Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Vollmacht vom 22. November 2017) hatte mit ihrer Eingabe vom 24. November 2017 gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. November 2017 Beschwerde erhoben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die unentgeltliche Prozessführung sowie ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Die Instruktionsrichterin im Verfahren E-6654/2017 hiess den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit ihrer Zwischenverfügung vom 30. November 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies sie ab (vgl. Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020, Bst. F). B. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Gesuchsteller mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin nebst der umfangreichen Beschwerdeeingabe (19 Seiten und Beilagen) verschiedene weitere Eingaben an das Gericht: Am 17. Januar 2018 sowie am 21. Januar 2019 reichte er weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020, Bst. H und I). Am 17. Januar 2018 und 10. April 2019 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz, am 11. November 2019 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und legte eine Bestätigung betreffend die Integrationsbemühungen des Gesuchstellers vor (vgl. ebenda, Bst. L und M). Mit Eingabe vom 3. März 2020 wies die Rechtsvertreterin auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Überstellungen in Dublin-Verfahren nach Bulgarien hin und legte ihrem Schreiben eine aktuelle Honorarrechnung bei (vgl. Beilage 3 zur Revisionsschrift). C. Mit Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020 hiess das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2017 gut. Mit Ziffer 4 des Urteilsdispositivs (begründet in E. 8.2 des Urteils) wurde ihm angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Die notwendigen Parteikosten hatte das Gericht unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren aufgrund der Akten von Amtes wegen festgesetzt, da - so das Gericht -, die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht habe. D. In ihrer Revisions-Eingabe vom 27. März 2020 wies die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sie im Verfahren E-6654/2017 am 3. März 2020 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt habe. Unter Vorlage der Kopie ihrer Honorarrechnung vom 3. März 2020, aus der die im Rahmen ihres Mandates getätigten Arbeiten im Detail hervorgingen, ersuchte sie das Gericht um deren Berücksichtigung. Sie beantragte, das Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020 sei betreffend Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben und die Parteientschädigung sei neu entsprechend der Honorarnote festzusetzen. Für das Revisionsverfahren beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 In der vorliegenden Eingabe wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend gemacht (Art. 121 Bst. d BGG).
E. 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-6654/2017 datiert vom 23. März 2020, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. März 2020 in jedem Fall rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-6654/2017 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat, im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG.
E. 4.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-6654/2017 ist festzustellen, dass sich in den Akten als Act. 22 die Honorarrechnung vom 3. März 2020 befindet; die Eingabe vom 3. März 2020 ging am 4. März 2020 beim Gericht ein.
E. 4.2 Das Spruchgremium hat diese Kostennote nicht berücksichtigt und in der Folge zur Festsetzung der Parteientschädigung von Amtes wegen den Aufwand geschätzt. Somit hat es übersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. März 2020 eine Kostennote eingereicht hatte, die auch in den Akten abgelegt wurde (vgl. BeschwerdeaktenE-6654/2017 Ziff. 22). Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6654/2017 in Bezug auf seine Dispositiv-Ziffer 4 fehlerhaft zustande gekommen.
E. 4.3 Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, das Urteil ist in diesem Punkt zu revidieren, und die Dispositiv-Ziffer 4 ist aufzuheben.
E. 5.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 3. März 2020 und der Vorakten des Verfahrens E-6654/2017 neu zu berechnen.
E. 5.2 Wie aus der Kostennote vom 3. März 2020 ersichtlich wird, erwies sich das Verfahren als komplex, neben der Beschwerdeeingabe musste die Rechtsvertreterin unter anderem zweimal im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen (am 17. Januar 2018 sowie am 10. April 2019), sie tätigte weitere Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt (am 27. Juni 2018) sowie die Lage in Bulgarien (Anfragen an das Bulgarische Helsinki Komitee vom 11. Juli 2018, Bearbeitung bulgarischer Dokumente am 21. Januar 2019) und verfasste schliesslich am 3. März 2020 auch eine Stellungnahme betreffend die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Dublin-Verfahren mit Bulgarien und deren Auswirkungen auf den Fall des Gesuchstellers. Der ausgewiesene Aufwand von 21 Stunden rechtfertigt sich unter diesen Umständen. Die Rechtsvertreterin legt in der Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 194.- zugrunde, was angemessen ist und in Einklang mit den Vorgaben des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) steht, dort insbesondere Art. 10 Abs. 2 VGKE.
E. 5.3 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 3. März 2020 zwar lediglich pauschal mit Fr. 54.- ausgewiesen; sie erweisen sich indessen für das Verfahren mit mehreren schriftlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als angemessen (Kopien, Telefonspesen u.ä.), und auf die Nachforderung einer spezifizierten Auflistung (das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss keine Pauschalen, sondern nur die effektiven Auslagen) kann verzichtet werden.
E. 5.4 Insgesamt beträgt die dem Gesuchsteller für das Verfahren E-6654/2017 zustehende Parteientschädigung Fr. 4'128.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag - unter Abzug des entsprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 23. März 2020 festgesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte - auszurichten.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren wird damit obsolet. Angesichts des Ergehens des vorliegenden Urteils ist ferner auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 6.3 Es wurde für das Revisionsverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 720.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 4 des Urteils E-6654/2017 vom 23. März 2020 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 wird aufgehoben.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Vorinstanz im Verfahren E-6654/2017 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'128.- zugesprochen. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller diesen Betrag (im Sinne von E. 5.4) auszurichten.
- Es werden im Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem vertretenen Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 720.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1759/2020 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils E-6654/2017 vom 23. März 2020. Sachverhalt: A. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Vollmacht vom 22. November 2017) hatte mit ihrer Eingabe vom 24. November 2017 gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. November 2017 Beschwerde erhoben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem die unentgeltliche Prozessführung sowie ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Die Instruktionsrichterin im Verfahren E-6654/2017 hiess den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit ihrer Zwischenverfügung vom 30. November 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wies sie ab (vgl. Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020, Bst. F). B. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens machte der Gesuchsteller mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin nebst der umfangreichen Beschwerdeeingabe (19 Seiten und Beilagen) verschiedene weitere Eingaben an das Gericht: Am 17. Januar 2018 sowie am 21. Januar 2019 reichte er weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020, Bst. H und I). Am 17. Januar 2018 und 10. April 2019 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz, am 11. November 2019 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und legte eine Bestätigung betreffend die Integrationsbemühungen des Gesuchstellers vor (vgl. ebenda, Bst. L und M). Mit Eingabe vom 3. März 2020 wies die Rechtsvertreterin auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Überstellungen in Dublin-Verfahren nach Bulgarien hin und legte ihrem Schreiben eine aktuelle Honorarrechnung bei (vgl. Beilage 3 zur Revisionsschrift). C. Mit Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020 hiess das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2017 gut. Mit Ziffer 4 des Urteilsdispositivs (begründet in E. 8.2 des Urteils) wurde ihm angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Die notwendigen Parteikosten hatte das Gericht unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren aufgrund der Akten von Amtes wegen festgesetzt, da - so das Gericht -, die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht habe. D. In ihrer Revisions-Eingabe vom 27. März 2020 wies die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sie im Verfahren E-6654/2017 am 3. März 2020 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt habe. Unter Vorlage der Kopie ihrer Honorarrechnung vom 3. März 2020, aus der die im Rahmen ihres Mandates getätigten Arbeiten im Detail hervorgingen, ersuchte sie das Gericht um deren Berücksichtigung. Sie beantragte, das Urteil E-6654/2017 vom 23. März 2020 sei betreffend Ziffer 4 des Dispositivs aufzuheben und die Parteientschädigung sei neu entsprechend der Honorarnote festzusetzen. Für das Revisionsverfahren beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 In der vorliegenden Eingabe wird der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen geltend gemacht (Art. 121 Bst. d BGG). 2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Urteil E-6654/2017 datiert vom 23. März 2020, weshalb das Revisionsbegehren vom 27. März 2020 in jedem Fall rechtzeitig ist. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-6654/2017 eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat, im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG. 4. 4.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-6654/2017 ist festzustellen, dass sich in den Akten als Act. 22 die Honorarrechnung vom 3. März 2020 befindet; die Eingabe vom 3. März 2020 ging am 4. März 2020 beim Gericht ein. 4.2 Das Spruchgremium hat diese Kostennote nicht berücksichtigt und in der Folge zur Festsetzung der Parteientschädigung von Amtes wegen den Aufwand geschätzt. Somit hat es übersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. März 2020 eine Kostennote eingereicht hatte, die auch in den Akten abgelegt wurde (vgl. BeschwerdeaktenE-6654/2017 Ziff. 22). Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6654/2017 in Bezug auf seine Dispositiv-Ziffer 4 fehlerhaft zustande gekommen. 4.3 Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, das Urteil ist in diesem Punkt zu revidieren, und die Dispositiv-Ziffer 4 ist aufzuheben. 5. 5.1 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 3. März 2020 und der Vorakten des Verfahrens E-6654/2017 neu zu berechnen. 5.2 Wie aus der Kostennote vom 3. März 2020 ersichtlich wird, erwies sich das Verfahren als komplex, neben der Beschwerdeeingabe musste die Rechtsvertreterin unter anderem zweimal im Rahmen des Schriftenwechsels Stellung nehmen (am 17. Januar 2018 sowie am 10. April 2019), sie tätigte weitere Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt (am 27. Juni 2018) sowie die Lage in Bulgarien (Anfragen an das Bulgarische Helsinki Komitee vom 11. Juli 2018, Bearbeitung bulgarischer Dokumente am 21. Januar 2019) und verfasste schliesslich am 3. März 2020 auch eine Stellungnahme betreffend die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Dublin-Verfahren mit Bulgarien und deren Auswirkungen auf den Fall des Gesuchstellers. Der ausgewiesene Aufwand von 21 Stunden rechtfertigt sich unter diesen Umständen. Die Rechtsvertreterin legt in der Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 194.- zugrunde, was angemessen ist und in Einklang mit den Vorgaben des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) steht, dort insbesondere Art. 10 Abs. 2 VGKE. 5.3 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 3. März 2020 zwar lediglich pauschal mit Fr. 54.- ausgewiesen; sie erweisen sich indessen für das Verfahren mit mehreren schriftlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als angemessen (Kopien, Telefonspesen u.ä.), und auf die Nachforderung einer spezifizierten Auflistung (das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss keine Pauschalen, sondern nur die effektiven Auslagen) kann verzichtet werden. 5.4 Insgesamt beträgt die dem Gesuchsteller für das Verfahren E-6654/2017 zustehende Parteientschädigung Fr. 4'128.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag - unter Abzug des entsprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 23. März 2020 festgesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte - auszurichten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren wird damit obsolet. Angesichts des Ergehens des vorliegenden Urteils ist ferner auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 6.3 Es wurde für das Revisionsverfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 720.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 4 des Urteils E-6654/2017 vom 23. März 2020 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4 wird aufgehoben.
2. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Vorinstanz im Verfahren E-6654/2017 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'128.- zugesprochen. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller diesen Betrag (im Sinne von E. 5.4) auszurichten.
3. Es werden im Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem vertretenen Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 720.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: