Asyl und Wegweisung
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, im Kosovo im Frühjahr 1998 Opfer einer Vergewaltigung durch serbische Soldaten geworden zu sein. Sie sei im Dorf stigmatisiert worden. Eine Behandlung der dadurch bewirkten Traumatisierung vor Ort komme angesichts der Fallumstände nicht in Betracht.
E. 4.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
E. 4.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen im Kosovo geltend gemachte Vergewaltigung für unglaubhaft erachtet. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese Einschätzung den oben stehend zitierten Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftmachung zu genügen vermag.
E. 4.4.1 Für die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung spricht das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vom 25. Juni 2003. So schilderte sie das (angeblich) Erlebte auffallend substanziiert und mit Realkennzeichen versehen. Dadurch wirken ihre Aussagen teilweise authentisch (vgl. u.a. B 13/21, Antworten 34 ff., 53, 57 ff., 67 und 69 ff.). Demgegenüber fällt aber ins Gewicht, dass die Aussagen der Eheleute und ihres ältesten Sohnes im Verlaufe der beiden Asylverfahren gemäss den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Tat in gewissen Punkten nicht übereinstimmen. So ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer den Umstand, wonach die Flucht vorerst getrennt erfolgt sei, nicht bereits in dieser Form explizit im ersten Asylverfahren dargelegt haben. Diese Unstimmigkeit allein mit dem Zeitablauf zu erklärten, mag nur wenig zu überzeugen. Gegen die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der kriegerischen Ereignisse im Frühjahr 1998 erfolgte Vergewaltigung spricht prima vista auch der Umstand, dass sie diese im Rahmen des ersten Asylverfahrens in keiner Weise erwähnte. Zwar trifft im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu, dass Gewaltopfer mitunter über längere Zeit nicht in der Lage sind, das Erlebte zu schildern. Bei der Beschwerdeführerin fällt indes zum einen auf, dass sie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens angab, für sie wäre eine Rückkehr in den Kosovo denkbar, wenn das Haus im Dorf nicht zerstört worden wäre (A 6/13, Antwort 2). Diese Aussage erstaunt insofern, als das geltend gemachte traumatisierende Erlebnis im anschliessend offenbar zerstörten Haus stattgefunden haben soll. Zum anderen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu Protokoll, im ersten Asylverfahren nicht an einem (längeren) Aufenthalt in der Schweiz interessiert gewesen zu sein und die Schweiz freiwillig verlassen zu haben. Ihr Ehemann habe sie damals nicht über die Vergewaltigung sprechen lassen (B 2/9, S. 5). Solche Aussagen weisen nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im damaligen Zeitpunkt wegen einer akuten Traumatisierung nicht fähig gewesen wäre, die Vergewaltigung geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin aber auch im ersten Asylverfahren gehalten war, ihre Fluchtgründe vollumfänglich offen zu legen (und sie dazu grundsätzlich in der Lage gewesen wäre), muss sie nunmehr schon deshalb eine gewisse Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit der gemäss ihren Aussagen im Frühjahr 1998 erfolgten und verspätet geltend gemachten Vergewaltigung in Kauf nehmen. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass nicht diese angebliche Vergewaltigung im geltend gemachten Zeitpunkt für die Traumatisierung der Beschwerdeführerin verantwortlich ist, erscheint somit als nachvollziehbar. Im aktuell zu beurteilenden Verfahren gab die Beschwerdeführerin ferner an, sich im Kosovo einen Pass ausgestellt haben zu lassen, um allenfalls in Albanien Badeferien zu verbringen respektive nach Montenegro zu reisen. Sie habe nicht vorgehabt, den Kosovo zu verlassen (B 13/21, Antworten 5 ff.). Auch diese Aussagen lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin wäre - aus welchen Gründen auch immer - in ihrem Dorf derart unter Druck gestanden, dass sie diesem nur durch Flucht ins Ausland hätte entgehen können. Die geltend gemachte schwerwiegende Ächtung im Dorf beziehungsweise die zuvor erlittene Vergewaltigung ist somit auch in diesem Lichte besehen kaum glaubhaft. Andererseits wäre aber denkbar, dass die aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin nicht allein durch die geltend gemachte Vergewaltigung an sich, sondern durch das Verhalten der Dorfbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise bedingt sind. Vor diesem Hintergrund wäre demnach plausibel, dass sie in Anbetracht der soziokulturellen Situation auf Geheiss ihres Ehemannes das Erlebte in der Hoffnung, es niemals thematisieren zu müssen, vorerst verschwieg, und nach der Wiedereinreise durch das Verhalten der Dorfbevölkerung (re)traumatisiert wurde (vgl. dazu auch die Anamnese im Arztbericht vom 24. Februar 2004). Demgegenüber haben aber die Abklärungen vor Ort ergeben, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo gut integriert habe. Die Kinder seien äusserst höflich gewesen und hätten schnell Freunde gefunden. Auch sei die Beschwerdeführerin oft zu Besuch zu Verwandten und Freunden gegangen, sei tagsüber alleine ausgegangen und habe auch die Einkäufe erledigt. Gemäss Auskunft sei kein Mitglied der Familie _______ während des Kosovokrieges Opfer physischer Gewalt geworden. Aufgrund der erfolgten Gespräche sei die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die darauf folgende Stigmatisierung - obwohl dies im Kosovo oft vorkomme - kaum vorstellbar. Bestätigt wurde allerdings, dass die Beschwerdeführerin auch im Kosovo unter psychischen Problemen litt. Diesen Abklärungsergebnissen wurde sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Wesentliches entgegengehalten, was den darin enthaltenen Feststellungen und Auskünften einen erheblichen Beweiswert zukommen lässt. Gemäss den eingereichten Arztberichten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen Problemen leidet, deren genaue Ursache kann durch derartige Berichte jedoch anerkanntermassen nicht belegt werden.
E. 4.4.2 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft machen können, während der kriegerischen Auseinandersetzungen durch serbische Kämpfer im Kosovo vergewaltigt worden zu sein. Auch die vorgebrachte anschliessende Ächtung durch Dorfbewohner vermag in Anbetracht des Ergebnisses der Abklärungen vor Ort, welches auf Beschwerdeebene unwidersprochen geblieben ist, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen.
E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich im Asylpunkt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführer erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien (Kosovo) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien (Kosovo) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 7.3 Die Beschwerdeführer gehören der albanischen Ethnie an und stammen aus der Gemeinde _______. Sie haben zahlreiche Verwandte im In- und Ausland, welche sie bereits bei der Ausreise unterstützten und ihnen bei der Wiederansiedlung behilflich sein dürften. Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen ein eigenes Haus vor Ort. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführer respektive die Eltern des Beschwerdeführers über Grundbesitz (B 2/9, S. 2 f.; B 12/14, Antworten 14 ff. und 25 f.). Ferner haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die (Gross)familie _______ im Vergleich zu anderen Familienverbänden offenbar in relativ guten finanziellen Verhältnissen lebt und kriegsbedingte Schäden am Wohnraum (vgl. dazu die eingereichte Bestätigung vom 25. März 2003) mit Unterstützung einer Hilfsorganisation zumindest teilweise behoben werden konnten. Unbestritten ist ferner, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten die Beschwerdeführer materiell unterstützten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. September 2007). Der Beschwerdeführer, welcher eine durchschnittliche Schulbildung aufweist, arbeitete sowohl in einem Möbelgeschäft wie auch in der Landwirtschaft (A 5/13, Antworten 10 f. und 31). Nachdem im Kosovo praxisgemäss nicht von einer für die Mitglieder der albanischen Bevölkerungsmehrheit per se existenzebedrohenden Situation auszugehen ist, kann auch in Berücksichtigung der prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Familienverbands der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dem Umstand, wonach die Kinder der Beschwerdeführer in Ausbildungen involviert sind, könnte allenfalls im Rahmen der durch das Bundesamt vorzunehmenden Beurteilung eines Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Der Vorinstanz ist sodann insofern beizupflichten, als auch die Weiterbehandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht ausgeschlossen erscheint (zu der von der Beschwerdeführerin offenbar bereits dort in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung und einer allfälligen Betreuung durch weitere Familienmitglieder vgl. B 13/21, Antworten 18, 34, 38, 104 und 107). Die im Arztbericht vom 24. Februar 2004 geäusserten Vorbehalte zur Weiterführung der erforderlichen Therapie im Heimatland sind in Anbetracht der Tatsache, dass die geltend gemachte Stigmatisierung der Beschwerdeführerin im Heimatdorf offenbar nicht realen Gegebenheiten entspricht, zu relativieren. Gemäss besagtem Bericht ist die Beschwerdeführerin im Alltag zwar zwingend auf ihren Ehemann und die Kinder angewiesen; eine vorläufige Aufnahme erscheine als unabdingbar für eine erfolgreiche Therapie. Im Herkunftsland drohe eine massive Retraumatisierung mit der Gefahr weiterer Exazerbation der Krankheit. Diese eher spekulative Einschätzung der Ärzteschaft steht aber in einem gewissen Widerspruch zu den Abklärungen vor Ort, wonach die Beschwerdeführerin zwar als Person mit psychischen Problemen aufgefallen, aber entgegen den Beschwerdevorbringen in der Lage gewesen sei, das Haus auch tagsüber regelmässig zu verlassen. Im Arztbericht vom 29. August 2006 wird eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin festgestellt Bei der Rückkehr in den Heimatstaat droht gemäss Einschätzung des zuständigen Medizinalpersonals eine Retraumatisierung auf verschiedenen Ebenen. Auch diese aktualisierten ärztlichen Vorbehalte hinsichtlich einer drohenden Rückführung der Beschwerdeführerin in den Kosovo sind zwar grundsätzlich ernst zu nehmen; andererseits vermag gemäss vorstehenden Erwägungen die in der Anamnese geltend gemachte Ursache der Traumatisierung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Im Weiteren soll sich der Zustand der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 7. September 2007 unverändert darstellen, weshalb sich die eventualiter beantragte Einholung eines weiteren Arztberichts erübrigt. In Würdigung sämtlicher Fallumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar psychisch ernsthaft erkrankt ist (gemäss dem erwähnten Arztbericht Persönlichkeitsänderung und posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf), die von ihr erwähnte Ursache des Leidens in der geltend gemachten Form aber nicht geglaubt werden kann. Die Vorbehalte der Ärzteschaft gegen eine Weiterbehandlung im Kosovo sind entsprechend nur bedingt nachvollziehbar. Dass eine ambulante psychotherapeutische Behandlung dort möglich ist, dürfte unbestritten sein, und die ausführlichen Beschwerdevorbringen über die prekäre Lage hospitalisierter Psychiatriepatienten lassen sich nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin, welche ambulant behandelt wurde und Rückhalt im Familienverband hat, übertragen. Die offenbar nach wie vor erforderlichen stützenden Gespräche samt therapeutischen Interventionen (Traumatherapie) und Medikation sowie die Vernetzung mit Strukturen vor Ort und inbesondere der Einbezug des Ehemannes in die Therapie lassen sich auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchführen. Gewisse Engpässe und nach wie vor bestehende Mängel im kosovarischen Gesundheitssystem wird die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise in Kauf nehmen müssen, auch wenn diese durch Unterstützung des Familienverbands im In- und Ausland sowohl in finanzieller wie auch persönlicher Hinsicht im Bedarfsfall mutmasslich relativiert werden können. Dass die bevorstehende Rückkehr in den Kosovo zu einer vorübergehenden weiteren Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen könnte, soll nicht in Abrede gestellt werden; mittels einer geeigneten Medikation beziehungsweise der auf Gesuch hin zu gewährenden medizinischen Rückkehrhilfe dürfte eine gewisse Stabilität des Gesundheitszustandes indes erhalten werden können oder zumindest nicht ernsthaft und auf unabsehbare Zeit hin gefährdet sein. In Anbetracht der gesamten Umstände ist der Vollzug der angeordneten Wegweisung somit auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 7.5 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], SR 173.320.2). Nachdem sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos darstellte und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-3273/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Badoud, Richter Schürch Gerichtsschreiber Weber
1. A._______, geboren _______
2. B._______, geboren _______
3. C._______, geboren _______
4. D._______, geboren _______
5. E._______, geboren _______
6. F._______, geboren _______ alle aus Serbien (Kosovo), wohnhaft _______, vertreten durch Michel Meier, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A.
a) Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben erstmals am 30. September 1998 und gelangten am 18. Oktober 1998 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 1998 Asylgesuche stellten.
b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer albanischer Ethnie aus _______ im Wesentlichen geltend, den Kosovo wegen der kriegerischen Ereignisse verlassen zu haben. Am 15. Mai 1998 sei das Dorf bombardiert worden. Unter prekären Bedingungen sei er schliesslich nach Albanien gelangt.
c) Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls zu Protokoll, wegen der kriegerischen Ereignisse aus ihrem Heimatland geflohen zu sein. Sie habe ihr Haus fluchtartig verlassen müssen und sei den Angriffen nur knapp entkommen.
d) Mit Verfügung vom 21. Juli 1999 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der veränderten Situation im Kosovo sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer aktuell keine begründete Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen mehr bestehe. Gleichzeitig nahm das BFM die Beschwerdeführer gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
e) Nach Aufhebung des obenstehend erwähnten Bundesratsbeschlusses reisten die Beschwerdeführer am 31. Juli 2000 in den Kosovo zurück. B.
a) Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25. April 2003 erneut und gelangten am 7. Mai 2003 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 12. Mai 2003 wurden die Beschwerdeführer und ihr ältester Sohn in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton _______ zugewiesen. Am 25. Juni 2003 führte die kantonale Behörde Anhörungen durch.
b) Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, während der kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland im Frühjahr 1998 durch Serben aus ihrem Dorf mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Sie habe sich zusammen mit ihren Kindern im Haus aufgehalten. Während der Vergewaltigungen habe sie vorübergehend das Bewusstsein verloren. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz habe sie auf Geheiss ihres Ehemannes die erlittene sexuelle Gewalt verschwiegen. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Kosovo sei sie aber durch Nachbarn und andere Dorfbewohner auf das Erlebte angesprochen worden. Besagte Personen seien ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen. Wegen des Vorgefallenen sei sie unter massivem Druck gestanden. Ihr Sohn sei wegen der Vergewaltigung seiner Mutter provoziert worden. Auch ihr Ehemann sei auf die Vergewaltigung angesprochen worden. Sie habe das Haus kaum mehr verlassen können und sei schliesslich erneut ausgereist. Seit drei Jahren sei sie krank und auf Medikamente angewiesen. Ihr Mann passe auf sie auf, damit sie keine Gelegenheit für suizidale Handlungen habe.
c) Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Befragungen insbesondere die Vergewaltigung seiner Ehefrau. Die Lage im Dorf sei für sie unerträglich geworden, da die Einwohner vom Vorfall Kenntnis erlangt hätten. Er sei immer wieder beleidigt worden. Wegen der suizidalen Tenzenden seiner Frau habe er sie überwachen müssen.
d) Der älteste Sohn der Beschwerdeführer machte geltend, unter der Traumatisierung seiner Mutter gelitten zu haben. Er sei wiederholt durch Mitschüler provoziert worden.
e) Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2004 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen spezialärztlichen Bericht einzureichen. In der Folge gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht _______ vom 24. Februar 2004 zu den Akten. Im besagten Bericht wurde eine posttraumatische Belastungsstörung mit Tendenz zu schwerem chronischem Verlauf und andauernder Persönlichkeitsänderung diagnostiziert. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 - eröffnet am 21. Mai 2004 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es wäre zwar unter gewissen Umständen nachvollziehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin ein tatsächlich stattgefundenes traumatisierendes Erlebnis wie eine Vergewaltigung anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz nicht erwähnt hätte. Vorliegend seien indes auch Sachverhaltselemente, welche sich unmittelbar vor und nach der geltend gemachten Vergewaltigung ereignet haben sollten, im Verlaufe der beiden Asylverfahren durch die Beschwerdeführer ungereimt dargestellt worden. Nicht übereinstimmend seien ihre Angaben unter anderem hinsichtlich der Flucht aus dem Kosovo (gemeinsam bzw. getrennt), des Aufenthaltsorts des Ehemannes im Zeitpunkt der Vergewaltigung und des Zeitpunktes der Information des Ehemannes über das Vorgefallene. Entsprechend sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführer ihre Aussagen nachträglich modifiziert hätten, um die angebliche Vergewaltigung plausibler zu schildern. Ferner muteten ihre Darlegungen zur angeblichen Stigmatisierung der Beschwerdeführerin am Wohnort nach ihrer Rückkehr in den Kosovo realitätsfremd an. In Anbetracht weiterer Ungereimtheiten in den Schilderungen müssten die Vorbringen als insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Für die Beschwerdeführer bestehe keine konkrete Gefährdung im Kosovo. Ausserdem stehe aufgrund der unglaubhaften Vergewaltigung im geltend gemachten Kontext nicht fest, dass die grundsätzlich unbestrittene Traumatisierung der Beschwerdeführerin tatsächlich im Kosovo erfolgt sei. Ein traumatisierendes Ereignis könne sich durchaus auch in der Schweiz zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund seien die ärztlichen Vorbehalte gegen eine Fortführung der Therapie der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht zu teilen. Vielmehr sei ihr zuzumuten, die dort ausreichend vorhandene Infrastruktur zu nutzen. Hinsichtlich der damit verbundenen Kosten kämen finanzielle Unterstützungen durch Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz, in Deutschland und in Belgien in Betracht. Überdies könne sie beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Schliesslich bestehe im Falle der - vorliegend nicht glaubhaften - sozialen Ächtung im Dorf eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit. Dabei könnte sie wiederum auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft vor Ort und im Ausland zählen. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei durch ihren Gatten verboten worden, anlässlich des ersten Asylverfahrens über die erlittene Vergewaltigung zu sprechen. Entsprechend dem Verhaltenskodex der kosovarischen Gesellschaft habe damals kein Anlass bestanden, das Erlebte wahrheitsgemäss zu schildern. Die vom Bundesamt hinsichtlich der Beschwerdeführer und ihres Sohnes aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen seien sodann auf Erinnerungsschwierigkeiten der Betroffenen, welche lang zurückliegende Ereignisse hätten schildern müssen, zurückzuführen. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass während der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo systematisch vergewaltigt worden sei. Die Betroffenen hätten aus Angst vor einer Stigmatisierung oftmals geschwiegen und auch keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund könne die Beschwerdeführerin entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ihre Behandlung vor Ort nicht fortsetzen. Zudem seien gemäss einem SFH-Bericht vom März 2004 schwerwiegende psychische Krankheiten im Kosovo ohnehin nicht ausreichend medizinisch behandelbar, und bei den medizinischen Institutionen herrschten schon aufgrund des Andrangs der Patienten zum Teil prekäre Verhältnisse. Eine angemessene Betreuung der an einer posttraumtischen Belastungsstörung leidenden Beschwerdeführerin sei im Heimatland entsprechend nicht gewährleistet. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2004 hielt das Bundesamt an seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte ohne detaillierte weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführern am 21. Juli 2004 zur Kenntnis gebracht. G. Am 7. Dezember 2004 teilte die ARK den Beschwerdeführern unter Fristansetzung zwecks Stellungnahme mit, die zuständige kantonale Behörde habe anlässlich einer Hausdurchsuchung bei einer Drittperson mit den Namen der Beschwerdeführer versehene Ausweisdokumente beschlagnahmt. H. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 machten die Beschwerdeführer geltend, besagte Dokumente seien vom Schlepper an die Adresse der Drittperson gesendet worden. I. Aufgrund des Zeitablaufs forderte die ARK die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 auf, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. J. Nach gewährter Fristerstreckung gab die Beschwerdeführerin am 4. September 2006 einen Bericht _______ vom 29. August 2006 zu den Akten. Darin wurde eine Persönlichkeitsänderung nach postraumatischer Belastungsstörung mit chronischem Verlauf diagnostiziert. K. Am 15. Mai 2007 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina und ersuchte um Abklärungen vor Ort. L. Mit Schreiben vom 1. August 2007 teilte das Verbindungsbüro dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Abklärungen mit. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen sei es im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin immer wieder zu Kontrollen durch serbische Soldaten gekommen. Gemäss Aussage einer Verwandten der Beschwerdeführerin sei keinem Mitglied der Familie _______ körperliche Gewalt angetan worden. Die Familie _______ sei vom Sommer 2000 bis zum Frühjahr 2003 wieder in _______ wohnhaft gewesen und habe sich gut integriert. Die Beschwerdeführerin habe sich oft zu Besuch bei Verwandten und Freunden aufgehalten. Andererseits sei sie psychisch krank gewesen und habe die Einsamkeit gesucht. Es sei insgesamt schwierig, sich vorzustellen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die anschliessende Stigmatisierung tatsächlich stattgefunden hätten. Der Ausreisegrund sei die Arbeitslosigkeit gewesen. Das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seinen Eltern lebte, sei nach der Flucht der Familie aus dem Kosovo zerstört worden. Nach deren Rückkehr sei das Haus mit Unterstützung einer Hilfsorganisation wieder aufgebaut und etwas vergrössert worden. Es verfüge über eine Küche, ein Bad sowie zwei Wohn- und Schlafräume. Im Nachbarhaus lebe die Witwe eines Onkels des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn. Daneben befinde sich das Haus eines weiteren Onkels und dessen Familie. Die vier Onkel des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz lebten, hätten im Übrigen ein sehr stattliches Haus gebaut und würden jeweils die Ferien dort verbringen. Die Eltern der Beschwerdeführerin lebten in _______. Es gehe ihnen gut. Die Schwestern der Beschwerdeführerin lebten in der Schweiz und hätten ihr und den Angehörigen die erneute Ausreise finanziert. Es könne ferner angenommen werden, dass die Onkel des Beschwerdeführers diesen im Notfall unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei desolat, und viele Familien seien auf Geldsendungen aus der Diaspora angewiesen. Der (Gross)Familie _______ scheine es indes vergleichsweise gut zu gehen, da sie es sich leisten könnten, ihre Kinder an der Universität studieren zu lassen. M. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts machte die Beschwerdeführerin am 6. September 2007 geltend, nach wie vor regelmässig medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Ihr Zustand sei unverändert. Eine eventuelle Ausreise würde ihre Gesundheit zusätzlich beeinträchtigen. Im Bedarfsfall könne ein aktueller Arztbericht nachgereicht werden. Ferner stünden zwei Kinder der Beschwerdeführer in der Ausbildung (Gastgewerbe), und eine Tochter werde auf die Arbeitsaufnahme respektive eine Lehre vorbereitet. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo würden diese Perspektiven zerstört. Für die Kinder, welche vier Jahre einer wichtigen Lebensphase (Pubertät) in der Schweiz verbracht hätten, würde dies eine besondere Härte darstellen. Hinsichtlich der Lage im Kosovo wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr vorerst im Haus des Vaters (des Beschwerdeführers) gelebt hätten. Nachdem sie im eigenen zerstörten Haus wieder ein Zimmer hergerichtet hätten, seien sie umgezogen. Sie hätten alle in einem Zimmer schlafen müssen. Die Zerstörung dieses Hauses sei durch die beiliegende Bestätigung der zuständigen Amtsstelle belegt. Der im Bericht des Verbindungsbüros erwähnte Onkel des Nachbarhofs sein kein Verwandter, sondern lediglich ein Nachbar. Im Weiteren treffe zu, dass die Schwestern der Beschwerdeführerin diese finanziell unterstützt hätten. Das Geld sei aber nicht nur von ihnen, sondern von der ganzen Familie gekommen. Ein weiterer, im erwähnten Bericht erwähnter Onkel habe seit der Einreise der Familie _______ keinen Kontakt mit ihnen aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, im Kosovo im Frühjahr 1998 Opfer einer Vergewaltigung durch serbische Soldaten geworden zu sein. Sie sei im Dorf stigmatisiert worden. Eine Behandlung der dadurch bewirkten Traumatisierung vor Ort komme angesichts der Fallumstände nicht in Betracht. 4.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen im Kosovo geltend gemachte Vergewaltigung für unglaubhaft erachtet. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese Einschätzung den oben stehend zitierten Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftmachung zu genügen vermag. 4.4 4.4.1 Für die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung spricht das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung vom 25. Juni 2003. So schilderte sie das (angeblich) Erlebte auffallend substanziiert und mit Realkennzeichen versehen. Dadurch wirken ihre Aussagen teilweise authentisch (vgl. u.a. B 13/21, Antworten 34 ff., 53, 57 ff., 67 und 69 ff.). Demgegenüber fällt aber ins Gewicht, dass die Aussagen der Eheleute und ihres ältesten Sohnes im Verlaufe der beiden Asylverfahren gemäss den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Tat in gewissen Punkten nicht übereinstimmen. So ist namentlich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer den Umstand, wonach die Flucht vorerst getrennt erfolgt sei, nicht bereits in dieser Form explizit im ersten Asylverfahren dargelegt haben. Diese Unstimmigkeit allein mit dem Zeitablauf zu erklärten, mag nur wenig zu überzeugen. Gegen die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der kriegerischen Ereignisse im Frühjahr 1998 erfolgte Vergewaltigung spricht prima vista auch der Umstand, dass sie diese im Rahmen des ersten Asylverfahrens in keiner Weise erwähnte. Zwar trifft im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu, dass Gewaltopfer mitunter über längere Zeit nicht in der Lage sind, das Erlebte zu schildern. Bei der Beschwerdeführerin fällt indes zum einen auf, dass sie bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens angab, für sie wäre eine Rückkehr in den Kosovo denkbar, wenn das Haus im Dorf nicht zerstört worden wäre (A 6/13, Antwort 2). Diese Aussage erstaunt insofern, als das geltend gemachte traumatisierende Erlebnis im anschliessend offenbar zerstörten Haus stattgefunden haben soll. Zum anderen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Asylverfahrens zu Protokoll, im ersten Asylverfahren nicht an einem (längeren) Aufenthalt in der Schweiz interessiert gewesen zu sein und die Schweiz freiwillig verlassen zu haben. Ihr Ehemann habe sie damals nicht über die Vergewaltigung sprechen lassen (B 2/9, S. 5). Solche Aussagen weisen nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im damaligen Zeitpunkt wegen einer akuten Traumatisierung nicht fähig gewesen wäre, die Vergewaltigung geltend zu machen. Da die Beschwerdeführerin aber auch im ersten Asylverfahren gehalten war, ihre Fluchtgründe vollumfänglich offen zu legen (und sie dazu grundsätzlich in der Lage gewesen wäre), muss sie nunmehr schon deshalb eine gewisse Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit der gemäss ihren Aussagen im Frühjahr 1998 erfolgten und verspätet geltend gemachten Vergewaltigung in Kauf nehmen. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass nicht diese angebliche Vergewaltigung im geltend gemachten Zeitpunkt für die Traumatisierung der Beschwerdeführerin verantwortlich ist, erscheint somit als nachvollziehbar. Im aktuell zu beurteilenden Verfahren gab die Beschwerdeführerin ferner an, sich im Kosovo einen Pass ausgestellt haben zu lassen, um allenfalls in Albanien Badeferien zu verbringen respektive nach Montenegro zu reisen. Sie habe nicht vorgehabt, den Kosovo zu verlassen (B 13/21, Antworten 5 ff.). Auch diese Aussagen lassen jedenfalls nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin wäre - aus welchen Gründen auch immer - in ihrem Dorf derart unter Druck gestanden, dass sie diesem nur durch Flucht ins Ausland hätte entgehen können. Die geltend gemachte schwerwiegende Ächtung im Dorf beziehungsweise die zuvor erlittene Vergewaltigung ist somit auch in diesem Lichte besehen kaum glaubhaft. Andererseits wäre aber denkbar, dass die aktuellen Leiden der Beschwerdeführerin nicht allein durch die geltend gemachte Vergewaltigung an sich, sondern durch das Verhalten der Dorfbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise bedingt sind. Vor diesem Hintergrund wäre demnach plausibel, dass sie in Anbetracht der soziokulturellen Situation auf Geheiss ihres Ehemannes das Erlebte in der Hoffnung, es niemals thematisieren zu müssen, vorerst verschwieg, und nach der Wiedereinreise durch das Verhalten der Dorfbevölkerung (re)traumatisiert wurde (vgl. dazu auch die Anamnese im Arztbericht vom 24. Februar 2004). Demgegenüber haben aber die Abklärungen vor Ort ergeben, dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo gut integriert habe. Die Kinder seien äusserst höflich gewesen und hätten schnell Freunde gefunden. Auch sei die Beschwerdeführerin oft zu Besuch zu Verwandten und Freunden gegangen, sei tagsüber alleine ausgegangen und habe auch die Einkäufe erledigt. Gemäss Auskunft sei kein Mitglied der Familie _______ während des Kosovokrieges Opfer physischer Gewalt geworden. Aufgrund der erfolgten Gespräche sei die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die darauf folgende Stigmatisierung - obwohl dies im Kosovo oft vorkomme - kaum vorstellbar. Bestätigt wurde allerdings, dass die Beschwerdeführerin auch im Kosovo unter psychischen Problemen litt. Diesen Abklärungsergebnissen wurde sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Wesentliches entgegengehalten, was den darin enthaltenen Feststellungen und Auskünften einen erheblichen Beweiswert zukommen lässt. Gemäss den eingereichten Arztberichten ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter schweren psychischen Problemen leidet, deren genaue Ursache kann durch derartige Berichte jedoch anerkanntermassen nicht belegt werden. 4.4.2 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen sexuellen Gewalt in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft machen können, während der kriegerischen Auseinandersetzungen durch serbische Kämpfer im Kosovo vergewaltigt worden zu sein. Auch die vorgebrachte anschliessende Ächtung durch Dorfbewohner vermag in Anbetracht des Ergebnisses der Abklärungen vor Ort, welches auf Beschwerdeebene unwidersprochen geblieben ist, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich im Asylpunkt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführer erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien (Kosovo) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien (Kosovo) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18 S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.3 Die Beschwerdeführer gehören der albanischen Ethnie an und stammen aus der Gemeinde _______. Sie haben zahlreiche Verwandte im In- und Ausland, welche sie bereits bei der Ausreise unterstützten und ihnen bei der Wiederansiedlung behilflich sein dürften. Die Eltern des Beschwerdeführers bewohnen ein eigenes Haus vor Ort. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführer respektive die Eltern des Beschwerdeführers über Grundbesitz (B 2/9, S. 2 f.; B 12/14, Antworten 14 ff. und 25 f.). Ferner haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die (Gross)familie _______ im Vergleich zu anderen Familienverbänden offenbar in relativ guten finanziellen Verhältnissen lebt und kriegsbedingte Schäden am Wohnraum (vgl. dazu die eingereichte Bestätigung vom 25. März 2003) mit Unterstützung einer Hilfsorganisation zumindest teilweise behoben werden konnten. Unbestritten ist ferner, dass die in der Schweiz lebenden Verwandten die Beschwerdeführer materiell unterstützten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. September 2007). Der Beschwerdeführer, welcher eine durchschnittliche Schulbildung aufweist, arbeitete sowohl in einem Möbelgeschäft wie auch in der Landwirtschaft (A 5/13, Antworten 10 f. und 31). Nachdem im Kosovo praxisgemäss nicht von einer für die Mitglieder der albanischen Bevölkerungsmehrheit per se existenzebedrohenden Situation auszugehen ist, kann auch in Berücksichtigung der prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Familienverbands der Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dem Umstand, wonach die Kinder der Beschwerdeführer in Ausbildungen involviert sind, könnte allenfalls im Rahmen der durch das Bundesamt vorzunehmenden Beurteilung eines Gesuchs um Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Der Vorinstanz ist sodann insofern beizupflichten, als auch die Weiterbehandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht ausgeschlossen erscheint (zu der von der Beschwerdeführerin offenbar bereits dort in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung und einer allfälligen Betreuung durch weitere Familienmitglieder vgl. B 13/21, Antworten 18, 34, 38, 104 und 107). Die im Arztbericht vom 24. Februar 2004 geäusserten Vorbehalte zur Weiterführung der erforderlichen Therapie im Heimatland sind in Anbetracht der Tatsache, dass die geltend gemachte Stigmatisierung der Beschwerdeführerin im Heimatdorf offenbar nicht realen Gegebenheiten entspricht, zu relativieren. Gemäss besagtem Bericht ist die Beschwerdeführerin im Alltag zwar zwingend auf ihren Ehemann und die Kinder angewiesen; eine vorläufige Aufnahme erscheine als unabdingbar für eine erfolgreiche Therapie. Im Herkunftsland drohe eine massive Retraumatisierung mit der Gefahr weiterer Exazerbation der Krankheit. Diese eher spekulative Einschätzung der Ärzteschaft steht aber in einem gewissen Widerspruch zu den Abklärungen vor Ort, wonach die Beschwerdeführerin zwar als Person mit psychischen Problemen aufgefallen, aber entgegen den Beschwerdevorbringen in der Lage gewesen sei, das Haus auch tagsüber regelmässig zu verlassen. Im Arztbericht vom 29. August 2006 wird eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin festgestellt Bei der Rückkehr in den Heimatstaat droht gemäss Einschätzung des zuständigen Medizinalpersonals eine Retraumatisierung auf verschiedenen Ebenen. Auch diese aktualisierten ärztlichen Vorbehalte hinsichtlich einer drohenden Rückführung der Beschwerdeführerin in den Kosovo sind zwar grundsätzlich ernst zu nehmen; andererseits vermag gemäss vorstehenden Erwägungen die in der Anamnese geltend gemachte Ursache der Traumatisierung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen. Im Weiteren soll sich der Zustand der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 7. September 2007 unverändert darstellen, weshalb sich die eventualiter beantragte Einholung eines weiteren Arztberichts erübrigt. In Würdigung sämtlicher Fallumstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar psychisch ernsthaft erkrankt ist (gemäss dem erwähnten Arztbericht Persönlichkeitsänderung und posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf), die von ihr erwähnte Ursache des Leidens in der geltend gemachten Form aber nicht geglaubt werden kann. Die Vorbehalte der Ärzteschaft gegen eine Weiterbehandlung im Kosovo sind entsprechend nur bedingt nachvollziehbar. Dass eine ambulante psychotherapeutische Behandlung dort möglich ist, dürfte unbestritten sein, und die ausführlichen Beschwerdevorbringen über die prekäre Lage hospitalisierter Psychiatriepatienten lassen sich nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin, welche ambulant behandelt wurde und Rückhalt im Familienverband hat, übertragen. Die offenbar nach wie vor erforderlichen stützenden Gespräche samt therapeutischen Interventionen (Traumatherapie) und Medikation sowie die Vernetzung mit Strukturen vor Ort und inbesondere der Einbezug des Ehemannes in die Therapie lassen sich auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchführen. Gewisse Engpässe und nach wie vor bestehende Mängel im kosovarischen Gesundheitssystem wird die Beschwerdeführerin zwar möglicherweise in Kauf nehmen müssen, auch wenn diese durch Unterstützung des Familienverbands im In- und Ausland sowohl in finanzieller wie auch persönlicher Hinsicht im Bedarfsfall mutmasslich relativiert werden können. Dass die bevorstehende Rückkehr in den Kosovo zu einer vorübergehenden weiteren Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen könnte, soll nicht in Abrede gestellt werden; mittels einer geeigneten Medikation beziehungsweise der auf Gesuch hin zu gewährenden medizinischen Rückkehrhilfe dürfte eine gewisse Stabilität des Gesundheitszustandes indes erhalten werden können oder zumindest nicht ernsthaft und auf unabsehbare Zeit hin gefährdet sein. In Anbetracht der gesamten Umstände ist der Vollzug der angeordneten Wegweisung somit auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE], SR 173.320.2). Nachdem sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos darstellte und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, ist das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (eingeschrieben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: