Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. September 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 8. Oktober 2024 fand eine schriftliche Kurzbefragung statt. Dabei gab sie an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zuletzt in B._______ gewohnt. Sie verfüge aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land, habe jedoch bis am 6. September 2024 über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt. Sie sei am 26. August 2024 letztmals aus der Ukraine ausgereist. Sie halte sich in der Schweiz bei ihrer hier wohnhaften Tochter auf. Diese benötige wegen ihres Gesundheitszustandes Hilfe. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und den beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Deutschland, nachdem sich herausgestellt habe, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland verfüge. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese lehnten die Rückübernahme mit Mitteilung vom darauffolgenden Tag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht. Gleichzeitigt bestätigten sie, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sei. D. Mit Verfügung vom 3. April 2025 - eröffnet am 5. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland oder in einen anderen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, an. Zudem wurde sie dem Kanton Zürich zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdeanträge und deren Begründung offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Diese (antragsgemäss erfolgte) Anordnung ist demnach mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, nachdem die sich stellenden Rechtsfragen im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) geklärt wurden, weshalb das Urteil mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass Deutschland das Rückübernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich abgelehnt habe, in der Verfügung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt habe und daher nicht ersichtlich sei, weshalb Deutschland ihr diesen Schutz nicht erneut gewähren sollte. Diese Feststellung sei aufgrund der aktenkundigen Ablehnung einer Übernahme durch die deutschen Behörden nicht nachvollziehbar. Der angefochtenen Verfügung fehle es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der rechtlichen Situation betreffend Subsidiaritätsprinzip und Wegweisungsvollzug. Es bleibe vollkommen offen, weshalb Deutschland trotz klarer Ablehnung der Rückübernahme als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden sollte.
E. 4.2 Das SEM hat die Ablehnung der deutschen Behörden ausdrücklich erwähnt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I.3 S. 2). Es hat in der angefochtenen Verfügung sodann mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb es von der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips und vom Fehlen eines Wegweisungsvollzugshindernisses ausgeht. Daraus ergibt sich implizit, dass die Ablehnung Deutschlands daran nichts ändert. Dass die Beschwerdeführerin diese Ansicht nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit Bundesrecht verletze. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf diesen Einwand vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Koordinationsurteil (vgl. dort E. 3.2) verwiesen werden. Das vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBI 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor dem 1. November 2025 ergangen ist (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle zwar grundsätzlich unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfüge jedoch über eine Schutzalternative in Deutschland, wo sie bereits in der Vergangenheit über einen Schutzstatus verfügt habe, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vom Schutzstatus auszuschliessen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne wiedererlangt werden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 19. März 2025 von den deutschen Behörden ausdrücklich abgelehnt worden sei. Damit stehe fest, dass weder ein gültiger Schutztitel in Deutschland vorliege noch eine Bereitschaft zur Rückübernahme durch den Drittstaat bestehe. Die Beschwerdeführerin müsse zur Erlangung eines erneuten Schutzstatus ein neues Gesuch mit ungewissem Ausgang stellen. Die Gesuchstellung hänge zudem von der Einreise nach Deutschland ab, welche wiederum im Ermessen der Grenzschutzbehörden liege. Damit liege keine rechtlich gesicherte und tatsächlich zugängliche Schutzalternative vor, weshalb der Verweis auf die angebliche Schutzalternative in Deutschland als hypothetisch zu erachten sei. Ohne eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung fehle es an der notwendigen rechtlichen Grundlage, um die betroffene Person dorthin zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Eine Schutzalternative dürfe nicht hypothetischer Natur sein, sondern müsse tatsächlich verfügbar, rechtlich abgesichert und zumutbar sein. Die Vorinstanz missachte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. September 2024 und somit länger als 90 Tage in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum aufgehalten habe, weshalb sie gemäss Art. 6 des Schengener Kodex und den Weisungen der Vorinstanz verpflichtet sei, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen.
E. 7.1 Vorliegend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine hatte. Bei ihren widersprüchlichen Angaben zu dieser Frage (vgl. SEM-Akten act. 1366493-3 S. 3 und S. 5) ist zu ihren Gunsten von einem Versehen ihrerseits auszugehen. Grundsätzlich gehört sie somit zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung.
E. 7.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden ist. Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland unbestrittenermassen aufgrund der erwähnte EU-Normen über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzten ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach Deutschland gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihr aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM wegen des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abgelehnt haben (vgl. Subsidiaritätsprinzip Ziff. 7.2.1; vgl. Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.1.2). Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Deutschland entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung resp. die Verweigerung der Rückübernahme im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant.
E. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält.
E. 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil E. 8.4.2 m.w.H.). Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz beendet, beginnt die von der Beschwerdeführerin angerufenen Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Zwar ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten eine Gültigkeit des Passes der Beschwerdeführerin bis 17. März 2026, jedoch ist es ihr ohne weiteres möglich, ihren allenfalls abgelaufenen Reisepass bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes verlängern (vgl. https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling, zuletzt besucht am 20.05.2026) oder erneuern zu lassen (vgl. https://visitukraine.today/de/blog/782/how-to-issue-a-foreign-passport-outside-of-ukraine#wo-kann-man-im-ausland-einen-reisepass-beantragen, zuletzt besucht am 20.05.2026), sollte sie dies nicht bereits veranlasst haben. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde kann sie somit ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-6017/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.3). Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 2. Mai 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
E. 11.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 11.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 2. Mai 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.- geltend macht. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die zehnseitige Beschwerde ist zwar angesichts der Mehrzahl an Beschwerden mit gleichlautenden Vorbringen eher hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von Fr. 794.50 (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Bülent Zengin werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 794.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3211/2025 Urteil vom 21. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. April 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 18. September 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 8. Oktober 2024 fand eine schriftliche Kurzbefragung statt. Dabei gab sie an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zuletzt in B._______ gewohnt. Sie verfüge aktuell über keinen Schutzstatus in einem anderen Land, habe jedoch bis am 6. September 2024 über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt. Sie sei am 26. August 2024 letztmals aus der Ukraine ausgereist. Sie halte sich in der Schweiz bei ihrer hier wohnhaften Tochter auf. Diese benötige wegen ihres Gesundheitszustandes Hilfe. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2024 das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und den beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Deutschland, nachdem sich herausgestellt habe, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland verfüge. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. C. Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese lehnten die Rückübernahme mit Mitteilung vom darauffolgenden Tag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht. Gleichzeitigt bestätigten sie, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sei. D. Mit Verfügung vom 3. April 2025 - eröffnet am 5. April 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland oder in einen anderen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, an. Zudem wurde sie dem Kanton Zürich zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdeanträge und deren Begründung offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Diese (antragsgemäss erfolgte) Anordnung ist demnach mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, nachdem die sich stellenden Rechtsfragen im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) geklärt wurden, weshalb das Urteil mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass Deutschland das Rückübernahmeersuchen der Schweiz ausdrücklich abgelehnt habe, in der Verfügung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz habe lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt habe und daher nicht ersichtlich sei, weshalb Deutschland ihr diesen Schutz nicht erneut gewähren sollte. Diese Feststellung sei aufgrund der aktenkundigen Ablehnung einer Übernahme durch die deutschen Behörden nicht nachvollziehbar. Der angefochtenen Verfügung fehle es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der rechtlichen Situation betreffend Subsidiaritätsprinzip und Wegweisungsvollzug. Es bleibe vollkommen offen, weshalb Deutschland trotz klarer Ablehnung der Rückübernahme als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden sollte. 4.2 Das SEM hat die Ablehnung der deutschen Behörden ausdrücklich erwähnt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I.3 S. 2). Es hat in der angefochtenen Verfügung sodann mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb es von der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips und vom Fehlen eines Wegweisungsvollzugshindernisses ausgeht. Daraus ergibt sich implizit, dass die Ablehnung Deutschlands daran nichts ändert. Dass die Beschwerdeführerin diese Ansicht nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit Bundesrecht verletze. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in Bezug auf diesen Einwand vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Koordinationsurteil (vgl. dort E. 3.2) verwiesen werden. Das vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.4 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese Allgemeinverfügung wurde aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBI 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). Aufgrund der Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor dem 1. November 2025 ergangen ist (Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle zwar grundsätzlich unter die Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfüge jedoch über eine Schutzalternative in Deutschland, wo sie bereits in der Vergangenheit über einen Schutzstatus verfügt habe, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vom Schutzstatus auszuschliessen sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne wiedererlangt werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 19. März 2025 von den deutschen Behörden ausdrücklich abgelehnt worden sei. Damit stehe fest, dass weder ein gültiger Schutztitel in Deutschland vorliege noch eine Bereitschaft zur Rückübernahme durch den Drittstaat bestehe. Die Beschwerdeführerin müsse zur Erlangung eines erneuten Schutzstatus ein neues Gesuch mit ungewissem Ausgang stellen. Die Gesuchstellung hänge zudem von der Einreise nach Deutschland ab, welche wiederum im Ermessen der Grenzschutzbehörden liege. Damit liege keine rechtlich gesicherte und tatsächlich zugängliche Schutzalternative vor, weshalb der Verweis auf die angebliche Schutzalternative in Deutschland als hypothetisch zu erachten sei. Ohne eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung fehle es an der notwendigen rechtlichen Grundlage, um die betroffene Person dorthin zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Eine Schutzalternative dürfe nicht hypothetischer Natur sein, sondern müsse tatsächlich verfügbar, rechtlich abgesichert und zumutbar sein. Die Vorinstanz missachte, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. September 2024 und somit länger als 90 Tage in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum aufgehalten habe, weshalb sie gemäss Art. 6 des Schengener Kodex und den Weisungen der Vorinstanz verpflichtet sei, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen. 7. 7.1 Vorliegend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine hatte. Bei ihren widersprüchlichen Angaben zu dieser Frage (vgl. SEM-Akten act. 1366493-3 S. 3 und S. 5) ist zu ihren Gunsten von einem Versehen ihrerseits auszugehen. Grundsätzlich gehört sie somit zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung. 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden ist. Diesbezüglich ist auf das bereits erwähnte Koordinationsurteil zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt. Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Ukraine ändere daran nichts. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reisemöglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland unbestrittenermassen aufgrund der erwähnte EU-Normen über einen Schutztitel verfügt, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzten ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach Deutschland gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihr aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM wegen des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abgelehnt haben (vgl. Subsidiaritätsprinzip Ziff. 7.2.1; vgl. Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.1.2). Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Deutschland entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung resp. die Verweigerung der Rückübernahme im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Deutschland zu prüfen. In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen die Beschwerdeführerin nichts entgegenhält. 9.4 9.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil E. 8.4.2 m.w.H.). Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz beendet, beginnt die von der Beschwerdeführerin angerufenen Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Zwar ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten eine Gültigkeit des Passes der Beschwerdeführerin bis 17. März 2026, jedoch ist es ihr ohne weiteres möglich, ihren allenfalls abgelaufenen Reisepass bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes verlängern (vgl. https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling, zuletzt besucht am 20.05.2026) oder erneuern zu lassen (vgl. https://visitukraine.today/de/blog/782/how-to-issue-a-foreign-passport-outside-of-ukraine#wo-kann-man-im-ausland-einen-reisepass-beantragen, zuletzt besucht am 20.05.2026), sollte sie dies nicht bereits veranlasst haben. Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde kann sie somit ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-6017/2025 vom 27. März 2026 E. 6.3.3). Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 2. Mai 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des BundesverwaltungsgerichtsD-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. 11.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 11.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 2. Mai 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher er einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 7.- geltend macht. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die zehnseitige Beschwerde ist zwar angesichts der Mehrzahl an Beschwerden mit gleichlautenden Vorbringen eher hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist bei Unterliegen praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von Fr. 794.50 (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung durch MLaw Bülent Zengin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 794.50 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: