Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 26. März 2014 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.b Die Gesuchstellerin gelangte durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hiess das Gericht unter anderem den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin gut. A.d Mit Entscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. April 2014 als durch Rückzug erledigt - ohne Kostenauflage - ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten E-2267/2014 zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. auch Schreiben des Gerichts vom 15. Juni 2016, act. 23 im Beschwerdedossier E 2267/2014) mit den Anträgen um revisionsweise Änderung des vorgenannten Abschreibungsentscheids im Entschädigungspunkt sowie um Ausrichtung eines Honorars unter dem Titel unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). Über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter beziehungsweise die Einzelrichterin (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303).
E. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2 Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden. Einzig die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.; Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8). Das vorliegende Revisionsbegehren bezieht sich einzig auf den Entschädigungspunkt im Abschreibungsentscheid vom 20. August 2016 und beschränkt sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der Entschädigungsregelung.
E. 3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellerin beruft sich offenkundig auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) im Entschädigungspunkt. Zudem erfolgte die Eingabe vom 8. Juni 2016 zweifelsohne innert der zu beachtenden Fristen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist.
E. 4.2 Die Gesuchstellerin trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Abschreibungsentscheid im Entschädigungspunkt die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht berücksichtigt. Das Gericht hiess im ordentlichen Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 unter anderem den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin gut. Im Abschreibungsentscheid E 2267/2014 vom 20. April 2016 hielt es in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung lediglich fest, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Somit ist mit der Gesuchstellerin einig zu gehen, dass im Entschädigungspunkt die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine Berücksichtigung fand, was offensichtlich eine unabsichtliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden Tatsache darstellt. Der angerufene Revisionsgrund ist ferner auch revisionsrechtlich erheblich.
E. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 3 im Abschreibungsentscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 aufzuheben und das entsprechende Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen.
E. 5 Hinsichtlich der Frage (der Höhe) der Ausrichtung einer Entschädigung beziehungsweise eines Honorars sind aufgrund der eingereichten Kostennote hinreichende Angaben vorhanden, weshalb in der Sache abschliessend zu entscheiden ist.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist für das ordentliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 5.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Folglich ist (aufgrund des Verfahrensausgangs im ordentlichen Verfahren) zu Lasten des Gerichts der amtlichen Vertretung ein Honorar auszurichten und der Rechtsvertreterin persönlich zu entrichten. In der Kostennote vom 8. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 9.29 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgewiesen, welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist. Insbesondere erscheint der vorgetragene Aufwand von 5 Stunden in Bezug auf die 7 seitige Beschwerdeeingabe nicht angemessen und ist auf 3.5 Stunden herabzusetzen. Ausserdem ist der ausgewiesene Posten "ES an BVGer" vom 8. Juni 2016 nicht als Aufwand im ordentlichen Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen der im vorliegenden Revisionsverfahren auszurichtenden Entschädigung zu berücksichtigen und unter diesem Titel zuzusprechen (vgl. E. 6.2). Der zeitliche Aufwand für das ordentliche Beschwerdeverfahren wird daher vom Gericht auf insgesamt 7.46 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.- festgelegt. Die Auslagen sind in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 59.60 zu vergüten. Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung des oben Gesagten in der Höhe von Fr. 1'675.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
E. 6.2 Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Revisionsbegehren durchgedrungen, weshalb ihr für die ihr aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche vorliegend auf Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Der Abschreibungsentscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 wird im Entschädigungspunkt (Dispositiv-Ziffer 3) aufgehoben.
- Betreffend das Verfahren E-2267/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin für das Verfahren E-2267/2014 ein Honorar von Fr. 1'675.70.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3730/2016 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Anna Abplanalp-Zumbrunn, Rechtsanwältin, AZ Advokatur, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Revision des Abschreibungsentscheids E-2267/2014 vom 20. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 26. März 2014 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.b Die Gesuchstellerin gelangte durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 hiess das Gericht unter anderem den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin gut. A.d Mit Entscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. April 2014 als durch Rückzug erledigt - ohne Kostenauflage - ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens ist auf die Akten E-2267/2014 zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. auch Schreiben des Gerichts vom 15. Juni 2016, act. 23 im Beschwerdedossier E 2267/2014) mit den Anträgen um revisionsweise Änderung des vorgenannten Abschreibungsentscheids im Entschädigungspunkt sowie um Ausrichtung eines Honorars unter dem Titel unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). Über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter beziehungsweise die Einzelrichterin (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303). 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden. Einzig die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kosten- und Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.; Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8). Das vorliegende Revisionsbegehren bezieht sich einzig auf den Entschädigungspunkt im Abschreibungsentscheid vom 20. August 2016 und beschränkt sich mithin auf die zulässige Rüge bezüglich der Entschädigungsregelung. 3. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellerin beruft sich offenkundig auf den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) im Entschädigungspunkt. Zudem erfolgte die Eingabe vom 8. Juni 2016 zweifelsohne innert der zu beachtenden Fristen. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist. 4.2 Die Gesuchstellerin trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Abschreibungsentscheid im Entschädigungspunkt die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht berücksichtigt. Das Gericht hiess im ordentlichen Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 unter anderem den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin gut. Im Abschreibungsentscheid E 2267/2014 vom 20. April 2016 hielt es in Bezug auf die Ausrichtung einer Entschädigung lediglich fest, dass keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Somit ist mit der Gesuchstellerin einig zu gehen, dass im Entschädigungspunkt die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung keine Berücksichtigung fand, was offensichtlich eine unabsichtliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden Tatsache darstellt. Der angerufene Revisionsgrund ist ferner auch revisionsrechtlich erheblich. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das auf den Entschädigungspunkt beschränkte Revisionsgesuch gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 3 im Abschreibungsentscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 aufzuheben und das entsprechende Beschwerdeverfahren, beschränkt auf den Entschädigungspunkt, wieder aufzunehmen. 5. Hinsichtlich der Frage (der Höhe) der Ausrichtung einer Entschädigung beziehungsweise eines Honorars sind aufgrund der eingereichten Kostennote hinreichende Angaben vorhanden, weshalb in der Sache abschliessend zu entscheiden ist. 5.1 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist für das ordentliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Folglich ist (aufgrund des Verfahrensausgangs im ordentlichen Verfahren) zu Lasten des Gerichts der amtlichen Vertretung ein Honorar auszurichten und der Rechtsvertreterin persönlich zu entrichten. In der Kostennote vom 8. Juni 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von 9.29 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgewiesen, welcher insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist. Insbesondere erscheint der vorgetragene Aufwand von 5 Stunden in Bezug auf die 7 seitige Beschwerdeeingabe nicht angemessen und ist auf 3.5 Stunden herabzusetzen. Ausserdem ist der ausgewiesene Posten "ES an BVGer" vom 8. Juni 2016 nicht als Aufwand im ordentlichen Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen der im vorliegenden Revisionsverfahren auszurichtenden Entschädigung zu berücksichtigen und unter diesem Titel zuzusprechen (vgl. E. 6.2). Der zeitliche Aufwand für das ordentliche Beschwerdeverfahren wird daher vom Gericht auf insgesamt 7.46 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 200.- festgelegt. Die Auslagen sind in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 59.60 zu vergüten. Demnach ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung des oben Gesagten in der Höhe von Fr. 1'675.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Revisionsbegehren durchgedrungen, weshalb ihr für die ihr aus diesem Verfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), welche vorliegend auf Fr. 150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Der Abschreibungsentscheid E-2267/2014 vom 20. April 2016 wird im Entschädigungspunkt (Dispositiv-Ziffer 3) aufgehoben.
3. Betreffend das Verfahren E-2267/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin für das Verfahren E-2267/2014 ein Honorar von Fr. 1'675.70.
5. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
6. Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150.- ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: