, auch offensichtlich keinerlei Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen ist. 3.3. Nachdem die Zuständigkeit des BFM für die Prüfung und Entscheidung des Gesuchs um Familiennachzug feststeht, ist das Bundesamt zu Unrecht zum Schluss gelangt, auf das fragliche Gesuch sei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Richtigerweise wäre durch die Vorinstanz vielmehr mittels einer prozessleitenden Zwischenverfügung festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Familiennachzug nicht an die verordnungsmässig vorgesehene Behörde gerichtet hat, und zugleich wäre das Gesuch an die tatsächlich zuständige kantonale Ausländerbehörde zu überweisen gewesen. 3.4. Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen festzuhalten, dass aus dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2182/2011 vom 24. Mai 2011 nicht abgeleitet werden kann, in der vorliegenden Fallkonstellation sei auf ein Gesuch um Familiennachzug nicht einzutreten.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. März 2011 einzutreten und dessen Behandlung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegenstandslos. 5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2011 wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, auf das Gesuch um Familienzusammenführung einzutreten und im Sinne der Erwägungen zu behandeln.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: