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D-3545/2022

D-3545/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-16 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein, wo er insgesamt erfolglos drei Asylverfahren durchlief. Am 7. Dezember 2006 heiratete er in Sri Lanka eine ursprünglich aus B._______ stammende Schweizerin. Gestützt auf diese Eheschliessung reiste er am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Februar 2013 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 widerrief die Einwohnergemeinde C._______, (...) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. C. Mit Urteil (...) vom (...) lehnte das Bundesgericht die in dieser Angelegenheit geführte Beschwerde letztinstanzlich ab. In der Folge wies ihn die Fremdenpolizei des Kantons D._______ an, die Schweiz bis zum 30. Juni 2022 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM. Darin beantragte er, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung (nach Sri Lanka) unzumutbar sei, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2005 aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. E. Mit Begleitschreiben vom 13. Juli 2022 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde C._______, (...). F. Mit an das SEM gerichtetem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2022 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Überweisungsakt des SEM an die Einwohnergemeinde C._______ sei widerrechtlich, da er beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt habe. G. Mit Eingabe vom 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Rechtsverzögerung; Beschleunigungsgebot; Rechtsverweigerung" betitelte Eingabe gegen das SEM ein. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass es im Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen sei und das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Es sei festzustellen, dass zu Unrecht vom SEM das Recht verweigert worden sei, respektive zu Unrecht sich das SEM für unzuständig erklärt habe, ohne eine förmliche Nichteintretensverfügung zu erlassen. Das SEM sei anzuweisen, nunmehr das Wiedererwägungsverfahren aufzunehmen und zügig an die Hand zu nehmen und in dieser Sache baldmöglichst einen Entscheid zu treffen, insbesondere zu den bereits am 17. Juni 2022 beantragten vorsorglichen Massnahmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht während des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, von sämtlichen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. H. Mit Schreiben vom 18. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 17. Juni 2022 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.31).

E. 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend im Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2022, worin er die Überweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2022 durch das SEM an die Einwohnergemeinde C._______ als widerrechtlich bezeichnet hat (vgl. Sachverhalt Bst. F).

E. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 5 einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in vorliegender Sache fest, dass das SEM die Wiedererwägungseingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 am 13. Juli 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die als zuständig erachtete Einwohnergemeinde C._______ überwiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Vorinstanz ist somit in vorliegender Angelegenheit nicht untätig geblieben, weshalb faktisch keine Rechtsverzögerung im Raum steht.

E. 5 Soweit im Rahmen der vorliegenden Beschwerde beantragt wird, das SEM habe in Bezug auf die von ihm behauptete Nichtzuständigkeit eine anfechtbare Verfügung zu erlassen beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren aufzunehmen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieses Antrags funktionell nicht zuständig, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, sich diesbezüglich direkt an das SEM zu wenden beziehungsweise dieses aufzufordern, hinsichtlich der von ihm behaupteten Unzuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

E. 6 Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die weiteren Anträge gegenstandslos geworden.

E. 7 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 17. August 2022 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3545/2022 law/rep Urteil vom 16. September 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Zeitraum 1996 bis 2005 mehrmals illegal in die Schweiz ein, wo er insgesamt erfolglos drei Asylverfahren durchlief. Am 7. Dezember 2006 heiratete er in Sri Lanka eine ursprünglich aus B._______ stammende Schweizerin. Gestützt auf diese Eheschliessung reiste er am 6. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Februar 2013 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 widerrief die Einwohnergemeinde C._______, (...) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. C. Mit Urteil (...) vom (...) lehnte das Bundesgericht die in dieser Angelegenheit geführte Beschwerde letztinstanzlich ab. In der Folge wies ihn die Fremdenpolizei des Kantons D._______ an, die Schweiz bis zum 30. Juni 2022 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM. Darin beantragte er, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung (nach Sri Lanka) unzumutbar sei, die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2005 aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. E. Mit Begleitschreiben vom 13. Juli 2022 überwies das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde C._______, (...). F. Mit an das SEM gerichtetem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2022 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Überweisungsakt des SEM an die Einwohnergemeinde C._______ sei widerrechtlich, da er beim SEM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt habe. G. Mit Eingabe vom 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Rechtsverzögerung; Beschleunigungsgebot; Rechtsverweigerung" betitelte Eingabe gegen das SEM ein. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass es im Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen sei und das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Es sei festzustellen, dass zu Unrecht vom SEM das Recht verweigert worden sei, respektive zu Unrecht sich das SEM für unzuständig erklärt habe, ohne eine förmliche Nichteintretensverfügung zu erlassen. Das SEM sei anzuweisen, nunmehr das Wiedererwägungsverfahren aufzunehmen und zügig an die Hand zu nehmen und in dieser Sache baldmöglichst einen Entscheid zu treffen, insbesondere zu den bereits am 17. Juni 2022 beantragten vorsorglichen Massnahmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht während des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, von sämtlichen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen. H. Mit Schreiben vom 18. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat am 17. Juni 2022 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.31). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend im Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2022, worin er die Überweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2022 durch das SEM an die Einwohnergemeinde C._______ als widerrechtlich bezeichnet hat (vgl. Sachverhalt Bst. F). 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 5 einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in vorliegender Sache fest, dass das SEM die Wiedererwägungseingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 am 13. Juli 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die als zuständig erachtete Einwohnergemeinde C._______ überwiesen hat (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Vorinstanz ist somit in vorliegender Angelegenheit nicht untätig geblieben, weshalb faktisch keine Rechtsverzögerung im Raum steht.

5. Soweit im Rahmen der vorliegenden Beschwerde beantragt wird, das SEM habe in Bezug auf die von ihm behauptete Nichtzuständigkeit eine anfechtbare Verfügung zu erlassen beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren aufzunehmen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieses Antrags funktionell nicht zuständig, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, sich diesbezüglich direkt an das SEM zu wenden beziehungsweise dieses aufzufordern, hinsichtlich der von ihm behaupteten Unzuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

6. Mit dem vorliegenden Direktentscheid sind die weiteren Anträge gegenstandslos geworden.

7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 17. August 2022 als zum vornherein unbegründet, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

8. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: