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D-3216/2018

D-3216/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-25 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 18. März 2018 zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 3. April 2018 fanden im EVZ sowohl die Kurzbefragung zur Person (BzP) als auch die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie habe Georgien am 6. März 2018 legal auf dem Luftweg verlassen. Über G._______ und H._______ sei sie mithilfe einer Freundin aus I._______ in die Schweiz gelangt. Sie sei georgische Staatsangehörige aus Abchasien und stamme aus einer Grossfamilie mit (...) Geschwistern. Im Alter von fünf Jahren habe sie mit ihrer Familie kriegsbedingt nach J._______ flüchten müssen. Dort habe sie die obligatorische Schulbildung absolviert und bis zu ihrer Ausreise als interner Flüchtling (IDP) gelebt, zuletzt zusammen mit ihrem Bruder K._______ Ihr ehemaliger Partner L._______ sei der Vater ihrer drei älteren Kinder. Sie sei nie mit L._______ verheiratet gewesen und habe sich zeitweise - so während der (...) Haftaufenthalte von L._______ - alleine um die Kinder gekümmert. Ihre Partnerschaft sei nicht harmonisch gewesen. Im Jahr 2013 habe sie sich von L._______ getrennt. Daraufhin sei er ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sich nie damit abgefunden, dass ihr jüngstes Kind von M._______ ([...]) stamme. Mit M._______ habe sie aufgrund ihrer familiären Probleme nur telefonischen Kontakt gehabt. Die Kinder wollten L._______ nicht mehr sehen, da sie nur schlechte Erinnerungen an ihn hätten. M._______ habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Reise in die Schweiz unterstützt. Aufgrund der kriminellen Vergangenheit von L._______ und weil sie damals ihre Familie habe retten wollen, habe sie die georgischen Behörden nicht um Unterstützung ersucht. Im (...) 2016 seien der Vater und im (...) 2017 die Mutter (der Beschwerdeführerin) gestorben. Ihre Eltern hätten sie und die Familie unterstützt, so dass sie (...) habe arbeiten können. Als IDP habe sie eine monatliche Rente von (...) GEL erhalten. Ihre Geschwister lebten ebenfalls in J._______, wo ihr Bruder K._______ das Familienhaus bewohne. Sie habe eine gute Beziehung mit ihren Schwestern. Seit der Geburt ihres jüngsten Kindes sei jedoch ihre Beziehung mit ihren Brüdern schwieriger geworden, da sie M._______ nicht akzeptierten. Sie (Beschwerdeführerin) habe auch mehrere Onkel und Tanten in J._______. In N._______ habe sie kein Asylgesuch gestellt, da die Schweiz für sie und ihre Kinder die bessere Wahl sei. Sie hoffe, dass sie nicht mehr in Angst leben müssten. Sie habe Probleme mit der (...)_______, denen sie aber keine Beachtung schenke. Ihr jüngstes Kind sei (...). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Reisepässe, Bankkontoauszüge, Reisebelege, IDP-Ausweise und einen Nachweis aus dem Jahr 2016 betreffend alleinerziehende Person zu den Akten. Letzteren habe sie sich in der Hoffnung ausstellen lassen, Sozialleistungen zu erhalten, was aber bisher abgelehnt worden sei. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 - eröffnet am 14. Mai 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte demzufolge die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 11. Mai 2018 betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Am 1. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürften. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018, zugestellt am 6. Juni 2018, forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, und teilte ihnen mit, dass nach Ablauf dieser Frist über ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befunden werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018, zugstellt am 3. Juli 2018, wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab und setzte ihnen eine dreitägige Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Mai 2018 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

E. 3 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.1 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat-oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK).

E. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssen die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz, darunter auch der Vater ihres jüngsten Kindes, mit dem sie in Kontakt stehe. Zudem sei ihre letzte Wohnung weiterhin verfügbar. Nebst ihrer Rente gebe es die Möglichkeit der finanziellen Hilfe von der Social Service Agency, sofern die Familie als sozial schwach registriert worden sei. Nach der Rückkehr finde sie im Prinzip dieselbe Situation vor, die sie bereits vor ihrer Ausreise nach der Trennung von L._______ seit dem Jahr 2013 gekannt und in der sie länger gelebt habe. Bezüglich ihres medizinischen Problems sei in den Akten nicht ersichtlich, dass sie es in Georgien jemals habe diagnostizieren und behandeln lassen. Es habe sie anscheinend überhaupt nicht beschäftigt und auch in der Schweiz habe sie deswegen keine Behandlung aufgenommen. Bei Bedarf könne sie ihre (...)_______ in Georgien zunächst einmal untersuchen und gegebenenfalls auch behandeln lassen. Seit dem Jahr 2017 übernehme beispielsweise der georgische Staat 90% der Kosten im Falle einer Erkrankung oder (...). Demnach sei der Vollzug der Wegweisung sowohl in sozialer als auch in medizinischer Hinsicht zumutbar.

E. 5.3.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, sie sei als alleinstehende Frau und IDP mit vier unmündigen Kindern eine besonders vulnerable Person. Ein menschenwürdiges Leben sei ihr in Georgien nicht möglich. Es sei ihr faktisch nicht möglich, soziale Unterstützung zu erstreiten. In der Realität gebe es in Georgien keine Sozialhilfe, insbesondere dann nicht, wenn man keine Unterstützung für das Verfahren erhalte. Dies und dass sie versucht habe, finanzielle Unterstützung zu erhalten, habe sie bereits anlässlich ihrer Anhörung dargelegt. Sie könnte unmöglich wirtschaftlich Fuss fassen. Deshalb sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen.

E. 5.3.4 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.

E. 5.3.5 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation des Staatssekretariats bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einen überzeugenden Eindruck. Den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen. Diesen vermögen die Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden. Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr im Prinzip dieselbe Situation vorfindet, die sie bereits vor ihrer Ausreise nach der Trennung von L._______ seit dem Jahr 2013 gekannt und in der sie länger gelebt hat. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde von M._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird.

E. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage im Georgien noch individuelle Gründe - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr schliessen lassen.

E. 5.3.7 Der Vollzug der Wegweisungen erweist sich damit auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz gültiger Reisepässe sind, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 5. Juli 2018 wiedererwägungsweise erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zwischenzeitlich ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3216/2018 Urteil vom 25. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, und die Kinder B._______, C._______, D._______, E._______, Georgien, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 18. März 2018 zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 3. April 2018 fanden im EVZ sowohl die Kurzbefragung zur Person (BzP) als auch die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie habe Georgien am 6. März 2018 legal auf dem Luftweg verlassen. Über G._______ und H._______ sei sie mithilfe einer Freundin aus I._______ in die Schweiz gelangt. Sie sei georgische Staatsangehörige aus Abchasien und stamme aus einer Grossfamilie mit (...) Geschwistern. Im Alter von fünf Jahren habe sie mit ihrer Familie kriegsbedingt nach J._______ flüchten müssen. Dort habe sie die obligatorische Schulbildung absolviert und bis zu ihrer Ausreise als interner Flüchtling (IDP) gelebt, zuletzt zusammen mit ihrem Bruder K._______ Ihr ehemaliger Partner L._______ sei der Vater ihrer drei älteren Kinder. Sie sei nie mit L._______ verheiratet gewesen und habe sich zeitweise - so während der (...) Haftaufenthalte von L._______ - alleine um die Kinder gekümmert. Ihre Partnerschaft sei nicht harmonisch gewesen. Im Jahr 2013 habe sie sich von L._______ getrennt. Daraufhin sei er ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sich nie damit abgefunden, dass ihr jüngstes Kind von M._______ ([...]) stamme. Mit M._______ habe sie aufgrund ihrer familiären Probleme nur telefonischen Kontakt gehabt. Die Kinder wollten L._______ nicht mehr sehen, da sie nur schlechte Erinnerungen an ihn hätten. M._______ habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Reise in die Schweiz unterstützt. Aufgrund der kriminellen Vergangenheit von L._______ und weil sie damals ihre Familie habe retten wollen, habe sie die georgischen Behörden nicht um Unterstützung ersucht. Im (...) 2016 seien der Vater und im (...) 2017 die Mutter (der Beschwerdeführerin) gestorben. Ihre Eltern hätten sie und die Familie unterstützt, so dass sie (...) habe arbeiten können. Als IDP habe sie eine monatliche Rente von (...) GEL erhalten. Ihre Geschwister lebten ebenfalls in J._______, wo ihr Bruder K._______ das Familienhaus bewohne. Sie habe eine gute Beziehung mit ihren Schwestern. Seit der Geburt ihres jüngsten Kindes sei jedoch ihre Beziehung mit ihren Brüdern schwieriger geworden, da sie M._______ nicht akzeptierten. Sie (Beschwerdeführerin) habe auch mehrere Onkel und Tanten in J._______. In N._______ habe sie kein Asylgesuch gestellt, da die Schweiz für sie und ihre Kinder die bessere Wahl sei. Sie hoffe, dass sie nicht mehr in Angst leben müssten. Sie habe Probleme mit der (...)_______, denen sie aber keine Beachtung schenke. Ihr jüngstes Kind sei (...). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Reisepässe, Bankkontoauszüge, Reisebelege, IDP-Ausweise und einen Nachweis aus dem Jahr 2016 betreffend alleinerziehende Person zu den Akten. Letzteren habe sie sich in der Hoffnung ausstellen lassen, Sozialleistungen zu erhalten, was aber bisher abgelehnt worden sei. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 - eröffnet am 14. Mai 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte demzufolge die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 11. Mai 2018 betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Am 1. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürften. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018, zugestellt am 6. Juni 2018, forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, und teilte ihnen mit, dass nach Ablauf dieser Frist über ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befunden werde. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018, zugstellt am 3. Juli 2018, wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ab und setzte ihnen eine dreitägige Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2018 und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Mai 2018 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.

3. Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat-oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK). 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssen die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über ein grosses Beziehungsnetz, darunter auch der Vater ihres jüngsten Kindes, mit dem sie in Kontakt stehe. Zudem sei ihre letzte Wohnung weiterhin verfügbar. Nebst ihrer Rente gebe es die Möglichkeit der finanziellen Hilfe von der Social Service Agency, sofern die Familie als sozial schwach registriert worden sei. Nach der Rückkehr finde sie im Prinzip dieselbe Situation vor, die sie bereits vor ihrer Ausreise nach der Trennung von L._______ seit dem Jahr 2013 gekannt und in der sie länger gelebt habe. Bezüglich ihres medizinischen Problems sei in den Akten nicht ersichtlich, dass sie es in Georgien jemals habe diagnostizieren und behandeln lassen. Es habe sie anscheinend überhaupt nicht beschäftigt und auch in der Schweiz habe sie deswegen keine Behandlung aufgenommen. Bei Bedarf könne sie ihre (...)_______ in Georgien zunächst einmal untersuchen und gegebenenfalls auch behandeln lassen. Seit dem Jahr 2017 übernehme beispielsweise der georgische Staat 90% der Kosten im Falle einer Erkrankung oder (...). Demnach sei der Vollzug der Wegweisung sowohl in sozialer als auch in medizinischer Hinsicht zumutbar. 5.3.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, sie sei als alleinstehende Frau und IDP mit vier unmündigen Kindern eine besonders vulnerable Person. Ein menschenwürdiges Leben sei ihr in Georgien nicht möglich. Es sei ihr faktisch nicht möglich, soziale Unterstützung zu erstreiten. In der Realität gebe es in Georgien keine Sozialhilfe, insbesondere dann nicht, wenn man keine Unterstützung für das Verfahren erhalte. Dies und dass sie versucht habe, finanzielle Unterstützung zu erhalten, habe sie bereits anlässlich ihrer Anhörung dargelegt. Sie könnte unmöglich wirtschaftlich Fuss fassen. Deshalb sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. 5.3.4 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 5.3.5 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation des Staatssekretariats bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einen überzeugenden Eindruck. Den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen. Diesen vermögen die Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden. Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr im Prinzip dieselbe Situation vorfindet, die sie bereits vor ihrer Ausreise nach der Trennung von L._______ seit dem Jahr 2013 gekannt und in der sie länger gelebt hat. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde von M._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage im Georgien noch individuelle Gründe - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr schliessen lassen. 5.3.7 Der Vollzug der Wegweisungen erweist sich damit auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz gültiger Reisepässe sind, die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 5. Juli 2018 wiedererwägungsweise erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zwischenzeitlich ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: