Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am 2. Januar 2022 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Dort habe er eine Schweizerin kennengelernt, mit welcher er sich zwischenzeit- lich verlobt habe. Nach drei Monaten in der Türkei sei er mit dem Flugzeug nach Serbien gelangt und von dort über Ungarn, die Slowakei und Öster- reich weitergereist, bevor er am 16. April 2022 die Schweiz erreichte. Am
7. November 2022 stellte er ein Asylgesuch, am 7. Dezember 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Stadt B._______ und habe zuletzt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im Quartier C._______ gelebt. Er habe im Jahr (…) das Abitur gemacht und ein Studium begonnen. Da es ihm nicht gefallen habe, habe er dieses abgebrochen und zeitweise bei einem (…) namens D._______ in der Ab- teilung «(…)» unentgeltlich mitgearbeitet. Er sei von seiner Familie unter- stützt worden und habe zudem kleinere Arbeiten gemacht, etwa indem er seiner Grossmutter bei finanziellen Angelegenheiten geholfen habe. Im Jahr 2019 habe er – wie viele junge Leute – Probleme mit der Polizei be- kommen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei in diesem Zusammenhang nie im Gefängnis oder vor Gericht gewesen, aber einmal kurz festgehalten worden. Zudem habe er in der Nähe des (…) gearbeitet und sei oft auf dem Arbeitsweg von der Polizei angehalten, beschimpft und geschlagen worden, weil er dieser aufgrund der Demonstrationsteilnah- men bekannt gewesen sei. Zuletzt sei er Ende Januar 2021 auf diese Weise belästigt worden, nachdem er letztmals an einer Demonstration teil- genommen habe. Auch sonst sei er wegen seines Kleidungsstils von der Polizei regelmässig schikaniert worden. Als er sich einmal als Tourist in Marokko aufgehalten habe, sei er von ei- nem Bekannten kontaktiert worden. Dieser habe ihn gebeten, einem Mann namens E._______ zu helfen, eine Unterkunft in Marokko zu finden und Kleider einzukaufen, welche dieser in Tunesien habe verkaufen wollen. Er habe dieser Person ein Hotel und den Markt gezeigt, danach aber keinen Kontakt mehr gehabt. In der Folge sei er nach Tunesien zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass E._______ festgenommen worden sei, weil er Drogen von Marokko nach Tunesien geschmuggelt habe. Im Rahmen der Strafuntersuchung habe dieser ausgesagt, er (der Beschwerdeführer)
D-348/2023 Seite 3 habe ihn (E._______) entführt, ihm den Pass weggenommen und ihn zum Drogenschmuggel gezwungen. Er selbst sei weder angehört noch über das Verfahren informiert, sondern in Abwesenheit zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Per Zufall habe er zwei Jahre später von die- sem Urteil erfahren und mithilfe von zwei Anwälten eine Beschwerde da- gegen eingereicht. Am (…) Dezember 2021 habe ihn ein Richter befragt und er habe eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Danach sei er entlassen und aufgefordert worden, zu einer Gerichtsverhandlung am (…) Januar 2022 zu erscheinen. Er habe sich jedoch bereits zu jenem Zeitpunkt entschieden, das Land zu verlassen. Da es einige Zeit gedauert habe, das bestehende Reiseverbot löschen zu lassen, sei er schliesslich erst am 2. Januar 2022 ausgereist. Würde er nach Tunesien zurückkehren, müsste er wohl eine lange Zeit im Gefängnis verbringen, obwohl er unschuldig sei. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tu- nesische Identitätskarte im Original ein. Zudem reichte er Kopien von fol- genden Unterlagen zu den Akten: Abiturzeugnis und Immatrikulationsbe- stätigung (je mit deutscher Übersetzung), zwei Bestätigungen des Vereins D._______ vom 1. Dezember 2021 und ein strafrechtliches Urteil des erst- instanzlichen Gerichts B._______ vom (…) Oktober 2020 (mit deutscher Übersetzung). B.c Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 – eröffnet am 21. Dezember 2022
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
20. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu- mutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurden – neben einer Vollmacht und der angefochte- nen Verfügung – ein Abiturzeugnis, eine Immatrikulationsbestätigung
D-348/2023 Seite 4 sowie Arbeitsbestätigungen des Vereins D._______, zwei strafrechtliche Urteile aus Tunesien vom (…) Oktober 2020 respektive (…) Januar 2022 (nur deutsche Übersetzung) und drei Artikel betreffend das Justizsystem beziehungsweise die politische Lage in Tunesien eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Januar 2023 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Er habe bei der Anhörung angegeben, dass seine Anwälte eine Beschwerde gegen das Urteil vom (…) Oktober 2020 eingereicht hätten, wobei darauf hingewiesen worden sei, es würden weitere Beweismittel als Beleg für dieses Strafver- fahren nachgereicht. Das SEM habe jedoch einen Entscheid getroffen, ohne diese Beweismittel abzuwarten oder eine Frist für deren Einreichung anzusetzen. Zudem habe es nur kurz nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren ohne weitere Abklärungen einen Entscheid gefällt und dabei die Lage in Tunesien nicht berücksichtigt.
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs- grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab- klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn einer Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Das SEM setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dieses sei nicht asylrelevant und es drohe in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Angesichts die- ser Einschätzung bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Beweismittel in Bezug auf dieses Verfahren abzuwarten oder eine Frist für deren Einreichung anzusetzen, da dies für den Asylentscheid nicht von Be- deutung gewesen wäre. Sodann ist festzuhalten, dass die Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorliegend mit Kapazitätsengpässen seitens des SEM aufgrund der hohen Zahl an Gesuchseingängen begründet wurde (vgl. SEM-Akte […]-22/2). Entsprechend lässt sich daraus nicht schliessen, dass weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Schliesslich hat das SEM in seiner Verfügung auch auf die Lage in Tunesien Bezug genom- men (vgl. dort Seite 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Si- tuation in seinem Heimatstaat anders beurteilt, stellt keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht dar. Der Sachverhalt erweist sich damit als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung,
D-348/2023 Seite 6 die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer sei im Jahr 2019 einmal kurz festgehalten sowie von der Polizei wegen Demonstrationsteilnahmen behelligt worden. Letzteres sei nach Ja- nuar 2021 nicht mehr der Fall gewesen. Zudem habe er selbst angegeben, der einzige Ausreisegrund sei die strafrechtliche Verurteilung vom (…) Ok- tober 2020 gewesen. Den geltend gemachten Problemen mit der Polizei fehle es somit an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise am 2. Januar 2022, womit diese flüchtlingsrechtlich nicht re- levant seien. Dem erwähnten Strafurteil lasse sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der tunesischen Justiz im Zusammenhang mit Drogenschmuggel verurteilt worden sei. Weder die Verurteilung noch die vorgebrachte falsche Anschuldigung durch E._______ beruhe indes- sen auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Vielmehr habe er an- gegeben, E._______ habe mutmasslich gegen ihn ausgesagt, um sich sel- ber zu entlasten. Mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmotivs hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft daher nicht stand. Zudem lasse die Tatsache, dass er erst mehrere Monate nach seiner Einreise ein Asylgesuch gestellt habe, darauf
D-348/2023 Seite 7 schliessen, dass er nicht in die Schweiz gereist sei, um ein Asylgesuch einzureichen. Es entstehe der Eindruck, als habe er versucht, nach zwei- maliger Polizeikontrolle das Asylverfahren dazu zu nutzen, seinen Aufent- halt zu legalisieren. Weiter liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte da- für entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn er in dem von ihm vorgebrachten Strafverfahren in Tunesien verurteilt würde. Zudem sei er offensichtlich während des Berufungsver- fahrens ausgereist und habe somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vor der Gerichtsverhandlung am (…) Januar 2022 ausgereist, weil er damit gerechnet habe, dass er danach ins Gefängnis gebracht würde. Es sei nicht korrekt, dass die Rechtsmittel in Tunesien nicht ausgeschöpft worden seien. Abgesehen von der Aussage des anderen Angeklagten, welche ver- mutlich unter dem Druck der Polizei erfolgt sei, gebe es keine Beweise da- für, dass er Drogen geschmuggelt habe. Er sei unschuldig, zu Unrecht ver- urteilt worden und habe Tunesien verlassen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Die tunesische Justiz sei korrupt, der Präsident habe viele Richter und Staatsanwälte entlassen und versuche, die Kontrolle über die Justiz zu übernehmen. Die Justiz drohe ihre Unabhängigkeit zu verlieren und es bestehe ein grosses Risiko, dass unschuldige Personen verurteilt würden. Zudem sei es zu neuen Protesten gegen den tunesischen Präsidenten ge- kommen. Da der Beschwerdeführer bereits früher an Demonstrationen teil- genommen habe, sei es hochwahrscheinlich, dass er erneut Behelligungen ausgesetzt würde. Weiter sei es falsch, wenn das SEM behaupte, er habe sein Asylgesuch nicht aufgrund einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungssituation gestellt. Er habe seine heutige Verlobte noch nicht gekannt, als er Tunesien verlassen habe, sondern diese erst in der Türkei getroffen. Nach einer langen Reise sei er in die Schweiz gekommen und zu seiner Verlobten gegangen, welche er heiraten werde, sobald sie die Scheidung von ihrem jetzigen Ehemann vollzogen habe. Weiter gebe es auch Gründe, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine sofortige Festnahme und die Überführung in den Strafvollzug aufgrund eines Delikts, das er nie begangen habe. Es wäre für ihn auch psychisch unerträglich, unschuldig im Gefängnis zu landen. Zu- dem werde er bald seine Verlobte heiraten, wobei es ihm nicht möglich sei, die Ehevorbereitungen in Tunesien abzuwarten, da er dort direkt inhaftiert würde.
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E. 7 Eine Verfolgung muss, um asylrechtlich relevant zu sein, an eines der fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An- schauungen) anknüpfen. In der Beschwerdeschrift wird zwar pauschal be- hauptet, die drohenden Nachteile – eine Inhaftierung in Tunesien – seien auf die politischen Anschauungen des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. dort S. 8). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern das vorgebrachte Strafverfahren wegen Drogenschmuggels in einem Zusammenhang mit seiner politischen Haltung stehen soll. Weder den Aussagen anlässlich der Anhörung noch den eingereichten Beweismitteln lassen sich entspre- chende Hinweise entnehmen. Vielmehr stellte das SEM zutreffend fest, dass weder das Urteil noch die vorgebrachte falsche Anschuldigung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Es gibt auch keine An- haltspunkte dafür, dass die geltend gemachten früheren Demonstrations- teilnahmen des Beschwerdeführers sowie die damaligen Behelligungen durch die Polizei mit dem Strafverfahren und der Verurteilung zusammen- hängen würden, beziehungsweise ihm eine Straftat aufgrund politischer Motive zu Unrecht untergeschoben worden sein sollte. An dieser Einschät- zung vermögen auch die vorgelegten Berichte betreffend die tunesische Justiz und deren gefährdete Unabhängigkeit nichts zu ändern. Selbst wenn das Justizsystem in Tunesien Mängel aufweisen sollte, liesse sich daraus keineswegs ableiten, dass sämtliche strafrechtlichen Urteile politisch moti- viert sind. Ein anderes der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungs- motive fällt sodann nicht in Betracht. Daraus folgt, dass das SEM die Vor- bringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht re- levant eingestuft und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-348/2023 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.3 Die Ausschaffung in den Heimatstaat würde sich als unzulässig er- weisen, wenn der Beschwerdeführer dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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E. 9.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm die umgehende Verhaftung und er werde unschuldig mehrere Jahre im Ge- fängnis verbringen müssen (vgl. SEM-Akte […]-15/12 [nachfolgend Akte 15] F75 und F80). Entgegen seinen Ausführungen erscheint dies jedoch nicht als wahrscheinlich. Angeblich wurde er bereits am (…) Oktober 2020 zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt, wobei das betreffende Urteil in Abwesenheit erging, weil er sich «auf der Flucht» befunden habe (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben […], ID-005 [nachfolgend BM 5]). Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt indessen gemäss seinen Angaben stets an derselben Adresse wohnhaft (vgl. Akte 15, F8), welche im Rubrum des eingereichten Urteils vom (…) Oktober 2020 auch korrekt wiedergegeben wird. Es ist daher bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das Urteil davon spricht, er habe sich während des Verfahrens auf der Flucht befunden. Ausserdem hielt er sich nach der angeblichen Verurtei- lung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe weiterhin unbehelligt an seinem Wohnort auf, ohne dass von Seiten der Behörden Anstrengungen unter- nommen worden wären, diese Strafe zu vollziehen. Nachdem er schliess- lich «durch Zufall» von diesem Urteil erfahren habe (vgl. Akte 15, F40), habe er mithilfe eines Anwalts eine Beschwerde dagegen einreichen kön- nen (vgl. Akte 15, F40 und F58). In der Folge habe am (…) Dezember 2021 eine Anhörung vor Gericht stattgefunden, wobei er am nächsten Tag auf freien Fuss gesetzt worden sei mit der Aufforderung, am (…) Januar 2022 zu einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen (vgl. Akte 15, F74). Trotz einer angeblich bestehenden Verurteilung zu zwanzig Jahren Gefängnis und ei- ner drohenden Bestätigung dieses Urteils wurde er nach eigenen Angaben erneut nicht in Haft genommen. Darüber hinaus soll es dem Beschwerde- führer gelungen sein, nach der gerichtlichen Befragung ein bestehendes Reiseverbot löschen zu lassen (vgl. Akte 15, F61). Dies lässt sich kaum damit vereinbaren, dass ihm unmittelbar eine Inhaftierung gedroht haben soll. Auf Beschwerdeebene wurde schliesslich die Übersetzung des Urteils ei- nes «Gericht erster Instanz B._______» vom (…) Januar 2022 (ohne Ori- ginaldokument) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer, der ebenso we- nig wie seine Anwälte an der Verhandlung vom (…) Januar 2022 teilge- nommen habe, unter anderem zu zwölf Jahren Haft wegen Drogen- schmuggels verurteilt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 7). Zwar hält dieses Urteil fest, die Strafe sei sofort vollstreckbar, was indessen bereits beim Urteil vom (…) Oktober 2020 der Fall war (vgl. BM 5, S. 15 und Be- schwerdebeilage 7, S. 1), ohne dass der Beschwerdeführer je inhaftiert worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist, selbst wenn die Gerichtsurteile
D-348/2023 Seite 11 als authentisch einzustufen wären, nicht davon auszugehen, er würde nun bei einer Rückkehr umgehend ins Gefängnis kommen. Vielmehr ist anzu- nehmen, dass er allenfalls mithilfe seiner Anwälte erneut auf dem Rechts- weg gegen das zweite, ebenfalls in Abwesenheit ergangene (erstinstanzli- che) Urteil vorgehen könnte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es treffe nicht zu, dass die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft seien (vgl. dazu S. 5); er begründet dies indessen nicht näher. Abschliessend ist darauf hin- zuweisen, dass sich die Echtheit der eingereichten Kopien der tunesischen Urteile respektive deren blosse Übersetzung (im Falle des zweiten Urteils) nicht überprüfen lässt, ebenso wenig wie die Behauptung des Beschwer- deführers, die geltend gemachte Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Mas- sgebend ist indessen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, es bestehe bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr («real risk») einer unmittelbaren Verhaftung und möglicherweise einer damit ver- bundenen Verletzung von Art. 3 EMRK. Überdies könnte wohl selbst bei einer drohenden Gefängnisstrafe nicht davon gesprochen werden, es liege allein deswegen eine konkrete Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter vor (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer E-3590/2006 vom 16. Juli 2010 E. 4.3.1).
E. 9.2.5 Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tune- sien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig er- scheinen. Die vorgelegten Berichte über die Lage in Tunesien respektive die gefährdete Unabhängigkeit der Justiz vermögen daran nichts zu än- dern, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die dokumentierten Entwicklungen einen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers aufweisen sol- len. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig einzustufen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine beson- ders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. Es handelt sich beim
D-348/2023 Seite 12 Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der über ein Abitur und erste Arbeitserfahrungen verfügt (vgl. Akte 15, F3, F18 und F20). Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Tunesien und er steht mit ihnen in Kontakt (vgl. Akte 15, F11 ff.). Die Beziehung zu seiner Verlobten in der Schweiz steht einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entge- gen, zumal er die Aufnahme der Ehevorbereitungen auch im Heimatstaat abwarten kann. Da entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auf- fassung nicht davon auszugehen ist, dass ihm dort unmittelbar eine Ver- haftung drohen würde, kann ihm dies auch zugemutet werden.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Einwand in der Beschwerde, es werde ihm aufgrund der Verurteilung kein neuer Pass ausgestellt, erweist sich als unbehelflich. Selbst wenn dies zuträfe, ist davon auszugehen, dass ihm die tunesischen Behörden die Rückkehr in den Heimatstaat nicht ver- wehren würden. Dabei bestünde auch die Möglichkeit, ihm gegebenenfalls ein Laissez-Passer auszustellen.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der subeventualiter ge- stellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf diesen Antrag oh- nehin nicht einzutreten wäre, nachdem Asylsuchende den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), der Be- schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
D-348/2023 Seite 13
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-348/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-348/2023 Urteil vom 16. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Sonia Lopez Garcia, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Januar 2022 und gelangte auf dem Luftweg in die Türkei. Dort habe er eine Schweizerin kennengelernt, mit welcher er sich zwischenzeitlich verlobt habe. Nach drei Monaten in der Türkei sei er mit dem Flugzeug nach Serbien gelangt und von dort über Ungarn, die Slowakei und Österreich weitergereist, bevor er am 16. April 2022 die Schweiz erreichte. Am 7. November 2022 stellte er ein Asylgesuch, am 7. Dezember 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Stadt B._______ und habe zuletzt mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im Quartier C._______ gelebt. Er habe im Jahr (...) das Abitur gemacht und ein Studium begonnen. Da es ihm nicht gefallen habe, habe er dieses abgebrochen und zeitweise bei einem (...) namens D._______ in der Abteilung «(...)» unentgeltlich mitgearbeitet. Er sei von seiner Familie unterstützt worden und habe zudem kleinere Arbeiten gemacht, etwa indem er seiner Grossmutter bei finanziellen Angelegenheiten geholfen habe. Im Jahr 2019 habe er - wie viele junge Leute - Probleme mit der Polizei bekommen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei in diesem Zusammenhang nie im Gefängnis oder vor Gericht gewesen, aber einmal kurz festgehalten worden. Zudem habe er in der Nähe des (...) gearbeitet und sei oft auf dem Arbeitsweg von der Polizei angehalten, beschimpft und geschlagen worden, weil er dieser aufgrund der Demonstrationsteilnahmen bekannt gewesen sei. Zuletzt sei er Ende Januar 2021 auf diese Weise belästigt worden, nachdem er letztmals an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch sonst sei er wegen seines Kleidungsstils von der Polizei regelmässig schikaniert worden. Als er sich einmal als Tourist in Marokko aufgehalten habe, sei er von einem Bekannten kontaktiert worden. Dieser habe ihn gebeten, einem Mann namens E._______ zu helfen, eine Unterkunft in Marokko zu finden und Kleider einzukaufen, welche dieser in Tunesien habe verkaufen wollen. Er habe dieser Person ein Hotel und den Markt gezeigt, danach aber keinen Kontakt mehr gehabt. In der Folge sei er nach Tunesien zurückgekehrt. Später habe er erfahren, dass E._______ festgenommen worden sei, weil er Drogen von Marokko nach Tunesien geschmuggelt habe. Im Rahmen der Strafuntersuchung habe dieser ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) habe ihn (E._______) entführt, ihm den Pass weggenommen und ihn zum Drogenschmuggel gezwungen. Er selbst sei weder angehört noch über das Verfahren informiert, sondern in Abwesenheit zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Per Zufall habe er zwei Jahre später von diesem Urteil erfahren und mithilfe von zwei Anwälten eine Beschwerde dagegen eingereicht. Am (...) Dezember 2021 habe ihn ein Richter befragt und er habe eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Danach sei er entlassen und aufgefordert worden, zu einer Gerichtsverhandlung am (...) Januar 2022 zu erscheinen. Er habe sich jedoch bereits zu jenem Zeitpunkt entschieden, das Land zu verlassen. Da es einige Zeit gedauert habe, das bestehende Reiseverbot löschen zu lassen, sei er schliesslich erst am 2. Januar 2022 ausgereist. Würde er nach Tunesien zurückkehren, müsste er wohl eine lange Zeit im Gefängnis verbringen, obwohl er unschuldig sei. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tunesische Identitätskarte im Original ein. Zudem reichte er Kopien von folgenden Unterlagen zu den Akten: Abiturzeugnis und Immatrikulationsbestätigung (je mit deutscher Übersetzung), zwei Bestätigungen des Vereins D._______ vom 1. Dezember 2021 und ein strafrechtliches Urteil des erstinstanzlichen Gerichts B._______ vom (...) Oktober 2020 (mit deutscher Übersetzung). B.c Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 - eröffnet am 21. Dezember 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurden - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Abiturzeugnis, eine Immatrikulationsbestätigung sowie Arbeitsbestätigungen des Vereins D._______, zwei strafrechtliche Urteile aus Tunesien vom (...) Oktober 2020 respektive (...) Januar 2022 (nur deutsche Übersetzung) und drei Artikel betreffend das Justizsystem beziehungsweise die politische Lage in Tunesien eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Januar 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Er habe bei der Anhörung angegeben, dass seine Anwälte eine Beschwerde gegen das Urteil vom (...) Oktober 2020 eingereicht hätten, wobei darauf hingewiesen worden sei, es würden weitere Beweismittel als Beleg für dieses Strafverfahren nachgereicht. Das SEM habe jedoch einen Entscheid getroffen, ohne diese Beweismittel abzuwarten oder eine Frist für deren Einreichung anzusetzen. Zudem habe es nur kurz nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren ohne weitere Abklärungen einen Entscheid gefällt und dabei die Lage in Tunesien nicht berücksichtigt. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn einer Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Das SEM setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren auseinander. Dabei kam es zum Schluss, dieses sei nicht asylrelevant und es drohe in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Angesichts dieser Einschätzung bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Beweismittel in Bezug auf dieses Verfahren abzuwarten oder eine Frist für deren Einreichung anzusetzen, da dies für den Asylentscheid nicht von Bedeutung gewesen wäre. Sodann ist festzuhalten, dass die Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorliegend mit Kapazitätsengpässen seitens des SEM aufgrund der hohen Zahl an Gesuchseingängen begründet wurde (vgl. SEM-Akte [...]-22/2). Entsprechend lässt sich daraus nicht schliessen, dass weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Schliesslich hat das SEM in seiner Verfügung auch auf die Lage in Tunesien Bezug genommen (vgl. dort Seite 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Situation in seinem Heimatstaat anders beurteilt, stellt keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht dar. Der Sachverhalt erweist sich damit als richtig und vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2019 einmal kurz festgehalten sowie von der Polizei wegen Demonstrationsteilnahmen behelligt worden. Letzteres sei nach Januar 2021 nicht mehr der Fall gewesen. Zudem habe er selbst angegeben, der einzige Ausreisegrund sei die strafrechtliche Verurteilung vom (...) Oktober 2020 gewesen. Den geltend gemachten Problemen mit der Polizei fehle es somit an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise am 2. Januar 2022, womit diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dem erwähnten Strafurteil lasse sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der tunesischen Justiz im Zusammenhang mit Drogenschmuggel verurteilt worden sei. Weder die Verurteilung noch die vorgebrachte falsche Anschuldigung durch E._______ beruhe indessen auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive. Vielmehr habe er angegeben, E._______ habe mutmasslich gegen ihn ausgesagt, um sich selber zu entlasten. Mangels eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft daher nicht stand. Zudem lasse die Tatsache, dass er erst mehrere Monate nach seiner Einreise ein Asylgesuch gestellt habe, darauf schliessen, dass er nicht in die Schweiz gereist sei, um ein Asylgesuch einzureichen. Es entstehe der Eindruck, als habe er versucht, nach zweimaliger Polizeikontrolle das Asylverfahren dazu zu nutzen, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Weiter liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn er in dem von ihm vorgebrachten Strafverfahren in Tunesien verurteilt würde. Zudem sei er offensichtlich während des Berufungsverfahrens ausgereist und habe somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vor der Gerichtsverhandlung am (...) Januar 2022 ausgereist, weil er damit gerechnet habe, dass er danach ins Gefängnis gebracht würde. Es sei nicht korrekt, dass die Rechtsmittel in Tunesien nicht ausgeschöpft worden seien. Abgesehen von der Aussage des anderen Angeklagten, welche vermutlich unter dem Druck der Polizei erfolgt sei, gebe es keine Beweise dafür, dass er Drogen geschmuggelt habe. Er sei unschuldig, zu Unrecht verurteilt worden und habe Tunesien verlassen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Die tunesische Justiz sei korrupt, der Präsident habe viele Richter und Staatsanwälte entlassen und versuche, die Kontrolle über die Justiz zu übernehmen. Die Justiz drohe ihre Unabhängigkeit zu verlieren und es bestehe ein grosses Risiko, dass unschuldige Personen verurteilt würden. Zudem sei es zu neuen Protesten gegen den tunesischen Präsidenten gekommen. Da der Beschwerdeführer bereits früher an Demonstrationen teilgenommen habe, sei es hochwahrscheinlich, dass er erneut Behelligungen ausgesetzt würde. Weiter sei es falsch, wenn das SEM behaupte, er habe sein Asylgesuch nicht aufgrund einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation gestellt. Er habe seine heutige Verlobte noch nicht gekannt, als er Tunesien verlassen habe, sondern diese erst in der Türkei getroffen. Nach einer langen Reise sei er in die Schweiz gekommen und zu seiner Verlobten gegangen, welche er heiraten werde, sobald sie die Scheidung von ihrem jetzigen Ehemann vollzogen habe. Weiter gebe es auch Gründe, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine sofortige Festnahme und die Überführung in den Strafvollzug aufgrund eines Delikts, das er nie begangen habe. Es wäre für ihn auch psychisch unerträglich, unschuldig im Gefängnis zu landen. Zudem werde er bald seine Verlobte heiraten, wobei es ihm nicht möglich sei, die Ehevorbereitungen in Tunesien abzuwarten, da er dort direkt inhaftiert würde. 7. Eine Verfolgung muss, um asylrechtlich relevant zu sein, an eines der fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfen. In der Beschwerdeschrift wird zwar pauschal behauptet, die drohenden Nachteile - eine Inhaftierung in Tunesien - seien auf die politischen Anschauungen des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. dort S. 8). Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern das vorgebrachte Strafverfahren wegen Drogenschmuggels in einem Zusammenhang mit seiner politischen Haltung stehen soll. Weder den Aussagen anlässlich der Anhörung noch den eingereichten Beweismitteln lassen sich entsprechende Hinweise entnehmen. Vielmehr stellte das SEM zutreffend fest, dass weder das Urteil noch die vorgebrachte falsche Anschuldigung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten früheren Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers sowie die damaligen Behelligungen durch die Polizei mit dem Strafverfahren und der Verurteilung zusammenhängen würden, beziehungsweise ihm eine Straftat aufgrund politischer Motive zu Unrecht untergeschoben worden sein sollte. An dieser Einschätzung vermögen auch die vorgelegten Berichte betreffend die tunesische Justiz und deren gefährdete Unabhängigkeit nichts zu ändern. Selbst wenn das Justizsystem in Tunesien Mängel aufweisen sollte, liesse sich daraus keineswegs ableiten, dass sämtliche strafrechtlichen Urteile politisch motiviert sind. Ein anderes der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive fällt sodann nicht in Betracht. Daraus folgt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Die Ausschaffung in den Heimatstaat würde sich als unzulässig erweisen, wenn der Beschwerdeführer dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm die umgehende Verhaftung und er werde unschuldig mehrere Jahre im Gefängnis verbringen müssen (vgl. SEM-Akte [...]-15/12 [nachfolgend Akte 15] F75 und F80). Entgegen seinen Ausführungen erscheint dies jedoch nicht als wahrscheinlich. Angeblich wurde er bereits am (...) Oktober 2020 zu einer zwanzigjährigen Haftstrafe verurteilt, wobei das betreffende Urteil in Abwesenheit erging, weil er sich «auf der Flucht» befunden habe (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...], ID-005 [nachfolgend BM 5]). Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt indessen gemäss seinen Angaben stets an derselben Adresse wohnhaft (vgl. Akte 15, F8), welche im Rubrum des eingereichten Urteils vom (...) Oktober 2020 auch korrekt wiedergegeben wird. Es ist daher bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das Urteil davon spricht, er habe sich während des Verfahrens auf der Flucht befunden. Ausserdem hielt er sich nach der angeblichen Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe weiterhin unbehelligt an seinem Wohnort auf, ohne dass von Seiten der Behörden Anstrengungen unternommen worden wären, diese Strafe zu vollziehen. Nachdem er schliesslich «durch Zufall» von diesem Urteil erfahren habe (vgl. Akte 15, F40), habe er mithilfe eines Anwalts eine Beschwerde dagegen einreichen können (vgl. Akte 15, F40 und F58). In der Folge habe am (...) Dezember 2021 eine Anhörung vor Gericht stattgefunden, wobei er am nächsten Tag auf freien Fuss gesetzt worden sei mit der Aufforderung, am (...) Januar 2022 zu einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen (vgl. Akte 15, F74). Trotz einer angeblich bestehenden Verurteilung zu zwanzig Jahren Gefängnis und einer drohenden Bestätigung dieses Urteils wurde er nach eigenen Angaben erneut nicht in Haft genommen. Darüber hinaus soll es dem Beschwerdeführer gelungen sein, nach der gerichtlichen Befragung ein bestehendes Reiseverbot löschen zu lassen (vgl. Akte 15, F61). Dies lässt sich kaum damit vereinbaren, dass ihm unmittelbar eine Inhaftierung gedroht haben soll. Auf Beschwerdeebene wurde schliesslich die Übersetzung des Urteils eines «Gericht erster Instanz B._______» vom (...) Januar 2022 (ohne Originaldokument) vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer, der ebenso wenig wie seine Anwälte an der Verhandlung vom (...) Januar 2022 teilgenommen habe, unter anderem zu zwölf Jahren Haft wegen Drogenschmuggels verurteilt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 7). Zwar hält dieses Urteil fest, die Strafe sei sofort vollstreckbar, was indessen bereits beim Urteil vom (...) Oktober 2020 der Fall war (vgl. BM 5, S. 15 und Beschwerdebeilage 7, S. 1), ohne dass der Beschwerdeführer je inhaftiert worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist, selbst wenn die Gerichtsurteile als authentisch einzustufen wären, nicht davon auszugehen, er würde nun bei einer Rückkehr umgehend ins Gefängnis kommen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er allenfalls mithilfe seiner Anwälte erneut auf dem Rechtsweg gegen das zweite, ebenfalls in Abwesenheit ergangene (erstinstanzliche) Urteil vorgehen könnte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es treffe nicht zu, dass die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft seien (vgl. dazu S. 5); er begründet dies indessen nicht näher. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Echtheit der eingereichten Kopien der tunesischen Urteile respektive deren blosse Übersetzung (im Falle des zweiten Urteils) nicht überprüfen lässt, ebenso wenig wie die Behauptung des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Massgebend ist indessen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, es bestehe bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr («real risk») einer unmittelbaren Verhaftung und möglicherweise einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 EMRK. Überdies könnte wohl selbst bei einer drohenden Gefängnisstrafe nicht davon gesprochen werden, es liege allein deswegen eine konkrete Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter vor (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer E-3590/2006 vom 16. Juli 2010 E. 4.3.1). 9.2.5 Sodann lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen. Die vorgelegten Berichte über die Lage in Tunesien respektive die gefährdete Unabhängigkeit der Justiz vermögen daran nichts zu ändern, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die dokumentierten Entwicklungen einen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers aufweisen sollen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig einzustufen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar. In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien grundsätzlich keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen müssen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der über ein Abitur und erste Arbeitserfahrungen verfügt (vgl. Akte 15, F3, F18 und F20). Seine Eltern und sein Bruder leben nach wie vor in Tunesien und er steht mit ihnen in Kontakt (vgl. Akte 15, F11 ff.). Die Beziehung zu seiner Verlobten in der Schweiz steht einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal er die Aufnahme der Ehevorbereitungen auch im Heimatstaat abwarten kann. Da entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen ist, dass ihm dort unmittelbar eine Verhaftung drohen würde, kann ihm dies auch zugemutet werden. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Einwand in der Beschwerde, es werde ihm aufgrund der Verurteilung kein neuer Pass ausgestellt, erweist sich als unbehelflich. Selbst wenn dies zuträfe, ist davon auszugehen, dass ihm die tunesischen Behörden die Rückkehr in den Heimatstaat nicht verwehren würden. Dabei bestünde auch die Möglichkeit, ihm gegebenenfalls ein Laissez-Passer auszustellen. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der subeventualiter gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf diesen Antrag ohnehin nicht einzutreten wäre, nachdem Asylsuchende den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann