Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um vo- rübergehenden Schutz nach. Tags darauf fand ihre Kurzbefragung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei kamerunische Staatsangehörige und stamme aus B._______ (Südwestprovinz). An der Universität von C._______ habe sie ein Literaturstudium begonnen. Zudem habe sie als Projektkoordinatorin einer NGO gearbeitet. Im Jahr 2018 habe sie ihren Heimatstaat verlassen und sei ihrem Ehemann in die Ukraine gefolgt. Im Jahr 2020 sei sie während eines Aufenthaltes in Kamerun von Amba-Figh- ters entführt und kurzzeitig festgehalten worden, bevor ihr die Flucht ge- lungen sei. Ihre Angehörigen im Heimatstaat seien zudem aufgrund ihrer Äusserungen in den sozialen Medien telefonisch bedroht worden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun fürchte sie sich vor den Amba-Fighters als auch dem kamerunischen Militär. Als Beweismittel reichte sie jeweils im Original ihren kamerunischen Rei- sepass, ein Permanent Resident Permit für die Ukraine (gültig bis zum
10. Oktober 2029) sowie einen internationalen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. April 2022 – frühestens eröffnet am 30. April 2022 – lehnte das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr vorübergehen- der Schutz zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen; sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Ausdrucke eines Facebook- Profils, eine Arbeitsbestätigung in englischer Sprache (in Kopie) und ein
D-2367/2022 Seite 3 USB-Stick mit diversen undatierten Fotografien, Videoaufnahmen, Sprach- nachrichten sowie Auszügen aus Whats App und Facebook. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristge- rechten Nachweises der Prozessarmut gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmäch- tigen. F. Am 28. Juni 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung unter Beigabe ei- ner Vertretungsvollmacht vom 23. Juni 2022 das zwischen ihr und der Be- schwerdeführerin bestehende Mandatsverhältnis an und reichte eine Führ- sorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlichen Rechts- beistand bei und forderte die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde verneh- men zu lassen. H. Am 25. Juli 2022 replizierte die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2022. Der Eingabe beigelegt war unter anderem eine Kopie einer befristeten uk- rainischen Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
D-2367/2022 Seite 4 Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzu- treten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 In der Beschwerdeschrift wird die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz beantragt, ohne den Rückweisungsantrag auch nur ansatzweise zu begründen. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist demnach nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
D-2367/2022 Seite 5 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.1 Ihren Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Als kamerunische Staatsangehörige könne sie in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren. Bei ihren Vorbringen zu ihrer angeblichen Entführung durch Amba-Fighters und den anonymen Telefondrohungen gegen ihre Familie handle es sich um unbewiesene Parteibehauptungen. Selbst bei Wahrunterstellung stün- den diese Vorbringen ihrer Rückkehr nach Kamerun nicht entgegen, könne sie sich allfälligen lokalen Übergriffen doch durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb des Landes entziehen.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen gehal- ten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerde- führerin dauerhaft und in Sicherheit in Kamerun leben könne. Mittlerweile seien auch ihr sich im Heimatstaat aufhaltender Ehemann durch die Amba Fighters mehrere Tage lang entführt und ihr Bruder durch die Polizei mit- genommen worden. Letztgenannter sei nach seiner Rückkehr verstorben. Eine Wohnsitzverlegung innerhalb Kameruns sei ihr denn auch nicht mög- lich, da sie nur wenig Französisch spreche und ihre Familie im anglo- phonen Teil Kameruns lebe. Zudem vermöge sie im Heimatstaat wirtschaft- lich nicht Fuss zu fassen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, die im Heimat- staat geltend gemachte Bedrohungslage sei nicht glaubhaft, zumal die Be- schwerdeführerin dergleichen in der Ukraine nie vorgebracht habe. Daran vermöchten denn die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Entführung ihres Ehemannes wie auch der angebliche Tod ihres Bruders nichts zu än- dern. Die diesbezüglich auf einem USB-Stick eingereichten Beweismittel könnten aufgrund ihres Inhalts auch unter anderen Umständen und zu ei- nem anderen Zeitpunkt entstanden sein und unbeteiligte Dritte ohne Bezug zur Beschwerdeführerin betreffen. Da die vorgenannten Beweismittel grösstenteils nach der angefochtenen Verfügung datierten, bestünden oh- nehin Zweifel an ihrer Authentizität.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dazu, aufgrund der kurzen Dauer ih- rer Befragung habe sie sich nicht umfassend zu ihren Entführungen durch
D-2367/2022 Seite 6 die Amba-Fighters äussern können. Da sie über ihren Ehemann in der Uk- raine eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei die Einreichung eines Asylgesuchs ebendort nicht notwendig gewesen. Unzutreffend seien denn auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie im Jahr 2020 freiwillig nach Kamerun gereist sei, zumal sie die Reise nur aufgrund einer familiä- ren Notsituation angetreten habe. Darüber hinaus hätten sich die Entfüh- rung ihres Ehemannes als auch der Tod ihres Bruders erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet, weshalb sie während des erstinstanz- lichen Verfahrens davon gar nicht habe berichten können.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführerin gehöre nicht den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen an. Auf die betreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne nicht in Si- cherheit und dauerhaft nach Kamerun zurückkehren (vgl. Bst. c der Allge- meinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen:
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen kamerunische Staatsangehörige und verfügt über entsprechende Identitätspapiere (vgl. BM 1). Der Umstand, dass ihr Reisepass am 13. Juli 2022 abgelaufen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie jederzeit durch die heimatli- chen Behörden die Ausstellung eines neuen Dokumentes beantragen kann. Eine dauerhafte Rückkehr nach Kamerun ist demnach ohne weiteres als möglich zu erachten, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht be- streitet.
E. 5.2.2 Weiter ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu substanziie- ren, dass ihr die dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht zuzumuten sei. Insbesondere die geltend gemachten Entführungen in den Jahren 2018 und 2020 durch die Amba-Fighters er- scheinen konstruiert und damit unglaubhaft. Abgesehen davon, dass ihre knappen und substanzarmen Ausführungen nicht auf persönliche Erleb- nisse schliessen lassen, geht aus den im Rahmen der Kurzbefragung pro- tokollierten Aussagen nicht klar hervor, wie viele Entführungen sich über- haupt ereignet haben sollen (vgl. A15/5 F2 und F4). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, dass sie, obgleich sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde,
D-2367/2022 Seite 7 vollständig auszusagen (vgl. A15/5 S. 1), und mehrfach dazu angehalten wurde, von allfälligen persönlichen Problemen in Kamerun zu berichten (vgl. A15/5 F2 und F4), sie nicht klar darzulegen vermochte, wie viele Male sie entführt worden sei. Der pauschale Hinweis in der Replik auf die kurze Dauer der Befragung vermag daran nichts zu ändern, zumal sich im Anhö- rungsprotokoll keine Hinweise darauf finden, die Beschwerdeführerin habe sich zu irgendeinem Zeitpunkt nicht frei und vollumfänglich äussern kön- nen. Gegen die geltend gemachte Bedrohungslage spricht denn auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine nie um Asyl respek- tive subsidiären Schutz nachsuchte. Dass dies nicht notwendig gewesen sei, da sie durch ihren Ehemann eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, vermag angesichts des Umstandes, dass vorgenannte (zu- nächst) nur befristet erteilt wurde (vgl. Replikbeilage 1) nicht zu überzeu- gen, musste die Beschwerdeführerin doch damit rechnen, im Falle der Nichtverlängerung nach Kamerun weggewiesen zu werden. Darüber hin- aus ist denn ohnehin nicht logisch nachvollziehbar, dass die Beschwerde- führerin – nachdem sie angeblich bereits zwei Jahre zuvor entführt worden sei – sich 2020 erneut nach Kamerun begeben habe. Ihr Rechtfertigungs- versuch im Rahmen der Replik, eine schwere Erkrankung ihrer Mutter habe sie zur Rückkehr gezwungen (vgl. Replik S. 3), ist in keiner Weise belegt und erscheint nachgeschoben. Abgesehen von dem hiervor Dargelegten spricht denn auch gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie sich gegenüber den Schweizer Behörden bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens offensichtlich gefälschter Dokumente be- diente (vgl. A13/3 und A14/3). Auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel ver- mögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Während die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für eine NGO eingereichten Aus- züge aus Facebook – die ohnehin kaum «geliked» oder geteilt wurden (vgl. Beschwerdebeilage 3) – nicht darauf schliessen lassen, sie sei in Ka- merun durch die Amba-Fighters oder die heimatlichen Behörden bedroht, geht aus den eingereichten Videoaufnahmen und Fotografien nicht hervor, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden und wer die abgebildeten Personen sind (vgl. USB-Stick, Beschwerdebeilage 7). Den zahlreichen Whats-App Chatverläufen und Sprachnachrichten im Zu- sammenhang mit der angeblichen Entführung des Ehemannes sowie dem Versterben des Bruders kommt ebenso wenig Beweiswert zu, zumal nicht nachvollziehbar ist, unter welchen Umständen die entsprechenden Dateien entstanden sind respektive wer die sprechenden Personen sind. Sofern zutrifft, dass die vorgenannten Beweismittel tatsächlich von diversen
D-2367/2022 Seite 8 Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin stammen, sind sie als reine Gefälligkeiten zu werten (vgl. USB-Stick, Beschwerdebeilage 6 und 7).
E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde- führerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.
E. 6 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-2367/2022 Seite 9
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aus- sagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be- schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstreckt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unru- hen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, be- steht nicht (vgl. Urteil des BVGer D–3255/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar. Zwar lebte die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in der Ukraine, doch verfügt sie in Kamerun über zahlreiche Familienangehö- rige – unter anderem ihren Ehemann sowie ihre Mutter und Geschwister –, zu welchen sie den Kontakt pflegt (vgl. A15/5 F3 und F5). Es ist somit davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die Unterstüt- zung ihrer Verwandten zurückgreifen kann, obgleich es der jungen und ge- sunden Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in der
D-2367/2022 Seite 10 Gastronomie und dem Dienstleistungssektor (vgl. Beschwerde S. 3) ohne weiteres zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen- verfügung vom 14. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde ausserdem das Ge- such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdefüh- rerin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 die rubrizierte Rechtsvertre- tung bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–
E. 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom
25. Juli 2022 einen Aufwand von 7.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr. 26.–. Angesichts
D-2367/2022 Seite 11 dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift in eigenem Namen verfasst hatte und ihr demnach in diesem Zusammenhang kein Vertretungsaufwand entstanden ist, erscheint der ausgewiesene Zeitauf- wand überhöht und ist auf insgesamt 3 Stunden zu kürzen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenan- satz von Fr. 150.– ist demnach das Honorar auf Fr. 476.– (inklusive Ausla- gen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2367/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 476.– zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2367/2022 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 29. April 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. April 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Tags darauf fand ihre Kurzbefragung statt. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei kamerunische Staatsangehörige und stamme aus B._______ (Südwestprovinz). An der Universität von C._______ habe sie ein Literaturstudium begonnen. Zudem habe sie als Projektkoordinatorin einer NGO gearbeitet. Im Jahr 2018 habe sie ihren Heimatstaat verlassen und sei ihrem Ehemann in die Ukraine gefolgt. Im Jahr 2020 sei sie während eines Aufenthaltes in Kamerun von Amba-Fighters entführt und kurzzeitig festgehalten worden, bevor ihr die Flucht gelungen sei. Ihre Angehörigen im Heimatstaat seien zudem aufgrund ihrer Äusserungen in den sozialen Medien telefonisch bedroht worden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun fürchte sie sich vor den Amba-Fighters als auch dem kamerunischen Militär. Als Beweismittel reichte sie jeweils im Original ihren kamerunischen Reisepass, ein Permanent Resident Permit für die Ukraine (gültig bis zum 10. Oktober 2029) sowie einen internationalen Führerschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. April 2022 - frühestens eröffnet am 30. April 2022 - lehnte das SEM ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem Ausdrucke eines Facebook-Profils, eine Arbeitsbestätigung in englischer Sprache (in Kopie) und ein USB-Stick mit diversen undatierten Fotografien, Videoaufnahmen, Sprachnachrichten sowie Auszügen aus Whats App und Facebook. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachweises der Prozessarmut gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. F. Am 28. Juni 2022 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung unter Beigabe einer Vertretungsvollmacht vom 23. Juni 2022 das zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestehende Mandatsverhältnis an und reichte eine Führsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 ordnete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Am 25. Juli 2022 replizierte die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2022. Der Eingabe beigelegt war unter anderem eine Kopie einer befristeten ukrainischen Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 In der Beschwerdeschrift wird die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt, ohne den Rückweisungsantrag auch nur ansatzweise zu begründen. Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist demnach nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Ihren Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Als kamerunische Staatsangehörige könne sie in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren. Bei ihren Vorbringen zu ihrer angeblichen Entführung durch Amba-Fighters und den anonymen Telefondrohungen gegen ihre Familie handle es sich um unbewiesene Parteibehauptungen. Selbst bei Wahrunterstellung stünden diese Vorbringen ihrer Rückkehr nach Kamerun nicht entgegen, könne sie sich allfälligen lokalen Übergriffen doch durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb des Landes entziehen. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen gehalten, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerde-führerin dauerhaft und in Sicherheit in Kamerun leben könne. Mittlerweile seien auch ihr sich im Heimatstaat aufhaltender Ehemann durch die Amba Fighters mehrere Tage lang entführt und ihr Bruder durch die Polizei mitgenommen worden. Letztgenannter sei nach seiner Rückkehr verstorben. Eine Wohnsitzverlegung innerhalb Kameruns sei ihr denn auch nicht möglich, da sie nur wenig Französisch spreche und ihre Familie im anglo-phonen Teil Kameruns lebe. Zudem vermöge sie im Heimatstaat wirtschaftlich nicht Fuss zu fassen. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz dem, die im Heimatstaat geltend gemachte Bedrohungslage sei nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin dergleichen in der Ukraine nie vorgebracht habe. Daran vermöchten denn die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Entführung ihres Ehemannes wie auch der angebliche Tod ihres Bruders nichts zu ändern. Die diesbezüglich auf einem USB-Stick eingereichten Beweismittel könnten aufgrund ihres Inhalts auch unter anderen Umständen und zu einem anderen Zeitpunkt entstanden sein und unbeteiligte Dritte ohne Bezug zur Beschwerdeführerin betreffen. Da die vorgenannten Beweismittel grösstenteils nach der angefochtenen Verfügung datierten, bestünden ohnehin Zweifel an ihrer Authentizität. 4.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dazu, aufgrund der kurzen Dauer ihrer Befragung habe sie sich nicht umfassend zu ihren Entführungen durch die Amba-Fighters äussern können. Da sie über ihren Ehemann in der Ukraine eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei die Einreichung eines Asylgesuchs ebendort nicht notwendig gewesen. Unzutreffend seien denn auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sie im Jahr 2020 freiwillig nach Kamerun gereist sei, zumal sie die Reise nur aufgrund einer familiären Notsituation angetreten habe. Darüber hinaus hätten sich die Entführung ihres Ehemannes als auch der Tod ihres Bruders erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet, weshalb sie während des erstinstanzlichen Verfahrens davon gar nicht habe berichten können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Beschwerdeführerin gehöre nicht den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen an. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Kamerun zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen kamerunische Staatsangehörige und verfügt über entsprechende Identitätspapiere (vgl. BM 1). Der Umstand, dass ihr Reisepass am 13. Juli 2022 abgelaufen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie jederzeit durch die heimatlichen Behörden die Ausstellung eines neuen Dokumentes beantragen kann. Eine dauerhafte Rückkehr nach Kamerun ist demnach ohne weiteres als möglich zu erachten, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestreitet. 5.2.2 Weiter ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu substanziieren, dass ihr die dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht zuzumuten sei. Insbesondere die geltend gemachten Entführungen in den Jahren 2018 und 2020 durch die Amba-Fighters erscheinen konstruiert und damit unglaubhaft. Abgesehen davon, dass ihre knappen und substanzarmen Ausführungen nicht auf persönliche Erlebnisse schliessen lassen, geht aus den im Rahmen der Kurzbefragung protokollierten Aussagen nicht klar hervor, wie viele Entführungen sich überhaupt ereignet haben sollen (vgl. A15/5 F2 und F4). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie, obgleich sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, vollständig auszusagen (vgl. A15/5 S. 1), und mehrfach dazu angehalten wurde, von allfälligen persönlichen Problemen in Kamerun zu berichten (vgl. A15/5 F2 und F4), sie nicht klar darzulegen vermochte, wie viele Male sie entführt worden sei. Der pauschale Hinweis in der Replik auf die kurze Dauer der Befragung vermag daran nichts zu ändern, zumal sich im Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf finden, die Beschwerdeführerin habe sich zu irgendeinem Zeitpunkt nicht frei und vollumfänglich äussern können. Gegen die geltend gemachte Bedrohungslage spricht denn auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine nie um Asyl respektive subsidiären Schutz nachsuchte. Dass dies nicht notwendig gewesen sei, da sie durch ihren Ehemann eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, vermag angesichts des Umstandes, dass vorgenannte (zunächst) nur befristet erteilt wurde (vgl. Replikbeilage 1) nicht zu überzeugen, musste die Beschwerdeführerin doch damit rechnen, im Falle der Nichtverlängerung nach Kamerun weggewiesen zu werden. Darüber hinaus ist denn ohnehin nicht logisch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie angeblich bereits zwei Jahre zuvor entführt worden sei - sich 2020 erneut nach Kamerun begeben habe. Ihr Rechtfertigungsversuch im Rahmen der Replik, eine schwere Erkrankung ihrer Mutter habe sie zur Rückkehr gezwungen (vgl. Replik S. 3), ist in keiner Weise belegt und erscheint nachgeschoben. Abgesehen von dem hiervor Dargelegten spricht denn auch gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie sich gegenüber den Schweizer Behörden bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens offensichtlich gefälschter Dokumente bediente (vgl. A13/3 und A14/3). Auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Beweismittel vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Während die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für eine NGO eingereichten Auszüge aus Facebook - die ohnehin kaum «geliked» oder geteilt wurden (vgl. Beschwerdebeilage 3) - nicht darauf schliessen lassen, sie sei in Kamerun durch die Amba-Fighters oder die heimatlichen Behörden bedroht, geht aus den eingereichten Videoaufnahmen und Fotografien nicht hervor, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden und wer die abgebildeten Personen sind (vgl. USB-Stick, Beschwerdebeilage 7). Den zahlreichen Whats-App Chatverläufen und Sprachnachrichten im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung des Ehemannes sowie dem Versterben des Bruders kommt ebenso wenig Beweiswert zu, zumal nicht nachvollziehbar ist, unter welchen Umständen die entsprechenden Dateien entstanden sind respektive wer die sprechenden Personen sind. Sofern zutrifft, dass die vorgenannten Beweismittel tatsächlich von diversen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin stammen, sind sie als reine Gefälligkeiten zu werten (vgl. USB-Stick, Beschwerdebeilage 6 und 7). 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.
6. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet vorliegend somit keine Anwendung. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Kamerun besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstreckt. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3255/2022 vom 25. Oktober 2022 E. 7.3.2 m.w.H.). 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Zwar lebte die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in der Ukraine, doch verfügt sie in Kamerun über zahlreiche Familienangehörige - unter anderem ihren Ehemann sowie ihre Mutter und Geschwister -, zu welchen sie den Kontakt pflegt (vgl. A15/5 F3 und F5). Es ist somit davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen kann, obgleich es der jungen und gesunden Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in der Gastronomie und dem Dienstleistungssektor (vgl. Beschwerde S. 3) ohne weiteres zuzumuten ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2022 die rubrizierte Rechtsvertretung bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung weist in ihrer Kostennote vom 25. Juli 2022 einen Aufwand von 7.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus und beziffert ihre Auslagen auf Fr. 26.-. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift in eigenem Namen verfasst hatte und ihr demnach in diesem Zusammenhang kein Vertretungsaufwand entstanden ist, erscheint der ausgewiesene Zeitaufwand überhöht und ist auf insgesamt 3 Stunden zu kürzen. Bei dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen massgebenden maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- ist demnach das Honorar auf Fr. 476.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 476.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: