Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-3089/2024
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (…).
D-3089/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge im Sommer 2022 illegal per Boot sein Heimatland verliess und am 16. April 2024 um Asyl in der Schweiz er- suchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom
19. April 2024 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. April 2024 im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Stadt B._______ (gleichna- mige Provinz) geboren, wo er die Schule bis zur 7. Klasse besucht, danach zuerst zwei Jahre als (…) gearbeitet und später bei seinem Vater auf dem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb geholfen habe, (…) und (…) zu züchten und (…) zu produzieren, dass eines Tages im Jahr 2020 in der Wohngegend des Beschwerdefüh- rers ein Brand ausgebrochen sei und dabei neben anderen zahlreichen Häusern auch dasjenige seiner Familie sowie das dazugehörende weitere Eigentum niedergebrannt seien, dass er nach diesem Ereignis zu seinen Freunden gegangen sei und er- neut als (…) sowie (…) gearbeitet habe, dass er nach zwei Monaten Aufenthalt im Haus seines verheirateten On- kels, der mit dessen Familie ausserhalb der Stadt B._______ lebe, aus Platzmangel wieder habe ausziehen müssen, seine Eltern und seine drei Schwestern jedoch zurzeit noch dort leben würden, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen alles verloren, jedoch keine Entschädigung vom Staat erhalten hätten und er sich schliesslich dazu entschieden habe, das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Algerien zuerst un- gefähr ein Jahr in Italien gelebt, dort illegal als (…) gearbeitet und danach ungefähr ein Jahr in Frankreich gewohnt und auf dem (…) gearbeitet habe, dass die wirtschaftliche Lage in Algerien sehr schwierig sei und es auch keine Arbeit gebe, der Beschwerdeführer als (…) Jahre alter Mann aber arbeiten und eine eigene Familie gründen wolle, dass der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll gab, in Algerien weder Probleme mit den Behörden, noch politische oder persönliche Probleme (mit Dritten) gehabt zu haben,
D-3089/2024 Seite 3 dass er sodann erklärte, auch unter keinen gesundheitlichen Problemen zu leiden, dass die mit Vollmacht vom 23. April 2024 mandatierte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ mit Eingabe vom 1. Mai 2024 einen medizinischen Bericht respektive einen Gesundheitscheck (MEK) vom 17. April 2024, den Beschwerdeführer betreffend, zu den Akten legte, dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
3. Mai 2024 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme vor- legte, diese am 6. Mai 2024 Stellung dazu nahm und anführte, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden sei, weil er nicht nach Algerien zurückkehren könne und dort auch über keine Wohnmög- lichkeit verfüge, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 2024 – eröffnet am selben Tag – ablehnte, die Flüchtlingsei- genschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im We- sentlichen anführte, dass es sich beim beschriebenen Brand des familien- eigenen Hofes mit Totalschaden, der fehlenden diesbezüglichen Entschä- digung durch den Staat, der schwierigen Arbeitssuche und den mangeln- den Wohnmöglichkeiten um Schwierigkeiten handle, die persönlicher, fa- miliärer und ökonomischer Natur seien, von welchen zahlreiche andere Menschen in Algerien ebenfalls betroffen sein könnten, dass es sich bei seinen Fluchtgründen nicht um flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handle, dass das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Un- recht wieder gut zu machen, dass auch einer Rückkehr des Beschwerdeführers nichts im Wege stehe, da weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut- barkeit der Rückführung in seinen Heimatstaat Algerien sprechen würden, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Berufserfahrungen in diver- sen Bereichen verfüge und es ihm möglich sein werde, sich bei einer Rück- kehr auf dem algerischen Arbeitsmarkt zu integrieren und auch eine neue Unterkunft zu finden,
D-3089/2024 Seite 4 dass er in Algerien sozialisiert worden sei und somit über ein breites fami- liäres sowie soziales Netzwerk verfüge, welches ihm bei einer Reintegra- tion hilfreich zur Seite stehen könne, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 7. Mai 2024 niedergelegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (Datum Post- stempel) gegen den Entscheid des SEM vom 7. Mai 2024 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin (sinnesgemäss) die Auf- hebung der Verfügung der Vorinstanz, die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl in der Schweiz oder die vorläufige Aufnahme bean- tragte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, dass seine Notlage vor- wiegend durch den Brand seines Elternhauses entstanden sei, der algeri- sche Staat nicht zahlen respektive helfen wolle und dies eine willkürliche sowie politische Entscheidung des algerischen Staates darstelle, worunter er zu leiden habe, dass ferner die allgemeine Wirtschaftslage in Algerien äusserst prekär und der globalen Politik geschuldet sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-3089/2024 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf- grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen und, dass da- bei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2 m.w.H.), dass die Flüchtlingseigenschaft ferner nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet hat,
D-3089/2024 Seite 6 dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers und diejenige sei- ner Familie sehr zu bedauern ist, dass es sich jedoch bei seinen Ausreise- gründen – wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat – um wirtschaft- liche und persönliche Gründe handelt, welche keine Asylrelevanz entfalten, dass die vorgebrachten Probleme nach dem Brand, der das Elternhaus des Beschwerdeführers zerstört hat, die fehlende diesbezügliche finanzi- elle Unterstützung durch den algerischen Staat sowie die anschliessenden wirtschaftlichen Probleme und dargelegten sozialen Bedingungen – entge- gen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht auf eine Eigen- schaft, welche sich aus Art. 3 AsylG (aufgrund von Rasse, Religion, Natio- nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Anschauungen) ergibt, zurückzuführen sind, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass der Brand des abgebrannten El- ternhauses und die fehlenden Hilfeleistungen durch den algerischen Staat politisch motiviert sowie gegen den Beschwerdeführer gerichtet sind und er überdies angab, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, nie angeklagt oder verurteilt worden zu sein oder in Konflikt mit Dritten gestan- den zu haben (vgl. SEM-Akte A15/10 F74-75), dass auch in der dargelegten wirtschaftlich schlechten Allgemeinlage im Heimatland kein politisches Motiv gegenüber dem Beschwerdeführer er- kennbar ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
D-3089/2024 Seite 7 dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, weshalb der Vollzug dorthin grund- sätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-380/2024 vom
24. Januar 2024 E. 9.3.1 m.w.H.),
D-3089/2024 Seite 8 dass sich das Bundesverwaltungsgericht der von der Vorinstanz vorge- nommenen individuellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs anschliesst und hierzu vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfü- gung zu verweisen ist (vgl. SEM-Akte A19/8 S. 5), dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- bezie- hungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung ebenfalls zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorhergehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3089/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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