Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki- scher Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli
2022. Über den Iran, die Türkei und mehrere europäische Staaten reiste er auf dem Landweg in die Schweiz und suchte am 16. November 2022 um Asyl nach. Er gab an, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein, weshalb am 17. Januar 2023 eine Erstbefragung für minderjährige unbegleitete Asylsuchende durchgeführt wurde. A.b Am 2. Februar 2023 übermittelte das Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit dem SEM den Inhalt einer Postsendung den Beschwerdeführer betreffend. Es handelte sich dabei um eine Tazkara und eine Geburtsur- kunde, jeweils mit Übersetzung. A.c Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Alter beauftragte das SEM das (…) mit der Erstellung einer forensischen Altersdiagnostik. Das entsprechende rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Februar 2023 kam zum Schluss, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren. Das angegebene Geburtsda- tum (chronologisches Lebensalter von […]) könne gemäss der referenzier- ten Standardliteratur nicht zutreffen. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. April 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geschlechtsspezifische Vor- bringen geltend, weshalb die Anhörung abgebrochen wurde. In der Folge gab die Vorinstanz bei der Fachstelle Lingua ein Gutachten in Auftrag zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan respektive B._______ so- zialisiert worden sei. Weiter wies es die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 14. April 2023 dem erweiterten Verfahren zu. A.e Basierend auf einem telefonischen Interview erstellte eine sachver- ständige Person am 23. Mai 2023 einen Lingua-Bericht. Darin wurde fest- gestellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig in der Stadt B._______ in Af- ghanistan sozialisiert worden. A.f Am 21. September 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt.
D-3395/2024 Seite 3 B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ aufge- wachsen und habe dort zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und sechs Schwestern gelebt. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht. Sein Vater sei viele Jahre für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig ge- wesen, habe den Rang eines (…) innegehabt und stets gegen die Taliban gekämpft. Eine Woche vor dem Sturz der Regierung habe der Vater Afgha- nistan verlassen und sei in den Iran gereist. Die übrigen Familienmitglieder seien vorerst im Heimatstaat verblieben. Die Taliban hätten sie jedoch ge- kannt und unter Druck gesetzt. Sie hätten Wohnungen in Besitz genom- men, die seiner Familie gehört hätten, ohne um Erlaubnis zu fragen oder Miete zu bezahlen. Wenn er zum Fitnessstudio gegangen sei, hätten die Taliban ihn aufgehalten und gefragt, wohin er gehe. Zudem sei er als Sohn eines Ungläubigen bezeichnet worden. Eines Tages sei er vom Haus sei- nes Onkels aus von bewaffneten Taliban mitgenommen worden. Während der Fahrt zur Wache hätten sie ihn angefasst und sexuell belästigt. Sein Bruder sei bereits zuvor auf dem Heimweg von der Schule festgenommen worden. Auf der Wache hätten die Taliban sie gezwungen, ein Schreiben zu unterzeichnen, wonach sie monatlich pro Person 700 Dollar bezahlen und im Gegenzug «geschützt» würden. Er sei dort auch beschimpft, ange- spuckt und mit dem Tod bedroht worden. Weiter hätten sie ihm gesagt, er müsse sich in ein Zimmer begeben und ausziehen, damit sie ihn kontrol- lieren könnten. Dabei sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Danach sei seine Mutter zur Wache gekommen und habe weinend um seine Frei- lassung gebeten, woraufhin er schliesslich habe nach Hause gehen kön- nen. Noch in derselben Nacht seien er und sein Bruder nach Herat gereist und von dort weiter in den Iran. Nach seiner Ausreise seien einige Schrei- ben an ihn gerichtet worden, wonach er – wenn er gefunden werde – ge- tötet oder gemäss den entsprechenden Gesetzen verurteilt werden solle. Diese Schreiben habe sein Onkel in Empfang genommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Ge- burtsurkunde, eine Tazkira sowie einen Impfausweis vor. Als weitere Be- weismittel gab er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Videoaufnahme von einer Überwachungskamera, einen Festnahmebefehl der Taliban vom
31. März 2023, ein Schreiben des Innenministeriums des Islamischen Emi- rats Afghanistan vom (…) Juli 2022, verschiedene Unterlagen betreffend die Funktion und Arbeitstätigkeit des Vaters, drei Schreiben der Taliban wo- nach sich der Beschwerdeführer auf der Wache melden müsse sowie ein weiteres Schreiben, weil er nicht erschienen sei.
D-3395/2024 Seite 4 C. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben seines Rechtsver- treters vom 27. Februar 2024 darum, das Asylverfahren rasch abzuschlies- sen oder mitzuteilen, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. In der Folge erhob er mit Eingabe vom 2. April 2024 beim Bundesverwal- tungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. D. Mit Verfügung vom 23. April 2024 – eröffnet am 29. April 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleich- zeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren betreffend Rechts- verzögerung mit Entscheid vom 24. Mai 2024 (D-1966/2024) als gegen- standslos geworden ab. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Dabei beantragte er, die Ziffern 1-3 der angefoch- tenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des un- terzeichnenden Rechtsvertreters. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Patrick Burger als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 zur Beschwerde vom
29. Mai 2024 vernehmen.
D-3395/2024 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 2. September 2024 als wei- teres Beweismittel einen Zwischenbericht betreffend eine begonnene Psy- chotherapie vom 12. August 2024 zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Zudem teilte er dem Gericht mit, er habe kürz- lich erfahren, dass ein Bruder in Afghanistan von den Taliban ermordet wor- den sei. Dies habe, zusammen mit dem Umstand, dass er seine (inzwi- schen in der Türkei lebende) Familie mit seinem F-Ausweis nicht besuchen und ihr beistehen könne, suizidale Gedanken hervorgerufen. Aufgrund sei- ner Vulnerabilität ersuchte er soweit möglich um prioritäre Behandlung sei- nes Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid gerechnet wer- den dürfe. Der Eingabe lagen ein fachärztlicher Kurzbericht von C._______ vom 5. Mai 2025 und eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters bei. L. Das Gericht beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom
13. Mai 2025.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3395/2024 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ausgereist sei, ohne zumindest den Be- schwerdeführer und seinen Bruder mitzunehmen, nachdem ihm offenbar bewusst gewesen sei, dass die Taliban die Regierung stürzen würden. Ebenso wenig lasse sich erkennen, warum der Beschwerdeführer selbst in der Folge mehr als ein Jahr in Afghanistan verblieben sei, obwohl das Le- ben der ganzen Familie nach der Flucht des Vaters in Gefahr gewesen sein soll. Weiter vermochten seine Ausführungen zum Alltag nach der Macht- übernahme der Taliban nicht zu überzeugen. So habe er angegeben, er sei
D-3395/2024 Seite 7 aus Sicherheitsgründen nur noch wenig zum Schulunterricht gegangen, während er gleichzeitig nicht auf den Besuch des Fitnessstudios verzichtet haben wolle. Ferner habe er zunächst angegeben, er habe seinen Schwes- tern bei den Hausaufgaben geholfen. Auf den Hinweis, dass Mädchen un- ter den Taliban die Schule nicht mehr hätten besuchen dürfen, habe er sich korrigiert und gemeint, er habe ihnen lediglich Türkisch und Mathematik beigebracht. Es stelle sich daher die Frage, ob er nicht bereits vor dem Machtwechsel aus Afghanistan ausgereist sei. Sodann werfe die Schilde- rung des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme zahlreiche Fragen auf. Unter anderem sei das Vorgehen der Taliban nicht nachvollziehbar und es erschliesse sich nicht, weshalb sie ihn und seinen Bruder ein Blatt hätten unterschreiben lassen sollten, wonach sie sich zu Geldzahlungen verpflich- teten. Zudem habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er und sein Bruder das Blatt unterschrieben hätten sowie zur Frage, ob sie den Taliban bereits zuvor Geld gezahlt hätten. Überhaupt erstaune, weshalb die Taliban zwei mittellose Minderjährige erpressen sollten und nicht den vermögen- den Onkel. Weiter habe er die Taliban, welche ihn festgenommen hätten, nur allgemein und undifferenziert beschreiben können. Auch die Aussagen dazu, welche Wohnungen respektive Gebäudeteile von den Taliban in Be- schlag genommen worden seien, wiesen Widersprüche auf. Schliesslich seien die Datumsangaben des Beschwerdeführers ebenfalls uneinheitlich ausgefallen und er könne keine zeitlichen Einordnungen im afghanischen Kalender vornehmen, was erstaune. Die in der von ihm eingereichten Vi- deoaufnahme – welche angeblich seine Festnahme durch die Taliban zeige
– ersichtlichen Personen seien nicht identifizierbar und es könne sich um beliebige Personen handeln. Zudem wirkten die darauf ersichtlichen Hand- lungen gespielt, weshalb Zweifel an der Authentizität der Aufnahme be- stünden. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers ange- sichts diverser Widersprüche, nicht nachvollziehbarer Abläufe sowie Un- substanziiertheit als unglaubhaft einzustufen. Entsprechend hielten sie den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand und er erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, dass der Asylentscheid di- rekt an den Beschwerdeführer statt an den mandatierten Rechtsvertreter eröffnet worden sei. Da sich dieser umgehend bei der Rechtsvertretung gemeldet habe, sei es nicht zu weiteren Nachteilen gekommen und es werde auf eine Neueröffnung verzichtet. Dennoch handle es sich um ein erstes Indiz, dass das Asylverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden sei. Trotz der Minderjährigkeit und dem entsprechenden Beschleunigungsgebot sei der Asylentscheid erst nach 17 Monaten
D-3395/2024 Seite 8 ergangen, nachdem eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben wor- den sei. In der angefochtenen Verfügung werde in erster Linie die Glaub- haftigkeit der Vorbringen in Zweifel gezogen. Zunächst sei darauf hinzu- weisen, dass im vorliegenden Verfahren sowohl ein Altersgutachten als auch eine Lingua-Analyse erstellt worden seien. Dabei hätten sich die Zweifel am Geburtsdatum sowie an der Herkunft als unbegründet erwie- sen. Sodann sei die ergänzende Anhörung in einem geschlechtsspezifi- schen Team und damit nicht durch die zuständige Fachspezialistin durch- geführt worden. Dies habe jedoch auch zur Folge, dass letztere kein voll- ständiges Bild erhalten, respektive nicht erlebt habe, wie der Beschwerde- führer auf die Fragen zu den Asylgründen und zum erlebten Missbrauch reagiert habe. Seine emotionale Reaktion lasse sich aus dem Protokoll nur teilweise nachvollziehen, tatsächlich habe er grosse Mühe gehabt, über seine Erlebnisse zu berichten. Es sei deutlich ersichtlich, dass er traumati- siert sei. Die dokumentierten nonverbalen Anzeichen seien ein klares Indiz dafür, dass sich die von ihm dargelegten Vorfälle so abgespielt hätten und er von den Taliban – insbesondere wegen seines langjährig und in hoher Position für die Regierung tätigen Vaters – belästigt und schwer miss- braucht worden sei. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, verschie- dene Realkennzeichen in seinen Aussagen zu berücksichtigen. So habe er etwa überzeugend dargelegt, dass und aus welchen Gründen er sich an die exakte Uhrzeit erinnere, als er von der Wache nach Hause gekommen sei. Seine Schilderung der Festnahme enthalte ebenfalls mehrere Details und er habe die Wache präzise beschreiben können. Zudem erwähne er zusätzliche, über die eigentliche Frage hinausgehende Informationen und gebe in direkter Rede wieder, was gesprochen worden sei. Die Vorinstanz argumentiere verschiedentlich mit angeblich fehlender Plausibilität der Vor- bringen. Sie erachte es etwa als unlogisch, dass der Vater ohne den Be- schwerdeführer aus Afghanistan ausgereist und er selbst nach dem Macht- wechsel noch rund ein Jahr im Heimatstaat verblieben sei. Das SEM scheine sich die damalige Situation in Afghanistan doch sehr vereinfacht vorzustellen. Der Vater habe als hochrangiger (…), der gegen die Taliban gekämpft habe, angesichts von deren Vormarsch um sein Leben gefürch- tet, während seine Familie nicht aktiv und damit weniger gefährdet gewe- sen sei. Nach dem Abzug der US-Truppen hätten die Taliban das Land in- nerhalb von wenigen Monaten weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht. Alles sei sehr schnell geschehen und die einzelnen Militärkader hätten kaum genügend Zeit gehabt, durchdachte Fluchtpläne zu schmieden. Das Vorgehen des Vaters, sich im herrschenden Chaos zur raschen Flucht zu entscheiden, sei nachvollziehbar. Im Übrigen dürfe ein allfällig irrationales Verhalten des Vaters auch nicht als ein gegen die Glaubhaftigkeit der
D-3395/2024 Seite 9 Aussagen des Beschwerdeführers sprechendes Element gewertet werden. Sodann sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Schwes- tern bei den «Hausaufgaben» geholfen, durchaus vereinbar mit seiner spä- teren Angabe, dass er diesen – angesichts der für Mädchen geschlosse- nen Schulen – Mathematik und Türkisch beigebracht habe. Weiter habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht gesagt, er habe kaum noch am Schulunterricht teilgenommen. Vielmehr habe er angegeben, er sei nach der Machtübernahme der Taliban weiterhin, aber nicht mehr jeden Tag zur Schule gegangen; erst im letzten Monat vor der Ausreise sei er nur noch «sehr wenig» dort gewesen. Aus Sicht des SEM sei es auch unplau- sibel, dass die Taliban vom Beschwerdeführer und seinem Bruder hätten Geld erpressen wollen. Erneut werde versucht, mit dem Argument der Plausibilität das Verhalten der Taliban als unlogisch einzustufen. Deren Verhalten sei aber, ebenso wie deren Politik, aus westlicher Sicht in ver- schiedener Hinsicht oft nicht logisch. Ausserdem fehle es der Beschrei- bung der Personen, welche ihn mitgenommen hätten, nicht an Detailliert- heit, zumal sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation be- funden habe, welche ihn noch heute belaste. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend die Frage, welche Gebäude oder Wohnungen von den Taliban beansprucht worden seien, könnte es sich auch um ein Über- setzungsproblem handeln, nachdem etwa der persische Begriff «manzel» sowohl Haus als auch Wohnung oder Etage bedeuten könne. Zudem könne von diesem Nebenaspekt nicht auf die Unglaubhaftigkeit aller Vor- bringen geschlossen werden. Schliesslich seien die vorgelegten Beweis- mittel, auch wenn diese möglicherweise leicht fälschbar seien, als Indizien für die vorgebrachten Fluchtgründe zu werten. Insgesamt habe der Be- schwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er bereits vor der Ausreise ernst- hafte Nachteile seitens der Taliban erlebt habe. Als Sohn eines hochrangi- gen Mitgliedes der afghanischen Sicherheitskräfte sei er von den Taliban immer wieder bedrängt und schliesslich schwer misshandelt worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm erneut Verfolgung durch die Taliban.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – trotz geltend gemachter Realkennzeichen – weitgehend unsubstanziiert seien. Selbst wenn er etwa die Wache der Ta- liban habe beschreiben und lokalisieren können, bedeute dies nicht, dass sich die vorgebrachten Ereignisse dort tatsächlich abgespielt hätten. Er habe denn auch lediglich allgemeine und naheliegende äusserliche Merk- male der Wache beschrieben, während Details zum Innenbereich fehlten. Betreffend die Frage, welche Gebäude die Taliban in Beschlag genommen hätten, fokussiere die Beschwerde auf die Übersetzung des persischen
D-3395/2024 Seite 10 Begriffs für Wohnung respektive Haus und lasse ausser Acht, dass er eine unterschiedliche Anzahl von besetzten Wohnungen genannt habe.
E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde erneut geltend gemacht, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer von den Ereignissen in Afghanistan offensichtlich traumatisiert sei. Er habe insbesondere sichtlich Mühe bekundet, über den erlebten Missbrauch zu sprechen. Einmal habe er sogar den Raum verlassen müssen, weil er nicht mehr habe weiterspre- chen können. Es sei daher nicht überraschend, dass er als bei der Anhö- rung noch Minderjähriger kaum Worte gefunden habe, um seine Erlebnisse zu beschreiben. Zwischenzeitlich habe er den Mut gefunden, sich für eine Psychotherapie anzumelden. Es werde daran festgehalten, dass seine Aussagen angesichts des Erlebten hinreichend detailliert und glaubhaft seien.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie sich sein Alltag nach der Ausreise seines Vaters und der Macht- übernahme der Taliban gestaltet habe, äusserst vage ausgefallen sind. Er führte lediglich aus, er habe sich um seine Familie kümmern müssen, sei zum Fitnessstudio gegangen und habe die übrige Zeit zu Hause verbracht (vgl. Akte 54/17, F38). Auf Nachfrage präzisierte er, dass er seinen
D-3395/2024 Seite 11 Schwestern bei den Hausaufgaben geholfen und gekocht habe; zudem sei er weiterhin zur Schule gegangen, wenn auch nicht jeden Tag (vgl. Akte 54/17, F39 f.). Diese Ausführungen sind sehr oberflächlich und es er- schliesst sich nicht, wie der Beschwerdeführer – als Sohn eines hochran- gigen Mitglieds der ehemaligen Sicherheitskräfte – die Situation nach der Machtergreifung der Taliban erlebt habe. Es wird auch nicht klar, welche konkreten Veränderungen es in seinem Leben unter der Taliban-Herrschaft gegeben habe. Vielmehr will er weiterhin gelegentlich zur Schule und zum Fitnessstudio gegangen sein. Gerade die Angaben zum Schulbesuch sind indessen ebenfalls vage und ausweichend, zumal er nicht näher darlegen konnte, bis wann er die Schule besucht habe. Gemäss den Aussagen in der Erstbefragung habe er in der (…) Klasse nicht mehr am Unterricht teil- genommen, weil er gefährdet gewesen sei (vgl. Akte 15/11, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, dass er im letzten Monat vor der Ausreise sehr wenig zur Schule gegangen sei (vgl. Akte 35/8, F30). Anlässlich der ergänzenden Anhörung wiederum meinte er, dass er weiter- hin zur Schule gegangen sei, aber nicht immer (vgl. Akte 54/17, F40). Ins- gesamt erweisen sich seine Schilderungen zu den Lebensumständen in B._______ nach der Machtübernahme der Taliban als sehr unsubstanzi- iert.
E. 5.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich einzuordnen. Bei der ersten Anhörung erklärte er auf die Frage, wann er von den Taliban mitgenommen worden sei, er erinnere sich nicht an das Datum (vgl. Akte 35/8, F11 ff.). Auf spätere Nachfrage konnte er auch das Jahr seiner Aus- reise im afghanischen Kalender nicht benennen, sondern führte lediglich aus, es handle sich um das Jahr 2022 im christlichen Kalender (vgl. Akte 35/8, F21). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdefüh- rer dagegen an, die Festnahme habe am (…) Juli 2022 stattgefunden, wo- bei er gleichzeitig den entsprechenden Tag im afghanischen Kalender nannte, aber nicht in der Lage war, das Jahr oder den Wochentag zu be- zeichnen (vgl. Akte 54/17, F17 ff.). Es erscheint ungewöhnlich, dass er nur bei der deutlich später stattfindenden zweiten Anhörung ein genaues Da- tum nennen konnte. Ausserdem erstaunt, dass er die Jahreszahl im lokal verwendeten Kalender nicht gekannt hat. Ferner erklärte er, dass sein Va- ter im August 2021 ausgereist sei, während er selbst sich nach dem Sturz der Regierung noch ein Jahr und drei oder vier Monate in Afghanistan auf- gehalten habe (vgl. Akte 54/17, F30). Dies würde auf eine Ausreise im No- vember 2022 schliessen lassen, während er eigenen Angaben zufolge am
D-3395/2024 Seite 12 Tag nach der Mitnahme durch die Taliban – mithin am (…) Juli 2022 – aus- gereist sein will (vgl. Akte 54/17, F20).
E. 5.4 Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass anhand der Ausführun- gen des Beschwerdeführers nicht klar ist, wie viele Wohnungen seiner Fa- milie die Taliban angeblich in Beschlag genommen hätten und ob er bereits vor dem Vorfall auf der Wache Geldzahlungen habe leisten müssen. So gab er bei der ersten Anhörung an, sie hätten mehrere Wohnungen ihres Hauses in B._______ vermietet und die Taliban hätten nach ihrer Macht- übernahme eine davon für sich beansprucht, ohne Miete zu bezahlen (vgl. Akte 35/8, F8). Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach er zunächst von zwei Wohnungen (vgl. Akte 54/17, F48). Später führte er aus, sie hät- ten zwei Etagen belegt, wobei es pro Etage drei Wohnungen gebe, mithin seien sechs Wohnungen zwangsweise besetzt worden (vgl. Akte 54/17, F51). Es erscheint unwahrscheinlich, dass diese unterschiedlichen Anga- ben – wie in der Beschwerde vorgebracht wird – auf eine ungenaue Über- setzung zurückzuführen sind, zumal bei der ersten Anhörung noch von le- diglich einer besetzten Wohnung die Rede war. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, wann sich die Probleme mit den Taliban verschärft hätten, erklärte er, dies sei erfolgt, nachdem sie kein Geld mehr gehabt hätten, welches sie ihnen hätten geben können (vgl. Akte 54/17, F49). Kurz darauf führte er auf Nachfrage hin aus, seine eigene Familie habe den Taliban nie Geld gegeben, da sie nicht genügend Mittel gehabt hätten (vgl. Akte 54/17, F56).
E. 5.5 Auch die Schilderung des Vorfalls, welcher den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst habe, enthält verschiedene Ungereimtheiten. In Überein- stimmung mit dem SEM ist zunächst festzustellen, dass schwer nachvoll- ziehbar ist, weshalb die Taliban ihn und seinen Bruder knapp ein Jahr nach ihrer Machtübernahme – und nachdem sie eine Wohnung, beziehungs- weise Wohnungen im selben Haus beschlagnahmt und sich einzelne Tali- ban somit über längere Zeit in nächster Nähe aufgehalten hätten – plötzlich mitnehmen und zwingen sollten, unterschriftlich zu bestätigen, dass sie ihnen eine Art Schutzgeld bezahlen. Auch wenn ein unlogisches Verhalten eines Verfolgers grundsätzlich nicht den Betroffenen vorgehalten werden kann, erscheint dieses Vorgehen wenig naheliegend. Weiter bleibt offen, wie sich die Ereignisse auf der Wache genau abgespielt hätten. Gemäss der ersten Anhörung hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder je ein entsprechendes Blatt unterzeichnen müssen. Dann wäre der Bruder frei- gelassen worden, während er, der Beschwerdeführer, dort behalten wor- den sei mit der Bemerkung, dass sie einen von ihnen töten oder ins
D-3395/2024 Seite 13 Gefängnis stecken müssten (vgl. Akte 35/8, F9). Bei der ergänzenden An- hörung erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wo sein Bruder festgehalten worden sei. Er denke, er sei auf derselben Wache gewesen und habe auf dem gleichen Blatt, das er selbst unterschrieben habe, eben- falls unterzeichnen müssen (vgl. Akte 54/17, F96). Wer zuerst unterschrie- ben habe, konnte er indessen nicht sagen (vgl. Akte 54/17, F97). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer als Beweis- mittel eingereichte Schreiben nur eine Unterschrift trägt (vgl. Beweismittel- verzeichnis zu Vorhaben Nr. […] [nachfolgend BM-Verzeichnis], ID-003). Angesichts des Umstands, dass ein solches Dokument keine Si- cherheitsmerkmale aufweist und leicht fälschbar ist, kann diesem indessen ohnehin kein entscheidender Beweiswert zugemessen werden. Die Aussa- gen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung lassen jedoch darauf schliessen, dass er während seiner Festnahme auf der Wa- che nicht wusste, dass sein Bruder ebenfalls verhaftet worden war, und er diesen erst zu Hause wieder gesehen hat (vgl. Akte 54/17, F76, F96 und F102 ff.). Diese Version der Ereignisse lässt sich aber nicht mit seiner Schil- derung bei der ersten Anhörung vereinbaren. Ferner erscheint seine Be- schreibung der Räumlichkeiten sowie Personen auf der Wache ebenfalls unspezifisch und oberflächlich (vgl. Akte 54/17, F91 ff.), und zwar auch un- ter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich damals in einer Stresssi- tuation befunden habe.
E. 5.6 Sodann vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, weshalb er das Land nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hat, obwohl die Taliban seine Familie gekannt und stark unter Druck ge- setzt hätten (vgl. Akte 54/17, F6). Zwar gab er an, es habe kein Geld für die Ausreise gegeben und er habe sich selbst Geld leihen müssen (vgl. Akte 54/17, F32 und F36). Er stammt indessen offensichtlich aus einer wohlhabenden Familie, was etwa daran ersichtlich ist, dass er Privatschu- len besuchte und sein Vater ein hochrangiger Sicherheitsbeamter war, der zusammen mit dem Onkel ein fünfstöckiges Haus in B._______ besass. Zudem will er nach dem geltend gemachten Vorfall auf der Wache der Ta- liban innerhalb von zwei Stunden nach Herat aufgebrochen und einen Tag später in den Iran gelangt sein (vgl. Akte 35/8, F14). Dies hätte offensicht- lich keine Zeit gelassen, zuerst Geld für eine Ausreise zu beschaffen be- ziehungsweise auszuleihen, was bedeuten würde, dass die erforderlichen finanziellen Mittel bereits zuvor vorhanden gewesen sein müssten.
E. 5.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der durch- geführten Altersabklärung und dem Lingua-Gutachten, welche vorliegend
D-3395/2024 Seite 14 zu keinen Anpassungen in Bezug auf sein Geburtsdatum respektive seine Herkunft geführt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Alters- gutachten konnte zwar seine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen wer- den, gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass das angegebene Geburts- datum gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen könne. Der Lingua-Bericht wiederum kam zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer eindeutig in B._______ sozialisiert worden sei, was indessen weder Rückschlüsse auf den genauen Zeitpunkt der Ausreise noch den Grund für diese zulässt. Sodann fällt hinsichtlich der eingereichten Dokumente zum Nachweis der Identität – Geburtsurkunde, Tazkira und Impfausweis – auf, dass darin als Geburts- respektive Herkunftsort des Beschwerdeführers ein Dorf im Distrikt D._______, Provinz E._______, aufgeführt ist, während er selbst von sich behauptete, er sei in B._______ geboren und habe stets dort gelebt, jedoch stammen seine Eltern aus der Provinz E._______ (vgl. Akte 15/11, Ziff. 1.07; Akte 45 Ziff. 2.1). In den vorgelegten Beweismitteln wird sein Name auch jeweils als «F._______» bezeichnet und nicht als «A._______». Zudem weist die teilweise in englischer Sprache verfasste Geburtsurkunde diverse Schreibfehler auf (vgl. BM-Verzeichnis, ID-001/1). Als Ausstellungsdatum ist darauf der (…) Dezember 2022 ver- merkt, obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Januar 2023 angab, er habe diese vor etwa einem Jahr erhalten (vgl. Akte 15/11, Ziff. 1.06). Diese Umstände lassen Zweifel an der Authentizität der einge- reichten Unterlagen aufkommen, zumal bekannt ist, dass afghanische Do- kumente leicht zu fälschen sind und käuflich erworben werden können. Entsprechend kann diesen nur ein sehr geringer Beweiswert beigemessen werden und sie erscheinen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwer- deführers zu stützen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinem Leben in Afghanistan nach der Machtüber- nahme der Taliban als äusserst unsubstanziiert erweisen. Seine Schilde- rungen weisen zahlreiche Ungereimtheiten, einzelne Widersprüche sowie nicht nachvollziehbare Elemente auf. Es gelingt ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass er kurz vor seiner Ausreise von Taliban auf die Wache mitgenommen wurde und dort Opfer von Erpressung und sexuellem Miss- brauch geworden ist. Daran ändert auch nichts, dass seine diesbezügli- chen Schilderungen gewisse Realkennzeichen – etwa die Nennung der genauen Uhrzeit seiner Rückkehr nach Hause oder die Wiedergabe von direkter Rede (vgl. Akte 54/17, F15 f. und F88 f.) – enthalten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Elemente, die gegen die Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Dies gilt auch unter Berück-
D-3395/2024 Seite 15 sichtigung des Umstands, dass er bei den Asylanhörungen teilweise sehr emotional reagierte und sich zwischenzeitlich in einer psychologischen Be- handlung befindet, in deren Rahmen eine posttraumatische Belastungsstö- rung festgestellt wurde. Selbst wenn er allenfalls traumatische Ereignisse erlebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich diese unter den von ihm dargelegten Umständen zugetragen haben. Möglicherweise fanden diese in einem anderen Kontext statt, oder er ist bereits zu einem deutlich frühe- ren Zeitpunkt – mithin vor der Machtübernahme der Taliban – aus Afgha- nistan ausgereist und diese haben sich auf der Flucht oder in einem ande- ren Land zugetragen. Dies lässt sich angesichts der unglaubhaften Aussa- gen des Beschwerdeführers indessen nicht abschliessend beurteilen. Insgesamt halten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaft- machung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal diese – na- mentlich das von ihm unterzeichnete Blatt mit der Zahlungsverpflichtung und die späteren Vorladungen respektive Haftbefehle (vgl. BM-Verzeichnis ID-009/2, 010/3, 018/6) – keine Sicherheitsmerkmale enthalten, als leicht fälschbar einzustufen sind und ihnen kein massgeblicher Beweiswert zu- gemessen werden kann. Die übrigen Dokumente betreffen weitgehend den Vater respektive dessen Arbeitstätigkeiten. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten, dass er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus- gesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugs-
D-3395/2024 Seite 16 hindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenver- fügung vom 7. Juni 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Patrick Burger als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Eingabe vom 9. Mai 2025 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Auf- wand von 665 Minuten (Stundenansatz Fr. 300.–) und Auslagen in Höhe von Fr. 118.40 geltend gemacht werden. Das Gericht legt bei amtlicher Ver- beiständung durch Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– zugrunde, weshalb der Stundenansatz entsprechend zu reduzie- ren ist. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als ange- messen und das amtliche Honorar ist auf Fr. 2'556.75 (einschliesslich Aus- lagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3395/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Burger, wird ein amt- liches Honorar in Höhe von Fr. 2'556.75 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3395/2024 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2022. Über den Iran, die Türkei und mehrere europäische Staaten reiste er auf dem Landweg in die Schweiz und suchte am 16. November 2022 um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein, weshalb am 17. Januar 2023 eine Erstbefragung für minderjährige unbegleitete Asylsuchende durchgeführt wurde. A.b Am 2. Februar 2023 übermittelte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit dem SEM den Inhalt einer Postsendung den Beschwerdeführer betreffend. Es handelte sich dabei um eine Tazkara und eine Geburtsurkunde, jeweils mit Übersetzung. A.c Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Alter beauftragte das SEM das (...) mit der Erstellung einer forensischen Altersdiagnostik. Das entsprechende rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Februar 2023 kam zum Schluss, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. April 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geschlechtsspezifische Vorbringen geltend, weshalb die Anhörung abgebrochen wurde. In der Folge gab die Vorinstanz bei der Fachstelle Lingua ein Gutachten in Auftrag zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan respektive B._______ sozialisiert worden sei. Weiter wies es die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 14. April 2023 dem erweiterten Verfahren zu. A.e Basierend auf einem telefonischen Interview erstellte eine sachverständige Person am 23. Mai 2023 einen Lingua-Bericht. Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei eindeutig in der Stadt B._______ in Afghanistan sozialisiert worden. A.f Am 21. September 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und habe dort zusammen mit seinen Eltern, einem Bruder und sechs Schwestern gelebt. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht. Sein Vater sei viele Jahre für die afghanischen Sicherheitskräfte tätig gewesen, habe den Rang eines (...) innegehabt und stets gegen die Taliban gekämpft. Eine Woche vor dem Sturz der Regierung habe der Vater Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Die übrigen Familienmitglieder seien vorerst im Heimatstaat verblieben. Die Taliban hätten sie jedoch gekannt und unter Druck gesetzt. Sie hätten Wohnungen in Besitz genommen, die seiner Familie gehört hätten, ohne um Erlaubnis zu fragen oder Miete zu bezahlen. Wenn er zum Fitnessstudio gegangen sei, hätten die Taliban ihn aufgehalten und gefragt, wohin er gehe. Zudem sei er als Sohn eines Ungläubigen bezeichnet worden. Eines Tages sei er vom Haus seines Onkels aus von bewaffneten Taliban mitgenommen worden. Während der Fahrt zur Wache hätten sie ihn angefasst und sexuell belästigt. Sein Bruder sei bereits zuvor auf dem Heimweg von der Schule festgenommen worden. Auf der Wache hätten die Taliban sie gezwungen, ein Schreiben zu unterzeichnen, wonach sie monatlich pro Person 700 Dollar bezahlen und im Gegenzug «geschützt» würden. Er sei dort auch beschimpft, angespuckt und mit dem Tod bedroht worden. Weiter hätten sie ihm gesagt, er müsse sich in ein Zimmer begeben und ausziehen, damit sie ihn kontrollieren könnten. Dabei sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen. Danach sei seine Mutter zur Wache gekommen und habe weinend um seine Freilassung gebeten, woraufhin er schliesslich habe nach Hause gehen können. Noch in derselben Nacht seien er und sein Bruder nach Herat gereist und von dort weiter in den Iran. Nach seiner Ausreise seien einige Schreiben an ihn gerichtet worden, wonach er - wenn er gefunden werde - getötet oder gemäss den entsprechenden Gesetzen verurteilt werden solle. Diese Schreiben habe sein Onkel in Empfang genommen. B.b Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, eine Tazkira sowie einen Impfausweis vor. Als weitere Beweismittel gab er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Videoaufnahme von einer Überwachungskamera, einen Festnahmebefehl der Taliban vom 31. März 2023, ein Schreiben des Innenministeriums des Islamischen Emirats Afghanistan vom (...) Juli 2022, verschiedene Unterlagen betreffend die Funktion und Arbeitstätigkeit des Vaters, drei Schreiben der Taliban wonach sich der Beschwerdeführer auf der Wache melden müsse sowie ein weiteres Schreiben, weil er nicht erschienen sei. C. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2024 darum, das Asylverfahren rasch abzuschliessen oder mitzuteilen, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. In der Folge erhob er mit Eingabe vom 2. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. D. Mit Verfügung vom 23. April 2024 - eröffnet am 29. April 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung mit Entscheid vom 24. Mai 2024 (D-1966/2024) als gegenstandslos geworden ab. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Dabei beantragte er, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. G. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Patrick Burger als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Juni 2024 zur Beschwerde vom 29. Mai 2024 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 2. September 2024 als weiteres Beweismittel einen Zwischenbericht betreffend eine begonnene Psychotherapie vom 12. August 2024 zu den Akten reichen. K. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Zudem teilte er dem Gericht mit, er habe kürzlich erfahren, dass ein Bruder in Afghanistan von den Taliban ermordet worden sei. Dies habe, zusammen mit dem Umstand, dass er seine (inzwischen in der Türkei lebende) Familie mit seinem F-Ausweis nicht besuchen und ihr beistehen könne, suizidale Gedanken hervorgerufen. Aufgrund seiner Vulnerabilität ersuchte er soweit möglich um prioritäre Behandlung seines Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid gerechnet werden dürfe. Der Eingabe lagen ein fachärztlicher Kurzbericht von C._______ vom 5. Mai 2025 und eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters bei. L. Das Gericht beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 13. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ausgereist sei, ohne zumindest den Beschwerdeführer und seinen Bruder mitzunehmen, nachdem ihm offenbar bewusst gewesen sei, dass die Taliban die Regierung stürzen würden. Ebenso wenig lasse sich erkennen, warum der Beschwerdeführer selbst in der Folge mehr als ein Jahr in Afghanistan verblieben sei, obwohl das Leben der ganzen Familie nach der Flucht des Vaters in Gefahr gewesen sein soll. Weiter vermochten seine Ausführungen zum Alltag nach der Machtübernahme der Taliban nicht zu überzeugen. So habe er angegeben, er sei aus Sicherheitsgründen nur noch wenig zum Schulunterricht gegangen, während er gleichzeitig nicht auf den Besuch des Fitnessstudios verzichtet haben wolle. Ferner habe er zunächst angegeben, er habe seinen Schwestern bei den Hausaufgaben geholfen. Auf den Hinweis, dass Mädchen unter den Taliban die Schule nicht mehr hätten besuchen dürfen, habe er sich korrigiert und gemeint, er habe ihnen lediglich Türkisch und Mathematik beigebracht. Es stelle sich daher die Frage, ob er nicht bereits vor dem Machtwechsel aus Afghanistan ausgereist sei. Sodann werfe die Schilderung des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme zahlreiche Fragen auf. Unter anderem sei das Vorgehen der Taliban nicht nachvollziehbar und es erschliesse sich nicht, weshalb sie ihn und seinen Bruder ein Blatt hätten unterschreiben lassen sollten, wonach sie sich zu Geldzahlungen verpflichteten. Zudem habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er und sein Bruder das Blatt unterschrieben hätten sowie zur Frage, ob sie den Taliban bereits zuvor Geld gezahlt hätten. Überhaupt erstaune, weshalb die Taliban zwei mittellose Minderjährige erpressen sollten und nicht den vermögenden Onkel. Weiter habe er die Taliban, welche ihn festgenommen hätten, nur allgemein und undifferenziert beschreiben können. Auch die Aussagen dazu, welche Wohnungen respektive Gebäudeteile von den Taliban in Beschlag genommen worden seien, wiesen Widersprüche auf. Schliesslich seien die Datumsangaben des Beschwerdeführers ebenfalls uneinheitlich ausgefallen und er könne keine zeitlichen Einordnungen im afghanischen Kalender vornehmen, was erstaune. Die in der von ihm eingereichten Videoaufnahme - welche angeblich seine Festnahme durch die Taliban zeige - ersichtlichen Personen seien nicht identifizierbar und es könne sich um beliebige Personen handeln. Zudem wirkten die darauf ersichtlichen Handlungen gespielt, weshalb Zweifel an der Authentizität der Aufnahme bestünden. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts diverser Widersprüche, nicht nachvollziehbarer Abläufe sowie Unsubstanziiertheit als unglaubhaft einzustufen. Entsprechend hielten sie den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, dass der Asylentscheid direkt an den Beschwerdeführer statt an den mandatierten Rechtsvertreter eröffnet worden sei. Da sich dieser umgehend bei der Rechtsvertretung gemeldet habe, sei es nicht zu weiteren Nachteilen gekommen und es werde auf eine Neueröffnung verzichtet. Dennoch handle es sich um ein erstes Indiz, dass das Asylverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden sei. Trotz der Minderjährigkeit und dem entsprechenden Beschleunigungsgebot sei der Asylentscheid erst nach 17 Monaten ergangen, nachdem eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel gezogen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren sowohl ein Altersgutachten als auch eine Lingua-Analyse erstellt worden seien. Dabei hätten sich die Zweifel am Geburtsdatum sowie an der Herkunft als unbegründet erwiesen. Sodann sei die ergänzende Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team und damit nicht durch die zuständige Fachspezialistin durchgeführt worden. Dies habe jedoch auch zur Folge, dass letztere kein vollständiges Bild erhalten, respektive nicht erlebt habe, wie der Beschwerdeführer auf die Fragen zu den Asylgründen und zum erlebten Missbrauch reagiert habe. Seine emotionale Reaktion lasse sich aus dem Protokoll nur teilweise nachvollziehen, tatsächlich habe er grosse Mühe gehabt, über seine Erlebnisse zu berichten. Es sei deutlich ersichtlich, dass er traumatisiert sei. Die dokumentierten nonverbalen Anzeichen seien ein klares Indiz dafür, dass sich die von ihm dargelegten Vorfälle so abgespielt hätten und er von den Taliban - insbesondere wegen seines langjährig und in hoher Position für die Regierung tätigen Vaters - belästigt und schwer missbraucht worden sei. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, verschiedene Realkennzeichen in seinen Aussagen zu berücksichtigen. So habe er etwa überzeugend dargelegt, dass und aus welchen Gründen er sich an die exakte Uhrzeit erinnere, als er von der Wache nach Hause gekommen sei. Seine Schilderung der Festnahme enthalte ebenfalls mehrere Details und er habe die Wache präzise beschreiben können. Zudem erwähne er zusätzliche, über die eigentliche Frage hinausgehende Informationen und gebe in direkter Rede wieder, was gesprochen worden sei. Die Vorinstanz argumentiere verschiedentlich mit angeblich fehlender Plausibilität der Vorbringen. Sie erachte es etwa als unlogisch, dass der Vater ohne den Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist und er selbst nach dem Machtwechsel noch rund ein Jahr im Heimatstaat verblieben sei. Das SEM scheine sich die damalige Situation in Afghanistan doch sehr vereinfacht vorzustellen. Der Vater habe als hochrangiger (...), der gegen die Taliban gekämpft habe, angesichts von deren Vormarsch um sein Leben gefürchtet, während seine Familie nicht aktiv und damit weniger gefährdet gewesen sei. Nach dem Abzug der US-Truppen hätten die Taliban das Land innerhalb von wenigen Monaten weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht. Alles sei sehr schnell geschehen und die einzelnen Militärkader hätten kaum genügend Zeit gehabt, durchdachte Fluchtpläne zu schmieden. Das Vorgehen des Vaters, sich im herrschenden Chaos zur raschen Flucht zu entscheiden, sei nachvollziehbar. Im Übrigen dürfe ein allfällig irrationales Verhalten des Vaters auch nicht als ein gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechendes Element gewertet werden. Sodann sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Schwestern bei den «Hausaufgaben» geholfen, durchaus vereinbar mit seiner späteren Angabe, dass er diesen - angesichts der für Mädchen geschlossenen Schulen - Mathematik und Türkisch beigebracht habe. Weiter habe er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht gesagt, er habe kaum noch am Schulunterricht teilgenommen. Vielmehr habe er angegeben, er sei nach der Machtübernahme der Taliban weiterhin, aber nicht mehr jeden Tag zur Schule gegangen; erst im letzten Monat vor der Ausreise sei er nur noch «sehr wenig» dort gewesen. Aus Sicht des SEM sei es auch unplausibel, dass die Taliban vom Beschwerdeführer und seinem Bruder hätten Geld erpressen wollen. Erneut werde versucht, mit dem Argument der Plausibilität das Verhalten der Taliban als unlogisch einzustufen. Deren Verhalten sei aber, ebenso wie deren Politik, aus westlicher Sicht in verschiedener Hinsicht oft nicht logisch. Ausserdem fehle es der Beschreibung der Personen, welche ihn mitgenommen hätten, nicht an Detailliertheit, zumal sich der Beschwerdeführer damals in einer Stresssituation befunden habe, welche ihn noch heute belaste. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend die Frage, welche Gebäude oder Wohnungen von den Taliban beansprucht worden seien, könnte es sich auch um ein Übersetzungsproblem handeln, nachdem etwa der persische Begriff «manzel» sowohl Haus als auch Wohnung oder Etage bedeuten könne. Zudem könne von diesem Nebenaspekt nicht auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen geschlossen werden. Schliesslich seien die vorgelegten Beweismittel, auch wenn diese möglicherweise leicht fälschbar seien, als Indizien für die vorgebrachten Fluchtgründe zu werten. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er bereits vor der Ausreise ernsthafte Nachteile seitens der Taliban erlebt habe. Als Sohn eines hochrangigen Mitgliedes der afghanischen Sicherheitskräfte sei er von den Taliban immer wieder bedrängt und schliesslich schwer misshandelt worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm erneut Verfolgung durch die Taliban. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers - trotz geltend gemachter Realkennzeichen - weitgehend unsubstanziiert seien. Selbst wenn er etwa die Wache der Taliban habe beschreiben und lokalisieren können, bedeute dies nicht, dass sich die vorgebrachten Ereignisse dort tatsächlich abgespielt hätten. Er habe denn auch lediglich allgemeine und naheliegende äusserliche Merkmale der Wache beschrieben, während Details zum Innenbereich fehlten. Betreffend die Frage, welche Gebäude die Taliban in Beschlag genommen hätten, fokussiere die Beschwerde auf die Übersetzung des persischen Begriffs für Wohnung respektive Haus und lasse ausser Acht, dass er eine unterschiedliche Anzahl von besetzten Wohnungen genannt habe. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde erneut geltend gemacht, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer von den Ereignissen in Afghanistan offensichtlich traumatisiert sei. Er habe insbesondere sichtlich Mühe bekundet, über den erlebten Missbrauch zu sprechen. Einmal habe er sogar den Raum verlassen müssen, weil er nicht mehr habe weitersprechen können. Es sei daher nicht überraschend, dass er als bei der Anhörung noch Minderjähriger kaum Worte gefunden habe, um seine Erlebnisse zu beschreiben. Zwischenzeitlich habe er den Mut gefunden, sich für eine Psychotherapie anzumelden. Es werde daran festgehalten, dass seine Aussagen angesichts des Erlebten hinreichend detailliert und glaubhaft seien. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie sich sein Alltag nach der Ausreise seines Vaters und der Machtübernahme der Taliban gestaltet habe, äusserst vage ausgefallen sind. Er führte lediglich aus, er habe sich um seine Familie kümmern müssen, sei zum Fitnessstudio gegangen und habe die übrige Zeit zu Hause verbracht (vgl. Akte 54/17, F38). Auf Nachfrage präzisierte er, dass er seinen Schwestern bei den Hausaufgaben geholfen und gekocht habe; zudem sei er weiterhin zur Schule gegangen, wenn auch nicht jeden Tag (vgl. Akte 54/17, F39 f.). Diese Ausführungen sind sehr oberflächlich und es erschliesst sich nicht, wie der Beschwerdeführer - als Sohn eines hochrangigen Mitglieds der ehemaligen Sicherheitskräfte - die Situation nach der Machtergreifung der Taliban erlebt habe. Es wird auch nicht klar, welche konkreten Veränderungen es in seinem Leben unter der Taliban-Herrschaft gegeben habe. Vielmehr will er weiterhin gelegentlich zur Schule und zum Fitnessstudio gegangen sein. Gerade die Angaben zum Schulbesuch sind indessen ebenfalls vage und ausweichend, zumal er nicht näher darlegen konnte, bis wann er die Schule besucht habe. Gemäss den Aussagen in der Erstbefragung habe er in der (...) Klasse nicht mehr am Unterricht teilgenommen, weil er gefährdet gewesen sei (vgl. Akte 15/11, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, dass er im letzten Monat vor der Ausreise sehr wenig zur Schule gegangen sei (vgl. Akte 35/8, F30). Anlässlich der ergänzenden Anhörung wiederum meinte er, dass er weiterhin zur Schule gegangen sei, aber nicht immer (vgl. Akte 54/17, F40). Insgesamt erweisen sich seine Schilderungen zu den Lebensumständen in B._______ nach der Machtübernahme der Taliban als sehr unsubstanziiert. 5.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich einzuordnen. Bei der ersten Anhörung erklärte er auf die Frage, wann er von den Taliban mitgenommen worden sei, er erinnere sich nicht an das Datum (vgl. Akte 35/8, F11 ff.). Auf spätere Nachfrage konnte er auch das Jahr seiner Ausreise im afghanischen Kalender nicht benennen, sondern führte lediglich aus, es handle sich um das Jahr 2022 im christlichen Kalender (vgl. Akte 35/8, F21). Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer dagegen an, die Festnahme habe am (...) Juli 2022 stattgefunden, wobei er gleichzeitig den entsprechenden Tag im afghanischen Kalender nannte, aber nicht in der Lage war, das Jahr oder den Wochentag zu bezeichnen (vgl. Akte 54/17, F17 ff.). Es erscheint ungewöhnlich, dass er nur bei der deutlich später stattfindenden zweiten Anhörung ein genaues Datum nennen konnte. Ausserdem erstaunt, dass er die Jahreszahl im lokal verwendeten Kalender nicht gekannt hat. Ferner erklärte er, dass sein Vater im August 2021 ausgereist sei, während er selbst sich nach dem Sturz der Regierung noch ein Jahr und drei oder vier Monate in Afghanistan aufgehalten habe (vgl. Akte 54/17, F30). Dies würde auf eine Ausreise im November 2022 schliessen lassen, während er eigenen Angaben zufolge am Tag nach der Mitnahme durch die Taliban - mithin am (...) Juli 2022 - ausgereist sein will (vgl. Akte 54/17, F20). 5.4 Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht klar ist, wie viele Wohnungen seiner Familie die Taliban angeblich in Beschlag genommen hätten und ob er bereits vor dem Vorfall auf der Wache Geldzahlungen habe leisten müssen. So gab er bei der ersten Anhörung an, sie hätten mehrere Wohnungen ihres Hauses in B._______ vermietet und die Taliban hätten nach ihrer Machtübernahme eine davon für sich beansprucht, ohne Miete zu bezahlen (vgl. Akte 35/8, F8). Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach er zunächst von zwei Wohnungen (vgl. Akte 54/17, F48). Später führte er aus, sie hätten zwei Etagen belegt, wobei es pro Etage drei Wohnungen gebe, mithin seien sechs Wohnungen zwangsweise besetzt worden (vgl. Akte 54/17, F51). Es erscheint unwahrscheinlich, dass diese unterschiedlichen Angaben - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - auf eine ungenaue Übersetzung zurückzuführen sind, zumal bei der ersten Anhörung noch von lediglich einer besetzten Wohnung die Rede war. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, wann sich die Probleme mit den Taliban verschärft hätten, erklärte er, dies sei erfolgt, nachdem sie kein Geld mehr gehabt hätten, welches sie ihnen hätten geben können (vgl. Akte 54/17, F49). Kurz darauf führte er auf Nachfrage hin aus, seine eigene Familie habe den Taliban nie Geld gegeben, da sie nicht genügend Mittel gehabt hätten (vgl. Akte 54/17, F56). 5.5 Auch die Schilderung des Vorfalls, welcher den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst habe, enthält verschiedene Ungereimtheiten. In Übereinstimmung mit dem SEM ist zunächst festzustellen, dass schwer nachvollziehbar ist, weshalb die Taliban ihn und seinen Bruder knapp ein Jahr nach ihrer Machtübernahme - und nachdem sie eine Wohnung, beziehungsweise Wohnungen im selben Haus beschlagnahmt und sich einzelne Taliban somit über längere Zeit in nächster Nähe aufgehalten hätten - plötzlich mitnehmen und zwingen sollten, unterschriftlich zu bestätigen, dass sie ihnen eine Art Schutzgeld bezahlen. Auch wenn ein unlogisches Verhalten eines Verfolgers grundsätzlich nicht den Betroffenen vorgehalten werden kann, erscheint dieses Vorgehen wenig naheliegend. Weiter bleibt offen, wie sich die Ereignisse auf der Wache genau abgespielt hätten. Gemäss der ersten Anhörung hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder je ein entsprechendes Blatt unterzeichnen müssen. Dann wäre der Bruder freigelassen worden, während er, der Beschwerdeführer, dort behalten worden sei mit der Bemerkung, dass sie einen von ihnen töten oder ins Gefängnis stecken müssten (vgl. Akte 35/8, F9). Bei der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wo sein Bruder festgehalten worden sei. Er denke, er sei auf derselben Wache gewesen und habe auf dem gleichen Blatt, das er selbst unterschrieben habe, ebenfalls unterzeichnen müssen (vgl. Akte 54/17, F96). Wer zuerst unterschrieben habe, konnte er indessen nicht sagen (vgl. Akte 54/17, F97). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Schreiben nur eine Unterschrift trägt (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben Nr. [...] [nachfolgend BM-Verzeichnis], ID-003). Angesichts des Umstands, dass ein solches Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweist und leicht fälschbar ist, kann diesem indessen ohnehin kein entscheidender Beweiswert zugemessen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung lassen jedoch darauf schliessen, dass er während seiner Festnahme auf der Wache nicht wusste, dass sein Bruder ebenfalls verhaftet worden war, und er diesen erst zu Hause wieder gesehen hat (vgl. Akte 54/17, F76, F96 und F102 ff.). Diese Version der Ereignisse lässt sich aber nicht mit seiner Schilderung bei der ersten Anhörung vereinbaren. Ferner erscheint seine Beschreibung der Räumlichkeiten sowie Personen auf der Wache ebenfalls unspezifisch und oberflächlich (vgl. Akte 54/17, F91 ff.), und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er sich damals in einer Stresssituation befunden habe. 5.6 Sodann vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen, weshalb er das Land nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hat, obwohl die Taliban seine Familie gekannt und stark unter Druck gesetzt hätten (vgl. Akte 54/17, F6). Zwar gab er an, es habe kein Geld für die Ausreise gegeben und er habe sich selbst Geld leihen müssen (vgl. Akte 54/17, F32 und F36). Er stammt indessen offensichtlich aus einer wohlhabenden Familie, was etwa daran ersichtlich ist, dass er Privatschulen besuchte und sein Vater ein hochrangiger Sicherheitsbeamter war, der zusammen mit dem Onkel ein fünfstöckiges Haus in B._______ besass. Zudem will er nach dem geltend gemachten Vorfall auf der Wache der Taliban innerhalb von zwei Stunden nach Herat aufgebrochen und einen Tag später in den Iran gelangt sein (vgl. Akte 35/8, F14). Dies hätte offensichtlich keine Zeit gelassen, zuerst Geld für eine Ausreise zu beschaffen beziehungsweise auszuleihen, was bedeuten würde, dass die erforderlichen finanziellen Mittel bereits zuvor vorhanden gewesen sein müssten. 5.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der durchgeführten Altersabklärung und dem Lingua-Gutachten, welche vorliegend zu keinen Anpassungen in Bezug auf sein Geburtsdatum respektive seine Herkunft geführt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Altersgutachten konnte zwar seine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden, gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass das angegebene Geburtsdatum gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen könne. Der Lingua-Bericht wiederum kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in B._______ sozialisiert worden sei, was indessen weder Rückschlüsse auf den genauen Zeitpunkt der Ausreise noch den Grund für diese zulässt. Sodann fällt hinsichtlich der eingereichten Dokumente zum Nachweis der Identität - Geburtsurkunde, Tazkira und Impfausweis - auf, dass darin als Geburts- respektive Herkunftsort des Beschwerdeführers ein Dorf im Distrikt D._______, Provinz E._______, aufgeführt ist, während er selbst von sich behauptete, er sei in B._______ geboren und habe stets dort gelebt, jedoch stammen seine Eltern aus der Provinz E._______ (vgl. Akte 15/11, Ziff. 1.07; Akte 45 Ziff. 2.1). In den vorgelegten Beweismitteln wird sein Name auch jeweils als «F._______» bezeichnet und nicht als «A._______». Zudem weist die teilweise in englischer Sprache verfasste Geburtsurkunde diverse Schreibfehler auf (vgl. BM-Verzeichnis, ID-001/1). Als Ausstellungsdatum ist darauf der (...) Dezember 2022 vermerkt, obwohl der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Januar 2023 angab, er habe diese vor etwa einem Jahr erhalten (vgl. Akte 15/11, Ziff. 1.06). Diese Umstände lassen Zweifel an der Authentizität der eingereichten Unterlagen aufkommen, zumal bekannt ist, dass afghanische Dokumente leicht zu fälschen sind und käuflich erworben werden können. Entsprechend kann diesen nur ein sehr geringer Beweiswert beigemessen werden und sie erscheinen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban als äusserst unsubstanziiert erweisen. Seine Schilderungen weisen zahlreiche Ungereimtheiten, einzelne Widersprüche sowie nicht nachvollziehbare Elemente auf. Es gelingt ihm daher nicht, glaubhaft zu machen, dass er kurz vor seiner Ausreise von Taliban auf die Wache mitgenommen wurde und dort Opfer von Erpressung und sexuellem Missbrauch geworden ist. Daran ändert auch nichts, dass seine diesbezüglichen Schilderungen gewisse Realkennzeichen - etwa die Nennung der genauen Uhrzeit seiner Rückkehr nach Hause oder die Wiedergabe von direkter Rede (vgl. Akte 54/17, F15 f. und F88 f.) - enthalten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Dies gilt auch unter Berück-sichtigung des Umstands, dass er bei den Asylanhörungen teilweise sehr emotional reagierte und sich zwischenzeitlich in einer psychologischen Behandlung befindet, in deren Rahmen eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurde. Selbst wenn er allenfalls traumatische Ereignisse erlebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich diese unter den von ihm dargelegten Umständen zugetragen haben. Möglicherweise fanden diese in einem anderen Kontext statt, oder er ist bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt - mithin vor der Machtübernahme der Taliban - aus Afghanistan ausgereist und diese haben sich auf der Flucht oder in einem anderen Land zugetragen. Dies lässt sich angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers indessen nicht abschliessend beurteilen. Insgesamt halten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal diese - namentlich das von ihm unterzeichnete Blatt mit der Zahlungsverpflichtung und die späteren Vorladungen respektive Haftbefehle (vgl. BM-Verzeichnis ID-009/2, 010/3, 018/6) - keine Sicherheitsmerkmale enthalten, als leicht fälschbar einzustufen sind und ihnen kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden kann. Die übrigen Dokumente betreffen weitgehend den Vater respektive dessen Arbeitstätigkeiten. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten, dass er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
7. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - nicht. Die Wegweisungsvollzugs-hindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Patrick Burger als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Eingabe vom 9. Mai 2025 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 665 Minuten (Stundenansatz Fr. 300.-) und Auslagen in Höhe von Fr. 118.40 geltend gemacht werden. Das Gericht legt bei amtlicher Verbeiständung durch Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- zugrunde, weshalb der Stundenansatz entsprechend zu reduzieren ist. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen und das amtliche Honorar ist auf Fr. 2'556.75 (einschliesslich Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Burger, wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'556.75 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: