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E-3590/2006

E-3590/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Tunesien seinen Angaben gemäss am 24. Mai 2003 illegal und gelangte vom Hafen von Rades aus in einem Boot nach Italien. Von Mailand her kommend sei er dann, begleitet von einem Algerier, mit dem Auto am 27. Mai 2003 in die Schweiz gelangt. Am selben Tag suchte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Chiasso um Asyl nach. Dort wurde er am 2. Juni 2003 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten, A2). Am 6. Juni 2003 fand am selben Ort eine erste Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll: Vorakten A8). Am 11. Dezember 2003 hörte das BFF den Beschwerdeführer ein zweites Mal zu den Asylgründen an (Protokoll: Vorakten, A14). A.b Zu seinen Lebensverhältnissen in Tunesien gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Heirat im Jahr (...) mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in C._______ gelebt; im (...) 2003 seien sie innerhalb des gleichen Quartiers in die unmittelbare Nachbarschaft der Familie seiner Frau umgezogen. Seine (...) lebten ebenfalls in C._______. Nach der ordentlichen Schulzeit und der Mittelschule habe er (...) studiert. Vom 14. Februar 1994 bis am 10. Mai 2003 sei er als (...) tätig gewesen. B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der PDP (Parti démocrate progressiste) und seit (...) Mitglied des Gewerkschaftsverbandes UGTT (Union Générale Tunesienne de Travail) gewesen; beide seien legale Organisationen. Seine Aufgabe als Basismitglied der UGTT habe darin bestanden, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen. Er habe die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert und Flugblätter verteilt. Aufgrund seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten in Tunesien sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Probleme mit den Behörden hätten (...) begonnen, als verschiedene staatliche Sektoren privatisiert worden seien. Personen wie er seien aber besonders auch im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 unterdrückt worden. Andere Gewerkschaftsmitglieder seien verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Ihn selber habe der Umstand, dass seine Partei legal sei und an den Wahlen teilgenommen habe, davor geschützt. Dennoch habe er befürchten müssen, nach den Wahlen ebenfalls ins Gefängnis zu kommen. Insgesamt sei er innerhalb von (...) Jahren vierhundert oder fünfhundert Mal festgenommen worden. Man habe ihn zu seinen Aktivitäten für die UGTT und zu seinen Beziehungen zu Gewerkschaftsmitgliedern und illegalen Parteien und Organisationen wie dem PCOT (Parti communiste des ouvriers de Tunesie), dem Parti du Congrès de la République, der Ennahda und Menschenrechtsorganisationen befragt und ihn gefoltert. Anlässlich seiner zweiten Verhaftung sei er während acht Stunden in einer unterirdischen Folterzelle (...) festgehalten worden; die Zelle sei beleuchtet gewesen, so dass er Blut an den Wänden und abgebrochene Zähne habe sehen können. Dabei habe man durch einen Lautsprecher zu ihm gesprochen. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn auch mehrmals zu Hause aufgesucht, vor seiner Familie gedemütigt und geschlagen und seinen im Jahr (...) ausgestellten Reisepass sowie Dokumente beschlagnahmt. Manchmal hätten sie auch seine Frau beschimpft und sie an den Haaren gezogen. Unter diesen Belästigungen habe seine Familie gelitten. Auch auf der Strasse, an seinem Arbeitsplatz und in den Räumen der UGTT hätten sie ihn festgenommen, und er habe sich immer beobachtet gefühlt. Als er ihnen nicht habe versprechen wollen, mit seinen Aktivitäten aufzuhören, und ihnen die verlangten Informationen nicht habe geben wollen, hätten sie ihm im Jahr 2002 Geld oder ein Auto angeboten für eine Kooperation, was er aber abgelehnt habe. Nach den Festnahmen sei er jeweils zum Arzt gegangen, weil er (...) gelitten habe. Der Beschwerdeführer gab an, die erste Verhaftung habe (...) nach den Präsidentschaftswahlen stattgefunden, die zweite (...) und die letzte (...). Bereits zu Beginn des Jahres 2003 habe er über eine Ausreise nachgedacht. (...). Nach seiner letzten Verhaftung beziehungsweise Vorladung (...) habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen; auch Mitglieder der UGTT hätten ihm dazu geraten. Am (...) sei er letztmals arbeiten gegangen, um die Flucht vorzubereiten. Sein Arbeitgeber, den er nicht informiert habe, habe ihn nach drei oder vier Tagen per Telefax aufgefordert, seine Abwesenheit zu rechtfertigen, was er aber nicht getan habe. Bis ungefähr am (...) habe er noch zu Hause gelebt und sich danach während einer Woche bei einem Freund versteckt. Seit er das Land verlassen habe, seien Bewohner seines seinerzeitigen Wohnquartiers von der Polizei nach ihm gefragt worden; zu ihm nach Hause seien sie nicht gegangen. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er gesucht werde. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: (...) Er kündigte anlässlich der zweiten Anhörung zu den Asylgründen an, ein Dokument nachzureichen, welches seine Aktivitäten für die UGTT bestätige. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 stellte das damals zuständige BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unlogisch, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. So widerspreche er sich bei der Häufigkeit und den Daten der Festnahmen sowie den Ereignissen, die sich im (...) zugetragen hätten. Mit seiner Ermüdung nach der Reise vermöge er diese Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Sein Umzug im (...) innerhalb desselben Quartiers wäre, falls er tatsächlich gesucht worden wäre, eine untaugliche Massnahme gewesen, und die Tatsache, dass er bis am (...) gearbeitet habe, entspreche nicht dem Verhalten einer Person, die ernsthaft Nachteile für ihre physische Integrität befürchten müsse. Der Umstand, von den Behörden vorgeladen zu werden, bedeute für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr; ausserdem lägen die eingereichten Vorladungen nur in Kopie vor, weshalb sie als Beweismittel untauglich seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2004 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Verfahrensführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die vom BFF aufgeführten Ungereimtheiten gäbe es entweder gar nicht oder wenn doch, so handle es sich nicht um grosse Abweichungen. Gerade bei tatsächlich erlebten Vorbringen müssten solche Unstimmigkeiten aber erwartet werden. Umgezogen sei er vorab aus psychologischen Gründen, um seiner Frau und seinen Kindern bei den Verwandten mehr Schutz zu bieten. Angesichts der starken Polizeipräsenz in Tunesien sei es ohnehin nicht möglich, sich dieser zu entziehen. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer schon seit der letzten Verfolgung durch die Polizei (...) nicht mehr, sei jedoch noch mehrmals am Arbeitsplatz erschienen (wegen seiner gewerkschaftlicher Aktivitäten). Er habe die Originalvorladungen jeweils auf dem Polizeiposten vorweisen müssen, weshalb er diese nicht beibringen könne. Weil er aber am Arbeitsplatz Belege für seine Abwesenheit habe vorlegen müssen, habe er jeweils Kopien gemacht. Nur deswegen könne er wenigstens diese beibringen. Den Vorladungen käme schon deswegen Beweiswert zu, weil die tunesischen Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT und seinen Verbindungen zur verbotenen Opposition hinreichend Motive für eine konstante und massive Behelligung hätten. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Bericht von (...) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Bescherdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne, und verschob die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das bis dahin bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Gericht übernommen worden. H. Zusammen mit einem Begleitbrief vom 3. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nebst einer neuen, auch auf den Zweitvertreter lautenden Vollmacht eine Bestätigung des tunesischen (...) vom 9. November 2007 inklusive Übersetzung zu den Akten reichen. Gemäss diesem Schreiben sei er (...). I. Am 9. Januar 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein, und mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das Bundesamt fest, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gewerkschaft UGTT sei nie bezweifelt worden. Die für unglaubhaft befundene Verfolgungssituation vermöge das Beweismittel aber nicht zu belegen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. J. J.a Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (...) verurteilt. J.b Am 5. März 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht (...) wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. K. In einer weiteren, vom 31. März 2009 datierten Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Tunesien im Abwesenheitsverfahren zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die tunesischen Behörden hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers darüber informiert. Gleichzeitig reichte er Kopien der offiziellen Mitteilungen betreffend 15 Gerichtsurteile ein. Es gehe dabei um (...). Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr umgehend verhaftet würde, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig, jedenfalls aber unzumutbar erweise. L. Am 14. April 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mittels Instruktionsverfügung auf, die Beweismittel im Original, zusammen mit den entsprechenden Übersetzungen in eine schweizerische Amtssprache, einzureichen. Gleichzeitig forderte er ihn auf anzugeben, unter welchen Umständen er nun plötzlich Kenntnis von den mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilungen erhalten habe. M. Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei nicht möglich gewesen, die Originalbeweismittel innert Frist zu beschaffen, da sein Mandant zur Zeit in der Schweiz inhaftiert sei. Dessen Ehefrau sei Anfang (...) in Tunesien von einem Beamten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt worden; er habe ihr gesagt, es liege ein Urteil gegen ihren Mann vor. Über einen Bekannten beim Gericht habe die Ehefrau des Beschwerdeführers Kopien von diesem Urteil erhalten. N. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 mit, angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten erwäge das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig forderte er ihn auf, die angekündigten Originalbeweismittel (...Urteile) nachzureichen. O. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer (...) Dokumente in arabischer Sprache ein und machte geltend, dabei handle es sich um die angekündigten Urteile im Original. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu einer Haftstrafe von 16 Monaten gereiche einerseits nicht zur Annahme eines Asylausschlussgrundes und anderseits halte die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand, da es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Delikten nur um Eigentumsdelikte handle, während ihm bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien psychische Folter drohe. P. Das BFM wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 beantragte das Bundesamt wiederum die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln bemerkte es, die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Tunesien wegen (...) sei am (...), die letzte am (...) erfolgt, und die Gesamtstrafe laute auf (über) 10 Jahre (...) sowie Bussen (...). Ohne Abklärungen vor Ort sei es nicht möglich, die eingereichten Urteile auf ihre Authentizität im vorliegenden Einzelfall hin zu überprüfen. Was den Ablauf des Verfahrens im allgemeinen und die geltend gemachte politische Motivation betreffe, sei es aber so, dass Personen in Tunesien darüber informiert würden, wenn ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet werde. Zur Urteilsvollstreckung werde die betreffende Person polizeilich gesucht; wenn sie nicht angetroffen werde, werde der Bezirksverantwortliche beauftragt, es ihr mitzuteilen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Verurteilungen viel früher Kenntnis erhalten habe, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sie bis anhin nicht vorgebracht habe, zumal er sie als politisch motiviert erachte. Soweit die Verurteilungen überhaupt authentisch seien, sei aus verschiedenen Gründen zu schliessen, dass diese aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt seien; Anzeichen für einen Politmalus gebe es nicht. Darüber hinaus habe es in der Vergangenheit (...) Amnestien (...) gegeben, (...). Schliesslich sei auch auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführer in der Schweiz hinzuweisen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 führte dieser aus, aufgrund der Asylgründe liege es nahe, dass die Verurteilungen einen politischen Hintergrund hätten. Dies wiederum erkläre, weshalb sich die tunesischen Behörden nicht nach den üblichen Verfahrensabläufen richteten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 6 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus bestimmten Verfolgungsmotiven - die fünf vom Gesetz und von der Flüchtlingskonvention genannten Motive knüpfen allesamt an äussere oder innere Merkmale an, die in untrennbarer Weise mit der verfolgten Person verbunden sind - zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff., EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Tunesien asylrelevante Nachteile erlitten und/oder im Zeitpunkt seiner Ausreise begründeterweise solche zu befürchten hatte. Mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit überwiegend nicht standhalten:

E. 3.3.1 Unabhängig davon, dass die vom Beschwerdeführer genannten (...) Festnahmen (dabei betonte er noch, dass die Zahl von [...] nicht übertrieben sei, vgl. A2 S. 5) über einen Zeitraum von [...]Jahren hinweg nur schon wegen der immensen, im Durchschnitt alle zwei Tage erfolgenden und stets zu nichts führenden Aktivitäten der tunesischen Sicherheitskräfte ans Absurde grenzen, erkennt das BFM zu Recht, dass diese Angaben rein rechnerisch nicht vereinbar sind mit seiner Aussage, er sei manchmal dreimal pro Monat und manchmal sechsmal pro Monat festgenommen worden. Gewichtig sind aber insbesondere die groben Unstimmigkeiten in den Vorbringen zu den Ereignissen vom Frühjahr 2003, zumal diese laut den Angaben des Beschwerdeführer letztlich Auslöser für seine Flucht gewesen seien. Zu seiner angeblich letzten Verhaftung gab er zunächst an, sie habe eine Woche vor (...) stattgefunden. (A2 S. 6). Im Rahmen der ersten Anhörung zu den Asylgründen gab er sodann an, es sei am (...). Zu den Umständen führte er aus, die Polizisten seien ungefähr eine halbe Stunde nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn vor seiner Frau und (...) geschlagen, schlecht behandelt und in der Folge mitgenommen. Am nächsten Morgen gegen acht Uhr hätten sie ihn wieder freigelassen. Nach diesem Vorkommnis habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (A8 S. 5). Anlässlich der letzten Anhörung gab er demgegenüber an, die letzte Verhaftung habe im (...) stattgefunden: Er sei in einem Strassenkaffee von einem Sicherheitsagenten in Zivil aufgefordert worden, seinen Kaffee fertig zu trinken und ihm dann zu folgen. Er sei auf den Posten der nationalen Sicherheitsbehörden geführt, dort geschlagen und gedemütigt worden. Zum Datum des (...) führte er entgegen seinen früheren Aussagen nun aus, er sei zu Hause gesucht worden, jedoch nicht dort gewesen und von seiner Frau gewarnt worden, weshalb er die Nacht bei einem Freund verbracht habe (A14 S. 6 ff.). Auf die Frage, wann er letztmals zu Hause festgenommen worden sei, gab er an, dies sei wohl im August (...) gewesen. Zu den Umständen jener letzten Verhaftung zu Hause führte er dieses Mal aus, die Polizisten seien maskiert und bewaffnet gegen ein Uhr nachts nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und gedemütigt, seine Frau an den Haaren gezogen und gegen die Wand gestossen. Später auf dem Posten sei er in eine Zelle geführt worden und habe sich komplett ausziehen müssen. Es sei sehr heiss gewesen, und er sei gezwungen worden, Salz zu schlucken. Bis morgens nach zehn Uhr habe man ihm kein Wasser gegeben. Gegen elf Uhr sei er freigelassen worden (A14 S. 8). Damit widersprach sich der Beschwerdeführer in ganz wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in grober Weise, zumal er anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2003 betont hatte, die Vorkommnisse von Ende April (...) hätten ihn zur Ausreise bewegt. Mit dem relativierenden Hinweis auf seine Unkonzentriertheit anlässlich der ersten Anhörung vermag er nichts in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, zumal er auch anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle angegeben hatte, die letzte Festnahme habe Ende April (...) stattgefunden (A2, S. 6). Aufgrund dieser massiven Unvereinbarkeiten ist nicht nur die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, sondern zusätzlich wird damit auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in grundsätzlicher Weise erschüttert. Zu Recht und aus zutreffenden Gründen misst das Bundesamt auch den drei Vorladungen keine massgebliche Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht um geringe, sondern um bedeutende Abweichungen, die, wie erwähnt, zentrale Punkte in der Asylbegründung betreffen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal sie sich weitgehend in einer Wiederholung des Sachverhaltes oder unbegründeten Behauptungen erschöpfen. Der Einwand in der Beschwerde, gerade der Umstand, dass er keine Originalvorladungen einreichen könne, vielmehr über Kopien auch nur deshalb verfüge, weil er jeweils dem Arbeitgeber einen Beleg für seine Abwesenheit habe vorlegen müssen, überzeugt umso weniger, als er in den beiden Jahren vor seiner Ausreise mehrmals wöchentlich vorgeladen worden sein will und keinerlei Erklärung vorbringt, weshalb er denn gerade nur drei Kopien beizubringen vermag. Unabhängig davon wird - wie noch zu zeigen sein wird - nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT, gewissen behördlichen Massnahmen ausgesetzt war und möglicherweise auch vorgeladen worden ist, wenn auch niemals im geltend gemachten Umfang.

E. 3.3.2 Nicht glaubhaft ist ferner, dass die tunesischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich mit illegalen Parteien oder Organisationen in Verbindung gebracht haben. Zum einen handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen um unbelegte Behauptungen des als unglaubwürdig qualifizierten Beschwerdeführers. Zum anderen ist aufgrund der anerkannterweise rigorosen Vorgehensweise der tunesischen Sicherheitsbehörden gegen Personen, die verdächtigt werden, der politischen oder islamistischen Opposition anzugehören, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden in anderer, nämlich wesentlich konsequenterer und rigoroserer Weise gegen den Beschwerdeführer - dessen Aufenthaltsort ihnen bis eine Woche vor seiner Ausreise stets bekannt gewesen sein soll - vorgegangen wären, hätten sie ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, in Verbindung mit Mitgliedern solcher Organisationen zu stehen. Aus demselben Grund ist darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe sich innerhalb der legalen Organisationen UGTT und PDP nicht über das Mass eines aktiven Basismitgliedes hinaus betätigt, zumal er selbst stets angegeben hatte, er habe nicht dem Kader angehört.

E. 3.3.3 Demgegenüber hat das Bundesamt den Umstand, dass der Beschwerdeführer als (...) tätig und aktives Gewerkschaftsmitglied gewesen sei, nicht in Frage gestellt, vielmehr seiner Verfügung zu Grunde gelegt hat, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bekanntlich selbst stets angegeben hatte, er habe nicht dem Kader angehört, sondern sei Basismitglied in der UGTT gewesen, eine wie bereits erwähnt legale Organisation, welche ungefähr 14 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung zu ihren Mitgliedern zählt (U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: C._______ia). Das BFM qualifiziert die auf Beschwerdestufe nachgereichte entsprechende Bestätigung nach dem Gesagten zu Recht als untauglich. Das Gericht schliesst denn auch nicht von vornherein aus, dass der Beschwerdeführer eventuell im Zusammenhang mit seinen gewerkschaftlichen Aktivitäten oder jenen für eine legale Partei von den tunesischen Behörden beobachtet und allenfalls auch vorgeladen worden ist. Möglicherweise wurde er kurzfristig festgenommen und befragt; im tunesischen Kontext ist auch nicht auszuschliessen, dass er und allenfalls auch seine Familienangehörigen dabei Nachteilen wie Demütigungen und Schlägen sowie psychischem Druck ausgesetzt waren, wenn auch nicht in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen völlig unglaubhaften Umfang. So inakzeptabel solche Vorfälle sind, vermag ihnen doch mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4b, EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b). Sie gereichen auch nicht zur Annahme eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Druckes (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, EMARK 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen). Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben trotz der über drei Jahre hinweg andauernden Benachteiligungen nach dem angeblich die Flucht auslösenden Ereignis von Ende April 2003 nach nur einer einzigen Nacht, die er bei seinem Freund verbracht habe, wieder nach Hause zurückgekehrt und hat dort noch bis Mitte Mai 2003 gelebt (A14 S. 6).

E. 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine in Tunesien erlittene beziehungsweise ihm im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgung plausibel zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am bisherigen Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 3.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist allerdings nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist.

E. 3.4.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der von einer solcherart motivierten Verfolgung bedrohten Person ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdestufe vor, er sei nach seiner Ausreise - in Abwesenheitsverfahren im Verlaufe der Jahre (...) - wegen (...) insgesamt (...) verurteilt worden, wobei er sich überzeugt zeigt, diese Anklagen seien einzig politisch motiviert. Vorab sind Zweifel an der Authentizität der Urteile angebracht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gibt es nämlich keinen plausiblen Grund für den Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau weder von der Anklage noch von den Verurteilungen in zeitnahem Rahmen erfahren haben wollen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb es den tunesischen Behörden vier Jahre nach der letzten Verurteilung plötzlich eingefallen sein soll, den Beschwerdeführer gestützt auf die Urteile doch noch aufzusuchen, zumal die Adresse seiner Angehörigen ihnen stets bekannt war. Dies umso mehr, als sie ihn vor seiner Ausreise kaum einen Tag in Ruhe gelassen hätten. Der Behauptung, die Urteile seien politisch motiviert, wird schon deshalb der Boden entzogen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er aus politischen Motiven gesucht werde. Darüber hinaus kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die tunesischen Behörden bedürften dieser Urteile, um den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise aus politischen Gründen festzunehmen, so sie dies denn beabsichtigten, wie er in der Eingabe vom 31. März 2009 vorbringt. Insgesamt fallen diese neu eingereichten Beweismittel jedenfalls nicht zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht. Unabhängig davon kann auf die Argumentation in der Vernehmlassung vom 19. November 2009 verwiesen werden, wonach - für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es sich bei den auf dem immergleichen fotokopierten Formular handschriftlich ausgefüllten Urteilen doch um authentische Dokumente handeln würde - keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Schuldsprüche nicht aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt wären. Hätte der Beschwerdeführer die ausgesprochene Strafe tatsächlich zu verbüssen, käme dieser Massnahmme demzufolge keine Asylrelevanz zu. Nachdem sich als unglaubhaft erwiesen hat, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aus politischen Gründen gesucht und des Kontakts zur illegalen Opposition verdächtigt wird, vermag auch der Einwand in der Replik, der Beschwerdeführer hätte aus diesem Grunde mit erschwerten Haftbedingungen zu rechnen, nichts zu bewirken.

E. 3.4.2 Gemäss Art. 54 AsylG sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat; solchermassen gefährdete Personen werden zwar als Flüchtlinge anerkannt, jedoch wird ihnen kein Asyl gewährt, sondern sie werden vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv gewesen. Allein aus seiner Vermutung, die tunesischen Behörden könnten aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Gewerkschaftsmitglied davon ausgehen, resultiert aber kein subjektiver Nachfluchtgrund, nachdem er ein asylrelevantes Interesse der tunesischen Behörden an ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT und der PDP nicht glaubhaft zu machen vermochte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, vermag für sich allein nicht zur Annahme einer begründeten Furcht zu führen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was seine Angehörigen während ihres (allenfalls langjährigen) Auslandaufenthaltes gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Bern, 23. November 2006).

E. 3.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer auch für den heutigen, massgeblichen Zeitpunkt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Bezeichnenderweise sind in den Jahren seiner Landesabwesenheit offenbar auch seine zahlreichen Angehörigen in Tunesien, darunter zwei Brüder, mehr oder weniger unbehelligt geblieben, und das, obwohl der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gestanden hat, was im tunesischen Kontext ebenfalls gegen ein asylrelevantes Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer spricht.

E. 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Tunesien noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Nach dem Gesagten ist eine solche Furcht trotz der in den vergangenen Jahren wieder verstärkten Repression in Tunesien namentlich gegenüber der politischen und insbesondere islamistischen Opposition unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.

E. 3.6 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009 zur - von der Vorinstanz nicht aufgeworfenen - Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz einen Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG darstellt, einzugehen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die in zahlreichen Bereichen tatsächlich prekäre Menschenrechtslage in Tunesien (Human Rights Watch, Tunesia, World Report 2009, 2009 Human Rights Report: Tunesia, a.a.O.), lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall nicht unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer, der weder in übergeordneter Funktion noch in aussergewöhnlichem Umfang politisch tätig war, sondern höchstens als gewöhnliches Basismitglied legaler Organisationen gewisse Aktivitäten entfaltet hat, vermag die hohen Anforderungen, die von den völkerrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise der entsprechenden Rechtsprechung an die Annahme eines "real risk" gestellt werden, nicht zu erfüllen. Dies gilt auch für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass er tatsächlich wegen (...) in Tunesien zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zumal er nicht glaubhaft gemacht hat, der Zugehörigkeit zur illegalen politischen oder gar der in den letzten Jahren noch stärker unterdrückten islamistischen Opposition verdächtigt zu werden. Auch wenn die Haftbedingungen in Tunesien generell - also auch für unpolitische Strafgefangene - nicht internationalen Standards entsprechen, kann doch nicht allein wegen einer allenfalls drohenden Freiheitsstrafe wegen eines gemeinrechtlichen Delikts bereits von einer konkreten Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter gesprochen werden.

E. 4.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche vorliegend auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist. Er ist in Tunesien aufgewachsen, hat dort seine Ausbildung absolviert und war während mehr als (...) Jahren bei (...) erwerbstätig. Mehrere nahe Verwandte leben in C._______, (...). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Tunesien dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Demgegenüber hat er nur die letzten sieben Jahre in der Schweiz gelebt; aus den Akten geht nicht hervor, dass er je erwerbstätig gewesen wäre oder in irgendeiner Hinsicht engere soziale Beziehungen aufgebaut hätte, und er hat erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung steht einem geringen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.

E. 4.4.2 Im Übrigen dürfte der ausländerrechtliche Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG, welcher zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilte Ausländer von der Erteilung der vorläufigen Aufnahme ausnimmt, anwendbar sein. Dies kann aber vorliegend unterbleiben, nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erwiesen hat.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine authentische tunesische Identitätskarte, die noch bis am (...) gültig ist. Im Übrigen obliegt es ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es verbleibt aber, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenerlass) zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes war. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3590/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2010 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Tunesien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 21. Januar 2004 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Tunesien seinen Angaben gemäss am 24. Mai 2003 illegal und gelangte vom Hafen von Rades aus in einem Boot nach Italien. Von Mailand her kommend sei er dann, begleitet von einem Algerier, mit dem Auto am 27. Mai 2003 in die Schweiz gelangt. Am selben Tag suchte er an der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Chiasso um Asyl nach. Dort wurde er am 2. Juni 2003 summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten, A2). Am 6. Juni 2003 fand am selben Ort eine erste Anhörung zu den Asylgründen durch das BFF statt (Protokoll: Vorakten A8). Am 11. Dezember 2003 hörte das BFF den Beschwerdeführer ein zweites Mal zu den Asylgründen an (Protokoll: Vorakten, A14). A.b Zu seinen Lebensverhältnissen in Tunesien gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Heirat im Jahr (...) mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in C._______ gelebt; im (...) 2003 seien sie innerhalb des gleichen Quartiers in die unmittelbare Nachbarschaft der Familie seiner Frau umgezogen. Seine (...) lebten ebenfalls in C._______. Nach der ordentlichen Schulzeit und der Mittelschule habe er (...) studiert. Vom 14. Februar 1994 bis am 10. Mai 2003 sei er als (...) tätig gewesen. B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der PDP (Parti démocrate progressiste) und seit (...) Mitglied des Gewerkschaftsverbandes UGTT (Union Générale Tunesienne de Travail) gewesen; beide seien legale Organisationen. Seine Aufgabe als Basismitglied der UGTT habe darin bestanden, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen. Er habe die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert und Flugblätter verteilt. Aufgrund seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten in Tunesien sei er in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Probleme mit den Behörden hätten (...) begonnen, als verschiedene staatliche Sektoren privatisiert worden seien. Personen wie er seien aber besonders auch im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 unterdrückt worden. Andere Gewerkschaftsmitglieder seien verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Ihn selber habe der Umstand, dass seine Partei legal sei und an den Wahlen teilgenommen habe, davor geschützt. Dennoch habe er befürchten müssen, nach den Wahlen ebenfalls ins Gefängnis zu kommen. Insgesamt sei er innerhalb von (...) Jahren vierhundert oder fünfhundert Mal festgenommen worden. Man habe ihn zu seinen Aktivitäten für die UGTT und zu seinen Beziehungen zu Gewerkschaftsmitgliedern und illegalen Parteien und Organisationen wie dem PCOT (Parti communiste des ouvriers de Tunesie), dem Parti du Congrès de la République, der Ennahda und Menschenrechtsorganisationen befragt und ihn gefoltert. Anlässlich seiner zweiten Verhaftung sei er während acht Stunden in einer unterirdischen Folterzelle (...) festgehalten worden; die Zelle sei beleuchtet gewesen, so dass er Blut an den Wänden und abgebrochene Zähne habe sehen können. Dabei habe man durch einen Lautsprecher zu ihm gesprochen. Die Sicherheitsbehörden hätten ihn auch mehrmals zu Hause aufgesucht, vor seiner Familie gedemütigt und geschlagen und seinen im Jahr (...) ausgestellten Reisepass sowie Dokumente beschlagnahmt. Manchmal hätten sie auch seine Frau beschimpft und sie an den Haaren gezogen. Unter diesen Belästigungen habe seine Familie gelitten. Auch auf der Strasse, an seinem Arbeitsplatz und in den Räumen der UGTT hätten sie ihn festgenommen, und er habe sich immer beobachtet gefühlt. Als er ihnen nicht habe versprechen wollen, mit seinen Aktivitäten aufzuhören, und ihnen die verlangten Informationen nicht habe geben wollen, hätten sie ihm im Jahr 2002 Geld oder ein Auto angeboten für eine Kooperation, was er aber abgelehnt habe. Nach den Festnahmen sei er jeweils zum Arzt gegangen, weil er (...) gelitten habe. Der Beschwerdeführer gab an, die erste Verhaftung habe (...) nach den Präsidentschaftswahlen stattgefunden, die zweite (...) und die letzte (...). Bereits zu Beginn des Jahres 2003 habe er über eine Ausreise nachgedacht. (...). Nach seiner letzten Verhaftung beziehungsweise Vorladung (...) habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen; auch Mitglieder der UGTT hätten ihm dazu geraten. Am (...) sei er letztmals arbeiten gegangen, um die Flucht vorzubereiten. Sein Arbeitgeber, den er nicht informiert habe, habe ihn nach drei oder vier Tagen per Telefax aufgefordert, seine Abwesenheit zu rechtfertigen, was er aber nicht getan habe. Bis ungefähr am (...) habe er noch zu Hause gelebt und sich danach während einer Woche bei einem Freund versteckt. Seit er das Land verlassen habe, seien Bewohner seines seinerzeitigen Wohnquartiers von der Polizei nach ihm gefragt worden; zu ihm nach Hause seien sie nicht gegangen. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er gesucht werde. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: (...) Er kündigte anlässlich der zweiten Anhörung zu den Asylgründen an, ein Dokument nachzureichen, welches seine Aktivitäten für die UGTT bestätige. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 stellte das damals zuständige BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unlogisch, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. So widerspreche er sich bei der Häufigkeit und den Daten der Festnahmen sowie den Ereignissen, die sich im (...) zugetragen hätten. Mit seiner Ermüdung nach der Reise vermöge er diese Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Sein Umzug im (...) innerhalb desselben Quartiers wäre, falls er tatsächlich gesucht worden wäre, eine untaugliche Massnahme gewesen, und die Tatsache, dass er bis am (...) gearbeitet habe, entspreche nicht dem Verhalten einer Person, die ernsthaft Nachteile für ihre physische Integrität befürchten müsse. Der Umstand, von den Behörden vorgeladen zu werden, bedeute für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr; ausserdem lägen die eingereichten Vorladungen nur in Kopie vor, weshalb sie als Beweismittel untauglich seien. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 19. Februar 2004 gelangte der Beschwerdeführer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Verfahrensführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die vom BFF aufgeführten Ungereimtheiten gäbe es entweder gar nicht oder wenn doch, so handle es sich nicht um grosse Abweichungen. Gerade bei tatsächlich erlebten Vorbringen müssten solche Unstimmigkeiten aber erwartet werden. Umgezogen sei er vorab aus psychologischen Gründen, um seiner Frau und seinen Kindern bei den Verwandten mehr Schutz zu bieten. Angesichts der starken Polizeipräsenz in Tunesien sei es ohnehin nicht möglich, sich dieser zu entziehen. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer schon seit der letzten Verfolgung durch die Polizei (...) nicht mehr, sei jedoch noch mehrmals am Arbeitsplatz erschienen (wegen seiner gewerkschaftlicher Aktivitäten). Er habe die Originalvorladungen jeweils auf dem Polizeiposten vorweisen müssen, weshalb er diese nicht beibringen könne. Weil er aber am Arbeitsplatz Belege für seine Abwesenheit habe vorlegen müssen, habe er jeweils Kopien gemacht. Nur deswegen könne er wenigstens diese beibringen. Den Vorladungen käme schon deswegen Beweiswert zu, weil die tunesischen Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT und seinen Verbindungen zur verbotenen Opposition hinreichend Motive für eine konstante und massive Behelligung hätten. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Bericht von (...) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Bescherdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne, und verschob die Behandlung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. März 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, das bis dahin bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Gericht übernommen worden. H. Zusammen mit einem Begleitbrief vom 3. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nebst einer neuen, auch auf den Zweitvertreter lautenden Vollmacht eine Bestätigung des tunesischen (...) vom 9. November 2007 inklusive Übersetzung zu den Akten reichen. Gemäss diesem Schreiben sei er (...). I. Am 9. Januar 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein, und mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das Bundesamt fest, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gewerkschaft UGTT sei nie bezweifelt worden. Die für unglaubhaft befundene Verfolgungssituation vermöge das Beweismittel aber nicht zu belegen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht. J. J.a Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (...) verurteilt. J.b Am 5. März 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht (...) wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. K. In einer weiteren, vom 31. März 2009 datierten Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Tunesien im Abwesenheitsverfahren zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die tunesischen Behörden hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers darüber informiert. Gleichzeitig reichte er Kopien der offiziellen Mitteilungen betreffend 15 Gerichtsurteile ein. Es gehe dabei um (...). Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr umgehend verhaftet würde, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug als unzulässig, jedenfalls aber unzumutbar erweise. L. Am 14. April 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mittels Instruktionsverfügung auf, die Beweismittel im Original, zusammen mit den entsprechenden Übersetzungen in eine schweizerische Amtssprache, einzureichen. Gleichzeitig forderte er ihn auf anzugeben, unter welchen Umständen er nun plötzlich Kenntnis von den mehrere Jahre zurückliegenden Verurteilungen erhalten habe. M. Mit Eingabe vom 14. Mai 2009 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei nicht möglich gewesen, die Originalbeweismittel innert Frist zu beschaffen, da sein Mandant zur Zeit in der Schweiz inhaftiert sei. Dessen Ehefrau sei Anfang (...) in Tunesien von einem Beamten aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt worden; er habe ihr gesagt, es liege ein Urteil gegen ihren Mann vor. Über einen Bekannten beim Gericht habe die Ehefrau des Beschwerdeführers Kopien von diesem Urteil erhalten. N. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 mit, angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten erwäge das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Ausschlussgrundes gemäss Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig forderte er ihn auf, die angekündigten Originalbeweismittel (...Urteile) nachzureichen. O. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer (...) Dokumente in arabischer Sprache ein und machte geltend, dabei handle es sich um die angekündigten Urteile im Original. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu einer Haftstrafe von 16 Monaten gereiche einerseits nicht zur Annahme eines Asylausschlussgrundes und anderseits halte die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand, da es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Delikten nur um Eigentumsdelikte handle, während ihm bei einem Wegweisungsvollzug nach Tunesien psychische Folter drohe. P. Das BFM wurde mit Zwischenverfügung vom 4. November 2009 zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen. Mit seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 beantragte das Bundesamt wiederum die Abweisung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln bemerkte es, die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Tunesien wegen (...) sei am (...), die letzte am (...) erfolgt, und die Gesamtstrafe laute auf (über) 10 Jahre (...) sowie Bussen (...). Ohne Abklärungen vor Ort sei es nicht möglich, die eingereichten Urteile auf ihre Authentizität im vorliegenden Einzelfall hin zu überprüfen. Was den Ablauf des Verfahrens im allgemeinen und die geltend gemachte politische Motivation betreffe, sei es aber so, dass Personen in Tunesien darüber informiert würden, wenn ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet werde. Zur Urteilsvollstreckung werde die betreffende Person polizeilich gesucht; wenn sie nicht angetroffen werde, werde der Bezirksverantwortliche beauftragt, es ihr mitzuteilen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Verurteilungen viel früher Kenntnis erhalten habe, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sie bis anhin nicht vorgebracht habe, zumal er sie als politisch motiviert erachte. Soweit die Verurteilungen überhaupt authentisch seien, sei aus verschiedenen Gründen zu schliessen, dass diese aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt seien; Anzeichen für einen Politmalus gebe es nicht. Darüber hinaus habe es in der Vergangenheit (...) Amnestien (...) gegeben, (...). Schliesslich sei auch auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführer in der Schweiz hinzuweisen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 führte dieser aus, aufgrund der Asylgründe liege es nahe, dass die Verurteilungen einen politischen Hintergrund hätten. Dies wiederum erkläre, weshalb sich die tunesischen Behörden nicht nach den üblichen Verfahrensabläufen richteten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 6 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus bestimmten Verfolgungsmotiven - die fünf vom Gesetz und von der Flüchtlingskonvention genannten Motive knüpfen allesamt an äussere oder innere Merkmale an, die in untrennbarer Weise mit der verfolgten Person verbunden sind - zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2007/31 E. 5.2 f., Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff., EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Hingegen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Tunesien asylrelevante Nachteile erlitten und/oder im Zeitpunkt seiner Ausreise begründeterweise solche zu befürchten hatte. Mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit überwiegend nicht standhalten: 3.3.1 Unabhängig davon, dass die vom Beschwerdeführer genannten (...) Festnahmen (dabei betonte er noch, dass die Zahl von [...] nicht übertrieben sei, vgl. A2 S. 5) über einen Zeitraum von [...]Jahren hinweg nur schon wegen der immensen, im Durchschnitt alle zwei Tage erfolgenden und stets zu nichts führenden Aktivitäten der tunesischen Sicherheitskräfte ans Absurde grenzen, erkennt das BFM zu Recht, dass diese Angaben rein rechnerisch nicht vereinbar sind mit seiner Aussage, er sei manchmal dreimal pro Monat und manchmal sechsmal pro Monat festgenommen worden. Gewichtig sind aber insbesondere die groben Unstimmigkeiten in den Vorbringen zu den Ereignissen vom Frühjahr 2003, zumal diese laut den Angaben des Beschwerdeführer letztlich Auslöser für seine Flucht gewesen seien. Zu seiner angeblich letzten Verhaftung gab er zunächst an, sie habe eine Woche vor (...) stattgefunden. (A2 S. 6). Im Rahmen der ersten Anhörung zu den Asylgründen gab er sodann an, es sei am (...). Zu den Umständen führte er aus, die Polizisten seien ungefähr eine halbe Stunde nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn vor seiner Frau und (...) geschlagen, schlecht behandelt und in der Folge mitgenommen. Am nächsten Morgen gegen acht Uhr hätten sie ihn wieder freigelassen. Nach diesem Vorkommnis habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (A8 S. 5). Anlässlich der letzten Anhörung gab er demgegenüber an, die letzte Verhaftung habe im (...) stattgefunden: Er sei in einem Strassenkaffee von einem Sicherheitsagenten in Zivil aufgefordert worden, seinen Kaffee fertig zu trinken und ihm dann zu folgen. Er sei auf den Posten der nationalen Sicherheitsbehörden geführt, dort geschlagen und gedemütigt worden. Zum Datum des (...) führte er entgegen seinen früheren Aussagen nun aus, er sei zu Hause gesucht worden, jedoch nicht dort gewesen und von seiner Frau gewarnt worden, weshalb er die Nacht bei einem Freund verbracht habe (A14 S. 6 ff.). Auf die Frage, wann er letztmals zu Hause festgenommen worden sei, gab er an, dies sei wohl im August (...) gewesen. Zu den Umständen jener letzten Verhaftung zu Hause führte er dieses Mal aus, die Polizisten seien maskiert und bewaffnet gegen ein Uhr nachts nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und gedemütigt, seine Frau an den Haaren gezogen und gegen die Wand gestossen. Später auf dem Posten sei er in eine Zelle geführt worden und habe sich komplett ausziehen müssen. Es sei sehr heiss gewesen, und er sei gezwungen worden, Salz zu schlucken. Bis morgens nach zehn Uhr habe man ihm kein Wasser gegeben. Gegen elf Uhr sei er freigelassen worden (A14 S. 8). Damit widersprach sich der Beschwerdeführer in ganz wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in grober Weise, zumal er anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2003 betont hatte, die Vorkommnisse von Ende April (...) hätten ihn zur Ausreise bewegt. Mit dem relativierenden Hinweis auf seine Unkonzentriertheit anlässlich der ersten Anhörung vermag er nichts in einem besseren Licht erscheinen zu lassen, zumal er auch anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle angegeben hatte, die letzte Festnahme habe Ende April (...) stattgefunden (A2, S. 6). Aufgrund dieser massiven Unvereinbarkeiten ist nicht nur die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht, sondern zusätzlich wird damit auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in grundsätzlicher Weise erschüttert. Zu Recht und aus zutreffenden Gründen misst das Bundesamt auch den drei Vorladungen keine massgebliche Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde handelt es sich bei den aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht um geringe, sondern um bedeutende Abweichungen, die, wie erwähnt, zentrale Punkte in der Asylbegründung betreffen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhafter erscheinen zu lassen, zumal sie sich weitgehend in einer Wiederholung des Sachverhaltes oder unbegründeten Behauptungen erschöpfen. Der Einwand in der Beschwerde, gerade der Umstand, dass er keine Originalvorladungen einreichen könne, vielmehr über Kopien auch nur deshalb verfüge, weil er jeweils dem Arbeitgeber einen Beleg für seine Abwesenheit habe vorlegen müssen, überzeugt umso weniger, als er in den beiden Jahren vor seiner Ausreise mehrmals wöchentlich vorgeladen worden sein will und keinerlei Erklärung vorbringt, weshalb er denn gerade nur drei Kopien beizubringen vermag. Unabhängig davon wird - wie noch zu zeigen sein wird - nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT, gewissen behördlichen Massnahmen ausgesetzt war und möglicherweise auch vorgeladen worden ist, wenn auch niemals im geltend gemachten Umfang. 3.3.2 Nicht glaubhaft ist ferner, dass die tunesischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich mit illegalen Parteien oder Organisationen in Verbindung gebracht haben. Zum einen handelt es sich bei den entsprechenden Vorbringen um unbelegte Behauptungen des als unglaubwürdig qualifizierten Beschwerdeführers. Zum anderen ist aufgrund der anerkannterweise rigorosen Vorgehensweise der tunesischen Sicherheitsbehörden gegen Personen, die verdächtigt werden, der politischen oder islamistischen Opposition anzugehören, ohne Weiteres davon auszugehen, dass die tunesischen Behörden in anderer, nämlich wesentlich konsequenterer und rigoroserer Weise gegen den Beschwerdeführer - dessen Aufenthaltsort ihnen bis eine Woche vor seiner Ausreise stets bekannt gewesen sein soll - vorgegangen wären, hätten sie ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, in Verbindung mit Mitgliedern solcher Organisationen zu stehen. Aus demselben Grund ist darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer habe sich innerhalb der legalen Organisationen UGTT und PDP nicht über das Mass eines aktiven Basismitgliedes hinaus betätigt, zumal er selbst stets angegeben hatte, er habe nicht dem Kader angehört. 3.3.3 Demgegenüber hat das Bundesamt den Umstand, dass der Beschwerdeführer als (...) tätig und aktives Gewerkschaftsmitglied gewesen sei, nicht in Frage gestellt, vielmehr seiner Verfügung zu Grunde gelegt hat, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bekanntlich selbst stets angegeben hatte, er habe nicht dem Kader angehört, sondern sei Basismitglied in der UGTT gewesen, eine wie bereits erwähnt legale Organisation, welche ungefähr 14 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung zu ihren Mitgliedern zählt (U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: C._______ia). Das BFM qualifiziert die auf Beschwerdestufe nachgereichte entsprechende Bestätigung nach dem Gesagten zu Recht als untauglich. Das Gericht schliesst denn auch nicht von vornherein aus, dass der Beschwerdeführer eventuell im Zusammenhang mit seinen gewerkschaftlichen Aktivitäten oder jenen für eine legale Partei von den tunesischen Behörden beobachtet und allenfalls auch vorgeladen worden ist. Möglicherweise wurde er kurzfristig festgenommen und befragt; im tunesischen Kontext ist auch nicht auszuschliessen, dass er und allenfalls auch seine Familienangehörigen dabei Nachteilen wie Demütigungen und Schlägen sowie psychischem Druck ausgesetzt waren, wenn auch nicht in dem vom Beschwerdeführer beschriebenen völlig unglaubhaften Umfang. So inakzeptabel solche Vorfälle sind, vermag ihnen doch mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4b, EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b). Sie gereichen auch nicht zur Annahme eines asylrelevanten unerträglichen psychischen Druckes (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, EMARK 1996 Nr. 30, E. 4d mit weiteren Hinweisen). Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben trotz der über drei Jahre hinweg andauernden Benachteiligungen nach dem angeblich die Flucht auslösenden Ereignis von Ende April 2003 nach nur einer einzigen Nacht, die er bei seinem Freund verbracht habe, wieder nach Hause zurückgekehrt und hat dort noch bis Mitte Mai 2003 gelebt (A14 S. 6). 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine in Tunesien erlittene beziehungsweise ihm im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrechtlich relevante Verfolgung plausibel zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am bisherigen Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 3.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist allerdings nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist. 3.4.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Der von einer solcherart motivierten Verfolgung bedrohten Person ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdestufe vor, er sei nach seiner Ausreise - in Abwesenheitsverfahren im Verlaufe der Jahre (...) - wegen (...) insgesamt (...) verurteilt worden, wobei er sich überzeugt zeigt, diese Anklagen seien einzig politisch motiviert. Vorab sind Zweifel an der Authentizität der Urteile angebracht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, gibt es nämlich keinen plausiblen Grund für den Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau weder von der Anklage noch von den Verurteilungen in zeitnahem Rahmen erfahren haben wollen. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb es den tunesischen Behörden vier Jahre nach der letzten Verurteilung plötzlich eingefallen sein soll, den Beschwerdeführer gestützt auf die Urteile doch noch aufzusuchen, zumal die Adresse seiner Angehörigen ihnen stets bekannt war. Dies umso mehr, als sie ihn vor seiner Ausreise kaum einen Tag in Ruhe gelassen hätten. Der Behauptung, die Urteile seien politisch motiviert, wird schon deshalb der Boden entzogen, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er aus politischen Motiven gesucht werde. Darüber hinaus kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die tunesischen Behörden bedürften dieser Urteile, um den Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise aus politischen Gründen festzunehmen, so sie dies denn beabsichtigten, wie er in der Eingabe vom 31. März 2009 vorbringt. Insgesamt fallen diese neu eingereichten Beweismittel jedenfalls nicht zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht. Unabhängig davon kann auf die Argumentation in der Vernehmlassung vom 19. November 2009 verwiesen werden, wonach - für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es sich bei den auf dem immergleichen fotokopierten Formular handschriftlich ausgefüllten Urteilen doch um authentische Dokumente handeln würde - keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Schuldsprüche nicht aus rechtsstaatlich legitimen Gründen erfolgt wären. Hätte der Beschwerdeführer die ausgesprochene Strafe tatsächlich zu verbüssen, käme dieser Massnahmme demzufolge keine Asylrelevanz zu. Nachdem sich als unglaubhaft erwiesen hat, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aus politischen Gründen gesucht und des Kontakts zur illegalen Opposition verdächtigt wird, vermag auch der Einwand in der Replik, der Beschwerdeführer hätte aus diesem Grunde mit erschwerten Haftbedingungen zu rechnen, nichts zu bewirken. 3.4.2 Gemäss Art. 54 AsylG sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat; solchermassen gefährdete Personen werden zwar als Flüchtlinge anerkannt, jedoch wird ihnen kein Asyl gewährt, sondern sie werden vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv gewesen. Allein aus seiner Vermutung, die tunesischen Behörden könnten aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Gewerkschaftsmitglied davon ausgehen, resultiert aber kein subjektiver Nachfluchtgrund, nachdem er ein asylrelevantes Interesse der tunesischen Behörden an ihm aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UGTT und der PDP nicht glaubhaft zu machen vermochte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, vermag für sich allein nicht zur Annahme einer begründeten Furcht zu führen, zumal der tunesische Staat offenbar nicht systematisch prüft, was seine Angehörigen während ihres (allenfalls langjährigen) Auslandaufenthaltes gemacht haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Bern, 23. November 2006). 3.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer auch für den heutigen, massgeblichen Zeitpunkt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Bezeichnenderweise sind in den Jahren seiner Landesabwesenheit offenbar auch seine zahlreichen Angehörigen in Tunesien, darunter zwei Brüder, mehr oder weniger unbehelligt geblieben, und das, obwohl der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gestanden hat, was im tunesischen Kontext ebenfalls gegen ein asylrelevantes Interesse der tunesischen Behörden am Beschwerdeführer spricht. 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung in Tunesien noch aufgrund eines objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Nach dem Gesagten ist eine solche Furcht trotz der in den vergangenen Jahren wieder verstärkten Repression in Tunesien namentlich gegenüber der politischen und insbesondere islamistischen Opposition unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert. 3.6 Nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009 zur - von der Vorinstanz nicht aufgeworfenen - Frage, ob die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz einen Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG darstellt, einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbots schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements einher. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft erwiesen haben, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die in zahlreichen Bereichen tatsächlich prekäre Menschenrechtslage in Tunesien (Human Rights Watch, Tunesia, World Report 2009, 2009 Human Rights Report: Tunesia, a.a.O.), lässt den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall nicht unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer, der weder in übergeordneter Funktion noch in aussergewöhnlichem Umfang politisch tätig war, sondern höchstens als gewöhnliches Basismitglied legaler Organisationen gewisse Aktivitäten entfaltet hat, vermag die hohen Anforderungen, die von den völkerrechtlichen Bestimmungen beziehungsweise der entsprechenden Rechtsprechung an die Annahme eines "real risk" gestellt werden, nicht zu erfüllen. Dies gilt auch für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass er tatsächlich wegen (...) in Tunesien zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, zumal er nicht glaubhaft gemacht hat, der Zugehörigkeit zur illegalen politischen oder gar der in den letzten Jahren noch stärker unterdrückten islamistischen Opposition verdächtigt zu werden. Auch wenn die Haftbedingungen in Tunesien generell - also auch für unpolitische Strafgefangene - nicht internationalen Standards entsprechen, kann doch nicht allein wegen einer allenfalls drohenden Freiheitsstrafe wegen eines gemeinrechtlichen Delikts bereits von einer konkreten Gefahr der Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter gesprochen werden. 4.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien noch aus individuellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche vorliegend auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist. Er ist in Tunesien aufgewachsen, hat dort seine Ausbildung absolviert und war während mehr als (...) Jahren bei (...) erwerbstätig. Mehrere nahe Verwandte leben in C._______, (...). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Tunesien dort in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Demgegenüber hat er nur die letzten sieben Jahre in der Schweiz gelebt; aus den Akten geht nicht hervor, dass er je erwerbstätig gewesen wäre oder in irgendeiner Hinsicht engere soziale Beziehungen aufgebaut hätte, und er hat erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung steht einem geringen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 4.4.2 Im Übrigen dürfte der ausländerrechtliche Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG, welcher zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilte Ausländer von der Erteilung der vorläufigen Aufnahme ausnimmt, anwendbar sein. Dies kann aber vorliegend unterbleiben, nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erwiesen hat. 4.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine authentische tunesische Identitätskarte, die noch bis am (...) gültig ist. Im Übrigen obliegt es ihm, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Es verbleibt aber, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Kostenerlass) zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nachdem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes war. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten ist demzufolge abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: