Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus der Provinz Dohuk (Autonome Region Kurdistans ([ARK]) stammend, am 17. Oktober 2017, respektive am 25. Oktober 2017 ihr Heimatland. Am 8. Mai 2018 reisten sie in die Schweiz ein und stellten am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 18. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerde-führer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. September 2018 fanden die An-hörungen zu den Asylgründen statt. Am 23. Oktober 2018 wurde die Anhörung des Beschwerdeführers fortgesetzt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei Analphabetin, habe 2011 geheiratet und habe nach der Eheschliessung in G._______ gelebt. Ihre Eltern würden in H._______ leben. Zwei ihrer neun Geschwister würden die Eltern finanziell unterstützen, wobei einer ihrer Brüder bei den Peshmerga und der andere Verkehrspolizist sei. Sie selber habe im Irak keine Probleme gehabt, sondern sei wegen denjenigen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) ausgereist. Auch habe sie erst in der Schweiz von seinen Problemen, welche er im Irak gehabt habe, erfahren, wobei er ihr lediglich erzählt habe, dass er Schwierigkeiten mit der Regierung habe. Sie selber habe in der letzten Zeit vor der Ausreise bemerkt, dass er äusserst nervös gewesen sei, und er sie sowie die Kinder kaum mehr aus dem Haus gelassen habe. Eines Tages sei er nicht mehr von der Arbeit nach Hause gekommen. Da habe sie ihn telefonisch kontaktiert und er habe ihr erklärt, dass er aus dem Irak ausgereist sei und sich nun in der Türkei befinde. Ungefähr zwei Wochen später sei sie ihm mit den Kindern nachgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihren Schwiegereltern erfahren, dass die Polizei gemeinsam mit den Asaysesh nach ihrem Ehemann gesucht habe. Zudem sei es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen. B.b Der Beschwerdeführer legte dar, er habe bis zu seiner Ausreise in G._______ gelebt. Nach seinem Maturaabschluss habe er im November 2012 eine Ausbildung als Polizist angefangen und in der Folge in der «(...)abteilung» bei den Behörden in H._______ gearbeitet. Er habe seine Arbeit gerne ausgeübt, habe anfangs jedoch nicht an sehr vielen Einsätzen teilgenommen. Als der Islamische Staat (IS) in dieser Gegend gewütet habe, habe er geholfen, die zahlreichen Flüchtlinge zu versorgen. Nachdem er drei Jahre in dieser Funktion bei der Polizei gearbeitet habe, seien ihm neue Aufgaben zugeteilt worden. Er habe den Grad des «Arif» erhalten. Ab 2017 habe er unter anderem Personen festnehmen müssen, ohne dass gerichtliche Anordnungen gegen diese vorgelegen hätten. Diese Aufträge seien inoffiziell durch die Partei «Parti» (Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê; [PDK]) erteilt worden, da diese überall in Kurdistan das Sagen habe und auch die Justiz teilweise kontrolliere. Er habe sehr unter diesen Ungerechtigkeiten gelitten, seine Arbeit jedoch weiterhin ausgeführt. Manchmal seien er und seine Arbeitskollegen von den Verhafteten bedroht worden. All dies habe dazu geführt, dass er sich psychisch schlecht gefühlt habe. Im Oktober 2017 sei ihm aufgetragen worden, eine Person, welche er gekannt habe, festzunehmen. Obwohl er gewusst habe, dass es nicht erlaubt sei, sich einem Befehl der Vorgesetzten zu widersetzen, habe er den Befehl verweigert und sei in der Folge für drei Tage in Einzelhaft genommen worden. Nachdem er beteuert habe, künftig alle Befehle zu befolgen, sei er freigelassen worden. Danach habe er seine Arbeit wieder aufgenommen und hätte kurz darauf erneut eine Person, die ihm persönlich bekannt war, festnehmen müssen, was er jedoch wiederum verweigert habe. Diesmal sei er unmittelbar nach der Befehlsverweigerung geflohen und mit seinem Pass in die Türkei ausgereist. Von Istanbul aus habe er seine Familie informiert. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden und es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Er fürchte sich nicht nur vor der Polizei, welche nach ihm suche, sondern auch vor der Partei, welche eigentlich die extralegalen Verhaftungen angeordnet habe. Zudem habe er erfahren, dass der Haftbefehl an allen Checkpoints publiziert worden sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung sei seinem Vater der Haftbefehl ausgehändigt worden. Zudem sei es insgesamt zu drei respektive vier Hausdurchsuchungen in seinem Haus und im Haus seiner Eltern gekommen. Dem Gesuch wurden Kopien des Abiturzeugnisses, des Führerscheins und des Berufsausweises (als Polizist) des Beschwerdeführers, sowie der Nationalitätenkarten der Beschwerdeführenden, der Identitätskarten, eine Kopie des Ehevertrages vom 30. Juni 2011 sowie eine Kopie der Registrierungskarte beigelegt. Weiter liegt dem Gesuch eine Kopie eines Haftbefehls - datiert vom 20. Oktober 2017 - gegen den Beschwerdeführer sowie ein Operationsbericht den Sohn C._______ betreffend vom 4. Juli 2017 bei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen oder es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Als weiteres Eventualbegehren beantragten sie, die Sache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie, dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen sei. Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel beigefügt (Beilagen 3 bis 11). E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt, dass über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Unterstützungserklärung aufgefordert. Antragsgemäss wurde das Verfahren in deutscher Sprache aufgenommen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. Juni 2020 eine Fürsorgebestätigung - datiert vom 16. Juni 2020 - ein. G. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 in französischer Sprache zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Replik gewährt. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. Juli 2020.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wurde kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da die Beschwerdeführenden im deutschsprachigen Kanton I._______ leben würden. Zudem seien bereits die Protokolle auf Deutsch verfasst worden. Sodann sei der Rechtsvertreter nur der deutschen Sprache mächtig.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach grundsätzlich Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person verwendet werde und verwies gleichzeitig auf Abs. 3 desselben Artikels, worin von diesem Grundsatz abgewichen werden könne. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, weil dies für eine fristgerechte Erledigung der Gesuche erforderlich sei. Aufgrund der zahlreichen Asylgesuche der Jahre 2015 und 2016 seien noch viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) habe dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um die altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, würden in solchen Fällen, gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen gefällt. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und sei vorliegend für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt worden.
E. 3.2.3 Basierend auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, welcher vorliegend anwendbar ist (vgl. E 1.3), werden Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM in derjenigen Sprache eröffnet, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird. Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz im Kanton I._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gemäss aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG sind möglich, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Das Gericht erachtet die Anwendung der Ausnahmeregel vorliegend insofern als grundsätzlich legitim, als der Verkürzung der Verfahrensdauer im Asylverfahren ein besonders grosses Gewicht beigemessen wird und auch im Interesse der Asylsuchenden liegt. Insofern ist der möglichst effiziente Ressourceneinsatz durch aArt. 16 Abs. 3 AsylG abgedeckt, zumal es sich nur um eine vorübergehende Massnahme bezüglich einer begrenzten Zahl von Verfahren handelte.
E. 3.2.4 Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann daher ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat, kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, es sei denn, die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.).
E. 3.2.5 In den auf Französisch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Vom SEM nicht übersetzt wurden jedoch die Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier jedoch offenbleiben. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich mit Hilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Aufgrund der Replik wird sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die auch Vernehmlassungsantwort vollumfänglich verstanden haben. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor. Es wird denn auch in keiner Weise ausgeführt, worin die geltend gemachten Nachteile bestehen würden und auch angefallene Mehrkosten wurden nicht geltend gemacht.
E. 3.3 Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführenden eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise zur erneuten Befragung. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Auch dieser Antrag ist jedoch zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden eingehend zu den Fluchtgründen befragt worden waren und der Sachverhalt als genügend erstellt zu erkennen ist. Ob die Schlüsse der Vorinstanz zu Recht erfolgten, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheides zu klären.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung argumentierte die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden Ungereimtheiten sowie Widersprüche aufweisen und somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Bereits seine Schilderung, er sei nach einer zweimonatigen Ausbildung als Polizist eingestellt worden, erscheine nicht realistisch. Ebenso unglaubhaft sei, dass er während seiner fünfjährigen Tätigkeit bei der Polizei in der Abteilung «(...)» Einsätze an nur zwei Demonstrationen gehabt habe. Weiter erscheine es unvorstellbar, dass er trotz dem Tragen einer Dienstwaffe niemals in deren Benutzung ausgebildet worden sei. Ferner habe er sich widersprochen, indem er anlässlich der BzP dargelegt habe, bereits am ersten Arbeitstag nach seiner Haftentlassung aufgefordert geworden zu sein, erneut eine Person zu verhaften und am nächsten Tag die Flucht ergriffen habe. Während der Anhörung hingegen habe er erklärt, am ersten Arbeitstag eine Person verhaftet zu haben, um erst am darauffolgenden Tag die Verhaftung einer ihm bekannten Personen zu verweigern und zu fliehen. Sodann habe er einmal ausgesagt, bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung seine Arbeit erneut aufgenommen zu haben, um später zu erklären, zuerst vier freie Tage vor seinem erneuten Einsatz gehabt zu haben. Auch auf Nachfrage habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er unmittelbar nach der ersten Verweigerung, eine Verhaftung ohne Haftbefehl durchzuführen, inhaftiert worden sei und man ihn bei der zweiten Verweigerung habe konsequenzlos alleine auf dem Posten zurückgelassen. Hätten ihn die Behörden tatsächlich sanktionieren und ihn hart bestrafen wollen, hätte dies unmittelbar nach seiner (zweiten) Befehlsverweigerung geschehen müssen. Sodann habe er sich widersprochen, indem er einmal darlegte, es sei je zwei Mal in seinem Haus und im Haus seines Vaters nach ihm gesucht worden, um später zu erklären, er sei insgesamt drei Mal gesucht worden. Anzufügen bleibe, dass die Beschwerdeführerin nie erwähnt habe, von den Behörden aufgesucht worden zu sein, wohingegen der Beschwerdeführer erklärt habe, beim einzigen behördlichen Besuch in seinem Haus sei seine Ehefrau anwesend gewesen. Der eingereichten Kopie des Haftbefehls käme kein Beweiswert zu, zumal Kopien nicht auf Fälschungsmerkmale hin überprüft werden könnten und leicht fälschbar seien. Überdies erstaune es, dass der Haftbefehl nicht auf seinen Namen, sondern auf den seines Grossvaters ausgestellt worden sei, ebenso wie die Tatsache, dass es sich beim 20. Oktober 2017 um einen Freitag, also einen muslimischen Feiertag, an welchem die Gerichte normalerweise nicht arbeiten würden, gehandelt habe. Das SEM gehe davon aus, dass es sich beim Haftbefehl um eine Art Gefälligkeitsschreiben handle. An den weiteren Beweismitteln werde nicht gezweifelt. Hingegen sei zu erwähnen, dass die Kopie des eingereichten Polizeiausweises seine Arbeitsbiographie nicht eindeutig zu belegen vermöge. Schliesslich sei festzustellen, dass er aufgrund der Befehlsverweigerung seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, wäre er tatsächlich Polizist gewesen. Es erstaune, dass er während fünf Jahren seine Aufträge stets erfüllt habe, nur um sich zu weigern einzugreifen, als es zwei Bekannte betroffen haben soll. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich vor seiner Flucht nicht zuerst bemüht habe, eine andere Lösung wie etwa eine Versetzung anzustreben oder eine Kündigung einzureichen. Schliesslich hätte er als potentieller Deserteur, welcher im Visier der irakischen Behörden gestanden habe, es nicht riskiert, mit seinem eigenen Pass auszureisen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe, sondern wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde kritisiert, die Vorinstanz habe sich in ihrer Begründung auf Hypothesen und Mutmassungen und nicht auf objektive Tatsachen abgestützt und sei dadurch zu keinem korrekten Entscheid gelangt. Die Behauptungen im Asylentscheid seien pauschal und nicht geeignet, weshalb die Sorgfaltspflicht verletzt worden sei. Die vorinstanzlichen Argumente seien - unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts - nicht nachvollziehbar. Zudem seien asylrelevante Tatsachen übersehen und im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde moniert, die Diskrepanzen zwischen der BzP und der Anhörung, als auch diese zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer seien minim und es sei zu keinen krassen Widersprüchen gekommen. Dabei sei auch zu beachten, dass die BzP zu kurz gewesen und er mehrmals unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe detailliert, glaubhaft sowie mit zahlreichen Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten versehen, darlegen können. Auch seien seine Aussagen konsistent und widerspruchsfrei. Aufgrund der Ereignisse sei er in seinem Heimatland als Befehlsverweigerer und politischer Gegner registriert und deshalb an Leib und Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, erneut inhaftiert und in der Folge misshandelt sowie gefoltert zu werden. Hinsichtlich seiner Polizeiausbildung sei festzuhalten, dass er nicht umfassend und vertieft dazu befragt worden sei. Ausserdem könne weder die schulische noch die berufliche Ausbildung in der ARK mit derjenigen in der Schweiz verglichen werden. Bei seiner Ausbildung habe es sich vielmehr um einen Kurs gehandelt und nicht um eine akademische Ausbildung. Die beigelegte CD beinhalte einen Fernsehbericht, auf welchem die dortigen Ausbildungen bei der Polizei veranschaulicht und die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt würden (Beilage 5). Sodann könne den beigelegten Fotos entnommen werden, dass er tatsächlich als Polizist tätig gewesen sei (Beilagen 3, 4, 6, 7). Ausserdem habe er nachvollziehbar und ehrlich den Umgang mit den Waffen dargelegt. Er habe tatsächlich keine diesbezügliche offizielle Anleitung zum Gebrauch erhalten. Das Benutzen einer Waffe in seiner Herkunftsregion hätte eine Stammesfehde auslösen können, weshalb er diese nie benutzt habe. Zudem hätte er bei Verlust seiner Dienstwaffe eine äusserst hohe Busse zahlen und die Waffe ersetzen müssen. Hinsichtlich dem Vorhalt der Vorinstanz, das Datum des ausgestellten Haftbefehls sei ein Feiertag gewesen, sei entgegenzuhalten, dass die Gerichte - wie diejenigen in der Schweiz - auch an Feiertagen arbeiten würden, wenn es die Dringlichkeit erfordere. Zudem habe er an den Anhörungen den Namen des Arbeitskollegen, von welchem er den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erfahren habe, angegeben. Im beigelegten Video würden dieser und ein anderer Arbeitskollege die Richtigkeit dieses Sachverhalts bestätigen. Eine Übersetzung der Videobotschaft werde nachgereicht. Sodann könnten die Aussagen sowie die Identitäten seiner beiden Arbeitskollegen leicht überprüft werden, da die Kopien deren Dienstausweise als weitere Beweismittel beigelegt worden seien (Beilage 8 und 9). Ferner habe er den Grund, weshalb er seine Dienstwaffe und den Dienstausweis bei seiner Flucht im Fahrzeug liegengelassen habe, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Sein Vater und sein Onkel hätten anlässlich seines Amtsantritts dafür gebürgt, das er (der Beschwerdeführer) sich für 15 Dienstjahre sowie für die Rückgabe der Dienstwaffe und des Dienstausweises verpflichten würde. Er habe seinen Verwandten keine weiteren Probleme bescheren wollen. Seine Ausreise, welche er überzeugend und detailliert beschrieben habe, sei nachvollziehbar, zumal er über einen Pass und über ein gültiges Visum für die Türkei verfügt habe. Dies könne anhand der eingereichten Passkopien inklusive dem damals gültigen Visum belegt werden (Beilage 10). Zudem sei zu erwähnen, dass gesuchte Personen nicht unmittelbar im Zentralsystem ausgeschrieben würden. Sodann sei es schlüssig, dass sein Vorgesetzter nach der zweiten Befehlsverweigerung keine unmittelbaren Konsequenzen in die Wege geleitet habe, zumal die Verhaftung der anderen Person prioritär gewesen sei. Schliesslich sei es bekannt, dass die Demokratische Partei Kurdistans die alleinige Macht in H._______ und J._______ habe. Bereits ein Parteimitglied mit wenig Verantwortung verfüge über viel Macht und könne über das Schicksal von Menschen entscheiden. Dies könne auch willkürliche Verhaftungen zur Folge haben, eine unabhängige Justiz gebe es nicht. Erschwerend käme hinzu, dass sein Vorgesetzter inzwischen den Rang als Major erreicht habe und zudem der Demokratischen Partei Kurdistans angehöre (Beilage 11).
E. 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos dahingehend, dass diese das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung nicht belegen könnten, respektive er damit seine dargelegten Probleme als Polizist nicht glaubhaft machen könne. Sodann erstaune es, dass erst zwei Jahre nach dem Einreichen der Asylgesuche die Kopien der Pässe der Beschwerdeführenden hätten eingereicht werden können. Einerseits blieben die genauen Umstände, wie sie zu den Passkopien gekommen seien, unklar. Anderseits hätte der Beschwerdeführer in der BzP erklärt, ihre Pässe seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden und er wisse nicht, was danach mit diesen geschehen sei. Da er wesentliche Tatsachen im Zusammenhang mit den Pässen verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass er auch hinsichtlich der anderen Vorbringen Wesentliches verschwiegen habe.
E. 5.4 In der Replik wurde eingewendet, es sei nicht klar, auf welchen Methoden der Beweiswürdigung und der Glaubhaftigkeitsprüfung sich der vor-instanzliche Entscheid stütze. Sehr oft baue die Vorinstanz ihre Praxis auf Mutmassungen, weshalb ihre Einschätzungen falsch seien. Es sei in der Vernehmlassung lediglich Bezug auf die Kopien der Pässe genommen worden, die übrigen Beweismittel seien unkommentiert geblieben, obwohl diese die Asylvorbringen untermauern würden. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Identität belegen können, diese sei von der Vorinstanz auch nie in Zweifel gezogen worden. Im Zeitpunkt der Anhörung sei unklar gewesen, was mit den Reisepässen geschehen sei, dies dürfe ihnen nicht zur Last gelegt und behauptet werden, Tatsachen seien verschleiert worden. So habe der Schlepper nach Erhalt des gesamten Geldes die Originalpässe einem Bekannten in der Türkei übergegeben und dieser habe sie einem anderen Bekannten weitergeleitet, damit die Pässe den Eltern des Beschwerdeführers zurückgebracht würden. Dies habe jedoch lange gedauert. Zudem sei eine Zustellung per Post äusserst schwierig, da diese von den Behörden kontrolliert werde, weshalb lediglich die Kopien vorliegen würden. Abschliessend sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein erfülltes Leben gehabt und er deshalb keinen Grund habe, seine Fluchtgründe falsch darzustellen.
E. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG entsprechen.
E. 6.2 Die Vorinstanz zweifelte in ihrer Verfügung im Grundsatz an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist, dies mit der Begründung, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass seine Ausbildung lediglich zwei Monate gedauert habe, er nie in den Umgang mit Waffen eingeführt worden sei und während seiner fünfjährigen Arbeitstätigkeit lediglich an zwei Kundgebungen für Ordnung gesorgt habe, obwohl er der Abteilung «(...)» zugeteilt gewesen sei. Der vorinstanzlichen Einschätzung kann insofern nicht gefolgt werden. Zwar muten auch dem Gericht die nur zweimaligen Einsätze an einer Demonstration und die fehlende Ausbildung bezüglich der Schusswaffe eher seltsam an. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheint es aber nicht abwegig, dass seine Ausbildung lediglich zwei Monate dauerte, wobei - unter Berücksichtigung der soziokulturellen Verschiedenheiten - Ausbildungen verschiedener Staaten nicht zwingend miteinander verglichen werden können. Insbesondere lassen aber die zahlreichen Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform, inklusive Schusswaffe, und an verschiedenen Einsätzen gut als Sicherheitskraft erkennbar ist, keine Zweifel aufkommen, dass er im Irak als Polizist gearbeitet hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen auch seine ausführlichen persönlichen Überlegungen in der freien Rede über seine Arbeit, seine Motivation und die Belastung, Personen verhaften zu müssen (vgl. act. A32/17, F27-33, F36). In den Ausführungen finden sich zahlreiche Details und Realkennzeichen, wie direkte Rede oder emotionale Betroffenheit. Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner dreitägigen Haft und deren Hergang durch Detailreichtum, persönliche Reflexion, Erlebnisorientiertheit und Realkennzeichen, wie dem Erwähnen von nebensächlichen Begebenheiten, auffallen (vgl. act. A32/17, F36 [S. 8], F61, F64, F67-69, F71; A33/17, F10). Aus seinen Schilderungen geht jedoch deutlich hervor, dass er in Haft korrekt behandelt wurde (vgl. act. A32/17, F36, F61).
E. 6.3 Unstimmigkeiten hat die Vorinstanz allerdings zu Recht darin erkannt, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die Geschehnisse nach der ersten Haft widerspricht. So steht im Protokoll der BzP «...Dann wurde ich (aus der Haft) entlassen und habe wieder angefangen zu arbeiten. Am 1. Arbeitstag haben sie mich wieder zwingen wollen, ihren Befehlen zu gehorchen. Ich wusste, dass sich nichts verändert. Ich ging nach Hause und am nächsten Tag flüchtete ich.» (vgl. act. A12/12, F7.01). Aus dieser Darstellung lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass zwischen der Haft und dem 1. Arbeitstag turnusgemäss vier freie Tage lagen. Sie steht aber der Aussage entgegen, dass er vom Arbeitsplatz aus direkt geflüchtet ist. Auch hat die Vorinstanz zu Recht als zweifelhaft erachtet, dass die zweite Befehlsverweigerung zunächst keine Konsequenzen gehabt haben und der Beschwerdeführer ohne weitere Vorkehrungen in der Polizeizentrale zurückgelassen worden sein soll. Dies lässt sich nur schwer mit der ersten unmittelbaren Inhaftierung in Einklang bringen. Zudem ist der Vor-instanz beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Widersprüche bezüglich der Hausdurchsuchungen schlüssig aufzulösen und es bleibt unklar, weshalb er einmal ausführte, es sei zu zwei Hausdurchsuchungen in seinem Haus gekommen und zu zwei im Haus seines Vaters (vgl. act. A32/17, F13), um während der Fortsetzung der Anhörung zu schildern, es habe insgesamt deren drei gegeben (vgl. act. A33/17, F15, F39). Vor allem lässt sich in diesem Zusammenhang nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnte, dass es in ihrem Haus zu einer Hausdurchsuchung oder auch nur zu einem Kontakt mit Sicherheitskräften gekommen ist, obwohl der Beschwerdeführer von einer Hausdurchsuchung in ihrer Anwesenheit sprach. Sie liess protokollieren, dass die Polizei und die Assayesh erst nach ihrer Ausreise zweimal das Haus des Schwiegervaters durchsucht hätten (vgl. act. A31/11, F15, F17), jedoch geht aus ihrer Aussage nicht hervor, dass es zu einer Hausdurchsuchung oder einem Behördenkontakt in ihrer Anwesenheit gekommen ist. Wäre es zu einem solchen Vorfall gekommen, wäre mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie darüber berichtet hätte, zumal sie gefragt worden war, ob nach der Flucht ihres Ehemannes noch etwas vorgefallen sei (vgl. act. A31/17, F41-42).
E. 6.4 Es ist denn auch in keiner Weise erklärbar, weshalb die Polizeikräfte derart lange - die Beschwerdeführerin sei ca. zwei Wochen nach dem Beschwerdeführer ausgereist (vgl. act. A31/17, F40) - mit einer Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause zugewartet haben sollten, wäre er tatsächlich aufgrund des Vorwurfs der Befehlsverweigerung und des Fernbleibens vom Dienst beschuldigt worden und wäre tatsächlich drei Tage nach seiner Flucht ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Unter den geltend gemachten Umständen wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass unmittelbar nach Kenntnis seiner Abwesenheit eine Suche bei ihm zu Hause stattgefunden hätte. Die Unkenntnis der Ehefrau über eine Suche nach ihm und auch die Gründe für seine Schwierigkeiten lassen sich in diesem Sinne in keiner Weise mit den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen in Einklang bringen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Suche nach ihm vor allem im Haus des Vaters stattgefunden haben soll und das Haus des Beschwerdeführers verschont worden sein soll. Dass die Behörden dabei auch sämtliche Dokumenten den Beschwerdeführer betreffend zurückgelassen haben sollen, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Der Einwand, die Behörden hätten nur nach ihm gesucht, hätten ihn nur beim Vater vermutet und seien an den Dokumenten nicht interessiert gewesen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Schliesslich erachtet es das Gericht auch als klar überzogen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner zweimaligen Weigerung, Parteigegner zu verhaften, sogar in der Türkei nicht in Sicherheit gewesen, weil die Partei die Möglichkeit hätte, ihn auch dort zu erreichen.
E. 6.5 Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch die eingereichten Beweismittel ausräumen. Zwar ist zur Schreibweise der Namen auf dem Haftbefehl Folgendes zu erwähnen: Gemäss Landinfo und dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) werden auf irakischen (Identitäts-) Dokumenten der Vorname des Trägers, gefolgt vom Vornamen des Vaters und demjenigen des Großvaters väterlicherseits aufgeführt. Der Familienname (laqab) erscheint nicht zwingend. (vgl. https ://www.ecoi.net/de/dokument/1034025.html; https://www.refworld.org /pdfi d/5385bba1af4.pdf [Punkt 5.1.1], beide abgerufen am 7. Juni 2021). Bei näherer Betrachtung des auf dem Haftbefehl aufgeführten Namens fällt auf, dass es sich genau um das erwähnte Namenskonstrukt handelt und zuerst der Name des Beschwerdeführers (Nizar), gefolgt vom demjenigen seines Vaters (Kurshid) und dem des Grossvaters (Omar) erwähnt wird, wobei diese Angaben denjenigen aus den Akten, respektive der Übersetzung der Identitätskarte entsprechen. Dieselbe Schreibart befindet sich im Übrigen auch auf seinem Polizeiausweis und dem Ehevertrag. Hingegen ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass es nicht schlüssig erscheint, weshalb der Haftbefehl an einem Feiertag hätte ausgestellt werden sollen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass irakische Gerichte bei Dringlichkeit oder wenn Gefahr im Verzug ist, auch an Feiertagen arbeiten. Vorliegend ist es jedoch nicht ersichtlich, inwiefern seine Befehlsverweigerung und sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eine solche Dringlichkeit hervorrufen sollte, um die Ausstellung eines Haftbefehls an einem Freitag zu rechtfertigen, zumal der Haftbefehl offenbar erst drei Tage nach seiner Ausreise ausgestellt wurde. Von Gefälligkeit ist angesichts der Unglaubhaftigkeitselemente auch bezüglich der eingereichten Videobotschaften seiner ehemaligen Arbeitskollegen auszugehen. Insgesamt sind die beiden Botschaften nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nachzuweisen.
E. 6.6 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass in Irak verschiedenen Quellen zufolge die Möglichkeit besteht, den Polizeidienst zu quittieren, zumal auch die Anstellungsverträge grundsätzlich befristet seien (vgl. Lifos (Migrationsverekt), Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan [Anstellung und Beendigung des Dienstes in den Peschmerga], 30. Juni 2017, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=44856 ; Wozniak, Jesse [West Virginia University], Policing Iraq: Legitimacy, Democracy, and Empire in a Developing State, 2021 [S. 118-119], beide abgerufen am 21. Juni 2021). Wäre der Beschwerdeführer also tatsächlich während Monaten unter einem derart grossen Leidensdruck gestanden, weil er zu unrechtmässigen Verhaftungen aufgefordert worden sei, lässt sich nicht erklären, weshalb er nicht Alternativen, wie die Versetzung oder den Austritt in Betracht gezogen hat.
E. 6.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Arbeit des Beschwerdeführers als Polizist zwar glaubhaft ist und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich wenige Tage in Haft befunden habe. Eine solche vermöchte jedoch als wenig intensive Disziplinarmassnahme keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Im Übrigen ist von einem Konstrukt der fluchtauslösenden Ereignisse auszugehen, zumal ihm nicht geglaubt werden kann, dass es zu einer erneuten Befehlsverweigerung oder zu Hausdurchsuchungen wegen ihm gekommen ist und er per Haftbefehl gesucht wurde. Damit hat die Vorinstanz zur Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
E. 6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.6), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht gelungen ist (vgl. E. 6.4 und 6.5). Daran vermag auch die glaubhaft gemachte Tätigkeit als Polizist nichts zu ändern, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe unklar geblieben ist, inwiefern der Beschwerdeführer Dienstpflichten verletzt haben könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan - woher die Beschwerdeführenden stammen - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.2.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss ständiger Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.3.2).
E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder stammen aus G._______ in der Provinz Dohuk und lebten bis zu ihrer Ausreise in einem eigenen Haushalt. Die Eltern und mehrere Geschwister beider Beschwerdeführenden leben in H._______ in derselben Provinz. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturaabschluss und hat fünf Jahre Berufserfahrung als Polizist, wobei er kurz vor seiner Ausreise befördert worden war und den Grad eines Arifs erlangte (vgl. act. A11/11, F3.01; A12/12, F2.01, F3.01, F1.17.04). Zwar gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, gesundheitliche Probleme zu haben sowie sich ständig krank zu fühlen (vgl. act. A11/11, F8.02). Dieser Zustand dürfte sich jedoch in der Folge gebessert haben, geht doch weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sie sich deshalb in einer medizinischen Behandlung befindet oder sie auf spezielle Medikamente angewiesen ist. Auch die (...) des Sohnes C._______, welche am 4. Juli 2018 operiert worden war, scheint gut verheilt zu sein, zumal aufgrund der Aktenlage nichts Gegenteiliges anzunehmen ist. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um junge und gesunde Personen mit einem umfangreichen familiären Netz und sie können mit dem moralischen und materiellen Beistand der Familie rechnen. Dank dem guten Schulabschluss und der mehrjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Irak ist von einer erfolgreichen Reintegration im Heimatland auszugehen. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts acht, sechs und knapp drei Jahre alt und leben seit drei Jahren in der Schweiz. Aufgrund ihres Alters sind die Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre Eltern. Eine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ist nicht anzunehmen. Insgesamt ist auch unter Beachtung des Kindswohls davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3177/2020 Urteil vom 30. August 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus der Provinz Dohuk (Autonome Region Kurdistans ([ARK]) stammend, am 17. Oktober 2017, respektive am 25. Oktober 2017 ihr Heimatland. Am 8. Mai 2018 reisten sie in die Schweiz ein und stellten am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 18. Mai 2018 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerde-führer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. September 2018 fanden die An-hörungen zu den Asylgründen statt. Am 23. Oktober 2018 wurde die Anhörung des Beschwerdeführers fortgesetzt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei Analphabetin, habe 2011 geheiratet und habe nach der Eheschliessung in G._______ gelebt. Ihre Eltern würden in H._______ leben. Zwei ihrer neun Geschwister würden die Eltern finanziell unterstützen, wobei einer ihrer Brüder bei den Peshmerga und der andere Verkehrspolizist sei. Sie selber habe im Irak keine Probleme gehabt, sondern sei wegen denjenigen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) ausgereist. Auch habe sie erst in der Schweiz von seinen Problemen, welche er im Irak gehabt habe, erfahren, wobei er ihr lediglich erzählt habe, dass er Schwierigkeiten mit der Regierung habe. Sie selber habe in der letzten Zeit vor der Ausreise bemerkt, dass er äusserst nervös gewesen sei, und er sie sowie die Kinder kaum mehr aus dem Haus gelassen habe. Eines Tages sei er nicht mehr von der Arbeit nach Hause gekommen. Da habe sie ihn telefonisch kontaktiert und er habe ihr erklärt, dass er aus dem Irak ausgereist sei und sich nun in der Türkei befinde. Ungefähr zwei Wochen später sei sie ihm mit den Kindern nachgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihren Schwiegereltern erfahren, dass die Polizei gemeinsam mit den Asaysesh nach ihrem Ehemann gesucht habe. Zudem sei es zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen. B.b Der Beschwerdeführer legte dar, er habe bis zu seiner Ausreise in G._______ gelebt. Nach seinem Maturaabschluss habe er im November 2012 eine Ausbildung als Polizist angefangen und in der Folge in der «(...)abteilung» bei den Behörden in H._______ gearbeitet. Er habe seine Arbeit gerne ausgeübt, habe anfangs jedoch nicht an sehr vielen Einsätzen teilgenommen. Als der Islamische Staat (IS) in dieser Gegend gewütet habe, habe er geholfen, die zahlreichen Flüchtlinge zu versorgen. Nachdem er drei Jahre in dieser Funktion bei der Polizei gearbeitet habe, seien ihm neue Aufgaben zugeteilt worden. Er habe den Grad des «Arif» erhalten. Ab 2017 habe er unter anderem Personen festnehmen müssen, ohne dass gerichtliche Anordnungen gegen diese vorgelegen hätten. Diese Aufträge seien inoffiziell durch die Partei «Parti» (Demokratische Partei Kurdistans, kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê; [PDK]) erteilt worden, da diese überall in Kurdistan das Sagen habe und auch die Justiz teilweise kontrolliere. Er habe sehr unter diesen Ungerechtigkeiten gelitten, seine Arbeit jedoch weiterhin ausgeführt. Manchmal seien er und seine Arbeitskollegen von den Verhafteten bedroht worden. All dies habe dazu geführt, dass er sich psychisch schlecht gefühlt habe. Im Oktober 2017 sei ihm aufgetragen worden, eine Person, welche er gekannt habe, festzunehmen. Obwohl er gewusst habe, dass es nicht erlaubt sei, sich einem Befehl der Vorgesetzten zu widersetzen, habe er den Befehl verweigert und sei in der Folge für drei Tage in Einzelhaft genommen worden. Nachdem er beteuert habe, künftig alle Befehle zu befolgen, sei er freigelassen worden. Danach habe er seine Arbeit wieder aufgenommen und hätte kurz darauf erneut eine Person, die ihm persönlich bekannt war, festnehmen müssen, was er jedoch wiederum verweigert habe. Diesmal sei er unmittelbar nach der Befehlsverweigerung geflohen und mit seinem Pass in die Türkei ausgereist. Von Istanbul aus habe er seine Familie informiert. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden und es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Er fürchte sich nicht nur vor der Polizei, welche nach ihm suche, sondern auch vor der Partei, welche eigentlich die extralegalen Verhaftungen angeordnet habe. Zudem habe er erfahren, dass der Haftbefehl an allen Checkpoints publiziert worden sei. Anlässlich einer Hausdurchsuchung sei seinem Vater der Haftbefehl ausgehändigt worden. Zudem sei es insgesamt zu drei respektive vier Hausdurchsuchungen in seinem Haus und im Haus seiner Eltern gekommen. Dem Gesuch wurden Kopien des Abiturzeugnisses, des Führerscheins und des Berufsausweises (als Polizist) des Beschwerdeführers, sowie der Nationalitätenkarten der Beschwerdeführenden, der Identitätskarten, eine Kopie des Ehevertrages vom 30. Juni 2011 sowie eine Kopie der Registrierungskarte beigelegt. Weiter liegt dem Gesuch eine Kopie eines Haftbefehls - datiert vom 20. Oktober 2017 - gegen den Beschwerdeführer sowie ein Operationsbericht den Sohn C._______ betreffend vom 4. Juli 2017 bei. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 - eröffnet am 22. Mai 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen oder es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit anzuordnen. Als weiteres Eventualbegehren beantragten sie, die Sache sei zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie, dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen sei. Der Beschwerde wurden verschiedene Beweismittel beigefügt (Beilagen 3 bis 11). E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt, dass über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung einer Unterstützungserklärung aufgefordert. Antragsgemäss wurde das Verfahren in deutscher Sprache aufgenommen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 30. Juni 2020 eine Fürsorgebestätigung - datiert vom 16. Juni 2020 - ein. G. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 in französischer Sprache zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Replik gewährt. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. Juli 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wurde kritisiert, die vorinstanzliche Verfügung hätte in deutscher Sprache verfasst werden müssen, da die Beschwerdeführenden im deutschsprachigen Kanton I._______ leben würden. Zudem seien bereits die Protokolle auf Deutsch verfasst worden. Sodann sei der Rechtsvertreter nur der deutschen Sprache mächtig. 3.2.2 Die Vorinstanz berief sich hinsichtlich der Verfahrenssprache auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, wonach grundsätzlich Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache eröffnet werden, welche am Wohnort der asylsuchenden Person verwendet werde und verwies gleichzeitig auf Abs. 3 desselben Artikels, worin von diesem Grundsatz abgewichen werden könne. Vorliegend sei eine solche Ausnahme gemacht worden, weil dies für eine fristgerechte Erledigung der Gesuche erforderlich sei. Aufgrund der zahlreichen Asylgesuche der Jahre 2015 und 2016 seien noch viele Gesuche mit Eingangsdatum vor dem 1. März 2019 beim SEM hängig und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) habe dem SEM Frist bis Herbst 2020 gesetzt, um die altrechtlichen Verfahren zu erledigen. Da diese Gesuche nicht proportional auf die drei Sprachregionen verteilt seien, würden in solchen Fällen, gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 3 AsylG, Entscheide in französischer oder italienischer Sprache in Verfahren von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen gefällt. Diese Massnahme werde nur provisorisch, bis im Herbst 2020, angewandt. Das Dispositiv fasse die Verfügung zusammen und sei vorliegend für das bessere Verständnis auf Deutsch übersetzt worden. 3.2.3 Basierend auf aArt. 16 Abs. 2 AsylG, welcher vorliegend anwendbar ist (vgl. E 1.3), werden Verfügungen und Zwischenverfügungen des SEM in derjenigen Sprache eröffnet, welche am Wohnort der asylsuchenden Person gesprochen wird. Die Beschwerdeführenden haben ihren Wohnsitz im Kanton I._______ und damit in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gemäss aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG sind möglich, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. Das Gericht erachtet die Anwendung der Ausnahmeregel vorliegend insofern als grundsätzlich legitim, als der Verkürzung der Verfahrensdauer im Asylverfahren ein besonders grosses Gewicht beigemessen wird und auch im Interesse der Asylsuchenden liegt. Insofern ist der möglichst effiziente Ressourceneinsatz durch aArt. 16 Abs. 3 AsylG abgedeckt, zumal es sich nur um eine vorübergehende Massnahme bezüglich einer begrenzten Zahl von Verfahren handelte. 3.2.4 Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen sind begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung kann daher ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat, kann die Kassation der Verfügung angezeigt sein, es sei denn, die beschwerdeführende Person sei im Beschwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten. Die Vorinstanz kann in einem solchen Fall aber zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29 E. 7 ff.], Urteile des BVGer E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 ff., E-3640/2020 vom 29. Januar 2021 E. 4.5 ff.). 3.2.5 In den auf Französisch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Vom SEM nicht übersetzt wurden jedoch die Begründung und auch die Rechtsmittelbelehrung. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier jedoch offenbleiben. Den Beschwerdeführenden war es offensichtlich mit Hilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters möglich, die angefochtene Verfügung zu verstehen und eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben. Aufgrund der Replik wird sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden die auch Vernehmlassungsantwort vollumfänglich verstanden haben. Durch das Vorgehen der Vorinstanz wurde in diesem Punkt das rechtliche Gehör deshalb nicht verletzt. Auch liegt deswegen für die Beschwerdeführenden noch keine Einschränkung ihres Rechtsschutzes vor. Es wird denn auch in keiner Weise ausgeführt, worin die geltend gemachten Nachteile bestehen würden und auch angefallene Mehrkosten wurden nicht geltend gemacht. 3.3 Im Übrigen beantragen die Beschwerdeführenden eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise zur erneuten Befragung. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Auch dieser Antrag ist jedoch zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden eingehend zu den Fluchtgründen befragt worden waren und der Sachverhalt als genügend erstellt zu erkennen ist. Ob die Schlüsse der Vorinstanz zu Recht erfolgten, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheides zu klären. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung argumentierte die Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden Ungereimtheiten sowie Widersprüche aufweisen und somit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Bereits seine Schilderung, er sei nach einer zweimonatigen Ausbildung als Polizist eingestellt worden, erscheine nicht realistisch. Ebenso unglaubhaft sei, dass er während seiner fünfjährigen Tätigkeit bei der Polizei in der Abteilung «(...)» Einsätze an nur zwei Demonstrationen gehabt habe. Weiter erscheine es unvorstellbar, dass er trotz dem Tragen einer Dienstwaffe niemals in deren Benutzung ausgebildet worden sei. Ferner habe er sich widersprochen, indem er anlässlich der BzP dargelegt habe, bereits am ersten Arbeitstag nach seiner Haftentlassung aufgefordert geworden zu sein, erneut eine Person zu verhaften und am nächsten Tag die Flucht ergriffen habe. Während der Anhörung hingegen habe er erklärt, am ersten Arbeitstag eine Person verhaftet zu haben, um erst am darauffolgenden Tag die Verhaftung einer ihm bekannten Personen zu verweigern und zu fliehen. Sodann habe er einmal ausgesagt, bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung seine Arbeit erneut aufgenommen zu haben, um später zu erklären, zuerst vier freie Tage vor seinem erneuten Einsatz gehabt zu haben. Auch auf Nachfrage habe er diese Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er unmittelbar nach der ersten Verweigerung, eine Verhaftung ohne Haftbefehl durchzuführen, inhaftiert worden sei und man ihn bei der zweiten Verweigerung habe konsequenzlos alleine auf dem Posten zurückgelassen. Hätten ihn die Behörden tatsächlich sanktionieren und ihn hart bestrafen wollen, hätte dies unmittelbar nach seiner (zweiten) Befehlsverweigerung geschehen müssen. Sodann habe er sich widersprochen, indem er einmal darlegte, es sei je zwei Mal in seinem Haus und im Haus seines Vaters nach ihm gesucht worden, um später zu erklären, er sei insgesamt drei Mal gesucht worden. Anzufügen bleibe, dass die Beschwerdeführerin nie erwähnt habe, von den Behörden aufgesucht worden zu sein, wohingegen der Beschwerdeführer erklärt habe, beim einzigen behördlichen Besuch in seinem Haus sei seine Ehefrau anwesend gewesen. Der eingereichten Kopie des Haftbefehls käme kein Beweiswert zu, zumal Kopien nicht auf Fälschungsmerkmale hin überprüft werden könnten und leicht fälschbar seien. Überdies erstaune es, dass der Haftbefehl nicht auf seinen Namen, sondern auf den seines Grossvaters ausgestellt worden sei, ebenso wie die Tatsache, dass es sich beim 20. Oktober 2017 um einen Freitag, also einen muslimischen Feiertag, an welchem die Gerichte normalerweise nicht arbeiten würden, gehandelt habe. Das SEM gehe davon aus, dass es sich beim Haftbefehl um eine Art Gefälligkeitsschreiben handle. An den weiteren Beweismitteln werde nicht gezweifelt. Hingegen sei zu erwähnen, dass die Kopie des eingereichten Polizeiausweises seine Arbeitsbiographie nicht eindeutig zu belegen vermöge. Schliesslich sei festzustellen, dass er aufgrund der Befehlsverweigerung seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, wäre er tatsächlich Polizist gewesen. Es erstaune, dass er während fünf Jahren seine Aufträge stets erfüllt habe, nur um sich zu weigern einzugreifen, als es zwei Bekannte betroffen haben soll. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er sich vor seiner Flucht nicht zuerst bemüht habe, eine andere Lösung wie etwa eine Versetzung anzustreben oder eine Kündigung einzureichen. Schliesslich hätte er als potentieller Deserteur, welcher im Visier der irakischen Behörden gestanden habe, es nicht riskiert, mit seinem eigenen Pass auszureisen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe habe, sondern wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist sei. 5.2 In der Beschwerde wurde kritisiert, die Vorinstanz habe sich in ihrer Begründung auf Hypothesen und Mutmassungen und nicht auf objektive Tatsachen abgestützt und sei dadurch zu keinem korrekten Entscheid gelangt. Die Behauptungen im Asylentscheid seien pauschal und nicht geeignet, weshalb die Sorgfaltspflicht verletzt worden sei. Die vorinstanzlichen Argumente seien - unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts - nicht nachvollziehbar. Zudem seien asylrelevante Tatsachen übersehen und im Entscheid nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde moniert, die Diskrepanzen zwischen der BzP und der Anhörung, als auch diese zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer seien minim und es sei zu keinen krassen Widersprüchen gekommen. Dabei sei auch zu beachten, dass die BzP zu kurz gewesen und er mehrmals unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe detailliert, glaubhaft sowie mit zahlreichen Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten versehen, darlegen können. Auch seien seine Aussagen konsistent und widerspruchsfrei. Aufgrund der Ereignisse sei er in seinem Heimatland als Befehlsverweigerer und politischer Gegner registriert und deshalb an Leib und Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, erneut inhaftiert und in der Folge misshandelt sowie gefoltert zu werden. Hinsichtlich seiner Polizeiausbildung sei festzuhalten, dass er nicht umfassend und vertieft dazu befragt worden sei. Ausserdem könne weder die schulische noch die berufliche Ausbildung in der ARK mit derjenigen in der Schweiz verglichen werden. Bei seiner Ausbildung habe es sich vielmehr um einen Kurs gehandelt und nicht um eine akademische Ausbildung. Die beigelegte CD beinhalte einen Fernsehbericht, auf welchem die dortigen Ausbildungen bei der Polizei veranschaulicht und die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt würden (Beilage 5). Sodann könne den beigelegten Fotos entnommen werden, dass er tatsächlich als Polizist tätig gewesen sei (Beilagen 3, 4, 6, 7). Ausserdem habe er nachvollziehbar und ehrlich den Umgang mit den Waffen dargelegt. Er habe tatsächlich keine diesbezügliche offizielle Anleitung zum Gebrauch erhalten. Das Benutzen einer Waffe in seiner Herkunftsregion hätte eine Stammesfehde auslösen können, weshalb er diese nie benutzt habe. Zudem hätte er bei Verlust seiner Dienstwaffe eine äusserst hohe Busse zahlen und die Waffe ersetzen müssen. Hinsichtlich dem Vorhalt der Vorinstanz, das Datum des ausgestellten Haftbefehls sei ein Feiertag gewesen, sei entgegenzuhalten, dass die Gerichte - wie diejenigen in der Schweiz - auch an Feiertagen arbeiten würden, wenn es die Dringlichkeit erfordere. Zudem habe er an den Anhörungen den Namen des Arbeitskollegen, von welchem er den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erfahren habe, angegeben. Im beigelegten Video würden dieser und ein anderer Arbeitskollege die Richtigkeit dieses Sachverhalts bestätigen. Eine Übersetzung der Videobotschaft werde nachgereicht. Sodann könnten die Aussagen sowie die Identitäten seiner beiden Arbeitskollegen leicht überprüft werden, da die Kopien deren Dienstausweise als weitere Beweismittel beigelegt worden seien (Beilage 8 und 9). Ferner habe er den Grund, weshalb er seine Dienstwaffe und den Dienstausweis bei seiner Flucht im Fahrzeug liegengelassen habe, überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Sein Vater und sein Onkel hätten anlässlich seines Amtsantritts dafür gebürgt, das er (der Beschwerdeführer) sich für 15 Dienstjahre sowie für die Rückgabe der Dienstwaffe und des Dienstausweises verpflichten würde. Er habe seinen Verwandten keine weiteren Probleme bescheren wollen. Seine Ausreise, welche er überzeugend und detailliert beschrieben habe, sei nachvollziehbar, zumal er über einen Pass und über ein gültiges Visum für die Türkei verfügt habe. Dies könne anhand der eingereichten Passkopien inklusive dem damals gültigen Visum belegt werden (Beilage 10). Zudem sei zu erwähnen, dass gesuchte Personen nicht unmittelbar im Zentralsystem ausgeschrieben würden. Sodann sei es schlüssig, dass sein Vorgesetzter nach der zweiten Befehlsverweigerung keine unmittelbaren Konsequenzen in die Wege geleitet habe, zumal die Verhaftung der anderen Person prioritär gewesen sei. Schliesslich sei es bekannt, dass die Demokratische Partei Kurdistans die alleinige Macht in H._______ und J._______ habe. Bereits ein Parteimitglied mit wenig Verantwortung verfüge über viel Macht und könne über das Schicksal von Menschen entscheiden. Dies könne auch willkürliche Verhaftungen zur Folge haben, eine unabhängige Justiz gebe es nicht. Erschwerend käme hinzu, dass sein Vorgesetzter inzwischen den Rang als Major erreicht habe und zudem der Demokratischen Partei Kurdistans angehöre (Beilage 11). 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos dahingehend, dass diese das Vorhandensein einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung nicht belegen könnten, respektive er damit seine dargelegten Probleme als Polizist nicht glaubhaft machen könne. Sodann erstaune es, dass erst zwei Jahre nach dem Einreichen der Asylgesuche die Kopien der Pässe der Beschwerdeführenden hätten eingereicht werden können. Einerseits blieben die genauen Umstände, wie sie zu den Passkopien gekommen seien, unklar. Anderseits hätte der Beschwerdeführer in der BzP erklärt, ihre Pässe seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden und er wisse nicht, was danach mit diesen geschehen sei. Da er wesentliche Tatsachen im Zusammenhang mit den Pässen verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass er auch hinsichtlich der anderen Vorbringen Wesentliches verschwiegen habe. 5.4 In der Replik wurde eingewendet, es sei nicht klar, auf welchen Methoden der Beweiswürdigung und der Glaubhaftigkeitsprüfung sich der vor-instanzliche Entscheid stütze. Sehr oft baue die Vorinstanz ihre Praxis auf Mutmassungen, weshalb ihre Einschätzungen falsch seien. Es sei in der Vernehmlassung lediglich Bezug auf die Kopien der Pässe genommen worden, die übrigen Beweismittel seien unkommentiert geblieben, obwohl diese die Asylvorbringen untermauern würden. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Identität belegen können, diese sei von der Vorinstanz auch nie in Zweifel gezogen worden. Im Zeitpunkt der Anhörung sei unklar gewesen, was mit den Reisepässen geschehen sei, dies dürfe ihnen nicht zur Last gelegt und behauptet werden, Tatsachen seien verschleiert worden. So habe der Schlepper nach Erhalt des gesamten Geldes die Originalpässe einem Bekannten in der Türkei übergegeben und dieser habe sie einem anderen Bekannten weitergeleitet, damit die Pässe den Eltern des Beschwerdeführers zurückgebracht würden. Dies habe jedoch lange gedauert. Zudem sei eine Zustellung per Post äusserst schwierig, da diese von den Behörden kontrolliert werde, weshalb lediglich die Kopien vorliegen würden. Abschliessend sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein erfülltes Leben gehabt und er deshalb keinen Grund habe, seine Fluchtgründe falsch darzustellen. 6. 6.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG entsprechen. 6.2 Die Vorinstanz zweifelte in ihrer Verfügung im Grundsatz an der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist, dies mit der Begründung, es erscheine nicht nachvollziehbar, dass seine Ausbildung lediglich zwei Monate gedauert habe, er nie in den Umgang mit Waffen eingeführt worden sei und während seiner fünfjährigen Arbeitstätigkeit lediglich an zwei Kundgebungen für Ordnung gesorgt habe, obwohl er der Abteilung «(...)» zugeteilt gewesen sei. Der vorinstanzlichen Einschätzung kann insofern nicht gefolgt werden. Zwar muten auch dem Gericht die nur zweimaligen Einsätze an einer Demonstration und die fehlende Ausbildung bezüglich der Schusswaffe eher seltsam an. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheint es aber nicht abwegig, dass seine Ausbildung lediglich zwei Monate dauerte, wobei - unter Berücksichtigung der soziokulturellen Verschiedenheiten - Ausbildungen verschiedener Staaten nicht zwingend miteinander verglichen werden können. Insbesondere lassen aber die zahlreichen Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer in Uniform, inklusive Schusswaffe, und an verschiedenen Einsätzen gut als Sicherheitskraft erkennbar ist, keine Zweifel aufkommen, dass er im Irak als Polizist gearbeitet hat. Für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen auch seine ausführlichen persönlichen Überlegungen in der freien Rede über seine Arbeit, seine Motivation und die Belastung, Personen verhaften zu müssen (vgl. act. A32/17, F27-33, F36). In den Ausführungen finden sich zahlreiche Details und Realkennzeichen, wie direkte Rede oder emotionale Betroffenheit. Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner dreitägigen Haft und deren Hergang durch Detailreichtum, persönliche Reflexion, Erlebnisorientiertheit und Realkennzeichen, wie dem Erwähnen von nebensächlichen Begebenheiten, auffallen (vgl. act. A32/17, F36 [S. 8], F61, F64, F67-69, F71; A33/17, F10). Aus seinen Schilderungen geht jedoch deutlich hervor, dass er in Haft korrekt behandelt wurde (vgl. act. A32/17, F36, F61). 6.3 Unstimmigkeiten hat die Vorinstanz allerdings zu Recht darin erkannt, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die Geschehnisse nach der ersten Haft widerspricht. So steht im Protokoll der BzP «...Dann wurde ich (aus der Haft) entlassen und habe wieder angefangen zu arbeiten. Am 1. Arbeitstag haben sie mich wieder zwingen wollen, ihren Befehlen zu gehorchen. Ich wusste, dass sich nichts verändert. Ich ging nach Hause und am nächsten Tag flüchtete ich.» (vgl. act. A12/12, F7.01). Aus dieser Darstellung lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass zwischen der Haft und dem 1. Arbeitstag turnusgemäss vier freie Tage lagen. Sie steht aber der Aussage entgegen, dass er vom Arbeitsplatz aus direkt geflüchtet ist. Auch hat die Vorinstanz zu Recht als zweifelhaft erachtet, dass die zweite Befehlsverweigerung zunächst keine Konsequenzen gehabt haben und der Beschwerdeführer ohne weitere Vorkehrungen in der Polizeizentrale zurückgelassen worden sein soll. Dies lässt sich nur schwer mit der ersten unmittelbaren Inhaftierung in Einklang bringen. Zudem ist der Vor-instanz beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Widersprüche bezüglich der Hausdurchsuchungen schlüssig aufzulösen und es bleibt unklar, weshalb er einmal ausführte, es sei zu zwei Hausdurchsuchungen in seinem Haus gekommen und zu zwei im Haus seines Vaters (vgl. act. A32/17, F13), um während der Fortsetzung der Anhörung zu schildern, es habe insgesamt deren drei gegeben (vgl. act. A33/17, F15, F39). Vor allem lässt sich in diesem Zusammenhang nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnte, dass es in ihrem Haus zu einer Hausdurchsuchung oder auch nur zu einem Kontakt mit Sicherheitskräften gekommen ist, obwohl der Beschwerdeführer von einer Hausdurchsuchung in ihrer Anwesenheit sprach. Sie liess protokollieren, dass die Polizei und die Assayesh erst nach ihrer Ausreise zweimal das Haus des Schwiegervaters durchsucht hätten (vgl. act. A31/11, F15, F17), jedoch geht aus ihrer Aussage nicht hervor, dass es zu einer Hausdurchsuchung oder einem Behördenkontakt in ihrer Anwesenheit gekommen ist. Wäre es zu einem solchen Vorfall gekommen, wäre mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie darüber berichtet hätte, zumal sie gefragt worden war, ob nach der Flucht ihres Ehemannes noch etwas vorgefallen sei (vgl. act. A31/17, F41-42). 6.4 Es ist denn auch in keiner Weise erklärbar, weshalb die Polizeikräfte derart lange - die Beschwerdeführerin sei ca. zwei Wochen nach dem Beschwerdeführer ausgereist (vgl. act. A31/17, F40) - mit einer Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause zugewartet haben sollten, wäre er tatsächlich aufgrund des Vorwurfs der Befehlsverweigerung und des Fernbleibens vom Dienst beschuldigt worden und wäre tatsächlich drei Tage nach seiner Flucht ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Unter den geltend gemachten Umständen wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass unmittelbar nach Kenntnis seiner Abwesenheit eine Suche bei ihm zu Hause stattgefunden hätte. Die Unkenntnis der Ehefrau über eine Suche nach ihm und auch die Gründe für seine Schwierigkeiten lassen sich in diesem Sinne in keiner Weise mit den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen in Einklang bringen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Suche nach ihm vor allem im Haus des Vaters stattgefunden haben soll und das Haus des Beschwerdeführers verschont worden sein soll. Dass die Behörden dabei auch sämtliche Dokumenten den Beschwerdeführer betreffend zurückgelassen haben sollen, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Der Einwand, die Behörden hätten nur nach ihm gesucht, hätten ihn nur beim Vater vermutet und seien an den Dokumenten nicht interessiert gewesen, vermag dabei nicht zu überzeugen. Schliesslich erachtet es das Gericht auch als klar überzogen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner zweimaligen Weigerung, Parteigegner zu verhaften, sogar in der Türkei nicht in Sicherheit gewesen, weil die Partei die Möglichkeit hätte, ihn auch dort zu erreichen. 6.5 Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch die eingereichten Beweismittel ausräumen. Zwar ist zur Schreibweise der Namen auf dem Haftbefehl Folgendes zu erwähnen: Gemäss Landinfo und dem Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) werden auf irakischen (Identitäts-) Dokumenten der Vorname des Trägers, gefolgt vom Vornamen des Vaters und demjenigen des Großvaters väterlicherseits aufgeführt. Der Familienname (laqab) erscheint nicht zwingend. (vgl. https ://www.ecoi.net/de/dokument/1034025.html; https://www.refworld.org /pdfi d/5385bba1af4.pdf [Punkt 5.1.1], beide abgerufen am 7. Juni 2021). Bei näherer Betrachtung des auf dem Haftbefehl aufgeführten Namens fällt auf, dass es sich genau um das erwähnte Namenskonstrukt handelt und zuerst der Name des Beschwerdeführers (Nizar), gefolgt vom demjenigen seines Vaters (Kurshid) und dem des Grossvaters (Omar) erwähnt wird, wobei diese Angaben denjenigen aus den Akten, respektive der Übersetzung der Identitätskarte entsprechen. Dieselbe Schreibart befindet sich im Übrigen auch auf seinem Polizeiausweis und dem Ehevertrag. Hingegen ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass es nicht schlüssig erscheint, weshalb der Haftbefehl an einem Feiertag hätte ausgestellt werden sollen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass irakische Gerichte bei Dringlichkeit oder wenn Gefahr im Verzug ist, auch an Feiertagen arbeiten. Vorliegend ist es jedoch nicht ersichtlich, inwiefern seine Befehlsverweigerung und sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst eine solche Dringlichkeit hervorrufen sollte, um die Ausstellung eines Haftbefehls an einem Freitag zu rechtfertigen, zumal der Haftbefehl offenbar erst drei Tage nach seiner Ausreise ausgestellt wurde. Von Gefälligkeit ist angesichts der Unglaubhaftigkeitselemente auch bezüglich der eingereichten Videobotschaften seiner ehemaligen Arbeitskollegen auszugehen. Insgesamt sind die beiden Botschaften nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nachzuweisen. 6.6 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass in Irak verschiedenen Quellen zufolge die Möglichkeit besteht, den Polizeidienst zu quittieren, zumal auch die Anstellungsverträge grundsätzlich befristet seien (vgl. Lifos (Migrationsverekt), Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan [Anstellung und Beendigung des Dienstes in den Peschmerga], 30. Juni 2017, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=44856 ; Wozniak, Jesse [West Virginia University], Policing Iraq: Legitimacy, Democracy, and Empire in a Developing State, 2021 [S. 118-119], beide abgerufen am 21. Juni 2021). Wäre der Beschwerdeführer also tatsächlich während Monaten unter einem derart grossen Leidensdruck gestanden, weil er zu unrechtmässigen Verhaftungen aufgefordert worden sei, lässt sich nicht erklären, weshalb er nicht Alternativen, wie die Versetzung oder den Austritt in Betracht gezogen hat. 6.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Arbeit des Beschwerdeführers als Polizist zwar glaubhaft ist und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich wenige Tage in Haft befunden habe. Eine solche vermöchte jedoch als wenig intensive Disziplinarmassnahme keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Im Übrigen ist von einem Konstrukt der fluchtauslösenden Ereignisse auszugehen, zumal ihm nicht geglaubt werden kann, dass es zu einer erneuten Befehlsverweigerung oder zu Hausdurchsuchungen wegen ihm gekommen ist und er per Haftbefehl gesucht wurde. Damit hat die Vorinstanz zur Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 6.8 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.6), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht gelungen ist (vgl. E. 6.4 und 6.5). Daran vermag auch die glaubhaft gemachte Tätigkeit als Polizist nichts zu ändern, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe unklar geblieben ist, inwiefern der Beschwerdeführer Dienstpflichten verletzt haben könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan - woher die Beschwerdeführenden stammen - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehalten (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.2.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss ständiger Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.3.2). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder stammen aus G._______ in der Provinz Dohuk und lebten bis zu ihrer Ausreise in einem eigenen Haushalt. Die Eltern und mehrere Geschwister beider Beschwerdeführenden leben in H._______ in derselben Provinz. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturaabschluss und hat fünf Jahre Berufserfahrung als Polizist, wobei er kurz vor seiner Ausreise befördert worden war und den Grad eines Arifs erlangte (vgl. act. A11/11, F3.01; A12/12, F2.01, F3.01, F1.17.04). Zwar gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP an, gesundheitliche Probleme zu haben sowie sich ständig krank zu fühlen (vgl. act. A11/11, F8.02). Dieser Zustand dürfte sich jedoch in der Folge gebessert haben, geht doch weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sie sich deshalb in einer medizinischen Behandlung befindet oder sie auf spezielle Medikamente angewiesen ist. Auch die (...) des Sohnes C._______, welche am 4. Juli 2018 operiert worden war, scheint gut verheilt zu sein, zumal aufgrund der Aktenlage nichts Gegenteiliges anzunehmen ist. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um junge und gesunde Personen mit einem umfangreichen familiären Netz und sie können mit dem moralischen und materiellen Beistand der Familie rechnen. Dank dem guten Schulabschluss und der mehrjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Irak ist von einer erfolgreichen Reintegration im Heimatland auszugehen. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts acht, sechs und knapp drei Jahre alt und leben seit drei Jahren in der Schweiz. Aufgrund ihres Alters sind die Hauptbezugspersonen nach wie vor ihre Eltern. Eine Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ist nicht anzunehmen. Insgesamt ist auch unter Beachtung des Kindswohls davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Martina von Wattenwyl Versand: