Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3312/2025 Urteil vom 13. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensentscheid); Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Januar 2022 seinen Heimatstaat verliess und über den Iran sowie die Türkei am 28. Juni 2022 nach Griechenland gelangte, wo er bis zum 29. September 2023 lebte, dass er am 2. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) am 12. September 2022 in Griechenland ein Asylgesuch stellte und ihm dort am 5. Dezember 2022 ein Schutzstatus gewährt wurde, dass die griechischen Behörden am 19. Oktober 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 2022 den Flüchtlingsstatus («refugee status») erhalten und verfüge in Griechenland über eine bis zum 19. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung, dass sie gleichzeitig einem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme vom 6. Oktober 2023, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zustimmten, und mit Schreiben vom 27. August 2024 die Gültigkeit dieser Zustimmung bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 4. Dezember 2023 eine Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 14. Februar 2024 dem Kanton B._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid sowie zum Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erhielt, und er mit Schreiben vom 12. Juni 2024 dazu vorbrachte, er habe in Griechenland Rassismus erlebt, sei zweimal von Polizisten angehalten, beschimpft sowie geschlagen und in einem Heim, wo er gewohnt habe, nicht mehr unterstützt worden, er habe pro Tag bloss zwei Mahlzeiten und einen Euro Taschengeld erhalten, Hilfsorganisationen hätten ihm zudem nicht helfen können, als er Kleider gebraucht habe, weshalb er sich aus Angst vor Obdachlosigkeit, existenzbedrohender Armut und Gewalt für eine Weiterreise in die Schweiz entschieden habe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2024 zudem mitteilte, er sei von der griechischen Polizei während zweier Tage und Nächte ohne angemessene Nahrung festgehalten, mit Metall-Stöcken und Elektro-Geräten misshandelt und unter Androhung der Deportation gezwungen worden, Arbeiten zu verrichten, was auf organisierten Menschenhandel hinweise, dass er mit Schreiben vom 14. August 2024 vorbrachte, die erwähnten Ereignisse hätten nicht in Griechenland, sondern ausserhalb des Schengenraums stattgefunden, worauf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel gab, und er mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 unter anderem ausführte, die Ereignisse hätten in der Türkei stattgefunden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitteilen liess, es handle sich vorliegend nicht um eine Situation von Menschenhandel, weshalb diesbezüglich keine weiteren Schritte erfolgen würden, dass im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene medizinische Berichte zu den Akten genommen wurden, dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sich am 5. Januar 2024, am 8. Mai 2024 und 31. Januar 2025 nach dem Verfahrensstand erkundigte, und ihr die Vorinstanz diesbezüglich am 19. Januar 2024, 27. Mai 2024 und 17. März 2025 antwortete, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. April 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und dieser mit Schreiben vom 28. April 2025 hauptsächlich ausführte, er sei aufgrund seines jungen Alters, seiner psychischen Beschwerden und der in Griechenland erlebten Gewalt als vulnerabel einzustufen, für Personen mit internationalem Schutzstatus sei es in Griechenland zudem praktisch unmöglich, eine Unterkunft zu finden, weshalb Gefahr bestehe, in die Obdachlosigkeit und extreme Armut zu geraten, der Zugang zum Arbeitsmarkt sei erschwert und sie seien überdies faktisch von Sozialleistungen ausgeschlossen, da dafür Dokumente nötig seien, deren Ausstellung an hohe Voraussetzungen geknüpft sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2025 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die bisherige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 30. April 2025 beendete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit zwei separaten Eingaben vom 6. Mai 2025 mit unterschiedlichem Wortlaut, wovon eine nicht unterzeichnet wurde, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen, der Kanton B._______ sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, ihm sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2025 die auf der eingereichten Beschwerde fehlende Unterschrift nachreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2025 als frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu qualifizieren ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG), während die zunächst nicht unterzeichnete und am 7. Mai 2025 unterzeichnet eingereichte Beschwerdeeingabe als Beschwerdeergänzung zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten ist, dass die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeberechtigung bei Feststellungsbegehren nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraussetzt, wobei dieses Interesse an der Überprüfung des Entscheides aktuell und praktisch sein muss, dass das Interesse aktuell und praktisch ist, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht und bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (vgl. dazu Urteil des BVGer B-6641/2019 vom 25. August 2020, E. 4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer und Ungewissheit als Nachteil geltend machte, dass dieser Nachteil mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung beseitigt worden ist, dass derzeit somit kein aktuelles Feststellungsinteresse besteht, weshalb auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass demnach die Beschwerdeinstanz sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vornahm, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerde sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen zu seiner konkreten Situation in Griechenland zu tätigen und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen, dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt, vielmehr gab sie dem Beschwerdeführer insbesondere ausreichend Gelegenheit, sich zu einer Rückkehr nach Griechenland, seinem dortigen Leben nach Erhalt des Schutzstatus sowie zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und ging auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich ein, weshalb dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt, dass das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt wurde, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass es sich bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), dass der Beschwerdeführer sich gemäss den vorliegenden Akten zuvor dort aufhielt und von Griechenland am 5. Dezember 2022 als Flüchtling anerkannt wurde, er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zustimmten, er folglich nach Griechenland zurückkehren kann, dass die Vorinstanz mithin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintrat, dass die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie auf ein Asylgesuch nicht eintritt (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.), dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen festhielt, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat und insbesondere seien keine Gründe ersichtlich, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, sowie anderen Ausländern und Ausländerinnen gleichgestellt seien beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft, dass Unterstützungsleistungen und weitere Rechte bei den zuständigen Behörden eingefordert werden müssten, falls notwendig auf dem Rechtsweg, dass sich der Beschwerdeführer zudem mit einer Beschwerde an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, zumal Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei, dass überdies davon auszugehen sei, für seine aktuellen Leiden seien dort adäquate Behandlungen gegeben, da für Personen mit Schutzstatus allgemein- und fachmedizinische Behandlung gewährleistet sei, dass er schliesslich in der Schweiz weder rechtlich relevante familiäre Bindungen habe noch verwurzelt sei, da er sich hier doch lediglich seit eineinhalb Jahren aufhalte, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da die entsprechende Zustimmung von Griechenland vorliege, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben dagegen vorwiegend das bereits Vorgebrachte wiederholte und ausführte, es gäbe in Griechenland keine staatliche Unterstützung oder finanziellen Leistungen, Personen mit Schutzstatus könnten grundlegende soziale Rechte faktisch nicht wahrnehmen und psychologische sowie psychiatrische Angebote fehlten gänzlich, sie seien mit Obdachlosigkeit konfrontiert und kämpften damit, ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen zu können, dass er als vulnerable Person einzustufen sei und bei einer Rückkehr nach Griechenland einem realen Risiko von gravierenden Menschenrechtsverletzungen sowie der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre, ihm medizinische Hilfeleistung verwehrt werden und er in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandersetzte und an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, dass trotz existierender Schwachstellen gemäss dieser nach wie vor gültigen Praxis und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer Situation extremer materieller Not oder eines «real risk» für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden kann, dass auch individuell nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe in Griechenland eine Situation extremer materieller Not oder eines «real risk», zumal er sich bei Bedarf an die griechischen Behörden wenden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Vorinstanz sodann zu Recht von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen ist und auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass das Gericht es zwar als glaubhaft erachtet, dass der inzwischen volljährig gewordene Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen lebte, es ihm praxisgemäss aber zuzumuten ist, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden, im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, dass sodann das Fehlen eines sozialen und familiären Netzwerks ihn nicht dauerhaft davon abhalten wird, eine Arbeitsstelle zu finden, dass er sich schliesslich gesundheitlich nicht in einer Situation befindet, die zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führt, zumal er derzeit zwar gewisse Beschwerden aufweist, diese indessen auch in Griechenland behandelt werden könnten, sollte er diesbezüglich einer Behandlung bedürfen, dass der Beschwerdeführer mithin nicht als vulnerable oder gar als besonders verletzliche Person zu qualifizieren ist und es ihm damit nicht gelingt, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen, dass entsprechend kein Raum besteht für die Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung sich schliesslich auch als möglich erweist, nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerde sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwies (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: