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D-3153/2015

D-3153/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. November 2013 und gelangte über B._______, C._______, D._______ und E._______ am 27. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. B.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der F._______ an und sei in G._______ geboren. Aufgrund der Scheidung seiner Eltern sei er bei seiner Grossmutter in H._______, Verwaltungseinheit I._______, aufgewachsen. Im Jahr 2011 habe er die Schule verlassen und in der Folge in einer (...) gearbeitet. Um näher an seinem Arbeitsplatz sein zu können, sei er zu seinem Vater ins Quartier J._______ in G._______ gezogen. Dort habe er von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Registriert sei er allerdings in H._______ (vgl. Akten der Vorinstanz A3/12 S. 4). Im November 2013 habe seine Grossmutter ein an ihn gerichtetes Aufgebot für den Militärdienst in Empfang genommen. Er habe das Schreiben zerrissen und der Vorladung keine Folge geleistet, weshalb seine Grossmutter Probleme erhalten habe. Danach habe er sich noch zwei Wochen in G._______ aufgehalten, dann sei er aus Eritrea ausgereist (vgl. a.a.O. S. 7). B.b Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 14. April 2015 machte er hingegen geltend, er habe das Aufgebot im April oder Mai 2011 erhalten (vgl. A18/20 S. 4 F. 27). Seine Grossmutter habe es entgegengenommen und sein Vater habe ihn davon unterrichtet, als er am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei (vgl. a.a.O. S. 5 F. 46). Danach habe er sich noch ein Jahr und sechs Monate oder ein Jahr und fünf Monate bei seinem Vater aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 8 F. 76). In diesem Zeitraum sei er im Dorf seiner Grossmutter gesucht worden. Auch als er weggegangen sei, sei noch nach ihm gesucht worden. Als er sich versteckt habe, habe immer die Gefahr bestanden, dass er aus Zufall hätte erwischt werden können, zumal er sich den Weg zur Arbeit und nach Hause nicht hätte ersparen können; es sei eine reine Glückssache gewesen (vgl. a.a.O. S. 8 F. 79 f.). B.c Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 24. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am 28. April 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, den Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots und zu den darauffolgenden Ereignissen würde es über weite Strecken an der nötigen Substanz fehlen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und lückenlos zu schildern, was sich nach der durch die Verwaltung erfolgten Übergabe des Aufgebots an seine Grossmutter abgespielt habe. Zunächst einmal seien die Umstände, wie er überhaupt von dem Schreiben erfahren habe, bis zum Schluss ungenau geblieben. Des Weiteren seien seine Darlegungen, wie es im Anschluss daran weitergegangen sei, wenig überzeugend. Auch auf Nachfrage hin habe er nicht substantiiert schildern können, was sich konkret zugetragen habe, nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen sei und er sich bei seinem Vater aufgehalten habe. Vielmehr seien seine Aussagen dazu wiederholender und ausweichender Natur gewesen. Immer wieder sei er auf die Probleme seiner Grossmutter zu sprechen gekommen und nicht in der Lage gewesen, seine eigene Situation plausibel und gehaltvoll zu schildern, sondern er habe sich in der Schilderung seiner Vorbringen darauf beschränkt, dass er sich aus Furcht vor den Behörden versteckt bei seinem Vater aufgehalten, unter grosser Angst jeweils den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause angetreten habe und es Glückssache gewesen sei, dass er nicht erwischt worden sei. Diese dürftig ausgefallenen Erläuterungen würden insbesondere deshalb erstaunen, da er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sich etwa ein Jahr und fünf bis sechs Monate bei seinem Vater aufgehalten zu haben, bevor er die Ausreise angetreten habe. Es sei zu erwarten, dass es über einen Zeitraum dieser Länge mehr zu erzählen gebe, als dies bei ihm der Fall gewesen sei. Der Aufenthalt bei seinem Vater berge ausserdem den ersten groben Widerspruch, und auch die Aussagen über den Erhalt der Vorladung sowie die Datierung seines Aufenthaltes bei seinem Vater beziehungsweise im Quartier J._______ seien widersprüchlich. Am 16. Januar 2012 habe er sich seine Identitätskarte bei der Verwaltung in I._______ ausstellen lassen. Von eben dieser Verwaltung sei er zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Aussagen bereits gesucht worden. Es sei zwar nicht von vorneweg auszuschliessen, dass Mitarbeiter der Verwaltung ein Auge zudrücken oder Suchmeldungen übersehen würden, wie er dies zu seiner Verteidigung angegeben habe. Vor dem Hintergrund seiner geschilderten Probleme vor Ort sei jedoch objektiv nicht nachvollziehbar, dass er das Risiko überhaupt eingegangen sei, sich bei der Verwaltung in I._______ für die Ausstellung eines Ausweises zu melden. Des Weiteren sei anzumerken, dass er die missliche und sinnlose Lage seiner Familienmitglieder, welche sich im Militärdienst befinden würden, beklagt habe, jedoch auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht konkret habe angeben können, wo sein Vater stationiert sei. Dieses Unwissen erstaune und bestärke die Zweifel an dessen Vorbringen. Aus all diesen Gründen seien seine Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Es erübrige sich, die Reflexverfolgung und die Vorbringen betreffend seine Grossmutter vertiefter abzuklären. C.c Im Gegenzug sei seine geltend gemachte illegale Ausreise zwingend im Detail abzuhandeln. Diesbezüglich sei bei objektiver Perspektive nicht nachvollziehbar, wie er den beiden Kontrollen, welche im Bus stattgefunden haben sollen, auf die Art und Weise habe entgehen können, wie er es in der Anhörung dargelegt habe. Solche laschen Kontrollen würden erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten der eritreischen Behörden entsprechen. Ausserdem sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass er nicht darüber Bescheid wisse, wie es seinen beiden Freunden gelungen sei, den zweiten Kontrollposten unbehelligt zu passieren. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie sich spätestens bei der Weiterreise über diese brenzlige Situation ausgetauscht hätten. Auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner Ausreise sei er nicht in der Lage gewesen, diese anschaulich darzulegen. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, sich im Vorfeld nach den Kontrollposten umgehört zu haben, doch auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er nicht schildern können, wie er ganz genau vorgegangen beziehungsweise wie er konkret an die Information gekommen sei und wer ihn über die Kontrollposten informiert habe. Seine Aussagen dazu seien oberflächlicher und ausweichender Natur gewesen, sodass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe sich tatsächlich auf diese Weise vorbereitet. Dazu komme, dass er die beiden Kontrollposten, über welche er sich scheinbar informiert und welche er bei der Ausreise passiert habe, nicht einmal beim Namen habe nennen oder deren Lage beschreiben können. Des Weiteren fehle es seiner Schilderung der Reise von G._______ bis über die Grenze nach B._______ am persönlichen Bezug. Auf die Frage, was ihm von der Ausreise aus Eritrea besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er ausweichend reagiert und erst im dritten Anlauf angegeben, dass es im Busch am schlimmsten gewesen sei. Die dazugehörige Erklärung sei oberflächlich und allgemein ausgefallen. Dies bekräftige die erwähnten Zweifel noch einmal. Zudem sei auch die Schilderung der eigentlichen Grenzüberquerung wenig konkret geblieben. Immer wieder sei er auf den Fluss und das Kerzenlicht zu sprechen gekommen, welches er aus der Ferne erblickt haben wolle. Er habe jedoch keine substantiierten Angaben darüber machen können, warum er sich am Fluss orientiert habe, wie er die (...) Seite erahnt und was er genau gesehen habe. Ausserdem sei erstaunlich, dass gerade diejenige Person in seiner Reisegruppe, welche er bloss zufällig unterwegs getroffen habe, den Weg gekannt habe. Insgesamt sei durch seine Aussagen nicht der Eindruck entstanden, dass er die Ausreise tatsächlich erlebt habe, wie er es angegeben habe. Seine geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als die von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da die Schilderung der illegalen Ausreise unglaubhaft geblieben sei, bestehe kein Risiko, bei der Wiedereinreise Probleme mit den eritreischen Behörden zu erhalten. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger arbeitsfähiger Mann mit einer soliden Schulbildung. Zudem verfüge er in seiner Heimat über ein stabiles Beziehungsnetz, welches sich aus seinen Eltern, seinen Halbgeschwistern, seiner Grossmutter sowie zahlreichen Onkel und Tanten zusammensetze. Es sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen zuletzt bei seinem Vater gelebt habe und einer Arbeit nachgegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat wie zuvor im Stande sein werde, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Registrierungsnachweis durch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vom 4. Juni 2015 ins Recht legen und ausführen, dass auch wenn in dieser Urkunde sein Geburtsdatum nicht korrekt verzeichnet sei, aus diesem in Übereinstimmung mit seinen Aussagen deutlich hervorgehe, dass er am 26. November 2013 in einem (...) Flüchtlingscamp registriert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass nur hoch privilegierte und regierungsnahe Personen in den Genuss einer legalen Ausreise aus Eritrea kommen würden und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass eine solche Person sich in ein gefährliches Flüchtlingscamp begeben würde, könne es keinen Zweifel geben, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea nach B._______ gelangt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, bis zum 3. Juli 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 hielt die Vorinstanz nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach den folgenden Bemerkungen - im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. G.b In der angefochtenen Verfügung habe das SEM ausführlich dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea nicht in der geschilderten Art und Weise verlassen habe. Es dränge sich deshalb die Annahme auf, er sei legal aus seiner Heimat ausgereist. Zwar würden konkrete Hinweise auf eine legale Ausreise aus Eritrea fehlen und es bestünde rein theoretisch die Möglichkeit, dass er seinen Heimatstaat auf eine andere illegale Art und Weise verlassen habe, als von ihm dargelegt. Es sei jedoch nicht Teil der Untersuchungspflicht des SEM zu ergründen, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist sei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 23. Juli 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. H.b In seiner Replik vom 23. Juli 2015 (Poststempel) bemerkte der Beschwerdeführer, im vorliegenden Fall bestünden keine konkreten Hinweise für eine legale Ausreise aus Eritrea. Hingegen bestünden hinreichende Hinweise für dessen illegale Ausreise (beispielsweise die UNHCR-Bestätigung). Dies genüge den Anforderungen an die Beweiserbringung im Asylverfahren. Bezeichnenderweise habe sich die Vorinstanz überdies zur Praxisänderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung, welche ernsthafte sachliche Gründe voraussetze, mit keinem Wort geäussert, weil es eben keine sachlichen Gründe gebe. Eine Vielzahl von jüngst ergangenen Entscheiden des SEM belege, dass die Vorinstanz an der bisherigen Praxis festhalte, wonach die Wegweisung eritreischer Asylbewerber unzumutbar sei, auch wenn die illegale Flucht nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Für eine rechtsungleiche Behandlung seien keine Gründe ersichtlich. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. März 2016 ein, welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu befassen habe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung angewiesen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Berichts von K._______ zu Eritrea zu edieren. J. Mit Eingabe vom 10. März 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen Entscheid. K. Mit zweiter Vernehmlassung vom 23. März 2016 merkte das SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, dass keine neuen Sachverhalte vorliegen würden, weshalb das SEM auf seine Erwägungen verweise, an denen es vollumfänglich festhalte. Es dürfe jedoch zusätzlich angefügt werden, dass aufgrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Reise nach Europa anzutreten, von ausreichend finanziellen Mittelnoder finanzieller Unterstützung aus dem Ausland auszugehen sei. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Zumutbarkeit der Wegweisung. Zu dem Bericht von K._______ zu Eritrea könne sich das SEM erst zu einem späteren Zeitpunkt äussern und ersuche das Gericht deshalb um Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2016. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch anzufügen, dass der erwähnte Bericht nicht Teil der Akten sei. Die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea - und somit auch der vorliegende Fall - würden sich nicht auf den genannten Dienstreisebericht stützen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 14. Juni 2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. L.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 liess sich der Beschwerdeführer wie folgt vernehmen: Soweit die Vorinstanz ausführe, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden keine neuen Sachverhalte vorliegen, gelte es ausdrücklich festzuhalten, dass es Sache der Vorinstanz sei, ihre Praxisänderung mit sachlichen Gründen beziehungsweise neuen Sachverhalten oder Berichten zu begründen. Das SEM halte fest, dass die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea sich nicht auf den Dienstreisebericht von K._______ stütze, lasse aber bezeichnenderweise völlig offen, worauf es sich nun bei diesem fragwürdigen Entscheid stütze. Seine Einschätzung bezüglich der Rückkehrgefährdung stehe im Widerspruch zur eigenen Praxis, zur eigenen Lagebeurteilung und zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hingewiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. M. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um prioritäre Behandlung des Falls. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels dazu ein, sich zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. N.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihr vorliegend aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Nach dem Gesagten könne im vorliegenden Fall also auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. November 2017 Stellung zu nehmen. O.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer darlegen, dass er seine Vorfluchtgründe entgegen der Behauptung des SEM sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde hinsichtlich der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Er habe in Eritrea ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sich seiner zeitlich unbeschränkten Dienstpflicht durch Flucht entzogen. Bei einer allfälligen Rückkehr werde er als Dienstverweigerer behandelt und es drohe ihm eine unverhältnismässig harte Bestrafung. Ausserdem müsste er damit rechnen, bei einer Rückkehr in den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst eingezogen zu werden. Aufgrund dessen Dauer und Ausgestaltung bestehe ein grosses Risiko, Opfer unmenschlicher Behandlung oder von Zwangsarbeit zu werden. Unter Hinweis auf den Eritreischen Medienbund Schweiz, der seinerseits auf einen Bericht der UNO-Untersuchungskommission für Menschenrechte in Eritrea vom 8. Juni 2016 Bezug nimmt, wurde betont, dass das Nationaldienst-Regime in Eritrea entgegen der Einschätzung derVorinstanz gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Der Beschwerdeführer sei deshalb Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und als Flüchtling anzuerkennen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Im Weiteren wird in der Replik vom 23. Juli 2015 beanstandet, die Vorinstanz habe sich zur Praxisänderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung, welche ernsthafte sachliche Gründe voraussetze, mit keinem Wort geäussert, weil es eben keine sachlichen Gründe gebe. Auch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 wird darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bis heute keinen sachlichen Grund genannt habe, der eine Praxisänderung rechtfertige. Soweit sie ausführe, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden keine neuen Sachverhalte vorliegen, gelte es ausdrücklich festzuhalten, dass es ihre Aufgabe sei, ihre Praxisänderung mit sachlichen Gründen beziehungsweise neuen Sachverhalten oder Berichten zu begründen. Sie führe zwar aus, dass sich die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea nicht auf den Dienstreisebericht von K._______ stütze, lasse aber bezeichnenderweise völlig offen, worauf sie sich nun bei diesem fragwürdigen Entscheid stütze. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 28 S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 4.2 So ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhalts zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die angefochtene Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 4.3 Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz keinen sachlichen Grund für eine Praxisänderung genannt habe, erweist sich als unbegründet. Gemäss im Verfügungszeitpunkt gültiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12) wurde der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea dann als zumutbar erachtet, wenn begünstigende individuelle Umstände vorlagen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf solche Umstände (Beziehungsnetz, Schulausbildung, Arbeitsmöglichkeit) hingewiesen. Es hat zwar nicht explizit auf die entsprechend publizierte Praxis Bezug genommen, diese jedoch in seinem Entscheid klarerweise zur Anwendung gebracht. Damit ist die Vorinstanz sowohl der Untersuchungs- als auch der Begründungspflicht nachgekommen und eine Praxisänderung ist nicht zu erkennen.

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle lediglich noch anzumerken, dass das SEM bereits in anderen Verfahren ausdrücklich festgehalten hat, es handle sich beim Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein internes Dokument (vgl. Urteil des BVGer D-6657/2015 vom 15. Juni 2016). Das Ziel dieser Reise sei denn auch nicht die Überprüfung der Asylpraxis des SEM gewesen, sondern die Fortführung der Gespräche mit Eritrea, die Erörterung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher Perspektiven der künftigen Zusammenarbeit. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der fragliche Bericht weder als Grundlage für das vorliegende Urteil dient noch eine Praxisänderung begründet (vgl. E. 4.3).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2015 die Gelegenheit erhielt, sich zu seinen widersprüchlichen Aussagen bei der Kurzbefragung zu äussern. Er sagte daraufhin, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu den Fehlern gekommen sei beziehungsweise es sei ihm vor allem daran gelegen gewesen, die Kurzbefragung schnell hinter sich zu bringen, weshalb er irgendetwas gesagt habe (vgl. A18/20 S. 16 f. F. 169 f.). In Anbetracht der Bedeutung, die auch der Kurzbefragung für das Asylverfahren zukommt, ist eine solche Einstellung mit derjenigen einer tatsächlich verfolgten Person unvereinbar.

E. 6 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen zum militärischen Aufgebot unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und haltlosen Rügen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches lässt sich auch nicht erkennen. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass es merkwürdig anmutet, wenn der sich im militärdienstpflichtigen Alter befindende Beschwerdeführer überhaupt nicht beziehungsweise nicht zum fraglichen Zeitpunkt mit einem militärischen Aufgebot gerechnet haben will (vgl. A18/20 S. 6 F. 50, F. 57). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass er vor dem Hintergrund, wonach er sich dem obligatorischen Militärdienst entziehen wollte, ein Interesse daran gehabt hätte, die Schule fortzusetzen, anstatt, wie er angab, diese abzubrechen (vgl. A18/20 S. 3 F. 17, F. 21). Übereinstimmend mit der Vorinstanz muss ausserdem bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer sich von der Verwaltung, von der er gesucht worden sein will, eine Identitätskarte hat ausstellen lassen (vgl. A18/20 S. 9 F. 88, S. 12 F. 117 ff.). Schliesslich sind Zweifel auch hinsichtlich der Echtheit dieser beim SEM eingereichten Identitätskarte angebracht, zumal sie insbesondere auf der Vorderseite, wo sich das Foto des Beschwerdeführers befindet, weder einen Trocken- noch einen Nassstempel aufweist. Diese Zweifel werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass gefälschte eritreische, auf dem Schwarzmarkt erhältliche Identitätskarten keine Seltenheit sind (vgl. refworld, Érythrée: information sur le nombre de pièces d'identité frauduleuses, y compris sur les cartes d'identité nationales [2012-août 2014], 05.09.2014, https://www.refworld.org/docid/542a718d4.html , abgerufen am 20.12.2018). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle im Übrigen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 7.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit UrteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).

E. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).

E. 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).

E. 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

E. 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.

E. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).

E. 9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).

E. 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten.

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Akten gesunden Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. A3/12 S. 4 F1.17.04.), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Verwandten in der Heimat aufhalten (Eltern, Halbgeschwister, Grossmutter, Onkel und Tanten [vgl. A3/12 S. 4/5 F3.01]), darf im Übrigen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in persönlicher Hinsicht als zumutbar.

E. 9.2.3 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 AIG) konkret gefährdet seien. Auch die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behauptung, der Grenzkonflikt sei beigelegt und in Eritrea herrsche keine Situation der allgemeinen Gewalt, tatsachenwidrig sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 5. Mai 2015 erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3153/2015 Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 23. November 2013 und gelangte über B._______, C._______, D._______ und E._______ am 27. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. B.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der F._______ an und sei in G._______ geboren. Aufgrund der Scheidung seiner Eltern sei er bei seiner Grossmutter in H._______, Verwaltungseinheit I._______, aufgewachsen. Im Jahr 2011 habe er die Schule verlassen und in der Folge in einer (...) gearbeitet. Um näher an seinem Arbeitsplatz sein zu können, sei er zu seinem Vater ins Quartier J._______ in G._______ gezogen. Dort habe er von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 gelebt. Registriert sei er allerdings in H._______ (vgl. Akten der Vorinstanz A3/12 S. 4). Im November 2013 habe seine Grossmutter ein an ihn gerichtetes Aufgebot für den Militärdienst in Empfang genommen. Er habe das Schreiben zerrissen und der Vorladung keine Folge geleistet, weshalb seine Grossmutter Probleme erhalten habe. Danach habe er sich noch zwei Wochen in G._______ aufgehalten, dann sei er aus Eritrea ausgereist (vgl. a.a.O. S. 7). B.b Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 14. April 2015 machte er hingegen geltend, er habe das Aufgebot im April oder Mai 2011 erhalten (vgl. A18/20 S. 4 F. 27). Seine Grossmutter habe es entgegengenommen und sein Vater habe ihn davon unterrichtet, als er am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei (vgl. a.a.O. S. 5 F. 46). Danach habe er sich noch ein Jahr und sechs Monate oder ein Jahr und fünf Monate bei seinem Vater aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 8 F. 76). In diesem Zeitraum sei er im Dorf seiner Grossmutter gesucht worden. Auch als er weggegangen sei, sei noch nach ihm gesucht worden. Als er sich versteckt habe, habe immer die Gefahr bestanden, dass er aus Zufall hätte erwischt werden können, zumal er sich den Weg zur Arbeit und nach Hause nicht hätte ersparen können; es sei eine reine Glückssache gewesen (vgl. a.a.O. S. 8 F. 79 f.). B.c Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 24. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am 28. April 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, den Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots und zu den darauffolgenden Ereignissen würde es über weite Strecken an der nötigen Substanz fehlen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und lückenlos zu schildern, was sich nach der durch die Verwaltung erfolgten Übergabe des Aufgebots an seine Grossmutter abgespielt habe. Zunächst einmal seien die Umstände, wie er überhaupt von dem Schreiben erfahren habe, bis zum Schluss ungenau geblieben. Des Weiteren seien seine Darlegungen, wie es im Anschluss daran weitergegangen sei, wenig überzeugend. Auch auf Nachfrage hin habe er nicht substantiiert schildern können, was sich konkret zugetragen habe, nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen sei und er sich bei seinem Vater aufgehalten habe. Vielmehr seien seine Aussagen dazu wiederholender und ausweichender Natur gewesen. Immer wieder sei er auf die Probleme seiner Grossmutter zu sprechen gekommen und nicht in der Lage gewesen, seine eigene Situation plausibel und gehaltvoll zu schildern, sondern er habe sich in der Schilderung seiner Vorbringen darauf beschränkt, dass er sich aus Furcht vor den Behörden versteckt bei seinem Vater aufgehalten, unter grosser Angst jeweils den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause angetreten habe und es Glückssache gewesen sei, dass er nicht erwischt worden sei. Diese dürftig ausgefallenen Erläuterungen würden insbesondere deshalb erstaunen, da er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sich etwa ein Jahr und fünf bis sechs Monate bei seinem Vater aufgehalten zu haben, bevor er die Ausreise angetreten habe. Es sei zu erwarten, dass es über einen Zeitraum dieser Länge mehr zu erzählen gebe, als dies bei ihm der Fall gewesen sei. Der Aufenthalt bei seinem Vater berge ausserdem den ersten groben Widerspruch, und auch die Aussagen über den Erhalt der Vorladung sowie die Datierung seines Aufenthaltes bei seinem Vater beziehungsweise im Quartier J._______ seien widersprüchlich. Am 16. Januar 2012 habe er sich seine Identitätskarte bei der Verwaltung in I._______ ausstellen lassen. Von eben dieser Verwaltung sei er zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Aussagen bereits gesucht worden. Es sei zwar nicht von vorneweg auszuschliessen, dass Mitarbeiter der Verwaltung ein Auge zudrücken oder Suchmeldungen übersehen würden, wie er dies zu seiner Verteidigung angegeben habe. Vor dem Hintergrund seiner geschilderten Probleme vor Ort sei jedoch objektiv nicht nachvollziehbar, dass er das Risiko überhaupt eingegangen sei, sich bei der Verwaltung in I._______ für die Ausstellung eines Ausweises zu melden. Des Weiteren sei anzumerken, dass er die missliche und sinnlose Lage seiner Familienmitglieder, welche sich im Militärdienst befinden würden, beklagt habe, jedoch auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht konkret habe angeben können, wo sein Vater stationiert sei. Dieses Unwissen erstaune und bestärke die Zweifel an dessen Vorbringen. Aus all diesen Gründen seien seine Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Es erübrige sich, die Reflexverfolgung und die Vorbringen betreffend seine Grossmutter vertiefter abzuklären. C.c Im Gegenzug sei seine geltend gemachte illegale Ausreise zwingend im Detail abzuhandeln. Diesbezüglich sei bei objektiver Perspektive nicht nachvollziehbar, wie er den beiden Kontrollen, welche im Bus stattgefunden haben sollen, auf die Art und Weise habe entgehen können, wie er es in der Anhörung dargelegt habe. Solche laschen Kontrollen würden erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten der eritreischen Behörden entsprechen. Ausserdem sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass er nicht darüber Bescheid wisse, wie es seinen beiden Freunden gelungen sei, den zweiten Kontrollposten unbehelligt zu passieren. Es sei zu erwarten gewesen, dass sie sich spätestens bei der Weiterreise über diese brenzlige Situation ausgetauscht hätten. Auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner Ausreise sei er nicht in der Lage gewesen, diese anschaulich darzulegen. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, sich im Vorfeld nach den Kontrollposten umgehört zu haben, doch auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er nicht schildern können, wie er ganz genau vorgegangen beziehungsweise wie er konkret an die Information gekommen sei und wer ihn über die Kontrollposten informiert habe. Seine Aussagen dazu seien oberflächlicher und ausweichender Natur gewesen, sodass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe sich tatsächlich auf diese Weise vorbereitet. Dazu komme, dass er die beiden Kontrollposten, über welche er sich scheinbar informiert und welche er bei der Ausreise passiert habe, nicht einmal beim Namen habe nennen oder deren Lage beschreiben können. Des Weiteren fehle es seiner Schilderung der Reise von G._______ bis über die Grenze nach B._______ am persönlichen Bezug. Auf die Frage, was ihm von der Ausreise aus Eritrea besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er ausweichend reagiert und erst im dritten Anlauf angegeben, dass es im Busch am schlimmsten gewesen sei. Die dazugehörige Erklärung sei oberflächlich und allgemein ausgefallen. Dies bekräftige die erwähnten Zweifel noch einmal. Zudem sei auch die Schilderung der eigentlichen Grenzüberquerung wenig konkret geblieben. Immer wieder sei er auf den Fluss und das Kerzenlicht zu sprechen gekommen, welches er aus der Ferne erblickt haben wolle. Er habe jedoch keine substantiierten Angaben darüber machen können, warum er sich am Fluss orientiert habe, wie er die (...) Seite erahnt und was er genau gesehen habe. Ausserdem sei erstaunlich, dass gerade diejenige Person in seiner Reisegruppe, welche er bloss zufällig unterwegs getroffen habe, den Weg gekannt habe. Insgesamt sei durch seine Aussagen nicht der Eindruck entstanden, dass er die Ausreise tatsächlich erlebt habe, wie er es angegeben habe. Seine geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als die von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da die Schilderung der illegalen Ausreise unglaubhaft geblieben sei, bestehe kein Risiko, bei der Wiedereinreise Probleme mit den eritreischen Behörden zu erhalten. Eritrea habe im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger arbeitsfähiger Mann mit einer soliden Schulbildung. Zudem verfüge er in seiner Heimat über ein stabiles Beziehungsnetz, welches sich aus seinen Eltern, seinen Halbgeschwistern, seiner Grossmutter sowie zahlreichen Onkel und Tanten zusammensetze. Es sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen zuletzt bei seinem Vater gelebt habe und einer Arbeit nachgegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat wie zuvor im Stande sein werde, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Registrierungsnachweis durch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vom 4. Juni 2015 ins Recht legen und ausführen, dass auch wenn in dieser Urkunde sein Geburtsdatum nicht korrekt verzeichnet sei, aus diesem in Übereinstimmung mit seinen Aussagen deutlich hervorgehe, dass er am 26. November 2013 in einem (...) Flüchtlingscamp registriert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass nur hoch privilegierte und regierungsnahe Personen in den Genuss einer legalen Ausreise aus Eritrea kommen würden und es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass eine solche Person sich in ein gefährliches Flüchtlingscamp begeben würde, könne es keinen Zweifel geben, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea nach B._______ gelangt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig forderte er das SEM auf, bis zum 3. Juli 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 hielt die Vorinstanz nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach den folgenden Bemerkungen - im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte. G.b In der angefochtenen Verfügung habe das SEM ausführlich dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea nicht in der geschilderten Art und Weise verlassen habe. Es dränge sich deshalb die Annahme auf, er sei legal aus seiner Heimat ausgereist. Zwar würden konkrete Hinweise auf eine legale Ausreise aus Eritrea fehlen und es bestünde rein theoretisch die Möglichkeit, dass er seinen Heimatstaat auf eine andere illegale Art und Weise verlassen habe, als von ihm dargelegt. Es sei jedoch nicht Teil der Untersuchungspflicht des SEM zu ergründen, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist sei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 23. Juli 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. H.b In seiner Replik vom 23. Juli 2015 (Poststempel) bemerkte der Beschwerdeführer, im vorliegenden Fall bestünden keine konkreten Hinweise für eine legale Ausreise aus Eritrea. Hingegen bestünden hinreichende Hinweise für dessen illegale Ausreise (beispielsweise die UNHCR-Bestätigung). Dies genüge den Anforderungen an die Beweiserbringung im Asylverfahren. Bezeichnenderweise habe sich die Vorinstanz überdies zur Praxisänderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung, welche ernsthafte sachliche Gründe voraussetze, mit keinem Wort geäussert, weil es eben keine sachlichen Gründe gebe. Eine Vielzahl von jüngst ergangenen Entscheiden des SEM belege, dass die Vorinstanz an der bisherigen Praxis festhalte, wonach die Wegweisung eritreischer Asylbewerber unzumutbar sei, auch wenn die illegale Flucht nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Für eine rechtsungleiche Behandlung seien keine Gründe ersichtlich. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 29. März 2016 ein, welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu befassen habe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung angewiesen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Berichts von K._______ zu Eritrea zu edieren. J. Mit Eingabe vom 10. März 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen Entscheid. K. Mit zweiter Vernehmlassung vom 23. März 2016 merkte das SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, dass keine neuen Sachverhalte vorliegen würden, weshalb das SEM auf seine Erwägungen verweise, an denen es vollumfänglich festhalte. Es dürfe jedoch zusätzlich angefügt werden, dass aufgrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Reise nach Europa anzutreten, von ausreichend finanziellen Mittelnoder finanzieller Unterstützung aus dem Ausland auszugehen sei. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Zumutbarkeit der Wegweisung. Zu dem Bericht von K._______ zu Eritrea könne sich das SEM erst zu einem späteren Zeitpunkt äussern und ersuche das Gericht deshalb um Erstreckung der Frist bis zum 30. April 2016. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch anzufügen, dass der erwähnte Bericht nicht Teil der Akten sei. Die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea - und somit auch der vorliegende Fall - würden sich nicht auf den genannten Dienstreisebericht stützen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 14. Juni 2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. L.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 liess sich der Beschwerdeführer wie folgt vernehmen: Soweit die Vorinstanz ausführe, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden keine neuen Sachverhalte vorliegen, gelte es ausdrücklich festzuhalten, dass es Sache der Vorinstanz sei, ihre Praxisänderung mit sachlichen Gründen beziehungsweise neuen Sachverhalten oder Berichten zu begründen. Das SEM halte fest, dass die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea sich nicht auf den Dienstreisebericht von K._______ stütze, lasse aber bezeichnenderweise völlig offen, worauf es sich nun bei diesem fragwürdigen Entscheid stütze. Seine Einschätzung bezüglich der Rückkehrgefährdung stehe im Widerspruch zur eigenen Praxis, zur eigenen Lagebeurteilung und zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hingewiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. M. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um prioritäre Behandlung des Falls. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels dazu ein, sich zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service militärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen kann. N.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass ihr vorliegend aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Nach dem Gesagten könne im vorliegenden Fall also auch nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. O. O.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. November 2017 Stellung zu nehmen. O.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer darlegen, dass er seine Vorfluchtgründe entgegen der Behauptung des SEM sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde hinsichtlich der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Er habe in Eritrea ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sich seiner zeitlich unbeschränkten Dienstpflicht durch Flucht entzogen. Bei einer allfälligen Rückkehr werde er als Dienstverweigerer behandelt und es drohe ihm eine unverhältnismässig harte Bestrafung. Ausserdem müsste er damit rechnen, bei einer Rückkehr in den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst eingezogen zu werden. Aufgrund dessen Dauer und Ausgestaltung bestehe ein grosses Risiko, Opfer unmenschlicher Behandlung oder von Zwangsarbeit zu werden. Unter Hinweis auf den Eritreischen Medienbund Schweiz, der seinerseits auf einen Bericht der UNO-Untersuchungskommission für Menschenrechte in Eritrea vom 8. Juni 2016 Bezug nimmt, wurde betont, dass das Nationaldienst-Regime in Eritrea entgegen der Einschätzung derVorinstanz gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Der Beschwerdeführer sei deshalb Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und als Flüchtling anzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Im Weiteren wird in der Replik vom 23. Juli 2015 beanstandet, die Vorinstanz habe sich zur Praxisänderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung, welche ernsthafte sachliche Gründe voraussetze, mit keinem Wort geäussert, weil es eben keine sachlichen Gründe gebe. Auch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 wird darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bis heute keinen sachlichen Grund genannt habe, der eine Praxisänderung rechtfertige. Soweit sie ausführe, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden keine neuen Sachverhalte vorliegen, gelte es ausdrücklich festzuhalten, dass es ihre Aufgabe sei, ihre Praxisänderung mit sachlichen Gründen beziehungsweise neuen Sachverhalten oder Berichten zu begründen. Sie führe zwar aus, dass sich die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea nicht auf den Dienstreisebericht von K._______ stütze, lasse aber bezeichnenderweise völlig offen, worauf sie sich nun bei diesem fragwürdigen Entscheid stütze. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 28 S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.2 So ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhalts zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die angefochtene Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 4.3 Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz keinen sachlichen Grund für eine Praxisänderung genannt habe, erweist sich als unbegründet. Gemäss im Verfügungszeitpunkt gültiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12) wurde der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Eritrea dann als zumutbar erachtet, wenn begünstigende individuelle Umstände vorlagen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf solche Umstände (Beziehungsnetz, Schulausbildung, Arbeitsmöglichkeit) hingewiesen. Es hat zwar nicht explizit auf die entsprechend publizierte Praxis Bezug genommen, diese jedoch in seinem Entscheid klarerweise zur Anwendung gebracht. Damit ist die Vorinstanz sowohl der Untersuchungs- als auch der Begründungspflicht nachgekommen und eine Praxisänderung ist nicht zu erkennen. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle lediglich noch anzumerken, dass das SEM bereits in anderen Verfahren ausdrücklich festgehalten hat, es handle sich beim Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein internes Dokument (vgl. Urteil des BVGer D-6657/2015 vom 15. Juni 2016). Das Ziel dieser Reise sei denn auch nicht die Überprüfung der Asylpraxis des SEM gewesen, sondern die Fortführung der Gespräche mit Eritrea, die Erörterung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher Perspektiven der künftigen Zusammenarbeit. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der fragliche Bericht weder als Grundlage für das vorliegende Urteil dient noch eine Praxisänderung begründet (vgl. E. 4.3).

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2015 die Gelegenheit erhielt, sich zu seinen widersprüchlichen Aussagen bei der Kurzbefragung zu äussern. Er sagte daraufhin, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu den Fehlern gekommen sei beziehungsweise es sei ihm vor allem daran gelegen gewesen, die Kurzbefragung schnell hinter sich zu bringen, weshalb er irgendetwas gesagt habe (vgl. A18/20 S. 16 f. F. 169 f.). In Anbetracht der Bedeutung, die auch der Kurzbefragung für das Asylverfahren zukommt, ist eine solche Einstellung mit derjenigen einer tatsächlich verfolgten Person unvereinbar. 6. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen zum militärischen Aufgebot unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und haltlosen Rügen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches lässt sich auch nicht erkennen. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass es merkwürdig anmutet, wenn der sich im militärdienstpflichtigen Alter befindende Beschwerdeführer überhaupt nicht beziehungsweise nicht zum fraglichen Zeitpunkt mit einem militärischen Aufgebot gerechnet haben will (vgl. A18/20 S. 6 F. 50, F. 57). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass er vor dem Hintergrund, wonach er sich dem obligatorischen Militärdienst entziehen wollte, ein Interesse daran gehabt hätte, die Schule fortzusetzen, anstatt, wie er angab, diese abzubrechen (vgl. A18/20 S. 3 F. 17, F. 21). Übereinstimmend mit der Vorinstanz muss ausserdem bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer sich von der Verwaltung, von der er gesucht worden sein will, eine Identitätskarte hat ausstellen lassen (vgl. A18/20 S. 9 F. 88, S. 12 F. 117 ff.). Schliesslich sind Zweifel auch hinsichtlich der Echtheit dieser beim SEM eingereichten Identitätskarte angebracht, zumal sie insbesondere auf der Vorderseite, wo sich das Foto des Beschwerdeführers befindet, weder einen Trocken- noch einen Nassstempel aufweist. Diese Zweifel werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass gefälschte eritreische, auf dem Schwarzmarkt erhältliche Identitätskarten keine Seltenheit sind (vgl. refworld, Érythrée: information sur le nombre de pièces d'identité frauduleuses, y compris sur les cartes d'identité nationales [2012-août 2014], 05.09.2014, https://www.refworld.org/docid/542a718d4.html , abgerufen am 20.12.2018). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle im Übrigen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7. 7.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea kann - aufgrund der mit UrteilD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offenbleiben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3). 9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen. 9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im jüngsten Entscheid - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig zu betrachten. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Akten gesunden Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) verfügt (vgl. A3/12 S. 4 F1.17.04.), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Verwandten in der Heimat aufhalten (Eltern, Halbgeschwister, Grossmutter, Onkel und Tanten [vgl. A3/12 S. 4/5 F3.01]), darf im Übrigen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in persönlicher Hinsicht als zumutbar. 9.2.3 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 AIG) konkret gefährdet seien. Auch die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behauptung, der Grenzkonflikt sei beigelegt und in Eritrea herrsche keine Situation der allgemeinen Gewalt, tatsachenwidrig sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 5. Mai 2015 erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: