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D-3130/2012

D-3130/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______ (Vavuniya-Distrikt), Sri Lanka. Er reiste am 1. April 2009 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 2009 zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 24. April 2009 statt. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen. C. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt geltend: Er sei am (Datum) 2009 verhaftet, ein Tag festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Schliesslich hätten seine Mutter und der Schuldirektor seine Haftentlassung erwirken können, jedoch unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht. Aus Angst habe er nicht mehr zuhause geschlafen und sich schliesslich zur Flucht entschlossen. Am (Datum) 2009 sei er mit dem Zug von X._______ nach Colombo gereist. Am (Datum) 2009 habe er Sri Lanka schliesslich Richtung Schweiz verlassen. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Eröffnung am 11. Mai 2012) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylrelevanz des geltend gemachten Vorbringens offensichtlich zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer weise ein inexistentes politisches Profil auf, so dass keine Bedrohungslage ersichtlich sei. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, dass die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass er nur dank der Intervention seiner Mutter und des Schuldirektors wieder freigelassen worden sei. Sein Name stehe auf der Verdachtsliste der Regierung. Man würde ihn sehr wahrscheinlich im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen verhaften. Im drohe eine lange Haft und Vernehmungen unter Folter. Sein soziales Beziehungsnetz befinde sich zudem in der Schweiz, so dass er zumindest vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Diesen Vorschuss leistete er am 2. Juli 2012 fristgerecht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte folgende Asylgründe geltend: Er sei bei einer Razzia am (Datum) 2009 verhaftet worden, da er aus (Jaffna-Distrikt) stamme und dies auch in seiner Identitätskarte ersichtlich sei. Aus diesem Grund sei er als Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Er sei mit verbundenen Augen in ein Militärcamp verbracht und dort nach seiner Unterstützung der LTTE befragt worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Seine Mutter und sein Schuldirektor hätten sich für ihn eingesetzt, so dass er am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei. Mit der Entlassung sei die Auflage verbunden gewesen, sich wöchentlich im Militär-Camp zu melden. Aus Angst habe er nachts nicht mehr zuhause geschlafen, da viele Jugendliche entführt und getötet worden seien.

E. 5.2 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Asylrelevanz aufweisen würden. Die Vorbringen müssten im Lichte der damaligen Bürgerkriegssituation gewürdigt werden. Seit dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung im Mai 2009 habe sich die Lage jedoch entspannt. Zwar setze die sri-lankische Regierung immer noch alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, so dass gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Bewegung vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Überdies sei er auch nach einem Tag in Haft wieder freigelassen worden, was bestätige, dass er nicht ernsthaft unter Verdacht stehe, die Sicherheit des sri-lankischen Staates zu gefährden. Aufgrund dieses inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird den Ausführungen des BFM entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Intervention seiner Mutter und des Schulleiters wieder freigelassen worden sei, während andere Verdächtige aus seiner Gegend spurlos verschwunden seien. Sein Name stehe auf einer Verdachtsliste, was durch die ihm auferlegte wöchentliche Meldepflicht bestätigt werde. Durch seine Flucht in die Schweiz und das Nichtwahrnehmen der wöchentlichen Meldepflicht habe sich der Verdacht seitens der Behörden noch verstärkt. Schliesslich mache ihn auch der Aufenthalt in der Schweiz in den Augen der Behörden verdächtig, ein LTTE-Aktivist zu sein. Eine Rückkehr nach Sri Lanka wäre deshalb lebensgefährlich. Man würde ihn sofort nach der Einreise längere Zeit in Haft nehmen, was mit harten Verhören und Folterungen verbunden wäre.

E. 5.4 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vertieft mir der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt. Darin definierte das Gericht Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter fallen insbesondere Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben (BVGE 2011/24 E. 7.7 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern dass er als aus (Jaffna-Distrikt) stammender Zuzüger in X._______ generell verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass aus (Jaffna-Distrikt) stammende Tamilen in X._______ oder im übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka generell Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, so dass eine asylrelevante Gefährdung allein aufgrund dieses Umstandes ausgeschlossen werden kann. Zu Recht attestierte das BFM dem Beschwerdeführer ein inexistentes politisches Profil, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift explizit anerkannt wird. Der Beschwerdeführer wurde überdies bereits nach eintägiger Haftdauer wieder freigelassen, was gegen die Annahme spricht, dem Beschwerdeführer werde von den Behörden eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE unterstellt. Zu beachten ist auch, dass sich seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 die politische Lage in Sri Lanka fortlaufend entspannt und verbessert hat. Deshalb erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde, von den sri-lankischen Sicherheitskräften in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 5.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden möglicherweise nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Ein genereller Verdacht besteht jedoch nicht, so dass die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall abhängt und somit fallweise geprüft werden muss. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppen gerät, desto höher muss die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (BVGE 2011/24 E. 8.4). Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Vater, zu dem der Beschwerdeführer intensive Kontakte unterhält, weist kein Profil auf, welches auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen könnte. Somit ist nicht ersichtlich, was diesen in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte. Schliesslich sind auch den beigezogenen Akten betreffend den Vater des Beschwerdeführers (B._______, N (...)) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers schliessen lassen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer zu verneinen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung vielmehr müsse der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Das Vorliegen einer Misshandlungsgefahr ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen zu verneinen (vgl. Erwägung 5.4 f.).

E. 8.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das Gericht dabei hinsichtlich des Jaffna-Distrikts und des südlichen Teils des Vavuniya-Distrikts - aus welchem der Beschwerdeführer stammt bzw. wo er zuletzt Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24. E. 13.2.1): Die Lage in diesen Gebieten hat sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden ha­ben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Si­tuation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (a.a.O. E. 13.2.1.1).

E. 9.3 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der Beschwerdeführer aus Z._______ (Jaffna-Distrikt) stamme und von 2003 bis zur Ausreise in X._______ (Vavuniya-Distrikt) gelebt habe und die dort herrschende Sicherheitslage nicht gegen den Vollzug spräche. Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Vollzug entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und dort eine gute Schulbildung genossen. Zudem verfüge er in Sri Lanka über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er zwar über eine gute Schulbildung verfüge, sich aber sein soziales Beziehungsnetz nunmehr in der Schweiz bei seinem Vater und seinen Freunden befinde.

E. 9.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Jaffna-Distrikt), wo er von seiner Geburt bis 2003 lebte. Anschliessend wohnte er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seiner Ausreise in X._______ (Vavuniya-Distrikt) (vgl. act. A7/15 F7 bis F9). Neben Mutter und Schwester, welche ein problemloses Leben führen (a.a.O. F42), befinden sich weitere Verwandten in Sri Lanka (a.a.O. F10 bis 15). Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden (a.a.O. F41). Er besuchte für elf Jahre die Schule, zuletzt auf A-Level-Stufe, jedoch ohne Abschluss (die Abschlussprüfungen wären (Datum) gewesen). Er verfügt allerdings über keine Berufserfahrung (act. A1/10 § 8). Vorweg ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in der Schweiz befinde, für die Beurteilung der Zumutbarkeit unbeachtlich ist. Der Beschwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich an der soeben skizzierten Sachlage etwas geändert hätte. Aufgrund des jungen Alters, der guten Gesundheit, der soliden Schuldbildung sowie der sozialen Verhältnisse im Heimatland ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3130/2012 Urteil vom 6. August 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______ (Vavuniya-Distrikt), Sri Lanka. Er reiste am 1. April 2009 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 2009 zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am 24. April 2009 statt. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen. C. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt geltend: Er sei am (Datum) 2009 verhaftet, ein Tag festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Schliesslich hätten seine Mutter und der Schuldirektor seine Haftentlassung erwirken können, jedoch unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht. Aus Angst habe er nicht mehr zuhause geschlafen und sich schliesslich zur Flucht entschlossen. Am (Datum) 2009 sei er mit dem Zug von X._______ nach Colombo gereist. Am (Datum) 2009 habe er Sri Lanka schliesslich Richtung Schweiz verlassen. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Eröffnung am 11. Mai 2012) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylrelevanz des geltend gemachten Vorbringens offensichtlich zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer weise ein inexistentes politisches Profil auf, so dass keine Bedrohungslage ersichtlich sei. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, dass die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass er nur dank der Intervention seiner Mutter und des Schuldirektors wieder freigelassen worden sei. Sein Name stehe auf der Verdachtsliste der Regierung. Man würde ihn sehr wahrscheinlich im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen verhaften. Im drohe eine lange Haft und Vernehmungen unter Folter. Sein soziales Beziehungsnetz befinde sich zudem in der Schweiz, so dass er zumindest vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Diesen Vorschuss leistete er am 2. Juli 2012 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - Ausnahme vorbehalten - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte folgende Asylgründe geltend: Er sei bei einer Razzia am (Datum) 2009 verhaftet worden, da er aus (Jaffna-Distrikt) stamme und dies auch in seiner Identitätskarte ersichtlich sei. Aus diesem Grund sei er als Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Er sei mit verbundenen Augen in ein Militärcamp verbracht und dort nach seiner Unterstützung der LTTE befragt worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Seine Mutter und sein Schuldirektor hätten sich für ihn eingesetzt, so dass er am nächsten Tag wieder freigelassen worden sei. Mit der Entlassung sei die Auflage verbunden gewesen, sich wöchentlich im Militär-Camp zu melden. Aus Angst habe er nachts nicht mehr zuhause geschlafen, da viele Jugendliche entführt und getötet worden seien. 5.2 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Asylrelevanz aufweisen würden. Die Vorbringen müssten im Lichte der damaligen Bürgerkriegssituation gewürdigt werden. Seit dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung im Mai 2009 habe sich die Lage jedoch entspannt. Zwar setze die sri-lankische Regierung immer noch alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, so dass gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Bewegung vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Überdies sei er auch nach einem Tag in Haft wieder freigelassen worden, was bestätige, dass er nicht ernsthaft unter Verdacht stehe, die Sicherheit des sri-lankischen Staates zu gefährden. Aufgrund dieses inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird den Ausführungen des BFM entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Intervention seiner Mutter und des Schulleiters wieder freigelassen worden sei, während andere Verdächtige aus seiner Gegend spurlos verschwunden seien. Sein Name stehe auf einer Verdachtsliste, was durch die ihm auferlegte wöchentliche Meldepflicht bestätigt werde. Durch seine Flucht in die Schweiz und das Nichtwahrnehmen der wöchentlichen Meldepflicht habe sich der Verdacht seitens der Behörden noch verstärkt. Schliesslich mache ihn auch der Aufenthalt in der Schweiz in den Augen der Behörden verdächtig, ein LTTE-Aktivist zu sein. Eine Rückkehr nach Sri Lanka wäre deshalb lebensgefährlich. Man würde ihn sofort nach der Einreise längere Zeit in Haft nehmen, was mit harten Verhören und Folterungen verbunden wäre. 5.4 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 vertieft mir der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt. Darin definierte das Gericht Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter fallen insbesondere Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben (BVGE 2011/24 E. 7.7 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, selber Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern dass er als aus (Jaffna-Distrikt) stammender Zuzüger in X._______ generell verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass aus (Jaffna-Distrikt) stammende Tamilen in X._______ oder im übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka generell Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, so dass eine asylrelevante Gefährdung allein aufgrund dieses Umstandes ausgeschlossen werden kann. Zu Recht attestierte das BFM dem Beschwerdeführer ein inexistentes politisches Profil, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift explizit anerkannt wird. Der Beschwerdeführer wurde überdies bereits nach eintägiger Haftdauer wieder freigelassen, was gegen die Annahme spricht, dem Beschwerdeführer werde von den Behörden eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE unterstellt. Zu beachten ist auch, dass sich seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 die politische Lage in Sri Lanka fortlaufend entspannt und verbessert hat. Deshalb erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde, von den sri-lankischen Sicherheitskräften in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 5.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden möglicherweise nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Ein genereller Verdacht besteht jedoch nicht, so dass die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall abhängt und somit fallweise geprüft werden muss. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppen gerät, desto höher muss die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (BVGE 2011/24 E. 8.4). Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch der in der Schweiz vorläufig aufgenommene Vater, zu dem der Beschwerdeführer intensive Kontakte unterhält, weist kein Profil auf, welches auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen könnte. Somit ist nicht ersichtlich, was diesen in den Augen der Behörden über ein allgemeines Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen könnte. Schliesslich sind auch den beigezogenen Akten betreffend den Vater des Beschwerdeführers (B._______, N (...)) keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers schliessen lassen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer zu verneinen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung vielmehr müsse der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Das Vorliegen einer Misshandlungsgefahr ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen zu verneinen (vgl. Erwägung 5.4 f.). 8.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das Gericht dabei hinsichtlich des Jaffna-Distrikts und des südlichen Teils des Vavuniya-Distrikts - aus welchem der Beschwerdeführer stammt bzw. wo er zuletzt Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24. E. 13.2.1): Die Lage in diesen Gebieten hat sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden ha­ben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Si­tuation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (a.a.O. E. 13.2.1.1). 9.3 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der Beschwerdeführer aus Z._______ (Jaffna-Distrikt) stamme und von 2003 bis zur Ausreise in X._______ (Vavuniya-Distrikt) gelebt habe und die dort herrschende Sicherheitslage nicht gegen den Vollzug spräche. Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Vollzug entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und dort eine gute Schulbildung genossen. Zudem verfüge er in Sri Lanka über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. 9.4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er zwar über eine gute Schulbildung verfüge, sich aber sein soziales Beziehungsnetz nunmehr in der Schweiz bei seinem Vater und seinen Freunden befinde. 9.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Jaffna-Distrikt), wo er von seiner Geburt bis 2003 lebte. Anschliessend wohnte er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seiner Ausreise in X._______ (Vavuniya-Distrikt) (vgl. act. A7/15 F7 bis F9). Neben Mutter und Schwester, welche ein problemloses Leben führen (a.a.O. F42), befinden sich weitere Verwandten in Sri Lanka (a.a.O. F10 bis 15). Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden (a.a.O. F41). Er besuchte für elf Jahre die Schule, zuletzt auf A-Level-Stufe, jedoch ohne Abschluss (die Abschlussprüfungen wären (Datum) gewesen). Er verfügt allerdings über keine Berufserfahrung (act. A1/10 § 8). Vorweg ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in der Schweiz befinde, für die Beurteilung der Zumutbarkeit unbeachtlich ist. Der Beschwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich an der soeben skizzierten Sachlage etwas geändert hätte. Aufgrund des jungen Alters, der guten Gesundheit, der soliden Schuldbildung sowie der sozialen Verhältnisse im Heimatland ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: