Asyl (ohne Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2393/2014 Urteil vom 28. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Tochter C._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2014 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden albanischer Ethnie aus D._______ (Gemeinde E._______) am 18. Oktober 1998 erstmals in die Schweiz einreisten und am folgenden Tag Asylgesuche stellten, dass sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen anführten, Kosovo wegen der kriegerischen Ereignisse verlassen zu haben, wobei sie am (...) das Haus fluchtartig hätten verlassen müssen, da ihr Dorf bombardiert worden sei, und unter schwierigen Bedingungen nach F._______ gelangt seien, dass die am 19. Oktober 1998 eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 21. Juli 1999 abgelehnt wurden, sie jedoch gleichzeitig gemäss Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhielten, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden mit generellem Beschluss vom 16. August 1999 aufgehoben wurde, worauf sie am 31. Juli 2000 in ihre Heimat zurückkehrten, dass sie am 7. Mai 2003 von G._______ her kommend erneut in die Schweiz einreisten und gleichentags zum zweiten Mal um Asyl ersuchten, dass diese Asylgesuche mit Verfügung des BFM vom 18. Mai 2004 abgelehnt wurden und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, wobei die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Juni 2004 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3273/2006 vom 1. Oktober 2007 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Folge die Schweiz am 30. November 2007 verliessen, dass sie am 17. Juni 2008 zum dritten Mal Asylgesuche einreichten und darin im Wesentlichen geltend machten, nach ihrer Rückkehr nach Kosovo im November 2007 hätten sie schwierige Lebensbedingungen vorgefunden und wegen ihres zerstörten Hauses beim Vater des Beschwerdeführers wohnen müssen, dass der Vater sowie Nachbarn und Mitschüler Druck auf die Familie ausgeübt und schlecht über sie gesprochen hätten, da die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Krieg vergewaltigt worden sei, der Beschwerdeführer sich nach Ansicht seines Vaters aus diesem Grund von ihr hätte trennen sollen und diese vom Vater sogar geschlagen worden sei, was auch zu Problemen bei der künftigen Erbschaft geführt habe, dass sie daher im Juni 2008 Kosovo wieder in Richtung Schweiz verlassen hätten, dass auf die dritten Asylgesuche mit Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2010 nicht eingetreten und gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden angeordnet wurde, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5422/2010 vom 13. Dezember 2012 - soweit auf diese eingetreten wurde - gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass das BFM mit neuer Verfügung vom 31. März 2014 - eröffnet am 3. April 2014 - die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. Juni 2008 abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die schwierigen Lebensbedingungen und das zerstörte Haus seien Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Kosovo, die unter anderem auf die allgemeine Nachkriegssituation zurückzuführen und daher nicht asylrelevant seien, dass es sich bei den angeführten familiären Problemen mit dem Vater des Beschwerdeführers um rein persönliche Schwierigkeiten handle, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht relevant seien, dass die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermöchten, da die beiden Dokumente von Verwaltungsstellen die Zerstörung des Hauses dokumentierten und das Dokument betreffend die Zeugenaussagen als Gefälligkeitsschreiben taxiert werden müsse, zumal die Zeugen lediglich etwas bestätigen würden, das sie vom Hörensagen kennen würden, und die Beglaubigung vor Gericht nicht die Richtigkeit der Aussagen, sondern die Unterschrift der Zeugen feststelle, dass die angeführten Ereignisse, welche für den Zeitraum nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht würden, an Vorbringen aus den vorangegangenen Asylgesuchen anknüpften, auch wenn sich diese erst nach der erneuten Rückkehr Ende 2007 ereignet haben sollen, deren Ursache jedoch unmittelbar auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die bereits Gegenstand des zweiten Verfahrens gebildet hätten, dass das BFM zum Schluss gekommen sei, die von den Beschwerdeführenden damals geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass diese Erwägungen durch die unsubstanziierte Darstellung der Vorbringen, so insbesondere hinsichtlich der Erlebnisse mit den Dorfbewohnern und des vom Vater des Beschwerdeführers ausgeübten Drucks, die sich insgesamt in Allgemeinplätzen erschöpfe, die in dieser Form ohne weiteres von irgendeiner Person nacherzählt werden könnten, bekräftigt werde, dass diese Schlussfolgerungen durch die widersprüchlichen Angaben, so beispielsweise zum Zeitpunkt und Hergang der Vergewaltigung und wie dieser Vorfall im Dorf bekannt geworden sei, bestätigt und auch durch die hierzu eingereichten ärztlichen Schreiben und die Zeugenaussage nicht umgestossen würden, dass die in den ärztlichen Schreiben enthaltene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei während des Kosovo-Krieges vergewaltigt worden, auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruhe, zumal es auch nicht Aufgabe eines Arztes sei, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit durchzuführen, dass es im Weiteren für einen Arzt nicht möglich sei, zehn Jahre nach dem Vorfall eine Vergewaltigung zu attestieren, da beide Ärzte nicht Augenzeugen der Tat gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 10. Juni 2014 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine Entgegnungen, welche an den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Schlussfolgerungen Zweifel aufkommen liessen, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden als (drittes) Asylgesuch an die Hand genommen und die diversen Beweismittel dementsprechend geprüft habe, weshalb sich die Frage einer Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht stelle, dass die ärztlichen Zeugnisse von H._______ vom (...), wonach dieser nach Untersuchung der Beschwerdeführerin deren Vergewaltigung festgestellt habe, aufgrund ihrer Formulierung nicht zweifelsfrei den Schluss zuliessen, er selber habe die entsprechende Untersuchung durchgeführt, zumal alleine aus den Aussagen in den beiden vorhandenen Übersetzungen, er sei "...früher für die Behandlung dieser Patientin tätig..." gewesen respektive "...verantwortlich für die Behandlung der Patientin..." in Ermangelung genauerer Angaben noch keine effektiven Rückschlüsse auf einen konkreten Behandlungszeitpunkt gezogen werden könnten, dass nämlich in den beiden anderen ärztlichen Zeugnissen des (Nennung Beweismittel) vom (...), welche durch denselben Arzt verfasst worden seien, die Beschwerdeführerin sich bereits vor diesem Zeitpunkt "manchmal" respektive "regelmässig" in die (...) Kontrolle beim erwähnten Arzt begeben habe, dass ferner ausgeschlossen werden dürfte, dass H._______, wie in seinen Zeugnissen vom (...) vermerkt, persönlich Zeuge des in Frage stehenden Übergriffs auf die Beschwerdeführerin geworden sei, andernfalls er darüber konkrete Angaben hätte machen können, dass in diesen Zeugnissen überdies von "...einigen serbischen Soldaten..." respektive von "...einer Soldaten-Gruppe..." die Rede sei, welche die Beschwerdeführerin vergewaltigt haben soll(en), hingegen diese anlässlich ihrer Anhörung vom 15. Juli 2008 vorgebracht habe, zwei Männer seien in ihr Haus eingedrungen, wobei sie durch den ersten Mann vergewaltigt worden sei, jedoch infolge Bewusstlosigkeit nicht sagen könne, was der zweite Mann gemacht habe (vgl. BFM-act. C18/12 S. 5), dass es sodann befremdlich zu erachten sei, dass H._______ in seinen ärztlichen Zeugnissen vom (...) einerseits unzweifelhaft das Vorliegen einer Vergewaltigung feststelle, jedoch andererseits in den ärztlichen Zeugnissen des (Nennung Beweismittel) vom (...), die ebenfalls von ihm verfasst worden sein sollen, über die Gründe der mit den (Nennung Beschwerden) einhergehenden Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin rätsle, dies auch darum, weil im ärztlichen Rapport von I._______ vom (...) die Verbindung zwischen den psychischen Beschwerden und den Gründen, die zu diesen geführt haben sollen, problemlos hergestellt werde, dass an der Beweiskraft der ärztlichen Zeugnisse von H._______ vom (...) auch insofern zu zweifeln sei, als darin lediglich vage und ohne nähere Erklärung von einer "Untersuchung" beziehungsweise "Behandlung" der Beschwerdeführerin gesprochen werde, diese jedoch anlässlich ihrer Anhörung teilweise genau ausgeführt habe, welche Handlung durch den behandelnden Arzt an ihr vorgenommen worden sei (vgl. act. C18/12 S. 7 oben), dass H._______ in seinem Zeugnis das Vorliegen einer Vergewaltigung bestätige, dem Dokument jedoch keine substanziierte Begründung, aufgrund welcher Erkenntnisse er zu dieser Beurteilung gelangt sei, zu entnehmen sei, zumal er keine weiteren Verletzungen anführe, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen durch den Vergewaltiger gebissen worden sei und ihr Körper danach blau sowie geschwollen gewesen sei (vgl. act. B13/21 S. 13 Ziff. 90), dass weiter der in den ärztlichen Zeugnissen vom (...) vermerkte Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung ([...]) nicht mit den Ausführungen im ärztlichen Rapport von I._______ vom (...) in Übereinstimmung zu bringen sei, da darin (...) als Tatzeitpunkt aufgeführt werde, dass somit eine Abwägung der Gesichtspunkte, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten sexuellen Übergriffs gegenüber der Beschwerdeführerin sprechen würden, in Berücksichtigung der diesbezüglich relevanten Beweismittel - insbesondere der darin enthaltenen ärztlichen Unterlagen - auch im heutigen Zeitpunkt nicht anders ausfalle als im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3273/2006 vom 1. Oktober 2007, dass die (Auflistung Beweismittel) zwar die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden und den Nichterhalt von Unterstützungsgeldern bestätigen würden, jedoch das Resultat des Abklärungsberichts des Verbindungsbüros in Kosovo vom 1. August 2007 nicht zu widerlegen vermöge, weil das Haus der Familie gemäss einem Augenschein vor Ort durch den zuständigen Beamten des Verbindungsbüros wieder aufgebaut worden sei, dass die erwähnten Zeugenaussagen in Bezug auf das Verhältnis der Beschwerdeführenden zum Vater des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Schluss führe, zumal es sich dabei um aussenstehende Dritte handle, die entsprechenden Abklärungen durch das Verbindungsbüro jedoch innerhalb des weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführenden durchgeführt worden seien, weshalb sie auch keine Zweifel an der Richtigkeit des erwähnten Abklärungsergebnisses aufkommen lassen könnten, dass folglich keine genügenden Hinweise vorliegend würden, welche den Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Vergewaltigung und die Beschwerdeführenden die damit einhergehende Stigmatisierung nach der Rückkehr tatsächlich erlebt, dass im Übrigen alleine die schwierigen Lebensbedingungen in Kosovo sowie die angeführten Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers, sofern diese tatsächlich vorgekommen seien, als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden könnten, dass sodann mit Blick auf die vorgebrachte Vergewaltigung - selbst bei deren Wahrunterstellung - nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne, zumal sie im Zeitpunkt der wiederholten Ausreisen aus Kosovo im Juli 2000 und im Juni 2008 keiner aktuellen Gefahr der Wiederholung eines solchen Vorfalles ausgesetzt gewesen sei und daher das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sei, und den Akten zufolge auch nicht auf zwingende, auf die vorgebrachte Verfolgung zurückgehende Gründe, welche eine Wegweisung als nicht zumutbar erachten liessen, geschlossen werden könne, dass die angefochtene Verfügung des BFM, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffe, infolge der wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgesprochenen vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zu überprüfen sei, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos seien, dass der Kostenvorschuss am 30. Mai 2014 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen sowie die familiären Probleme als nicht asylrelevant erachtete und festhielt, die Ereignisse, welche für den Zeitraum nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht worden seien, hätten ihre Ursache in früheren Vorkommnissen, welche bereits Gegenstand des zweiten Verfahrens gewesen seien und im damaligen Verfahren den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügt hätten, dass es diese Ereignisse zufolge unsubstanziierter und widersprüchlicher Vorbringen überdies als unglaubhaft beurteilte, dass es die dazu eingereichten Beweismittel ([Nennung Beweismittel]) als nicht beweistauglich erachtete, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 eine ausführliche Beurteilung der eingereichten Beweismittel vorgenommen und einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und infolge der verfügten vorläufigen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht allfällige Hindernisse, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat entgegenstünden, nicht zu überprüfen und die Begehren der Beschwerdeführenden daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, weshalb sich eine Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-5 VwVG) und der am 30. Mai 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: