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D-3434/2024

D-3434/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und gleichen- tags dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 11. März 2024 fand eine er- gänzende Anhörung statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eth- nischer Kurde und in B._______ (Provinz Agri) geboren. Die türkischen Be- hörden hätten seinen Vater als Dorfwächter einsetzen wollen. Deswegen sei die Familie 2006/2007 nach Istanbul gezogen. Dort habe er 2015/2016 die Mittelschule abgeschlossen. 2017 habe er eine Berufsausbildung mit Schwerpunkt Metallbau und Elektriker angefangen. Diese habe er nach ei- nem Semester abgebrochen, weil er wegen seiner politischen Auffassung vom Lehrpersonal schikaniert und diskriminiert worden sei. Bereits seit 2015/2016 sei er auf den sozialen Medien, namentlich Face- book, politisch aktiv und spreche sich gegen die Regierung Erdogans so- wie für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus. Die letzten Posts habe er von der Schweiz aus veröffentlicht. Gegen ihn seien in der Türkei drei Verfahren hängig, je eines wegen Beleidigung des Präsidenten, Beleidi- gung des Staats sowie Propaganda für eine terroristische Organisation. Ihm drohten deshalb in der Türkei eine lange Haftstrafe und Misshandlun- gen. Seit 2017/2018 habe er sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) en- gagiert und bei Demonstrationen und Veranstaltungen mitgeholfen. Wäh- rend der Demonstrationen sei er mehrmals für einige Stunden von den Si- cherheitskräften festgehalten, geschlagen und danach wieder freigelassen worden. Er sei dauernd Personenkontrollen ausgesetzt gewesen. Die Si- cherheitskräfte hätten ihn jeweils ins Auto gesetzt, Handschellen angelegt und beschimpft. Ab 2020 habe er sein politisches Engagement wegen sei- ner Arbeit reduziert. Am 14. Oktober 2022 sei er in eine Personenkontrolle geraten. Vier Poli- zisten in Zivil hätten ihn unter dem Vorwand, ihn zum Polizeirevier zu brin- gen, aufgefordert, ins Auto zu steigen. Stattdessen sei er von den Polizis- ten geschlagen und beschimpft und an einen anderen Ort gefahren

D-3434/2024 Seite 3 worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er solle nicht mehr an Demon- strationen teilnehmen, es sei denn, er liefere künftig Informationen zu den Veranstaltungen der HDP und zu deren Leitung. Man habe ihm dabei ge- droht, ihn zu töten. Aus Angst habe er eingewilligt, woraufhin die Polizisten ihn hätten gehen lassen. Er sei zu seiner Familie gegangen und habe in der Folge eine Woche bei seiner Schwester C._______ gelebt. Sein Bruder D._______ habe für ihn einen Schlepper organisiert. Nach seiner Ausreise sei er von Polizisten zu Hause und bei Verwandten mehrmals gesucht wor- den. Seit er in der Schweiz sei, nehme er gelegentlich an Parteianlässen teile. Er sei weiterhin auf Facebook politisch aktiv gewesen. Seit Februar 2024 könne er sich jedoch nicht mehr auf seinem Facebook-Konto anmelden. Seinem Bruder E._______ sei in Kanada aus politischen Gründen Asyl ge- währt worden. C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 – eröffnet am 30. April 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, er sei als Flüchtling an- zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit festzustellen und es sei ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Am 31. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3434/2024 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zum einen als unglaubhaft, zum andern als nicht asylrelevant. Zunächst habe er die geltend gemachten mehrmaligen Festhaltungen nicht glaubhaft darlegen können. Er habe weder erzählen können, wie oft er festgenom- men worden sei, noch habe er die Verhaftungen zeitlich einordnen können. Sein Aussageverhalten wirke ausweichend und überzeichnet. Die mehr- maligen Suchen nach ihm zu Hause seien eine unbelegte Parteiaussage. Er habe diese zeitlich nicht einordnen und auch nichts Genaueres darüber erzählen können. Die Personenkontrolle vom 14. Oktober 2022 habe er zwar mit gewissen Realkennzeichen beschreiben können, die Schilderung vermisse jedoch in ihrer Gesamtheit eine innere Substanz, eine persönliche Betroffenheit so- wie Einzelheiten über seine Empfindungen. Die Antworten zum Zeitraum nach dem besagten Vorfall bis zur Ausreise seien ferner unsubstantiiert ausgefallen. Er habe keine inneren Gedankengänge für die Zeit zwischen dem Vorfall und seiner eine Woche später erfolgten Ausreise beschreiben können. Ebenfalls habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Polizisten ein derartiges Interesse an ihm gehabt hätten. Den Inter- aktionen, die er mit den vier Polizisten geführt habe, sei zu entnehmen, dass diese Informationen zur Organisation der HDP gewollt hätten, etwa,

D-3434/2024 Seite 6 wer die Leitung der Anlässe innehabe, wie er zu den Demonstrationsorten kommen solle, wo die Demonstrationszüge durchkommen sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn wegen derart – offenbar politisch nicht brisanter und spezifischer Informationen – derart geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten. Betreffend sein politisches Engagement auf Facebook in den Jahren 2015 und 2016 seien der Aktenlage zufolge keine Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren aus dieser Zeit zu entnehmen. Seine geltend gemachte Mitglied- schaft bei der HDP sei nicht belegt und sein politisches Engagement für die HDP, welches er seit 2017 oder 2018 ausführe, sei als niederschwellig zu qualifizieren. Abgesehen von der Sympathie für die PKK habe er keine Verbindungen zu dieser. In der Summe verfüge er nicht über ein herausra- gendes politisches Profil, weswegen er für die Polizei von Interesse sein könnte. In seinem Sachvortrag manifestiere sich weiter ein nicht nachvoll- ziehbarer Bruch eines zeitlichen Konnexes. So habe er nicht nachvollzieh- bar darzulegen vermocht, weshalb die Sicherheitskräfte ihn erst im Okto- ber 2023 dermassen angegangen hätten, obwohl er sein politisches Enga- gement für die HDP bereits 2020 arbeitshalber abgebaut habe. Die Ein- schätzung, dass er lediglich ein niederschwelliges politisches Profil auf- weise, sei schliesslich auch hinsichtlich des Zeitraums seit seiner Einreise in die Schweiz zu bestätigen. So sei aus seinem Bericht zu schliessen, dass er in der Schweiz nur gelegentlich an Parteianlässen teilnehme. Trotz Aufforderung habe er keine weiteren Veröffentlichungen auf Facebook zu den Akten gegeben. Bezüglich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen führt die Vorinstanz sodann aus, der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungs- /Untersuchungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, wegen Be- leidigung des Staats sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet. Das Verfahren wegen Beleidigung des Staats sei gemäss seinem türkischen Anwalt zufolge eingestellt worden. Der Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation reiche nicht, um die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Das Verfahren befinde sich in einem frühen Stadium. Es lägen lediglich Ermittlungsakten der Polizei vor. So finde sich kein Fest- nahme- beziehungsweise Vorführbefehl. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit über- haupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.

D-3434/2024 Seite 7 Betreffend das Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sei ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. In der Regel würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und in der Regel wieder freigelassen und nicht in Un- tersuchungshaft versetzt. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet und kein po- litisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurtei- lung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn anhängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmiss- bräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Betreffend die Reflexverfolgung führt die Vorinstanz aus, dass der Bruder E._______ lediglich zu Hause gesucht worden sei und der Beschwerde- führer keine schwerwiegenden Nachteile geltend macht. Die Tatsache, dass ein Verwandter von ihm in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor- den sei, stelle für sich alleine noch keinen ausreichenden Hinweis dar, so dass eine Reflexverfolgung drohen könnte. Angehörige der kurdischen Bevölkerung würden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die ei- nen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Die Beschimpfungen, Diskriminierungen und Personenkontrollen seien zwar bedauerlich, gingen in der Intensität aber nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten. Der Umstand, dass er mit seiner Familie im Alter von sieben oder acht Jah- ren sein heimatliches Dorf verlassen habe, weil die türkischen Behörden seinen Vater als Dorfwächter hätten einsetzen wollen, stehe nicht im engen zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise. Seinen Äusserun- gen sei nicht zu entnehmen, dass seine Familie wegen dieses Umstands erhebliche Nachteile erlitten habe.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, dass die Vor- instanz sein Profil falsch eingeschätzt habe. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Seine Eltern, seine Brüder sowie viele seiner Verwandten

D-3434/2024 Seite 8 seien entweder Mitglied oder Mitläufer der HDP. Sie hätten die Partei auch finanziell unterstützt. Sein Bruder habe die Türkei aufgrund von Verfolgung verlassen und in Kanada politisches Asyl erhalten. Die Schläge, die er er- litten habe, hätten Spuren auf seinem Körper hinterlassen und dies stelle eine Gefährdung des Leibes und Lebens dar, was einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Das SEM wundere sich, wieso er keine wei- teren Handlungsoptionen als die Flucht aus der Türkei in Betracht gezogen habe, obwohl er in den beiden Anhörungen nie über weitere Handlungs- optionen gefragt worden sei. Schliesslich seien seine Vorbringen als glaub- haft zu erachten, zumal er Beweismittel eingereicht habe und sein Bruder in Kanada als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine Familie, die sich offen für die kurdischen Unabhängigkeit einsetze, gerate ins Visier der türki- schen Behörden. So seien er sowie sein Bruder mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Er habe schlüssige, weitestgehend widerspruchs- freie und glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. Er habe das Wesent- liche bei der Anhörung sowie der Befragung deckungsgleich erzählt.

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Er- gänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 29. April 2024, Ziff. 2, Seite 5-17).

E. 6.2 Zunächst stellt das Gericht in Bezug auf die geltend gemachten wie- derholten Festhaltungen durch die türkischen Sicherheitskräfte, die Perso- nenkontrolle durch Zivilpolizisten sowie die mehrmalige behördliche Suche nach ihm bei seiner Familie festzustellen, dass diese als unglaubhaft zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verwei- sen (vgl. SEM-Verfügung vom 29. April 2024, Ziff. II/1). Dem vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegen- zuhalten, zumal er keine wesentlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen macht, sondern vielmehr pauschal ausführt, diese seien widerspruchsfrei erfolgt. Damit wird auch dem auf Beschwerdeebene gel- tend gemachten unerträglichen psychischen Druck die Grundlage entzo- gen.

E. 6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die versuchte Rekrutierung des Va- ters des Beschwerdeführers als Dorfwächter (vgl. SEM-act. A31/17 F17 ff.)

D-3434/2024 Seite 9 nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei war. Dieses Vorbringen ist entsprechend nicht von flüchtlingsrechtlicher Rele- vanz.

E. 6.4 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Kanada Asyl erhalten hat, ändert an der Situation des Beschwerdeführers nichts. Dar- aus alleine lässt sich noch keine Reflexverfolgung ableiten. Sodann führt der Beschwerdeführer auch nicht aus, aus welchen Gründen sein Bruder in Kanada Asyl erhalten hat.

E. 6.5 Ferner ist die geltend gemachten Diskriminierung in der Schule (vgl. SEM-act. A31/17 F23 ff.) nicht von einer genügenden Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, sodass diese Behelligungen ebenfalls nicht flücht- lingsrechtlich relevant sind. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Be- nachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asyl- relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen.

E. 6.6 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terror- organisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werde, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägi- ger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, für die HDP aktiv gewesen zu sein indem er Leute informiert und Demonstrationen organisiert hat (vgl. SEM- act. A31/17 F26) und auf Beschwerdeebene äussert er erstmals die HDP auch finanziell unterstützt zu haben. Aus diesen Tätigkeiten lässt sich je- doch noch kein exponiertes politisches Profil ableiten. Seine Tätigkeiten sind vielmehr als niederschwellig einzustufen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 8.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südos- ten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Kur- den – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzur- teil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H).

E. 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte jedoch seit er sieben oder acht Jahre alt ist in Istanbul mit seiner Familie. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr erneut bei seiner Familie unterkommen kann, zumal er mit dieser in engem Kontakt steht. Die

D-3434/2024 Seite 12 finanzielle Situation seiner Familie sowie seine eigene beschrieb er als «gut» (vgl. SEM-act. 19/14 F30 f.). Seine Arbeitserfahrung im Gastgewerbe und in der Textilbranche werden ihm die Reintegration in die türkische Ge- sellschaft erleichtern (vgl. SEM-act. 19/14 F13), wobei anzunehmen ist, dass er im familieneigenen Geschäft wieder einsteigen kann (vgl. SEM- act. 19/14 F13).

E. 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Deformation am Rücken) stehen einer Rückkehr nicht entge- gen, da die Türkei über ein Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5).

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen zwischenzeitlich abgelaufe- nen Reisepass und eine Identitätskarte, und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

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E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3434/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3434/2024 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 23. Juni 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und gleichentags dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 11. März 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und in B._______ (Provinz Agri) geboren. Die türkischen Behörden hätten seinen Vater als Dorfwächter einsetzen wollen. Deswegen sei die Familie 2006/2007 nach Istanbul gezogen. Dort habe er 2015/2016 die Mittelschule abgeschlossen. 2017 habe er eine Berufsausbildung mit Schwerpunkt Metallbau und Elektriker angefangen. Diese habe er nach einem Semester abgebrochen, weil er wegen seiner politischen Auffassung vom Lehrpersonal schikaniert und diskriminiert worden sei. Bereits seit 2015/2016 sei er auf den sozialen Medien, namentlich Facebook, politisch aktiv und spreche sich gegen die Regierung Erdogans sowie für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) aus. Die letzten Posts habe er von der Schweiz aus veröffentlicht. Gegen ihn seien in der Türkei drei Verfahren hängig, je eines wegen Beleidigung des Präsidenten, Beleidigung des Staats sowie Propaganda für eine terroristische Organisation. Ihm drohten deshalb in der Türkei eine lange Haftstrafe und Misshandlungen. Seit 2017/2018 habe er sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert und bei Demonstrationen und Veranstaltungen mitgeholfen. Während der Demonstrationen sei er mehrmals für einige Stunden von den Sicherheitskräften festgehalten, geschlagen und danach wieder freigelassen worden. Er sei dauernd Personenkontrollen ausgesetzt gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten ihn jeweils ins Auto gesetzt, Handschellen angelegt und beschimpft. Ab 2020 habe er sein politisches Engagement wegen seiner Arbeit reduziert. Am 14. Oktober 2022 sei er in eine Personenkontrolle geraten. Vier Polizisten in Zivil hätten ihn unter dem Vorwand, ihn zum Polizeirevier zu bringen, aufgefordert, ins Auto zu steigen. Stattdessen sei er von den Polizisten geschlagen und beschimpft und an einen anderen Ort gefahren worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, es sei denn, er liefere künftig Informationen zu den Veranstaltungen der HDP und zu deren Leitung. Man habe ihm dabei gedroht, ihn zu töten. Aus Angst habe er eingewilligt, woraufhin die Polizisten ihn hätten gehen lassen. Er sei zu seiner Familie gegangen und habe in der Folge eine Woche bei seiner Schwester C._______ gelebt. Sein Bruder D._______ habe für ihn einen Schlepper organisiert. Nach seiner Ausreise sei er von Polizisten zu Hause und bei Verwandten mehrmals gesucht worden. Seit er in der Schweiz sei, nehme er gelegentlich an Parteianlässen teile. Er sei weiterhin auf Facebook politisch aktiv gewesen. Seit Februar 2024 könne er sich jedoch nicht mehr auf seinem Facebook-Konto anmelden. Seinem Bruder E._______ sei in Kanada aus politischen Gründen Asyl gewährt worden. C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 - eröffnet am 30. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Beschwerde vom 29. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Am 31. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zum einen als unglaubhaft, zum andern als nicht asylrelevant. Zunächst habe er die geltend gemachten mehrmaligen Festhaltungen nicht glaubhaft darlegen können. Er habe weder erzählen können, wie oft er festgenommen worden sei, noch habe er die Verhaftungen zeitlich einordnen können. Sein Aussageverhalten wirke ausweichend und überzeichnet. Die mehrmaligen Suchen nach ihm zu Hause seien eine unbelegte Parteiaussage. Er habe diese zeitlich nicht einordnen und auch nichts Genaueres darüber erzählen können. Die Personenkontrolle vom 14. Oktober 2022 habe er zwar mit gewissen Realkennzeichen beschreiben können, die Schilderung vermisse jedoch in ihrer Gesamtheit eine innere Substanz, eine persönliche Betroffenheit sowie Einzelheiten über seine Empfindungen. Die Antworten zum Zeitraum nach dem besagten Vorfall bis zur Ausreise seien ferner unsubstantiiert ausgefallen. Er habe keine inneren Gedankengänge für die Zeit zwischen dem Vorfall und seiner eine Woche später erfolgten Ausreise beschreiben können. Ebenfalls habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Polizisten ein derartiges Interesse an ihm gehabt hätten. Den Interaktionen, die er mit den vier Polizisten geführt habe, sei zu entnehmen, dass diese Informationen zur Organisation der HDP gewollt hätten, etwa, wer die Leitung der Anlässe innehabe, wie er zu den Demonstrationsorten kommen solle, wo die Demonstrationszüge durchkommen sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ihn wegen derart - offenbar politisch nicht brisanter und spezifischer Informationen - derart geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten. Betreffend sein politisches Engagement auf Facebook in den Jahren 2015 und 2016 seien der Aktenlage zufolge keine Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren aus dieser Zeit zu entnehmen. Seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der HDP sei nicht belegt und sein politisches Engagement für die HDP, welches er seit 2017 oder 2018 ausführe, sei als niederschwellig zu qualifizieren. Abgesehen von der Sympathie für die PKK habe er keine Verbindungen zu dieser. In der Summe verfüge er nicht über ein herausragendes politisches Profil, weswegen er für die Polizei von Interesse sein könnte. In seinem Sachvortrag manifestiere sich weiter ein nicht nachvollziehbarer Bruch eines zeitlichen Konnexes. So habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb die Sicherheitskräfte ihn erst im Oktober 2023 dermassen angegangen hätten, obwohl er sein politisches Engagement für die HDP bereits 2020 arbeitshalber abgebaut habe. Die Einschätzung, dass er lediglich ein niederschwelliges politisches Profil aufweise, sei schliesslich auch hinsichtlich des Zeitraums seit seiner Einreise in die Schweiz zu bestätigen. So sei aus seinem Bericht zu schliessen, dass er in der Schweiz nur gelegentlich an Parteianlässen teilnehme. Trotz Aufforderung habe er keine weiteren Veröffentlichungen auf Facebook zu den Akten gegeben. Bezüglich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen führt die Vorinstanz sodann aus, der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, wegen Beleidigung des Staats sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet. Das Verfahren wegen Beleidigung des Staats sei gemäss seinem türkischen Anwalt zufolge eingestellt worden. Der Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation reiche nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Verfahren befinde sich in einem frühen Stadium. Es lägen lediglich Ermittlungsakten der Polizei vor. So finde sich kein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung seinerseits aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Betreffend das Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sei ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. In der Regel würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und in der Regel wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet und kein politisches Profil aufweise, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn anhängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz. Betreffend die Reflexverfolgung führt die Vorinstanz aus, dass der Bruder E._______ lediglich zu Hause gesucht worden sei und der Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Nachteile geltend macht. Die Tatsache, dass ein Verwandter von ihm in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, stelle für sich alleine noch keinen ausreichenden Hinweis dar, so dass eine Reflexverfolgung drohen könnte. Angehörige der kurdischen Bevölkerung würden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Die Beschimpfungen, Diskriminierungen und Personenkontrollen seien zwar bedauerlich, gingen in der Intensität aber nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Umstand, dass er mit seiner Familie im Alter von sieben oder acht Jahren sein heimatliches Dorf verlassen habe, weil die türkischen Behörden seinen Vater als Dorfwächter hätten einsetzen wollen, stehe nicht im engen zeitlichen Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise. Seinen Äusserungen sei nicht zu entnehmen, dass seine Familie wegen dieses Umstands erhebliche Nachteile erlitten habe. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, dass die Vorinstanz sein Profil falsch eingeschätzt habe. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Seine Eltern, seine Brüder sowie viele seiner Verwandten seien entweder Mitglied oder Mitläufer der HDP. Sie hätten die Partei auch finanziell unterstützt. Sein Bruder habe die Türkei aufgrund von Verfolgung verlassen und in Kanada politisches Asyl erhalten. Die Schläge, die er erlitten habe, hätten Spuren auf seinem Körper hinterlassen und dies stelle eine Gefährdung des Leibes und Lebens dar, was einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Das SEM wundere sich, wieso er keine weiteren Handlungsoptionen als die Flucht aus der Türkei in Betracht gezogen habe, obwohl er in den beiden Anhörungen nie über weitere Handlungsoptionen gefragt worden sei. Schliesslich seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten, zumal er Beweismittel eingereicht habe und sein Bruder in Kanada als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine Familie, die sich offen für die kurdischen Unabhängigkeit einsetze, gerate ins Visier der türkischen Behörden. So seien er sowie sein Bruder mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Er habe schlüssige, weitestgehend widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. Er habe das Wesentliche bei der Anhörung sowie der Befragung deckungsgleich erzählt. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 29. April 2024, Ziff. 2, Seite 5-17). 6.2 Zunächst stellt das Gericht in Bezug auf die geltend gemachten wiederholten Festhaltungen durch die türkischen Sicherheitskräfte, die Personenkontrolle durch Zivilpolizisten sowie die mehrmalige behördliche Suche nach ihm bei seiner Familie festzustellen, dass diese als unglaubhaft zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Verfügung vom 29. April 2024, Ziff. II/1). Dem vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten, zumal er keine wesentlichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen macht, sondern vielmehr pauschal ausführt, diese seien widerspruchsfrei erfolgt. Damit wird auch dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck die Grundlage entzogen. 6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die versuchte Rekrutierung des Vaters des Beschwerdeführers als Dorfwächter (vgl. SEM-act. A31/17 F17 ff.) nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei war. Dieses Vorbringen ist entsprechend nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 6.4 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Kanada Asyl erhalten hat, ändert an der Situation des Beschwerdeführers nichts. Daraus alleine lässt sich noch keine Reflexverfolgung ableiten. Sodann führt der Beschwerdeführer auch nicht aus, aus welchen Gründen sein Bruder in Kanada Asyl erhalten hat. 6.5 Ferner ist die geltend gemachten Diskriminierung in der Schule (vgl. SEM-act. A31/17 F23 ff.) nicht von einer genügenden Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, sodass diese Behelligungen ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und so auch vorliegend - nicht erreichen. 6.6 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werde, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, für die HDP aktiv gewesen zu sein indem er Leute informiert und Demonstrationen organisiert hat (vgl. SEM-act. A31/17 F26) und auf Beschwerdeebene äussert er erstmals die HDP auch finanziell unterstützt zu haben. Aus diesen Tätigkeiten lässt sich jedoch noch kein exponiertes politisches Profil ableiten. Seine Tätigkeiten sind vielmehr als niederschwellig einzustufen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H). 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte jedoch seit er sieben oder acht Jahre alt ist in Istanbul mit seiner Familie. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr erneut bei seiner Familie unterkommen kann, zumal er mit dieser in engem Kontakt steht. Die finanzielle Situation seiner Familie sowie seine eigene beschrieb er als «gut» (vgl. SEM-act. 19/14 F30 f.). Seine Arbeitserfahrung im Gastgewerbe und in der Textilbranche werden ihm die Reintegration in die türkische Gesellschaft erleichtern (vgl. SEM-act. 19/14 F13), wobei anzunehmen ist, dass er im familieneigenen Geschäft wieder einsteigen kann (vgl. SEM-act. 19/14 F13). 8.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Deformation am Rücken) stehen einer Rückkehr nicht entgegen, da die Türkei über ein Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen zwischenzeitlich abgelaufenen Reisepass und eine Identitätskarte, und es ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: