Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3413/2018 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. November 2011 mit Verfügung vom 16. April 2013 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai 2013 abwies, dass ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. August 2013 von der Vorinstanz infolge unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass ein zweites Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2015 mit Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 abgelehnt und erneut die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, wobei das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 abwies, dass die Beschwerdeführerin anschliessend mit Eingabe vom 23. August 2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches mit Verfügung des SEM vom 5. September 2016 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. September 2016 festhielt, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses würden abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Vollzugsunterstützung des SEM am 28. September 2016 in ihren Heimatstaat zurückgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5715/2016 vom 18. Oktober 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht zahlte, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2017 (Eingang SEM: 1. September 2017) durch ihren Rechtsvertreter ein drittes, schriftliches Asylgesuch einreichte und dabei vorbrachte, am 30. August 2017 wieder in die Schweiz eingereist zu sein, dass sie nach ihrer Rückschaffung ins Heimatland dort von den heimatlichen Behörden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei den B._______ verfolgt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zudem unter einem sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand leide und auf medizinische Versorgung angewiesen sei, dass dem Gesuch als Beweismittel eine Vorladung des Nachrichtendienstes (Agence nationale de renseignements [ANR]) vom 26. Januar 2017 sowie ein Suchbefehl des ANR vom 20. Februar 2017 (je im Original) beilagen, dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm und die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 zu ihren neu vorgebrachten Asylgründen anhörte, dass sie in der Anhörung vorbrachte, sie habe im Heimatland nicht gewusst, wo sie habe leben können und in der Prostitution arbeiten müssen, dass sie nach der Rückkehr auf dem Flughafen alleine und verzweifelt gewesen sei, da ihre Mutter und Schwester inzwischen in dem Dorf C._______ (Kasai-Region) lebten und ihr von einem auf sie aufmerksam gewordenen Beamten des DGM (Direction générale des migrations) Hilfe angeboten worden sei, dorthin zu gelangen, dass der Mann sie mit zu sich nach Hause genommen und sie dort zwei Tage festgehalten und mehrfach vergewaltigt habe, dass er ihr schliesslich ein Flugticket nach D._______ beschafft habe, von wo aus die Beschwerdeführerin nach C._______ zu ihrer Mutter und Schwester sowie deren Kindern gereist sei, die sie in sehr ärmlichen Verhältnissen vorgefunden habe, wobei ihre Mutter zudem unter gesundheitlichen Problemen gelitten habe, dass sie die dortigen ärmlichen Verhältnisse nicht ausgehalten habe, woraufhin ihre Schwester eine Freundin in Kinshasa angerufen habe, die ihr (der Beschwerdeführerin) Arbeit in einem Hotel in Kinshasa versprochen habe und für ihre Reisekosten nach Kinshasa aufgekommen sei, dass diese Freundin namens Madame E._______ sie anfangs Oktober 2016 am Flughafen in Kinshasa in Empfang genommen und ihr am nächsten Tag mitgeteilt habe, dass sie im Hotel in der Prostitution arbeiten und auf der Strasse anschaffen gehen müsse, dass die Arbeit als Prostituierte sehr erniedrigend gewesen sei, dass sie ab Mitte November einen regelmässigen Kunden (M. F.) gehabt habe, der manchmal sogar bei ihr übernachtet und ihr nach wenigen Wochen erzählt habe, dass er in politische Probleme wegen seiner engen Verbindungen zu den B._______ verwickelt sei, dass sich die Beschwerdeführerin wenig für diese Informationen ihres Kunden interessiert habe, dass sie ihren Kunden M. F. bereits einige Zeit nicht mehr gesehen habe, als sie Ende Januar 2017, als sie gerade einen (anderen) Kunden zu sich ins Hotel gebracht habe, eine Vorladung gefunden und diese, ohne sie zu lesen, ihrem damaligen Kunden gezeigt habe, dass der Kunde sie beruhigt und ihr gesagt habe, er kenne den Chef des Nachrichtendienstes, dass sie am nächsten Tag frühmorgens von Mitgliedern des ANR in Handschellen abgeführt worden sei, ohne dass ihr Kunde oder Madame E._______ ihr hätten helfen können, dass die Beamten sie mehrere Wochen in einer Zelle an einem unbekannten Ort festgehalten hätten und sie zu ihren Verbindungen zu M. F. befragt hätten, wobei sie geschlagen und vergewaltigt worden und ihr vorgehalten worden sei, Mitglied der B._______ zu sein, dass sie schliesslich einmal wegen der harten Schläge bewusstlos geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden sei, wo ihr ein sie bewachender Polizist, der wie die Beschwerdeführerin aus der Kasai-Region stamme, angeboten habe, ihr für die Gegenleistung von 1000 US-Dollar zur Flucht zu verhelfen, dass ihr der Polizist, der selber auch geflüchtet sei, zur Flucht verholfen habe und sie Kontakt zu Madame E._______ aufgenommen hätten, dass sie von Kinshasa nach F._______ geflohen sei und von dort aus mit Hilfe eines Bekannten von Madame E._______ nach G._______, wohin Madame E._______ einen Suchbefehl die Beschwerdeführerin betreffend gebracht habe, da die Beschwerdeführerin in Kinshasa im Hotel gesucht worden sei, dass die Beschwerdeführerin von G._______ aus mit Hilfe eines Schleppers weiter auf dem Luftweg in die Türkei gereist sei, dort bis Mitte Mai bei einem Bekannten des Schleppers gewohnt und sich erneut für die Lebensunterhaltskosten prostituiert habe, da sie keine andere Erwerbsmöglichkeit gehabt habe, dass sie von der Türkei weiter nach Griechenland gereist sei, wo sie telefonisch von ihrer Schwester erfahren habe, dass die Mutter verstorben sei, um dann von Griechenland aus auf dem Luftweg am 30. August 2017 weiter in die Schweiz einzureisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2017 einen allgemeinärztlichen Bericht vom 15. November 2017 einreichte und der mit Schreiben des SEM vom 16. März 2018 verlangte fachärztliche Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Form eines Arztberichtes des (...) vom 18. April 2018 am 20. April 2018 beim SEM eintraf, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2018 (eröffnet am 9. Mai 2018) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft und überdies in Teilen als asylirrelevant erachtete und den Wegweisungsvollzug als zumutbar wertete angesichts des anzunehmenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes in der Heimat und der vorhandenen Möglichkeit der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Kinshasa, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei ihr für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, überdies sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde neben der bereits im Asylgesuch vorgebrachten heimatlichen Verfolgung ergänzt wurde, die Beschwerdeführerin engagiere sich neu politisch aktiv in der Schweiz in einer oppositionellen Bewegung (...) und verfasse überdies einen regierungskritischen Blog im Internet, wobei sie sich das Nachreichen diesbezüglicher Beweismittel vorbehalte, dass der Beschwerde zum Nachweis ihrer andauernden medizinischen Behandlung als neues Beweismittel ein Bericht des (...), vom 31. Mai 2018 über ein Erstgespräch am 30. Mai 2018 (Notfallkonsultation) beilag, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abwies, da die Beschwerdebegehren nach summarischer Aktenprüfung als aussichtslos erschienen, dass in der Zwischenverfügung auch festgehalten wurde, dass die neu vorgebachte oppositionelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin (ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führe, dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage aufgefordert wurde, bis zum 16. Juli 2018 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) Beweismittel zum Nachweis des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin einreichte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend machte, wobei er gleichzeitig um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 ersuchte, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln zum einen um eine Bescheinigung der Organisation (...) vom 10. Mai 2018 über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Organisation handelte, zum anderen um einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin bei einer regimekritischen Demonstration in Zürich am 18. November 2017 zu sehen sei, dass im weiteren zwei gleichlautende Texte vom 22. Juni 2018 (...), veröffentlicht am 27. Juni 2018 und 29. Juni 2018 auf der Website der Beschwerdeführerin (...) eingereicht wurden, dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 abgewiesen und an der Pflicht zur Kostenvorschussleistung bis zum 16. Juli 2018 festgehalten wurde, dass in der Verfügung befunden wurde, die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten, denen die Beschwerdeführerin überdies erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 nachgegangen sei, liessen nicht auf ein Profil schliessen, das - wenn überhaupt - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehen würde, dass daher festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erschiene somit nicht als eine Regimegegnerin, die künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu erwarten hätte, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 13. Juli 2018 einzahlte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit weiterer Eingabe vom 24. Juli 2018 ersuchte, angesichts der neu entfalteten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf die Nachfluchtgründe vollständig neu abzuklären, dass sie als neue Beweismittel zu ihren politischen Aktivitäten in der Schweiz Kopien zur Aufschaltung ihres bereits in ihrem Blog veröffentlichten Internet-Artikels vom 22. Juni 2018 auf den Internet-Seiten des Netzwerkes (...) und von (...) einreichte und vorbrachte, durch diese Aufschaltungen viel Öffentlichkeit bekommen zu haben und somit bereits von den kongolesischen Behörden als Regimekritikerin ausfindig gemacht worden zu sein, dass sie überdies wegen ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz Morddrohungen per SMS und Anrufe aus dem Heimatland von Unbekannten erhalten habe, wobei die Drohungen und Anrufe von den kongolesischen Sicherheitsbehörden stammen müssten, dass sie als diesbezügliche Beweismittel eine an die Stadtpolizei H._______ gesandte Anzeige vom 11. Juli 2018 gegen Unbekannt sowie eine Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson der Kantonspolizei (...) (Station H._______) vom 19. Juli 2018 zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin zudem einen Ausdruck zu einem Aufruf zu einer von dem (...) veranstalteten Demonstration in der Schweiz vom 23. Juli 2018 einreichte und entsprechende Fotos von der Demonstration, auf denen die Beschwerdeführerin mit Transparenten zu sehen sei, dass sie mit Eingabe vom 17. August 2018 einen weiteren Bericht des (...) vom 13. August 2018 zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin feststellte und sich die Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt, stereotyp und wenig wirklichkeitsentsprechend ausgefallen sind, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 die Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend, dass nämlich die Schilderungen der Verfolgungssituation in zentralen Punkten unrealistisch erscheinen, es beispielsweise wenig glaubhaft ist, dass der wegen seiner Verbindung zu den B._______ gesuchte Kunde M. F. der Beschwerdeführerin "einfach automatisch erzählt" haben soll (vgl. act. E7, S. 7), welche Funktion er bei den Milizen innegehabt habe und dass er gesucht werde, angesichts des sehr grossen Risikos, diese vertraulichen Fakten einer vormals Unbekannten nach kurzer Zeit mitzuteilen (vgl. act. E7, S. 12), dass auch der Verlauf der Flucht aus dem Spital konstruiert erscheint, da es nicht überzeugt, dass ein fremder Polizist der Beschwerdeführerin spontan seine Hilfe zur Flucht angeboten haben soll vor dem Hintergrund der dies nach sich ziehenden beruflichen und privaten Konsequenzen (vgl. act. E7, S. 15), dass auch nicht erklärbar ist, wieso der Polizist tatsächlich davon habe ausgehen können, die Beschwerdeführerin würde die verlangten 1000 US-Dollar zur Verfügung haben und ihm geben können, dass allein der (zutreffende) Hinweis auf die weit verbreitete Korruption im Heimatland und die Situation von dortigen Staatsangestellten die Schilderung der Beschwerdeführerin nicht realistischer erscheinen lässt, dass auch die in der Beschwerde behauptete besondere Verbindung der Beschwerdeführerin zu Madame E._______ als Grund für deren unrealistisch anmutende Hilfsbereitschaft nicht überzeugt, zumal die Beschwerdeführerin Madame E._______ kaum gekannt hat und Madame E._______ wegen der Beschwerdeführerin mit behördlichen Schwierigkeiten rechnen musste (vgl. act. E7, S. 16), dass in der Beschwerde auch nicht die unlogisch erscheinenden Umstände zum Erhalt der Vorladung und der Festnahme erklärt werden können und es sich nicht erschliesst, weshalb die Beschwerdeführerin die Vorladung nicht selber gelesen haben will, sondern nur ihrem damaligen Kunden gezeigt haben will (vgl. act. E7, S. 12), dass sie im Übrigen mit dem 25. und 26. Januar und verschiedenen Tageszeiten abweichende Daten und Zeiten benennt, wann sie die Vorladung entdeckt haben will und festgenommen worden sei (vgl. act. E7, S. 8, 12, 13), dass abgesehen von den abweichenden Daten zum Erhalt der Vorladung auch der Umstand erstaunt, dass die Vorladung selber vom 26. Januar (vgl. act. E7, S. 13) datiert ist und die Beamten des ANR zu ihrer Festnahme gekommen seien, da sie der Vorladung nicht Folge geleistet haben solle (vgl. act. E7, S. 12), was insofern zeitlich nicht verfangen kann, dass sowohl die Schilderungen der Festnahme als auch die Ereignisse der Untersuchungshaft entgegen den Behauptungen in der Beschwerde als sehr pauschal und ohne Realkennzeichen zu qualifizieren sind (vgl. act. E7, S. 12,14), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die eingereichten Beweismittel im Heimatland leicht käuflich erworben werden können und somit im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nur von geringem Beweiswert sind, dass die geschilderte Vergewaltigung nach der Einreise durch einen Beamten, der ihre Hilflosigkeit als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Beamter ausgenutzt habe, ein gemeinrechtliches Delikt ohne asylrechtliche Relevanz darstellt, ungeachtet der fraglichen Glaubhaftigkeit, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihr Asylgesuch auch mit exilpolitischen Tätigkeiten nach Verlassen des Landes, mithin mit subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG begründet, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, aber nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss führen, wobei Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). dass eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1), dass die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht dabei grundsätzlich massgeblich bleiben (Art. 3 und 7 AsylG) und wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss, dass die neu vorgebachte oppositionelle Tätigkeit der bisher unpolitischen Beschwerdeführerin (ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt, wobei hierbei auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 zu verweisen ist, dass sich zum einen fragt, warum die Beschwerdeführerin die Fotografien zum Beleg ihrer Teilnahme an einer Demonstration im November 2017 und die Mitgliedschaftsbescheinigung vom 10. Mai 2018 erst mit Eingabe vom 4. Juli 2018 einreichte und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, dass angesichts des bisher einzigen Artikels der Beschwerdeführerin (...) vom 22. Juni 2018 (vgl. Beschwerdeeingaben vom 4. Juli 2018 und 24. Juli 2018) der Eindruck entsteht, das behauptete exilpolitische Engagement und die Kritik an der kongolesischen Regierung seien einzig als Folge des erstinstanzlich abgelehnten Mehrfachgesuchs beziehungsweise des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung getätigt worden, dass die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Teilnahme an Demonstrationen (von November 2017 und Juli 2018), die Mitgliedschaft in einer regimekritischen Organisation sowie das Erstellen eines regimekritischen Artikels nicht auf ein Profil schliessen lassen, das, wenn überhaupt, über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgeht, dass hinsichtlich der mit Eingabe vom 24. Juli 2018 behaupteten weiteren Publikationstätigkeit der Beschwerdeführerin auf den Internetseiten (...) und (...) festzuhalten ist, dass es sich bei den auf diesen Internetplattformen am 7. Juli 2018 beziehungsweise 8. Juli 2018 sowie vorher auf ihrem Blog (am 27. Juni 2018 und 29. Juni 2018) aufgeschalteten Artikeln um ein und denselben vom 22. Juni 2018 handelt (...), die Beschwerdeführerin demnach nicht mehrfach, sondern nur einmal publizistisch als Regierungskritikerin in Erscheinung getreten ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Verbreitung ihres Artikels auf verschiedenen Internetseiten zwar den potentiellen Kreis der Leser erweitert hat, allerdings wenig glaubhaft erscheint, dass sie dadurch in den Fokus der kongolesischen Behörden als potentielle Regime-gegnerin gelangt sein soll, dass nämlich zum einen festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Internetseiten, auch auf ihrem wenig aktiv und aktuell erscheinenden Blog, keine Angaben zu ihrem vermeintlichen politischen Engagement macht und auch ihr Artikel wenig Resonanzen hervorgerufen haben dürfte, da er auf ihrem Blog in keiner Weise kommentiert wurde, auch nicht auf der Seite (...) und auf der Plattform (...) lediglich zwei Kommentare vorhanden sind (Stand 14. August 2018), dass die behaupteten Drohanrufe und Droh-SMS, falls tatsächlich erfolgt, da es an diesbezüglichen Beweismitteln fehlt, von irgendeinem Unbekannten stammen können, statt wie behauptet von den kongolesischen Behörden, und das Einreichen einer Strafanzeige gegen Unbekannt kein geeigneter Nachweis für die behauptete Bedrohung als Regimekritikerin darstellt, vor allem angesichts der für unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründe (siehe oben), dass die Sicherheitskräfte überdies, wie bereits oben festgehalten, an dem niedrigschwelligen exilpolitischen Engagement kein Interesse haben dürften, hat die Beschwerdeführerin doch leidglich an (zwei) Demonstrationen teilgenommen und seit Ende Juni - wenn überhaupt - einen regierungkritischen Artikel geschrieben, womit sie keine ernst-hafte und potentiell gefährliche Regimegegnerin darstellt, dass die eingereichten Beweismittel somit keine geeigneten und konkreten Hinweise bieten, wonach die Beschwerdeführerin ins Visier der kongolesischen Behörden geraten sein könnte oder ihr künftig asylrelevante Verfolgung drohen würde, weshalb das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist, dass sich angesichts des vollständig erstellten Sachverhaltes auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen in Bezug auf die Nachfluchtgründe erübrigt, weshalb der entsprechende Antrag aus der Eingabe vom 24. Juli 2018 abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen ist, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, dass die Lageanalyse grundsätzlich auch heute noch zutrifft, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, bekannt geworden sind, dass trotzdem im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.), dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt, dass von der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Weg-weisungsvollzuges unter Hinweis auf die oben aufgeführte Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht wird, da die alleinstehende Beschwerdeführerin, ausgewiesen in den ärztlichen Attesten, sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, dass allerdings den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug zu folgen ist und der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass nämlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein familiäres beziehungsweise soziales Netz zur Unterstützung im Heimatland verfügt und die Behauptung, kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kinshasa mehr zu haben, nicht geglaubt werden kann, dass es wenig realistisch erscheint, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Vorkehrungen vor der Rückführung in ihr Heimatland getroffen haben will, sich keine Gedanken gemacht und niemanden kontaktiert haben will (vgl. act. E7, S. 19, 20), obwohl sie sich eigenen Schilderungen nach bei ihrer Rückkehr in einer Notsituation befunden habe (vgl. act. E7, S. 21), dass sie nicht glaubhaft machen konnte, den Kontakt zur Heimat gänzlich verloren zu haben (vgl. act. E7, S. 18) und nicht zu wissen, wieso die Telefonnummer der Schwester nicht mehr funktioniere (vgl. act. E7, S. 19), dass das SEM auch zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bejaht hat, da die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Heimatland anzunehmen ist und hierbei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-3574/2016 vom 14. Juli 2016, E. 5.3.2 und auf die Verfügung des SEM vom 5. September 2016 verwiesen werden kann, dass sich bereits diese Verfahren mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin in Form einer mittelgradigen depressiven Episode und posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt haben und die momentane Erkrankung, wie dem Artbericht des (...) vom 18. April 2018, dem Bericht des (...) über die Notfallkonsultation vom 31. Mai 2018 und dem Bericht des (...) vom 13. August 2018 zu entnehmen ist, dem in den vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Krankheitszustand gleicht, dass die Beschwerdeführerin sich in der Notfallkonsultation am 30. Mai 2018, wie dem Bericht des (...) vom 31. Mai 2018 zu entnehmen ist, klar von akuter Suizidalität distanzieren konnte (vgl. auch den Bericht des [...] vom 13. August 2018) und entlassen wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wobei der bezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: