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D-329/2020

D-329/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie

– suchten am 22. Juli 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am

1. August 2017 (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 29. Juni 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2018 machte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der Desertion ihres Bru- ders im Jahr 2012 von den syrischen Behörden belästigt und beschimpft worden, habe während ihres Studiums an der Universität an Demonstrati- onen teilgenommen und sei im Jahr 2012 beziehungsweise 2016 vom Si- cherheitsdienst von Kamishli für einige Stunden festgenommen worden. Ihr Name stehe auf einer Liste. Sie habe anonyme Anrufe vom Geheimdienst mit der Information erhalten, man werde sie im Auge behalten. Im Weiteren habe sie freiwillig aus Kriegsgebieten vertrieben Personen geholfen, was ihr jedoch von im Quartier ansässigen Kurden mittels Drohungen verboten worden sei. Sie hätte sich dem bewaffneten Kampf anschliessen sollen und das Geschäft ihres Vaters sei geschlossen worden. Am 30. Juli 2016 sei sie in das irakische Kurdistan ausgereist, habe am 19. August 2016 den Beschwerdeführer geheiratet und bis zum Jahr 2017 mit ihm dort gelebt, bevor sie über die Türkei in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der BZP vom 9. August 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2018 im Wesentli- chen vor, er habe von 2000 bis 2002 den Militärdienst absolviert und in den Jahren 2006/2007 als Mitglied der verbotenen kurdischen Partei «Vereinte Demokratische Partei in Syrien» (Al Wahda) an Versammlungen teilge- nommen. Im Jahr 2011 sei er regelmässig zu Freitagsdemonstrationen ge- gen das Regime und für die Rechte der Kurden gegangen. Er habe Kontakt zum kurdischen Komitee «Tavgara Cwane» gehabt, das Demonstrationen organisiert habe, sei aber erst nach seiner späteren Ausreise ins irakische Kurdistan dessen Mitglied geworden. Nachdem er mutmasslich bei einer Demonstration von den Behörden identifiziert worden sei, habe er sich ver- steckt und sei ein paar Mal bei den Eltern und am Arbeitsplatz gesucht worden. Im Juli 2011 sei er aufgrund der Unberechenbarkeit des heimat- staatlichen Regimes gegenüber Kurden in das irakische Kurdistan gereist. Dort habe er an Kongressen des kurdischen Komitees teilgenommen. Da er keine Arbeit gefunden habe, wegen des Krieges und der allgemeinen

D-329/2020 Seite 3 Lageverschlechterung sei er im Jahr 2017 in die Schweiz gereist, wo er politisch nicht aktiv sei. Die Beschwerdeführerin gab zum Nachweis ihrer Identität ihre Identitäts- karte, das Familienbüchlein, den Studentenausweis und ein Hochzeitsfoto zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zur Stützung sei- ner Vorbringen einen Parteiausweis und eine Mitgliedkarte einer Hilfsorga- nisation, für die er im irakischen Kurdistan gearbeitet habe, ein. C. Die Beschwerdeführenden wurden am 25. August 2017 beziehungsweise am 28. August 2017 dem Kanton Luzern zugewiesen. D. Am 28. August 2017 wurde das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren eröffnet. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2017 und 1. August 2017 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Aussetzung des Vollzugs die vorläufige Auf- nahme an. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen den Entscheid des SEM vom 18. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Zustellung der vorinstanzlichen Akten und Gewährung ei- ner Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um - unter Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses - Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In Bezug auf die Begründung der Beschwerde wiesen sie hauptsächlich auf die bis dahin von der Vorinstanz noch nicht gewährte Akteneinsicht hin. G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

D-329/2020 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden innert Frist aufgefordert, eine Person zu benennen, welche als amtlicher Rechtsbeistand beigeord- net werden soll. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Der Instruktionsrichter bestellte mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 den mit Eingabe vom 10. Februar 2020 bekannt gegebenen Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden und ge- währte ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Replik betreffend die zwischen- zeitlich eingegangene Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Februar 2020. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um Gewährung ei- ner Fristerstreckung zur Replik beziehungsweise Beschwerdeergänzung, welche vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 gutgeheissen wurde. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. März 2020 eine Beschwerdeergänzung/Replik ein und beantrag- ten zur Vervollständigung ihrer bisherigen Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Fotos (Haftbefehl) inklusive Übersetzung ein. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte mit Schreiben vom

25. März 2020 betreffend Fotoausdruck des Haftbefehls mit, der Beschwer- deführer habe das Foto im August 2019 von einem Freund per WhatsApp erhalten und er verfüge weder über weitere Informationen noch über das Original.

D-329/2020 Seite 5 M. Die Beschwerdeführerin gebar am (…) ihren Sohn C._______.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der am (…) geborene Sohn C._______ ist in das vorliegende Verfah- ren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 3 Aufl., 2022, Rz. 5.22 f.; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersicht- lich.

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E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden wer- fen der Vorinstanz Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie rügen konkret die Vereitelung einer angemessenen Beschwerdebe- gründung aufgrund der gewählten Verfahrenssprache der Vorinstanz (itali- enische Verfügung), die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts innert der Rechtsmittelfrist, eine zu lange Verfahrensdauer und eine zu kurze Pause für das Anhörungsteam zwischen den Anhörungen, die Anhörung der Be- schwerdeführerin in arabischer Sprache sowie eine konzentrierte Aussa- gengegenüberstellung in der angefochtenen Verfügung trotz summari- scher Befragung als Willkür. Im Weiteren beanstanden sie, die Vorinstanz habe die Bedrohungslage nicht richtig verstanden und Verwandtendossiers nicht beigezogen beziehungsweise fehle eine diesbezügliche Aktennotiz.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz stützte sich betreffend die Verfügungssprache auf die Ausnahmeregelung nach Art. 16 Abs. 3 AsylG/aAsylG sowie Art. 16 Abs. 3 Bst. b aAsylG. Die eingereichte Beschwerde und insbesondere die umfas- sende Beschwerdeergänzung zeigen auf, dass eine sachgerechte Anfech- tung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb die Rüge der Vereitelung einer Beschwerdebegründung aufgrund der Ver- fahrenssprache unbegründet ist.

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E. 3.3.2 Hinsichtlich ihres Akteneinsichtsrechts machten die Beschwerdefüh- renden in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2020 geltend, trotz Gesuchen vom

24. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 keine Einsicht in die Verfahrens- unterlagen erhalten zu haben. Demgegenüber räumte die Vorinstanz in ih- rer Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 ein, den Beschwerdeführenden sei Akteneinsicht erst am 20. Januar 2020 gewährt worden, wobei gemäss interner Aktennotiz vom 20. Januar 2020 die Verzögerung in der benötigten Dauer der Bearbeitung des Schriftverkehrs begründet sei, weshalb sie eine Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren zugunsten der Beschwerdefüh- renden befürworte. Betreffend das von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifizierte Aktenstück A43/1, welches nicht ediert werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.2), kann den Beschwerdeführen- den mitgeteilt werden, dass darin der Grund für die Verzögerung der Ak- tenzustellung in administrativen Abläufen angegeben wird. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere der erfolgten Akteneinsicht vom

20. Januar 2020, ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil entstanden und die Rüge eines verweigerten Akteneinsichtsrechts unzutreffend.

E. 3.3.3 Im Weiteren können die Beschwerdeführenden aus der Verfahrens- dauer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine "Verschleppung" ihres Verfahrens bemängeln, namentlich unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene ge- setzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). In vorliegen- dem Verfahren fand die BZP unmittelbar nach der Einreichung der Asylge- suche statt und die Anhörungen zwölf beziehungsweise vierzehn Monate später. Aus den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwer- deführenden vor dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen das behauptete unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung Gebrauch gemacht hätten (Art.50 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 3.3.4 Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden etwas zu ihren Gunsten aus der monierten Dauer der Pause für das Anhörungsteam zwi- schen den separaten Anhörungen vom 24. August 2018 ableiten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese massgeblich für den weiteren Verlauf der An- hörungen hätte sein sollen. Es sind weder den Anhörungsprotokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung (A29/14; A28/20) Hin- weise dafür zu entnehmen, dass die Anhörungsbeteiligten nicht mehr in der Lage gewesen wären, diese problemlos durchzuführen. Zudem fand vor der zweiten Anhörung eine Mittagspause statt (12.45 Uhr bis 13.30 Uhr, A28/18). Alsdann vermag die Rüge der Durchführung der BZP der Be- schwerdeführerin in arabischer Sprache nicht zu überzeugen, da sie so- wohl bei der ersten, als auch bei der zweiten Befragung angab, den Dol- metscher gut zu verstehen (A6/2; A28/1), in der BZP zudem bestätigte, über sehr gute arabische Sprachkenntnisse zu verfügen sowie, dass die Übersetzung der Anhörung für sie verständlich war (A6/4, A6/13). Zudem hat sie an der Universität in arabischer Sprache Rechtswissenschaften stu- diert (A28/15f., F112 f.; A6/4), was ebenfalls für ausreichende Kenntnisse für eine Anhörung spricht. Im Weiteren überzeugt die Rüge nicht, die Be- zeichnungen «Apothsi» oder «Kurden» seien falsch übersetzt oder inter- pretiert worden, da die Volksverteidigungspartei beziehungsweise bewaff- nete kurdische Miliz (YPG) gemeint gewesen sei. Weder aus den Rück- übersetzungen noch auf den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertreter gehen entsprechende Einwände hervor (act. 9, S. 6; A28/20, A29/14).

E. 3.3.5 Die im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung angewandte Methode der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden keine Willkür darin zu erkennen ist, dass die in den zwei Befragungen gemachten Angaben verglichen werden, um sie auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin zu prüfen, insbesondere zumal sie dabei keine unwesentlichen Widersprüche festgestellt hat (vi-Entscheid, Ziff. III/1; E. 5.1, E. 6.1).

E. 3.3.6 Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammen- hang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen aner- kannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder in der BZP noch in der Anhörung machten die Beschwer- deführenden eine vor oder nach der Ausreise aktuelle Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten geltend beziehungsweise derentwegen mit konkreten, in- dividuellen Problemen konfrontiert worden zu sein. Sie dokumentierten

D-329/2020 Seite 9 einzig ihre verwandtschaftlichen Beziehungen (A7/6 f.; A17/6), welche von der Vorinstanz in das Verfahren aufgenommen wurden (interne Akten A19/1, A23/1, Formulare Triage). Die in diesem Zusammenhang in der Be- schwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschwerde, S. 6 f.) unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ausgangslage von der vorlie- genden und haben keinen persönlichen Zusammenhang mit den Be- schwerdeführenden, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Rügen, das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht seien verletzt worden, sind unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich überdies keine unzureichende materielle Würdigung einer Reflexverfolgung vorzuwerfen, zumal eine solche – wie erwähnt – nicht geltend gemacht wurde.

E. 3.3.7 Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den ein- gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht noch von Art. 9 der Bundesverfassung dar, sondern ist eine materielle Frage. Angesichts der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wurde der allgemeinen Lage Syriens Rechnung getragen, weshalb auch diesbezüglich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht zu überzeugen ver- mag (act. 9, S. 9).

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderun- gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst betreffend Glaubhaftigkeit aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten we- der konkret noch detailliert geschildert worden, sodass der Eindruck ent- stehe, sie hätten die Ereignisse nicht persönlich erlebt. Ausserdem seien die Darstellungen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Teilnahmen an Demonstrationen oder Zusammenkünften, eine Festnahme noch eine Verfolgung des syri- schen Regimes, glaubhaft gemacht. So habe sie in der BZP ausgesagt, während des Studiums von 2014 bis 2016 an Demonstrationen teilgenom- men zu haben (drei bis vier Monate vor der Ausreise), im Jahr 2016 fest- genommen worden zu sein sowie nach der Freilassung an keiner De- monstration mehr teilgenommen zu haben. Demgegenüber habe sie in der Anhörung eine Demonstrationsteilnahme von 2012 bis 2013 sowie eine Festnahme im Oktober 2012 erwähnt und im Weiteren geltend gemacht, die Anzahl der Demonstrationen, an denen sie nach der Freilassung teil- genommen habe, nicht mehr zu wissen. Zudem habe sie gesagt, im Jahr 2016 die Universität nicht besucht zu haben. Auf Nachfrage habe sie die Diskrepanzen mit Verständnisproblemen wegen der in arabischer Sprache erfolgten BZP, mit Datenerinnerungsschwierigkeiten und mit einer durch den Dolmetscher entstandenen Nervosität begründet. Letzterer habe ihre Angaben, zunächst an Demonstrationen und danach nur an Zusammen-

D-329/2020 Seite 11 künften teilgenommen zu haben, – so ihr Vorbringen – falsch übersetzt. Indessen habe die Beschwerdeführerin weder in der BZP noch in der freien Erzählung der Anhörung zwischen Demonstrationen und Zusammenkünf- ten unterschieden. Ihre Erklärungen (Sprachschwierigkeiten oder Nervosi- tät) seien nicht nachvollziehbar, nachdem sie gemäss ihren Angaben über ein gutes Arabisch-Niveau verfüge und an der Universität in arabischer Sprache studiert habe. Weiter habe sie zuerst einen Grund für die Freilas- sung genannt (BZP: Versprechen, nicht mehr an Demonstrationen teilzu- nehmen), in der Anhörung jedoch explizit verneint, einen solchen zu ken- nen. Zu der von ihr nicht näher erläuterten Liste habe sie erklärt, der Si- cherheitsdienst kenne einfach ihren Nachnamen wegen der Festnahme. Mit diesen vagen und undetaillierten Erklärungen könne sie nicht glaubhaft machen, auf einer Liste zu stehen, die eine Verfolgung seitens Behörden nachweise. Im Weiteren habe sie nach der Freilassung etwa fünf Telefon- anrufe von unbekannten Nummern (angeblich vom Sicherheitsdienst) er- halten, wobei zu betonen sei, dass sie für den letzten Anruf einen konkreten Zeitraum (BZP: Mitte Juni 2016; Anhörung: Ende Mai 2016) habe nennen können. Alsdann habe die Beschwerdeführerin die Aufforderung des kurdi- schen Stammes («Apotshi») zur Zusammenarbeit als Drohung aufgefasst. Sie sei von diesem bei ihr zu Hause oder auf der Strasse dazu aufgefordert worden, keinen Flüchtlingen mehr zu helfen, sondern sich ihm anzuschlies- sen und zu den Waffen zu greifen. Nachdem sie zwischen Mitte 2014 und Mai oder Juni 2016 in dieser Art bedroht worden sei, sei es mit der allge- meinen Lebenserfahrung und der Handlungslogik nicht zu vereinbaren, dass der Stamm seine Drohungen während zwei Jahren nicht umgesetzt und sie nicht zu einem Anschluss gezwungen habe, weshalb ihre Furcht unglaubhaft erscheine. Ferner sei die Anzahl Drohungen im erwähnten Zeitraum widersprüchlich (BZP: viermal; Anhörung: dreimal zu Hause, zweimal auf der Strasse). Im Weiteren sei ein Zusammenhang zwischen ihr und der Schliessung des Geschäfts des Vaters durch den kurdischen Stamm nicht glaubhaft, nachdem sie in der BZP den Grund (Flüchtlings- hilfe) dafür gekannt habe, in der Anhörung jedoch nicht mehr. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, weder die Häufigkeit der Demonstrationen noch die Anzahl seiner Teilnahmen seien glaubhaft. So habe er angegeben, von April bis Mitte Juni 2011 fast jeden Freitag (BZP) beziehungsweise vier- bis fünf- beziehungsweise drei- oder viermal (Anhörung) an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Ungereimtheiten habe er damit erklärt, die Anlässe hätten aus Furcht vor den Behörden unregelmässig stattgefunden, wobei er die Anzahl Teilneh- mer zunächst auf 300 bis 440 geschätzt habe (BZP) und solche später

D-329/2020 Seite 12 aufgrund variierender Anzahl nicht mehr habe zählen können. Er habe als- dann nicht gewusst, wie beziehungsweise weshalb die Behörden ihn iden- tifiziert hätten, und nur gemutmasst, von einem inhaftierten Freund verra- ten worden zu sein. Seine Identifizierung sei angesichts der 300 bis 440 Teilnehmern nicht plausibel, da er nur am Rande an Demonstrationen be- teiligt gewesen sei (Organisation) und er sein Gesicht immer verhüllt ge- habt habe. Seine Erklärungen würden auf blossen Annahmen und Wider- sprüchen gründen. Er habe zum Vorbringen, die Behörden hätten ihn bei seinen Eltern gesucht, weder den Gesprächsinhalt wiedergegeben noch sich an die Anzahl Besuche (ein- oder zweimal) oder daran erinnert, mit welchen Familienangehörigen gesprochen worden sei. Er habe explizit auf fehlende Rechte der Kurden und das ihnen negativ gesinnte Regime mit angeblich uneingeschränkter Macht hingewiesen und dennoch weder Kon- sequenzen für die Angehörigen – auch nicht wegen seiner Flucht – noch sich wiederholende Behördenbesuche erwähnt. Die undifferenzierten, va- gen, widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen betreffend die Besu- che bei den Angehörigen seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe alsdann angegeben, Kurden könnten sich nicht für Staatsstellen bewerben und müssten – wie er selbst – als Taglöhner («operaio diurno») arbeiten, jedoch sei sein eigener Vater Angestellter beim staatlichen Sozial- und Ar- beitsvermittlungsamt gewesen. Der Beschwerdeführer habe alsdann selbst weder direkten noch indirekten Kontakt zu den Behörden gehabt noch konkrete oder persönlich erlebte Diskriminierungen als Kurde vorge- bracht und auch nur von Dritten (von seinem Vater und demjenigen eines Freundes M.) gehört, gesucht zu werden. Zum Ausreisedatum habe er in der Anhörung verworrene Angaben gemacht, weshalb dieses nebst den vorgebrachten Drohungen und Diskriminierungen ebenso unglaubhaft sei (Ausreise nach fünfzehn / sechs oder sieben / zehn / drei oder vier Tagen nach der Festnahme des Freundes M. beziehungsweise nach der De- monstration). Im Weiteren seien die eingereichten Beweismittel zur Glaub- haftmachung der Vorbringen ungeeignet und auf eine eingehende Unter- suchung der Dokumente könne daher verzichtet werden. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. So habe die Desertion des Bruders der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nach der Entschuldigung der Mutter keine weiteren Belästigun- gen beziehungsweise keine bedeutenden Konsequenzen für sie oder ihre Familie nach sich gezogen. Eine Anhaltung auf der Strasse im Jahr 2013, bei der sie aufgrund ihres Aufenthaltes spät abends draussen belästigt und beschimpft worden sei, aber danach nach Hause habe gehen können, habe ebenfalls keine weiteren Folgen für sie gehabt. Die Ereignisse

D-329/2020 Seite 13 (Belästigung, Beschimpfung) hätten sich nicht wiederholt und sie sei we- gen dieser nicht zur Ausreise gezwungen gewesen. Alsdann müsse kein persönliches Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin aufgrund der wenige Stunden dauernden, folgenlosen Festnahme angenommen werden und sie habe auch keinen diesbezüglichen Zusammenhang mit den anonymen Anrufen (vom Sicherheitsdienst) nachweisen können. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich betreffend die schlechten Sicherheitsbedingungen, die fehlenden Rechte der Frauen, das Mutterspracheverbot für Kurden, die fehlende Möglichkeit zur Beendigung des Studiums, sowie jene des Beschwerdeführers (Kriegssituation, Re- gime) seien Folgen der allgemeinen Lage Syriens beziehungsweise stün- den im Zusammenhang mit dem Krieg und beträfen die Bevölkerung im Allgemeinen. So sei beispielsweise der vorgebrachte Unterbruch des Stu- diums der Beschwerdeführerin eine Folge der Situation in Syrien und keine gegen sie gerichtete Diskriminierung gewesen, nachdem gemäss ihren An- gaben die Universität bombardiert und die Zugangsstrassen gesperrt wor- den seien. Die Beschwerdeführenden hätten keine Beispiele für eine per- sönliche Betroffenheit wiedergeben können. Die Furcht des Beschwerde- führers im Fall einer Rückkehr vor dem syrischen Regime sei unbegründet, da er nach Beendigung seines Militärdienstes nicht mehr einberufen wor- den sei. Zudem habe er keine Probleme im Zusammenhang mit der Partei Al Wahda oder dem Komitee Tavgare Cwane geltend gemacht. Von seiner Mitgliedschaft habe nebst den Parteimitgliedern einzig sein Vater gewusst und er sei exilpolitisch nicht aktiv. Die eingereichten Dokumente würden ausschliesslich Tätigkeiten im irakischen Kurdistan betreffen und seien da- her mangels Auswirkungen im Heimatstaat nicht asylrelevant (Parteiaus- weis, Mitgliederkarte Hilfsorganisation). Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungen durch das Regime erleiden müsste. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.

E. 5.2 Betreffend die zentralen Vorbringen wird in der Rechtsmitteleingabe respektive Beschwerdeergänzung hauptsächlich eingewandt, die Be- schwerdeführenden würden nicht nur allgemeine Verfolgungsgründe gel- tend machen, sondern sie hätten zahlreiche Nachteile erlitten und auch zu befürchten. Die Ereignisse in Syrien hätten sie soweit ausführlich darge- legt, wie es angesichts des Zeitablaufs – welchen die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt habe – von ihnen habe verlangt werden können. Die

D-329/2020 Seite 14 Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres politischen (Teilnahme an De- monstrationen, damit zusammenhängende Festnahme und Drohungen) und humanitären (Hilfe für Flüchtlinge) Engagements einerseits von der syrischen Regierung andererseits von der YPG (bewaffnete kurdische Mi- liz) unter Druck geraten, was sie detailliert geschildert habe. Zudem sei sie wegen ihres Bruders von den Behörden zu Hause besucht worden, wobei sie als Kurdin in der Behördenzone gelebt habe. Die Beschwerdeführerin würde sowohl vom syrischen Regime wie auch von der kurdischen YPG asylrechtlich relevant verfolgt. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls politisch aktiv gewesen (Teilnahme an Demonstrationen) und identifiziert worden. Es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und am 13. Juli 2011 ein Haftbefehl ausgestellt worden, was aus dem mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Foto als Beweismittel hervorgehe. Damit werde er auch asylrechtlich relevant verfolgt. Im Fall einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden Festnahme, In- haftierung, Misshandlung und die Hinrichtung oder das «Verschwindenlas- sen» drohen, wobei aufgrund der Vorverfolgung begründete Furcht be- stehe. Zudem bestehe eine Reflexverfolgung, wozu mehr Ausführungen nach einem Aktenbeizug gemacht werden könnten.

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Be- gründung als unglaubhaft beziehungsweise auch als nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1 hiervor beziehungsweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Fol- gende festzustellen: Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gelingt es den Be- schwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, die von der Vorin- stanz zu Recht festgestellten, zahlreichen Widersprüche ihrer Angaben plausibel aufzulösen. Sie können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie einzelne Auszüge ihrer Anhörungen wiedergeben und unter Hin- weis auf die bereits bekannten Vorbringen bloss bekräftigen, sie seien eben doch asylrechtlich relevant (act. 9, S. 7 ff.). Indem die Beschwerde- führenden einzig damit ausdrücken, mit der Würdigung der Vorinstanz nicht einverstanden zu sein, vermögen sie keine Glaubhaftigkeit der

D-329/2020 Seite 15 Asylvorbringen herzuleiten. Der Einwand, die Asylvorbringen seien unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Mängel des Verfahrens (vgl. die formellen Rügen) während der Befragungen ausreichend geschildert wor- den, vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung ihrer Unglaubhaftigkeit zu ändern, insbesondere nicht, weil sich die Widersprüche auf wesentliche und zentrale Ereignisse beziehen (Demonstrationen, Teilnahme, Verfol- gung, Festnahme) und – wie bereits festgestellt – die formellen Rügen un- begründet sind (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Es durfte von den Beschwerdefüh- renden erwartet werden, dass sie solche einschneidenden Erlebnisse kon- kreter in Erinnerung behalten hätten, hätten sie sie selbst erlebt. Beispiels- weise wäre anzunehmen gewesen, der Beschwerdeführer hätte konkrete Angaben zur angeblichen Suche der Behörde nach ihm bei seinen Eltern und beim Arbeitgeber machen können, nachdem er doch explizit bei ihnen nachgefragt habe, «was alles vorgefallen» sei (A29/9, F43). Damit kann weder nachvollzogen werden, was die Behörden konkret gefragt haben noch ob beziehungsweise weshalb sie nach ihm gesucht haben sollen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist in einer Gesamtbetrachtung zu be- urteilen und die Zweifel aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Un- gereimtheiten können mit den Argumenten in der Beschwerde nicht ent- kräftet werden. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften politischen Aktivität (Demonstrati- onsteilnahme) des Beschwerdeführers und angesichts des niedrigen Be- weiswertes des auf Beschwerdeebene eingereichten Fotoausdruckes (nicht fälschungssicher) eines mutmasslichen Haftbefehls aus dem Jahr 2011 ist auch die angeblich damit nachgewiesen Verfolgung nicht glaub- haft. Im Weiteren fehlt es unabhängig von deren Glaubhaftigkeit bei der mut- masslichen Verfolgung wegen ihres Bruders (2012) wie auch bei der Fest- nahme der Beschwerdeführerin an der asylrechtlich relevanten Intensität beziehungsweise am Kausalzusammenhang. Die geschilderte Belästigung war ebenso wie die Festnahme im Jahr 2012 oder 2016 nur von kurzer Dauer und zog weder massgebliche noch sich wiederholende Konsequen- zen nach sich. Die Aktualität der geltend gemachten Nachteile war im Zeit- punkt der Ausreise (2017) nicht gegeben. Von den weiteren, geschilderten Problemen (Verhalten des Regimes, Rechte der Kurden und Frauen) war die syrische Bevölkerung im Allgemeinen ebenso betroffen und es ist keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden ersichtlich.

D-329/2020 Seite 16 Wie bereits vorstehend in E. 3.3.6 erwähnt, wurde (trotz bestehender Ver- wandtendossier) keine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person mit erhöh- tem Verfolgungsrisiko vorgebracht (Reflexverfolgung; vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3, D-2161/2021 vom

12. Januar 2022 E. 7.4). Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwie- fern die Beschwerdeführenden aus den zitierten und nicht im Zusammen- hang mit ihrem Verfahren stehenden Urteilen des Bundesverwaltungsge- richts etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen (act. 9, S. 7). Es bestehen alsdann weder Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Konsequenzen für die Beschwerdeführerin aufgrund der Schliessung des Geschäftes des Va- ters noch der Desertion des Bruders. Es ist keine Reflexverfolgung ersicht- lich und eine solche wurde bei der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Zur bloss behaupteten, nicht näher begründeten Reflexverfolgung auf Be- schwerdeebene gingen alsdann bis zum Entscheiddatum keine weiteren Ausführungen ein (vgl. Beschwerde, S. 10).

E. 6.2 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Aus- reise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise in die Schweiz exil- politisch nicht aktiv, weshalb keine subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen sind.

E. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorin- stanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit der angefoch- tenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der

D-329/2020 Seite 17 Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer mög- lichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe oder Konse- quenz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügungen vom 28. Januar 2020 und 12. Februar 2020 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Michael Steiner als amtliche Vertretung eingesetzt, wobei in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwäl- tinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts- beistand hat keine Honorarnote eingereicht. Es ist nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Damit ist dem amtlichen Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar von Fr. 1400.– (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-329/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'400.– entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-329/2020 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchten am 22. Juli 2017 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 1. August 2017 (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 29. Juni 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2018 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der Desertion ihres Bruders im Jahr 2012 von den syrischen Behörden belästigt und beschimpft worden, habe während ihres Studiums an der Universität an Demonstrationen teilgenommen und sei im Jahr 2012 beziehungsweise 2016 vom Sicherheitsdienst von Kamishli für einige Stunden festgenommen worden. Ihr Name stehe auf einer Liste. Sie habe anonyme Anrufe vom Geheimdienst mit der Information erhalten, man werde sie im Auge behalten. Im Weiteren habe sie freiwillig aus Kriegsgebieten vertrieben Personen geholfen, was ihr jedoch von im Quartier ansässigen Kurden mittels Drohungen verboten worden sei. Sie hätte sich dem bewaffneten Kampf anschliessen sollen und das Geschäft ihres Vaters sei geschlossen worden. Am 30. Juli 2016 sei sie in das irakische Kurdistan ausgereist, habe am 19. August 2016 den Beschwerdeführer geheiratet und bis zum Jahr 2017 mit ihm dort gelebt, bevor sie über die Türkei in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der BZP vom 9. August 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. August 2018 im Wesentlichen vor, er habe von 2000 bis 2002 den Militärdienst absolviert und in den Jahren 2006/2007 als Mitglied der verbotenen kurdischen Partei «Vereinte Demokratische Partei in Syrien» (Al Wahda) an Versammlungen teilgenommen. Im Jahr 2011 sei er regelmässig zu Freitagsdemonstrationen gegen das Regime und für die Rechte der Kurden gegangen. Er habe Kontakt zum kurdischen Komitee «Tavgara Cwane» gehabt, das Demonstrationen organisiert habe, sei aber erst nach seiner späteren Ausreise ins irakische Kurdistan dessen Mitglied geworden. Nachdem er mutmasslich bei einer Demonstration von den Behörden identifiziert worden sei, habe er sich versteckt und sei ein paar Mal bei den Eltern und am Arbeitsplatz gesucht worden. Im Juli 2011 sei er aufgrund der Unberechenbarkeit des heimatstaatlichen Regimes gegenüber Kurden in das irakische Kurdistan gereist. Dort habe er an Kongressen des kurdischen Komitees teilgenommen. Da er keine Arbeit gefunden habe, wegen des Krieges und der allgemeinen Lageverschlechterung sei er im Jahr 2017 in die Schweiz gereist, wo er politisch nicht aktiv sei. Die Beschwerdeführerin gab zum Nachweis ihrer Identität ihre Identitätskarte, das Familienbüchlein, den Studentenausweis und ein Hochzeitsfoto zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zur Stützung seiner Vorbringen einen Parteiausweis und eine Mitgliedkarte einer Hilfsorganisation, für die er im irakischen Kurdistan gearbeitet habe, ein. C. Die Beschwerdeführenden wurden am 25. August 2017 beziehungsweise am 28. August 2017 dem Kanton Luzern zugewiesen. D. Am 28. August 2017 wurde das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. E. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2017 und 1. August 2017 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Aussetzung des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 18. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Zustellung der vorinstanzlichen Akten und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um - unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In Bezug auf die Begründung der Beschwerde wiesen sie hauptsächlich auf die bis dahin von der Vorinstanz noch nicht gewährte Akteneinsicht hin. G. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden innert Frist aufgefordert, eine Person zu benennen, welche als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. I. Der Instruktionsrichter bestellte mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 den mit Eingabe vom 10. Februar 2020 bekannt gegebenen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden und gewährte ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Replik betreffend die zwischenzeitlich eingegangene Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Februar 2020. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Februar 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um Gewährung einer Fristerstreckung zur Replik beziehungsweise Beschwerdeergänzung, welche vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 gutgeheissen wurde. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. März 2020 eine Beschwerdeergänzung/Replik ein und beantragten zur Vervollständigung ihrer bisherigen Rechtsbegehren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Fotos (Haftbefehl) inklusive Übersetzung ein. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden teilte mit Schreiben vom 25. März 2020 betreffend Fotoausdruck des Haftbefehls mit, der Beschwerdeführer habe das Foto im August 2019 von einem Freund per WhatsApp erhalten und er verfüge weder über weitere Informationen noch über das Original. M. Die Beschwerdeführerin gebar am (...) ihren Sohn C._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der am (...) geborene Sohn C._______ ist in das vorliegende Verfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie rügen konkret die Vereitelung einer angemessenen Beschwerdebegründung aufgrund der gewählten Verfahrenssprache der Vorinstanz (italienische Verfügung), die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts innert der Rechtsmittelfrist, eine zu lange Verfahrensdauer und eine zu kurze Pause für das Anhörungsteam zwischen den Anhörungen, die Anhörung der Beschwerdeführerin in arabischer Sprache sowie eine konzentrierte Aussagengegenüberstellung in der angefochtenen Verfügung trotz summarischer Befragung als Willkür. Im Weiteren beanstanden sie, die Vorinstanz habe die Bedrohungslage nicht richtig verstanden und Verwandtendossiers nicht beigezogen beziehungsweise fehle eine diesbezügliche Aktennotiz. 3.3.1 Die Vorinstanz stützte sich betreffend die Verfügungssprache auf die Ausnahmeregelung nach Art. 16 Abs. 3 AsylG/aAsylG sowie Art. 16 Abs. 3 Bst. b aAsylG. Die eingereichte Beschwerde und insbesondere die umfassende Beschwerdeergänzung zeigen auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, weshalb die Rüge der Vereitelung einer Beschwerdebegründung aufgrund der Verfahrenssprache unbegründet ist. 3.3.2 Hinsichtlich ihres Akteneinsichtsrechts machten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2020 geltend, trotz Gesuchen vom 24. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 keine Einsicht in die Verfahrensunterlagen erhalten zu haben. Demgegenüber räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 ein, den Beschwerdeführenden sei Akteneinsicht erst am 20. Januar 2020 gewährt worden, wobei gemäss interner Aktennotiz vom 20. Januar 2020 die Verzögerung in der benötigten Dauer der Bearbeitung des Schriftverkehrs begründet sei, weshalb sie eine Fristerstreckung im Beschwerdeverfahren zugunsten der Beschwerdeführenden befürworte. Betreffend das von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifizierte Aktenstück A43/1, welches nicht ediert werden muss (vgl. Urteil des BVGer E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.2), kann den Beschwerdeführenden mitgeteilt werden, dass darin der Grund für die Verzögerung der Aktenzustellung in administrativen Abläufen angegeben wird. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere der erfolgten Akteneinsicht vom 20. Januar 2020, ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil entstanden und die Rüge eines verweigerten Akteneinsichtsrechts unzutreffend. 3.3.3 Im Weiteren können die Beschwerdeführenden aus der Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie eine "Verschleppung" ihres Verfahrens bemängeln, namentlich unter Hinweis auf den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). In vorliegendem Verfahren fand die BZP unmittelbar nach der Einreichung der Asylgesuche statt und die Anhörungen zwölf beziehungsweise vierzehn Monate später. Aus den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vor dem Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen das behauptete unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Gebrauch gemacht hätten (Art.50 Abs. 2 VwVG; vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.22 f.; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. 3.3.4 Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden etwas zu ihren Gunsten aus der monierten Dauer der Pause für das Anhörungsteam zwischen den separaten Anhörungen vom 24. August 2018 ableiten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese massgeblich für den weiteren Verlauf der Anhörungen hätte sein sollen. Es sind weder den Anhörungsprotokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung (A29/14; A28/20) Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Anhörungsbeteiligten nicht mehr in der Lage gewesen wären, diese problemlos durchzuführen. Zudem fand vor der zweiten Anhörung eine Mittagspause statt (12.45 Uhr bis 13.30 Uhr, A28/18). Alsdann vermag die Rüge der Durchführung der BZP der Beschwerdeführerin in arabischer Sprache nicht zu überzeugen, da sie sowohl bei der ersten, als auch bei der zweiten Befragung angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (A6/2; A28/1), in der BZP zudem bestätigte, über sehr gute arabische Sprachkenntnisse zu verfügen sowie, dass die Übersetzung der Anhörung für sie verständlich war (A6/4, A6/13). Zudem hat sie an der Universität in arabischer Sprache Rechtswissenschaften studiert (A28/15f., F112 f.; A6/4), was ebenfalls für ausreichende Kenntnisse für eine Anhörung spricht. Im Weiteren überzeugt die Rüge nicht, die Bezeichnungen «Apothsi» oder «Kurden» seien falsch übersetzt oder interpretiert worden, da die Volksverteidigungspartei beziehungsweise bewaffnete kurdische Miliz (YPG) gemeint gewesen sei. Weder aus den Rückübersetzungen noch auf den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertreter gehen entsprechende Einwände hervor (act. 9, S. 6; A28/20, A29/14). 3.3.5 Die im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung angewandte Methode der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden keine Willkür darin zu erkennen ist, dass die in den zwei Befragungen gemachten Angaben verglichen werden, um sie auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität hin zu prüfen, insbesondere zumal sie dabei keine unwesentlichen Widersprüche festgestellt hat (vi-Entscheid, Ziff. III/1; E. 5.1, E. 6.1). 3.3.6 Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen anerkannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder in der BZP noch in der Anhörung machten die Beschwerdeführenden eine vor oder nach der Ausreise aktuelle Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten geltend beziehungsweise derentwegen mit konkreten, individuellen Problemen konfrontiert worden zu sein. Sie dokumentierten einzig ihre verwandtschaftlichen Beziehungen (A7/6 f.; A17/6), welche von der Vorinstanz in das Verfahren aufgenommen wurden (interne Akten A19/1, A23/1, Formulare Triage). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschwerde, S. 6 f.) unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ausgangslage von der vorliegenden und haben keinen persönlichen Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Rügen, das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht seien verletzt worden, sind unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich überdies keine unzureichende materielle Würdigung einer Reflexverfolgung vorzuwerfen, zumal eine solche - wie erwähnt - nicht geltend gemacht wurde. 3.3.7 Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht noch von Art. 9 der Bundesverfassung dar, sondern ist eine materielle Frage. Angesichts der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wurde der allgemeinen Lage Syriens Rechnung getragen, weshalb auch diesbezüglich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht zu überzeugen vermag (act. 9, S. 9). 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst betreffend Glaubhaftigkeit aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten weder konkret noch detailliert geschildert worden, sodass der Eindruck entstehe, sie hätten die Ereignisse nicht persönlich erlebt. Ausserdem seien die Darstellungen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Teilnahmen an Demonstrationen oder Zusammenkünften, eine Festnahme noch eine Verfolgung des syrischen Regimes, glaubhaft gemacht. So habe sie in der BZP ausgesagt, während des Studiums von 2014 bis 2016 an Demonstrationen teilgenommen zu haben (drei bis vier Monate vor der Ausreise), im Jahr 2016 festgenommen worden zu sein sowie nach der Freilassung an keiner Demonstration mehr teilgenommen zu haben. Demgegenüber habe sie in der Anhörung eine Demonstrationsteilnahme von 2012 bis 2013 sowie eine Festnahme im Oktober 2012 erwähnt und im Weiteren geltend gemacht, die Anzahl der Demonstrationen, an denen sie nach der Freilassung teilgenommen habe, nicht mehr zu wissen. Zudem habe sie gesagt, im Jahr 2016 die Universität nicht besucht zu haben. Auf Nachfrage habe sie die Diskrepanzen mit Verständnisproblemen wegen der in arabischer Sprache erfolgten BZP, mit Datenerinnerungsschwierigkeiten und mit einer durch den Dolmetscher entstandenen Nervosität begründet. Letzterer habe ihre Angaben, zunächst an Demonstrationen und danach nur an Zusammen-künften teilgenommen zu haben, - so ihr Vorbringen - falsch übersetzt. Indessen habe die Beschwerdeführerin weder in der BZP noch in der freien Erzählung der Anhörung zwischen Demonstrationen und Zusammenkünften unterschieden. Ihre Erklärungen (Sprachschwierigkeiten oder Nervosität) seien nicht nachvollziehbar, nachdem sie gemäss ihren Angaben über ein gutes Arabisch-Niveau verfüge und an der Universität in arabischer Sprache studiert habe. Weiter habe sie zuerst einen Grund für die Freilassung genannt (BZP: Versprechen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen), in der Anhörung jedoch explizit verneint, einen solchen zu kennen. Zu der von ihr nicht näher erläuterten Liste habe sie erklärt, der Sicherheitsdienst kenne einfach ihren Nachnamen wegen der Festnahme. Mit diesen vagen und undetaillierten Erklärungen könne sie nicht glaubhaft machen, auf einer Liste zu stehen, die eine Verfolgung seitens Behörden nachweise. Im Weiteren habe sie nach der Freilassung etwa fünf Telefonanrufe von unbekannten Nummern (angeblich vom Sicherheitsdienst) erhalten, wobei zu betonen sei, dass sie für den letzten Anruf einen konkreten Zeitraum (BZP: Mitte Juni 2016; Anhörung: Ende Mai 2016) habe nennen können. Alsdann habe die Beschwerdeführerin die Aufforderung des kurdischen Stammes («Apotshi») zur Zusammenarbeit als Drohung aufgefasst. Sie sei von diesem bei ihr zu Hause oder auf der Strasse dazu aufgefordert worden, keinen Flüchtlingen mehr zu helfen, sondern sich ihm anzuschliessen und zu den Waffen zu greifen. Nachdem sie zwischen Mitte 2014 und Mai oder Juni 2016 in dieser Art bedroht worden sei, sei es mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Handlungslogik nicht zu vereinbaren, dass der Stamm seine Drohungen während zwei Jahren nicht umgesetzt und sie nicht zu einem Anschluss gezwungen habe, weshalb ihre Furcht unglaubhaft erscheine. Ferner sei die Anzahl Drohungen im erwähnten Zeitraum widersprüchlich (BZP: viermal; Anhörung: dreimal zu Hause, zweimal auf der Strasse). Im Weiteren sei ein Zusammenhang zwischen ihr und der Schliessung des Geschäfts des Vaters durch den kurdischen Stamm nicht glaubhaft, nachdem sie in der BZP den Grund (Flüchtlingshilfe) dafür gekannt habe, in der Anhörung jedoch nicht mehr. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, weder die Häufigkeit der Demonstrationen noch die Anzahl seiner Teilnahmen seien glaubhaft. So habe er angegeben, von April bis Mitte Juni 2011 fast jeden Freitag (BZP) beziehungsweise vier- bis fünf- beziehungsweise drei- oder viermal (Anhörung) an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Ungereimtheiten habe er damit erklärt, die Anlässe hätten aus Furcht vor den Behörden unregelmässig stattgefunden, wobei er die Anzahl Teilnehmer zunächst auf 300 bis 440 geschätzt habe (BZP) und solche später aufgrund variierender Anzahl nicht mehr habe zählen können. Er habe alsdann nicht gewusst, wie beziehungsweise weshalb die Behörden ihn identifiziert hätten, und nur gemutmasst, von einem inhaftierten Freund verraten worden zu sein. Seine Identifizierung sei angesichts der 300 bis 440 Teilnehmern nicht plausibel, da er nur am Rande an Demonstrationen beteiligt gewesen sei (Organisation) und er sein Gesicht immer verhüllt gehabt habe. Seine Erklärungen würden auf blossen Annahmen und Widersprüchen gründen. Er habe zum Vorbringen, die Behörden hätten ihn bei seinen Eltern gesucht, weder den Gesprächsinhalt wiedergegeben noch sich an die Anzahl Besuche (ein- oder zweimal) oder daran erinnert, mit welchen Familienangehörigen gesprochen worden sei. Er habe explizit auf fehlende Rechte der Kurden und das ihnen negativ gesinnte Regime mit angeblich uneingeschränkter Macht hingewiesen und dennoch weder Konsequenzen für die Angehörigen - auch nicht wegen seiner Flucht - noch sich wiederholende Behördenbesuche erwähnt. Die undifferenzierten, vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringen betreffend die Besuche bei den Angehörigen seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe alsdann angegeben, Kurden könnten sich nicht für Staatsstellen bewerben und müssten - wie er selbst - als Taglöhner («operaio diurno») arbeiten, jedoch sei sein eigener Vater Angestellter beim staatlichen Sozial- und Arbeitsvermittlungsamt gewesen. Der Beschwerdeführer habe alsdann selbst weder direkten noch indirekten Kontakt zu den Behörden gehabt noch konkrete oder persönlich erlebte Diskriminierungen als Kurde vorgebracht und auch nur von Dritten (von seinem Vater und demjenigen eines Freundes M.) gehört, gesucht zu werden. Zum Ausreisedatum habe er in der Anhörung verworrene Angaben gemacht, weshalb dieses nebst den vorgebrachten Drohungen und Diskriminierungen ebenso unglaubhaft sei (Ausreise nach fünfzehn / sechs oder sieben / zehn / drei oder vier Tagen nach der Festnahme des Freundes M. beziehungsweise nach der Demonstration). Im Weiteren seien die eingereichten Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Vorbringen ungeeignet und auf eine eingehende Untersuchung der Dokumente könne daher verzichtet werden. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. So habe die Desertion des Bruders der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nach der Entschuldigung der Mutter keine weiteren Belästigungen beziehungsweise keine bedeutenden Konsequenzen für sie oder ihre Familie nach sich gezogen. Eine Anhaltung auf der Strasse im Jahr 2013, bei der sie aufgrund ihres Aufenthaltes spät abends draussen belästigt und beschimpft worden sei, aber danach nach Hause habe gehen können, habe ebenfalls keine weiteren Folgen für sie gehabt. Die Ereignisse (Belästigung, Beschimpfung) hätten sich nicht wiederholt und sie sei wegen dieser nicht zur Ausreise gezwungen gewesen. Alsdann müsse kein persönliches Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin aufgrund der wenige Stunden dauernden, folgenlosen Festnahme angenommen werden und sie habe auch keinen diesbezüglichen Zusammenhang mit den anonymen Anrufen (vom Sicherheitsdienst) nachweisen können. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich betreffend die schlechten Sicherheitsbedingungen, die fehlenden Rechte der Frauen, das Mutterspracheverbot für Kurden, die fehlende Möglichkeit zur Beendigung des Studiums, sowie jene des Beschwerdeführers (Kriegssituation, Regime) seien Folgen der allgemeinen Lage Syriens beziehungsweise stünden im Zusammenhang mit dem Krieg und beträfen die Bevölkerung im Allgemeinen. So sei beispielsweise der vorgebrachte Unterbruch des Studiums der Beschwerdeführerin eine Folge der Situation in Syrien und keine gegen sie gerichtete Diskriminierung gewesen, nachdem gemäss ihren Angaben die Universität bombardiert und die Zugangsstrassen gesperrt worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten keine Beispiele für eine persönliche Betroffenheit wiedergeben können. Die Furcht des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr vor dem syrischen Regime sei unbegründet, da er nach Beendigung seines Militärdienstes nicht mehr einberufen worden sei. Zudem habe er keine Probleme im Zusammenhang mit der Partei Al Wahda oder dem Komitee Tavgare Cwane geltend gemacht. Von seiner Mitgliedschaft habe nebst den Parteimitgliedern einzig sein Vater gewusst und er sei exilpolitisch nicht aktiv. Die eingereichten Dokumente würden ausschliesslich Tätigkeiten im irakischen Kurdistan betreffen und seien daher mangels Auswirkungen im Heimatstaat nicht asylrelevant (Parteiausweis, Mitgliederkarte Hilfsorganisation). Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungen durch das Regime erleiden müsste. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.2 Betreffend die zentralen Vorbringen wird in der Rechtsmitteleingabe respektive Beschwerdeergänzung hauptsächlich eingewandt, die Beschwerdeführenden würden nicht nur allgemeine Verfolgungsgründe geltend machen, sondern sie hätten zahlreiche Nachteile erlitten und auch zu befürchten. Die Ereignisse in Syrien hätten sie soweit ausführlich dargelegt, wie es angesichts des Zeitablaufs - welchen die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt habe - von ihnen habe verlangt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres politischen (Teilnahme an Demonstrationen, damit zusammenhängende Festnahme und Drohungen) und humanitären (Hilfe für Flüchtlinge) Engagements einerseits von der syrischen Regierung andererseits von der YPG (bewaffnete kurdische Miliz) unter Druck geraten, was sie detailliert geschildert habe. Zudem sei sie wegen ihres Bruders von den Behörden zu Hause besucht worden, wobei sie als Kurdin in der Behördenzone gelebt habe. Die Beschwerdeführerin würde sowohl vom syrischen Regime wie auch von der kurdischen YPG asylrechtlich relevant verfolgt. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls politisch aktiv gewesen (Teilnahme an Demonstrationen) und identifiziert worden. Es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und am 13. Juli 2011 ein Haftbefehl ausgestellt worden, was aus dem mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Foto als Beweismittel hervorgehe. Damit werde er auch asylrechtlich relevant verfolgt. Im Fall einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden Festnahme, Inhaftierung, Misshandlung und die Hinrichtung oder das «Verschwindenlassen» drohen, wobei aufgrund der Vorverfolgung begründete Furcht bestehe. Zudem bestehe eine Reflexverfolgung, wozu mehr Ausführungen nach einem Aktenbeizug gemacht werden könnten. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise auch als nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 5.1 hiervor beziehungsweise auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, die von der Vorin-stanz zu Recht festgestellten, zahlreichen Widersprüche ihrer Angaben plausibel aufzulösen. Sie können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie einzelne Auszüge ihrer Anhörungen wiedergeben und unter Hinweis auf die bereits bekannten Vorbringen bloss bekräftigen, sie seien eben doch asylrechtlich relevant (act. 9, S. 7 ff.). Indem die Beschwerdeführenden einzig damit ausdrücken, mit der Würdigung der Vorinstanz nicht einverstanden zu sein, vermögen sie keine Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen herzuleiten. Der Einwand, die Asylvorbringen seien unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Mängel des Verfahrens (vgl. die formellen Rügen) während der Befragungen ausreichend geschildert worden, vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung ihrer Unglaubhaftigkeit zu ändern, insbesondere nicht, weil sich die Widersprüche auf wesentliche und zentrale Ereignisse beziehen (Demonstrationen, Teilnahme, Verfolgung, Festnahme) und - wie bereits festgestellt - die formellen Rügen unbegründet sind (vgl. E. 3.3 und E. 3.4). Es durfte von den Beschwerdeführenden erwartet werden, dass sie solche einschneidenden Erlebnisse konkreter in Erinnerung behalten hätten, hätten sie sie selbst erlebt. Beispielsweise wäre anzunehmen gewesen, der Beschwerdeführer hätte konkrete Angaben zur angeblichen Suche der Behörde nach ihm bei seinen Eltern und beim Arbeitgeber machen können, nachdem er doch explizit bei ihnen nachgefragt habe, «was alles vorgefallen» sei (A29/9, F43). Damit kann weder nachvollzogen werden, was die Behörden konkret gefragt haben noch ob beziehungsweise weshalb sie nach ihm gesucht haben sollen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen und die Zweifel aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten können mit den Argumenten in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften politischen Aktivität (Demonstrationsteilnahme) des Beschwerdeführers und angesichts des niedrigen Beweiswertes des auf Beschwerdeebene eingereichten Fotoausdruckes (nicht fälschungssicher) eines mutmasslichen Haftbefehls aus dem Jahr 2011 ist auch die angeblich damit nachgewiesen Verfolgung nicht glaubhaft. Im Weiteren fehlt es unabhängig von deren Glaubhaftigkeit bei der mutmasslichen Verfolgung wegen ihres Bruders (2012) wie auch bei der Festnahme der Beschwerdeführerin an der asylrechtlich relevanten Intensität beziehungsweise am Kausalzusammenhang. Die geschilderte Belästigung war ebenso wie die Festnahme im Jahr 2012 oder 2016 nur von kurzer Dauer und zog weder massgebliche noch sich wiederholende Konsequenzen nach sich. Die Aktualität der geltend gemachten Nachteile war im Zeitpunkt der Ausreise (2017) nicht gegeben. Von den weiteren, geschilderten Problemen (Verhalten des Regimes, Rechte der Kurden und Frauen) war die syrische Bevölkerung im Allgemeinen ebenso betroffen und es ist keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden ersichtlich. Wie bereits vorstehend in E. 3.3.6 erwähnt, wurde (trotz bestehender Verwandtendossier) keine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person mit erhöh-tem Verfolgungsrisiko vorgebracht (Reflexverfolgung; vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführenden aus den zitierten und nicht im Zusammenhang mit ihrem Verfahren stehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen (act. 9, S. 7). Es bestehen alsdann weder Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Konsequenzen für die Beschwerdeführerin aufgrund der Schliessung des Geschäftes des Vaters noch der Desertion des Bruders. Es ist keine Reflexverfolgung ersichtlich und eine solche wurde bei der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Zur bloss behaupteten, nicht näher begründeten Reflexverfolgung auf Beschwerdeebene gingen alsdann bis zum Entscheiddatum keine weiteren Ausführungen ein (vgl. Beschwerde, S. 10). 6.2 Somit steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. 6.3 Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise in die Schweiz exilpolitisch nicht aktiv, weshalb keine subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen sind. 6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorin-stanz hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe oder Konsequenz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügungen vom 28. Januar 2020 und 12. Februar 2020 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Michael Steiner als amtliche Vertretung eingesetzt, wobei in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbeistand hat keine Honorarnote eingereicht. Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Damit ist dem amtlichen Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar von Fr. 1400.- (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'400.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: