Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-324/2023
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Richter Thomas Segessenmann, Richter Simon Thurnheer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,
Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (…).
D-324/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Dezember 2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Begründung des Asyl- gesuchs im Wesentlichen angab, dass er kurdischer Ethnie, in Mossul ge- boren und wohnhaft in B._______ (bei Mossul) gewesen sei, dass er und seine Familie von 2014 bis 2019 aufgrund der Machtüber- nahme durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) in der Region Mossul nach C._______ in die Provinz D._______ in der Autonomen Re- gion Kurdistan (nachfolgend: ARK) gezogen seien, dass sein Vater früher in der irakischen Armee gedient habe und in Bagdad als Unteroffizier Kommandant eines Kontrollpostens gewesen sei, dass die kurdischen Behörden dem Vater wegen dessen militärischer Ver- gangenheit Probleme gemacht hätten und dieser in den Jahren 2015/2016 Drohungen erhalten habe, dass er (der Beschwerdeführer) am (…) Juni 2019 mit seinem Vater mit dem Auto unterwegs gewesen sei, als dieses – mutmasslich von Angehö- rigen der kurdisch-irakischen Regierung – beschossen worden sei und sich überschlagen habe, woraufhin er und sein Vater verletzt ins Krankenhaus eingeliefert worden seien, dass sie wegen dieses Ereignisses nach B._______ zurückgekehrt seien und er dort drei Jahre lang in einer Bäckerei gearbeitet habe, dass er in der Nacht vom (…). auf den (…) September 2022 auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, als er ein Auto mit einigen Terroristen gesehen habe, das auf die Polizeistation der Gegend zugesteuert sei, woraufhin er Schüsse gehört habe, dass ihn dann ein Wachmann (der Polizei beziehungsweise der Terroris- ten) zum Anhalten aufgefordert habe, er jedoch Angst gehabt habe und zum Haus eines Bekannten geflohen sei, dass sein Vater am folgenden Tag auf der Polizeistation verhört worden sei,
D-324/2023 Seite 3 dass die Polizisten seinem Vater gesagt hätten, dass er (der Beschwerde- führer) zu ihnen kommen solle, damit sie ihn dazu befragen könnten, was er gesehen habe, dass sein Vater ihn angerufen und ihm zur Ausreise geraten habe, worauf- hin er das Land mit Hilfe des Bekannten verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2023 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da- bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzu- nehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses, Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten sowie um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten 16, 9/1, 19/7, 20/2 so- wie Seite 12 der Akte 14 unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Januar 2023 die Ein- sicht in die Aktenstücke 16, 19/7 und 20/2 gewährte, im Übrigen das Ge- such abwies soweit darauf eingetreten wurde, gleichzeitig auch das Ge- such um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abwies und dem Beschwerdeführer indessen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2023 eine Stel- lungnahme einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Februar 2023 die Vor- instanz zur Vernehmlassung aufforderte, diese am 29. März 2023 erfolgte und der Beschwerdeführer am 20. April 2023 replizierte,
D-324/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; aArt. 10 COVID-19-Verord- nung Asyl [AS 2020 3971; aufgehoben per 15. Dezember 2023, AS 2023 694] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Begründung seines Hauptbegehrens auf Kassation in formeller Hinsicht namentlich eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, dass das SEM dem Beschwerdeführer auf Anordnung des Instruktionsrich- ters in der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 ergänzende Aktenein- sicht gewährte und eine allfällige – geringfügige – Gehörsverletzung damit als nachträglich geheilt zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer ferner rügt, es sei nicht ersichtlich, ob die Ak- ten seines Bruders (E._______, N […]) beigezogen worden seien, dass die Vorinstanz die Akten des Bruders – wie in der Verfügung explizit erwähnt – beigezogen hat und es nicht zu beanstanden ist, dass sich in der angefochtenen Verfügung keine weitergehenden Ausführungen dazu finden, zumal kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den
D-324/2023 Seite 5 Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers und jenen seines Bruders erkennbar ist, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann hinreichend konkret mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f.), weshalb auch diesbezüg- lich keine Verletzung der Begründungspflicht erkannt werden kann, dass das Gleiche auch in Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK gilt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.), dass das SEM vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzich- ten durfte, die Ausweispapiere des Beschwerdeführers vollständig zu über- setzen, zumal diese Dokumente nicht geeignet erscheinen, eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen, dass die Vorinstanz schliesslich den rechtserheblichen Sachverhalt voll- ständig und korrekt erstellt hat, dass sich die formellen Rügen somit als unbegründet erweisen und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids anführte, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen noch seien sie flüchtlingsrechtlich relevant,
D-324/2023 Seite 6 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht wider- sprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in freier Rede ausgeführt habe, er sei beim Vorfall vom (…) September 2022 von einem Polizisten ange- halten worden, während er später erklärt habe, er wisse nicht, zu wem der Wachmann gehört habe, und kurz darauf angegeben habe, es sei ein Wachmann der Terroristen gewesen, dass in Bezug auf die Situation in der ARK nicht davon auszugehen sei, es bestehe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, die Familie habe im Jahr 2019 die Stadt C._______ verlassen müssen, weil sein Vater aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Unteroffizier der irakischen Armee Probleme mit den Behörden der ARK gehabt habe, dass es jedoch keinen Hinweis gebe, dass er derzeit konkret von den ge- nannten Behörden bedroht werde, und er erklärt habe, nie persönlich Prob- leme mit den Behörden der ARK gehabt zu haben, dass die Einschätzung des SEM zutreffend ist und dabei im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5-7), dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, sowohl mit den irakischen Be- hörden als auch mit den Behörden der ARK nie Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F67 f.), dass der Beschwerdeführer zwar angab, mehrmals von Arabern geschla- gen worden zu sein (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F91 f.), er dieses Vorbringen jedoch nicht weiter ausführt und auch nicht geltend macht, es sei aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt, sondern selbst ausführt, dass die Stadt Mossul (allgemein) nicht sicher sei, dass demzufolge nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen ist, dass daran auch der Vorfall im Jahr 2022 nichts zu ändern vermag, zumal die Behörden den Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge
D-324/2023 Seite 7 einzig dazu befragen wollten, was er gesehen habe als Terroristen auf den Polizeiposten zugefahren seien (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F99), dass er zwar mitteilte, die Behörden würden alles tun, was sie könnten, um ihn zu bestrafen (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F100), dass er die Vorladung der Behörden – übermittelt durch seinen Vater – so- wie die drohende Bestrafung durch diese in seinem freien Bericht nicht er- zählt hat (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F65) und er keinen überzeugenden Grund für diese Unterlassung liefern konnte, dieses Vorbringen mithin nicht glaubhaft erscheint, dass sein Vater immer noch in B._______ lebt, seither in diesem Zusam- menhang nichts Weiteres geschehen ist, und nicht davon auszugehen ist, die Behörden würden weiter an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert sein, mithin die Aktualität der Verfolgung – sofern denn über- haupt eine vorlag – nicht gegeben ist, dass vorliegend auch nicht von einer – wie in der Beschwerde ausgeführt wird – Reflexverfolgung auszugehen ist, zumal in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers, abgesehen vom Vorfall mit dem Auto im Jahr 2019 in der ARK, keine Verfolgungen durch die kurdischen Behörden geltend macht werden, der Beschwerdeführer zudem keine eigene Verfolgung durch die kurdischen Behörden vorbringt, sondern vielmehr mitteilt, er habe mit diesen nie Probleme gehabt (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F68), dass dem Vater zwar (angeblich) gesagt wurde, er solle dort (in der ARK) nicht bleiben und in Gebiete gehen, wo die Araber leben würden (vgl. SEM- act. [...]-18/12 F75), diese Bedrohungen jedoch im Jahr 2015/2016 erfolgt sind (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F77) und seither nichts Nennenswertes mehr geschehen ist, folglich nicht von der Aktualität der Bedrohung auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
D-324/2023 Seite 8 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
D-324/2023 Seite 9 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts der Wegweisungsvollzug für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit im Nordirak gelebt haben, grundsätzlich als zu- mutbar erachtet wird (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom
19. März 2024 E. 14.10, siehe auch Urteil des BVGer D-7131/2025 vom
23. Oktober 2025 E. 8.3.2), dass der Beschwerdeführer ausführt, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten im Fall der Wegweisung in den Nord- irak besonders begünstigende Umstände vorliegen, was vorliegend offen- sichtlich nicht der Fall sei, da er mittellos sei und über kein tragfähiges Be- ziehungsnetz verfüge, weshalb er im Fall der Rückkehr in eine existenzge- fährdende Situation geraten und an Leib und Leben bedroht würde (vgl. Beschwerde, S. 20), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und – abgesehen von Knieproblemen – gesunden, kurdischen Mann han- delt, der sein Leben zwar vorwiegend in B._______ verbracht hat, aber auch fünf Jahre im Alter von zwölf bis 17 Jahren in der ARK gelebt hat, dass der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr in die ARK über eine zu- mutbare Wohnsitzalternative verfügt, zumal er dort bereits während fünf Jahren gelebt hat, dass dem Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration bei seiner Rückkehr in den Nordirak gelingen sollte, zumal er über eine langjährige Berufserfahrung als Bauarbeiter und Bäcker sowie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner heimatlichen Umgebung verfügt und zudem mit der Unterstützung seiner dort lebenden Tanten, On- kel und Cousins – denen es wirtschaftlich gut geht (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F41) – rechnen kann, dass der Beschwerdeführer daraus, dass sein Bruder im Jahr 2012 auf- grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
D-324/2023 Seite 10 aufgenommen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal sich der Vollzug der Wegweisung an der aktuellen Situation im Herkunftsstaat orientiert und der Beschwerdeführer mit einer Wohnsitzalternative in der ARK über eine zumutbare Alternative zur Stadt Mossul verfügt, dass die angebliche Stigmatisierung des Beschwerdeführers erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, indes nicht näher substantiiert wird, den Akten auch keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche soziale Ausgren- zung oder konkrete Vorfälle zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe Kontakt zu seinen Eltern (vgl. SEM-act. [...]-18/12 F104), weshalb dieses Vorbringen als unbegrün- det zurückzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemes- sen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerde indessen – zumindest in formeller Hinsicht – nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist und demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
D-324/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Vito Fässler
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