opencaselaw.ch

D-3255/2022

D-3255/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste den Akten zufolge im Jahr B._______ in die Schweiz ein und lebte fortan ohne legalen Status im Land. Im Jahr (...) wurde sie im Rahmen einer Personenkontrolle aus der Schweiz weg- gewiesen und es wurde ihr ein Einreiseverbot auferlegt. Am (...) hielt die (Nennung Behörde) die Beschwerdeführerin an und befragte sie. Mit Ent- scheid vom (...) wiesen die zuständigen kantonalen Behörden die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg und nahmen sie gleichzeitig in Aus- schaffungshaft. Am (...) ordnete das (Nennung Behörde) ihre Entlassung aus der Ausschaffungshaft an, gleichentags wurde sie von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zur Ausreise auf dem Luftweg per (Nen- nung Zeitpunkt) aufgefordert. Dieser Aufforderung leistete die Beschwer- deführerin keine Folge. Mit Entscheid vom (...) wies die (Nennung Behörde) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vollzug der Wegwei- sung ab, wodurch der Wegweisungsentscheid vom (...) in Rechtskraft er- wuchs. Am (Nennung Zeitpunkt) ordnete die kantonale Migrationsbehörde den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwer- deführerin konnte in der Folge polizeilich nicht aufgefunden werden. Am (...) wurde sie im Rahmen einer Strassenkontrolle im Kanton C._______ in Untersuchungshaft genommen. Dabei gab sie an, am (Nennung Zeitpunkt) B._______ in die Schweiz eingereist zu sein. Sie habe sich in den vergan- genen Jahren an verschiedenen Orten in der Schweiz bei Bekannten und ihrem Partner aufgehalten. Ausserdem habe sie gesundheitliche Probleme und sich deswegen (Nennung Behandlung). Am (...) wurde sie wegen (Nennung Grund) zu einer (Nennung Strafmass) verurteilt und gleichen- tags in Ausschaffungshaft genommen. A.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Asyl in der Schweiz. A.c Am (...) führte die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit der Be- schwerdeführerin ein Ausreisegespräch. Dabei teilte die befragende Per- son mit, sie habe wie von der Beschwerdeführerin gewünscht deren (Nen- nung Verwandte) angerufen und die baldige Rückkehr der Beschwerdefüh- rerin nach Kamerun mitgeteilt. Die (Nennung Verwandte) habe darum ge- beten, ihr zu gegebener Zeit das Ankunftsdatum und die -zeit mitzuteilen. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin, sie werde ihre (Nennung Verwandte) anrufen und informieren. Gleichzeitig gab die Beschwerdefüh- rerin auf Anfrage an, sie habe nie ein Asylgesuch gestellt. Es sei im Übrigen

D-3255/2022 Seite 3 schon alles organisiert mit der Ausreise, sie denke, es sei besser, wenn sie jetzt nach Kamerun zurückkehre. In der Folge bestätigte sie gleichentags schriftlich einen Rückzug ihres Asylgesuchs. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. Januar 2022 liess sie dem SEM indes durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, ihr geäusserter Rückkehrwunsch sei unter Druck der kantonalen Migrationsbehörde zustande gekommen und ver- möge keine Wirkung zu entfalten. Sie halte an ihrem Asylgesuch fest. A.d Am 8. März 2022 sowie am 13. April 2022 wurde die Beschwerdefüh- rerin vom SEM in der (Nennung Örtlichkeit) zu ihren AsyIgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie habe die letzten (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt. Nach einem (...)jährigen Schulbesuch habe sie als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Sie habe (Nen- nung Anzahl) Kinder von (Nennung Anzahl) Vätern, sei aber nie verheiratet gewesen. Ihre Heimat habe sie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Kinder habe sie damals bei ihrer (Nennung Verwandte) in D._______ zurückgelassen. (Nennung Verwandte) sei in der Zwischenzeit krankheits- halber weggezogen, ihre Kinder hätten sich weiterhin mehrheitlich in D._______ aufgehalten. Nach der Einreise in die Schweiz (B._______) habe sie in der Illegalität gelebt und sich bei ihrer (Nennung Verwandte) und (Nennung Personen) in E._______ aufgehalten. Im Jahr (...) habe sie dort F._______ kennenge- lernt, der seinen Angaben zufolge für den kamerunischen Geheimdienst arbeite. F._______ habe ihr angeboten, gegen Entgelt sowie Kost und Lo- gis in seinem Haushalt in E._______ zu arbeiten. In der Hoffnung, von den Schweizer Behörden nicht entdeckt zu werden, habe sie dieses Angebot angenommen. In der Wohnung von F._______ hätten auch (Nennung Per- sonen) gelebt. In Abwesenheit der (Nennung Person) sei es zu sexuellen Übergriffen durch F._______ gekommen, wobei er gedroht habe, sie bei den Schweizer Behörden zu denunzieren, falls Sie sich nicht willig zeige. Da sie in der Folge gesundheitliche Probleme bekommen habe und des- wegen im (...) habe (Nennung Behandlung) werden müssen, habe sie die Wohnung von F._______ verlassen. Etwa (Nennung Zeitpunkt) habe sie ihren heutigen Partner G._______, ein (...), kennen gelernt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie zwischen seinem Wohnort und E._______ gependelt, habe bei ihm und bei Freunden gelebt, in Privathaushalten geputzt und Kinder betreut. Etwa im Jahr (...) habe sie (Nennung Person) kennenge- lernt, in deren (Nennung Örtlichkeit) sie gearbeitet habe, und welche ihr zu

D-3255/2022 Seite 4 einer (Nennung Land) Aufenthaltsbewilligung habe verhelfen wollen. In die- sem Zusammenhang sei sie betrogen worden, da sie zwar Geld dafür be- zahlt, jedoch letztlich nur eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Etwa im Jahr (...) sei sie an ihrer Arbeitsstelle, (Nennung Örtlichkeit), F._______ wiederbegegnet. Nach anfänglichem Zögern habe sie eingewil- ligt, dass ihr F._______ zu einem offiziellen, auf ihren Namen lautenden Pass verhelfe. F._______ habe sie unter Ausübung von Druck damit bewe- gen wollen, wieder ihre früheren Tätigkeiten bei ihm im Haus aufzuneh- men, was sie aber nicht getan habe. Seit (...) engagiere sie sich politisch für die H._______. (Nennung Zeit- punkt) habe sie (Nennung Anzahl) an Demonstrationen teilgenommen. An- lässlich einer Demonstration in E._______ im (Nennung Zeitpunkt) habe sie zufällig F._______ angetroffen, der ihr gedroht habe, ihr Leben zu zer- stören. Sie habe sich von ihm entfernt und sei zu anderen Demonstranten gegangen. Sie habe ihren Kindern Fotos in die Heimat geschickt, auf de- nen sie als Teilnehmerin der Demonstration zu erkennen gewesen sei. Diese Bilder seien in Kamerun veröffentlicht worden. Zudem habe sie ihren Kindern in Kamerun Geld für politische Aktivitäten überwiesen und diese überzeugen können, ebenfalls politisch aktiv zu werden. Ihre (Nennung Verwandte) seien deswegen (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Auch ihre (Nennung Verwandte) sei (Nennung Zeitpunkt) (Nennung Dauer) in Haft gewesen, wobei deren Lebenspartner immer noch inhaftiert sei. (Nen- nung Verwandte) habe Kamerun zwischenzeitlich verlassen und befinde sich aktuell in I._______. Über den Verbleib ihrer (Nennung Verwandte) habe sie keine Kenntnis. Erst kürzlich habe sie vernommen, dass sich ihr (Nennung Verwandter) wieder in Kamerun befinde. Sie könne aus den angeführten Gründen nicht nach Kamerun zurück. Aus- serdem habe sie dort niemanden mehr. Ferner könne sie auch wegen ihren verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden nicht zurückkehren. A.e Am (...) wurde mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung für Opfer von Menschenhandel (OMH) durchgeführt und sie wurde über ihre Rechte sowie auch die Inanspruchnahme von Schutzmassnahmen für OMH infor- miert. Nach Einräumung einer Bedenkzeit erklärte sie sich mit Eingabe vom 17. Mai 2022 zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden einverstanden.

D-3255/2022 Seite 5 A.f Mit Eingabe vom (...) erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) Beschwerde beim Bundesgericht. Darin beantragte sie die sofortige Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Ur- teil (...) hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf, ordnete die Freilassung der Beschwerdeführerin an und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Am 15. April 2022 wurde die Be- schwerdeführerin dem BAZ C._______ zugewiesen und am 31. Mai 2022 wurde ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 – zugestellt am 27. Juni 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

27. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor- läufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Vor- nahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe des rubrizierten Rechts- vertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 6. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin (un- aufgefordert) eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten.

D-3255/2022 Seite 6

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesent- lichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn sie die geltend gemachten Er-

D-3255/2022 Seite 7 eignisse selbst erlebt hätte. Zudem hätten sich in ihren Aussagen Unver- einbarkeiten und nicht plausible Elemente ergeben, welche insgesamt an der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen zweifeln liessen. Vorweg seien die Ausführungen bezüglich des familiären Umfelds zu be- zweifeln. So wolle die Beschwerdeführerin bis zu Ihrer Inhaftierung in der Schweiz (Nennung Zeitpunkt) respektive bis zum (Nennung Behandlung und deren Zeitpunkt) mit ihren Kindern sowie ihrem (Nennung Verwandter) in Kontakt gestanden sein. Den nachfolgenden Kontaktabbruch zu den Kindern sowie zu weiteren Verwandten führe sie auf die Verfolgung dersel- ben durch die kamerunischen Behörden wegen angeblichen politischen Aktivitäten beziehungsweise auf fehlende Telefone im Dorf zurück. Da aber im (...), zum Zeitpunkt des Ausreisegesprächs der Beschwerdeführerin, die (Nennung Verwandte) die Beschwerdeführerin in Kamerun habe abholen wollen und die Beschwerdeführerin zudem damals rückkehrbereit gewe- sen sei, sei dieser plötzliche Kontaktabbruch nicht nachvollziehbar. Weiter sei auch zu bezweifeln, dass die (volljährigen) Kinder der Beschwerdefüh- rerin wegen der angeblichen politischen Verfolgung in Kamerun unauffind- bar seien, zumal die Beschwerdeführerin vor kurzem über (Nennung Per- son) den Aufenthaltsort ihres (Nennung Verwandter) erfahren habe. Den Akten sei auch zu entnehmen, dass ein in der Schweiz lebender (Nennung Verwandter) mit ihrem (Nennung Verwandter) in D._______ in Kontakt stehe und offenbar stehe sie auch mit ihrem in J._______ lebenden (Nen- nung Verwandter) in Verbindung und habe Auskünfte über eine in der Hei- mat verstorbene (Nennung Verwandte) geben können. Die Beschwerde- führerin sei demnach offensichtlich in der Lage, mit ihrer in Kamerun an- sässigen Familie zu kommunizieren. Es wäre ihr daher möglich gewesen, Genaueres über die familiären Umstände in Kamerun zu erfahren und de- tailliert darüber zu berichten, anstatt nur vage Aussagen zu machen. Zu- dem habe die Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden zum Umstand, ob sie schon einmal in der Schweiz um Asyl ersucht habe, angelogen. Sodann sei es der Beschwerdeführerin trotz vertiefter Befragung nicht ge- lungen, plausibel zu begründen, inwiefern und warum sie die Hilfe von F._______ für die Ausstellung des Passes in Anspruch genommen habe. Ihre Antworten würden den nötigen Gehalt und eine persönliche Betroffen- heit vermissen lassen, obwohl es sich bei F._______ angeblich um ihren Peiniger gehandelt habe. Da sich der Pass offensichtlich in ihrem Besitz befunden habe, sei davon auszugehen, dass F._______ über kein Druck- mittel gegen sie verfügt habe. Ausserdem erkläre sich dadurch nicht, aus welchen Beweggründen F._______ ihr mit dem Pass hätte helfen wollen.

D-3255/2022 Seite 8 Das Vorbringen, F._______ habe dadurch gehofft, dass sie die Arbeit in seinem Haushalt wiederaufnehme, sei deshalb nicht plausibel. Den von F._______ angeblich ausgeübten Druck habe sie nicht zu konkretisieren vermocht, sich dazu widersprüchlich und ohne Realkennzeichen geäus- sert. Ungereimt seien die Aussagen sodann zum Umstand, seit wann und wie F._______ in den Besitz ihrer Telefonnummer gekommen sein solle. Weiter fehlten ihren Ausführungen jegliche substanziierten Anhaltspunkte, dass F._______ tatsächlich beim Geheimdienst gewesen sei. Auch würden keine entsprechenden Belege vorliegen. Zudem habe sie anlässlich der (...) Einvernahme vom (...) die Probleme mit F._______ respektive ein Auf- einandertreffen mit ihm nicht erwähnt. Auch am vermeintlichen politischen Engagement der Beschwerdeführerin seien grundlegende Zweifel anzubringen. Trotz vertiefender Fragen sei es ihr nicht gelungen, die Ziele der Partei H._______ gehaltvoll zu konkreti- sieren. Ungeachtet der zahlreichen unglaubhaften Elemente sei bei ihr oh- nehin von einem bloss niederschwelligen politischen Profil auszugehen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sie wegen ihrer Demonstrationsteil- nahmen ins Visier der kamerunischen Behörden geraten sei. Weder habe sie Konkretes zur behaupteten Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie als Demonstrantin abgebildet sei, zu nennen vermocht, noch habe sie diese Behauptung bislang belegt. Ihr Einwand, sie habe das Telefon ge- wechselt und könne deswegen die Fotos nicht einreichen, überzeuge nicht. Auch die Ausführungen zur Entdeckung ihrer Geldtransfers an ihre Kinder seien unsubstanziiert und unbelegt geblieben. Da sie zum Zeitraum dieser Probleme mit ihren Kindern und ihrem (Nennung Verwandter) über ausrei- chende Kommunikationskanäle verfügt habe, wäre diesbezüglich ein spon- taner und ausführlicher Bericht zu erwarten gewesen. Sodann seien ihren Äusserungen keine konkreten Anzeichen einer persönlichen Verfolgung zu entnehmen. Auch das erneute Treffen mit F._______ an der Demonstration von (Nennung Zeitpunkt) sei angesichts oberflächlicher Schilderungen in Frage zu stellen. Ihren Aussagen sei überdies nicht zu entnehmen, dass sie im Nachgang zu dieser Begegnung irgendwelche Massnahmen zu ih- rem Schutz getroffen hätte. Weiter habe sie sich widersprüchlich zum Zeit- punkt der Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) geäussert, was sie auf Vorhalt nicht plausibel habe erklären können. Die Beschwerdeführerin habe auch den genauen Zeitpunkt der Verhaftung ihrer (Nennung Ver- wandte) nicht zu substantiieren vermocht und lediglich angeführt, dies sei in den Jahren (...) und (...) gewesen. Überdies habe sie alle diese politi- schen Probleme im Ausreisegespräch nicht erwähnt. Im Weiteren sei es

D-3255/2022 Seite 9 auch nicht plausibel, dass die (Nennung Verwandte) – obwohl sie den kan- tonalen Akten zufolge mit der Beschwerdeführerin und dem Migrations- dienst im Kontakt gewesen sei – ihre (Nennung Verwandte) zwar in Kame- run habe empfangen wollen, aber deren Probleme mit den kamerunischen Behörden nicht erwähnt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wo- nach sie während des Ausreisegesprächs vom (...) unter Druck gewesen sei und die Fakten rund um dieses Gespräch nicht mit den Asylgründen vermischt werden dürften, könne nicht gehört werden. Einerseits sei aus dem Protokoll des Ausreisegesprächs nicht ersichtlich, dass auf die Be- schwerdeführerin Druck ausgeübt worden sei; andererseits sei sie anläss- lich des Ausreisegesprächs explizit nach Problemen gefragt worden, wel- che sie an der Rückreise hindern könnten. Dabei habe die Beschwerde- führerin jedoch all diese Probleme rund um ihr politisches Engagement nicht erwähnt. Demnach seien die vorgebrachten politischen Vorbringen als Konstrukt einzustufen. Weiter sei im Zusammenhang mit der Beschaffung einer (Nennung Land) Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich, dass die (Nennung Person) res- pektive das (Nennung Personen) die Beschwerdeführerin aus einem der in Art. 3 AsyIG genannten Motiven hätten treffen wollen. Vielmehr stehe dies- bezüglich ein strafrechtlich relevantes Handeln im Raum. Dass sich die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer (Nennung Verwandte) nicht gut ver- stehe, stelle ein familiäres, aber kein flüchtlingsrechtliches Problem dar. Darüber hinaus habe sie in diesem Zusammenhang keine schwerwiegen- den Nachteile in ihrem Heimatland geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, Opfer von Menschenhan- del geworden zu sein, sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Trotz der bedauerlichen Umstände hinsichtlich der in den Jahren (...) erlittenen sexuellen Übergriffe gewähre der kamerunische Staat den Op- fern von sexueller Ausbeutung Schutz und es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin dieser Schutz nicht zugänglich wäre. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sie deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteilen zu rechnen hätte. Im geltend gemachten Hinweis, sie sei aus wirtschaftli- chen Gründen ausgereist und könne deswegen nicht zurückkehren, sei ebenso kein Hinweis auf eine gezielte Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsyIG ersichtlich.

D-3255/2022 Seite 10

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, Trau- mata könnten die Fähigkeit zur Wiedergabe der eigenen Geschichte be- einträchtigen. Zudem könne die Interpretation der Aussagen durch Emp- findlichkeiten, Kenntnisse und die Vorstellungen der Asylspezialisten des SEM beeinflusst werden. In ihrem Fall lägen verschiedene traumatische Situationen vor, so die ständige Angst vor einer Ausweisung aus der Schweiz oder einer künftigen Verhaftung, die verschiedenen erlittenen Ver- haftungen in der Schweiz, ohne dass sie über ihre Rechte Bescheid ge- wusst habe, und der wiederholte sexuelle Missbrauch durch F._______, gegen den sie nichts habe unternehmen können. Dem Vorhalt unglaubhaf- ter Aussagen zum Vorhandensein eines familiären Netzes sei zu entgeg- nen, dass sie über alle ihre Familienmitglieder korrekt Auskunft gegeben und auch Situationen zugegeben habe, die ihrer Glaubhaftigkeit im Asyl- verfahren offensichtlich hätten schaden können, so insbesondere die ers- ten Gründe für ihr Exil in der Schweiz. Der Umstand, dass sie nichts mehr von ihren Kindern gehört habe, während sie mit ihren (Nennung Ver- wandte) in Kontakt stehe, stelle keine Inkohärenz, sondern eine subjektive Einschätzung des SEM dar. Dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen be- züglich der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz sei zu entgegnen, dass das SEM bei der Beurteilung ihrer Vorbringen ihren damaligen schwierigen Lebensbedingungen und ihrer rudimentären Schulbildung nicht angemessen Rechnung getragen habe. So habe sie auch keine ge- nügenden Kenntnisse des Systems in der Schweiz, was es F._______ er- möglicht habe, sie glauben zu lassen, es existierten nebst dem Weg der Illegalität keine anderen Möglichkeiten in der Schweiz. Im Weiteren würden ihre anlässlich der Anhörung vom 8. März 2022 gemachten Darlegungen fundiert, in sich schlüssig und plausibel erscheinen. Ausserdem habe sie sich in den wesentlichen Punkten ihres Gesuchs nicht widersprochen und ihre Darlegungen korrespondierten mit den allgemein bekannten Begeben- heiten in Kamerun. Ihre Ausführungen seien plausibel, so hinsichtlich der in E._______ durchgeführten Demonstrationen der kamerunischen Oppo- sition. Sodann habe sie weder ihre Mitwirkungspflicht verletzt noch ge- fälschte Dokumente ins Recht gelegt oder über ihre Identität getäuscht. Ihre Ausführungen seien vor dem Hintergrund des im Asylverfahren herab- gesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung und nach einer Abwä- gung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltsele- mente als glaubhaft zu qualifizieren. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer politischen Aktivitäten gegen das aktuelle Regime in ihrer Heimat und wegen ihrer persönlichen

D-3255/2022 Seite 11 Probleme mit F._______, der dem kamerunischen Nachrichtendienst an- gehöre und sie anlässlich einer oppositionellen Kundgebung in der Schweiz als Teilnehmerin identifiziert habe. Ihre Kinder hätten wegen ihrer politischen Aktivitäten Repression seitens der kamerunischen Behörden erlitten. Auch würden Opfer sexueller Gewalt – entgegen der vorinstanzli- chen Ansicht – vom kamerunischen Staat trotz des scheinbaren politischen Willens keinen Schutz erhalten. F._______ sei in Kamerun ein einflussrei- cher Mann, sie jedoch verfüge über kein entsprechendes Netzwerk, um ihre Rechte geltend zu machen. Sie müsse daher bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen gestützt auf Art. 3 und 54 AsylG rechnen.

E. 4.3 In der am 6. September 2022 ins Recht gelegten ergänzenden Be- schwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, der Kontaktab- bruch zu ihrer (Nennung Verwandte) sei auf ihre Haft vom (...) zurückzu- führen; erst am (Nennung Zeitpunkt) habe sie wieder Zugang zu einem Telefon gehabt. Weiter fehle das Gesprächsprotokoll vom (...), welches vom SEM zitiert worden sei, in den Akten. Es sei erstaunlich, dass sich die Vorinstanz auf ein inexistentes Protokoll abgestützt habe. Falls sie tatsäch- lich an diesem Datum angehört worden sein sollte, sei daran zu erinnern, dass es sich dabei nicht um eine Befragung zur Abklärung der Asylgründe gehandelt habe und sich deshalb das SEM für die Beurteilung der Glaub- haftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht darauf stützen dürfe. Sodann sei auf- grund des Umstands, dass sie von (Nennung Person) den Aufenthaltsort eines ihrer Kinder erfahren habe, eine Verfolgung ihrer anderen Kinder nicht ausgeschlossen. Weiter habe sie lediglich über Dritte Kenntnis vom Verbleib ihrer Familienangehörigen erhalten, weshalb ihr nicht vorgehalten werden könne, diese Informationen seien nur spärlich und widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe sie keinen Kontakt zu Angehörigen im Ka- merun und könne diese dort auch nicht erreichen; ihre Informationsquellen und mithin ihr Beziehungsnetz befänden sich in der Schweiz. Im Ausreise- gespräch vom (...) habe sie nicht absichtlich falsche Angaben zur Einrei- chung eines Asylgesuchs in der Schweiz gemacht, zumal sie aufgrund ih- rer damaligen Haft traumatisiert gewesen und unter behördlichem Druck gestanden sei. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf die in Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 enthaltene Rechtsprechung zu verweisen, welche vor- liegend mit Bezug auf das Ausreisegespräch vom (...) analog anzuwenden sei. Im erwähnten Gespräch seien denn auch keine wesentlichen Asylvor- bringen enthalten, weshalb daraus mit Blick auf die weiteren Aussagen in den Asylbefragungen nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden könne.

D-3255/2022 Seite 12 Dies gelte auch für den Vorhalt, sie habe anlässlich dieses Gesprächs die in den späteren Anhörungen vorgebrachten Probleme nicht genannt. Fer- ner habe sie in der ergänzenden Anhörung nachvollziehbar erklärt, wes- halb sie die Hilfe von F._______ bei der Ausstellung eines Reisepasses in Anspruch genommen habe. Ausserdem sei es durchaus plausibel, dass ihr F._______ seine Hilfe angeboten habe. Zudem seien ihre diesbezüglichen Ausführungen entgegen der vorinstanzlichen Argumentation substanziiert ausgefallen. Der Vorhalt der mangelnden persönlichen Betroffenheit sei nicht nachvollziehbar, zumal sie auch über intime Erlebnisse berichtet habe. Weiter habe sie bezüglich der Zugehörigkeit von F._______ zum ka- merunischen Geheimdienst lediglich wiederholt, was ihr F._______ gesagt habe, zumal sie diese Angabe nicht habe überprüfen können. Zum Vorhalt, sie habe den Druck, den F._______ auf sie ausgeübt habe, nicht konkreti- sieren können, sei anzuführen, dass sie diesen Druck anlässlich der Anhö- rungen ausgeführt habe, soweit es ihr aufgrund der Natur dieses Drucks (sexuelle Übergriffe) überhaupt möglich gewesen sei. Im Weiteren lege das SEM nicht dar, wie es ihr hätte möglich sein sollen, ein Beweismittel zum Beleg der Zugehörigkeit von F._______ zum kamerunischen Geheimdienst beizubringen. Sodann habe sie auf die Fragen zu ihrem politischen Enga- gement einlässlich geantwortet; der Umstand, dass sich auch andere Par- teien gegen die Armut und Korruption in ihrem Heimatland engagierten, verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die heimatlichen Behörden hätten von ihren Demonstrationsteilnahmen erfahren und auch F._______, der sie anlässlich einer Demonstration angesprochen habe, könne im Falle ihrer Rückkehr zu ihren Ungunsten aussagen. Auch hätten die Behörden bei der Festnahme ihrer Kinder festgestellt, dass sie ihnen Geld in die Hei- mat geschickt habe, um sie zu oppositionellen Tätigkeiten zu bewegen, weshalb sie einem reellen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Weiter habe sie die in ihrer Heimat veröffentlichten Fotos, auf welchen sie als Teilneh- merin an der Demonstration in der Schweiz zu sehen sei, mit dem Wechsel ihrer Telefonnummer verloren. Sodann habe sie in der Anhörung erklärt, wie die kamerunischen Behörden ihren Geldtransfer in die Heimat entdeckt hätten. Ferner habe sie allen Grund zu glauben, dass F._______ Auslöser ihrer Verfolgung sei, zumal er ihr gedroht habe, ihr Leben zerstören zu wol- len. Auch habe sie zur Gefahr, in welcher ihre Kinder sich befinden würden und zu ihrer eigenen Verfolgung – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – detaillierte und konkrete Ausführungen gemacht. Im Weiteren habe sie durchaus Massnahmen getroffen, um sich vor F._______ zu schützen: so habe sie sich anlässlich der Demonstration umgehend von ihm entfernt und anschliessend ihre Telefonnummer gewechselt, um keine Drohungen mehr zu erhalten. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der

D-3255/2022 Seite 13 Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) sei zu entgegnen, dass es sich da- bei lediglich um einen nebensächlichen Punkt in ihrer Begründung handle, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht be- stimmend sei. Da sie die Verhaftungen ihrer (Nennung Verwandte) nicht selber miterlebt habe, sei ihr nicht anzulasten, wenn sie die Zeitpunkte die- ser Verhaftungen nicht genauer habe benennen können, zumal sie diese Information über Dritte erhalten habe. Das SEM habe ihre Vorbringen ins- gesamt zu schematisch geprüft und in Berücksichtigung des verminderten Beweismasses der Glaubhaftigkeit seien ihre Fluchtgründe als glaubhaft gemacht und demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als erfüllt zu erachten.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch mit zutreffender Begrün- dung abgelehnt hat.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, betreffend die Glaub- haftmachung sei zu berücksichtigen, dass sie mehrere schwere Traumata erlitten habe (vgl. Beschwerde, S. 7, III. 2. 1.). Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu liegen aber hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen kei- nerlei Belege oder ärztliche Unterlagen in den Akten. Offenbar sah sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich selber nicht zu einer entsprechenden Untersuchung oder weitergehenden Abklärung veranlasst, obwohl sie im Rahmen der Behandlung ihrer körperlichen Beschwerden durchaus Gele- genheit gehabt hätte, entsprechende psychische Beeinträchtigungen vor- zubringen und auf die Einleitung entsprechender Schritte respektive die allfällige Begutachtung durch eine Fachperson hinzuwirken. Es liegt dem- nach keine gesicherte Diagnose bezüglich eines Traumas bei der Be- schwerdeführerin vor. Zudem ist das Bestehen eines Traumas nicht per se geeignet, die konkreten Umstände des Trauma begründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Aus den Akten sind im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Verwertbar- keit der Anhörungsprotokolle aufkommen lassen würden. Solches wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hin- tergrund vermag auch der vorgebrachte Einfluss durch die ständige Angst

D-3255/2022 Seite 14 vor einer Ausweisung aus der Schweiz oder einer Festnahme, die verschie- denen Verhaftungen in der Schweiz, ohne dass sie über ihre Rechte Be- scheid gewusst habe, und den wiederholten sexuellen Missbrauch durch F._______, gegen den sie nichts habe unternehmen können, die Anwen- dung eines herabgesetzten Massstabs bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass ihr Einwand, sie sei bei ihren tatsächlichen Festnahmen nicht über ihre Rechte orientiert worden, bloss eine unbelegte Parteibehauptung darstellt. Auch der Einwand, sie habe nichts gegen den Missbrauch von F._______ unternehmen können, ist angesichts ihrer Aussage, dass sie auf ihren Wunsch die ihr von F._______ verschaffte Stelle in dessen Wohnung habe verlassen können – was die Beschwerdeführerin in der Folge bereits vor der Behandlung ihres körperlichen Leidens denn auch getan haben will – erheblich zu relativieren (vgl. act. 49, F94-96 und F99 ff.). Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass das SEM in seinem Asylentscheid die persönli- chen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (...) nicht in seine Würdigung hätte einfliessen lassen, zumal es sowohl bei der Darstellung ihrer persön- lichen Situation als auch der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegwei- sungsvollzugs explizit auf ihre damaligen persönlichen und familiären Ver- hältnisse sowie die – immerhin – (Nennung Dauer) dauernde Schulbildung der Beschwerdeführerin Bezug nahm (vgl. SEM act 1123106-69/18 [nach- folgend act. 69], S. 4 und 14). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nichts über die Verhältnisse in der Schweiz gewusst, ist unbehelflich. So verfügt sie in der Schweiz doch über Verwandte, so eine (Nennung Ver- wandte) in E._______ und einen (Nennung Verwandter) in K._______, die ihr hätten helfen können (vgl. SEM act. 1123106-17/10 [nachfolgend act. 17], Ziff. 3.01; act. 35, F150; act 1123106-62/2 [nachfolgend act. 62]). Ihre Rechtfertigung taugt daher nicht.

E. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Beschwerdebe- gründung rügt, das SEM habe sich auf ein in den Akten nicht vorhandenes Protokoll (...) abgestützt, erweist sich dieser Einwand als aktenwidrig. Aus dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis ergibt sich ohne Weiteres, dass das vermeintlich fehlende Aktenstück als "SEM act. 1123106-31/2" aufge- nommen und als der Beschwerdeführerin bekannte Akte klassifiziert wurde (vgl. Aktenverzeichnis SEM, S. 2 und 5).

E. 5.3.1 Bei der Beurteilung der Asylvorbringen ist zunächst hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffe in den Jahren (...) – welche von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden –

D-3255/2022 Seite 15 nicht gänzlich auszuschliessen, dass sie in diesem Zusammenhang Opfer eines Menschenhandels geworden sein könnte. In Ermangelung eines ausreiserelevanten Kausalzusammenhangs kann die Beschwerdeführerin aus diesen Ereignissen jedoch keine asylrechtlich relevanten Nachteile ab- leiten. Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, es droh- ten ihr deswegen im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Weder liegen glaubhafte Hinweise vor, dass es sich bei F._______ um einen Angehörigen des kamerunischen Geheimdienstes handelt noch dass die Beschwerdeführerin diesen nach ihrem definitiven Weggang aus dessen Wohnung im Jahr (...) jemals wieder angetroffen hat (vgl. nachfolgende E. 5.3.2 ff.). Bezeichnenderweise äusserte sie denn auch an der ergänzenden Anhörung betreffend Menschenhandel keine dementsprechenden Befürchtungen respektive machte keine Furcht vor Personen geltend, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, sondern verwies auf ihre Gesundheit und die Probleme, die auf ihre exilpolitische Tätigkeit zurückzuführen seien (vgl. A49, F134). In Ermangelung entsprechender Entgegnungen ist zu diesem Punkt im Weiteren auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. act. A69, S. 11 f.).

E. 5.3.2 Hingegen sind zentrale Teile der Asylvorbringen wie im Übrigen auch die Ausführungen zur angeblichen Nichtexistenz eines intakten sozialen Beziehungsnetzes in Kamerun als unglaubhaft zu qualifizieren. Darunter fallen das zufällige Aufeinandertreffen mit F._______ in den Jahren (...), dessen angebliche Hilfe bei der Ausstellung eines Reisepasses, dessen Zugehörigkeit zum kamerunischen Geheimdienst, die exilpolitische Tätig- keit der Beschwerdeführerin für die H._______ und die damit im Zusam- menhang stehende Anstiftung ihrer Kinder zur oppositionellen Tätigkeit in Kamerun, sowie die daraus resultierende Verfolgung ihrer Person und ihrer Kinder. Da es sich bei den dargelegten Hergängen um einschneidende Er- eignisse handelt, die erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Be- schwerdeführerin und dasjenige ihrer Kinder gehabt haben sollen, ist da- von auszugehen, dass sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächt- nis haften bleiben und insbesondere auch eine persönliche Betroffenheit auslösen würden. Die diesbezüglichen, vielfach ausweichenden und wider- sprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Vorkommnissen sind jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Ansicht – nicht substanziiert und die in Frage stehenden Erlebnisse könnten über weite Teile auch von einer am Geschehen unbeteiligten Per- son problemlos nacherzählt werden (vgl. SEM act 1123106-31/2 [nachfol- gend act. 31]; act. 35, S. 11 ff.; SEM act. 1123106-49/19 [nachfolgend act.

D-3255/2022 Seite 16 49], S. 8 ff.). Dementsprechend lassen die Schilderungen denn auch einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen. Trotz wiederholter Nachfragen zu den erwähnten Punkten des Handlungsablaufs, zu Beschreibungen und zu ihren persönlichen Reaktionen entsteht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, dass sie über einen tatsächlich er- lebten Sachverhalt berichtet (vgl. act. 35, S. 11 ff.). Wohl vermochte sie zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwi- schen ihr und F._______ gesprochen worden seien, anzuführen (vgl. act. A35, S. 14 ff.; A/49, F112 ff.). Diese Ausführungen vermögen aber den über weite Strecken spärlichen Gehalt ihrer Darlegungen und die praktisch gänzlich fehlenden Ausführungen zu ihren Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der fluchtauslösenden Sachverhaltselemente nicht aufzuwie- gen. Ebenso wenig reichen sie aus, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Er- lebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würde. Auch mit Blick auf die vorgebrachten Umstände, wonach sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in der Schweiz während vielen Jahren in einer ausserordentlichen Situation be- funden habe und überdies infolge der geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten in der Schweiz in ihrer Heimat politische Verfolgung befürchten müsse, wäre eine entsprechend gehaltvolle Schilderung ohne Weiteres zu erwarten gewesen, wenn es sich wie dargelegt um selbst erlebte Ereig- nisse mit einer derartigen Aussenwirkung gehandelt hätte. Die Beschwer- deführerin vermag den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, welche voll- umfänglich zu bestätigen sind, weder in der Beschwerdeschrift noch in der ergänzenden Beschwerdebegründung stichhaltige Einwände entgegenzu- setzen. So beschränkt sie sich in der Rechtsmitteleingabe – und in weiten Teilen auch in der ergänzenden Beschwerdebegründung – im Wesentli- chen darauf, am bisherigen Sachverhalt festzuhalten und in pauschaler Weise anzuführen, dass ihre Asylvorbringen in sich schlüssig, wider- spruchsfrei und mit den Begebenheiten in Kamerun in Übereinstimmung gebracht werden könnten.

E. 5.3.3 Der Einwand, es sei bezüglich des Ausreisegesprächs vom (...) die in EMARK 1993 Nr. 3 enthaltene Rechtsprechung analog anzuwenden, zu- mal im erwähnten Gespräch keine wesentlichen Asylvorbringen enthalten seien, und es dürfe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit derselben dar- aus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, vermag nicht zu über- zeugen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen- hang zitierten Art. 2a Abs. 4 der Verordnung über den Vollzug der Weg-

D-3255/2022 Seite 17 und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen (VVWAL; SR 142.281) dient das Ausreisegespräch unter anderem dazu, die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu do- kumentieren. Die Beschwerdeführerin wurde dementsprechend anlässlich des erwähnten Gesprächs gefragt, ob sie nach ihrer Ankunft in Kamerun eine Gefahr zu befürchten habe, ohne dass sie diesbezüglich jedoch die Probleme rund um die in den späteren Anhörungen angeführten politischen Tätigkeiten erwähnte oder auch nur andeutete. Auch wurde ihr die Mög- lichkeit eingeräumt, sich mit ihrem Rechtsvertreter über einen Rückzug ih- res Asylgesuchs Gedanken zu machen (vgl. act. 31). Das Verhalten der Beschwerdeführerin entspricht daher klarerweise nicht demjenigen einer verfolgten Person. Der Umstand, dass sie ihren Willen zur Ausreise bekun- dete und keine Bedenken einer Verfolgung durch die heimatlichen Behör- den äusserte, lassen denn auch Zweifel am effektiven Bestand von Asyl- gründen entstehen. Das SEM hat daher aus diesem Verhalten zu Recht auf ungereimte, mithin unglaubhafte Angaben mit Blick auf die später er- wähnten Asylgründe geschlossen (vgl. act. 69, S. 6, 7 und 9).

E. 5.3.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz aufge- führten Zweifel an den angeblich fehlenden Kontaktmöglichkeiten zu ihrem familiären Beziehungsnetz in Kamerun nicht zu entkräften. Der lapidare Einwand, wonach der Umstand, dass sie zwar nichts mehr von ihren Kin- dern gehört habe, hingegen mit ihren (Nennung Verwandter) in Kontakt stehe, keine Inkohärenz, sondern die subjektive Einschätzung des SEM darstelle, vermag die vom SEM einlässlich aufgeführten Unstimmigkeiten zu ihren familiären Beziehungen und den Möglichkeiten zur Kontaktauf- nahme nicht zu entkräften. Das SEM hat in seiner Begründung auf mehrere Aktenstellen Bezug genommen und diese im Entscheid jeweils aufgeführt, weshalb der Hinweis auf eine "subjektive Einschätzung" der Vorinstanz nicht stichhaltig ist (vgl. act. A69, Ziff. 1.1, S. 6 f.).

E. 5.3.5 Sodann bleiben auch die Entgegnungen der Beschwerdeführerin be- züglich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach sie den Zeitpunkt der Ver- haftung ihrer (Nennung Verwandte) widersprüchlich geschildert habe, un- behelflich. Soweit sie angibt, es handle sich dabei lediglich um einen ne- bensächlichen Punkt in ihrer Begründung, der – mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 6 E. 3 – für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbrin- gen nicht bestimmend sei, überzeugt diese Argumentation nicht. Den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ist nämlich zu entnehmen, dass ihr Geldtransfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeblichen Verhaf- tung ihrer (Nennung Verwandte) steht, und daher in ihrer (exil)politischen

D-3255/2022 Seite 18 Tätigkeit, mithin einem zentralen Asylvorbringen, begründet liegt (vgl. act. 35, F127 ff.; act. 49, F117 ff.).

E. 5.3.6 Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im vorin- stanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Beweis- mittel eingereicht hat, die dem Nachweis ihrer Parteibehauptungen dienen oder diese zumindest glaubhaft machen könnten, obwohl sie ihren Anga- ben zufolge im Besitz von solchen gewesen sein will (Nennung Beispiele). Zu Recht hat das SEM in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Telefon gewechselt und könne deshalb die fraglichen Fotos nicht beibringen, nicht zu überzeu- gen vermag (vgl. act. A69, Ziff. 1.3, S. 8 letzter Absatz) und als blosse Schutzbehauptung zu werten ist.

E. 5.3.7 Demnach gelangt das Gericht nach Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Aspekte zum Schluss, dass die Wahrschein- lichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den we- sentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Aus die- sem Grund war das SEM denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen über den Stand des gegen F._______ angehobenen Strafverfahrens durchzuführen, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass F._______ tat- sächlich dem kamerunischen Geheimdienst angehört (vgl. Art. 12 VwVG), zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Nachdem die Beschwerdeführerin sodann die Schlussfolgerungen des SEM zur Asylirrelevanz des betrügerischen Verhaltens ihrer (...) Arbeitge- berin sowie des (Nennung Personen) bei der Beschaffung einer (Nennung Land) Aufenthaltsbewilligung sowie der familiären Probleme mit ihrer (Nen- nung Verwandte) und den schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingun- gen in Kamerun auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt, kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden.

E. 5.4 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,

D-3255/2022 Seite 19 wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5.4.1 Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten sind nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung der Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun schliessen zu lassen. Die Ausführungen zu der von ihr unterstützten Partei blieben wenig substanzi- iert (vgl. act. A35, F113 ff.). Zudem ist die nicht weiter belegte Tätigkeit – (...) – insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Auch zur angeblichen Veröffentlichung von Fo- tos ihrer Demonstrationsteilnahme im (Nennung Zeitpunkt) in den Medien in Kamerun (vgl. act. A35, F106, F122 ff.) liegen keine Belege vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – bei Wahrunter- stellung ihres exilpolitischen Engagements – als oppositionelle Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein könnte.

E. 5.4.2 Die kamerunischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin vorbringt, seit dem Jahr (...) in einer Beziehung mit einem Schweizer Bürger zu stehen, stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Einheit der Familie tangiert ist. Gemäss Rechtsprechung

D-3255/2022 Seite 20 des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch in Art. 44 AsylG oder etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK. In diesen fallen insbesondere die Mit- glieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und de- ren minderjährige Kinder. Bezüglich des Familienlebens gelten als wesent- liche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Part- ner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat per- sönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch den Vollzug der Wegweisung beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Weder führt die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Partner einen gemeinsamen Haushalt noch bestehen offenbar gemeinsame Zukunftspläne (vgl. act. A32, F56 ff.), weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie respektive Art. 8 EMRK nicht tangiert ist und die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-3255/2022 Seite 21 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten physi- schen und psychischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen

D-3255/2022 Seite 22 Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstel- lung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Un- terstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstel- lation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen- den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D–5414/2019 vom 20. Septem- ber 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 7.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behand- lungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll- zugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Mög-

D-3255/2022 Seite 23 lichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Arztbericht vom (...) – die Beschwerdeführerin reichte weder nach Aufforderung des SEM im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene weitere medizinische Unterlagen zu den Akten – wurde die Beschwerdeführerin (Nennung Behandlung und Therapie in der Schweiz). Das SEM liess am 20. April 2022 ein internes medizinisches Consulting durchführen, zu welchem sich die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 vernehmen liess. Darin – sowie in ihrer Beschwerdeschrift – weist die Beschwerdeführerin auf ihre fehlende Ausbildung, eine in Kamerun nicht existierende Krankenversicherung und ein fehlendes soziales Bezie- hungsnetz hin, was ihr den Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten ver- unmögliche. Diesbezüglich ist vorweg auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in der Schweiz ihre Leiden (...) behan- deln lassen konnte und sich die Weiterbehandlung in ihrer Heimat im We- sentlichen auf finanziell weit weniger belastende Nachkontrollen und die Einnahme von Medikamenten beschränken dürfte. Weiter ist festzuhalten, dass es der aus D._______ stammenden Beschwerdeführerin mit Hilfe ih- res familiären Beziehungsnetzes möglich und zumutbar sein dürfte, die Kosten für die benötigte medikamentöse Behandlung aufzubringen und ihr das familiäre Umfeld sowie Freunde bei der Bewältigung und Finanzierung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen können, zumal sie auch in (Nennung Länder) über Verwandte verfügt (vgl. act. A17, Ziff. 3.01; act. A32, S. 4-7). Soziale, die Beschwerdeführerin unterstüt- zende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort sowie Erwerbsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund des Vorhan- denseins mehrerer Verwandter an ihrem Herkunftsort, ihrer (...)jährigen Schulbildung, ihrer Arbeit auf dem Markt sowie ihren jahrelangen Arbeits- erfahrungen in der Schweiz gesichert respektive zu bejahen (vgl. act. A32, F16, F23 f., F28 ff., F51 ff. und F160; act. A69, Ziff. 2.1, S. 14). Weiter er- achtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten, jedoch un- belegt gebliebenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Weg- weisung entgegenstehen, zumal offenbar weder eine weitergehende me- dizinische Abklärung nötig war noch eine Überweisung an einen Facharzt in dieser Hinsicht stattgefunden hat. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Un- zumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen

D-3255/2022 Seite 24 Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die nebst der (zeitlich limitierten) Finanzierung einer medizi- nischen Betreuung im Heimatland auch die Mitgabe eines Medikamenten- stocks umfassen kann.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.

E. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An- trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträch- tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be- streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).

D-3255/2022 Seite 25 Es ist gestützt auf die eingereichte (Nennung Beweismittel) nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprü- fung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ihr Rechtsvertreter, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Beschwerdeführe- rin hat demnach Anspruch auf Übernahme der ihr notwendigerweise er- wachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kosten- note ein, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest- setzt, zumal der diesbezügliche Aufwand auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stunden- satz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundes- verwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1800.– zuzu- sprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3255/2022 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird als amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1800.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3255/2022 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste den Akten zufolge im Jahr B._______ in die Schweiz ein und lebte fortan ohne legalen Status im Land. Im Jahr (...) wurde sie im Rahmen einer Personenkontrolle aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ihr ein Einreiseverbot auferlegt. Am (...) hielt die (Nennung Behörde) die Beschwerdeführerin an und befragte sie. Mit Entscheid vom (...) wiesen die zuständigen kantonalen Behörden die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und nahmen sie gleichzeitig in Ausschaffungshaft. Am (...) ordnete das (Nennung Behörde) ihre Entlassung aus der Ausschaffungshaft an, gleichentags wurde sie von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zur Ausreise auf dem Luftweg per (Nennung Zeitpunkt) aufgefordert. Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Mit Entscheid vom (...) wies die (Nennung Behörde) die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vollzug der Wegweisung ab, wodurch der Wegweisungsentscheid vom (...) in Rechtskraft erwuchs. Am (Nennung Zeitpunkt) ordnete die kantonale Migrationsbehörde den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin konnte in der Folge polizeilich nicht aufgefunden werden. Am (...) wurde sie im Rahmen einer Strassenkontrolle im Kanton C._______ in Untersuchungshaft genommen. Dabei gab sie an, am (Nennung Zeitpunkt) B._______ in die Schweiz eingereist zu sein. Sie habe sich in den vergangenen Jahren an verschiedenen Orten in der Schweiz bei Bekannten und ihrem Partner aufgehalten. Ausserdem habe sie gesundheitliche Probleme und sich deswegen (Nennung Behandlung). Am (...) wurde sie wegen (Nennung Grund) zu einer (Nennung Strafmass) verurteilt und gleichentags in Ausschaffungshaft genommen. A.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Asyl in der Schweiz. A.c Am (...) führte die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit der Beschwerdeführerin ein Ausreisegespräch. Dabei teilte die befragende Person mit, sie habe wie von der Beschwerdeführerin gewünscht deren (Nennung Verwandte) angerufen und die baldige Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun mitgeteilt. Die (Nennung Verwandte) habe darum gebeten, ihr zu gegebener Zeit das Ankunftsdatum und die -zeit mitzuteilen. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin, sie werde ihre (Nennung Verwandte) anrufen und informieren. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin auf Anfrage an, sie habe nie ein Asylgesuch gestellt. Es sei im Übrigen schon alles organisiert mit der Ausreise, sie denke, es sei besser, wenn sie jetzt nach Kamerun zurückkehre. In der Folge bestätigte sie gleichentags schriftlich einen Rückzug ihres Asylgesuchs. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. Januar 2022 liess sie dem SEM indes durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, ihr geäusserter Rückkehrwunsch sei unter Druck der kantonalen Migrationsbehörde zustande gekommen und vermöge keine Wirkung zu entfalten. Sie halte an ihrem Asylgesuch fest. A.d Am 8. März 2022 sowie am 13. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM in der (Nennung Örtlichkeit) zu ihren AsyIgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie habe die letzten (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt. Nach einem (...)jährigen Schulbesuch habe sie als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Sie habe (Nennung Anzahl) Kinder von (Nennung Anzahl) Vätern, sei aber nie verheiratet gewesen. Ihre Heimat habe sie aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Kinder habe sie damals bei ihrer (Nennung Verwandte) in D._______ zurückgelassen. (Nennung Verwandte) sei in der Zwischenzeit krankheitshalber weggezogen, ihre Kinder hätten sich weiterhin mehrheitlich in D._______ aufgehalten. Nach der Einreise in die Schweiz (B._______) habe sie in der Illegalität gelebt und sich bei ihrer (Nennung Verwandte) und (Nennung Personen) in E._______ aufgehalten. Im Jahr (...) habe sie dort F._______ kennengelernt, der seinen Angaben zufolge für den kamerunischen Geheimdienst arbeite. F._______ habe ihr angeboten, gegen Entgelt sowie Kost und Logis in seinem Haushalt in E._______ zu arbeiten. In der Hoffnung, von den Schweizer Behörden nicht entdeckt zu werden, habe sie dieses Angebot angenommen. In der Wohnung von F._______ hätten auch (Nennung Personen) gelebt. In Abwesenheit der (Nennung Person) sei es zu sexuellen Übergriffen durch F._______ gekommen, wobei er gedroht habe, sie bei den Schweizer Behörden zu denunzieren, falls Sie sich nicht willig zeige. Da sie in der Folge gesundheitliche Probleme bekommen habe und deswegen im (...) habe (Nennung Behandlung) werden müssen, habe sie die Wohnung von F._______ verlassen. Etwa (Nennung Zeitpunkt) habe sie ihren heutigen Partner G._______, ein (...), kennen gelernt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie zwischen seinem Wohnort und E._______ gependelt, habe bei ihm und bei Freunden gelebt, in Privathaushalten geputzt und Kinder betreut. Etwa im Jahr (...) habe sie (Nennung Person) kennengelernt, in deren (Nennung Örtlichkeit) sie gearbeitet habe, und welche ihr zu einer (Nennung Land) Aufenthaltsbewilligung habe verhelfen wollen. In diesem Zusammenhang sei sie betrogen worden, da sie zwar Geld dafür bezahlt, jedoch letztlich nur eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Etwa im Jahr (...) sei sie an ihrer Arbeitsstelle, (Nennung Örtlichkeit), F._______ wiederbegegnet. Nach anfänglichem Zögern habe sie eingewilligt, dass ihr F._______ zu einem offiziellen, auf ihren Namen lautenden Pass verhelfe. F._______ habe sie unter Ausübung von Druck damit bewegen wollen, wieder ihre früheren Tätigkeiten bei ihm im Haus aufzunehmen, was sie aber nicht getan habe. Seit (...) engagiere sie sich politisch für die H._______. (Nennung Zeitpunkt) habe sie (Nennung Anzahl) an Demonstrationen teilgenommen. Anlässlich einer Demonstration in E._______ im (Nennung Zeitpunkt) habe sie zufällig F._______ angetroffen, der ihr gedroht habe, ihr Leben zu zerstören. Sie habe sich von ihm entfernt und sei zu anderen Demonstranten gegangen. Sie habe ihren Kindern Fotos in die Heimat geschickt, auf denen sie als Teilnehmerin der Demonstration zu erkennen gewesen sei. Diese Bilder seien in Kamerun veröffentlicht worden. Zudem habe sie ihren Kindern in Kamerun Geld für politische Aktivitäten überwiesen und diese überzeugen können, ebenfalls politisch aktiv zu werden. Ihre (Nennung Verwandte) seien deswegen (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Auch ihre (Nennung Verwandte) sei (Nennung Zeitpunkt) (Nennung Dauer) in Haft gewesen, wobei deren Lebenspartner immer noch inhaftiert sei. (Nennung Verwandte) habe Kamerun zwischenzeitlich verlassen und befinde sich aktuell in I._______. Über den Verbleib ihrer (Nennung Verwandte) habe sie keine Kenntnis. Erst kürzlich habe sie vernommen, dass sich ihr (Nennung Verwandter) wieder in Kamerun befinde. Sie könne aus den angeführten Gründen nicht nach Kamerun zurück. Ausserdem habe sie dort niemanden mehr. Ferner könne sie auch wegen ihren verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden nicht zurückkehren. A.e Am (...) wurde mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung für Opfer von Menschenhandel (OMH) durchgeführt und sie wurde über ihre Rechte sowie auch die Inanspruchnahme von Schutzmassnahmen für OMH informiert. Nach Einräumung einer Bedenkzeit erklärte sie sich mit Eingabe vom 17. Mai 2022 zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden einverstanden. A.f Mit Eingabe vom (...) erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) Beschwerde beim Bundesgericht. Darin beantragte sie die sofortige Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Urteil (...) hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf, ordnete die Freilassung der Beschwerdeführerin an und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Am 15. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem BAZ C._______ zugewiesen und am 31. Mai 2022 wurde ihr Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 - zugestellt am 27. Juni 2022 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 6. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn sie die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Zudem hätten sich in ihren Aussagen Unvereinbarkeiten und nicht plausible Elemente ergeben, welche insgesamt an der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen zweifeln liessen. Vorweg seien die Ausführungen bezüglich des familiären Umfelds zu bezweifeln. So wolle die Beschwerdeführerin bis zu Ihrer Inhaftierung in der Schweiz (Nennung Zeitpunkt) respektive bis zum (Nennung Behandlung und deren Zeitpunkt) mit ihren Kindern sowie ihrem (Nennung Verwandter) in Kontakt gestanden sein. Den nachfolgenden Kontaktabbruch zu den Kindern sowie zu weiteren Verwandten führe sie auf die Verfolgung derselben durch die kamerunischen Behörden wegen angeblichen politischen Aktivitäten beziehungsweise auf fehlende Telefone im Dorf zurück. Da aber im (...), zum Zeitpunkt des Ausreisegesprächs der Beschwerdeführerin, die (Nennung Verwandte) die Beschwerdeführerin in Kamerun habe abholen wollen und die Beschwerdeführerin zudem damals rückkehrbereit gewesen sei, sei dieser plötzliche Kontaktabbruch nicht nachvollziehbar. Weiter sei auch zu bezweifeln, dass die (volljährigen) Kinder der Beschwerdeführerin wegen der angeblichen politischen Verfolgung in Kamerun unauffindbar seien, zumal die Beschwerdeführerin vor kurzem über (Nennung Person) den Aufenthaltsort ihres (Nennung Verwandter) erfahren habe. Den Akten sei auch zu entnehmen, dass ein in der Schweiz lebender (Nennung Verwandter) mit ihrem (Nennung Verwandter) in D._______ in Kontakt stehe und offenbar stehe sie auch mit ihrem in J._______ lebenden (Nennung Verwandter) in Verbindung und habe Auskünfte über eine in der Heimat verstorbene (Nennung Verwandte) geben können. Die Beschwerdeführerin sei demnach offensichtlich in der Lage, mit ihrer in Kamerun ansässigen Familie zu kommunizieren. Es wäre ihr daher möglich gewesen, Genaueres über die familiären Umstände in Kamerun zu erfahren und detailliert darüber zu berichten, anstatt nur vage Aussagen zu machen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Schweizer Behörden zum Umstand, ob sie schon einmal in der Schweiz um Asyl ersucht habe, angelogen. Sodann sei es der Beschwerdeführerin trotz vertiefter Befragung nicht gelungen, plausibel zu begründen, inwiefern und warum sie die Hilfe von F._______ für die Ausstellung des Passes in Anspruch genommen habe. Ihre Antworten würden den nötigen Gehalt und eine persönliche Betroffenheit vermissen lassen, obwohl es sich bei F._______ angeblich um ihren Peiniger gehandelt habe. Da sich der Pass offensichtlich in ihrem Besitz befunden habe, sei davon auszugehen, dass F._______ über kein Druckmittel gegen sie verfügt habe. Ausserdem erkläre sich dadurch nicht, aus welchen Beweggründen F._______ ihr mit dem Pass hätte helfen wollen. Das Vorbringen, F._______ habe dadurch gehofft, dass sie die Arbeit in seinem Haushalt wiederaufnehme, sei deshalb nicht plausibel. Den von F._______ angeblich ausgeübten Druck habe sie nicht zu konkretisieren vermocht, sich dazu widersprüchlich und ohne Realkennzeichen geäussert. Ungereimt seien die Aussagen sodann zum Umstand, seit wann und wie F._______ in den Besitz ihrer Telefonnummer gekommen sein solle. Weiter fehlten ihren Ausführungen jegliche substanziierten Anhaltspunkte, dass F._______ tatsächlich beim Geheimdienst gewesen sei. Auch würden keine entsprechenden Belege vorliegen. Zudem habe sie anlässlich der (...) Einvernahme vom (...) die Probleme mit F._______ respektive ein Aufeinandertreffen mit ihm nicht erwähnt. Auch am vermeintlichen politischen Engagement der Beschwerdeführerin seien grundlegende Zweifel anzubringen. Trotz vertiefender Fragen sei es ihr nicht gelungen, die Ziele der Partei H._______ gehaltvoll zu konkretisieren. Ungeachtet der zahlreichen unglaubhaften Elemente sei bei ihr ohnehin von einem bloss niederschwelligen politischen Profil auszugehen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass sie wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen ins Visier der kamerunischen Behörden geraten sei. Weder habe sie Konkretes zur behaupteten Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie als Demonstrantin abgebildet sei, zu nennen vermocht, noch habe sie diese Behauptung bislang belegt. Ihr Einwand, sie habe das Telefon gewechselt und könne deswegen die Fotos nicht einreichen, überzeuge nicht. Auch die Ausführungen zur Entdeckung ihrer Geldtransfers an ihre Kinder seien unsubstanziiert und unbelegt geblieben. Da sie zum Zeitraum dieser Probleme mit ihren Kindern und ihrem (Nennung Verwandter) über ausreichende Kommunikationskanäle verfügt habe, wäre diesbezüglich ein spontaner und ausführlicher Bericht zu erwarten gewesen. Sodann seien ihren Äusserungen keine konkreten Anzeichen einer persönlichen Verfolgung zu entnehmen. Auch das erneute Treffen mit F._______ an der Demonstration von (Nennung Zeitpunkt) sei angesichts oberflächlicher Schilderungen in Frage zu stellen. Ihren Aussagen sei überdies nicht zu entnehmen, dass sie im Nachgang zu dieser Begegnung irgendwelche Massnahmen zu ihrem Schutz getroffen hätte. Weiter habe sie sich widersprüchlich zum Zeitpunkt der Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) geäussert, was sie auf Vorhalt nicht plausibel habe erklären können. Die Beschwerdeführerin habe auch den genauen Zeitpunkt der Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) nicht zu substantiieren vermocht und lediglich angeführt, dies sei in den Jahren (...) und (...) gewesen. Überdies habe sie alle diese politischen Probleme im Ausreisegespräch nicht erwähnt. Im Weiteren sei es auch nicht plausibel, dass die (Nennung Verwandte) - obwohl sie den kantonalen Akten zufolge mit der Beschwerdeführerin und dem Migrationsdienst im Kontakt gewesen sei - ihre (Nennung Verwandte) zwar in Kamerun habe empfangen wollen, aber deren Probleme mit den kamerunischen Behörden nicht erwähnt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie während des Ausreisegesprächs vom (...) unter Druck gewesen sei und die Fakten rund um dieses Gespräch nicht mit den Asylgründen vermischt werden dürften, könne nicht gehört werden. Einerseits sei aus dem Protokoll des Ausreisegesprächs nicht ersichtlich, dass auf die Beschwerdeführerin Druck ausgeübt worden sei; andererseits sei sie anlässlich des Ausreisegesprächs explizit nach Problemen gefragt worden, welche sie an der Rückreise hindern könnten. Dabei habe die Beschwerdeführerin jedoch all diese Probleme rund um ihr politisches Engagement nicht erwähnt. Demnach seien die vorgebrachten politischen Vorbringen als Konstrukt einzustufen. Weiter sei im Zusammenhang mit der Beschaffung einer (Nennung Land) Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich, dass die (Nennung Person) respektive das (Nennung Personen) die Beschwerdeführerin aus einem der in Art. 3 AsyIG genannten Motiven hätten treffen wollen. Vielmehr stehe diesbezüglich ein strafrechtlich relevantes Handeln im Raum. Dass sich die Beschwerdeführerin sodann mit ihrer (Nennung Verwandte) nicht gut verstehe, stelle ein familiäres, aber kein flüchtlingsrechtliches Problem dar. Darüber hinaus habe sie in diesem Zusammenhang keine schwerwiegenden Nachteile in ihrem Heimatland geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Trotz der bedauerlichen Umstände hinsichtlich der in den Jahren (...) erlittenen sexuellen Übergriffe gewähre der kamerunische Staat den Opfern von sexueller Ausbeutung Schutz und es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin dieser Schutz nicht zugänglich wäre. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sie deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich beachtlichen Nachteilen zu rechnen hätte. Im geltend gemachten Hinweis, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist und könne deswegen nicht zurückkehren, sei ebenso kein Hinweis auf eine gezielte Verfolgung ihrer Person im Sinne von Art. 3 AsyIG ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, Traumata könnten die Fähigkeit zur Wiedergabe der eigenen Geschichte beeinträchtigen. Zudem könne die Interpretation der Aussagen durch Empfindlichkeiten, Kenntnisse und die Vorstellungen der Asylspezialisten des SEM beeinflusst werden. In ihrem Fall lägen verschiedene traumatische Situationen vor, so die ständige Angst vor einer Ausweisung aus der Schweiz oder einer künftigen Verhaftung, die verschiedenen erlittenen Verhaftungen in der Schweiz, ohne dass sie über ihre Rechte Bescheid gewusst habe, und der wiederholte sexuelle Missbrauch durch F._______, gegen den sie nichts habe unternehmen können. Dem Vorhalt unglaubhafter Aussagen zum Vorhandensein eines familiären Netzes sei zu entgegnen, dass sie über alle ihre Familienmitglieder korrekt Auskunft gegeben und auch Situationen zugegeben habe, die ihrer Glaubhaftigkeit im Asylverfahren offensichtlich hätten schaden können, so insbesondere die ersten Gründe für ihr Exil in der Schweiz. Der Umstand, dass sie nichts mehr von ihren Kindern gehört habe, während sie mit ihren (Nennung Verwandte) in Kontakt stehe, stelle keine Inkohärenz, sondern eine subjektive Einschätzung des SEM dar. Dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz sei zu entgegnen, dass das SEM bei der Beurteilung ihrer Vorbringen ihren damaligen schwierigen Lebensbedingungen und ihrer rudimentären Schulbildung nicht angemessen Rechnung getragen habe. So habe sie auch keine genügenden Kenntnisse des Systems in der Schweiz, was es F._______ ermöglicht habe, sie glauben zu lassen, es existierten nebst dem Weg der Illegalität keine anderen Möglichkeiten in der Schweiz. Im Weiteren würden ihre anlässlich der Anhörung vom 8. März 2022 gemachten Darlegungen fundiert, in sich schlüssig und plausibel erscheinen. Ausserdem habe sie sich in den wesentlichen Punkten ihres Gesuchs nicht widersprochen und ihre Darlegungen korrespondierten mit den allgemein bekannten Begebenheiten in Kamerun. Ihre Ausführungen seien plausibel, so hinsichtlich der in E._______ durchgeführten Demonstrationen der kamerunischen Opposition. Sodann habe sie weder ihre Mitwirkungspflicht verletzt noch gefälschte Dokumente ins Recht gelegt oder über ihre Identität getäuscht. Ihre Ausführungen seien vor dem Hintergrund des im Asylverfahren herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung und nach einer Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselemente als glaubhaft zu qualifizieren. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer politischen Aktivitäten gegen das aktuelle Regime in ihrer Heimat und wegen ihrer persönlichen Probleme mit F._______, der dem kamerunischen Nachrichtendienst angehöre und sie anlässlich einer oppositionellen Kundgebung in der Schweiz als Teilnehmerin identifiziert habe. Ihre Kinder hätten wegen ihrer politischen Aktivitäten Repression seitens der kamerunischen Behörden erlitten. Auch würden Opfer sexueller Gewalt - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - vom kamerunischen Staat trotz des scheinbaren politischen Willens keinen Schutz erhalten. F._______ sei in Kamerun ein einflussreicher Mann, sie jedoch verfüge über kein entsprechendes Netzwerk, um ihre Rechte geltend zu machen. Sie müsse daher bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen gestützt auf Art. 3 und 54 AsylG rechnen. 4.3 In der am 6. September 2022 ins Recht gelegten ergänzenden Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin fest, der Kontaktabbruch zu ihrer (Nennung Verwandte) sei auf ihre Haft vom (...) zurückzuführen; erst am (Nennung Zeitpunkt) habe sie wieder Zugang zu einem Telefon gehabt. Weiter fehle das Gesprächsprotokoll vom (...), welches vom SEM zitiert worden sei, in den Akten. Es sei erstaunlich, dass sich die Vorinstanz auf ein inexistentes Protokoll abgestützt habe. Falls sie tatsächlich an diesem Datum angehört worden sein sollte, sei daran zu erinnern, dass es sich dabei nicht um eine Befragung zur Abklärung der Asylgründe gehandelt habe und sich deshalb das SEM für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht darauf stützen dürfe. Sodann sei aufgrund des Umstands, dass sie von (Nennung Person) den Aufenthaltsort eines ihrer Kinder erfahren habe, eine Verfolgung ihrer anderen Kinder nicht ausgeschlossen. Weiter habe sie lediglich über Dritte Kenntnis vom Verbleib ihrer Familienangehörigen erhalten, weshalb ihr nicht vorgehalten werden könne, diese Informationen seien nur spärlich und widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe sie keinen Kontakt zu Angehörigen im Kamerun und könne diese dort auch nicht erreichen; ihre Informationsquellen und mithin ihr Beziehungsnetz befänden sich in der Schweiz. Im Ausreisegespräch vom (...) habe sie nicht absichtlich falsche Angaben zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz gemacht, zumal sie aufgrund ihrer damaligen Haft traumatisiert gewesen und unter behördlichem Druck gestanden sei. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 enthaltene Rechtsprechung zu verweisen, welche vorliegend mit Bezug auf das Ausreisegespräch vom (...) analog anzuwenden sei. Im erwähnten Gespräch seien denn auch keine wesentlichen Asylvorbringen enthalten, weshalb daraus mit Blick auf die weiteren Aussagen in den Asylbefragungen nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden könne. Dies gelte auch für den Vorhalt, sie habe anlässlich dieses Gesprächs die in den späteren Anhörungen vorgebrachten Probleme nicht genannt. Ferner habe sie in der ergänzenden Anhörung nachvollziehbar erklärt, weshalb sie die Hilfe von F._______ bei der Ausstellung eines Reisepasses in Anspruch genommen habe. Ausserdem sei es durchaus plausibel, dass ihr F._______ seine Hilfe angeboten habe. Zudem seien ihre diesbezüglichen Ausführungen entgegen der vorinstanzlichen Argumentation substanziiert ausgefallen. Der Vorhalt der mangelnden persönlichen Betroffenheit sei nicht nachvollziehbar, zumal sie auch über intime Erlebnisse berichtet habe. Weiter habe sie bezüglich der Zugehörigkeit von F._______ zum kamerunischen Geheimdienst lediglich wiederholt, was ihr F._______ gesagt habe, zumal sie diese Angabe nicht habe überprüfen können. Zum Vorhalt, sie habe den Druck, den F._______ auf sie ausgeübt habe, nicht konkretisieren können, sei anzuführen, dass sie diesen Druck anlässlich der Anhörungen ausgeführt habe, soweit es ihr aufgrund der Natur dieses Drucks (sexuelle Übergriffe) überhaupt möglich gewesen sei. Im Weiteren lege das SEM nicht dar, wie es ihr hätte möglich sein sollen, ein Beweismittel zum Beleg der Zugehörigkeit von F._______ zum kamerunischen Geheimdienst beizubringen. Sodann habe sie auf die Fragen zu ihrem politischen Engagement einlässlich geantwortet; der Umstand, dass sich auch andere Parteien gegen die Armut und Korruption in ihrem Heimatland engagierten, verstärke die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die heimatlichen Behörden hätten von ihren Demonstrationsteilnahmen erfahren und auch F._______, der sie anlässlich einer Demonstration angesprochen habe, könne im Falle ihrer Rückkehr zu ihren Ungunsten aussagen. Auch hätten die Behörden bei der Festnahme ihrer Kinder festgestellt, dass sie ihnen Geld in die Heimat geschickt habe, um sie zu oppositionellen Tätigkeiten zu bewegen, weshalb sie einem reellen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Weiter habe sie die in ihrer Heimat veröffentlichten Fotos, auf welchen sie als Teilnehmerin an der Demonstration in der Schweiz zu sehen sei, mit dem Wechsel ihrer Telefonnummer verloren. Sodann habe sie in der Anhörung erklärt, wie die kamerunischen Behörden ihren Geldtransfer in die Heimat entdeckt hätten. Ferner habe sie allen Grund zu glauben, dass F._______ Auslöser ihrer Verfolgung sei, zumal er ihr gedroht habe, ihr Leben zerstören zu wollen. Auch habe sie zur Gefahr, in welcher ihre Kinder sich befinden würden und zu ihrer eigenen Verfolgung - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - detaillierte und konkrete Ausführungen gemacht. Im Weiteren habe sie durchaus Massnahmen getroffen, um sich vor F._______ zu schützen: so habe sie sich anlässlich der Demonstration umgehend von ihm entfernt und anschliessend ihre Telefonnummer gewechselt, um keine Drohungen mehr zu erhalten. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) sei zu entgegnen, dass es sich dabei lediglich um einen nebensächlichen Punkt in ihrer Begründung handle, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht bestimmend sei. Da sie die Verhaftungen ihrer (Nennung Verwandte) nicht selber miterlebt habe, sei ihr nicht anzulasten, wenn sie die Zeitpunkte dieser Verhaftungen nicht genauer habe benennen können, zumal sie diese Information über Dritte erhalten habe. Das SEM habe ihre Vorbringen insgesamt zu schematisch geprüft und in Berücksichtigung des verminderten Beweismasses der Glaubhaftigkeit seien ihre Fluchtgründe als glaubhaft gemacht und demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als erfüllt zu erachten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, betreffend die Glaubhaftmachung sei zu berücksichtigen, dass sie mehrere schwere Traumata erlitten habe (vgl. Beschwerde, S. 7, III. 2. 1.). Es ist zwar anerkannt, dass sich gewisse psychische Beschwerden (wie bspw. eine Traumatisierung) negativ auf das Aussageverhalten auswirken können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.2.3. S. 191 f.; 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. m.w.H.). In casu liegen aber hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen keinerlei Belege oder ärztliche Unterlagen in den Akten. Offenbar sah sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich selber nicht zu einer entsprechenden Untersuchung oder weitergehenden Abklärung veranlasst, obwohl sie im Rahmen der Behandlung ihrer körperlichen Beschwerden durchaus Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende psychische Beeinträchtigungen vorzubringen und auf die Einleitung entsprechender Schritte respektive die allfällige Begutachtung durch eine Fachperson hinzuwirken. Es liegt demnach keine gesicherte Diagnose bezüglich eines Traumas bei der Beschwerdeführerin vor. Zudem ist das Bestehen eines Traumas nicht per se geeignet, die konkreten Umstände des Trauma begründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Aus den Akten sind im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle aufkommen lassen würden. Solches wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund vermag auch der vorgebrachte Einfluss durch die ständige Angst vor einer Ausweisung aus der Schweiz oder einer Festnahme, die verschiedenen Verhaftungen in der Schweiz, ohne dass sie über ihre Rechte Bescheid gewusst habe, und den wiederholten sexuellen Missbrauch durch F._______, gegen den sie nichts habe unternehmen können, die Anwendung eines herabgesetzten Massstabs bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass ihr Einwand, sie sei bei ihren tatsächlichen Festnahmen nicht über ihre Rechte orientiert worden, bloss eine unbelegte Parteibehauptung darstellt. Auch der Einwand, sie habe nichts gegen den Missbrauch von F._______ unternehmen können, ist angesichts ihrer Aussage, dass sie auf ihren Wunsch die ihr von F._______ verschaffte Stelle in dessen Wohnung habe verlassen können - was die Beschwerdeführerin in der Folge bereits vor der Behandlung ihres körperlichen Leidens denn auch getan haben will - erheblich zu relativieren (vgl. act. 49, F94-96 und F99 ff.). Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass das SEM in seinem Asylentscheid die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (...) nicht in seine Würdigung hätte einfliessen lassen, zumal es sowohl bei der Darstellung ihrer persönlichen Situation als auch der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs explizit auf ihre damaligen persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die - immerhin - (Nennung Dauer) dauernde Schulbildung der Beschwerdeführerin Bezug nahm (vgl. SEM act 1123106-69/18 [nachfolgend act. 69], S. 4 und 14). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe nichts über die Verhältnisse in der Schweiz gewusst, ist unbehelflich. So verfügt sie in der Schweiz doch über Verwandte, so eine (Nennung Verwandte) in E._______ und einen (Nennung Verwandter) in K._______, die ihr hätten helfen können (vgl. SEM act. 1123106-17/10 [nachfolgend act. 17], Ziff. 3.01; act. 35, F150; act 1123106-62/2 [nachfolgend act. 62]). Ihre Rechtfertigung taugt daher nicht. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Beschwerdebegründung rügt, das SEM habe sich auf ein in den Akten nicht vorhandenes Protokoll (...) abgestützt, erweist sich dieser Einwand als aktenwidrig. Aus dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis ergibt sich ohne Weiteres, dass das vermeintlich fehlende Aktenstück als "SEM act. 1123106-31/2" aufgenommen und als der Beschwerdeführerin bekannte Akte klassifiziert wurde (vgl. Aktenverzeichnis SEM, S. 2 und 5). 5.3 5.3.1 Bei der Beurteilung der Asylvorbringen ist zunächst hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffe in den Jahren (...) - welche von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurden - nicht gänzlich auszuschliessen, dass sie in diesem Zusammenhang Opfer eines Menschenhandels geworden sein könnte. In Ermangelung eines ausreiserelevanten Kausalzusammenhangs kann die Beschwerdeführerin aus diesen Ereignissen jedoch keine asylrechtlich relevanten Nachteile ableiten. Zudem ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, es drohten ihr deswegen im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Weder liegen glaubhafte Hinweise vor, dass es sich bei F._______ um einen Angehörigen des kamerunischen Geheimdienstes handelt noch dass die Beschwerdeführerin diesen nach ihrem definitiven Weggang aus dessen Wohnung im Jahr (...) jemals wieder angetroffen hat (vgl. nachfolgende E. 5.3.2 ff.). Bezeichnenderweise äusserte sie denn auch an der ergänzenden Anhörung betreffend Menschenhandel keine dementsprechenden Befürchtungen respektive machte keine Furcht vor Personen geltend, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, sondern verwies auf ihre Gesundheit und die Probleme, die auf ihre exilpolitische Tätigkeit zurückzuführen seien (vgl. A49, F134). In Ermangelung entsprechender Entgegnungen ist zu diesem Punkt im Weiteren auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. act. A69, S. 11 f.). 5.3.2 Hingegen sind zentrale Teile der Asylvorbringen wie im Übrigen auch die Ausführungen zur angeblichen Nichtexistenz eines intakten sozialen Beziehungsnetzes in Kamerun als unglaubhaft zu qualifizieren. Darunter fallen das zufällige Aufeinandertreffen mit F._______ in den Jahren (...), dessen angebliche Hilfe bei der Ausstellung eines Reisepasses, dessen Zugehörigkeit zum kamerunischen Geheimdienst, die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die H._______ und die damit im Zusammenhang stehende Anstiftung ihrer Kinder zur oppositionellen Tätigkeit in Kamerun, sowie die daraus resultierende Verfolgung ihrer Person und ihrer Kinder. Da es sich bei den dargelegten Hergängen um einschneidende Ereignisse handelt, die erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Beschwerdeführerin und dasjenige ihrer Kinder gehabt haben sollen, ist davon auszugehen, dass sie erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und insbesondere auch eine persönliche Betroffenheit auslösen würden. Die diesbezüglichen, vielfach ausweichenden und widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen Vorkommnissen sind jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht substanziiert und die in Frage stehenden Erlebnisse könnten über weite Teile auch von einer am Geschehen unbeteiligten Person problemlos nacherzählt werden (vgl. SEM act 1123106-31/2 [nachfolgend act. 31]; act. 35, S. 11 ff.; SEM act. 1123106-49/19 [nachfolgend act. 49], S. 8 ff.). Dementsprechend lassen die Schilderungen denn auch einen persönlichen Erlebnisbezug vermissen. Trotz wiederholter Nachfragen zu den erwähnten Punkten des Handlungsablaufs, zu Beschreibungen und zu ihren persönlichen Reaktionen entsteht aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht der Eindruck, dass sie über einen tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet (vgl. act. 35, S. 11 ff.). Wohl vermochte sie zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihr und F._______ gesprochen worden seien, anzuführen (vgl. act. A35, S. 14 ff.; A/49, F112 ff.). Diese Ausführungen vermögen aber den über weite Strecken spärlichen Gehalt ihrer Darlegungen und die praktisch gänzlich fehlenden Ausführungen zu ihren Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der fluchtauslösenden Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Ebenso wenig reichen sie aus, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würde. Auch mit Blick auf die vorgebrachten Umstände, wonach sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in der Schweiz während vielen Jahren in einer ausserordentlichen Situation befunden habe und überdies infolge der geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten in der Schweiz in ihrer Heimat politische Verfolgung befürchten müsse, wäre eine entsprechend gehaltvolle Schilderung ohne Weiteres zu erwarten gewesen, wenn es sich wie dargelegt um selbst erlebte Ereignisse mit einer derartigen Aussenwirkung gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin vermag den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, welche vollumfänglich zu bestätigen sind, weder in der Beschwerdeschrift noch in der ergänzenden Beschwerdebegründung stichhaltige Einwände entgegenzusetzen. So beschränkt sie sich in der Rechtsmitteleingabe - und in weiten Teilen auch in der ergänzenden Beschwerdebegründung - im Wesentlichen darauf, am bisherigen Sachverhalt festzuhalten und in pauschaler Weise anzuführen, dass ihre Asylvorbringen in sich schlüssig, widerspruchsfrei und mit den Begebenheiten in Kamerun in Übereinstimmung gebracht werden könnten. 5.3.3 Der Einwand, es sei bezüglich des Ausreisegesprächs vom (...) die in EMARK 1993 Nr. 3 enthaltene Rechtsprechung analog anzuwenden, zumal im erwähnten Gespräch keine wesentlichen Asylvorbringen enthalten seien, und es dürfe für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit derselben daraus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Art. 2a Abs. 4 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) dient das Ausreisegespräch unter anderem dazu, die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren. Die Beschwerdeführerin wurde dementsprechend anlässlich des erwähnten Gesprächs gefragt, ob sie nach ihrer Ankunft in Kamerun eine Gefahr zu befürchten habe, ohne dass sie diesbezüglich jedoch die Probleme rund um die in den späteren Anhörungen angeführten politischen Tätigkeiten erwähnte oder auch nur andeutete. Auch wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich mit ihrem Rechtsvertreter über einen Rückzug ihres Asylgesuchs Gedanken zu machen (vgl. act. 31). Das Verhalten der Beschwerdeführerin entspricht daher klarerweise nicht demjenigen einer verfolgten Person. Der Umstand, dass sie ihren Willen zur Ausreise bekundete und keine Bedenken einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden äusserte, lassen denn auch Zweifel am effektiven Bestand von Asylgründen entstehen. Das SEM hat daher aus diesem Verhalten zu Recht auf ungereimte, mithin unglaubhafte Angaben mit Blick auf die später erwähnten Asylgründe geschlossen (vgl. act. 69, S. 6, 7 und 9). 5.3.4 Weiter vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an den angeblich fehlenden Kontaktmöglichkeiten zu ihrem familiären Beziehungsnetz in Kamerun nicht zu entkräften. Der lapidare Einwand, wonach der Umstand, dass sie zwar nichts mehr von ihren Kindern gehört habe, hingegen mit ihren (Nennung Verwandter) in Kontakt stehe, keine Inkohärenz, sondern die subjektive Einschätzung des SEM darstelle, vermag die vom SEM einlässlich aufgeführten Unstimmigkeiten zu ihren familiären Beziehungen und den Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme nicht zu entkräften. Das SEM hat in seiner Begründung auf mehrere Aktenstellen Bezug genommen und diese im Entscheid jeweils aufgeführt, weshalb der Hinweis auf eine "subjektive Einschätzung" der Vorinstanz nicht stichhaltig ist (vgl. act. A69, Ziff. 1.1, S. 6 f.). 5.3.5 Sodann bleiben auch die Entgegnungen der Beschwerdeführerin bezüglich des vorinstanzlichen Vorhalts, wonach sie den Zeitpunkt der Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) widersprüchlich geschildert habe, unbehelflich. Soweit sie angibt, es handle sich dabei lediglich um einen nebensächlichen Punkt in ihrer Begründung, der - mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 6 E. 3 - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen nicht bestimmend sei, überzeugt diese Argumentation nicht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nämlich zu entnehmen, dass ihr Geldtransfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftung ihrer (Nennung Verwandte) steht, und daher in ihrer (exil)politischen Tätigkeit, mithin einem zentralen Asylvorbringen, begründet liegt (vgl. act. 35, F127 ff.; act. 49, F117 ff.). 5.3.6 Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im vorin-stanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene irgendwelche Beweismittel eingereicht hat, die dem Nachweis ihrer Parteibehauptungen dienen oder diese zumindest glaubhaft machen könnten, obwohl sie ihren Angaben zufolge im Besitz von solchen gewesen sein will (Nennung Beispiele). Zu Recht hat das SEM in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Telefon gewechselt und könne deshalb die fraglichen Fotos nicht beibringen, nicht zu überzeugen vermag (vgl. act. A69, Ziff. 1.3, S. 8 letzter Absatz) und als blosse Schutzbehauptung zu werten ist. 5.3.7 Demnach gelangt das Gericht nach Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Aspekte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Aus diesem Grund war das SEM denn auch nicht gehalten, weitere Abklärungen über den Stand des gegen F._______ angehobenen Strafverfahrens durchzuführen, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass F._______ tatsächlich dem kamerunischen Geheimdienst angehört (vgl. Art. 12 VwVG), zumal sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Nachdem die Beschwerdeführerin sodann die Schlussfolgerungen des SEM zur Asylirrelevanz des betrügerischen Verhaltens ihrer (...) Arbeitgeberin sowie des (Nennung Personen) bei der Beschaffung einer (Nennung Land) Aufenthaltsbewilligung sowie der familiären Probleme mit ihrer (Nennung Verwandte) und den schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Kamerun auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden. 5.4 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.4.1 Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten sind nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kamerun schliessen zu lassen. Die Ausführungen zu der von ihr unterstützten Partei blieben wenig substanziiert (vgl. act. A35, F113 ff.). Zudem ist die nicht weiter belegte Tätigkeit - (...) - insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Auch zur angeblichen Veröffentlichung von Fotos ihrer Demonstrationsteilnahme im (Nennung Zeitpunkt) in den Medien in Kamerun (vgl. act. A35, F106, F122 ff.) liegen keine Belege vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung ihres exilpolitischen Engagements - als oppositionelle Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sein könnte. 5.4.2 Die kamerunischen Behörden dürften daher die als niederschwellig zu qualifizierende exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin vorbringt, seit dem Jahr (...) in einer Beziehung mit einem Schweizer Bürger zu stehen, stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Einheit der Familie tangiert ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz (so neben Art. 27 Abs. 3 auch in Art. 44 AsylG oder etwa aArt. 51 Abs. 1 und 2 AsylG) einheitlich verwendet und entspricht jenem des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK. In diesen fallen insbesondere die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder. Bezüglich des Familienlebens gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch den Vollzug der Wegweisung beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Weder führt die Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Partner einen gemeinsamen Haushalt noch bestehen offenbar gemeinsame Zukunftspläne (vgl. act. A32, F56 ff.), weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie respektive Art. 8 EMRK nicht tangiert ist und die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.3 Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten physischen und psychischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-5414/2019 vom 20. September 2021 E. 11.2 [zur Publikation vorgesehen]). 7.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Arztbericht vom (...) - die Beschwerdeführerin reichte weder nach Aufforderung des SEM im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene weitere medizinische Unterlagen zu den Akten - wurde die Beschwerdeführerin (Nennung Behandlung und Therapie in der Schweiz). Das SEM liess am 20. April 2022 ein internes medizinisches Consulting durchführen, zu welchem sich die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 vernehmen liess. Darin - sowie in ihrer Beschwerdeschrift - weist die Beschwerdeführerin auf ihre fehlende Ausbildung, eine in Kamerun nicht existierende Krankenversicherung und ein fehlendes soziales Beziehungsnetz hin, was ihr den Zugang zu den Behandlungsmöglichkeiten verunmögliche. Diesbezüglich ist vorweg auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in der Schweiz ihre Leiden (...) behandeln lassen konnte und sich die Weiterbehandlung in ihrer Heimat im Wesentlichen auf finanziell weit weniger belastende Nachkontrollen und die Einnahme von Medikamenten beschränken dürfte. Weiter ist festzuhalten, dass es der aus D._______ stammenden Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres familiären Beziehungsnetzes möglich und zumutbar sein dürfte, die Kosten für die benötigte medikamentöse Behandlung aufzubringen und ihr das familiäre Umfeld sowie Freunde bei der Bewältigung und Finanzierung ihrer gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen können, zumal sie auch in (Nennung Länder) über Verwandte verfügt (vgl. act. A17, Ziff. 3.01; act. A32, S. 4-7). Soziale, die Beschwerdeführerin unterstützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation vor Ort sowie Erwerbsmöglichkeiten sind vor dem Hintergrund des Vorhandenseins mehrerer Verwandter an ihrem Herkunftsort, ihrer (...)jährigen Schulbildung, ihrer Arbeit auf dem Markt sowie ihren jahrelangen Arbeitserfahrungen in der Schweiz gesichert respektive zu bejahen (vgl. act. A32, F16, F23 f., F28 ff., F51 ff. und F160; act. A69, Ziff. 2.1, S. 14). Weiter erachtet das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen, zumal offenbar weder eine weitergehende medizinische Abklärung nötig war noch eine Überweisung an einen Facharzt in dieser Hinsicht stattgefunden hat. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), die nebst der (zeitlich limitierten) Finanzierung einer medizinischen Betreuung im Heimatland auch die Mitgabe eines Medikamentenstocks umfassen kann. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte (Nennung Beweismittel) nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ihr Rechtsvertreter, MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf Übernahme der ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt, zumal der diesbezügliche Aufwand auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: