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D-3258/2021

D-3258/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im Herbst 2019 zusam- men mit ihrer Tochter B._______ und ihrem Enkel C._______ (N […]). Auf dem Luftweg gelangten sie über Kiew in die Schweiz, wo sie am 19. Okto- ber 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin über ein von Litauen ausgestelltes Touristenvisum verfügte. Nachdem die litaui- schen Behörden einer Übernahme ausdrücklich zustimmten, trat das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Litauen an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-526/2020 vom 4. Februar 2020 abgewiesen. A.c Da die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgte, nahm das SEM das Asylverfahren am 17. August 2020 wieder auf. Am 29. September 2020 hörte es die Beschwerdeführerin ein- lässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in D._______ (Aser- baidschan) geboren und aufgewachsen. Im Alter von zwanzig Jahren sei sie mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie die Medizinhoch- schule besucht habe. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und im folgenden Jahr sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Nachdem sie sich 2007 habe scheiden lassen, habe sie mit ihrer Tochter zusammengelebt und als Krankenschwester gearbeitet, zuletzt in einer Psychiatrie in F._______. Ihre Tochter habe (…) einen Mann geheiratet, der als (…) tätig gewesen sei. Dieser habe Geld von sehr einflussreichen Personen (…) und sei daraufhin im Jahr (…) spurlos verschwunden. B._______ sei damals schwanger gewesen und vorerst zu ihren Schwiegereltern gezogen. Die einflussreichen Geldgeber des Schwiegersohns hätten ihre Tochter be- droht und verlangt, dass sie das von ihrem Mann verlorene Geld zurück- zahle. Etwa ein Jahr später sei B._______ zusammen mit ihrem Kind C._______ zu ihr gezogen in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden. Nach einiger Zeit seien aber auch hier Personen aufgetaucht, welche ihre Tochter angewiesen hätten, eine Arbeit aufzunehmen, bei der sie mehr ver- diene. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, als (…) zu arbeiten, um das Geld zurückzahlen zu können. Sie sei jeweils einige Monate im Einsatz gewesen und dann für ein paar Wochen nach Hause

D-3258/2021 Seite 3 zurückgekehrt. Währenddessen habe sie die Betreuung ihres Enkels C._______ übernommen. Wenn sie ihrer eigenen Arbeit als Kranken- schwester nachgegangen sei, die sie in Vier- und Fünftagesschichten ge- leistet habe, habe die Ehefrau von B._______ Schwager das Kind betreut. Ihre Tochter sei trotz ihrer Arbeitsleistung anhaltend bedroht und erpresst worden. Schliesslich habe B._______ die Situation nicht mehr ausgehalten und begonnen, die Ausreise zu organisieren, zumal es ihr auch gesund- heitlich nicht gut gegangen sei. Sie selbst habe sich von der Arbeit beur- lauben lassen und eine Kündigung geschrieben, welche nach Ablauf des Urlaubs in Kraft getreten sei. Zusammen seien sie in die Schweiz gereist. Erst hier habe sie erfahren, dass B._______ an (…) leide und schwer krank sei. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Kopien ihres Reisepasses sowie eines Boarding Passes für den Flug von E._______ nach Kiew am (…) Oktober 2019 ein. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

15. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die Dispositivziffern 3-5 der angefochte- nen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertre- ters. Zudem seien die Akten ihrer Tochter B._______ (N […]) beizuziehen. Als Beschwerdebeilagen wurden verschiedene Unterlagen gemäss sepa- ratem Verzeichnis (vgl. S. 16 der Beschwerdeschrift) eingereicht, welche sich unter anderem zum Gesundheitszustand und der Situation der Tochter sowie des Enkelkindes äussern. In der Beschwerdeeingabe wurden auch die Tochter B._______ und der Enkel C._______ als beschwerdeführende Personen aufgeführt. Diese seien von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin – was unweigerlich

D-3258/2021 Seite 4 zur Trennung der Familie führen würde – und damit von der angefochtenen Verfügung selbst direkt und persönlich betroffen. Da vorliegend ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Tochter sowie ihrem Enkel bestehe, hätten letztere ein schutzwürdiges Interesse an deren Verbleib in der Schweiz. Sie seien da- her ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom

21. Juli 2021 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem wurde in der Verfügung festge- halten, dass die Legitimation von B._______ und C._______ speziell zu prüfen sein werde. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. August 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. September 2021 eine Replik zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Hono- rarnote ein. I. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Ver- fahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. J. Der Rechtsvertreter setzte das Gericht mit Schreiben vom 7. März 2022 darüber in Kenntnis, dass er in einer neuen Kanzlei arbeite. Er reichte eine Honorarnote ein und ersuchte darum, die noch festzusetzende Entschädi- gung für die bisher angefallenen Aufwendungen an seine frühere Kanzlei

– welcher er die entsprechenden Ansprüche zahlungshalber abtrete – und zukünftige Leistungen an die neue Kanzlei zu entrichten.

D-3258/2021 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 25. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen me- dizinischen Bericht betreffend ihre Tochter vom 22. März 2022 ein, nach- dem sich diese aufgrund von (…) im Spital habe behandeln lassen müs- sen. Zudem wurde eine ergänzende Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. L. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die elektronischen Ak- ten der Tochter und des Enkels der Beschwerdeführerin (N […]) beigezo- gen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist

– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung ordnet die Wegweisung der Beschwerde- führerin und deren Vollzug an. Zwar sind B._______ und C._______ als Familienangehörige indirekt durch die Verfügung tangiert, da der Vollzug der Wegweisung die Trennung von ihrer Mutter respektive Grossmutter zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin und ihre erwachsene Tochter haben

D-3258/2021 Seite 6 jedoch separat ein Asylgesuch gestellt und das SEM hat in dieser Hinsicht richtigerweise zwei getrennte Asylverfahren durchgeführt. Am vorinstanzli- chen Verfahren, welches mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen wurde, hat entsprechend nur die Beschwerdeführerin teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Zudem wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Tochter respektive dem Enkel die Teilnahme an die- sem Verfahren verwehrt worden wäre, und die gestellten Rechtsbegehren beziehen sich allein auf die Beschwerdeführerin. Entsprechend ist auch nur die letztgenannte als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung legitimiert, nicht aber B._______ und C._______. Soweit diese beiden Per- sonen in der Beschwerde vom 15. Juli 2021 als Beschwerdeführende ge- nannt werden, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutre- ten. Bei der Prüfung der Frage, ob im Fall der Beschwerdeführerin Weg- weisungsvollzugshindernisse vorliegen, wird indessen ihre familiäre Situa- tion und damit auch die Beziehung zur Tochter und zum Enkel zu berück- sichtigen sein.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Juni 2021). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechts- kraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung (Dispositivziffer

3) nicht mehr zu überprüfen, da die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu- chende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies ist vor- liegend, wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Armenien herrsche trotz der angespann- ten Beziehungen zu Aserbaidschan infolge des Konflikts um die Region Bergkarabach weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei- ner Gewalt. Aus den Akten gingen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individuellen Grün- den in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass sie als akademisch ausgebildete Pflegefachperson eine Arbeit aufnehmen könne. Zudem leide sie an keinen ernsthaften gesund- heitlichen Beschwerden und habe im Heimatstaat ein familiäres Bezie- hungsnetz. Ihre erwachsene Tochter B._______ werde aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Beschwerdefüh- rerin nicht zu deren Kernfamilie zähle, werde sie nicht in die vorläufige Auf- nahme ihrer Tochter einbezogen. Zwar habe sie angegeben, sie habe wäh- rend der beruflichen Abwesenheit der Tochter oft zu ihrem Enkel geschaut und sich in der Schweiz sowohl um die kranke Tochter als auch um den Enkel gekümmert. Es könne ihr aber zugemutet werden, den Kontakt zu ihnen zukünftig via Telefon, soziale Medien und Besuche aufrecht zu erhal- ten. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl des Enkels durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin übermässig stark beeinträchtigt würde, zumal die Mutter dessen wichtigste Bezugsperson sei. Bei zeitwei- ligen Betreuungsengpässen aus medizinischen Gründen könne diese auf die Unterstützung der kantonalen Behörden zählen.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, die Tochter der Be- schwerdeführerin leide an einer (…) sowie einer mittelgradigen depressi- ven Episode, weshalb sie und ihr Sohn C._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation der Tochter kümmere sich die Beschwerdeführerin als Hauptbe- zugsperson um ihren Enkel. Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wobei dies auch Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern sowie zwischen Grosseltern und Enkelkindern umfassen könne. Zwar gelte dieser Schutz nicht absolut. Ent- sprechende Eingriffe müssten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK aber gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein so- wie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Die Be- schwerdeführerin habe schon in Armenien mit ihrer Tochter und dem Enkel zusammengelebt und sei wegen der Abwesenheit des Kindsvaters und der krankheitsbedingten Einschränkungen der Kindsmutter zur zentralen Bin- dungs- und Bezugsperson ihres Enkels geworden. Seit dessen erstem

D-3258/2021 Seite 8 Lebensjahr habe sie sich um diesen gekümmert, wann immer dies der Tochter selbst nicht möglich gewesen sei. Zuletzt habe B._______ im Feb- ruar 2021 notfallmässig hospitalisiert werden müssen, unter anderem auf- grund von (…), wobei eine Operation erforderlich gewesen sei. Im weiteren Krankheitsverlauf der (…) könne es zu einer (…) kommen, wobei ein er- hebliches Sterberisiko bestehe. Der behandelnde Arzt Dr. med. H._______ bestätige, dass die Erkrankung grundsätzlich unheilbar sei. Einzig eine (…) wäre denkbar. Dabei handle es sich aber um eine hoch-riskante letzte the- rapeutische Massnahme, wobei dieses Risiko bei B._______ aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands noch nicht eingegangen werde. Ange- sichts von Folgeerkrankungen wie der bereits eingetretenen (…) werde da- mit gerechnet, dass wegen des steigenden Sterberisikos mittelfristig (innert fünf Jahren) eine (…) notwendig sein werde; andernfalls werde das Risiko von Komorbiditäten zu hoch. Dr. med. H._______ halte auch fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter eine psychologische Stütze sei und ihr die Arbeiten der täglichen Lebensführung abnehme. Auch C._______ leide unter der Gesamtsituation, da seine Mutter lebensbedrohlich erkrankt sei und seiner Grossmutter die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Weiter sei bei B._______ anlässlich eines stationären Aufenthalts im Kriseninter- ventionszentrum des Spitals I._______ eine mittelgradige depressive Epi- sode mit Erschöpfungs- und Verzweiflungszuständen und suizidalen Kri- sen, eine Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wor- den. Aus dem Austrittsbericht gehe hervor, dass sie sich im Umgang mit ihrem Sohn teils aggressiv oder gereizt verhalte und sich selbst derzeit nicht als gute Mutter sehe. B._______ sei sowohl psychisch als auch phy- sisch schwer krank und nicht in der Lage, ihren Sohn kindgerecht zu be- treuen. Sie habe mit komplexen gesundheitlichen Problemen und regel- mässigen Spitalaufenthalten zu kämpfen und sei in erheblichem Masse auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Letztere sei als Absolventin der Me- dizinhochschule und durch ihre langjährige Tätigkeit als Krankenschwester auch fachlich qualifiziert, adäquat mit den gesundheitlichen Problemen ih- rer Tochter umzugehen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter, weshalb die Weg- weisung im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR klarer- weise einen Eingriff in die Familieneinheit und damit Art. 8 EMRK darstelle. Weiter sei der Enkel C._______ aufgrund der belastenden Situation bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD) des Kantons J._______ in Behandlung. Der entsprechende Bericht halte fest, dass er vermutungsweise an PTBS leide. Seine Mutter könne ihre Rolle derzeit

D-3258/2021 Seite 9 krankheitsbedingt nur sehr eingeschränkt wahrnehmen und sei zwingend auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Grossmut- ter sei seit C._______ erstem Lebensjahr neben der Mutter seine wich- tigste Bindungs- und Bezugsperson und habe einen Grossteil der Betreu- ungs- und Erziehungsarbeit übernommen. In Zukunft werde sich die Kinds- mutter einer intensiven Behandlung unterziehen müssen, wobei die Gross- mutter während ihrer Abwesenheit und bei einem möglichen Versterben die einzige verlässliche und primäre Bezugsperson sei. Bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin müsste C._______ fremdplatziert werden, was höchstwahrscheinlich irreparable psychische Schäden zur Folge hätte. Um seine Entwicklung nicht zu gefährden, sei er auf eine grösstmögliche Kon- tinuität und Stabilität angewiesen, weshalb aus kinderpsychiatrischer Sicht die Wegweisung der Beschwerdeführerin unbedingt zu vermeiden sei. Ge- mäss Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) werde, wenn die mittelfristig anstehende Operation der Mutter nicht gut verlaufe und die Grossmutter weggewiesen werde, eine Fremdplatzierung nötig und es werde nach dem Vater gesucht. Sollte die Beschwerdeführerin dagegen in der Schweiz verbleiben, könnte sie sich für die Dauer der Ope- ration um C._______ kümmern und anschliessend – bei schlechtem Ver- lauf – das Weitere zusammen mit der KESB vorkehren. Bei Eintritt dieses Szenarios wäre immerhin eine zentrale Bezugsperson für C._______ da, nachdem zum Vater kein Kontakt bestehe. Insgesamt sei es sowohl für die Tochter als auch den Enkel essenziell, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleibe. Weiter müsse unter den vorliegenden Umständen auch das Kindswohl berücksichtigt werden. Die Trennung von der Grossmutter, die seit seinem ersten Lebensjahr stets präsent – über weite Strecken gar mehr als die Mutter – gewesen sei, würde stark negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung von C._______ haben, zumal er bereits jetzt an PTBS leide und in psychologischer Behandlung sei. Dies müsse bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin berück- sichtigt werden. Es sei nicht im Sinne der Kinderrechtskonvention, Kinder ohne zwingende Gründe von einer wichtigen Bezugsperson zu trennen. Dies gelte umso mehr, als die Mutter – die andere zentrale Bezugsperson

– krank sei, bereits mehrfach habe hospitalisiert werden müssen und deren Versterben in mittelfristiger Zukunft traurigerweise nicht unwahrscheinlich sei. Einzig die Beschwerdeführerin könne ihrem Enkel Stabilität geben. Aufgrund der vorliegenden aussergewöhnlichen Umstände sei von einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, welches den Anwen- dungsbereich von Art. 8 EMRK eröffne. Es müsse daher eine gesamthafte Interessenabwägung erfolgen. Als öffentliches Interesse der Schweiz

D-3258/2021 Seite 10 komme einzig in Frage, den Aufenthalt ausländischer Personen zu kontrol- lieren. Dem stehe das erhebliche private Interesse der Beschwerdeführe- rin, ihrer Tochter und des Enkelkindes gegenüber, welche aus den darge- legten Gründen auf den Verbleib der Erstgenannten in der Schweiz ange- wiesen seien. Sie halte die Familie zusammen, sei eine wichtige Stütze für ihre Tochter und für die positive Entwicklung ihres Enkels von zentraler Be- deutung. Ihre Wegweisung nach Armenien würde sowohl die Situation der Tochter als auch des Enkels deutlich verschlimmern und dessen Kindes- wohl stark gefährden. Das öffentliche Interesse vermöge die privaten Inte- ressen in keiner Weise zu überwiegen, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Ebenso würde Art. 3 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verletzt. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe umfassende Ab- klärungen zur Behandelbarkeit der bei B._______ diagnostizierten Krank- heiten sowie der Verfügbarkeit und dem Zugang zu den verschriebenen Medikamenten und Behandlungen in Armenien vorgenommen. Diese hät- ten ergeben, dass sowohl ihre physischen Erkrankungen – die bereits im Heimatstaat korrekt diagnostiziert worden seien – als auch die mittelgra- dige depressive Episode in Armenien behandelt werden könnten. Ebenso seien die benötigten Medikamente erhältlich, darunter auch das überle- bensnotwendige Präparat (…). Letzteres sei aber prohibitiv teuer und werde in Armenien nicht von den staatlichen Sozialversicherungen oder Krankenkassen bezahlt. Ohne staatliche Unterstützung sei es aber kaum möglich, für die Kosten dieses Medikaments aufzukommen. Vor diesem Hintergrund sei die Tochter der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen vorläufig aufgenommen und deren Sohn C._______ als Mitglied der Kernfamilie in die vorläufige Aufnahme einbezogen worden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und einzelnen ärztlichen be- ziehungsweise sozialpsychologischen Berichten treffe es aber nicht zu, dass der Enkel seit seinem ersten Lebensjahr von der Grossmutter betreut worden sei. Anlässlich der Anhörung habe diese vielmehr angegeben, dass B._______ mit ihrem Sohn bis im (…) bei den Schwiegereltern gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe sie dort nur selten besucht und erst später sei die Tochter zu ihr gezogen. Dabei sei anzumerken, dass nicht nur B._______, sondern auch die Beschwerdeführerin berufstätig gewesen sei, weshalb während ihren vier- oder fünftägigen Arbeitsschichten jeweils die Schwägerin des Kindsvaters auf C._______ aufgepasst habe. Schliesslich werde in der Beschwerde geltend gemacht, die

D-3258/2021 Seite 11 Beschwerdeführerin sei fachlich qualifiziert, um mit den gesundheitlichen Problemen der Tochter umzugehen. Dies sei indessen bislang nicht von Nutzen gewesen, da B._______ ihrer Mutter in Armenien während mehr als einem Jahr nichts von der Diagnose (…) erzählt und sie erst in der Schweiz darüber informiert habe. Die beschriebene enge Beziehung zwi- schen Mutter und Tochter sei folglich zu hinterfragen, zumal die Beschwer- deführerin diese nach der Geburt des Enkels während anderthalb Jahren mehr oder weniger allein gelassen habe. Auch habe sie kaum etwas über die angeblichen Hintergründe ihrer Flucht aus Armenien gewusst.

E. 4.4 In der Replik wurde begrüsst, dass die Vorinstanz nähere Ausführun- gen dazu mache, weshalb B._______ vorläufig aufgenommen worden sei. Die Einschätzung, dass sie in Armenien eine adäquate Behandlung er- hielte und die lebensnotwendige Therapie einzig an überhöhten Medika- mentenpreisen scheitere, könne aber nicht geteilt werden. Es sei äusserst zweifelhaft und nicht gesichert, dass B._______ in Armenien überhaupt Zu- gang zu erforderlichen Behandlungen und psychologischer Betreuung hätte. Weiter sei es nachvollziehbar, dass sie – da sie sich damals nicht todkrank gefühlt habe und ihr die schwere Erkrankung äusserlich nicht an- zusehen gewesen sei – die Krankheit verdrängt und mit niemandem dar- über gesprochen habe, auch nicht mit ihrer Mutter. Es sei daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz die exakte Diagnose und das Ausmass der Krankheit ihrer Tochter erfahren habe. Sodann treffe es zu, dass sie sich erst um ihren Enkel kümmere, seit dieser anderthalb Jahre alt sei, und damit nicht seit dessen erstem Lebensjahr. Dabei handle es sich um eine nicht entscheidrelevante Ungenauigkeit, wel- che – angesichts des Umstands, dass C._______ inzwischen (…) Jahre alt sei – nicht ins Gewicht falle. Von Bedeutung sei vielmehr, dass die Grossmutter ihn seit dem frühen Kindesalter betreut habe und in den letz- ten Jahren zu dessen Hauptbezugsperson geworden sei. Zur Berufstätigkeit sei anzumerken, dass B._______ aufgrund ihrer Eins- ätze als (…) für längere Perioden abwesend gewesen sei. Die Beschwer- deführerin sei jeweils während zwei vier- oder fünftägigen Schichten pro Monat als Krankenschwester tätig gewesen. Die übrige Zeit sowie während der Ruhezeiten sei sie zu Hause gewesen und habe ihren Enkel betreut. Die nicht abgedeckten Betreuungszeiten seien von der Schwägerin des Kindsvaters übernommen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin ih- ren Enkel nicht rund um die Uhr betreut habe, was nie behauptet worden sei, sei sie schon sehr früh eng mit C._______ verbunden gewesen.

D-3258/2021 Seite 12 Wichtig sei zudem, dass sie heute nach wie vor einen Grossteil der Betreu- ung und Beziehungspflege übernehme, vor allem in emotionaler Hinsicht. Die Vorinstanz ziehe schliesslich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in Zweifel. Es treffe aber nicht zu, dass sie B._______ in den ersten anderthalb Jahren nach der Geburt des Enkels alleine gelassen habe. Vielmehr habe sie erst nach und nach von den Problemen erfahren, welche deren Ehemann verursacht habe. Zudem sei ihre medizinische Qualifikation durchaus von Nutzen, um ihre Tochter zu unterstützen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass im Falle des Versterbens von B._______ wohl ein dauerhafter und nicht nur ein zeitweiliger Betreuungs- engpass entstehe. Dieser könne nicht durch die Behörden, sondern allein durch die Beschwerdeführerin kindsgerecht abgedeckt werden, da nur sie die entstehende Lücke füllen und ihrem Enkel beim Verarbeitungsprozess beistehen könnte.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami- lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da- mit das Familienleben vereitelt wird (BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist dabei nicht auf die Kernfamilie

D-3258/2021 Seite 13 beschränkt. Vielmehr fallen darunter auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Indizien für das Bestehen solcher Be- ziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmäs- sige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Per- son. Bei über die Kernfamilie hinausgehenden verwandtschaftlichen Ban- den ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK aber nur dann eröffnet, wenn zwischen den betroffenen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhält- nis besteht (vgl. Urteil des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E.

E. 6.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass B._______ und C._______ in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver- fügen. Ihre Flüchtlingseigenschaft wurde verneint und sie wurden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das SEM ist gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG gehalten, periodisch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Wenn dies nicht der Fall ist, hebt es diese auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AIG). Unter diesen Umständen kann nicht von einem faktischen Aufenthaltsrecht ausgegangen werden, da die

D-3258/2021 Seite 14 Situation nicht vergleichbar ist mit jener von anerkannten Flüchtlingen, wel- che in der Regel langfristig nicht in den Heimatstaat zurückkehren können. Die vorläufige Aufnahme erfolgte aus medizinischen Gründen und in erster Linie deshalb, weil das SEM davon ausging, das für B._______ lebensnot- wendige Medikament (…) werde in Armenien nicht von staatlichen Institu- tionen bezahlt und sei für eine Privatperson nahezu unerschwinglich. Zwar dürfte sie bis auf Weiteres auf dieses Medikament angewiesen sein. Aller- dings ist die Krankheit (…) durch eine – wenn auch risikoreiche – Behand- lung, eine (…), heilbar. Der zuständige Arzt rechnet damit, dass mittelfristig eine solche Behandlung erforderlich sein werde. Es lässt sich weder sa- gen, ob und wann diese Behandlung allenfalls durchgeführt wird noch ob diese erfolgreich verlaufen würde. Ebenso wenig ist feststellbar, wie sich die (…) sowie die weiteren Erkrankungen von B._______ entwickeln und wie sich dies auf die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs auswirken wird. Jedenfalls kann angesichts des Um- stands, dass das SEM zur periodischen Überprüfung der vorläufigen Auf- nahme der Tochter und des Enkels der Beschwerdeführerin verpflichtet ist und diese nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht von einem fakti- schen Aufenthaltsrecht ausgegangen werden.

E. 6.4.1 Weiter wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, sowohl die Tochter als auch der Enkel seien von der Beschwerdeführerin abhängig. Es ist unbestritten, dass B._______ an gravierenden gesundheitlichen Be- einträchtigungen leidet, wobei neben der (…) namentlich die (…) zu nen- nen ist. Vor dem Hintergrund dieser Erkrankung kam es mehrmals zu (…), welche kurzfristige Spitalaufenthalte erforderlich machten. Dazu kommen weitere gesundheitliche Probleme – teilweise temporärer Art wie etwa eine Covid-Infektion – sowie psychische Beschwerden, die gemäss ärztlichen Berichten in erster Linie auf die Belastungssituation infolge der physischen Erkrankungen sowie das schwebende Asylverfahren zurückzuführen wa- ren. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass B._______ aufgrund ihres Gesundheitszustands mit Einschränkungen konfrontiert und derzeit auf verschiedene Medikamente angewiesen ist (vgl. dazu etwa den provi- sorischen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals K._______ vom

22. März 2022). Dennoch geht aus den ärztlichen Berichten nicht hervor, dass sie für die Bewältigung des Alltags grundsätzlich auf Hilfe angewiesen ist. Zwar wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihr eine Stütze sei und Arbeiten der täglichen Lebensführung abnehmen könne (vgl. Beschwerde- beilagen 7 und 9). Welche konkreten Tätigkeiten genau abgenommen wür- den respektive inwiefern B._______ nicht in der Lage sein soll, diese selbst

D-3258/2021 Seite 15 vorzunehmen, wird nicht weiter präzisiert. Dies geht auch aus den Einga- ben auf Beschwerdeebene nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist fest- zuhalten, dass B._______ und ihr Sohn gemäss dem zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) seit Juli 2021 an der (…) in L._______ wohnen. Demgegenüber hielt sich die Beschwerdeführerin laut ZEMIS- Eintrag bis Ende Januar 2023 im Asylzentrum (…) in M._______ auf und ist erst seit dem 1. Februar 2023 auch in L._______ wohnhaft. Sie lebte somit in den letzten zwei Jahre nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Tochter und Enkel, sondern bis zu ihrem Umzug in einer Entfernung von rund 40 Kilometern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihrer Tochter auf diese Weise tatsächlich einen wesentlichen Teil ihrer alltäglichen Arbeiten abnehmen konnte und diese mithin zwingend und täglich auf ihre Unterstützung angewiesen war. Die Aktenlage deutet vielmehr darauf hin, dass B._______ ihren Alltag grundsätzlich allein be- streiten kann, sofern nicht gerade Komplikationen im Rahmen ihrer Erkran- kungen auftreten. Aus dem ZEMIS geht auch hervor, dass sie im Herbst 2021 für drei Monate als Aushilfe in einem (…) gearbeitet hat sowie in den Monaten Februar und März 2023 beim (…) mitgearbeitet hat. Während der letztgenannten Zeitperiode war die Beschwerdeführerin an derselben Ad- resse wohnhaft wie ihre Tochter. Dies dürfte aber weniger darauf zurück- zuführen gewesen sein, dass diese grundsätzlich auf Hilfe im Alltag ange- wiesen war, sondern dass sie aufgrund ihrer Arbeit beim (…) vorüberge- hend die Unterstützung der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm. Letz- tere wohnt zwar inzwischen ebenfalls in L._______, laut ZEMIS-Eintrag aber nicht an derselben Adresse wie Tochter und Enkel.

E. 6.4.2 Insgesamt ist festzustellen, dass die Tochter auch in der Schweiz mehrheitlich von der Beschwerdeführerin getrennt lebte und zeitweise ei- ner Arbeitstätigkeit nachgehen konnte. Somit ist sie offenbar – trotz der nicht zu verkennenden chronischen gesundheitlichen Beschwerden – in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Gemäss den vorliegen- den Akten musste sie in den letzten beiden Jahren zwar zweimal für einige Tage hospitalisiert werden (vgl. Beschwerdebeilage 6 und Kurzaustrittsbe- richt des Kantonsspitals K._______ vom 22. März 2022). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann angesichts dessen aber nicht davon gesprochen werden, dass regelmässig Spitalaufenthalte erforderlich sind. Unter Medikation scheint B._______ relativ stabil zu sein, wobei an- genommen werden kann, dass es ihr – sollte es in Zukunft dennoch zu weiteren Spitalaufenthalten etwa wegen (…) kommen – mithilfe der zustän- digen Behörden möglich ist, in diesen Situationen die erforderliche Unter- stützung, namentlich für die Betreuung ihres Sohnes, zu erhalten. Seit der

D-3258/2021 Seite 16 letzten Eingabe vom 25. April 2022 (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11) wurden keine weiteren Berichte eingereicht. Auch wenn es für die Tochter eine wertvolle moralische Stütze ist, ihre Mutter in der Nähe zu haben und sie gegebenenfalls um Hilfe bitten zu können, ist nicht davon auszugehen, dass sie dauerhaft und zwingend auf diese angewiesen ist. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie im Alltag grundsätzlich die Unterstüt- zung einer medizinischen Fachperson benötigen würde und aus diesem Grund auf die beruflichen Qualifikationen ihrer Mutter zurückgreifen kön- nen müsste. Entsprechend ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) zu verneinen.

E. 6.5 m.H.a. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Eine Abhängigkeit in diesem Sinne kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis- sen, etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwie- genden Krankheiten, ergeben. Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich ein Auf- enthaltsanspruch lediglich dann, wenn die nahen Familienangehörigen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz – mithin die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufent- haltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung – verfügen. Das Bundes- verwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Weiter können sich auch Personen, die zwar kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz je- doch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objek- tiven Gründen hingenommen werden muss, auf Art. 8 EMRK berufen. Von einer solchen Konstellation wurde etwa im Fall von vorläufig aufgenomme- nen Flüchtlingen ausgegangen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3).

E. 6.5.1 Sodann wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin kümmere sich auch in der Schweiz oft um ihren Enkel C._______, da die Mutter krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt, dass die Grossmutter eine enge Bezugsperson für ihren Enkel ist, nicht zuletzt, weil sie gemeinsam aus ihrem Heimatstaat ausgereist sind und in der Schweiz kein weiterge- hendes familiäres Netz besteht. Dennoch ist aufgrund der vorliegenden Ak- ten davon auszugehen, dass B._______ für ihren Sohn die wichtigste Be- zugsperson ist. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist angesichts des erwähnten unterschiedlichen Wohnorts in den letzten Jah- ren (vgl. E. 6.4.1) nicht ersichtlich, inwiefern die Grossmutter in dieser Zeit einen wesentlichen Teil der Betreuungs- und Erziehungsarbeit übernom- men habe und dass es sich bei ihr um die Hauptbezugsperson von C._______ handeln soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese Rolle trotz deren Erkrankung von der Mutter wahrgenommen wird. Den Akten lässt sich entnehmen, dass diese in den Jahren 2021 und 2022 je einmal für einige Tage im Spital war. Dabei wird nicht verkannt, dass die gesundheit- lichen Einschränkungen von B._______ über diese blossen kurzen Abwe- senheiten hinausgehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand sie derart stark beeinträchtigt, dass sie grundsätzlich und dauerhaft nicht in der Lage wäre, für ihren Sohn zu sorgen. Wäre dies der Fall, wäre es ihr kaum möglich gewesen, überhaupt getrennt von ihrer Mutter zu wohnen und zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen.

E. 6.5.2 In der Beschwerde wird weiter auf eine allfällige zukünftige (…) bei B._______ und die damit verbundene Behandlung sowie das Risiko ihres Versterbens hingewiesen. Der Bericht des behandelnden Arztes hält

D-3258/2021 Seite 17 hinsichtlich der (statistischen) Lebenserwartung von B._______ fest, for- mal bestehe ein niedriger «Risikoscore» und die mittlere Überlebenszeit habe bei Erstvorstellung im Jahr 2019 bei gut 15 Jahren gelegen. Nicht berücksichtigt sei dabei, dass die Krankheit bereits in Armenien diagnosti- ziert worden sei – womit die Erstmanifestation nicht sicher abzuschätzen sei – und dass es zu komplikativen Folgeerkrankungen gekommen sei. Er rechne damit, dass «mittelfristig (ggf. 5 Jahre?)» eine (…) geplant werden müsse (vgl. Beschwerdebeilage 7). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, dass die betreffende Behandlung unmittelbar bevorstehen würde. Vielmehr wird offenbar regelmässig evaluiert, ob diese unter Abwägung der entsprechenden Risiken angezeigt ist. Es lässt sich zum heutigen Zeit- punkt nicht zuverlässig abschätzen, ob es zeitnah (oder überhaupt) zur Be- handlung kommt, wie sich die Krankheit weiterentwickelt und ob respektive in welchem Ausmass weitere Folgeerkrankungen auftreten. Auch diesbe- züglich wurden seit April 2022 keine weiteren Informationen zu den Akten gereicht. Angesichts dieser Unsicherheiten kann weder von einer unmittel- bar bevorstehenden längeren Abwesenheit von B._______ noch davon ausgegangen werden, dass sie in naher Zukunft wahrscheinlich versterben werde. Entsprechend kann aus der Krankheit und der damit verbundenen Prognose nicht abgeleitet werden, dass zum heutigen Zeitpunkt ein Abhän- gigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkelkind besteht. Für den Fall, dass die Mutter tatsächlich für längere Zeit oder gar dauerhaft nicht in der Lage sein sollte, für C._______ zu sorgen, würde zu gegebener Zeit in Absprache mit den zuständigen Behörden eine ange- messene Lösung gesucht (vgl. dazu auch den E-Mail-Austausch zwischen B._______ und der Schulsozialarbeit, Beschwerdebeilage 10). Dabei würde auch die Platzierung in einer Pflegefamilie geprüft. Es steht jedoch nicht fest, dass dieses derzeit noch rein hypothetische Szenario zu irrepa- rablen psychischen Schäden bei C._______ führen würde, welche mit ei- nem Bleiberecht für die Grossmutter verhindert werden könnten. Dem Kin- deswohl würde in dieser – zweifellos für sich genommen bereits sehr be- lastenden – Situation und bei der Suche nach der bestmöglichen Lösung durch die zuständigen Behörden ebenfalls Rechnung getragen.

E. 6.5.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Grossmutter für C._______ eine wichtige Bezugsperson ist und sie ihm zumindest zeitweise eine Stabilität vermitteln konnte, die ihm anderweitig fehlte (vgl. dazu Bericht KJPD vom 12. Juli 2021, Beschwerdebeilage 9). Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die Präsenz der Be- schwerdeführerin für das Wohlergehen von C._______ unabdingbar ist respektive deren Fehlen zu einer gravierenden Beeinträchtigung des

D-3258/2021 Seite 18 Kindeswohls führen würde. Einerseits wies das SEM zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Mutter um die Hauptbezugsperson handelt, zumal die Grossmutter seit der Einreise in die Schweiz mehrheitlich an einer anderen Wohnadresse lebte und keine Hinweise auf längere Abwesenheiten von B._______ in dieser Zeit bestehen. Andrerseits würde der Kontakt zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkel bei einem Vollzug der Wegweisung nicht abbrechen, auch wenn eine räumliche Trennung diesen erschweren wird. Es kann jedoch angenommen werden, dass die Kontakt- pflege mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln sowie allfälligen Be- suchsaufenthalten weiterhin möglich ist. Auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre, kann die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Enkel auch von Armenien aus pflegen und ihm allenfalls Geborgenheit und Si- cherheit vermitteln, was zu seiner psychischen Stabilität beitragen kann. Trotz der bereits jetzt bestehenden psychischen Probleme von C._______ ist davon auszugehen, dass seinen Bedürfnissen durch seine Mutter sowie Fachleute, etwa von der Schulsozialarbeit oder den KJPD, angemessen Rechnung getragen werden kann, ohne dass er zwingend auf die räumli- che Nähe seiner Grossmutter angewiesen wäre.

E. 6.5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Be- ziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkel kein Abhän- gigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist nicht anzunehmen, dass C._______ hauptsächlich von seiner Grossmutter betreut wird und diese quasi eine Elternrolle – anstelle des abwesenden Vaters – einnehmen würde. Trotz der bestehenden Bindung ist die Beziehung nicht als derart eng und zentral anzusehen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin dem Kindeswohl massgeblich zuwiderlaufen würde und die psychische Integri- tät des Enkels in diesem Fall konkret gefährdet wäre. Vielmehr kann die erforderliche Betreuung und Unterstützung durch die Mutter sowie die zu- ständigen Behörden und Fachleute sichergestellt werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Art. 8 EMRK vorliegend nicht anwendbar ist. Die in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügen nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und sie gehören weder zur Kern- familie der Beschwerdeführerin noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nicht als mit dem Kindswohl von C._______ unvereinbar zu erachten. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass weder anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse er- sichtlich sind noch in den Beschwerdeeingaben solche geltend gemacht werden.

D-3258/2021 Seite 19

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass (eventualiter) zumin- dest eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumut- barkeit anzuordnen sei. Zur Begründung könne grundsätzlich auf die be- reits unter dem Aspekt der Zulässigkeit dargelegte familiäre Situation und die entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisse verwiesen werden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien hätte eine konkrete Ge- fährdung von sämtlichen Familienmitgliedern zur Folge, da die Familie ganz überwiegend von der Grossmutter zusammengehalten werde. B._______ und C._______ seien weitgehend von dieser abhängig und ins- besondere das Kindswohl wäre stark gefährdet, wenn die Beschwerdefüh- rerin als zentrale Bindungs- und Bezugsperson ihres Enkels nicht mehr verfügbar wäre.

E. 7.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen als auch eine drohende Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ver- neint wurden (vgl. oben E. 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Umständen nun auf eine Unzumutbarkeit desselben geschlossen werden können sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zwar eine relativ enge Beziehung, aber gerade keine massgebliche Abhängigkeit besteht, und weder B._______ noch C._______ zwingend auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sind, welche sie ihnen ausschliesslich bei einem Verbleib in der Schweiz gewähren könnte. Im Übrigen kann hinsicht- lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. III/2. sowie die Zusammenfassung oben in E. 4.1) verwiesen werden, denen in den Be- schwerdeeingaben nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Der Voll- zug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu qualifizieren.

E. 8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen

D-3258/2021 Seite 20 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich anzusehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. dazu oben E. 1.4).

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom

21. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zu- mal den Akten keine Hinweise auf Veränderung der finanziellen Verhält- nisse zu entnehmen sind.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beige- ordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 7. März 2022 eine Honorarnote für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen ein, wobei er einen zeitlichen Aufwand von rund 16.55 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend machte. Dabei führte er aus, dass er in einer neuen Kanzlei arbeite und allfällige bisher entstandenen Ansprüche aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand zahlungshalber an die Ad- vokatur Kanonengasse abtrete. Des Weiteren reichte er mit Eingabe vom

25. April 2022 eine Honorarnote für die Aufwendungen nach dem Kanzlei- wechsel ein, welche einen zeitlichen Aufwand von 0.75 Stunden und Aus- lagen von Fr. 7.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausweist. Der geltend ge- machte zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erachten, wobei der Stun- denansatz bei amtlicher Vertretung praxisgemäss auf Fr. 220.– festzuset- zen ist. Folglich ist das Honorar auf insgesamt Fr. 4'149.– (inkl. Auslagen

D-3258/2021 Seite 21 und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Davon ist der abgetretene Ho- noraranspruch von Fr. 3'963.– zugunsten der Advokatur Kanonengasse und Fr. 186.– zugunsten des amtlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Roman Schuler, auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3258/2021 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Advokatur Kanonengasse wird der abgetretene Honoraranspruch in Höhe von Fr. 3'963.– und der Restbetrag von Fr. 186.– dem amtlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Roman Schuler zu Lasten der Gerichts- kasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3258/2021 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Armenien, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft Luzern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im Herbst 2019 zusammen mit ihrer Tochter B._______ und ihrem Enkel C._______ (N [...]). Auf dem Luftweg gelangten sie über Kiew in die Schweiz, wo sie am 19. Oktober 2019 um Asyl nachsuchten. A.b Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin über ein von Litauen ausgestelltes Touristenvisum verfügte. Nachdem die litauischen Behörden einer Übernahme ausdrücklich zustimmten, trat das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Litauen an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-526/2020 vom 4. Februar 2020 abgewiesen. A.c Da die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgte, nahm das SEM das Asylverfahren am 17. August 2020 wieder auf. Am 29. September 2020 hörte es die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in D._______ (Aserbaidschan) geboren und aufgewachsen. Im Alter von zwanzig Jahren sei sie mit ihrer Familie nach E._______ gezogen, wo sie die Medizinhochschule besucht habe. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und im folgenden Jahr sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Nachdem sie sich 2007 habe scheiden lassen, habe sie mit ihrer Tochter zusammengelebt und als Krankenschwester gearbeitet, zuletzt in einer Psychiatrie in F._______. Ihre Tochter habe (...) einen Mann geheiratet, der als (...) tätig gewesen sei. Dieser habe Geld von sehr einflussreichen Personen (...) und sei daraufhin im Jahr (...) spurlos verschwunden. B._______ sei damals schwanger gewesen und vorerst zu ihren Schwiegereltern gezogen. Die einflussreichen Geldgeber des Schwiegersohns hätten ihre Tochter bedroht und verlangt, dass sie das von ihrem Mann verlorene Geld zurückzahle. Etwa ein Jahr später sei B._______ zusammen mit ihrem Kind C._______ zu ihr gezogen in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden. Nach einiger Zeit seien aber auch hier Personen aufgetaucht, welche ihre Tochter angewiesen hätten, eine Arbeit aufzunehmen, bei der sie mehr verdiene. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, als (...) zu arbeiten, um das Geld zurückzahlen zu können. Sie sei jeweils einige Monate im Einsatz gewesen und dann für ein paar Wochen nach Hause zurückgekehrt. Währenddessen habe sie die Betreuung ihres Enkels C._______ übernommen. Wenn sie ihrer eigenen Arbeit als Krankenschwester nachgegangen sei, die sie in Vier- und Fünftagesschichten geleistet habe, habe die Ehefrau von B._______ Schwager das Kind betreut. Ihre Tochter sei trotz ihrer Arbeitsleistung anhaltend bedroht und erpresst worden. Schliesslich habe B._______ die Situation nicht mehr ausgehalten und begonnen, die Ausreise zu organisieren, zumal es ihr auch gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Sie selbst habe sich von der Arbeit beurlauben lassen und eine Kündigung geschrieben, welche nach Ablauf des Urlaubs in Kraft getreten sei. Zusammen seien sie in die Schweiz gereist. Erst hier habe sie erfahren, dass B._______ an (...) leide und schwer krank sei. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Kopien ihres Reisepasses sowie eines Boarding Passes für den Flug von E._______ nach Kiew am (...) Oktober 2019 ein. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Zudem seien die Akten ihrer Tochter B._______ (N [...]) beizuziehen. Als Beschwerdebeilagen wurden verschiedene Unterlagen gemäss separatem Verzeichnis (vgl. S. 16 der Beschwerdeschrift) eingereicht, welche sich unter anderem zum Gesundheitszustand und der Situation der Tochter sowie des Enkelkindes äussern. In der Beschwerdeeingabe wurden auch die Tochter B._______ und der Enkel C._______ als beschwerdeführende Personen aufgeführt. Diese seien von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin - was unweigerlich zur Trennung der Familie führen würde - und damit von der angefochtenen Verfügung selbst direkt und persönlich betroffen. Da vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie ihrem Enkel bestehe, hätten letztere ein schutzwürdiges Interesse an deren Verbleib in der Schweiz. Sie seien daher ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2021 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass die Legitimation von B._______ und C._______ speziell zu prüfen sein werde. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 2. August 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. September 2021 eine Replik zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. I. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens am 4. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Der Rechtsvertreter setzte das Gericht mit Schreiben vom 7. März 2022 darüber in Kenntnis, dass er in einer neuen Kanzlei arbeite. Er reichte eine Honorarnote ein und ersuchte darum, die noch festzusetzende Entschädigung für die bisher angefallenen Aufwendungen an seine frühere Kanzlei - welcher er die entsprechenden Ansprüche zahlungshalber abtrete - und zukünftige Leistungen an die neue Kanzlei zu entrichten. K. Mit Eingabe vom 25. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht betreffend ihre Tochter vom 22. März 2022 ein, nachdem sich diese aufgrund von (...) im Spital habe behandeln lassen müssen. Zudem wurde eine ergänzende Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. L. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die elektronischen Akten der Tochter und des Enkels der Beschwerdeführerin (N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung ordnet die Wegweisung der Beschwerdeführerin und deren Vollzug an. Zwar sind B._______ und C._______ als Familienangehörige indirekt durch die Verfügung tangiert, da der Vollzug der Wegweisung die Trennung von ihrer Mutter respektive Grossmutter zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin und ihre erwachsene Tochter haben jedoch separat ein Asylgesuch gestellt und das SEM hat in dieser Hinsicht richtigerweise zwei getrennte Asylverfahren durchgeführt. Am vorinstanzlichen Verfahren, welches mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen wurde, hat entsprechend nur die Beschwerdeführerin teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Zudem wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Tochter respektive dem Enkel die Teilnahme an diesem Verfahren verwehrt worden wäre, und die gestellten Rechtsbegehren beziehen sich allein auf die Beschwerdeführerin. Entsprechend ist auch nur die letztgenannte als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeerhebung legitimiert, nicht aber B._______ und C._______. Soweit diese beiden Personen in der Beschwerde vom 15. Juli 2021 als Beschwerdeführende genannt werden, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Bei der Prüfung der Frage, ob im Fall der Beschwerdeführerin Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, wird indessen ihre familiäre Situation und damit auch die Beziehung zur Tochter und zum Enkel zu berücksichtigen sein. 2. Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Juni 2021). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen, da die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies ist vorliegend, wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Armenien herrsche trotz der angespannten Beziehungen zu Aserbaidschan infolge des Konflikts um die Region Bergkarabach weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten gingen auch keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass sie als akademisch ausgebildete Pflegefachperson eine Arbeit aufnehmen könne. Zudem leide sie an keinen ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden und habe im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz. Ihre erwachsene Tochter B._______ werde aus medizinischen Gründen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da die Beschwerdeführerin nicht zu deren Kernfamilie zähle, werde sie nicht in die vorläufige Aufnahme ihrer Tochter einbezogen. Zwar habe sie angegeben, sie habe während der beruflichen Abwesenheit der Tochter oft zu ihrem Enkel geschaut und sich in der Schweiz sowohl um die kranke Tochter als auch um den Enkel gekümmert. Es könne ihr aber zugemutet werden, den Kontakt zu ihnen zukünftig via Telefon, soziale Medien und Besuche aufrecht zu erhalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl des Enkels durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin übermässig stark beeinträchtigt würde, zumal die Mutter dessen wichtigste Bezugsperson sei. Bei zeitweiligen Betreuungsengpässen aus medizinischen Gründen könne diese auf die Unterstützung der kantonalen Behörden zählen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde ausgeführt, die Tochter der Beschwerdeführerin leide an einer (...) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode, weshalb sie und ihr Sohn C._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation der Tochter kümmere sich die Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson um ihren Enkel. Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wobei dies auch Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern sowie zwischen Grosseltern und Enkelkindern umfassen könne. Zwar gelte dieser Schutz nicht absolut. Entsprechende Eingriffe müssten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK aber gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein sowie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Die Beschwerdeführerin habe schon in Armenien mit ihrer Tochter und dem Enkel zusammengelebt und sei wegen der Abwesenheit des Kindsvaters und der krankheitsbedingten Einschränkungen der Kindsmutter zur zentralen Bindungs- und Bezugsperson ihres Enkels geworden. Seit dessen erstem Lebensjahr habe sie sich um diesen gekümmert, wann immer dies der Tochter selbst nicht möglich gewesen sei. Zuletzt habe B._______ im Februar 2021 notfallmässig hospitalisiert werden müssen, unter anderem aufgrund von (...), wobei eine Operation erforderlich gewesen sei. Im weiteren Krankheitsverlauf der (...) könne es zu einer (...) kommen, wobei ein erhebliches Sterberisiko bestehe. Der behandelnde Arzt Dr. med. H._______ bestätige, dass die Erkrankung grundsätzlich unheilbar sei. Einzig eine (...) wäre denkbar. Dabei handle es sich aber um eine hoch-riskante letzte therapeutische Massnahme, wobei dieses Risiko bei B._______ aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands noch nicht eingegangen werde. Angesichts von Folgeerkrankungen wie der bereits eingetretenen (...) werde damit gerechnet, dass wegen des steigenden Sterberisikos mittelfristig (innert fünf Jahren) eine (...) notwendig sein werde; andernfalls werde das Risiko von Komorbiditäten zu hoch. Dr. med. H._______ halte auch fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter eine psychologische Stütze sei und ihr die Arbeiten der täglichen Lebensführung abnehme. Auch C._______ leide unter der Gesamtsituation, da seine Mutter lebensbedrohlich erkrankt sei und seiner Grossmutter die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Weiter sei bei B._______ anlässlich eines stationären Aufenthalts im Kriseninterventionszentrum des Spitals I._______ eine mittelgradige depressive Episode mit Erschöpfungs- und Verzweiflungszuständen und suizidalen Krisen, eine Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Aus dem Austrittsbericht gehe hervor, dass sie sich im Umgang mit ihrem Sohn teils aggressiv oder gereizt verhalte und sich selbst derzeit nicht als gute Mutter sehe. B._______ sei sowohl psychisch als auch physisch schwer krank und nicht in der Lage, ihren Sohn kindgerecht zu betreuen. Sie habe mit komplexen gesundheitlichen Problemen und regelmässigen Spitalaufenthalten zu kämpfen und sei in erheblichem Masse auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Letztere sei als Absolventin der Medizinhochschule und durch ihre langjährige Tätigkeit als Krankenschwester auch fachlich qualifiziert, adäquat mit den gesundheitlichen Problemen ihrer Tochter umzugehen. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter, weshalb die Wegweisung im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR klarerweise einen Eingriff in die Familieneinheit und damit Art. 8 EMRK darstelle. Weiter sei der Enkel C._______ aufgrund der belastenden Situation bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD) des Kantons J._______ in Behandlung. Der entsprechende Bericht halte fest, dass er vermutungsweise an PTBS leide. Seine Mutter könne ihre Rolle derzeit krankheitsbedingt nur sehr eingeschränkt wahrnehmen und sei zwingend auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Die Grossmutter sei seit C._______ erstem Lebensjahr neben der Mutter seine wichtigste Bindungs- und Bezugsperson und habe einen Grossteil der Betreuungs- und Erziehungsarbeit übernommen. In Zukunft werde sich die Kindsmutter einer intensiven Behandlung unterziehen müssen, wobei die Grossmutter während ihrer Abwesenheit und bei einem möglichen Versterben die einzige verlässliche und primäre Bezugsperson sei. Bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin müsste C._______ fremdplatziert werden, was höchstwahrscheinlich irreparable psychische Schäden zur Folge hätte. Um seine Entwicklung nicht zu gefährden, sei er auf eine grösstmögliche Kontinuität und Stabilität angewiesen, weshalb aus kinderpsychiatrischer Sicht die Wegweisung der Beschwerdeführerin unbedingt zu vermeiden sei. Gemäss Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) werde, wenn die mittelfristig anstehende Operation der Mutter nicht gut verlaufe und die Grossmutter weggewiesen werde, eine Fremdplatzierung nötig und es werde nach dem Vater gesucht. Sollte die Beschwerdeführerin dagegen in der Schweiz verbleiben, könnte sie sich für die Dauer der Operation um C._______ kümmern und anschliessend - bei schlechtem Verlauf - das Weitere zusammen mit der KESB vorkehren. Bei Eintritt dieses Szenarios wäre immerhin eine zentrale Bezugsperson für C._______ da, nachdem zum Vater kein Kontakt bestehe. Insgesamt sei es sowohl für die Tochter als auch den Enkel essenziell, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleibe. Weiter müsse unter den vorliegenden Umständen auch das Kindswohl berücksichtigt werden. Die Trennung von der Grossmutter, die seit seinem ersten Lebensjahr stets präsent - über weite Strecken gar mehr als die Mutter - gewesen sei, würde stark negative Auswirkungen auf die weitere Entwicklung von C._______ haben, zumal er bereits jetzt an PTBS leide und in psychologischer Behandlung sei. Dies müsse bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Es sei nicht im Sinne der Kinderrechtskonvention, Kinder ohne zwingende Gründe von einer wichtigen Bezugsperson zu trennen. Dies gelte umso mehr, als die Mutter - die andere zentrale Bezugsperson - krank sei, bereits mehrfach habe hospitalisiert werden müssen und deren Versterben in mittelfristiger Zukunft traurigerweise nicht unwahrscheinlich sei. Einzig die Beschwerdeführerin könne ihrem Enkel Stabilität geben. Aufgrund der vorliegenden aussergewöhnlichen Umstände sei von einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, welches den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK eröffne. Es müsse daher eine gesamthafte Interessenabwägung erfolgen. Als öffentliches Interesse der Schweiz komme einzig in Frage, den Aufenthalt ausländischer Personen zu kontrollieren. Dem stehe das erhebliche private Interesse der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und des Enkelkindes gegenüber, welche aus den dargelegten Gründen auf den Verbleib der Erstgenannten in der Schweiz angewiesen seien. Sie halte die Familie zusammen, sei eine wichtige Stütze für ihre Tochter und für die positive Entwicklung ihres Enkels von zentraler Bedeutung. Ihre Wegweisung nach Armenien würde sowohl die Situation der Tochter als auch des Enkels deutlich verschlimmern und dessen Kindeswohl stark gefährden. Das öffentliche Interesse vermöge die privaten Interessen in keiner Weise zu überwiegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Ebenso würde Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) verletzt. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe umfassende Abklärungen zur Behandelbarkeit der bei B._______ diagnostizierten Krankheiten sowie der Verfügbarkeit und dem Zugang zu den verschriebenen Medikamenten und Behandlungen in Armenien vorgenommen. Diese hätten ergeben, dass sowohl ihre physischen Erkrankungen - die bereits im Heimatstaat korrekt diagnostiziert worden seien - als auch die mittelgradige depressive Episode in Armenien behandelt werden könnten. Ebenso seien die benötigten Medikamente erhältlich, darunter auch das überlebensnotwendige Präparat (...). Letzteres sei aber prohibitiv teuer und werde in Armenien nicht von den staatlichen Sozialversicherungen oder Krankenkassen bezahlt. Ohne staatliche Unterstützung sei es aber kaum möglich, für die Kosten dieses Medikaments aufzukommen. Vor diesem Hintergrund sei die Tochter der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen vorläufig aufgenommen und deren Sohn C._______ als Mitglied der Kernfamilie in die vorläufige Aufnahme einbezogen worden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und einzelnen ärztlichen beziehungsweise sozialpsychologischen Berichten treffe es aber nicht zu, dass der Enkel seit seinem ersten Lebensjahr von der Grossmutter betreut worden sei. Anlässlich der Anhörung habe diese vielmehr angegeben, dass B._______ mit ihrem Sohn bis im (...) bei den Schwiegereltern gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe sie dort nur selten besucht und erst später sei die Tochter zu ihr gezogen. Dabei sei anzumerken, dass nicht nur B._______, sondern auch die Beschwerdeführerin berufstätig gewesen sei, weshalb während ihren vier- oder fünftägigen Arbeitsschichten jeweils die Schwägerin des Kindsvaters auf C._______ aufgepasst habe. Schliesslich werde in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei fachlich qualifiziert, um mit den gesundheitlichen Problemen der Tochter umzugehen. Dies sei indessen bislang nicht von Nutzen gewesen, da B._______ ihrer Mutter in Armenien während mehr als einem Jahr nichts von der Diagnose (...) erzählt und sie erst in der Schweiz darüber informiert habe. Die beschriebene enge Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei folglich zu hinterfragen, zumal die Beschwerdeführerin diese nach der Geburt des Enkels während anderthalb Jahren mehr oder weniger allein gelassen habe. Auch habe sie kaum etwas über die angeblichen Hintergründe ihrer Flucht aus Armenien gewusst. 4.4 In der Replik wurde begrüsst, dass die Vorinstanz nähere Ausführungen dazu mache, weshalb B._______ vorläufig aufgenommen worden sei. Die Einschätzung, dass sie in Armenien eine adäquate Behandlung erhielte und die lebensnotwendige Therapie einzig an überhöhten Medikamentenpreisen scheitere, könne aber nicht geteilt werden. Es sei äusserst zweifelhaft und nicht gesichert, dass B._______ in Armenien überhaupt Zugang zu erforderlichen Behandlungen und psychologischer Betreuung hätte. Weiter sei es nachvollziehbar, dass sie - da sie sich damals nicht todkrank gefühlt habe und ihr die schwere Erkrankung äusserlich nicht anzusehen gewesen sei - die Krankheit verdrängt und mit niemandem darüber gesprochen habe, auch nicht mit ihrer Mutter. Es sei daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin erst in der Schweiz die exakte Diagnose und das Ausmass der Krankheit ihrer Tochter erfahren habe. Sodann treffe es zu, dass sie sich erst um ihren Enkel kümmere, seit dieser anderthalb Jahre alt sei, und damit nicht seit dessen erstem Lebensjahr. Dabei handle es sich um eine nicht entscheidrelevante Ungenauigkeit, welche - angesichts des Umstands, dass C._______ inzwischen (...) Jahre alt sei - nicht ins Gewicht falle. Von Bedeutung sei vielmehr, dass die Grossmutter ihn seit dem frühen Kindesalter betreut habe und in den letzten Jahren zu dessen Hauptbezugsperson geworden sei. Zur Berufstätigkeit sei anzumerken, dass B._______ aufgrund ihrer Einsätze als (...) für längere Perioden abwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei jeweils während zwei vier- oder fünftägigen Schichten pro Monat als Krankenschwester tätig gewesen. Die übrige Zeit sowie während der Ruhezeiten sei sie zu Hause gewesen und habe ihren Enkel betreut. Die nicht abgedeckten Betreuungszeiten seien von der Schwägerin des Kindsvaters übernommen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Enkel nicht rund um die Uhr betreut habe, was nie behauptet worden sei, sei sie schon sehr früh eng mit C._______ verbunden gewesen. Wichtig sei zudem, dass sie heute nach wie vor einen Grossteil der Betreuung und Beziehungspflege übernehme, vor allem in emotionaler Hinsicht. Die Vorinstanz ziehe schliesslich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter in Zweifel. Es treffe aber nicht zu, dass sie B._______ in den ersten anderthalb Jahren nach der Geburt des Enkels alleine gelassen habe. Vielmehr habe sie erst nach und nach von den Problemen erfahren, welche deren Ehemann verursacht habe. Zudem sei ihre medizinische Qualifikation durchaus von Nutzen, um ihre Tochter zu unterstützen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass im Falle des Versterbens von B._______ wohl ein dauerhafter und nicht nur ein zeitweiliger Betreuungsengpass entstehe. Dieser könne nicht durch die Behörden, sondern allein durch die Beschwerdeführerin kindsgerecht abgedeckt werden, da nur sie die entstehende Lücke füllen und ihrem Enkel beim Verarbeitungsprozess beistehen könnte. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist dabei nicht auf die Kernfamilie beschränkt. Vielmehr fallen darunter auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.). Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei über die Kernfamilie hinausgehenden verwandtschaftlichen Banden ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK aber nur dann eröffnet, wenn zwischen den betroffenen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 6.5 m.H.a. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Eine Abhängigkeit in diesem Sinne kann sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, ergeben. Die betroffene Person muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-745/2023, F-747/2023 vom 27. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich ein Aufenthaltsanspruch lediglich dann, wenn die nahen Familienangehörigen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz - mithin die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung - verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Weiter können sich auch Personen, die zwar kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, auf Art. 8 EMRK berufen. Von einer solchen Konstellation wurde etwa im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ausgegangen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3). 6.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass B._______ und C._______ in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre Flüchtlingseigenschaft wurde verneint und sie wurden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das SEM ist gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG gehalten, periodisch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Wenn dies nicht der Fall ist, hebt es diese auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AIG). Unter diesen Umständen kann nicht von einem faktischen Aufenthaltsrecht ausgegangen werden, da die Situation nicht vergleichbar ist mit jener von anerkannten Flüchtlingen, welche in der Regel langfristig nicht in den Heimatstaat zurückkehren können. Die vorläufige Aufnahme erfolgte aus medizinischen Gründen und in erster Linie deshalb, weil das SEM davon ausging, das für B._______ lebensnotwendige Medikament (...) werde in Armenien nicht von staatlichen Institutionen bezahlt und sei für eine Privatperson nahezu unerschwinglich. Zwar dürfte sie bis auf Weiteres auf dieses Medikament angewiesen sein. Allerdings ist die Krankheit (...) durch eine - wenn auch risikoreiche - Behandlung, eine (...), heilbar. Der zuständige Arzt rechnet damit, dass mittelfristig eine solche Behandlung erforderlich sein werde. Es lässt sich weder sagen, ob und wann diese Behandlung allenfalls durchgeführt wird noch ob diese erfolgreich verlaufen würde. Ebenso wenig ist feststellbar, wie sich die (...) sowie die weiteren Erkrankungen von B._______ entwickeln und wie sich dies auf die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken wird. Jedenfalls kann angesichts des Umstands, dass das SEM zur periodischen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Tochter und des Enkels der Beschwerdeführerin verpflichtet ist und diese nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht von einem faktischen Aufenthaltsrecht ausgegangen werden. 6.4 6.4.1 Weiter wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, sowohl die Tochter als auch der Enkel seien von der Beschwerdeführerin abhängig. Es ist unbestritten, dass B._______ an gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wobei neben der (...) namentlich die (...) zu nennen ist. Vor dem Hintergrund dieser Erkrankung kam es mehrmals zu (...), welche kurzfristige Spitalaufenthalte erforderlich machten. Dazu kommen weitere gesundheitliche Probleme - teilweise temporärer Art wie etwa eine Covid-Infektion - sowie psychische Beschwerden, die gemäss ärztlichen Berichten in erster Linie auf die Belastungssituation infolge der physischen Erkrankungen sowie das schwebende Asylverfahren zurückzuführen waren. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass B._______ aufgrund ihres Gesundheitszustands mit Einschränkungen konfrontiert und derzeit auf verschiedene Medikamente angewiesen ist (vgl. dazu etwa den provisorischen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals K._______ vom 22. März 2022). Dennoch geht aus den ärztlichen Berichten nicht hervor, dass sie für die Bewältigung des Alltags grundsätzlich auf Hilfe angewiesen ist. Zwar wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihr eine Stütze sei und Arbeiten der täglichen Lebensführung abnehmen könne (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 9). Welche konkreten Tätigkeiten genau abgenommen würden respektive inwiefern B._______ nicht in der Lage sein soll, diese selbst vorzunehmen, wird nicht weiter präzisiert. Dies geht auch aus den Eingaben auf Beschwerdeebene nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass B._______ und ihr Sohn gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit Juli 2021 an der (...) in L._______ wohnen. Demgegenüber hielt sich die Beschwerdeführerin laut ZEMIS-Eintrag bis Ende Januar 2023 im Asylzentrum (...) in M._______ auf und ist erst seit dem 1. Februar 2023 auch in L._______ wohnhaft. Sie lebte somit in den letzten zwei Jahre nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Tochter und Enkel, sondern bis zu ihrem Umzug in einer Entfernung von rund 40 Kilometern. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter auf diese Weise tatsächlich einen wesentlichen Teil ihrer alltäglichen Arbeiten abnehmen konnte und diese mithin zwingend und täglich auf ihre Unterstützung angewiesen war. Die Aktenlage deutet vielmehr darauf hin, dass B._______ ihren Alltag grundsätzlich allein bestreiten kann, sofern nicht gerade Komplikationen im Rahmen ihrer Erkrankungen auftreten. Aus dem ZEMIS geht auch hervor, dass sie im Herbst 2021 für drei Monate als Aushilfe in einem (...) gearbeitet hat sowie in den Monaten Februar und März 2023 beim (...) mitgearbeitet hat. Während der letztgenannten Zeitperiode war die Beschwerdeführerin an derselben Adresse wohnhaft wie ihre Tochter. Dies dürfte aber weniger darauf zurückzuführen gewesen sein, dass diese grundsätzlich auf Hilfe im Alltag angewiesen war, sondern dass sie aufgrund ihrer Arbeit beim (...) vorübergehend die Unterstützung der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm. Letztere wohnt zwar inzwischen ebenfalls in L._______, laut ZEMIS-Eintrag aber nicht an derselben Adresse wie Tochter und Enkel. 6.4.2 Insgesamt ist festzustellen, dass die Tochter auch in der Schweiz mehrheitlich von der Beschwerdeführerin getrennt lebte und zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen konnte. Somit ist sie offenbar - trotz der nicht zu verkennenden chronischen gesundheitlichen Beschwerden - in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Gemäss den vorliegenden Akten musste sie in den letzten beiden Jahren zwar zweimal für einige Tage hospitalisiert werden (vgl. Beschwerdebeilage 6 und Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals K._______ vom 22. März 2022). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann angesichts dessen aber nicht davon gesprochen werden, dass regelmässig Spitalaufenthalte erforderlich sind. Unter Medikation scheint B._______ relativ stabil zu sein, wobei angenommen werden kann, dass es ihr - sollte es in Zukunft dennoch zu weiteren Spitalaufenthalten etwa wegen (...) kommen - mithilfe der zuständigen Behörden möglich ist, in diesen Situationen die erforderliche Unterstützung, namentlich für die Betreuung ihres Sohnes, zu erhalten. Seit der letzten Eingabe vom 25. April 2022 (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11) wurden keine weiteren Berichte eingereicht. Auch wenn es für die Tochter eine wertvolle moralische Stütze ist, ihre Mutter in der Nähe zu haben und sie gegebenenfalls um Hilfe bitten zu können, ist nicht davon auszugehen, dass sie dauerhaft und zwingend auf diese angewiesen ist. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie im Alltag grundsätzlich die Unterstützung einer medizinischen Fachperson benötigen würde und aus diesem Grund auf die beruflichen Qualifikationen ihrer Mutter zurückgreifen können müsste. Entsprechend ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) zu verneinen. 6.5 6.5.1 Sodann wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin kümmere sich auch in der Schweiz oft um ihren Enkel C._______, da die Mutter krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt, dass die Grossmutter eine enge Bezugsperson für ihren Enkel ist, nicht zuletzt, weil sie gemeinsam aus ihrem Heimatstaat ausgereist sind und in der Schweiz kein weitergehendes familiäres Netz besteht. Dennoch ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass B._______ für ihren Sohn die wichtigste Bezugsperson ist. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist angesichts des erwähnten unterschiedlichen Wohnorts in den letzten Jahren (vgl. E. 6.4.1) nicht ersichtlich, inwiefern die Grossmutter in dieser Zeit einen wesentlichen Teil der Betreuungs- und Erziehungsarbeit übernommen habe und dass es sich bei ihr um die Hauptbezugsperson von C._______ handeln soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese Rolle trotz deren Erkrankung von der Mutter wahrgenommen wird. Den Akten lässt sich entnehmen, dass diese in den Jahren 2021 und 2022 je einmal für einige Tage im Spital war. Dabei wird nicht verkannt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen von B._______ über diese blossen kurzen Abwesenheiten hinausgehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand sie derart stark beeinträchtigt, dass sie grundsätzlich und dauerhaft nicht in der Lage wäre, für ihren Sohn zu sorgen. Wäre dies der Fall, wäre es ihr kaum möglich gewesen, überhaupt getrennt von ihrer Mutter zu wohnen und zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 6.5.2 In der Beschwerde wird weiter auf eine allfällige zukünftige (...) bei B._______ und die damit verbundene Behandlung sowie das Risiko ihres Versterbens hingewiesen. Der Bericht des behandelnden Arztes hält hinsichtlich der (statistischen) Lebenserwartung von B._______ fest, formal bestehe ein niedriger «Risikoscore» und die mittlere Überlebenszeit habe bei Erstvorstellung im Jahr 2019 bei gut 15 Jahren gelegen. Nicht berücksichtigt sei dabei, dass die Krankheit bereits in Armenien diagnostiziert worden sei - womit die Erstmanifestation nicht sicher abzuschätzen sei - und dass es zu komplikativen Folgeerkrankungen gekommen sei. Er rechne damit, dass «mittelfristig (ggf. 5 Jahre?)» eine (...) geplant werden müsse (vgl. Beschwerdebeilage 7). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, dass die betreffende Behandlung unmittelbar bevorstehen würde. Vielmehr wird offenbar regelmässig evaluiert, ob diese unter Abwägung der entsprechenden Risiken angezeigt ist. Es lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig abschätzen, ob es zeitnah (oder überhaupt) zur Behandlung kommt, wie sich die Krankheit weiterentwickelt und ob respektive in welchem Ausmass weitere Folgeerkrankungen auftreten. Auch diesbezüglich wurden seit April 2022 keine weiteren Informationen zu den Akten gereicht. Angesichts dieser Unsicherheiten kann weder von einer unmittelbar bevorstehenden längeren Abwesenheit von B._______ noch davon ausgegangen werden, dass sie in naher Zukunft wahrscheinlich versterben werde. Entsprechend kann aus der Krankheit und der damit verbundenen Prognose nicht abgeleitet werden, dass zum heutigen Zeitpunkt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkelkind besteht. Für den Fall, dass die Mutter tatsächlich für längere Zeit oder gar dauerhaft nicht in der Lage sein sollte, für C._______ zu sorgen, würde zu gegebener Zeit in Absprache mit den zuständigen Behörden eine angemessene Lösung gesucht (vgl. dazu auch den E-Mail-Austausch zwischen B._______ und der Schulsozialarbeit, Beschwerdebeilage 10). Dabei würde auch die Platzierung in einer Pflegefamilie geprüft. Es steht jedoch nicht fest, dass dieses derzeit noch rein hypothetische Szenario zu irreparablen psychischen Schäden bei C._______ führen würde, welche mit einem Bleiberecht für die Grossmutter verhindert werden könnten. Dem Kindeswohl würde in dieser - zweifellos für sich genommen bereits sehr belastenden - Situation und bei der Suche nach der bestmöglichen Lösung durch die zuständigen Behörden ebenfalls Rechnung getragen. 6.5.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Grossmutter für C._______ eine wichtige Bezugsperson ist und sie ihm zumindest zeitweise eine Stabilität vermitteln konnte, die ihm anderweitig fehlte (vgl. dazu Bericht KJPD vom 12. Juli 2021, Beschwerdebeilage 9). Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die Präsenz der Beschwerdeführerin für das Wohlergehen von C._______ unabdingbar ist respektive deren Fehlen zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. Einerseits wies das SEM zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Mutter um die Hauptbezugsperson handelt, zumal die Grossmutter seit der Einreise in die Schweiz mehrheitlich an einer anderen Wohnadresse lebte und keine Hinweise auf längere Abwesenheiten von B._______ in dieser Zeit bestehen. Andrerseits würde der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkel bei einem Vollzug der Wegweisung nicht abbrechen, auch wenn eine räumliche Trennung diesen erschweren wird. Es kann jedoch angenommen werden, dass die Kontaktpflege mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln sowie allfälligen Besuchsaufenthalten weiterhin möglich ist. Auch wenn der Kontakt nicht so eng gelebt werden kann, wie dies bei einem Verbleib in der Schweiz der Fall wäre, kann die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Enkel auch von Armenien aus pflegen und ihm allenfalls Geborgenheit und Sicherheit vermitteln, was zu seiner psychischen Stabilität beitragen kann. Trotz der bereits jetzt bestehenden psychischen Probleme von C._______ ist davon auszugehen, dass seinen Bedürfnissen durch seine Mutter sowie Fachleute, etwa von der Schulsozialarbeit oder den KJPD, angemessen Rechnung getragen werden kann, ohne dass er zwingend auf die räumliche Nähe seiner Grossmutter angewiesen wäre. 6.5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Enkel kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es ist nicht anzunehmen, dass C._______ hauptsächlich von seiner Grossmutter betreut wird und diese quasi eine Elternrolle - anstelle des abwesenden Vaters - einnehmen würde. Trotz der bestehenden Bindung ist die Beziehung nicht als derart eng und zentral anzusehen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin dem Kindeswohl massgeblich zuwiderlaufen würde und die psychische Integrität des Enkels in diesem Fall konkret gefährdet wäre. Vielmehr kann die erforderliche Betreuung und Unterstützung durch die Mutter sowie die zuständigen Behörden und Fachleute sichergestellt werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Art. 8 EMRK vorliegend nicht anwendbar ist. Die in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügen nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und sie gehören weder zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nicht als mit dem Kindswohl von C._______ unvereinbar zu erachten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder anderweitige völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich sind noch in den Beschwerdeeingaben solche geltend gemacht werden. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass (eventualiter) zumindest eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit anzuordnen sei. Zur Begründung könne grundsätzlich auf die bereits unter dem Aspekt der Zulässigkeit dargelegte familiäre Situation und die entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisse verwiesen werden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien hätte eine konkrete Gefährdung von sämtlichen Familienmitgliedern zur Folge, da die Familie ganz überwiegend von der Grossmutter zusammengehalten werde. B._______ und C._______ seien weitgehend von dieser abhängig und insbesondere das Kindswohl wäre stark gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin als zentrale Bindungs- und Bezugsperson ihres Enkels nicht mehr verfügbar wäre. 7.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sowohl das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen als auch eine drohende Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint wurden (vgl. oben E. 6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Umständen nun auf eine Unzumutbarkeit desselben geschlossen werden können sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass zwar eine relativ enge Beziehung, aber gerade keine massgebliche Abhängigkeit besteht, und weder B._______ noch C._______ zwingend auf eine Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sind, welche sie ihnen ausschliesslich bei einem Verbleib in der Schweiz gewähren könnte. Im Übrigen kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. III/2. sowie die Zusammenfassung oben in E. 4.1) verwiesen werden, denen in den Beschwerdeeingaben nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu qualifizieren.

8. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich anzusehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. dazu oben E. 1.4). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 21. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal den Akten keine Hinweise auf Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 7. März 2022 eine Honorarnote für die bis dahin aufgelaufenen Aufwendungen ein, wobei er einen zeitlichen Aufwand von rund 16.55 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend machte. Dabei führte er aus, dass er in einer neuen Kanzlei arbeite und allfällige bisher entstandenen Ansprüche aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand zahlungshalber an die Advokatur Kanonengasse abtrete. Des Weiteren reichte er mit Eingabe vom 25. April 2022 eine Honorarnote für die Aufwendungen nach dem Kanzleiwechsel ein, welche einen zeitlichen Aufwand von 0.75 Stunden und Auslagen von Fr. 7.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand ist als angemessen zu erachten, wobei der Stundenansatz bei amtlicher Vertretung praxisgemäss auf Fr. 220.- festzusetzen ist. Folglich ist das Honorar auf insgesamt Fr. 4'149.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Davon ist der abgetretene Honoraranspruch von Fr. 3'963.- zugunsten der Advokatur Kanonengasse und Fr. 186.- zugunsten des amtlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Roman Schuler, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Advokatur Kanonengasse wird der abgetretene Honoraranspruch in Höhe von Fr. 3'963.- und der Restbetrag von Fr. 186.- dem amtlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Roman Schuler zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: