Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess als Minderjähriger sein Heimatland Ende 2007/anfangs 2008, reiste (...) und von dort aus (...), wo er ungefähr Mitte August 2008 ein Asylgesuch einreichte. Nach dessen Ablehnung begab er sich im Zug nach B._______ und von dort aus in Richtung C._______. Am 14. November 2010 reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen zu seinen Eltern in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in Begleitung seines Vaters ein Asylgesuch. Am 24. November 2010 fand in D._______ die summarische Befragung zur Person statt, und mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______, wo sich seine Eltern aufhalten, zugewiesen. Am 5. Februar 2014 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatland in F._______ gelebt. Vor sieben oder acht Jahren habe er Probleme bekommen. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Arbeit von unbekannten Personen entführt und in einem Raum, in welchem sich auch zwei seiner Freunde befunden hätten, festgehalten worden. Später seien sie von den Entführern mit insgesamt vier oder fünf Fahrzeugen vom Entführungsort weggefahren worden. Man sei während der Nacht gefahren und habe am Tag eine Pause eingelegt. Nach einiger Zeit seien sie in Lastwagen versteckt weitergereist, bis sie (...) angekommen seien. Gestützt auf die vom BFM in Auftrag gegebene Lingua-Analyse ist von der vom Beschwerdeführer angegebenen afghanischen Herkunft auszugehen. Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches volljährig war. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taskara, zwei niederländische Ausweise und die Kopie einer Kreditkarte zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2014 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere habe er den Grund der Entführung gänzlich unterschiedlich angegeben. Zudem habe er sich hinsichtlich der Dauer der Festhaltung widersprochen. Auch die Entführung an sich und die Namen der beiden Freunde, welche mit ihm festgehalten worden seien, habe der Beschwerdeführer gänzlich unterschiedlich dargestellt. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach F._______ gestützt auf die geltende Praxis nicht generell unzumutbar. In seinem Fall würden ein jüngerer Bruder und eine Schwester bei der Tante in F._______ leben. Ausserdem habe er eine weitere Tante und zahlreiche Onkel in der Stadt F._______. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihn unterstützen könne, und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ferner könne er von den in der Schweiz lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister) finanziell unterstützt werden. Angesichts dessen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer sein bis zur Ausreise gelebtes Leben gänzlich in F._______ verbracht und dort in einem (...) gearbeitet habe, sei es ihm zuzumuten, sich beruflich wieder in dieser Stadt zu reintegrieren. C. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivpunkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wirdgeltend gemacht, dass die gemäss geltender Praxis erforderliche Prüfung individueller Wegweisungshindernisse nicht sorgfältig genug erfolgt sei. Das BFM habe einseitig nach Gründen gesucht, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland sprächen, während keine nachvollziehbare Abwägung mit den dagegen sprechenden Gründen stattgefunden habe. Hinsichtlich der im Heimatland verbliebenen Verwandten sei das BFM in völliger Unklarheit deren tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise vor acht Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland gehabt habe. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese etwas zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers beitragen könnten. Da sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz und nicht im Heimatland befinde, fehle das familiäre Bindeglied zu Tanten und Onkeln. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er als volljähriger junger Mann, der aus der reichen Schweiz zurückkehre, seinem Schicksal überlassen werde und mit einer Entführung rechnen müsse, da Leute mit Verbindungen in den Westen beliebte Entführungsopfer seien, zumal man in diesen Fällen meine, man könne grosse Geldsummen erpressen. Die in direktem Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatland stehenden Eltern des Beschwerdeführers hätten zudem ausgesagt, dass ihre Verwandten in ärmlichen Verhältnissen lebten und den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht unterstützen könnten. Ferner seien die in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers fürsorgeabhängig und könnten somit den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen. Auch die Angabe des BFM, der Beschwerdeführer verfüge in F._______ über ein dichtes Netz von Freunden und Bekannten, sei realitätsfremd, da er sich dort seit acht Jahren nicht mehr aufgehalten und sein damals bestehendes soziales Umfeld als Jugendlicher verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem als 12-jähriges Kind unqualifizierte Arbeiten verrichtet und kein Handwerk gelernt. Mit Blick auf den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt in Afghanistan eröffne ihm diese Erfahrung keine beruflichen Chancen. Zudem habe er in F._______ keine Schulbildung genossen. Die Schulbildung sei indessen das Hauptkriterium, auf welches das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis stütze, um von einer beruflichen Integrationsmöglichkeit im Heimatland auszugehen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert und sei hier verwurzelt, zumal er in diesem Land einen wichtigen Teil seiner Sozialisation durchlebt habe. Er spreche gut deutsch, habe im Berufsleben Fuss gefasst und arbeite als (...). Insbesondere habe er die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers eine vorläufige Aufnahme bekommen hätten, weil die Zumutbarkeit deren Wegweisungsvollzugs nicht habe bejaht werden können. Mit Hinweis auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei die Situation eines weiteren Familienmitglieds - des Beschwerdeführers - nicht unterschiedlich zu bewerten. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Honorarrechnung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Gemäss der aktuellen und nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Auf diese an und für sich gefährliche Situation weisen auch neueste Berichte hin, welche zusammenfassen, dass die afghanische Regierung ihren Bürgern weder Sicherheit noch effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten könne (vgl. Corinne Troxler Gulzar, Afghnistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern 2013, S. 1). Angesichts des Umstandes, dass sich in F._______ die Sicherheitslage nicht dermassen schlecht zeigt wie in anderen Gebieten und die humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3). Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2)
E. 6.4.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das BFM - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - nicht einseitig Gründe für die Bejahung des Vollzugs der Wegweisung aufgeführt hat. Vielmehr hat es die gestützt auf die Praxis entwickelten Kriterien, anhand derer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach F._______ zu beurteilen ist, gestützt auf die bestehenden Akten geprüft und ist insgesamt zum Schluss gekommen, dass der Vollzug im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen ist, weil keine Gründe dagegen sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Gestützt auf die Aktenlage ist der Beschwerdeführer jung, gesund und ungebunden. Zudem verfügt er in F._______ gemäss eigenen Aussagen über ein umfangreiches und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (zwei Tanten und zehn Onkel, eine inzwischen 23-jährige Schwester und einen inzwischen zehnjährigen Bruder), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unterstützung sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen kann, auch wenn ein Teil seiner Kernfamilie, seine Eltern und weitere Geschwister, in der Schweiz leben und er seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht davon auszugehen, dass er von sämtlichen Verwandten im Heimatland als junger erwachsener Mann seinem Schicksal überlassen sein wird und folglich als Rückkehrer aus der Schweiz mit einer Entführung zwecks Erpressung von Geld zu rechnen hat, zumal den Akten keine entsprechenden konkreten Hinweise, gestützt auf welche dieser Schluss naheliegend wäre, entnommen werden können. Allein aufgrund der Rückkehr aus der "reichen" Schweiz ist nicht auf eine Entführung zu schliessen. Darüber hinaus sollen die Eltern des Beschwerdeführers - gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift - mit ihren Verwandten im Heimatland in Kontakt stehen, so dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten entsprechend vorbereitet werden kann. An dieser Einschätzung vermag das in der Beschwerde vertretene Argument, die Verwandten würden aus ärmlichen Verhältnissen stammen und könnten ihn nicht unterstützen, nicht zu überzeugen, da angesichts der grossen Anzahl der Verwandten und des allgemein bekannten innerfamiliären Zusammenhalts in Afghanistan selbst in diesem Fall mit einer - wenn auch marginalen - Unterstützung und der Gewährung eines Daches über dem Kopf gerechnet werden kann. Ausserdem ist die Armut der Verwandten weder aufgrund der Akten anzunehmen noch ist sie belegt. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers von diesen Verwandten aufgenommen und für sie während mehrerer Jahre gesorgt wurde, was die Annahme des Bestehens einer solidarischen Unterstützung durch die Verwandten im Heimatland untermauert. Gestützt auf diese Erwägungen ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass im Fall des Beschwerdeführers trotz gegenteiliger Argumentation im Beschwerdeverfahren mit der Unterstützung durch die im Heimatland lebenden Verwandten gerechnet werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer selber seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu diesen Verwandten gehabt haben will. Der Beschwerdeführer will zwar gemäss seinen Aussagen im Heimatland mangels Interesse keine Schule besucht und keine Berufslehre absolviert haben; dennoch ist es ihm - angesichts des bestehenden grossen familiären Beziehungsnetzes und der gestützt darauf zu erwartenden Unterstützung - zuzumuten, sich im Heimatland um eine berufliche Integration zu bemühen. Immerhin verfügt er über verschiedene Sprachkenntnisse, die er sich in Europa angeeignet habe, hat die lateinische Schrift gelernt und gewisse Erfahrungen im Berufsleben (im Heimatland in einem [...] und in der Schweiz als [...]) vorzuweisen. Ausserdem ist er noch jung, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich um die in der frühen Jugend verpasste Bildung nachträglich zu bemühen und/oder sich im Heimatland auf die Suche nach Arbeit zu machen. Die allgemein unbefriedigende Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten, da sämtliche Bewohner dieses Landes davon betroffen sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist überdies die Voraussetzung einer absolvierten Schulbildung nicht das Hauptkriterium, auf welches sich die geltende Praxis zur Bejahung einer möglichen beruflichen Reintegration im Heimatland stützt, auch wenn die Schulbildung an sich von grosser Bedeutung ist; vielmehr bildet sie nur eines von verschiedenen Kriterien, gestützt auf welche im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung und die Chancen einer beruflichen (Re)Integration zu beurteilen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 festgehaltenen Erwägungen zu verweisen. Insbesondere ist diesbezüglich die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der rechtsungleichen Behandlung abzuweisen, da einerseits - wie in der Zwischenverfügung erwähnt - die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme individuell zu prüfen sind und andererseits der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen - die massgeblichen begünstigenden Faktoren erfüllt, welche für einen Wegweisungsvollzug sprechen. Schliesslich vermag angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der vollzogenen Haftstrafe auch das in der Beschwerdeschrift aufgeführte Kriterium der guten Integration und Verwurzelung in der Schweiz nicht zu überzeugen. Zudem hat der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, weil er bei seiner Ankunft in diesem Land bereits volljährig war oder kurz vor der Volljährigkeit stand, wobei dieser Sachverhalt aufgrund der inzwischen definitiv eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr zu prüfen ist. Zusammengefasst sind den Akten keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3219/2014 Urteil vom 23. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess als Minderjähriger sein Heimatland Ende 2007/anfangs 2008, reiste (...) und von dort aus (...), wo er ungefähr Mitte August 2008 ein Asylgesuch einreichte. Nach dessen Ablehnung begab er sich im Zug nach B._______ und von dort aus in Richtung C._______. Am 14. November 2010 reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen zu seinen Eltern in die Schweiz. Am folgenden Tag stellte er in Begleitung seines Vaters ein Asylgesuch. Am 24. November 2010 fand in D._______ die summarische Befragung zur Person statt, und mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______, wo sich seine Eltern aufhalten, zugewiesen. Am 5. Februar 2014 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Tadschike und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatland in F._______ gelebt. Vor sieben oder acht Jahren habe er Probleme bekommen. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Arbeit von unbekannten Personen entführt und in einem Raum, in welchem sich auch zwei seiner Freunde befunden hätten, festgehalten worden. Später seien sie von den Entführern mit insgesamt vier oder fünf Fahrzeugen vom Entführungsort weggefahren worden. Man sei während der Nacht gefahren und habe am Tag eine Pause eingelegt. Nach einiger Zeit seien sie in Lastwagen versteckt weitergereist, bis sie (...) angekommen seien. Gestützt auf die vom BFM in Auftrag gegebene Lingua-Analyse ist von der vom Beschwerdeführer angegebenen afghanischen Herkunft auszugehen. Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches volljährig war. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Taskara, zwei niederländische Ausweise und die Kopie einer Kreditkarte zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2014 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere habe er den Grund der Entführung gänzlich unterschiedlich angegeben. Zudem habe er sich hinsichtlich der Dauer der Festhaltung widersprochen. Auch die Entführung an sich und die Namen der beiden Freunde, welche mit ihm festgehalten worden seien, habe der Beschwerdeführer gänzlich unterschiedlich dargestellt. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach F._______ gestützt auf die geltende Praxis nicht generell unzumutbar. In seinem Fall würden ein jüngerer Bruder und eine Schwester bei der Tante in F._______ leben. Ausserdem habe er eine weitere Tante und zahlreiche Onkel in der Stadt F._______. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, das ihn unterstützen könne, und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ferner könne er von den in der Schweiz lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister) finanziell unterstützt werden. Angesichts dessen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer sein bis zur Ausreise gelebtes Leben gänzlich in F._______ verbracht und dort in einem (...) gearbeitet habe, sei es ihm zuzumuten, sich beruflich wieder in dieser Stadt zu reintegrieren. C. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivpunkte 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wirdgeltend gemacht, dass die gemäss geltender Praxis erforderliche Prüfung individueller Wegweisungshindernisse nicht sorgfältig genug erfolgt sei. Das BFM habe einseitig nach Gründen gesucht, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland sprächen, während keine nachvollziehbare Abwägung mit den dagegen sprechenden Gründen stattgefunden habe. Hinsichtlich der im Heimatland verbliebenen Verwandten sei das BFM in völliger Unklarheit deren tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen, obwohl der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise vor acht Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland gehabt habe. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese etwas zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers beitragen könnten. Da sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Schweiz und nicht im Heimatland befinde, fehle das familiäre Bindeglied zu Tanten und Onkeln. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er als volljähriger junger Mann, der aus der reichen Schweiz zurückkehre, seinem Schicksal überlassen werde und mit einer Entführung rechnen müsse, da Leute mit Verbindungen in den Westen beliebte Entführungsopfer seien, zumal man in diesen Fällen meine, man könne grosse Geldsummen erpressen. Die in direktem Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatland stehenden Eltern des Beschwerdeführers hätten zudem ausgesagt, dass ihre Verwandten in ärmlichen Verhältnissen lebten und den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht unterstützen könnten. Ferner seien die in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers fürsorgeabhängig und könnten somit den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen. Auch die Angabe des BFM, der Beschwerdeführer verfüge in F._______ über ein dichtes Netz von Freunden und Bekannten, sei realitätsfremd, da er sich dort seit acht Jahren nicht mehr aufgehalten und sein damals bestehendes soziales Umfeld als Jugendlicher verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem als 12-jähriges Kind unqualifizierte Arbeiten verrichtet und kein Handwerk gelernt. Mit Blick auf den ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt in Afghanistan eröffne ihm diese Erfahrung keine beruflichen Chancen. Zudem habe er in F._______ keine Schulbildung genossen. Die Schulbildung sei indessen das Hauptkriterium, auf welches das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis stütze, um von einer beruflichen Integrationsmöglichkeit im Heimatland auszugehen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert und sei hier verwurzelt, zumal er in diesem Land einen wichtigen Teil seiner Sozialisation durchlebt habe. Er spreche gut deutsch, habe im Berufsleben Fuss gefasst und arbeite als (...). Insbesondere habe er die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers eine vorläufige Aufnahme bekommen hätten, weil die Zumutbarkeit deren Wegweisungsvollzugs nicht habe bejaht werden können. Mit Hinweis auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei die Situation eines weiteren Familienmitglieds - des Beschwerdeführers - nicht unterschiedlich zu bewerten. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und eine Honorarrechnung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Gemäss der aktuellen und nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine Analyse der Lage in Afghanistan ein düsteres Bild. Experten sind sich einig, dass in diesem Land nach wie vor kriegerische Zustände herrschen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Aber auch hinsichtlich der humanitären Situation muss von einem der ärmsten Länder ausgegangen werden, wobei erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten ausgemacht wurden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). Auf diese an und für sich gefährliche Situation weisen auch neueste Berichte hin, welche zusammenfassen, dass die afghanische Regierung ihren Bürgern weder Sicherheit noch effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten könne (vgl. Corinne Troxler Gulzar, Afghnistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern 2013, S. 1). Angesichts des Umstandes, dass sich in F._______ die Sicherheitslage nicht dermassen schlecht zeigt wie in anderen Gebieten und die humanitäre Situation im Vergleich weniger dramatisch ist, ist der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3). Es gilt indes zu beachten, dass bezogen auf den Einzelfall begünstigende Umstände vorzuliegen haben. So muss für die Rückkehr eines jungen und gesunden Mannes ein tragfähiges soziales Netz vorhanden sein, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könnte (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2) 6.4.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das BFM - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - nicht einseitig Gründe für die Bejahung des Vollzugs der Wegweisung aufgeführt hat. Vielmehr hat es die gestützt auf die Praxis entwickelten Kriterien, anhand derer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach F._______ zu beurteilen ist, gestützt auf die bestehenden Akten geprüft und ist insgesamt zum Schluss gekommen, dass der Vollzug im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen ist, weil keine Gründe dagegen sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Gestützt auf die Aktenlage ist der Beschwerdeführer jung, gesund und ungebunden. Zudem verfügt er in F._______ gemäss eigenen Aussagen über ein umfangreiches und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (zwei Tanten und zehn Onkel, eine inzwischen 23-jährige Schwester und einen inzwischen zehnjährigen Bruder), woraus geschlossen werden kann, dass er auf die Unterstützung sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen kann, auch wenn ein Teil seiner Kernfamilie, seine Eltern und weitere Geschwister, in der Schweiz leben und er seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht davon auszugehen, dass er von sämtlichen Verwandten im Heimatland als junger erwachsener Mann seinem Schicksal überlassen sein wird und folglich als Rückkehrer aus der Schweiz mit einer Entführung zwecks Erpressung von Geld zu rechnen hat, zumal den Akten keine entsprechenden konkreten Hinweise, gestützt auf welche dieser Schluss naheliegend wäre, entnommen werden können. Allein aufgrund der Rückkehr aus der "reichen" Schweiz ist nicht auf eine Entführung zu schliessen. Darüber hinaus sollen die Eltern des Beschwerdeführers - gemäss der Darstellung in der Beschwerdeschrift - mit ihren Verwandten im Heimatland in Kontakt stehen, so dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten entsprechend vorbereitet werden kann. An dieser Einschätzung vermag das in der Beschwerde vertretene Argument, die Verwandten würden aus ärmlichen Verhältnissen stammen und könnten ihn nicht unterstützen, nicht zu überzeugen, da angesichts der grossen Anzahl der Verwandten und des allgemein bekannten innerfamiliären Zusammenhalts in Afghanistan selbst in diesem Fall mit einer - wenn auch marginalen - Unterstützung und der Gewährung eines Daches über dem Kopf gerechnet werden kann. Ausserdem ist die Armut der Verwandten weder aufgrund der Akten anzunehmen noch ist sie belegt. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers von diesen Verwandten aufgenommen und für sie während mehrerer Jahre gesorgt wurde, was die Annahme des Bestehens einer solidarischen Unterstützung durch die Verwandten im Heimatland untermauert. Gestützt auf diese Erwägungen ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass im Fall des Beschwerdeführers trotz gegenteiliger Argumentation im Beschwerdeverfahren mit der Unterstützung durch die im Heimatland lebenden Verwandten gerechnet werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer selber seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu diesen Verwandten gehabt haben will. Der Beschwerdeführer will zwar gemäss seinen Aussagen im Heimatland mangels Interesse keine Schule besucht und keine Berufslehre absolviert haben; dennoch ist es ihm - angesichts des bestehenden grossen familiären Beziehungsnetzes und der gestützt darauf zu erwartenden Unterstützung - zuzumuten, sich im Heimatland um eine berufliche Integration zu bemühen. Immerhin verfügt er über verschiedene Sprachkenntnisse, die er sich in Europa angeeignet habe, hat die lateinische Schrift gelernt und gewisse Erfahrungen im Berufsleben (im Heimatland in einem [...] und in der Schweiz als [...]) vorzuweisen. Ausserdem ist er noch jung, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich um die in der frühen Jugend verpasste Bildung nachträglich zu bemühen und/oder sich im Heimatland auf die Suche nach Arbeit zu machen. Die allgemein unbefriedigende Situation auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan vermag dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten, da sämtliche Bewohner dieses Landes davon betroffen sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist überdies die Voraussetzung einer absolvierten Schulbildung nicht das Hauptkriterium, auf welches sich die geltende Praxis zur Bejahung einer möglichen beruflichen Reintegration im Heimatland stützt, auch wenn die Schulbildung an sich von grosser Bedeutung ist; vielmehr bildet sie nur eines von verschiedenen Kriterien, gestützt auf welche im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung und die Chancen einer beruflichen (Re)Integration zu beurteilen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 festgehaltenen Erwägungen zu verweisen. Insbesondere ist diesbezüglich die im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der rechtsungleichen Behandlung abzuweisen, da einerseits - wie in der Zwischenverfügung erwähnt - die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme individuell zu prüfen sind und andererseits der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen - die massgeblichen begünstigenden Faktoren erfüllt, welche für einen Wegweisungsvollzug sprechen. Schliesslich vermag angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der vollzogenen Haftstrafe auch das in der Beschwerdeschrift aufgeführte Kriterium der guten Integration und Verwurzelung in der Schweiz nicht zu überzeugen. Zudem hat der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht, weil er bei seiner Ankunft in diesem Land bereits volljährig war oder kurz vor der Volljährigkeit stand, wobei dieser Sachverhalt aufgrund der inzwischen definitiv eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr zu prüfen ist. Zusammengefasst sind den Akten keine spezifischen individuellen Unzumutbarkeitskriterien zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach F._______ in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: