Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. C. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote über Fr. 3'393.67 zu den Akten, welche den Vertretungsaufwand im Zeitraum vom 30. Januar 2025 bis 24. März 2025 ausweist. D. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote über Fr. 1'194.58 ein, welche den Vertretungsaufwand im Zeitraum vom 25. März 2025 bis 22. Juli 2025 betraf. E. Mit Urteil D-1110/2025 vom 28. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut (Dispositiv-Ziff. 1), hob die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 auf und wies das SEM an, dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren (Dispositiv-Ziff. 2). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 3) und wies das SEM an, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'194.60 auszurichten (Dispositiv-Ziff. 4). F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 liess der Gesuchsteller - unter Beilage einer Kostennote für den Zeitraum vom 5. Mai 2026 bis 19. Mai 2026 - beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils D-1110/2025 aufzuheben und die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'588.30 festzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. Zur Begründung führt er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Festsetzung der Parteientschädigung im genannten Urteil einzig die Kostennote vom 22. Juli 2025 berücksichtigt und dabei übersehen, dass mit Eingabe vom 24. März 2025 bereits eine erste Kostennote zu den Akten gereicht worden sei, die einen anderen Zeitraum (30. Januar 2025 bis 24. März 2025) und einen Aufwand von Fr. 3'393.67 betroffen habe.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer E-5767/2023 vom 22. November 2023 E. 1.3 und D-2123/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3).
E. 2.1 Die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-3730/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2). Das vorliegende Begehren bezieht sich einzig auf den Entschädigungspunkt im Urteil D-1110/2025 vom 28. April 2026 und beschränkt sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der vom Gericht in seinem Entscheid übersehenen Kostennote.
E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Entschädigungspunkt (Art. 121 Bst. d BGG). Zudem erfolgte die Eingabe vom 19. Mai 2026 innert der zu beachtenden Fristen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und damit rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist.
E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1110/2025 im Entschädigungspunkt einzig auf die mit Schreiben vom 22. Juli 2025 eingereichte Kostennote über Fr. 1'194.58 abgestellt und dabei übersehen, dass der Rechtsvertreter bereits mit Eingabe vom 24. März 2025 eine erste Kostennote über Fr. 3'393.67 zu den Akten gereicht hatte. Aus den Beschwerdeakten D-1110/2025 ergibt sich, dass die beiden Kostennoten verschiedene, sich nicht überschneidende Zeiträume des Vertretungsaufwands betrafen, nämlich die Periode vom 30. Januar 2025 bis 24. März 2025 (Kostennote vom 24. März 2025) und jene vom 25. März 2025 bis 22. Juli 2025 (Kostennote vom 22. Juli 2025). In den Erwägungen des Urteils D-1110/2025 wurde demgegenüber von einer einzigen, «aktualisierten» Kostennote ausgegangen und die Parteientschädigung allein auf der Grundlage des in der Kostennote vom 22. Juli 2025 ausgewiesenen Aufwands festgesetzt. Damit fand unabsichtlich eine in den Akten liegende Tatsache - die Kostennote vom 24. März 2025 - keine Berücksichtigung. Der angerufene Revisionsgrund ist zudem revisionsrechtlich erheblich, zumal die Parteientschädigung deshalb anders zu berechnen ist und diese - wie sich nachstehend ergibt (vgl. E. 4) - in der Summe höher ausfällt (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen Urteile des BVGer E-5767/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2 und E-1759/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2).
E. 3.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils D-1110/2025 vom 28. April 2026 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist dem Gesuchsteller eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung nunmehr die beiden eingereichten Kostennoten ausschlaggebend sind (Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE). Diese sind hinreichend detailliert, weshalb in der Sache abschliessend entschieden werden kann.
E. 4.2 Die in den Kostennoten vom 24. März 2025 und vom 22. Juli 2025 ausgewiesenen Aufwendungen erscheinen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen; der jeweils geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und die ausgewiesenen Auslagen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-1110/2025 zustehende Parteientschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 4'588.30 (Kostennote vom 24. März 2025 über Fr. 3'393.67 zuzüglich Kostennote vom 22. Juli 2025 über Fr. 1'194.58, gerundet; inkl. Auslagen). Das SEM ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag auszurichten.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren wird damit gegenstandslos.
E. 5.2 Der Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsbegehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der in der Kostennote vom 19. Mai 2026 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu leistende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren ist demnach auf Fr. 660.85 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils D-1110/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2026 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-1110/2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'588.30 auszurichten.
- Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Für das Revisionsverfahren wird dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 660.85 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3527/2026 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A. _______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw El Uali Said, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1110/2025 vom 28. April 2026; Parteientschädigung / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. C. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote über Fr. 3'393.67 zu den Akten, welche den Vertretungsaufwand im Zeitraum vom 30. Januar 2025 bis 24. März 2025 ausweist. D. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter eine weitere Kostennote über Fr. 1'194.58 ein, welche den Vertretungsaufwand im Zeitraum vom 25. März 2025 bis 22. Juli 2025 betraf. E. Mit Urteil D-1110/2025 vom 28. April 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut (Dispositiv-Ziff. 1), hob die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 auf und wies das SEM an, dem Gesuchsteller in der Schweiz Asyl zu gewähren (Dispositiv-Ziff. 2). Es erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 3) und wies das SEM an, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'194.60 auszurichten (Dispositiv-Ziff. 4). F. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 liess der Gesuchsteller - unter Beilage einer Kostennote für den Zeitraum vom 5. Mai 2026 bis 19. Mai 2026 - beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils D-1110/2025 aufzuheben und die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'588.30 festzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragt er für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. Zur Begründung führt er aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Festsetzung der Parteientschädigung im genannten Urteil einzig die Kostennote vom 22. Juli 2025 berücksichtigt und dabei übersehen, dass mit Eingabe vom 24. März 2025 bereits eine erste Kostennote zu den Akten gereicht worden sei, die einen anderen Zeitraum (30. Januar 2025 bis 24. März 2025) und einen Aufwand von Fr. 3'393.67 betroffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer E-5767/2023 vom 22. November 2023 E. 1.3 und D-2123/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3). 2. 2.1 Die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Urteil des BVGer E-3730/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2). Das vorliegende Begehren bezieht sich einzig auf den Entschädigungspunkt im Urteil D-1110/2025 vom 28. April 2026 und beschränkt sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der vom Gericht in seinem Entscheid übersehenen Kostennote. 2.2 Im Revisionsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Entschädigungspunkt (Art. 121 Bst. d BGG). Zudem erfolgte die Eingabe vom 19. Mai 2026 innert der zu beachtenden Fristen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) und damit rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist. 3.2 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1110/2025 im Entschädigungspunkt einzig auf die mit Schreiben vom 22. Juli 2025 eingereichte Kostennote über Fr. 1'194.58 abgestellt und dabei übersehen, dass der Rechtsvertreter bereits mit Eingabe vom 24. März 2025 eine erste Kostennote über Fr. 3'393.67 zu den Akten gereicht hatte. Aus den Beschwerdeakten D-1110/2025 ergibt sich, dass die beiden Kostennoten verschiedene, sich nicht überschneidende Zeiträume des Vertretungsaufwands betrafen, nämlich die Periode vom 30. Januar 2025 bis 24. März 2025 (Kostennote vom 24. März 2025) und jene vom 25. März 2025 bis 22. Juli 2025 (Kostennote vom 22. Juli 2025). In den Erwägungen des Urteils D-1110/2025 wurde demgegenüber von einer einzigen, «aktualisierten» Kostennote ausgegangen und die Parteientschädigung allein auf der Grundlage des in der Kostennote vom 22. Juli 2025 ausgewiesenen Aufwands festgesetzt. Damit fand unabsichtlich eine in den Akten liegende Tatsache - die Kostennote vom 24. März 2025 - keine Berücksichtigung. Der angerufene Revisionsgrund ist zudem revisionsrechtlich erheblich, zumal die Parteientschädigung deshalb anders zu berechnen ist und diese - wie sich nachstehend ergibt (vgl. E. 4) - in der Summe höher ausfällt (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen Urteile des BVGer E-5767/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2 und E-1759/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2). 3.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils D-1110/2025 vom 28. April 2026 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist dem Gesuchsteller eine durch das SEM zu leistende Parteientschädigung zuzusprechen, für deren Berechnung nunmehr die beiden eingereichten Kostennoten ausschlaggebend sind (Art. 14 Abs. 2 erster Satz VGKE). Diese sind hinreichend detailliert, weshalb in der Sache abschliessend entschieden werden kann. 4.2 Die in den Kostennoten vom 24. März 2025 und vom 22. Juli 2025 ausgewiesenen Aufwendungen erscheinen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen; der jeweils geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und die ausgewiesenen Auslagen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-1110/2025 zustehende Parteientschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 4'588.30 (Kostennote vom 24. März 2025 über Fr. 3'393.67 zuzüglich Kostennote vom 22. Juli 2025 über Fr. 1'194.58, gerundet; inkl. Auslagen). Das SEM ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag auszurichten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren wird damit gegenstandslos. 5.2 Der Gesuchsteller ist mit seinem Revisionsbegehren vollumfänglich durchgedrungen, weshalb ihm für die aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der in der Kostennote vom 19. Mai 2026 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu leistende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren ist demnach auf Fr. 660.85 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils D-1110/2025 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2026 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren D-1110/2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'588.30 auszurichten.
3. Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Für das Revisionsverfahren wird dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 660.85 ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: