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D-3038/2010

D-3038/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juli 2008 und gelangte am 11. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im B._________ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung vom 24. Juli 2008 und der Anhörung durch das BFM in C._______ vom 1. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei an seinem Herkunftsort D.________ als Lehrling der E._______ beigetreten und anlässlich von Demonstrationen im Sicherheitsdienst der Partei tätig gewesen. Noch vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bauunternehmen seines Onkels habe er die Mitgliedschaft bei der E._______ aufgegeben. Nachdem er einen Versorgungsengpass bei der Lieferung von Zement festgestellt gehabt habe, habe er am 8. März 2008 die Regierung dafür kritisiert, dass diese den in Togo hergestellten Zement zulasten der togolesischen Bevölkerung exportiere und im Weiteren ausgeführt, in Togo habe sich nichts geändert, der Vater sei an der Macht geblieben und der Sohn sei gleich wie der Vater. In der Folge sei er auf der Baustelle von der Polizei verhaftet und in Haft genommen und dabei geschlagen worden. In der Nacht des zehnten Tages der Haft habe er das Bewusstsein verloren und sei im Krankenhaus wieder erwacht, wo er am nächsten Tag von einem Freund seines Vaters, einem Polizeichef, erkannt worden sei. Der Polizeichef habe erfahren, dass er bei der Rückkehr ins Kommissariat umgebracht werden solle, und ihm seine Hilfe bei der Flucht angeboten. Am nächsten Tag habe ihm der Polizeichef militärische Sportbekleidung gebracht, in der er das Spital verlassen habe. In der Folge habe er seinen Onkel angerufen, der ihn mit dem Auto nach F.________ gebracht habe, wo er von einem Arzt behandelt worden sei. Während er sich in F._______ versteckt gehabt habe, habe seine Mutter zwei an ihn adressierte Vorladungen erhalten. Nach Erhalt der ersten Vorladung habe sie seinen Vater angerufen, um ihn zu warnen, worauf er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei; sie selber habe die Flucht ergriffen, als sich Soldaten dem Haus genähert hätten. Eine dritte Vorladung sei seiner Tante übergeben worden, als diese zuhause einen Besuch habe abstatten wollen. In der Folge habe sich der Onkel an den genannten Polizeichef gewandt und diesen erneut um Hilfe gebeten. Am 10. Juli 2008 sei er von seinem Onkel und dem Polizeichef von F.________ nach Ghana gefahren worden, wobei sie die Grenze nach Verhandlungen mit dem Grenzposten in G.________ hätten passieren können. Danach sei der Polizeichef nach Togo zurückgekehrt, während sein Onkel ihn zum Flughafen gebracht habe, wo ein Vertreter einer NGO ihn in Empfang genommen, mit einem ghanaischen Reisepass aus­gestattet habe und mit ihm über Tripolis nach Genf geflogen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine auf den 26. Dezember 2008 datierte Vorladung sowie einen auf der Internetseite der UFC am 21. Juni 2009 publizierten Artikel der H._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde­führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit auf den 28. April 2010 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 29. April 2010 aufgegebener Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 wurde dem Beschwer­deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 25. Mai 2010 erhoben. E. In seiner Eingabe vom 18. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); eventualiter sei die Zahlungsfrist um einen Monat zu verlän­gern. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 auf den erhobenen Kostenvorschuss verzichtet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 - welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.

E. 4.2 Mit dem BFM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Juli 2009 abweichend von seiner Aussage im Rahmen der Erstanhörung, bei der Festnahme sei seine Identitätskarte aus der Tasche gefallen und danach bei der Polizei geblieben (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 3), angab, seine Identitätskarte sei zuhause geblieben und sein Onkel habe sie ihm danach aus Ghana zugestellt (vgl. A13 S. 3). Die Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er nicht daran gedacht gehabt habe, dass seine Identitätskarte zuhause geblieben sei und er andere Dokumente bei der Festnahme verloren habe (vgl. A13 S. 3) vermag nicht zu überzeugen. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er bei der Erstanhörung davon ausgegangen sei, dass "seine gesamten Papiere beim Geschlagen werden durch die Polizei herausgefallen und bei der Polizei geblieben seien, später sich jedoch herausgestellt habe, dass seine Identitätskarte beim Hemdenwechseln in der Brusttasche des alten Hemdes geblieben sei" ist nicht geeignet, den festgestellten Widerspruch zu beseitigen. Im Weiteren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der Onkel in Togo knapp einer Festnah­me habe entziehen können, als er die Dokumente bei der Post habe aufgeben wollen und sich in der Folge mit diesen Dokumenten nach Ghana abgesetzt habe, auffallend konstruiert und realitätsfremd ausgefallen, ist doch wenig nachvollziehbar, dass die Angestellten der Poststelle namentliche Kenntnis vom Beschwerdeführer als gesuchte Person gehabt haben sollten. Die Erklärungsversuche des Beschwer­deführers anlässlich der Anhörung beziehungsweise in der Beschwer­de, wonach er überall auf Fahndungsplakaten namentlich als gesuchte Person aufgeführt gewesen sei, vermögen nicht zu über­zeu­gen, erscheint doch ein derartiges behördliches Verfolgungs­inter­esse aufgrund der verhältnismässig geringen Verfehlung des Be­schwer­de­führers als realitätsfremd. In diesem Zusammenhang ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gründe für seine Festnahme überzeugend darzustellen, gab er doch, obwohl angeblich davon überzeugt, aufgrund seiner öffentlich geäusserten kritischen Bemerkungen verhaftet worden zu sein (vgl. A13 S. 7), im Weiteren an, während seiner zehntägigen Haft seien ihm diese nie vorgehalten worden beziehungsweise habe keine Befragung hierzu stattgefunden (vgl. A13 S. 7). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach ihm die Polizisten unter Anwendung von Gewalt deutlich zu erkennen gegeben hätten, wegen seiner geäusserten Kritik misshandelt zu werden, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er, obwohl sichtlicher Grund seiner Verhaftung, während der zehntägigen Haft nie zu seiner geäusserten Kritik befragt worden ist.

E. 4.3 Wie das BFM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Schilderung der Flucht aus dem Spital widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Zum einen gab der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstanhörung, wonach er das Spital in militäri­scher Sportbekleidung mühelos habe verlassen können (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, er sei mit dem genannten Sportanzug bekleidet über die Mauer des Spitals geklettert und so geflohen (vgl. A13 S. 9). Mit dem Hinweis auf ein mögliches Missverständnis bei der Übersetzung vermag dieser Widerspruch nicht beseitigt zu werden, gab der Beschwerdeführer doch unmissverständ­lich an, über die Mauer geklettert zu sein ("J'ai escaladé le mur"). Der nachträgliche Erklärungsversuch, er sei nicht etwa über die Mauer geklettert, sondern habe die Mauer "überwunden", indem er durch das für Fussgänger vorgesehene kleine Tor das Areal verlassen habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Zum anderen erscheint es real­itätsfremd, dass der Beschwerdeführer derart mühelos bezieh­ungs­weise unbemerkt das Polizeispital hätte verlassen können. Schliesslich gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der Erstanhörung, bei dem Spital habe es sich um ein Polizeispital gehan­delt, in dem sich nur Gefangene befunden hätten (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, er wisse nicht, ob die anderen Personen, denen er begegnet sei, Gefangene gewesen seien (vgl. A13 S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er einfach von sich auf seine Mitpatienten geschlossen habe und aus diesem Grund wie selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass es sich bei seinen Mitpatienten ebenfalls um hospitalisierte Häftlinge handle, vermag das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären.

E. 4.4 Im Weiteren ist die im Original eingereichte angebliche Vorladung vom 26. Dezember 2008 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund ihres fraglichen Inhalts als wenig beweistauglich zu erachten. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, gab der Beschwerdeführer an, diese Vorladung sei seiner Tante übergeben worden, während er sich in B._______ befunden habe, somit vor seiner im Juli 2008 erfolgten Ausreise. Indessen entspricht das auf dem Dokument aufgeführte Ausstellungsdatum einem viel späteren Zeitpunkt. Mit der nachträglichen Erklärung in der Beschwerde, er habe während der Anhörung etwas durcheinandergebracht, vermag diese Diskrepanz nicht beseitigt zu werden. Im Weiteren ist mit dem BFM festzustellen, dass die Vorgehensweise der Behörden, sich nach der Flucht des Beschwerdeführers sichtlich darauf zu beschränken, diesem eine Vorladung zuzustellen, realitätsfremd erscheint. Schliesslich ist der auf der Internetseite der UFC am 21. Juni 2009 publizierte Artikel der E._______ bereits mangels hinreichendem Sachzusammenhang zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Togo befürchten müsste. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer­den. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht­lich er­hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin­den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge­lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Togo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.2.2). Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerde­führers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs sprechen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Aus­bildung (Elek­tri­ker) sowie mehrjährige Berufserfahrung, weshalb anzuneh­men ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich inte­grieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Togo. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer in seiner Heimat über ein soziales Bezie­hungs­netz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaf­tliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All­gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine kon­krete Ge­fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzu­erlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3038/2010/wif Urteil vom 14. August 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (...), Togo, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N_________ Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. Juli 2008 und gelangte am 11. Juli 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im B._________ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung vom 24. Juli 2008 und der Anhörung durch das BFM in C._______ vom 1. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei an seinem Herkunftsort D.________ als Lehrling der E._______ beigetreten und anlässlich von Demonstrationen im Sicherheitsdienst der Partei tätig gewesen. Noch vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bauunternehmen seines Onkels habe er die Mitgliedschaft bei der E._______ aufgegeben. Nachdem er einen Versorgungsengpass bei der Lieferung von Zement festgestellt gehabt habe, habe er am 8. März 2008 die Regierung dafür kritisiert, dass diese den in Togo hergestellten Zement zulasten der togolesischen Bevölkerung exportiere und im Weiteren ausgeführt, in Togo habe sich nichts geändert, der Vater sei an der Macht geblieben und der Sohn sei gleich wie der Vater. In der Folge sei er auf der Baustelle von der Polizei verhaftet und in Haft genommen und dabei geschlagen worden. In der Nacht des zehnten Tages der Haft habe er das Bewusstsein verloren und sei im Krankenhaus wieder erwacht, wo er am nächsten Tag von einem Freund seines Vaters, einem Polizeichef, erkannt worden sei. Der Polizeichef habe erfahren, dass er bei der Rückkehr ins Kommissariat umgebracht werden solle, und ihm seine Hilfe bei der Flucht angeboten. Am nächsten Tag habe ihm der Polizeichef militärische Sportbekleidung gebracht, in der er das Spital verlassen habe. In der Folge habe er seinen Onkel angerufen, der ihn mit dem Auto nach F.________ gebracht habe, wo er von einem Arzt behandelt worden sei. Während er sich in F._______ versteckt gehabt habe, habe seine Mutter zwei an ihn adressierte Vorladungen erhalten. Nach Erhalt der ersten Vorladung habe sie seinen Vater angerufen, um ihn zu warnen, worauf er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei; sie selber habe die Flucht ergriffen, als sich Soldaten dem Haus genähert hätten. Eine dritte Vorladung sei seiner Tante übergeben worden, als diese zuhause einen Besuch habe abstatten wollen. In der Folge habe sich der Onkel an den genannten Polizeichef gewandt und diesen erneut um Hilfe gebeten. Am 10. Juli 2008 sei er von seinem Onkel und dem Polizeichef von F.________ nach Ghana gefahren worden, wobei sie die Grenze nach Verhandlungen mit dem Grenzposten in G.________ hätten passieren können. Danach sei der Polizeichef nach Togo zurückgekehrt, während sein Onkel ihn zum Flughafen gebracht habe, wo ein Vertreter einer NGO ihn in Empfang genommen, mit einem ghanaischen Reisepass aus­gestattet habe und mit ihm über Tripolis nach Genf geflogen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine auf den 26. Dezember 2008 datierte Vorladung sowie einen auf der Internetseite der UFC am 21. Juni 2009 publizierten Artikel der H._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. März 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde­führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit auf den 28. April 2010 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 29. April 2010 aufgegebener Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 wurde dem Beschwer­deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 25. Mai 2010 erhoben. E. In seiner Eingabe vom 18. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); eventualiter sei die Zahlungsfrist um einen Monat zu verlän­gern. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 auf den erhobenen Kostenvorschuss verzichtet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 - welche dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 4. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge­fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.2 Mit dem BFM ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Juli 2009 abweichend von seiner Aussage im Rahmen der Erstanhörung, bei der Festnahme sei seine Identitätskarte aus der Tasche gefallen und danach bei der Polizei geblieben (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 3), angab, seine Identitätskarte sei zuhause geblieben und sein Onkel habe sie ihm danach aus Ghana zugestellt (vgl. A13 S. 3). Die Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er nicht daran gedacht gehabt habe, dass seine Identitätskarte zuhause geblieben sei und er andere Dokumente bei der Festnahme verloren habe (vgl. A13 S. 3) vermag nicht zu überzeugen. Auch die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er bei der Erstanhörung davon ausgegangen sei, dass "seine gesamten Papiere beim Geschlagen werden durch die Polizei herausgefallen und bei der Polizei geblieben seien, später sich jedoch herausgestellt habe, dass seine Identitätskarte beim Hemdenwechseln in der Brusttasche des alten Hemdes geblieben sei" ist nicht geeignet, den festgestellten Widerspruch zu beseitigen. Im Weiteren sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der Onkel in Togo knapp einer Festnah­me habe entziehen können, als er die Dokumente bei der Post habe aufgeben wollen und sich in der Folge mit diesen Dokumenten nach Ghana abgesetzt habe, auffallend konstruiert und realitätsfremd ausgefallen, ist doch wenig nachvollziehbar, dass die Angestellten der Poststelle namentliche Kenntnis vom Beschwerdeführer als gesuchte Person gehabt haben sollten. Die Erklärungsversuche des Beschwer­deführers anlässlich der Anhörung beziehungsweise in der Beschwer­de, wonach er überall auf Fahndungsplakaten namentlich als gesuchte Person aufgeführt gewesen sei, vermögen nicht zu über­zeu­gen, erscheint doch ein derartiges behördliches Verfolgungs­inter­esse aufgrund der verhältnismässig geringen Verfehlung des Be­schwer­de­führers als realitätsfremd. In diesem Zusammenhang ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gründe für seine Festnahme überzeugend darzustellen, gab er doch, obwohl angeblich davon überzeugt, aufgrund seiner öffentlich geäusserten kritischen Bemerkungen verhaftet worden zu sein (vgl. A13 S. 7), im Weiteren an, während seiner zehntägigen Haft seien ihm diese nie vorgehalten worden beziehungsweise habe keine Befragung hierzu stattgefunden (vgl. A13 S. 7). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach ihm die Polizisten unter Anwendung von Gewalt deutlich zu erkennen gegeben hätten, wegen seiner geäusserten Kritik misshandelt zu werden, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er, obwohl sichtlicher Grund seiner Verhaftung, während der zehntägigen Haft nie zu seiner geäusserten Kritik befragt worden ist. 4.3 Wie das BFM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Schilderung der Flucht aus dem Spital widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Zum einen gab der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstanhörung, wonach er das Spital in militäri­scher Sportbekleidung mühelos habe verlassen können (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, er sei mit dem genannten Sportanzug bekleidet über die Mauer des Spitals geklettert und so geflohen (vgl. A13 S. 9). Mit dem Hinweis auf ein mögliches Missverständnis bei der Übersetzung vermag dieser Widerspruch nicht beseitigt zu werden, gab der Beschwerdeführer doch unmissverständ­lich an, über die Mauer geklettert zu sein ("J'ai escaladé le mur"). Der nachträgliche Erklärungsversuch, er sei nicht etwa über die Mauer geklettert, sondern habe die Mauer "überwunden", indem er durch das für Fussgänger vorgesehene kleine Tor das Areal verlassen habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Zum anderen erscheint es real­itätsfremd, dass der Beschwerdeführer derart mühelos bezieh­ungs­weise unbemerkt das Polizeispital hätte verlassen können. Schliesslich gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der Erstanhörung, bei dem Spital habe es sich um ein Polizeispital gehan­delt, in dem sich nur Gefangene befunden hätten (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, er wisse nicht, ob die anderen Personen, denen er begegnet sei, Gefangene gewesen seien (vgl. A13 S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er einfach von sich auf seine Mitpatienten geschlossen habe und aus diesem Grund wie selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass es sich bei seinen Mitpatienten ebenfalls um hospitalisierte Häftlinge handle, vermag das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären. 4.4 Im Weiteren ist die im Original eingereichte angebliche Vorladung vom 26. Dezember 2008 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund ihres fraglichen Inhalts als wenig beweistauglich zu erachten. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, gab der Beschwerdeführer an, diese Vorladung sei seiner Tante übergeben worden, während er sich in B._______ befunden habe, somit vor seiner im Juli 2008 erfolgten Ausreise. Indessen entspricht das auf dem Dokument aufgeführte Ausstellungsdatum einem viel späteren Zeitpunkt. Mit der nachträglichen Erklärung in der Beschwerde, er habe während der Anhörung etwas durcheinandergebracht, vermag diese Diskrepanz nicht beseitigt zu werden. Im Weiteren ist mit dem BFM festzustellen, dass die Vorgehensweise der Behörden, sich nach der Flucht des Beschwerdeführers sichtlich darauf zu beschränken, diesem eine Vorladung zuzustellen, realitätsfremd erscheint. Schliesslich ist der auf der Internetseite der UFC am 21. Juni 2009 publizierte Artikel der E._______ bereits mangels hinreichendem Sachzusammenhang zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Togo befürchten müsste. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht­liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­ge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch­licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer­den. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht­lich er­hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin­den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be­handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol­terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge­lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so­wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Togo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.2.2). Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerde­führers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg­wei­sungsvollzugs sprechen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Aus­bildung (Elek­tri­ker) sowie mehrjährige Berufserfahrung, weshalb anzuneh­men ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich inte­grieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Togo. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer in seiner Heimat über ein soziales Bezie­hungs­netz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaf­tliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All­gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine kon­krete Ge­fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzu­erlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: