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D-3318/2022

D-3318/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Februar 2022 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 18. Februar 2022 zu seiner Person und dem Reiseweg be- fragt. Am 24. Juni 2022 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen an- gehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Tür- kei zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werde. C. Am 1. Juli 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme. Am 4. Juli 2022 nahm dieser Stellung dazu. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Basel-Land zugewiesen. F. Die Verfügung vom 5. Juli 2022 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters datierend vom 29. Juli 2022, Poststempel vom

2. August 2022, beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-3318/2022 Seite 3 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Au- gust 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3318/2022 Seite 4

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Jahre 2008 einer gleichaltrigen Person Geld geliehen habe. Als er es zu- rückgefordert habe, habe diese Person ihn wegen Drohung angezeigt. Die Polizei habe ihn daraufhin auf den Posten mitgenommen und aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie eine Woche im Keller festgehalten. Die ihm vorge- worfene Tat sei in ein Raubdelikt umgewandelt worden und er sei unter Folter dazu gezwungen worden, die Verantwortung für weitere nicht aufge- klärte Raubüberfälle zu übernehmen. Anschliessend sei sein Alter auf- grund einer behördlich durchgeführten Analyse um fünf Jahre erhöht wor- den. In den Folgejahren seien gegen ihn zahlreiche Strafverfahren eingeleitet worden und er sei mehrfach während längerer Zeit inhaftiert worden. Im Jahre 2012 sei er unter Auflage freigelassen und zum Militärdienst einge- zogen worden. Dieser habe 15 Monate gedauert. Anschliessend sei er im Zusammenhang mit den immer noch offenen Prozessen wieder Inhaftiert worden und ein Richter habe sich in einem Verfahren abschätzig über Kur- den geäussert. Im Jahre 2016 sei er wiederum unter Auflage freigelassen worden. Die Pro- zesse seien aber weitergeführt worden und sein Pflichtverteidiger habe ihn informiert, dass die aufgrund seines Geständnisses aus dem Jahre 2008

D-3318/2022 Seite 5 eröffneten Verfahren vereinigt worden seien und er zu einer Gefängnis- strafe von bis zu 30 Jahren verurteilt worden sei respektive ihm eine Strafe von bis zu 30 Jahren drohe. Gegen dieses Urteil habe sein Verteidiger Be- schwerde erhoben. In einem anderen Verfahren wegen Raubes sei er je- doch vor zweiter Instanz freigesprochen worden. Ab dem Jahre 2016 habe er versteckt gelebt und sich 2019 entschieden, die Türkei zu verlassen. Sein Bruder, der weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebe, sei in der Zwischenzeit von den Behörden mehrfach nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein türkisches Urteil vom (…) 2018 sowie eine Übersicht vom (…) 2018 ein.

E. 4.4 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund eines erzwungenen Ge- ständnisses zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden zu sein, nicht glaubhaft sei. Bereits seine Angaben zu seinem Lebenslauf seien, insbesondere in Bezug auf sein angebliches Alter, zweifelhaft. Seine Angabe, in den Jahren 2008 bis 2016 mehrheitlich in Haft gewesen zu sein, überzeuge nicht. So habe er dazu nur vage Angaben machen kön- nen und der von ihm erwähnte Militärdienst von 15 Monaten falle mitten in die angebliche Periode der zahlreichen Inhaftierungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich Gerichtsunterlagen zu ei- nem Freispruch habe einreichen können. Seine Angabe, er habe seinem Bruder nur für dieses Verfahren eine Vollmacht ausgestellt, überzeuge nicht. Er habe diesbezüglich ausgeführt, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, seinen Bruder auch hinsichtlich der anderen Verfahren be- vollmächtigt zu haben, weshalb er nun versuche, einen Anwalt zu manda- tieren. Weshalb ihn sein Pflichtverteidiger zwar über den Schuldspruch in- formiert habe, ihm das Urteil aber nicht habe zukommen lassen und der Beschwerdeführer auch kein Interesse zeige, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Ferner könne seiner Erklärung, im Jahre 2008 unter Folter die Verantwor- tung für alle Delikte übernommen zu haben, zu welchen er verurteilt wor- den sei, nicht gefolgt werden. So datiere das Delikt, das zum Freispruch geführt habe, auf das Jahr 2017. Wie er im Jahre 2008 ein Delikt aus dem

D-3318/2022 Seite 6 Jahre 2017 hätte gestehen sollen, habe er damit erklärt, die türkischen Be- hörden würden bei Bedarf einfach die Daten entsprechend anpassen. Dies überzeuge nicht. Schliesslich habe er die zahlreichen Suchen nach seiner Person bei sei- nem Bruder in der spontanen Erzählung sowie auf die Nachfrage hin, ob er nun alles habe erzählen können, nicht erwähnt, sondern erst auf expli- zite Nachfrage, ob bei seinem Bruder nach ihm gefragt worden sei. Seine Erklärung, er habe dies nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei, überzeuge nicht. Er habe auch keinen konkreten Auslöser für die Ausreise benennen kön- nen, sondern einfach geltend gemacht, von diesen Ungerechtigkeiten ge- nug gehabt zu haben. Es sei somit nicht glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe aufgrund eines nicht korrekt abgelaufenen Prozesses drohe. Den eingereichten Verfahrensakten könne ferner keine politische Kompo- nente entnommen werden. Vielmehr sei aufgrund des Freispruchs davon auszugehen, dass er einen fairen Prozess erhalten habe. Es bestehe folg- lich kein Grund zur Annahme, dass dies bei den anderen geltend gemach- ten Verfahren – sofern diese denn überhaupt existierten – anders sein könnte, weshalb grundsätzlich von einer staatlich legitimen Strafverfolgung auszugehen sei.

E. 4.5 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM gehe zu Unrecht von einer rechtstaatlich legitimen Strafverfolgung aus. So habe der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er über Jahre wegen seiner kur- dischen Ethnie benachteiligt worden sei. Seine Aussagen seien glaubhaft, wobei in diesem Punkt auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf ver- wiesen werde. Dort sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer sich stimmig zu seinem Lebenslauf geäussert habe. Er habe nie angege- ben, von 2008 bis 2016 ständig in Haft gewesen zu sein. Er habe lediglich an einer Stelle einen ununterbrochenen Gefängnisaufenthalt von 18 Mo- naten erwähnt, ohne jedoch ein konkretes Jahr zu nennen. Bei den Aussa- gen sei zu berücksichtigen, dass er über ein tiefes Bildungsniveau verfüge und auch unter Gedächtnisverlust leide. Seine Ausführungen zur Haft und zum Militärdienst seien somit stimmig. Zu den Gerichtsunterlagen sei zu

D-3318/2022 Seite 7 bemerken, dass der Zugang zu verfahrensrelevanten Akten stark einge- schränkt sei. Der Beschwerdeführer bemühe sich aber, die Akten über sei- nen Pflichtverteidiger zu beschaffen. Es sei bekannt, dass die Minderheitenpolitik der Türkei gegen grundle- gende Prinzipien des Völkerrechts verstosse und insbesondere das Diskri- minierungsverbot nicht eingehalten werde. Diskriminierung und unfaire Ge- richtsverfahren würden auch nicht-politische Fragen betreffen. So würden etwa Kinder nach den Anti-Terror-Gesetzen wegen der blossen oder auch angeblichen Teilnahme an Demonstrationen verfolgt. In solchen Verfahren würden geheime Zeugenaussagen verwendet, ohne dass die Verteidigung diese anfechten könne und es würden Urteile ohne verlässliche und sub- stanzielle Beweise gefällt. Auch wenn der Beschwerdeführer in erster Linie nicht wegen politischer Aktivitäten verfolgt werde, sei das Motiv der Verfol- gung durchaus asylrelevant. Bei Zweifeln wäre das SEM zumindest gehal- ten, weitere Abklärungen zu tätigen und dem Beschwerdeführer mehr Zeit für die Beschaffung von Beweismitteln zur Verfügung zu stellen.

E. 5.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwer- deführer zu den gegen ihn eingeleiteten Verfahren respektive den daraus resultierenden Schuldsprüchen nur sehr vage geäussert hat (vgl. act. 1125997-29/16 F70 bis F73). Dokumentiert ist lediglich ein Freispruch, und die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er keine Akten zu den ande- ren Verfahren einreichen könne, überzeugt nicht. So ist dem Argument, die Einsicht in Dokumente sei in der Türkei regelmässig stark eingeschränkt, zu entgegnen, dass es sich vorliegend soweit aus den Aussagen des Be- schwerdeführers ersichtlich, um Gerichtsurteile handelt, in welche in der Regel problemlos Einsicht genommen werden kann (siehe etwa Schwei- zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 01.02.2019, Ziff. 2.7, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/u- ser_upload/Publikationen/HerkHerkunftslaenderberi/Europa/Tuer- kei/190201-tur-verfahrensrelevante-akten-de.pdf >, abgerufen am 8.8.2022 und Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Turkey: The National Judiciary Informatics System [Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi, UYAP], including components, access by citizens and lawyers; arrest war- rants and court decisions, including access to such documents on UYAP, who has the authority to issue such documents, and appearance of the documents [2016-November 2018], 10.12.2018, Ziff. 3, < https://irb- cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457673

D-3318/2022 Seite 8 &pls=1 >, abgerufen am 8.8.2022). Es ist somit fraglich, ob der Beschwer- deführer tatsächlich zu verschiedenen Gefängnisstrafen verurteilt worden ist.

E. 5.2 Doch selbst wenn der Beschwerdeführer in Strafverfahren verwickelt gewesen wäre respektive auch weiterhin strafrechtlich verfolgt würde, sind keine Anzeichen für einen Politmalus ersichtlich (zum Politmalus vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3). Vielmehr ist aufgrund des eingereichten Frei- spruchs von einem grundsätzlich fairen Verfahren auszugehen. Die allge- meine, vom vorliegenden Fall aber losgelöste Feststellung, dass es in der Türkei regelmässig zu politisch motivierten illegitimen Strafverfolgungen komme, vermag daran nicht zu ändern, weil im konkreten Fall eben gerade keine Anhaltspunkte dafür vorliegen.

E. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-3318/2022 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Selbst wenn der Beschwerdeführer einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein sollte, gibt es keinen Hinweis darauf, dass ihm daraus eine konkrete Gefahr im vorliegenden Sinne dro- hen könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig

D-3318/2022 Seite 10 erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da- mit, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Er habe sein ganzes Leben in der Türkei verbracht und sei in verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohn- situation und ein soziales Netz verfüge.

E. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Be- schwerdeführer sei unter prekären Umständen aufgewachsen und verfüge weder über eine Schulbildung noch ein familiäres Netz.

E. 7.7 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr gene- rell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wieder- aufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die si- cherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 et- was zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1466/2021 vom

6. August 2021 E. 9.3.2 sowie E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom

E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-3318/2022 Seite 11 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtslo- sigkeit abzuweisen. 9.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse- hen, ist mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos ge- worden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3318/2022 Seite 12

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, ist mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern hat zuletzt in Istanbul gelebt. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit grundsätzlich zumutbar und es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegwei- sung entgegenstehen könnten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3318/2022 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. Februar 2022 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 18. Februar 2022 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Am 24. Juni 2022 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der Türkei zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werde. C. Am 1. Juli 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am 4. Juli 2022 nahm dieser Stellung dazu. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Basel-Land zugewiesen. F. Die Verfügung vom 5. Juli 2022 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters datierend vom 29. Juli 2022, Poststempel vom 2. August 2022, beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Jahre 2008 einer gleichaltrigen Person Geld geliehen habe. Als er es zurückgefordert habe, habe diese Person ihn wegen Drohung angezeigt. Die Polizei habe ihn daraufhin auf den Posten mitgenommen und aufgrund seiner kurdischen Ethnie eine Woche im Keller festgehalten. Die ihm vorgeworfene Tat sei in ein Raubdelikt umgewandelt worden und er sei unter Folter dazu gezwungen worden, die Verantwortung für weitere nicht aufgeklärte Raubüberfälle zu übernehmen. Anschliessend sei sein Alter aufgrund einer behördlich durchgeführten Analyse um fünf Jahre erhöht worden. In den Folgejahren seien gegen ihn zahlreiche Strafverfahren eingeleitet worden und er sei mehrfach während längerer Zeit inhaftiert worden. Im Jahre 2012 sei er unter Auflage freigelassen und zum Militärdienst eingezogen worden. Dieser habe 15 Monate gedauert. Anschliessend sei er im Zusammenhang mit den immer noch offenen Prozessen wieder Inhaftiert worden und ein Richter habe sich in einem Verfahren abschätzig über Kurden geäussert. Im Jahre 2016 sei er wiederum unter Auflage freigelassen worden. Die Prozesse seien aber weitergeführt worden und sein Pflichtverteidiger habe ihn informiert, dass die aufgrund seines Geständnisses aus dem Jahre 2008 eröffneten Verfahren vereinigt worden seien und er zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 Jahren verurteilt worden sei respektive ihm eine Strafe von bis zu 30 Jahren drohe. Gegen dieses Urteil habe sein Verteidiger Beschwerde erhoben. In einem anderen Verfahren wegen Raubes sei er jedoch vor zweiter Instanz freigesprochen worden. Ab dem Jahre 2016 habe er versteckt gelebt und sich 2019 entschieden, die Türkei zu verlassen. Sein Bruder, der weiterhin in der gemeinsamen Wohnung lebe, sei in der Zwischenzeit von den Behörden mehrfach nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein türkisches Urteil vom (...) 2018 sowie eine Übersicht vom (...) 2018 ein. 4.4 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund eines erzwungenen Geständnisses zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden zu sein, nicht glaubhaft sei. Bereits seine Angaben zu seinem Lebenslauf seien, insbesondere in Bezug auf sein angebliches Alter, zweifelhaft. Seine Angabe, in den Jahren 2008 bis 2016 mehrheitlich in Haft gewesen zu sein, überzeuge nicht. So habe er dazu nur vage Angaben machen können und der von ihm erwähnte Militärdienst von 15 Monaten falle mitten in die angebliche Periode der zahlreichen Inhaftierungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich Gerichtsunterlagen zu einem Freispruch habe einreichen können. Seine Angabe, er habe seinem Bruder nur für dieses Verfahren eine Vollmacht ausgestellt, überzeuge nicht. Er habe diesbezüglich ausgeführt, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, seinen Bruder auch hinsichtlich der anderen Verfahren bevollmächtigt zu haben, weshalb er nun versuche, einen Anwalt zu mandatieren. Weshalb ihn sein Pflichtverteidiger zwar über den Schuldspruch informiert habe, ihm das Urteil aber nicht habe zukommen lassen und der Beschwerdeführer auch kein Interesse zeige, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Ferner könne seiner Erklärung, im Jahre 2008 unter Folter die Verantwortung für alle Delikte übernommen zu haben, zu welchen er verurteilt worden sei, nicht gefolgt werden. So datiere das Delikt, das zum Freispruch geführt habe, auf das Jahr 2017. Wie er im Jahre 2008 ein Delikt aus dem Jahre 2017 hätte gestehen sollen, habe er damit erklärt, die türkischen Behörden würden bei Bedarf einfach die Daten entsprechend anpassen. Dies überzeuge nicht. Schliesslich habe er die zahlreichen Suchen nach seiner Person bei seinem Bruder in der spontanen Erzählung sowie auf die Nachfrage hin, ob er nun alles habe erzählen können, nicht erwähnt, sondern erst auf explizite Nachfrage, ob bei seinem Bruder nach ihm gefragt worden sei. Seine Erklärung, er habe dies nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei, überzeuge nicht. Er habe auch keinen konkreten Auslöser für die Ausreise benennen können, sondern einfach geltend gemacht, von diesen Ungerechtigkeiten genug gehabt zu haben. Es sei somit nicht glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr eine Haftstrafe aufgrund eines nicht korrekt abgelaufenen Prozesses drohe. Den eingereichten Verfahrensakten könne ferner keine politische Komponente entnommen werden. Vielmehr sei aufgrund des Freispruchs davon auszugehen, dass er einen fairen Prozess erhalten habe. Es bestehe folglich kein Grund zur Annahme, dass dies bei den anderen geltend gemachten Verfahren - sofern diese denn überhaupt existierten - anders sein könnte, weshalb grundsätzlich von einer staatlich legitimen Strafverfolgung auszugehen sei. 4.5 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das SEM gehe zu Unrecht von einer rechtstaatlich legitimen Strafverfolgung aus. So habe der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass er über Jahre wegen seiner kurdischen Ethnie benachteiligt worden sei. Seine Aussagen seien glaubhaft, wobei in diesem Punkt auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen werde. Dort sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer sich stimmig zu seinem Lebenslauf geäussert habe. Er habe nie angegeben, von 2008 bis 2016 ständig in Haft gewesen zu sein. Er habe lediglich an einer Stelle einen ununterbrochenen Gefängnisaufenthalt von 18 Monaten erwähnt, ohne jedoch ein konkretes Jahr zu nennen. Bei den Aussagen sei zu berücksichtigen, dass er über ein tiefes Bildungsniveau verfüge und auch unter Gedächtnisverlust leide. Seine Ausführungen zur Haft und zum Militärdienst seien somit stimmig. Zu den Gerichtsunterlagen sei zu bemerken, dass der Zugang zu verfahrensrelevanten Akten stark eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer bemühe sich aber, die Akten über seinen Pflichtverteidiger zu beschaffen. Es sei bekannt, dass die Minderheitenpolitik der Türkei gegen grundlegende Prinzipien des Völkerrechts verstosse und insbesondere das Diskriminierungsverbot nicht eingehalten werde. Diskriminierung und unfaire Gerichtsverfahren würden auch nicht-politische Fragen betreffen. So würden etwa Kinder nach den Anti-Terror-Gesetzen wegen der blossen oder auch angeblichen Teilnahme an Demonstrationen verfolgt. In solchen Verfahren würden geheime Zeugenaussagen verwendet, ohne dass die Verteidigung diese anfechten könne und es würden Urteile ohne verlässliche und substanzielle Beweise gefällt. Auch wenn der Beschwerdeführer in erster Linie nicht wegen politischer Aktivitäten verfolgt werde, sei das Motiv der Verfolgung durchaus asylrelevant. Bei Zweifeln wäre das SEM zumindest gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen und dem Beschwerdeführer mehr Zeit für die Beschaffung von Beweismitteln zur Verfügung zu stellen. 5. 5.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer zu den gegen ihn eingeleiteten Verfahren respektive den daraus resultierenden Schuldsprüchen nur sehr vage geäussert hat (vgl. act. 1125997-29/16 F70 bis F73). Dokumentiert ist lediglich ein Freispruch, und die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er keine Akten zu den anderen Verfahren einreichen könne, überzeugt nicht. So ist dem Argument, die Einsicht in Dokumente sei in der Türkei regelmässig stark eingeschränkt, zu entgegnen, dass es sich vorliegend soweit aus den Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich, um Gerichtsurteile handelt, in welche in der Regel problemlos Einsicht genommen werden kann (siehe etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 01.02.2019, Ziff. 2.7, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/HerkHerkunftslaenderberi/Europa/Tuerkei/190201-tur-verfahrensrelevante-akten-de.pdf , abgerufen am 8.8.2022 und Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Turkey: The National Judiciary Informatics System [Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi, UYAP], including components, access by citizens and lawyers; arrest warrants and court decisions, including access to such documents on UYAP, who has the authority to issue such documents, and appearance of the documents [2016-November 2018], 10.12.2018, Ziff. 3, https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457673 &pls=1 , abgerufen am 8.8.2022). Es ist somit fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu verschiedenen Gefängnisstrafen verurteilt worden ist. 5.2 Doch selbst wenn der Beschwerdeführer in Strafverfahren verwickelt gewesen wäre respektive auch weiterhin strafrechtlich verfolgt würde, sind keine Anzeichen für einen Politmalus ersichtlich (zum Politmalus vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3). Vielmehr ist aufgrund des eingereichten Freispruchs von einem grundsätzlich fairen Verfahren auszugehen. Die allgemeine, vom vorliegenden Fall aber losgelöste Feststellung, dass es in der Türkei regelmässig zu politisch motivierten illegitimen Strafverfolgungen komme, vermag daran nicht zu ändern, weil im konkreten Fall eben gerade keine Anhaltspunkte dafür vorliegen. 5.3 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Selbst wenn der Beschwerdeführer einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein sollte, gibt es keinen Hinweis darauf, dass ihm daraus eine konkrete Gefahr im vorliegenden Sinne drohen könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei. Er habe sein ganzes Leben in der Türkei verbracht und sei in verschiedenen Berufsfeldern tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er über eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Netz verfüge. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer sei unter prekären Umständen aufgewachsen und verfüge weder über eine Schulbildung noch ein familiäres Netz. 7.7 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 sowie E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern hat zuletzt in Istanbul gelebt. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit grundsätzlich zumutbar und es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 9.2 Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, ist mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger