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D-3464/2012

D-3464/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3464/2012/wif

Urteil vom 9. Juli 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren [...], Guinea,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer Guinea eigenen Angaben zufolge am 1. März 2011 verliess und über Mali, Tunesien und Italien am 17. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,

dass die Vorinstanz am 27. April 2011 seine Per­sonalien erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün­den für das Verlassen des Heimatlandes befragte,

dass ihn das BFM am 19. Juni 2012 einlässlich zu den Asylgründen an­hörte,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2012 - eröffnet am 27. Juni 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein­trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an­ordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erhob,

dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Asylgewäh­rung, subsidiär die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege (Art. 65 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte und diesbezüglich die Nachreichung einer Bestätigung für seine Bedürftig­keit in Aussicht stellte,

dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegrün-dung - soweit erforderlich - nachstehend einzuge­hen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen - einzu­tre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog­nition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetre­ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungs­voll­zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungs­wei­se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi­fi­zierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statu­ierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten we­gen fehlender Pa­piere vorliegend erfüllt ist,

dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen,

dass er weiter ausführte, er könne vor Ort niemanden zwecks Beschaf­fung solcher Papiere kontaktieren,

dass das BFM demgegenüber in überzeugender Weise darlegt, seine an­gebliche Papierlosigkeit sei nicht glaubhaft, zumal er auch nicht in der Lage gewesen sei, die Reiseumstände adäquat zu substanziieren,

dass entsprechend davon auszugehen sei, er habe die Reise mit einem Ausweis, den er den Schweizer Behörden vorenthalte, angetreten,

dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und die Angaben des Be­schwerdeführers betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung in der Tat als wenig kooperativ zu bezeichnen sind,

dass er sich in der Beschwerde darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit sei­ner Vorbringen zu behaupten, und die Nachreichung von Beweismit­teln in Aussicht stellt,

dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlässt zu spezifizieren, welche Beweismittel er beschaffen will,

dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab­gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver­wendeten Pa­piere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Be­lege an der vor­lie­genden Einschätzung nichts ändern würden und eine entspre­chen­de Fristansetzung im Sinne des Beschwerdeantrags in antizipierter Würdigung unterbleibt,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend fest­stellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä­gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussa­ge­verhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht ge­glaubt werden kön­ne,

dass vielmehr der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Be­hörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,

dass der Beschwerdeführer zur Be­gründung des Asylgesuchs im We­sentli­chen vorbrachte, nach dem Tod seiner Eltern deren Lebensmittella­den in B._______ übernommen zu haben,

dass ein Onkel die Beschneidung seiner jüngeren Schwester beabsichtigt und er sich dagegen gewehrt habe,

dass er deshalb die Schwester zu einer Verwandten geschickt und von ge­gen ihn gerichteten Drohungen des Onkels erfahren habe, weshalb er ausgereist sei,

dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,

dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen mas­sive Unstimmigkeiten auf,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Umstände des Ablebens seiner Eltern konkret zu schildern,

dass er sich zu verwandtschaftlichen Belangen widersprüchlich und un­substanziiert geäussert habe,

dass er Sachverhalte im Zusammenhang mit der angeblich drohenden Be­schneidung der Schwester unstimmig dargelegt habe,

dass die vorinstanzlichen Argumente auch diesbezüglich zu überzeugen vermögen und Gegenargumente in der Beschwerde fehlen,

dass aufgrund der klaren Sachlage kein Anlass besteht, allfällig auch in die­sem Zusammenhang in Aussicht gestellte, aber nicht näher bezeich­nete Beweismittel abzuwarten, zumal der Beschwerdeführer zu deren Be­schaffung bereits genügend Zeit gehabt hätte,

dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Sichtweise durch die sub­stanzlosen Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, sondern auch durch die weitgehend stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen bestätigt wird,

dass seine Darlegungen kaum Realkennzeichen aufweisen und jeden-falls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Be­fürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen (vgl. u.a. Akten BFM A 10/11 Ant­worten 44 ff.),

dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht­bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher­massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab­klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes­halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu be­weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli­che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes­halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou­le­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand­lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gui­nea droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Guinea (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid) noch in­dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer­de­füh­rers, welcher vor Ort in einem Ladengeschäft arbeitete und über gewisse so­ziale Anknüp­fungspunkte verfügen dürfte, schliessen las­sen,

dass das BFM in diesem Zusammenhang ferner zurecht erwog, die Anga­ben zum fehlenden familiären Netz seien in Würdigung des Aussageverhal­tens nicht glaubhaft,

dass der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf­grund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab­zu­weisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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