Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (nach Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...), am (...), am (...), am (...) sowie am (...) in Frankreich Asylgesuche eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 9. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die französischen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme am 22. Mai 2023 zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie am 5. Juni 2023 dem Remonstrationsersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zu. Vor diesem Hintergrund ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. An dieser - im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um internationalen Schutz in Frankreich gemäss den Akten (vgl. act. SEM 1249646-19/2) bereits abgelehnt wurde, nichts zu ändern. Frankreich bleibt gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1476/2023 vom 21. März 2023 E. 6.1.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2023 ausschliesslich geltend, er habe in Frankreich Probleme mit der kriminellen Organisation «(...)», deren Anhänger würden versuchen, ihn zu töten. Es sei deshalb für ihn lebensgefährlich, dorthin zurückzukehren, zumal er von der französischen Polizei keine Hilfe erhalten werde.
E. 7.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.2). Sollte sich der Beschwerdeführer in Frankreich durch Mitglieder einer kriminellen Organisation bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seinen Bedürfnissen anzunehmen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die französische Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde.
E. 7.4 Auch weitergehend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 4 f.), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulements-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder dass die bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 7.6 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Frankreich bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der am 9. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
E. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3296/2023 Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers. B. Am (...) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 20. August 2008 als gegenstandslos abgeschrieben. C. C.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nach. C.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am (...) in Österreich, am (...) in den Niederlanden, am (...) in Luxemburg, am (...) in Deutschland, am (...) in Polen, am (...) in Estland, am (...) in Frankreich, am (...) in Belgien sowie am (...), am (...), am (...) und am (...) erneut in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C.c Der Beschwerdeführer beauftrage am (...) die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ mit seiner Rechtsvertretung. C.d Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich (Dublin-Gespräch). Dabei brachte er vor, er habe sich mit Unterbrüchen ungefähr (...) Jahre in Frankreich aufgehalten. Er habe dort keinen Entscheid erhalten und auf der Strasse gelebt. In Frankreich habe er Probleme mit Leuten aus der kriminellen Welt. Zudem nehme er seit (...) Jahren Drogen, eine Behandlung habe er nie erhalten. Er sei nun etwas älter geworden und müsse an seine Gesundheit denken. In Frankreich habe er keine Unterstützung erhalten. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut. Momentan sei es aber in Ordnung. Er sei noch nicht bei der Pflege im Bundesasylzentrum gewesen. C.e Am 9. Mai 2023 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.f Am 22. Mai 2023 lehnten die französischen Behörden das Ersuchen mit Hinweis auf fehlende Angaben des SEM zur kompletten Eurodac-Trefferliste und zur Nationalität des Beschwerdeführers ab. C.g Gleichentags ersuchte das SEM die französischen Behörden um neuerliche Prüfung ihres Ersuchens (Remonstration). C.h Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine medizinische Dokumentation der (Nennung Institution) zu den Akten. C.i Am 5. Juni 2023 hiessen die französischen Behörden das Ersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 - eröffnet am 7. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich an. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Am (...) legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 8. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Kopie der entsprechenden Empfangsbestätigung und die von der Vorinstanz edierten Vorakten bei. G. Am 9. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Juni 2023 und 21. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer im Sinne einer Beschwerdeverbesserung auf, eine Kopie der mangelhaften Beschwerdeeingabe mit seiner Originalunterschrift zu ergänzen. I. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und (nach Beschwerdeverbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...), am (...), am (...), am (...) sowie am (...) in Frankreich Asylgesuche eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 9. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die französischen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme am 22. Mai 2023 zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie am 5. Juni 2023 dem Remonstrationsersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO explizit zu. Vor diesem Hintergrund ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. An dieser - im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um internationalen Schutz in Frankreich gemäss den Akten (vgl. act. SEM 1249646-19/2) bereits abgelehnt wurde, nichts zu ändern. Frankreich bleibt gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den dortigen Behörden vorzubringen hätte. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1476/2023 vom 21. März 2023 E. 6.1.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2023 ausschliesslich geltend, er habe in Frankreich Probleme mit der kriminellen Organisation «(...)», deren Anhänger würden versuchen, ihn zu töten. Es sei deshalb für ihn lebensgefährlich, dorthin zurückzukehren, zumal er von der französischen Polizei keine Hilfe erhalten werde. 7.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer F-2042/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.2). Sollte sich der Beschwerdeführer in Frankreich durch Mitglieder einer kriminellen Organisation bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seinen Bedürfnissen anzunehmen. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die französische Polizei dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würde. 7.4 Auch weitergehend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 4 f.), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulements-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder dass die bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.6 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Frankreich bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der am 9. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: