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D-6017/2025

D-6017/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 23. April 2025 um Gewährung von vorübergehendem Schutz. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2025 im Rahmen des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» und im Rahmen einer Befragung. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, dort ihren festen Wohnsitz gehabt. Nach Kriegsbeginn habe sie sich zunächst einen Monat in B._______, danach drei Monate in C._______ und anschliessend sechs bis acht Monate in Deutschland aufgehalten. In Deutschland habe sie dann einen Schutzstatus inklusive finanzieller Unterstützung erhalten. Im November 2022 habe sie dann auf den gewährten Schutz in Deutschland verzichtet, da sie in die Ukraine habe zurückkehren müssen. Bis Ende 2024 beziehungsweise Anfang 2025 sei sie dann in der Ukraine gewesen, danach sei sie zwischen B._______ und der Ukraine hin und her gependelt. Im vergangenen Jahr sei sie in etwa 15 Ländern gewesen. Sie sei immer wieder zurück in die Ukraine gereist, da ihr Vater dort medizinische Hilfe benötigt habe. Weiter gab sie an, aktuell leide sie an Schlafstörungen, Panikattacken sowie an Angstzuständen. Diese Leiden seien allerdings nicht chronisch, sondern aufgrund des Konflikts in der Ukraine vorübergehend aufgetreten. Ausserdem erklärte sie, sie verfüge über einen Masterabschluss in Betriebswirtschaft, zuletzt sei sie als Steuerprüferin tätig gewesen. In Deutschland sei sie nicht arbeitstägig gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland und einer damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz spreche, dass ihr Status in Deutschland seit einem Jahr abgelaufen sei und sie seit zwei Jahren nicht mehr in Deutschland gewesen sei. Bei einer Rückkehr müsse sie das ganze Verfahren und den Aufenthalt in einem Lager nochmals durchlaufen. Ausserdem gelte ihr Schutzstatus in Deutschland seit dem 1. April 2025 nicht mehr und sie werde in Deutschland nicht mehr aufgenommen. Zudem habe sie dort im Gegensatz zur Schweiz keine Freunde und Bekannte, bei denen sie leben könne. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gab zudem zu Protokoll, aufgrund ihrer längeren Abwesenheit in Deutschland sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus dort inzwischen erloschen sei. Ohne explizite Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden sei eine Wegweisung nach Deutschland nicht möglich. Da inzwischen Fälle bekannt seien, in denen Personen an der Grenze zurückgewiesen worden seien, sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte ihren gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. [...]) sowie eine Kopie ihres deutschen Aufenthaltstitels, erteilt gemäss § 24 AufenthG (Nr. [...], gültig bis [...] 2024), zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 - eröffnet am 14. Juli 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositivziffer 3), wies die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. August 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung der Post) und einer Vollmacht - eine E-Mail des Migra-tionsamtes des Kantons E._______ vom 29. April 2025 ein anderes Verfahren betreffend sowie eine Honorarnote vom 11. August 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 12. August 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 10. September 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Ranine Grütter, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 hielt das SEM innert mehrfach erstreckter Frist an seiner Verfügung fest. H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 11. November 2025 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Es komme unter anderem zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Befragung vom 9. Mai 2025 geltend gemacht, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland verfüge, auf welchen sie im November 2022 verzichtet habe. Zudem gelte ihr Schutztitel in Deutschland seit dem 1. April 2025 nicht mehr und sie werde dort nicht mehr aufgenommen werden. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere jedoch auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass aufgrund ihrer längeren Abwesenheit in Deutschland davon auszugehen sei, dass ihr Schutzstatus dort inzwischen erloschen sei. Ohne explizite Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden sei eine Wegweisung nach Deutschland nicht möglich. Da inzwischen Fälle bekannt seien, in denen Personen an der Grenze zurückgewiesen worden seien, sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 werde in Erwägung 6.2 jedoch festgehalten: «Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird. (...) Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen.» Diese Rechtsprechung sei in weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland ihr gestützt auf die 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, zumal die deutschen Behörden Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend prüfen würden. Somit gehe das SEM davon aus, dass sie nach Deutschland zurückkehren könne und sie dort - entgegen ihrer Annahme, Deutschland nehme sie nicht mehr zurück - erneut aufnehmen und einen Schutzstatus gewähren werde. Es stehe weiter aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Frage, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in denjenigen Fällen zur Anwendung gelange, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+»-Staat zufolge freiwilliger Ausreise beendet worden sei beziehungsweise erloschen sei. Im Urteil E-4025/2025 vom 15. Oktober 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren festgestellt, dass in diesem Fall aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren beziehungsweise weitere Abklärungen in Anwendung des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, nach Deutschland zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 seinen Schutzstatus zu reaktivieren, beziehungsweise erneut Schutz erhalten. Entsprechend könne bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU-EFTA+-Staat - wie im vorliegenden Fall - die Wegweisung in den jeweiligen Staat ohne dessen explizite Zustimmung erfolgen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, nach dem Willen des Bundesrates, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, werde gemäss dem Subsidiaritätsprinzip der Schutzstatus «S» für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn dieser bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei. in BVGE 2022 VI/1 werde das flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip aus Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeleitet und die frühere Rechtsprechung in BVGE 2010/41 (E. 6.3) verwiesen. Demnach könnten Doppelbürgerinnen und -bürger, die sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Heimatstaates besitzen würden, auf den Schutz ihres anderen Staates zurückgreifen, wodurch eine valable Schutzalternative bestehe. Eine Schutzgewährung sei daher nicht erforderlich, wenn ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei und dieser Verpflichtung nachkomme. Im Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2011 (gemeint: BVGE 2011/51; Anm. des BVGer) habe das Gericht zudem präzisiert, dass eine innerstaatliche Schutzalternative nur dann bestehe, wenn am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzalternative vorhanden sei und der Staat bereit sei, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zudem müsse die Person den Zufluchtsort legal erreichen und sich dort rechtmässig aufhalten können. Eine Schutzalternative dürfe somit nicht eine bloss hypothetische Schutzalternative darstellen. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung habe das angerufene Gericht festgestellt, dass der Ausschluss vom S-Status aufgrund einer bestehenden Schutzalternative nur für Personen gelte, die entweder über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden oder in Verfahren, in denen der betreffende EU-Staat der Überstellung der Person zugestimmt habe. Die Beschwerdeführerin sei ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 dauerhaft in der Ukraine aufgehalten habe und damit grundsätzlich unter die in Ziffer I Bst. a der Allgemeinverfügung genannte Personenkategorie falle. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen und der oben dargelegten Rechtsprechung erweise sich die Argumentation des SEM zur Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Fallkonstellation als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe Deutschland im November 2022 verlassen. Derzeit verfüge sie weder über einen gültigen Schutzstatus in Deutschland, noch liege eine Rückübernahmezusage der deutschen Behörden vor. Es bestehe somit weder ein bestätigter Anspruch auf Schutzgewährung in Deutschland noch eine rechtliche oder tatsächliche Garantie, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin Schutz gewährt würde. Die blosse Möglichkeit, in Deutschland erneut ein Schutzgesuch zu stellen, stelle keine zumutbare Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung dar. Sie wäre zudem an eine - mutmasslich irreguläre - Einreise sowie das Ermessen deutscher Grenzschutzbehörden gebunden, was der Annahme einer effektiven und zumutbaren Schutzalternative entgegenstehe. Zudem verkenne das SEM den wesentlichen Unterschied zwischen der Reaktivierung eines noch gültigen, jedoch ruhenden Schutzstatus einerseits und der Notwendigkeit, ein neues Schutzgesuch zu stellen, andererseits. Letzteres sei mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden und stelle keine zumutbare oder gesicherte Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips dar. Nichtsdestotrotz sei in diesem Sinne festzuhalten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 der EU-Staat, in dem früher einer Person der vorübergehende Schutzstatus gewährt worden sei, nicht verpflichtet sei, die Person zurückzunehmen, wenn die Person beschliesse, in die EU zurückzukehren. Es würden lediglich Anträge auf Rückkehr in jeweilige EU-Länder und auf Gewährung vorübergehenden Schutzes wohlwollend geprüft. Das SEM habe folglich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Schutzstatus «S» gemäss dem Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Der Beschwerdeführerin sei daher der vorübergehende Schutz in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht wird alsdann im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zum S-Verfahren festgestellt, dass das SEM prüfen müsse, ob eine Schutzalternative bestehe oder ob das betreffende Land der Überstellung zugestimmt habe. Diese Vorgehensweise entspreche dem Zweck der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 AsylG und könne auch nach Art. 72 AsylG im vorliegenden Fall angewendet werden. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe nicht hervor, dass sich das SEM mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob ihr zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich eine Schutzalternative in Deutschland offenstehe beziehungsweise, ob die Möglichkeit bestehe, den früher gewährten Schutzstatus dort wirksam zu reaktivieren. Zudem sei den Akten kein Antrag auf Rückübernahme durch die deutschen Behörden zu entnehmen, obwohl ein solcher gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich vorgesehen sei. Darüber hinaus nehme das SEM vorliegend fälschlicherweise an, dass eine Rückkehr nach Deutschland aufgrund der Reisefreiheit problemlos möglich sei. Dabei übersehe es, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens seit November 2022 und demnach deutlich länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhalte. Sie sei daher gemäss Art. 6 des Schengener Kodex und auch gemäss den eigenen Weisungen des SEM verpflichtet, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen. Inwiefern eine legale Wiedereinreise möglich sei, bleibe somit ungeklärt. Ohne ausdrückliche Rückübernahmezusicherung fehle die notwendige rechtliche und tatsächliche Grundlage, um die betroffene Person in den betreffenden Staat zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Daher wäre das SEM gehalten gewesen, eine Rückübernahmezusicherung von Deutschland einzuholen, um einen effizienten und rechtmässigen Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein Verzicht auf eine solche Zusicherung führe insbesondere dazu, dass die Wegweisung sogenannte «refugees in orbit» zur Folge habe - also Schutzsuchende, für deren Aufnahme und Schutz sich kein Staat verantwortlich halte. Schliesslich gelte zu erwähnen, dass gemäss Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten müssen (vgl. auch Art. 26b VVWAL [Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281]). Das SEM habe es jedoch versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, sodass die Verfügung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Sie verletze dadurch Bundesrecht. Das SEM habe ohne jegliche Abklärungen mit den zuständigen deutschen Behörden, seine aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende Abklärungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zur Durchführung rechtsgenüglicher Abklärungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Standpunkt fest und führt ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 seien die Mitgliedstaaten gehalten, Schutzsuchenden, die zum Zwecke des vorübergehenden Schutzes aufgenommen werden sollten, jede Hilfe zur Erlangung der notwendigen Visa, einschliesslich Transitvisa, zu gewähren. Die damit verbundenen Förmlichkeiten seien angesichts der Dringlichkeit der Lage auf das Mindestmass zu beschränken. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Schutzsuchenden die für die Einreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen und ihnen die Einreise selbst zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin verfüge gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 somit über einen Anspruch auf die Einreise nach Deutschland. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei deshalb aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige, der erleichterten Einreisebedingungen gemäss der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie der Tatsache, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt (habe) beziehungsweise verfüge, ohne Weiteres zu bejahen. Zudem könne bei Bedarf gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) auf Antrag der Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein gesetzliches Reisedokument ausgestellt werden, das die rechtmässige Ausreise nach Deutschland ermögliche. Deshalb erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Rückübernahmeabkommens mit Deutschland im vorliegenden Fall nicht als zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, nach Deutschland zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 ihren Schutzstatus zu reaktiveren, beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten. Nach deutschem Recht sowie nach den einschlägigen EU-Richtlinien bestehe der Anspruch auf Schutz der Beschwerdeführerin fort. Auch wenn das SEM im konkreten Fall keine Rückübernahme durchgeführt habe, bleibe Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, den bereits gewährten Schutz sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund sei die Schweiz nicht gehalten, ihr einen zusätzlichen Schutzstatus zu gewähren.

E. 3.4 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in denen dieses festgehalten habe, dass das Subsidiaritätsprinzip ausschliesslich auf Personen Anwendung finde, die entweder über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügen würden oder bei denen der betreffende EU-Staat, der den Schutztitel erteilt habe, der Überstellung ausdrücklich zugestimmt habe. Dennoch behaupte die Vorinstanz, ein Rückübernahmeersuchen sei im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. In der Beschwerde sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland kein gültiger Schutztitel mehr bestehe und sie seit November 2022 nicht mehr in Deutschland gewesen sei. Die angebliche Schutzalternative sei daher bloss theoretisch und rechtlich gesehen bestehe sie auch nicht, da die Beschwerdeführerin in Deutschland erneut um Schutz ersuchen müsse. Somit liege die Verantwortung beim SEM festzustellen, ob sie zum Zeitpunkt der Ablehnung der Verfügung in Deutschland tatsächlich über einen Schutzstatus verfügt habe oder diesen gegebenenfalls nach Rücksprache mit den deutschen Partnerbehörden wiedererlangen könne. Soweit die Vorinstanz auf den früheren Schutztitel in Deutschland und die allgemeine EU-Rechtslage verweise, werde der Untersuchungsmaxime nicht hinreichend Rechnung getragen. Entscheidend bleibe, dass keine Rückübernahmezusicherung vorliege und die Vor-instanz entsprechende Abklärungen unterlassen habe. Die Begründung bleibe abstrakt und vermöge den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht nicht zu genügen. Zu erwähnen sei zudem, dass es sich bei der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 nicht um eine unmittelbar anwendbare oder gerichtlich einklagbare Anspruchsnorm handle. Diese gebe den EU-Mitgliedstaaten lediglich Mindeststandards vor. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben obliege jeweils den nationalen Behörden. Ein Rückgriff auf diese Richtlinie könne daher keine individuelle Einzelfallprüfung ersetzen und vermöge insbesondere keine konkreten Rückübernahmeverpflichtungen zu begründen. Daraus ergebe sich, dass Deutschland ohne vorgängige Rückübernahmezusicherung keineswegs verpflichtet wäre, eine ukrainische Staatsangehörige ohne gültigen deutschen Schutztitel oder ohne rechtsgültige Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen. Weiter erweise sich auch der Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf die bestehende Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige als fehlerhaft. Entgegen der behaupteten «Reisefreiheit» für ukrainische Staatsangehörige verweise die Vorinstanz auf ihrer eigenen Webseite ausdrücklich darauf, dass Reisen innerhalb des Schengen-Raums für Personen mit Schutzstatus «S» nur unter klaren Voraussetzungen möglich seien, nämlich wenn ein biometrischer Reisepass vorliege und die Reisedauer 90 Tage innerhalb von180 Tagen nicht überschreite. Zudem empfehle die Vor-instanz selbst, vor jeder geplanten Auslandsreise die Einreisebestimmungen des Ziellandes bei der zuständigen Vertretung abzuklären. Diese Hinweise auf der Webseite des SEM würden somit mit der in der angefochtenen Verfügung behaupteten Reisefreiheit im Widerspruch stehen. Zumindest könne gemäss geltendem Schengener Grenzkodex von einer generellen «Reisefreiheit» keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf eine unklare Sach- und Rechtslage stütze, anstatt gemeinsam mit den deutschen Partnerbehörden weitergehende und verbindliche Abklärungen vorzunehmen, um der Be-schwerdeführerin entweder eine legale Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen oder aber die Grundlage für einen (zwangsweisen) Wegweisungsvollzug durch die kantonalen Vollzugsbehörden zu schaffen.

E. 4.1 Hinsichtlich der formellen Einwände in der Beschwerde und der Replik ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich und nachvollziehbar darlegt, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsbeiständin zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Einwand, das SEM habe die Begründungpflicht verletzt, ist daher unbegründet. Ob die mit dem Subsidiaritätsprinzip verbundenen Voraussetzungen, welche zur Ablehnung des Gesuchs um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz führen, gegeben sind, ist im Übrigen eine materiellrechtliche Frage (vgl. dazu E. 6). Dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, ist nicht ersichtlich.

E. 4.2 Wie in der Beschwerde zutreffend eingewendet wird, enthält die Wegweisungsverfügung des SEM keine Androhung von Zwangsmitteln gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG, für den Fall, dass sie der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkommt. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Damit bestand keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 14. Juli 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).

E. 6.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1).

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat - ab dem 28. April 2022 - im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 4. März 2024 erhalten (vgl. SEM-act. 1414875-5/24). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.2).

E. 6.3.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Gleichzeitig ist aber anzunehmen, dass Deutschland den Schutzstatus beziehungsweise Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn sie nicht bereits im November 2022 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) aus Deutschland ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist und sich in anderen Ländern aufgehalten hat, ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/06/AIDA-DE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 27; zuletzt besucht am 16. März 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Deutschland ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weist der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses ((EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022) auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 6.3.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz beendet, beginnt diese Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Replik kann sie somit ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4).

E. 6.4.1 In der Beschwerde wird sodann eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat.

E. 6.4.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne Weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1).

E. 6.4.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3.3) - mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Deutschland reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 8.5). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig gewesen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, weil sie zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Deutschland ist im Übrigen Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zurecht weist das SEM darauf hin, dass der geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz Freunde und Bekannte, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht als unzumutbar zu erachten.

E. 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 zur Publikation vorgesehen] E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2025 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 10.3 Mit der Beschwerde am 11. August 2025 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 5,25 Stunden und die Spesen von Fr. 7.- scheinen angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik, der aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich in dem vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'057.- (inkl. Auslagen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ranine Grütter wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'057.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6017/2025 law/blp Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 23. April 2025 um Gewährung von vorübergehendem Schutz. B. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2025 im Rahmen des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» und im Rahmen einer Befragung. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, dort ihren festen Wohnsitz gehabt. Nach Kriegsbeginn habe sie sich zunächst einen Monat in B._______, danach drei Monate in C._______ und anschliessend sechs bis acht Monate in Deutschland aufgehalten. In Deutschland habe sie dann einen Schutzstatus inklusive finanzieller Unterstützung erhalten. Im November 2022 habe sie dann auf den gewährten Schutz in Deutschland verzichtet, da sie in die Ukraine habe zurückkehren müssen. Bis Ende 2024 beziehungsweise Anfang 2025 sei sie dann in der Ukraine gewesen, danach sei sie zwischen B._______ und der Ukraine hin und her gependelt. Im vergangenen Jahr sei sie in etwa 15 Ländern gewesen. Sie sei immer wieder zurück in die Ukraine gereist, da ihr Vater dort medizinische Hilfe benötigt habe. Weiter gab sie an, aktuell leide sie an Schlafstörungen, Panikattacken sowie an Angstzuständen. Diese Leiden seien allerdings nicht chronisch, sondern aufgrund des Konflikts in der Ukraine vorübergehend aufgetreten. Ausserdem erklärte sie, sie verfüge über einen Masterabschluss in Betriebswirtschaft, zuletzt sei sie als Steuerprüferin tätig gewesen. In Deutschland sei sie nicht arbeitstägig gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland und einer damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz spreche, dass ihr Status in Deutschland seit einem Jahr abgelaufen sei und sie seit zwei Jahren nicht mehr in Deutschland gewesen sei. Bei einer Rückkehr müsse sie das ganze Verfahren und den Aufenthalt in einem Lager nochmals durchlaufen. Ausserdem gelte ihr Schutzstatus in Deutschland seit dem 1. April 2025 nicht mehr und sie werde in Deutschland nicht mehr aufgenommen. Zudem habe sie dort im Gegensatz zur Schweiz keine Freunde und Bekannte, bei denen sie leben könne. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gab zudem zu Protokoll, aufgrund ihrer längeren Abwesenheit in Deutschland sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus dort inzwischen erloschen sei. Ohne explizite Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden sei eine Wegweisung nach Deutschland nicht möglich. Da inzwischen Fälle bekannt seien, in denen Personen an der Grenze zurückgewiesen worden seien, sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte ihren gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. [...]) sowie eine Kopie ihres deutschen Aufenthaltstitels, erteilt gemäss § 24 AufenthG (Nr. [...], gültig bis [...] 2024), zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 - eröffnet am 14. Juli 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2), stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Deutschland oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositivziffer 3), wies die Beschwerdeführerin dem Kanton D._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. August 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung der Post) und einer Vollmacht - eine E-Mail des Migra-tionsamtes des Kantons E._______ vom 29. April 2025 ein anderes Verfahren betreffend sowie eine Honorarnote vom 11. August 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 12. August 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 10. September 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Ranine Grütter, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 hielt das SEM innert mehrfach erstreckter Frist an seiner Verfügung fest. H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 11. November 2025 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt. Es komme unter anderem zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Befragung vom 9. Mai 2025 geltend gemacht, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland verfüge, auf welchen sie im November 2022 verzichtet habe. Zudem gelte ihr Schutztitel in Deutschland seit dem 1. April 2025 nicht mehr und sie werde dort nicht mehr aufgenommen werden. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere jedoch auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass aufgrund ihrer längeren Abwesenheit in Deutschland davon auszugehen sei, dass ihr Schutzstatus dort inzwischen erloschen sei. Ohne explizite Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden sei eine Wegweisung nach Deutschland nicht möglich. Da inzwischen Fälle bekannt seien, in denen Personen an der Grenze zurückgewiesen worden seien, sei ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 werde in Erwägung 6.2 jedoch festgehalten: «Das Subsidiaritätsprinzip kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird. (...) Davon ist vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen.» Diese Rechtsprechung sei in weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Aus den Akten und ihren Ausführungen gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland ihr gestützt auf die 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, zumal die deutschen Behörden Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend prüfen würden. Somit gehe das SEM davon aus, dass sie nach Deutschland zurückkehren könne und sie dort - entgegen ihrer Annahme, Deutschland nehme sie nicht mehr zurück - erneut aufnehmen und einen Schutzstatus gewähren werde. Es stehe weiter aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausser Frage, dass das Subsidiaritätsprinzip auch in denjenigen Fällen zur Anwendung gelange, in denen ein vorbestehender Schutzstatus in einem «EU/EFTA+»-Staat zufolge freiwilliger Ausreise beendet worden sei beziehungsweise erloschen sei. Im Urteil E-4025/2025 vom 15. Oktober 2024 habe das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren festgestellt, dass in diesem Fall aufgrund der bestehenden Schutzalternative auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren beziehungsweise weitere Abklärungen in Anwendung des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, nach Deutschland zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 seinen Schutzstatus zu reaktivieren, beziehungsweise erneut Schutz erhalten. Entsprechend könne bei aktenkundigen Nachweisen von bestehenden oder beendeten Schutztiteln in einem EU-EFTA+-Staat - wie im vorliegenden Fall - die Wegweisung in den jeweiligen Staat ohne dessen explizite Zustimmung erfolgen. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, nach dem Willen des Bundesrates, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, werde gemäss dem Subsidiaritätsprinzip der Schutzstatus «S» für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn dieser bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei. in BVGE 2022 VI/1 werde das flüchtlingsrechtliche Subsidiaritätsprinzip aus Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeleitet und die frühere Rechtsprechung in BVGE 2010/41 (E. 6.3) verwiesen. Demnach könnten Doppelbürgerinnen und -bürger, die sowohl die ukrainische als auch die Staatsangehörigkeit eines weiteren (verfolgungssicheren) Heimatstaates besitzen würden, auf den Schutz ihres anderen Staates zurückgreifen, wodurch eine valable Schutzalternative bestehe. Eine Schutzgewährung sei daher nicht erforderlich, wenn ein anderer Staat zur Schutzgewährung verpflichtet sei und dieser Verpflichtung nachkomme. Im Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2011 (gemeint: BVGE 2011/51; Anm. des BVGer) habe das Gericht zudem präzisiert, dass eine innerstaatliche Schutzalternative nur dann bestehe, wenn am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzalternative vorhanden sei und der Staat bereit sei, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zudem müsse die Person den Zufluchtsort legal erreichen und sich dort rechtmässig aufhalten können. Eine Schutzalternative dürfe somit nicht eine bloss hypothetische Schutzalternative darstellen. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung habe das angerufene Gericht festgestellt, dass der Ausschluss vom S-Status aufgrund einer bestehenden Schutzalternative nur für Personen gelte, die entweder über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen würden oder in Verfahren, in denen der betreffende EU-Staat der Überstellung der Person zugestimmt habe. Die Beschwerdeführerin sei ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 dauerhaft in der Ukraine aufgehalten habe und damit grundsätzlich unter die in Ziffer I Bst. a der Allgemeinverfügung genannte Personenkategorie falle. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen und der oben dargelegten Rechtsprechung erweise sich die Argumentation des SEM zur Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Fallkonstellation als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe Deutschland im November 2022 verlassen. Derzeit verfüge sie weder über einen gültigen Schutzstatus in Deutschland, noch liege eine Rückübernahmezusage der deutschen Behörden vor. Es bestehe somit weder ein bestätigter Anspruch auf Schutzgewährung in Deutschland noch eine rechtliche oder tatsächliche Garantie, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin Schutz gewährt würde. Die blosse Möglichkeit, in Deutschland erneut ein Schutzgesuch zu stellen, stelle keine zumutbare Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung dar. Sie wäre zudem an eine - mutmasslich irreguläre - Einreise sowie das Ermessen deutscher Grenzschutzbehörden gebunden, was der Annahme einer effektiven und zumutbaren Schutzalternative entgegenstehe. Zudem verkenne das SEM den wesentlichen Unterschied zwischen der Reaktivierung eines noch gültigen, jedoch ruhenden Schutzstatus einerseits und der Notwendigkeit, ein neues Schutzgesuch zu stellen, andererseits. Letzteres sei mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden und stelle keine zumutbare oder gesicherte Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips dar. Nichtsdestotrotz sei in diesem Sinne festzuhalten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 der EU-Staat, in dem früher einer Person der vorübergehende Schutzstatus gewährt worden sei, nicht verpflichtet sei, die Person zurückzunehmen, wenn die Person beschliesse, in die EU zurückzukehren. Es würden lediglich Anträge auf Rückkehr in jeweilige EU-Länder und auf Gewährung vorübergehenden Schutzes wohlwollend geprüft. Das SEM habe folglich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Schutzstatus «S» gemäss dem Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Der Beschwerdeführerin sei daher der vorübergehende Schutz in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht wird alsdann im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung zum S-Verfahren festgestellt, dass das SEM prüfen müsse, ob eine Schutzalternative bestehe oder ob das betreffende Land der Überstellung zugestimmt habe. Diese Vorgehensweise entspreche dem Zweck der sicheren Drittstaatenregelung nach Art. 31a Abs. 1 AsylG und könne auch nach Art. 72 AsylG im vorliegenden Fall angewendet werden. Aus den vorinstanzlichen Akten gehe nicht hervor, dass sich das SEM mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob ihr zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich eine Schutzalternative in Deutschland offenstehe beziehungsweise, ob die Möglichkeit bestehe, den früher gewährten Schutzstatus dort wirksam zu reaktivieren. Zudem sei den Akten kein Antrag auf Rückübernahme durch die deutschen Behörden zu entnehmen, obwohl ein solcher gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich vorgesehen sei. Darüber hinaus nehme das SEM vorliegend fälschlicherweise an, dass eine Rückkehr nach Deutschland aufgrund der Reisefreiheit problemlos möglich sei. Dabei übersehe es, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens seit November 2022 und demnach deutlich länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhalte. Sie sei daher gemäss Art. 6 des Schengener Kodex und auch gemäss den eigenen Weisungen des SEM verpflichtet, bei der Grenzüberschreitung ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel, der die visafreie Einreise beziehungsweise die Weiterreise im Schengen-Raum ermögliche, vorzuweisen. Inwiefern eine legale Wiedereinreise möglich sei, bleibe somit ungeklärt. Ohne ausdrückliche Rückübernahmezusicherung fehle die notwendige rechtliche und tatsächliche Grundlage, um die betroffene Person in den betreffenden Staat zu überführen und ihr dort einen rechtmässigen Aufenthalt zu ermöglichen. Daher wäre das SEM gehalten gewesen, eine Rückübernahmezusicherung von Deutschland einzuholen, um einen effizienten und rechtmässigen Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein Verzicht auf eine solche Zusicherung führe insbesondere dazu, dass die Wegweisung sogenannte «refugees in orbit» zur Folge habe - also Schutzsuchende, für deren Aufnahme und Schutz sich kein Staat verantwortlich halte. Schliesslich gelte zu erwähnen, dass gemäss Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten müssen (vgl. auch Art. 26b VVWAL [Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281]). Das SEM habe es jedoch versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, sodass die Verfügung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Sie verletze dadurch Bundesrecht. Das SEM habe ohne jegliche Abklärungen mit den zuständigen deutschen Behörden, seine aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende Abklärungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zur Durchführung rechtsgenüglicher Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. 3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Standpunkt fest und führt ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 seien die Mitgliedstaaten gehalten, Schutzsuchenden, die zum Zwecke des vorübergehenden Schutzes aufgenommen werden sollten, jede Hilfe zur Erlangung der notwendigen Visa, einschliesslich Transitvisa, zu gewähren. Die damit verbundenen Förmlichkeiten seien angesichts der Dringlichkeit der Lage auf das Mindestmass zu beschränken. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Schutzsuchenden die für die Einreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen und ihnen die Einreise selbst zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin verfüge gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 somit über einen Anspruch auf die Einreise nach Deutschland. Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei deshalb aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige, der erleichterten Einreisebedingungen gemäss der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie der Tatsache, dass sie über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt (habe) beziehungsweise verfüge, ohne Weiteres zu bejahen. Zudem könne bei Bedarf gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) auf Antrag der Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein gesetzliches Reisedokument ausgestellt werden, das die rechtmässige Ausreise nach Deutschland ermögliche. Deshalb erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Rückübernahmeabkommens mit Deutschland im vorliegenden Fall nicht als zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, nach Deutschland zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/282 des Rates vom 4. März 2022 ihren Schutzstatus zu reaktiveren, beziehungsweise erneut Schutz zu erhalten. Nach deutschem Recht sowie nach den einschlägigen EU-Richtlinien bestehe der Anspruch auf Schutz der Beschwerdeführerin fort. Auch wenn das SEM im konkreten Fall keine Rückübernahme durchgeführt habe, bleibe Deutschland völkerrechtlich verpflichtet, den bereits gewährten Schutz sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund sei die Schweiz nicht gehalten, ihr einen zusätzlichen Schutzstatus zu gewähren. 3.4 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in denen dieses festgehalten habe, dass das Subsidiaritätsprinzip ausschliesslich auf Personen Anwendung finde, die entweder über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Mitgliedstaat verfügen würden oder bei denen der betreffende EU-Staat, der den Schutztitel erteilt habe, der Überstellung ausdrücklich zugestimmt habe. Dennoch behaupte die Vorinstanz, ein Rückübernahmeersuchen sei im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. In der Beschwerde sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland kein gültiger Schutztitel mehr bestehe und sie seit November 2022 nicht mehr in Deutschland gewesen sei. Die angebliche Schutzalternative sei daher bloss theoretisch und rechtlich gesehen bestehe sie auch nicht, da die Beschwerdeführerin in Deutschland erneut um Schutz ersuchen müsse. Somit liege die Verantwortung beim SEM festzustellen, ob sie zum Zeitpunkt der Ablehnung der Verfügung in Deutschland tatsächlich über einen Schutzstatus verfügt habe oder diesen gegebenenfalls nach Rücksprache mit den deutschen Partnerbehörden wiedererlangen könne. Soweit die Vorinstanz auf den früheren Schutztitel in Deutschland und die allgemeine EU-Rechtslage verweise, werde der Untersuchungsmaxime nicht hinreichend Rechnung getragen. Entscheidend bleibe, dass keine Rückübernahmezusicherung vorliege und die Vor-instanz entsprechende Abklärungen unterlassen habe. Die Begründung bleibe abstrakt und vermöge den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht nicht zu genügen. Zu erwähnen sei zudem, dass es sich bei der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 nicht um eine unmittelbar anwendbare oder gerichtlich einklagbare Anspruchsnorm handle. Diese gebe den EU-Mitgliedstaaten lediglich Mindeststandards vor. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben obliege jeweils den nationalen Behörden. Ein Rückgriff auf diese Richtlinie könne daher keine individuelle Einzelfallprüfung ersetzen und vermöge insbesondere keine konkreten Rückübernahmeverpflichtungen zu begründen. Daraus ergebe sich, dass Deutschland ohne vorgängige Rückübernahmezusicherung keineswegs verpflichtet wäre, eine ukrainische Staatsangehörige ohne gültigen deutschen Schutztitel oder ohne rechtsgültige Aufenthaltserlaubnis aufzunehmen. Weiter erweise sich auch der Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf die bestehende Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige als fehlerhaft. Entgegen der behaupteten «Reisefreiheit» für ukrainische Staatsangehörige verweise die Vorinstanz auf ihrer eigenen Webseite ausdrücklich darauf, dass Reisen innerhalb des Schengen-Raums für Personen mit Schutzstatus «S» nur unter klaren Voraussetzungen möglich seien, nämlich wenn ein biometrischer Reisepass vorliege und die Reisedauer 90 Tage innerhalb von180 Tagen nicht überschreite. Zudem empfehle die Vor-instanz selbst, vor jeder geplanten Auslandsreise die Einreisebestimmungen des Ziellandes bei der zuständigen Vertretung abzuklären. Diese Hinweise auf der Webseite des SEM würden somit mit der in der angefochtenen Verfügung behaupteten Reisefreiheit im Widerspruch stehen. Zumindest könne gemäss geltendem Schengener Grenzkodex von einer generellen «Reisefreiheit» keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz auf eine unklare Sach- und Rechtslage stütze, anstatt gemeinsam mit den deutschen Partnerbehörden weitergehende und verbindliche Abklärungen vorzunehmen, um der Be-schwerdeführerin entweder eine legale Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen oder aber die Grundlage für einen (zwangsweisen) Wegweisungsvollzug durch die kantonalen Vollzugsbehörden zu schaffen. 4. 4.1 Hinsichtlich der formellen Einwände in der Beschwerde und der Replik ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich und nachvollziehbar darlegt, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsbeiständin zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Einwand, das SEM habe die Begründungpflicht verletzt, ist daher unbegründet. Ob die mit dem Subsidiaritätsprinzip verbundenen Voraussetzungen, welche zur Ablehnung des Gesuchs um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz führen, gegeben sind, ist im Übrigen eine materiellrechtliche Frage (vgl. dazu E. 6). Dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, ist nicht ersichtlich. 4.2 Wie in der Beschwerde zutreffend eingewendet wird, enthält die Wegweisungsverfügung des SEM keine Androhung von Zwangsmitteln gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG, für den Fall, dass sie der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, nicht nachkommt. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Damit bestand keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 14. Juli 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und war vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft. Damit fällt sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Es ist jedoch dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Daraus folgt im Verfahren um vorübergehenden Schutz, dass eine Person mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 6.2 Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat - ab dem 28. April 2022 - im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 4. März 2024 erhalten (vgl. SEM-act. 1414875-5/24). Dieser EU-Schutztitel (sowie im Übrigen ohne Weiteres auch der von den anderen EFTA-Staaten erteilte befristete Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer) kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.2). 6.3.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Gleichzeitig ist aber anzunehmen, dass Deutschland den Schutzstatus beziehungsweise Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn sie nicht bereits im November 2022 freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) aus Deutschland ausgereist wäre, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt ist und sich in anderen Ländern aufgehalten hat, ändert daran nichts (vgl. dazu https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/06/AIDA-DE_Temporary-Protection_2024.pdf [nachfolgend AIDA Report], C, S. 27; zuletzt besucht am 16. März 2026); auch die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. Die blosse Antragsstellung in der Schweiz steht einer erneuten Schutzgewährung in Deutschland ebenfalls nicht entgegen, zumal der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine nationale Regelung (i.c. von Tschechien), wonach einer schutzberechtigten Person die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werden soll, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch nicht erhalten hat, als unzulässig erachtet hat (vgl. dazu das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Im Übrigen weist der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses ((EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022) auf den Grundgedanken hin, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2). Im vorliegenden Fall kann daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses konnte die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i. V. m. deren Anhang II Ziff. 1). Mit dem heutigen Urteil, welches das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes rechtskräftig abschliesst und damit auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz beendet, beginnt diese Frist neu zu laufen (vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Replik kann sie somit ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4). 6.4 6.4.1 In der Beschwerde wird sodann eingewendet, das SEM hätte das Subsidiaritätsprinzip nach BVGE 2022 Vl/l nur dann anwenden dürfen, wenn die betroffene Person über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfüge oder wenn jener EU-Staat, der den Schutzstatus erteilt habe, einer Rücküberstellung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf Asylgesuch [sicherer Drittstaat]) zugestimmt und sich damit zur Schutzgewährung verpflichtet hat. 6.4.2 In den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfügen die Gesuchstellenden regelmässig entweder über gar keine (gültigen) Reisepapiere oder über ein Reisepapier, mit welchem sie nicht ohne Weiteres legal von der Schweiz in den fraglichen Drittstaat reisen können. Personen mit einem von einem EU/EFTA-Staat ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge können zwar visumsfrei von einem Schengen-Staat in den anderen reisen, aber zum einen sind in den Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG längst nicht alle Gesuchstellenden anerkannte Flüchtlinge, und zum anderen handelt es sich beim Drittstaat oftmals gar nicht um einen EU/EFTA-Staat. Der Vollzug der Wegweisung kann daher regelmässig ohne vorgängige Absprache mit dem Zielstaat kaum innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Aus diesen Gründen ist es in den Fällen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - im Unterschied zur vorliegenden Konstellation - unverzichtbar, dass die Rückkehrmöglichkeit und/oder die erneute Aufnahme im Drittstaat sichergestellt ist. Es bestehen in jenen Fällen daher erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht der Behörden, und es wird für den Nichteintretensentscheid regelmässig vorausgesetzt, dass der fragliche Drittstaat der Rückübernahme zugestimmt hat (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3.1). 6.4.3 Im vorliegenden Verfahren geht es im Gegensatz dazu um eine Person, die im Heimatland nicht im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt wird, sondern einzig Schutz vor der dort herrschenden Kriegssituation sucht (Art. 4 AsylG). Zudem kann die Beschwerdeführerin - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.3.3) - mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass selbständig nach Deutschland reisen (vgl. zur Frage der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG nachfolgend E. 8.5). Die Einholung einer Rückübernahmezusicherung - im Sinne einer Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids über das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz - ist daher von Seiten SEM nicht notwendig gewesen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und der Replik näher einzugehen, weil sie zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Deutschland ist im Übrigen Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 VVWAL zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zurecht weist das SEM darauf hin, dass der geltend gemachte Umstand, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz Freunde und Bekannte, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.5 8.5.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 zur Publikation vorgesehen] E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2025 gutgeheissen wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 10.3 Mit der Beschwerde am 11. August 2025 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 5,25 Stunden und die Spesen von Fr. 7.- scheinen angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik, der aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Stundenansatz wird mit Fr. 150.- angegeben und bewegt sich in dem vorgegebenen Rahmen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1'057.- (inkl. Auslagen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ranine Grütter wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'057.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: