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D-3423/2022

D-3423/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger arabischer Eth- nie, mit letztem Wohnsitz in der Stadt Oran in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 17. April 2019 in Richtung Türkei. Am 29. August 2019 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unbekannten Aufent- halts war, am 15. Januar 2020 abgeschrieben. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, von wo er – nachdem das SEM ein entsprechendes Ersuchen der deutschen Behörden im Rahmen des Dub- lin-Regimes gutgeheissen hatte – am 5. August 2020 in die Schweiz rück- überstellt wurde. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. De- zember 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls (gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De- zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2020 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von neunzig Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 11. Januar 2021 wurde er wiederum gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer weiteren Freiheitsstrafe von dreissig Tagen verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Strafbefehle gelangte der Be- schwerdeführer in den Strafvollzug. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 ordnete das SEM die Wie- deraufnahme des Asylverfahrens an. D. Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

D-3423/2022 Seite 3 vom 8. Februar 2022 wurde gestützt auf Art. 86 f. StGB die bedingte Ent- lassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug angeordnet. E. Am 11. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. F. Am 18. Juli 2022 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellung- nahme. Die damalige Rechtsvertreterin gab mit Schreiben vom 19. Juli 2022 eine Stellungnahme ab und reichte am 20. Juli 2022 ein ärztliches Zeugnis nach. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 9. August 2022 focht der Beschwerdeführer den Asylent- scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flücht- ling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechts- verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Be- gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Algerien sei er durch eine Gruppe von Drogenhändlern mit dem Tod bedroht worden. Obwohl er diese Personen gar nicht gekannt habe, hätten sie ihm vorgeworfen, er habe die Verhaftung zweier Mitglieder der Gruppe durch die Polizei zu verantworten. Danach habe er zwar die Polizei über die Drohungen informiert, jedoch habe diese nichts unternommen. Deshalb habe er sich zunächst zu einem Freund in der Provinz Ain Temouchent begeben, und zehn Tage später habe er sei- nen Heimatstaat verlassen.

E. 5.3 Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu begrün- den. Auch wenn er im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, die al- gerische Polizei habe nichts unternommen, nachdem er diese über die Drohungen seitens einer Gruppe von Drogenhändlern informiert habe, be- steht für ihn in Algerien – sollte er sich mehr als drei Jahre nach den be- haupteten Problemen immer noch bedroht fühlen – die Möglichkeit, sich gegen die angeblichen Behelligungen durch eine Anzeige bei den zustän- digen Behörden zur Wehr zu setzen. Es besteht keinerlei konkreter Anlass zur Annahme, die algerischen Behörden seien weder fähig noch willens, dem Beschwerdeführer gegen die Behelligungen einer kriminellen Gruppe

– von welcher gemäss seinen eigenen Angaben bereits zwei Mitglieder verhaftet worden sein sollen – staatlichen Schutz zu gewähren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich aktiv und weiterhin um diesen staatlichen Schutz zu bemühen, sollte er selbst einen entsprechenden Bedarf sehen

D-3423/2022 Seite 6 und sollten die erforderlichen Massnahmen seitens der algerischen Behör- den ausbleiben. Im Übrigen ist auch von einer innerstaatlichen Aufenthalts- alternative auszugehen. Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Vo- rinstanz begab sich der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Bedro- hungen zu einem Freund in der Provinz Ain Temouchent. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er sich auch in einem anderen Landesteil in der behaupteten Weise gefährdet fühlt, nachdem er die Angehörigen der fraglichen Gruppe, die ihn in der Stadt Oran behelligt haben sollen, nicht einmal persönlich gekannt haben will. Auch den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschät- zungen in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen beeinflus- sen könnte.

E. 5.4 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über

D-3423/2022 Seite 7 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh- rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge- ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be- schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent- sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Proto- koll, sein Leben in Algerien sei miserabel gewesen. Als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern verlassen, und er sei danach durch seine Grossmutter väterlicherseits aufgezogen worden. Im Alter von elf Jahren habe man versucht, ihn zu vergewaltigen. Kurze Zeit vor seiner Ausreise im Jahr 2019 sei ausserdem seine Grossmutter gestorben, bei welcher er bis zu diesem Zeitpunkt gelebt habe. Seit seiner Kindheit leide er an psychischen Problemen, weshalb er sich in der Schweiz in therapeu-

D-3423/2022 Seite 8 tischer Behandlung befinde. Diesbezüglich wurde sowohl im vorinstanzli- chen Verfahren als auch mit der Beschwerdeschrift ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 19. Juli 2022 eingereicht. Im Übrigen sei in Algerien auch seine finanzielle Situation sehr schlecht gewesen.

E. 7.3.3 Gestützt auf die einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht fest, dass eine zwangsweise Rückwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kam- mer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.).

E. 7.3.4 Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwer- deführer offensichtlich nicht ausgegangen werden. Zwar wird im einge- reichten ärztlichen Zeugnis eine posttraumatische Belastungsstörung auf- grund von Erlebnissen im Kindes- und Jugendalter diagnostiziert, wobei ausserdem von selbstverletzenden Verhaltensweisen und – bei Behand- lungsbeginn – einem exzessiven Alkoholkonsum zur Regulation eines ne- gativen, von subjektiven Gefühlen der Bedrohung geprägten Affekterle- bens berichtet wird. Auch wird im medizinischen Bericht ausgeführt, die im Rahmen einer seit April 2021 durchgeführten psychotherapeutischen Be- handlung erreichte psychische Stabilität des Beschwerdeführers sei im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat gefährdet. Jedoch erreichen diese gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht nur den erforderlichen Schweregrad im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht, sondern es ist auch nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Vorhandensein entsprechender klinischer und ambulanter Einrich- tungen in Algerien hinzuweisen, welche in der Beschwerdeschrift auch nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Beschwerdeführer steht, wie vom SEM bereits erwähnt, zudem die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG offen, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen

D-3423/2022 Seite 9 Betreuung umfasst und gegebenenfalls eine Weiterführung der psychothe- rapeutischen Behandlung erleichtern könnte.

E. 7.3.5 Abgesehen davon ist die allgemeine Lage in Algerien weder von Bür- gerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar er- scheint. Es bestehen auch sonst und unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Aspekte – darunter die schwierige familiäre Situation und be- lastende Erlebnisse in der Kindheit sowie der Tod der Grossmutter – keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er in Algerien in der Vergangenheit als Buchhalter sowie – bis unmittelbar vor seiner Ausreise – als Kellner, womit auch nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird.

E. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die aktuelle Lage im Zusam- menhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Diesbezüglich liegt allenfalls ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter vor, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeit- punkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

E. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste- hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-

D-3423/2022 Seite 10 fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an- gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift ge- stellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen.

E. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah- rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3423/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

! Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3423/2022 Urteil vom 25. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Algerien, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in der Stadt Oran in der gleichnamigen Provinz. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 17. April 2019 in Richtung Türkei. Am 29. August 2019 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM), da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts war, am 15. Januar 2020 abgeschrieben. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Deutschland, von wo er - nachdem das SEM ein entsprechendes Ersuchen der deutschen Behörden im Rahmen des Dublin-Regimes gutgeheissen hatte - am 5. August 2020 in die Schweiz rücküberstellt wurde. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls (gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2020 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von neunzig Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Januar 2021 wurde er wiederum gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer weiteren Freiheitsstrafe von dreissig Tagen verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Strafbefehle gelangte der Beschwerdeführer in den Strafvollzug. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 ordnete das SEM die Wiederaufnahme des Asylverfahrens an. D. Mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 8. Februar 2022 wurde gestützt auf Art. 86 f. StGB die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug angeordnet. E. Am 11. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. F. Am 18. Juli 2022 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Die damalige Rechtsvertreterin gab mit Schreiben vom 19. Juli 2022 eine Stellungnahme ab und reichte am 20. Juli 2022 ein ärztliches Zeugnis nach. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 9. August 2022 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Algerien sei er durch eine Gruppe von Drogenhändlern mit dem Tod bedroht worden. Obwohl er diese Personen gar nicht gekannt habe, hätten sie ihm vorgeworfen, er habe die Verhaftung zweier Mitglieder der Gruppe durch die Polizei zu verantworten. Danach habe er zwar die Polizei über die Drohungen informiert, jedoch habe diese nichts unternommen. Deshalb habe er sich zunächst zu einem Freund in der Provinz Ain Temouchent begeben, und zehn Tage später habe er seinen Heimatstaat verlassen. 5.3 Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu begründen. Auch wenn er im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, die algerische Polizei habe nichts unternommen, nachdem er diese über die Drohungen seitens einer Gruppe von Drogenhändlern informiert habe, besteht für ihn in Algerien - sollte er sich mehr als drei Jahre nach den behaupteten Problemen immer noch bedroht fühlen - die Möglichkeit, sich gegen die angeblichen Behelligungen durch eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zur Wehr zu setzen. Es besteht keinerlei konkreter Anlass zur Annahme, die algerischen Behörden seien weder fähig noch willens, dem Beschwerdeführer gegen die Behelligungen einer kriminellen Gruppe - von welcher gemäss seinen eigenen Angaben bereits zwei Mitglieder verhaftet worden sein sollen - staatlichen Schutz zu gewähren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich aktiv und weiterhin um diesen staatlichen Schutz zu bemühen, sollte er selbst einen entsprechenden Bedarf sehen und sollten die erforderlichen Massnahmen seitens der algerischen Behörden ausbleiben. Im Übrigen ist auch von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen. Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz begab sich der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Bedrohungen zu einem Freund in der Provinz Ain Temouchent. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er sich auch in einem anderen Landesteil in der behaupteten Weise gefährdet fühlt, nachdem er die Angehörigen der fraglichen Gruppe, die ihn in der Stadt Oran behelligt haben sollen, nicht einmal persönlich gekannt haben will. Auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen beeinflussen könnte. 5.4 Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, sein Leben in Algerien sei miserabel gewesen. Als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, hätten ihn seine Eltern verlassen, und er sei danach durch seine Grossmutter väterlicherseits aufgezogen worden. Im Alter von elf Jahren habe man versucht, ihn zu vergewaltigen. Kurze Zeit vor seiner Ausreise im Jahr 2019 sei ausserdem seine Grossmutter gestorben, bei welcher er bis zu diesem Zeitpunkt gelebt habe. Seit seiner Kindheit leide er an psychischen Problemen, weshalb er sich in der Schweiz in therapeutischer Behandlung befinde. Diesbezüglich wurde sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch mit der Beschwerdeschrift ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 19. Juli 2022 eingereicht. Im Übrigen sei in Algerien auch seine finanzielle Situation sehr schlecht gewesen. 7.3.3 Gestützt auf die einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) steht fest, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.). 7.3.4 Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht ausgegangen werden. Zwar wird im eingereichten ärztlichen Zeugnis eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Erlebnissen im Kindes- und Jugendalter diagnostiziert, wobei ausserdem von selbstverletzenden Verhaltensweisen und - bei Behandlungsbeginn - einem exzessiven Alkoholkonsum zur Regulation eines negativen, von subjektiven Gefühlen der Bedrohung geprägten Affekterlebens berichtet wird. Auch wird im medizinischen Bericht ausgeführt, die im Rahmen einer seit April 2021 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung erreichte psychische Stabilität des Beschwerdeführers sei im Falle einer Rückführung in den Heimatstaat gefährdet. Jedoch erreichen diese gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht nur den erforderlichen Schweregrad im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht, sondern es ist auch nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das Vorhandensein entsprechender klinischer und ambulanter Einrichtungen in Algerien hinzuweisen, welche in der Beschwerdeschrift auch nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Beschwerdeführer steht, wie vom SEM bereits erwähnt, zudem die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG offen, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung umfasst und gegebenenfalls eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung erleichtern könnte. 7.3.5 Abgesehen davon ist die allgemeine Lage in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst und unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Aspekte - darunter die schwierige familiäre Situation und belastende Erlebnisse in der Kindheit sowie der Tod der Grossmutter - keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er in Algerien in der Vergangenheit als Buchhalter sowie - bis unmittelbar vor seiner Ausreise - als Kellner, womit auch nicht davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. 7.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Diesbezüglich liegt allenfalls ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter vor, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: