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D-3018/2019

D-3018/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-06 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. August 2017 zu den Asylgründen an. A.d Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die aktuelle Türkei-Asylpraxis weiterer Abklärungen und werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit als «Beschwerde an das Migrationsamt» bezeichneter Eingabe vom 15. September 2018 an das SEM und wies darauf hin, dass seit seiner Anhörung «nichts mehr passiert» sei. Er bat das SEM, schnell einen Entscheid zu fällen. B.b Mit Schreiben vom 10. April 2019 zeigte das SEM zwar Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers, teilte ihm aber mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 gut, und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 2 Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Gründen der Prozessökonomie und der Transparenz zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen.

E. 3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asylgewährung in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 3.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1606).

E. 3.3 Das SEM beantwortete das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 15. September 2018 um baldige Bearbeitung des Asylgesuchs erst am 10. April 2019 abschlägig unter Hinweis auf die Geschäftslast. Nachdem das SEM nach seiner Mitteilung weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Mitte Juni 2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

E. 4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a VwVG).

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 10. August 2017 seine Asylgründe dargelegt und gerichtliche Dokumente eingereicht. Er sei in der Türkei im Jahr 2017 zu über zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei im Januar 2019 vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde. In der Zuweisungsverfügung vom 16. August 2017 sei nicht erwähnt worden, weshalb das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und das SEM habe alle Gesuche und Schreiben unbeantwortet gelassen. Die rechtserheblichen Tatsachen seien ausreichend abgeklärt worden. Es stehe fest, dass seit dem Zuweisungsentscheid vom August 2017 durch das SEM keine weiteren Prozesshandlungen vorgenommen worden seien. Das SEM habe den Erhalt der eingereichten Beweismittel nicht bestätigt und nicht mitgeteilt, ob der Beschwerdeführer zu weiteren Abklärungen verpflichtet sei. Dieses Verhalten könne nicht durch Arbeitslast erklärt werden. Die Voraussetzungen für die Fällung eines Entscheids seien erfüllt, weshalb eine Verzögerung durch das SEM vorliege.

E. 6.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, ihm sei bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang für die Betroffenen bedrückend sein könnten. Es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren unbefriedigend sei. Dem SEM sei es angesichts der hohen Anzahl von fast 40 000 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen Eingangszahlen in den Folgejahren nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Der Gesetzgeber habe durch die Annahme der Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht würden, beschleunigt zu behandeln seien. Vorher eingereichte Gesuche seien nach bisherigem Recht zu behandeln. Der Abbau der altrechtlichen Verfahren erfolge nach deren Eingangsdatum. Dass der Erhalt der eingereichten Beweismittel nicht bestätigt worden sei, hänge damit zusammen, dass nicht darum ersucht worden sei. Das SEM habe die weiteren Abklärungen mit Bezug auf die aktuelle Türkei-Asylpraxis begründet. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von der Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits länger auf einen Entscheid warten müssten. Zudem sei das vorliegende Gesuch nach einer internen Triage noch nicht als entscheidreif zu betrachten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und der von ihm getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren. Das Gericht erachtet es als unvermeidbar und nachvollziehbar, dass die Verfahren angesichts der überaus hohen Eingangszahlen in den vergangenen Jahren länger dauern und nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer hat am 5. Juli 2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 10. August 2017 zu seinen Asylgründen befragt. Mit der Begründung, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, wurde er am 16. August 2017 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Danach wurden keine weiteren, erkennbaren Instruktionsmassnahmen getätigt. Die Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. September 2018 betreffend den Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um baldmöglichste Fällung des Entscheids, wurde seitens der Vorinstanz erst am 10. April 2019 unverbindlich beantwortet, weitere Verfahrensschritte wurden keine durchgeführt.

E. 7.2 Das SEM hat vorliegend innerhalb von zwei Jahren keinen Asylentscheid gefällt und nach der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen durchgeführt, obwohl es die Sache als nicht spruchreif erachtet. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der Gesetzesänderung vom 5. Juni 2016 grundsätzlich zu lange, daran ändern die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung nichts (vgl. die vorstehende Ziffer 5.2. in fine). Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 prioritär zu behandeln, die Entscheidreife herbeizuführen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 (Verfahren D-6881/2017) mitgeteilt, dass der Verein mor-beratung für die Vertretung von Asylsuchenden einen Stundenansatz von Fr. 100.- veranschlage. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.
  3. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3018/2019 Urteil vom 6. August 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. August 2017 zu den Asylgründen an. A.d Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die aktuelle Türkei-Asylpraxis weiterer Abklärungen und werde im erweiterten Verfahren behandelt. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit als «Beschwerde an das Migrationsamt» bezeichneter Eingabe vom 15. September 2018 an das SEM und wies darauf hin, dass seit seiner Anhörung «nichts mehr passiert» sei. Er bat das SEM, schnell einen Entscheid zu fällen. B.b Mit Schreiben vom 10. April 2019 zeigte das SEM zwar Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers, teilte ihm aber mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das erstinstanzliche Verfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 gut, und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

2. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt; sie ist ihm aus Gründen der Prozessökonomie und der Transparenz zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu eröffnen. 3. 3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asylgewährung in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 3.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei der Grundsatz von Treu und Glauben die Grenze bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die Beurteilung der Angemessenheit bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der beschwerdeführenden Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15 E. 3.2; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1606). 3.3 Das SEM beantwortete das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 15. September 2018 um baldige Bearbeitung des Asylgesuchs erst am 10. April 2019 abschlägig unter Hinweis auf die Geschäftslast. Nachdem das SEM nach seiner Mitteilung weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Mitte Juni 2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.

4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung (als abgeschwächte Form) ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Felix Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 21 zu Art. 46a VwVG). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 10. August 2017 seine Asylgründe dargelegt und gerichtliche Dokumente eingereicht. Er sei in der Türkei im Jahr 2017 zu über zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei im Januar 2019 vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei sofort verhaftet werde. In der Zuweisungsverfügung vom 16. August 2017 sei nicht erwähnt worden, weshalb das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe und das SEM habe alle Gesuche und Schreiben unbeantwortet gelassen. Die rechtserheblichen Tatsachen seien ausreichend abgeklärt worden. Es stehe fest, dass seit dem Zuweisungsentscheid vom August 2017 durch das SEM keine weiteren Prozesshandlungen vorgenommen worden seien. Das SEM habe den Erhalt der eingereichten Beweismittel nicht bestätigt und nicht mitgeteilt, ob der Beschwerdeführer zu weiteren Abklärungen verpflichtet sei. Dieses Verhalten könne nicht durch Arbeitslast erklärt werden. Die Voraussetzungen für die Fällung eines Entscheids seien erfüllt, weshalb eine Verzögerung durch das SEM vorliege. 6.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, ihm sei bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Verfahrensausgang für die Betroffenen bedrückend sein könnten. Es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren unbefriedigend sei. Dem SEM sei es angesichts der hohen Anzahl von fast 40 000 Asylgesuchen im Jahr 2015 und weiteren hohen Eingangszahlen in den Folgejahren nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Der Gesetzgeber habe durch die Annahme der Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni 2016 bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht würden, beschleunigt zu behandeln seien. Vorher eingereichte Gesuche seien nach bisherigem Recht zu behandeln. Der Abbau der altrechtlichen Verfahren erfolge nach deren Eingangsdatum. Dass der Erhalt der eingereichten Beweismittel nicht bestätigt worden sei, hänge damit zusammen, dass nicht darum ersucht worden sei. Das SEM habe die weiteren Abklärungen mit Bezug auf die aktuelle Türkei-Asylpraxis begründet. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, von der Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuziehen. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen stossend, wenn aufgrund Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugshandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits länger auf einen Entscheid warten müssten. Zudem sei das vorliegende Gesuch nach einer internen Triage noch nicht als entscheidreif zu betrachten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und der von ihm getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren. Das Gericht erachtet es als unvermeidbar und nachvollziehbar, dass die Verfahren angesichts der überaus hohen Eingangszahlen in den vergangenen Jahren länger dauern und nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer hat am 5. Juli 2017 um Asyl nachgesucht und wurde am 10. August 2017 zu seinen Asylgründen befragt. Mit der Begründung, das Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, wurde er am 16. August 2017 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Danach wurden keine weiteren, erkennbaren Instruktionsmassnahmen getätigt. Die Anfrage des Beschwerdeführers vom 15. September 2018 betreffend den Verfahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um baldmöglichste Fällung des Entscheids, wurde seitens der Vorinstanz erst am 10. April 2019 unverbindlich beantwortet, weitere Verfahrensschritte wurden keine durchgeführt. 7.2 Das SEM hat vorliegend innerhalb von zwei Jahren keinen Asylentscheid gefällt und nach der Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen durchgeführt, obwohl es die Sache als nicht spruchreif erachtet. Eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren und der Gesetzesänderung vom 5. Juni 2016 grundsätzlich zu lange, daran ändern die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung nichts (vgl. die vorstehende Ziffer 5.2. in fine). Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 prioritär zu behandeln, die Entscheidreife herbeizuführen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrem Schreiben bezüglich Auskunftserteilung zu ihrer beruflichen Tätigkeit vom 11. Januar 2018 (Verfahren D-6881/2017) mitgeteilt, dass der Verein mor-beratung für die Vertretung von Asylsuchenden einen Stundenansatz von Fr. 100.- veranschlage. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauert.

3. Das SEM wird angewiesen, das Verfahren des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler