Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 August 2021 (dortige E. 6.3 ff.) bereits aufgrund der mündlichen Aus- sagen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren wegen er- heblicher Unstimmigkeiten verneint wurde, folglich auch das Wiedererwä- gungsgesuch als widersprüchlich zu bezeichnen ist, dass ungeachtet der Frage nach der verfahrensrechtlichen Einstufung und der entsprechenden Prüfungszuständigkeit (Wiedererwägungsverfahren oder Revisionsverfahren) und ungeachtet der Frage nach der Echtheit des betreffenden Dokuments festzustellen ist, dass aus der mit der Beschwer- deschrift als Beweismittel eingereichten angeblichen "Kurzfassung" eines Urteils des "Strafermittlungsgerichts F._______" vom 28. Juni 2020 ge- mäss vorliegender Übersetzung hervorgeht, der Beschwerdeführer werde dazu verpflichtet, den Gegenwert der ihm verliehenen, aber abhanden ge- kommenen Schusswaffe, bei welcher es sich um Staatseigentum handle, zurückzuzahlen, wobei er zur Vollstreckung dieses Urteils festgenommen werden könne, dass das genannte Beweismittel folglich offensichtlich in keiner Weise ge- eignet ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass aus dem genannten Beweismittel vielmehr der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat gerade nicht aus asylrechtlich beachtlichen Motiven gesucht, sollte gegen ihn, wie be- hauptet, tatsächlich zum heutigen Zeitpunkt ein gültiger Haftbefehl beste- hen, dass es sich angesichts dessen erübrigt, auf die sonstigen mit dem Wie- dererwägungsgesuch und der Beschwerdeschrift eingereichten Doku- mente näher einzugehen, welche das anhaltende Bestehen eines solchen asylrechtlich nicht relevanten Haftbefehls belegen sollen, dass seitens der Beschwerdeführerin (Ehefrau) zu keinem Zeitpunkt ei- gene Asylvorbringen geltend gemacht wurden, dass nach dem Gesagten auch der Antrag, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Eltern zum Zweck der Ergänzung des Sachverhalts und der erneuten Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs aufzuheben, als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen ist,
D-352/2022 Seite 9 dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was sich auf die zu beantwortenden Rechtsfragen auswirken könnte, dass die Beschwerde, welche sich darauf beschränkt, aus den angeführten Gründen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen, folglich abzuweisen ist, dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos und die am 25. Januar 2022 verfügte einstwei- lige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hinfällig wird, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-352/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-352/2022 Urteil vom 7. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Irak, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk (Autonome Region Kurdistan), am 9. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. Mai 2020 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3177/2020 vom 30. August 2021 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das SEM vom 28. November 2021 in Bezug auf den Asylentscheid vom 20. Mai 2020 ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass das SEM dieses Gesuch (behandelt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (Datum der Eröffnung: 24. Dezember 2021) ablehnte, soweit es darauf eintrat, die Verfügung vom 20. Mai 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, den mit der Eingabe vom 28. November 2021 gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abwies, eine Verfahrensgebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob sowie erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei in Bezug auf die Kinder C._______, D._______ und E._______ beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als "Erstasylgesuch" an das SEM zurückzuweisen, dass sie in Bezug auf die Eltern beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, dass ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen bezweckt, welche in der Regel die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe zu einem Anspruch auf Wiedererwägung führen können, dass ein solches "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) vom SEM nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne vorliegen, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, dass im Rahmen einer derartigen Wiedererwägung auch Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (BVGE 2013/22 E. 12.3), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass sich die Anträge in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht darauf beschränken, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei es hinsichtlich der Kinder aufgrund eines "Erstasylgesuchs" beziehungsweise hinsichtlich der Eltern zur Ergänzung des Sachverhalts, dass die Beschwerdeführenden ihr Wiedererwägungsgesuch mit der Eingabe vom 28. November 2021 im Wesentlichen damit begründeten, der Beschwerdeführer (Ehemann) sei im Irak als Polizist tätig gewesen und in seiner Funktion angewiesen worden, Personen zu inhaftieren, gegen die kein Strafbefehl vorgelegen sei, dass er diese Anweisungen zunächst befolgt habe, obwohl dies seinem Gerechtigkeitssinn widersprochen habe, dass er schliesslich aber jemanden willkürlich hätte verhaften müssen, was er aber verweigert habe, worauf er für einen Tag ins Gefängnis gekommen sei, dass er wieder freigelassen worden sei, nachdem er versprochen habe, sich den Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht erneut zu widersetzen, dass ihm kurz darauf aber wieder befohlen worden sei, jemanden zu verhaften, und er sich erneut geweigert habe, worauf er den Irak fluchtartig verlassen habe, dass er danach erfahren habe, dass ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei, worauf es mehrfach zu Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern und bei ihm zuhause gekommen sei, dass er nunmehr weitere Beweismittel habe beschaffen können, die bestätigen würden, dass er in seinem Heimatstaat immer noch gesucht werde, dass er zum einen Zugang zu einem neuen Haftbefehl gegen seine Person vom Oktober 2020 (Angabe gemäss Wiedererwägungsgesuch, Rdnr. 2) beziehungsweise vom April 2020 (Angabe gemäss Wiedererwägungsgesuch, Rdnr. 11) habe erlangen können, dass zum anderen sein irakischer Rechtsanwalt den fraglichen Haftbefehl mit einem Schreiben vom 4. November 2021 bestätigt habe, dass sein irakischer Rechtsanwalt des Weiteren nach dem neuesten Stand des Verfahrens gefragt und am 10. November 2021 erfahren habe, dass das Verfahren gegen ihn, den Beschwerdeführer, immer noch offen sei und er immer noch gesucht werde, dass er im Übrigen mit den Behörden seines Heimatstaats am 2. Oktober 2012 einen unkündbaren Arbeitsvertrag über eine Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossen habe, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch verschiedene Kopien von Dokumenten in mutmasslich persischer Schrift und kurdischer Sprache, jedoch ohne Übersetzung, eingereicht wurden, dass diese Dokumente im Wiedererwägungsgesuch als "Haftbefehl 2017", "Haftbefehl vom 2. April 2020", "Bestätigung Haftbefehl Anwalt Irak", "Nachfrage Verfahrensstand Anwalt Irak Stand 15. November 2021" sowie "Arbeitsvertrag" bezeichnet wurden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst feststellte, auf jene Vorbringen in der Eingabe vom 28. November 2021, welche sich auf vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021 entstandene Beweismittel (Haftbefehle von 2017 und 2020 sowie Arbeitsvertrag von 2012) beziehen würden, sei mangels funktioneller Zuständigkeit - da diese allenfalls mit einem Revisionsgesuch bei der Beschwerdeinstanz geltend zu machen seien - nicht einzutreten, dass das SEM die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit es darauf eintrat, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründete, in seiner Verfügung vom 20. Mai 2020 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021 sei mit ausführlicher Argumentation und unter Verweis auf zahlreiche Unstimmigkeiten (implizit: im Rahmen der im ordentlichen Asylverfahren durchgeführten Befragungen) festgestellt worden, dass die geltend gemachte Verfolgung im Irak nicht glaubhaft sei und auch durch die bis dahin eingereichten Beweismittel nicht habe belegt werden können, dass - gestützt auf eine antizipierende Beweiswürdigung der lediglich als Kopien und ohne Übersetzung vorliegenden Dokumente - auch nicht ersichtlich sei, wie die mit dem Wiedererwägungsgesuch neu eingereichten Beweismittel zu einer veränderten Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führen könnten, dass in der Beschwerdeschrift zunächst vorgebracht wird, die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ seien durch die Vorinstanz im ordentlichen Asylverfahren nicht befragt worden, was nicht mit deren Rechten gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar sei, dass - ungeachtet der als offen zu bezeichnenden Fragen, ob überhaupt von einer Verletzung der Verfahrensrechte der genannten Kinder gemäss KRK im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens die Rede sein könnte und inwiefern sich dies allenfalls überhaupt auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Wiedererwägungsverfahrens auswirken könnte - darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren die behaupteten Probleme im Heimatstaat im Oktober 2017 stattgefunden haben sollen, dass die genannten Kinder im fraglichen Zeitraum somit vier beziehungsweise drei Jahre alt waren, womit sich von vornherein die offensichtliche Frage stellt, inwiefern sie überhaupt in der Lage sein könnten, sich zu damaligen Problemen ihres Vaters mit den irakischen Behörden zu äussern, dass dies offensichtlich auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt, dass die betreffenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift bereits unter den soeben genannten Gesichtspunkten offensichtlich untauglich sind, eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Kinder C._______, D._______ und E._______ zu begründen, dass die Beschwerde hinsichtlich des weiteren Antrags, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Eltern zum Zweck der Ergänzung des Sachverhalts und der erneuten Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs aufzuheben, im Wesentlichen damit begründet wird, die Vorinstanz habe die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2021 entstandenen Beweismittel lediglich antizipiert gewürdigt, obwohl diese geeignet seien, die Befehlsverweigerung des Beschwerdeführers und seine damit verbundene Strafverfolgung durch die irakischen Behörden zu belegen, dass nämlich aus diesen Beweismitteln (Mandatierung des irakischen Rechtsanwalts vom 4. November 2021, Schreiben des genannten Rechtsanwalts an das "Strafermittlungsgericht F._______" vom 10. November 2021, Schreiben des "Strafermittlungsgerichts F._______" vom 15. November 2021) - von welchen mit der Beschwerdeschrift deutsche Übersetzungen eingereicht wurden - hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines in seiner Abwesenheit gefällten Strafurteils weiterhin ein Haftbefehl bestehe, dass diese Beweismittel den aktuellen Stand einer politisch motivierten Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer belegen würden, dass zunächst mit Blick auf die Frage, ob die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich geeignet erscheinen, eine veränderte Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers herbeizuführen, festzustellen ist, dass dieser im ordentlichen Asylverfahren aussagte, er sei im Jahr 2017 aufgrund seiner erstmaligen Weigerung, eine Person festzunehmen, für drei Tage inhaftiert worden (Urteil vom 30. August 2021, Bst. B.b des Sachverhalts und E. 6.2), während im Wiedererwägungsgesuch (Rdnr. 2) behauptet wird, er sei wegen des genannten Vorfalls für einen Tag ins Gefängnis gekommen, dass, nachdem die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Urteil vom 30. August 2021 (dortige E. 6.3 ff.) bereits aufgrund der mündlichen Aussagen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren wegen erheblicher Unstimmigkeiten verneint wurde, folglich auch das Wiedererwägungsgesuch als widersprüchlich zu bezeichnen ist, dass ungeachtet der Frage nach der verfahrensrechtlichen Einstufung und der entsprechenden Prüfungszuständigkeit (Wiedererwägungsverfahren oder Revisionsverfahren) und ungeachtet der Frage nach der Echtheit des betreffenden Dokuments festzustellen ist, dass aus der mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichten angeblichen "Kurzfassung" eines Urteils des "Strafermittlungsgerichts F._______" vom 28. Juni 2020 gemäss vorliegender Übersetzung hervorgeht, der Beschwerdeführer werde dazu verpflichtet, den Gegenwert der ihm verliehenen, aber abhanden gekommenen Schusswaffe, bei welcher es sich um Staatseigentum handle, zurückzuzahlen, wobei er zur Vollstreckung dieses Urteils festgenommen werden könne, dass das genannte Beweismittel folglich offensichtlich in keiner Weise geeignet ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, dass aus dem genannten Beweismittel vielmehr der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat gerade nicht aus asylrechtlich beachtlichen Motiven gesucht, sollte gegen ihn, wie behauptet, tatsächlich zum heutigen Zeitpunkt ein gültiger Haftbefehl bestehen, dass es sich angesichts dessen erübrigt, auf die sonstigen mit dem Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente näher einzugehen, welche das anhaltende Bestehen eines solchen asylrechtlich nicht relevanten Haftbefehls belegen sollen, dass seitens der Beschwerdeführerin (Ehefrau) zu keinem Zeitpunkt eigene Asylvorbringen geltend gemacht wurden, dass nach dem Gesagten auch der Antrag, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Eltern zum Zweck der Ergänzung des Sachverhalts und der erneuten Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs aufzuheben, als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was sich auf die zu beantwortenden Rechtsfragen auswirken könnte, dass die Beschwerde, welche sich darauf beschränkt, aus den angeführten Gründen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verlangen, folglich abzuweisen ist, dass damit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos und die am 25. Januar 2022 verfügte einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs hinfällig wird, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: