Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3018/2019 vom 6. August 2019 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019 gut und wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. C. C.a Mit Schreiben vom 4. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um baldigen Erlass eines Entscheids. C.b Am 7. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, darum bemüht zu sein, in seinem Fall rasch einen Entscheid zu fällen. Er werde daher in einigen Wochen einen Entscheid erhalten. D. D.a Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 11. Februar 2020 beim SEM nach dem Verfahrensstand, bat erneut um rasche Entscheidfällung und stellte gleichzeitig für den Fall, dass sein Verfahren in der nächsten Zeit keinen Abschluss finde, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. D.b Das SEM beantwortete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 die Verfahrensstandanfrage, teilte mit, es habe die zuständige Sachbearbeiterin gewechselt, und stellte eine Behandlung des Dossiers so rasch als möglich in Aussicht. E. Der Beschwerdeführer bat das SEM unter Hinweis auf die psychische Belastung von ihm und seiner sich noch in der B._______ befindlichen Familie mit Schreiben vom 11. Mai 2020, in den nächsten zwei Wochen einen Entscheid zu fällen, andernfalls er sich gezwungen sehe, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3018/2019 vom 6. August 2019 verzögert worden sei, und das SEM sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag das Antwortschreiben des SEM vom 7. November 2019 bei (vgl. Bst. C.b). G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ab. Die Fürsorgebestätigung ging am 13. Juli 2020 fristgemäss beim Gericht ein. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 15. Juli 2020 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der entsprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, welcher am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Beschwerdeführer hat sein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung bereits im Verfahren, welches zur Gutheissung seiner ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt hat, dargelegt. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine letzte Eingabe vom 11. Mai 2020 weder eine Antwort erhielt noch die Vorinstanz weitere Instruktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid erging, durfte er Ende Juni 2020 - unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Einzelfalles (Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Anweisung an die Vorinstanz zur prioritären Behandlung) - nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2. - einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2. m.w.H.). Auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er warte seit bald (...) Jahren auf einen Asylentscheid, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. August 2019 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, er mehrfach interveniert und das SEM ihm im November 2019 einen Entscheid «in einigen Wochen» in Aussicht gestellt habe. Angesichts dessen, dass keine komplexen Sach- und Rechtsfragen abzuklären seien und sich das Verfahren als spruchreif erweise, sei von einer Rechtsverzögerung auszugehen.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 5.1 Dass momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Dies kommt auch aus der Formulierung «in der Regel» in aArt. 37 Abs. 2 AsylG zum Ausdruck. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht rechtfertigen könnten. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 109 E. 5c; Urteil des Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Rz. 1277 f., Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Prozess-)Recht des Beschwerdeführers darstellt. Sie gelten auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren. Die Vorinstanz hat sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich zu Recht nicht auf eine hohe Geschäftslast oder mangelnde Ressourcen berufen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-3018/2019 vom 6. August 2019 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dessen Asylverfahren prioritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. In der Folge beantwortete das SEM am 7. November 2019 eine Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers und stellte in Aussicht, dass er in einigen Wochen einen Entscheid erhalte. Das SEM ging demnach zu jenem Zeitpunkt offenbar von einem erstellten Sachverhalt aus. Seither sind - soweit ersichtlich - keine weiteren Verfahrenshandlungen der Vorinstanz ergangen und seit dem zwischenzeitlichen Wechsel der zuständigen Sachbearbeiterin sind bereits rund fünf Monate vergangen. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich mehrere türkische Gerichtsdokumente im vorinstanzlichen Dossier befinden. Diese wurden aber nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und sie enthalten keinen Eingangsstempel. Nachdem das SEM diese Dokumente in der Vernehmlassung nicht erwähnt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Verfahrensstand seit dem genannten Antwortschreiben des SEM vom 7. November 2019 verändert hätte. Mithin ist von einem nach wie vor erstellten Sachverhalt auszugehen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit erneut verletzt.
E. 6 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Akten sind alsdann der Vorinstanz zuzustellen, verbunden mit der Anweisung, das am (...) eingeleitete Asylverfahren zügig mittels anfechtbarer Verfügung erstinstanzlich zu entscheiden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 (Verfahren D-6881/2017) mitgeteilt, dass der Verein mor-beratung für die Vertretung von Asylsuchenden einen Stundenansatz von Fr. (...) veranschlage. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
- Das SEM wird angewiesen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen beförderlich zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3187/2020 Urteil vom 23. Juli 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM Verfahren N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. B. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3018/2019 vom 6. August 2019 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019 gut und wies das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. C. C.a Mit Schreiben vom 4. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um baldigen Erlass eines Entscheids. C.b Am 7. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, darum bemüht zu sein, in seinem Fall rasch einen Entscheid zu fällen. Er werde daher in einigen Wochen einen Entscheid erhalten. D. D.a Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 11. Februar 2020 beim SEM nach dem Verfahrensstand, bat erneut um rasche Entscheidfällung und stellte gleichzeitig für den Fall, dass sein Verfahren in der nächsten Zeit keinen Abschluss finde, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. D.b Das SEM beantwortete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 die Verfahrensstandanfrage, teilte mit, es habe die zuständige Sachbearbeiterin gewechselt, und stellte eine Behandlung des Dossiers so rasch als möglich in Aussicht. E. Der Beschwerdeführer bat das SEM unter Hinweis auf die psychische Belastung von ihm und seiner sich noch in der B._______ befindlichen Familie mit Schreiben vom 11. Mai 2020, in den nächsten zwei Wochen einen Entscheid zu fällen, andernfalls er sich gezwungen sehe, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3018/2019 vom 6. August 2019 verzögert worden sei, und das SEM sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag das Antwortschreiben des SEM vom 7. November 2019 bei (vgl. Bst. C.b). G. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ab. Die Fürsorgebestätigung ging am 13. Juli 2020 fristgemäss beim Gericht ein. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 15. Juli 2020 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der entsprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, welcher am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Beschwerdeführer hat sein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung bereits im Verfahren, welches zur Gutheissung seiner ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt hat, dargelegt. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine letzte Eingabe vom 11. Mai 2020 weder eine Antwort erhielt noch die Vorinstanz weitere Instruktionsmassnahmen tätigte und auch kein Entscheid erging, durfte er Ende Juni 2020 - unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Einzelfalles (Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Anweisung an die Vorinstanz zur prioritären Behandlung) - nach Treu und Glauben annehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2. - einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2. m.w.H.). Auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er warte seit bald (...) Jahren auf einen Asylentscheid, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. August 2019 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheissen, er mehrfach interveniert und das SEM ihm im November 2019 einen Entscheid «in einigen Wochen» in Aussicht gestellt habe. Angesichts dessen, dass keine komplexen Sach- und Rechtsfragen abzuklären seien und sich das Verfahren als spruchreif erweise, sei von einer Rechtsverzögerung auszugehen. 4.2 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 5. 5.1 Dass momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Dies kommt auch aus der Formulierung «in der Regel» in aArt. 37 Abs. 2 AsylG zum Ausdruck. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht rechtfertigen könnten. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 109 E. 5c; Urteil des Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Rz. 1277 f., Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Prozess-)Recht des Beschwerdeführers darstellt. Sie gelten auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren. Die Vorinstanz hat sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich zu Recht nicht auf eine hohe Geschäftslast oder mangelnde Ressourcen berufen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-3018/2019 vom 6. August 2019 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dessen Asylverfahren prioritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. In der Folge beantwortete das SEM am 7. November 2019 eine Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers und stellte in Aussicht, dass er in einigen Wochen einen Entscheid erhalte. Das SEM ging demnach zu jenem Zeitpunkt offenbar von einem erstellten Sachverhalt aus. Seither sind - soweit ersichtlich - keine weiteren Verfahrenshandlungen der Vorinstanz ergangen und seit dem zwischenzeitlichen Wechsel der zuständigen Sachbearbeiterin sind bereits rund fünf Monate vergangen. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich mehrere türkische Gerichtsdokumente im vorinstanzlichen Dossier befinden. Diese wurden aber nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und sie enthalten keinen Eingangsstempel. Nachdem das SEM diese Dokumente in der Vernehmlassung nicht erwähnt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Verfahrensstand seit dem genannten Antwortschreiben des SEM vom 7. November 2019 verändert hätte. Mithin ist von einem nach wie vor erstellten Sachverhalt auszugehen. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit erneut verletzt.
6. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Akten sind alsdann der Vorinstanz zuzustellen, verbunden mit der Anweisung, das am (...) eingeleitete Asylverfahren zügig mittels anfechtbarer Verfügung erstinstanzlich zu entscheiden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 (Verfahren D-6881/2017) mitgeteilt, dass der Verein mor-beratung für die Vertretung von Asylsuchenden einen Stundenansatz von Fr. (...) veranschlage. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
2. Das SEM wird angewiesen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen beförderlich zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer