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D-3082/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-3082/2023

U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (…), Togo, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2023 / N (…).

D-3082/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 11. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 21. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. A.c Am 6. April 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zu einer möglichen Wegwei- sung dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, über mehrere Länder – darunter Kroatien – in die Schweiz gelangt zu sein. Ausser in Kroatien habe er auch noch in Slowenien Kontakt mit den Behörden gehabt. Er habe seine Fingerabdrü- cke abgeben müssen, aber weiterreisen können. Er habe nie beabsichtigt, in Kroatien zu bleiben. Er sei dort schlecht behandelt worden. Es sei sogar in die Luft geschossen worden, woraufhin alle geflohen seien. Dort im Wald habe er auch seine Identitätsdokumente verloren. Er habe mit dem Zug nach Zagreb reisen wollen, sei aber von der Polizei aufgegriffen und für eine Woche inhaftiert worden. Er habe nur einmal am Tag Brot zum Essen erhalten und sitzend am Boden neben den Toiletten und Duschen schlafen müssen. Er habe dann ein Dokument erhalten, welches ihn verpflichtet habe, Kroatien innert 24 Stunden zu verlassen und sei zu einem Bahnhof gebracht worden. In medizinischer Hinsicht sei er gesund und fit, jedoch psychisch angeschlagen und aufgrund der ungewohnten Situation ge- stresst. B. Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 20. April 2023 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.

D-3082/2023 Seite 3 C. Auf Nachfrage liess Medic-Help am 16. Mai 2023 der Vorinstanz das me- dizinische Verlaufsblatt des Beschwerdeführers zukommen und erklärte, dass aktuell keine Arzttermine ausstehend seien. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 – eröffnet am 22. Mai 2023 – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete des- sen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichten Akten aus und stellte fest, dass einer allfälli- gen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Einho- lung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behör- den an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Anweisung an die Voll- zugsbehörden, von seiner Wegweisung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe. Weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

31. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet

D-3082/2023 Seite 4 des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Hinweis auf die kroatische Landesverweisung weiter abzuklären und in ihre Gesamtwürdigung mitein- zubeziehen. Die Vorinstanz habe es versäumt zu prüfen, ob der Zugang zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren in Kroatien gewähr- leistet sei.

D-3082/2023 Seite 5 4.2 Der Beschwerdeführer machte im Dublin-Gespräch konkret geltend, er habe von den kroatischen Behörden ein Dokument ausgehändigt bekom- men, wonach er das Land innert 24 Stunden zu verlassen habe (vgl. act. SEM […]-15/3, S. 2). Das Dokument reichte er nicht zu den Ak- ten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es allerdings naheliegend, dass es sich bei diesem Dokument nicht um eine eigentliche (strafrechtliche) Lan- desverweisung, sondern um eine blosse (ausländerrechtliche) Wegwei- sungsverfügung – mutmasslich gestützt auf Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) – handelte. Eine solche wird gegen Personen aus- gesprochen, die sich illegal im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates auf- halten (vgl. Urteil des BVGer D-2953/2023 vom 31. Mai 2023 E. 4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte gemäss eigenen Angaben nicht die Absicht, in Kroatien zu bleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch den kroatischen Behörden ausdrücklich oder konkludent mitgeteilt hat, auf die Durchführung des Asylverfahrens in Kroatien verzichten zu wol- len. Damit fehlte es ihm an einem legalen Aufenthaltsstatus, was zum Er- lass der Wegweisungsverfügung geführt haben dürfte. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Landesverweisung bestehen dagegen keine. Der mögliche Erlass einer Wegweisungsverfügung durch die kroatischen Be- hörden steht einer Überstellung in dieses Land nicht entgegen. Das SEM durfte deshalb darauf verzichten, sich explizit dazu zu äussern und ent- sprechende Abklärungen zu treffen. 4.3 Weiter hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensent- scheid – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – mit dem Zugang zu einem korrekten Asylverfahren in Kroatien hinreichend befasst und auf wirksame Rechtsmittel im Falle einer mangelhaften Durchführung hingewiesen (vgl. act. SEM […]-24/18, S. 5). Der angefochtenen Verfü- gung sind ausserdem Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Poli- zei, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem so- wie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, sich ge- gen unkorrektes Verhalten einzelner Beamter zu wehren. Weiter ist festzu- stellen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht hervorgeht, er habe Gewalt gegen seine Person erlebt oder sei Opfer von Push-backs geworden.

D-3082/2023 Seite 6 4.4 Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung der Prü- fungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön- nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub- lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach- dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel- lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapi- tel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten. Er macht diesbezüglich lediglich geltend, Kroatien sei nie sein Zielland gewesen (vgl. act. SEM […]-15/3, S. 2). Die Frage der erfolgten Asylgesuchstellung ist indes ohnehin insoweit irrelevant, als dass bereits der illegale Grenzübertritt die Zuständigkeit Kroatiens begründen würde. Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zu- ständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom

7. März 2023). 5.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die

D-3082/2023 Seite 7 Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte- charta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.4.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon aus- gegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zurzeit bestehen weder im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») noch im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 5.4.3 Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt wer- den, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zu- gang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offen- steht (a.a.O., E. 9.3 ff.). 5.4.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-

D-3082/2023 Seite 8 siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei von den kroatischen Behör- den schlecht behandelt worden. Namentlich habe er während der einwö- chigen Inhaftierung nur einmal täglich Brot erhalten und habe neben den Duschen und Toiletten sitzend schlafen müssen. 5.5.2 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien als Dublin-Mitgliedstaat bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Vorbringen des Beschwerde- führers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere lässt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht feststellen, dass er bei einer Rückführung nach Kroatien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt wäre, welche in einer Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnten. Eine allfällige kroatische Wegweisungsverfügung steht einer Überstellung des Beschwerdeführers in dieses Land nicht entgegen, da die kroatischen Be- hörden gleichwohl zur Durchführung beziehungsweise zur Wiederauf- nahme des Asylverfahrens verpflichtet sind. Die kroatischen Behörden ha- ben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich zugestimmt. Weiter lassen die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzuneh- men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederauf- nahmeverfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien und seinem ein- wöchigen Aufenthalt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom

6. Januar 2023 E. 8.2). Gegebenenfalls ist es ihm zudem zuzumuten, fehl- bare Beamte anzuzeigen und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen kann. Dem- nach erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des unein- geschränkten Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Kro-

D-3082/2023 Seite 9 atien einzuholen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) und der entsprechende Subeventualantrag ist abzulehnen. Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten. 5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von "hu- manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän- den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean- standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive der – das Selbstein- trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind da- her nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

D-3082/2023 Seite 10 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos- sen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Vollzugsbehörden seien mittels superprovisorischer Mass- nahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Wegweisung abzusehen und der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3082/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Selina Sutter

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