Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, ein togolesischer Staatsangehöriger aus Lomé, reiste am 11. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. März 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2012 liess der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-3038/2010 vom 14. August 2012 ersuchen und beantragen, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil vom 14. August 2012 sei aufzuheben. Weiter liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft erneut zu prüfen und gutzuheissen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, der Vollzug des angefochtenen Entscheides sei aufzuschieben und von sämtlichen Vollzugsmassnahmen sei abzusehen, und er sei von der Bezahlung jeglicher Verfahrenskosten (inkl. Kostenvorschuss) zu befreien. Dem Gesuch lagen die Ausgabe Nr. (...) der Zeitung "Courrier de la République" vom (...) sowie Kopien eines Frachtbriefs, einer E-Mail der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), eines Internetausdruckes einer Liste von in afrikanischen Staaten für Homosexualität vorgesehenen Sanktionen sowie Kopien von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers bei. C. Am 12. September 2012 liess der Gesuchsteller als weiteres Beweismittel eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur rechtlichen Situation von homosexuellen Menschen in Togo nachreichen, welche diese am 11. September 2012 auf Anfrage der Rechtsvertretung des Gesuchstellers angefertigt hatte. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 aus. E. Mit Eingabe vom 27. November 2012 wurde ein vom 19. November 2012 datierendes Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers eingereicht, in dem dieser unter anderen bestätigt, die Homosexualität des Gesuchsteller sei ihm bekannt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
E. 2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4 Im Revisionsgesuch wird sowohl der Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel als auch derjenige des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen geltend gemacht (beide in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geregelt). Ausserdem wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 5.1.1 Als neues Beweismittel wird zunächst die eingereichte Ausgabe Nr. (...) der togolesischen Zeitung "Courrier de la République" vom (...) bezeichnet und geltend gemacht, aus dem auf Seite 4 erschienenen Artikel werde ersichtlich, dass entgegen der Ansicht des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen des Gesuchstellers den Tatsachen entsprächen, weshalb dessen Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt werden müsse. Der Gesuchsteller habe erst im August 2012 von der Existenz des Zeitungsartikels erfahren und die Zeitung anfangs September 2012 aus Togo erhalten.
E. 5.1.2 In besagtem Artikel werden die vom Gesuchsteller während des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen aus dem Jahre 2008 summarisch wiedergegeben - durch eine Person namens A._______ geübte allgemeine Kritik am ehemaligen Präsidenten Gnassingbé Eyadéma und dessen Sohn Faure Gnassingbé sowie an der Regierung wegen des Exportes von Zement, ferner eine Inhaftierung und Misshandlungen durch die Polizei sowie schliesslich die Flucht aus einem Spital. Am Ende des Artikels heisst es: "Plus de quatre ans après, à la faveur des mouvements de contestation qui ont lieu dans la capitale Lomé contre le régime, le dossier A._______ est à nouveau activité. On le veut parce que d'après des informations concordantes, il faut tout étouffer peu importe la manière. (...)". Im Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 (E. 4) hatte das Bundesverwaltungsgericht die zur Begründung des Asylgesuches geltenden gemachten Vorbringen insbesondere aufgrund widersprüchlicher sowie konstruierter und realitätsfremder Aussagen zum angeblichen Verlust der Identitätskarte, zur vermeintlich beinahe erfolgten Festnahme seines Onkels sowie zur dem Gesuchsteller anscheinend gelungenen Flucht aus dem Spital, als unglaubhaft beurteilt. Im Revisionsgesuch wird nicht dargetan, inwiefern der eingereichte Zeitungsartikel - dessen Authentizität sowie die Identität des Gesuchstellers mit der im Artikel genannten und abgebildeten Person vorausgesetzt - geeignet sein soll, eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer aktuellen, asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat Togo darzutun und damit zu einer anderen Einschätzung als jener im Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 zu gelangen. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern bald fünf Jahre nach seiner Ausreise weiterhin ein Interesse der togolesischen Behörden an der Person des Gesuchstellers bestehen soll bzw. neu aufgeflammt sein könnte, zumal er aufgrund seiner Landesabwesenheit an den im Artikel erwähnten Protestbewegungen gegen die Regierung gar nicht teilgenommen haben kann. Im Dunkeln bleibt schliesslich auch, woher der offenbar als Verfasser des Artikels verantwortliche B._______ seine Informationen über die im Artikel summarisch erwähnten, den Gesuchsteller betreffenden Vorfälle bezogen hat. Es kann deshalb von vornherein nicht beurteilt werden, ob diese Informationen aus zuverlässigen Quellen stammen. Entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Inhalt des Artikels mithin auch nicht ableiten, dass die Ausführungen des Gesuchstellers den Tatsachen entsprechen bzw. zumindest glaubhaft sein könnten. Der Revisionsgrund des Nachreichens eines entscheidenden Beweismittels im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit nicht gegeben.
E. 5.2.1 Alsdann wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei homosexuell. Zwar wisse er seit etwa zehn Jahren von seiner sexuellen Orientierung, doch habe er - auch angesichts der Anwesenheit eines Dolmetschers aus seinem Herkunftsstaat - diese Tatsache bei den Befragungen nicht erwähnt, einerseits aus Schamgefühlen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass Homosexualität in Togo tabuisiert und verpönt sei und das Bekanntwerden seiner Veranlagung dort zu erheblichen Nachteilen führen könne. Er habe zudem darauf vertraut, dass die vorgebrachten Fluchtgründe genügen würden, um in der Schweiz bleiben zu können und habe sich nun erst angesichts der drohenden Wegweisung und nur widerwillig sowie auf Zureden der Rechtsvertreterin hin überwinden können, die Tatsache seiner Homosexualität vorzubringen. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich und vor allem nicht zumutbar gewesen, seine Homosexualität im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.
E. 5.2.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
E. 5.2.3 Der Gesuchsteller ist sich gemäss eigenen Aussagen seit etwa zehn Jahren einer homosexuellen Veranlagung bewusst. Bei der erstmals mit dem Revisionsgesuch vom 11. September 2012 geltend gemachten Homosexualität handelt es sich mithin nicht um eine erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Tatsache. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, die behauptete Homosexualität bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend zu machen.
E. 5.2.4 Asylsuchende Personen sind aus Schuld- oder Schamgefühlen oft nicht in der Lage, bestimmte Vorbringen sogleich geltend zu machen, weshalb die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Thematisierung nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen sprechen muss (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743, eine der ethnischen Gemeinschaft der Ashkali zugehörige Muslimin betreffend, die erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, sie sei 1999 in Serbien von sechs serbischen Soldaten vergewaltigt worden). Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe darauf vertraut, dass die vorgebrachten Fluchtgründe genügen würden, um in der Schweiz bleiben zu können, und die Zumutbarkeit der Offenlegung einer homosexuellen Orientierung sei erst mit der drohenden Wegweisung gegeben, vermag vorliegend jedoch nicht zu überzeugen. Das BFM lehnte sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit Verfügung vom 31. März 2010 ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung, wobei es den Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte. Der Gesuchsteller hätte vor dem Hintergrund des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens im eigenen Interesse allen Anlass gehabt, jedenfalls im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Homosexualität hinzuweisen. Die geltend gemachten Schamgefühle sowie die Befürchtung, das Bekanntwerden seiner Veranlagung in Togo könnte dort zu erheblichen Nachteilen führen, sind im Übrigen ohnehin schwerlich mit der Behauptung im Revisionsgesuch (Ziff. III 9 S. 4) zu vereinbaren, jemand aus seinem Bekanntenkreis habe seine Familie über eine in Togo gelebte homosexuelle Beziehung informiert, woraufhin die Familie ihn verstossen habe.
E. 5.2.5 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, die erst in einem ausserordentlichen Verfahren geltend gemachte Homosexualität spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren offenzulegen, weshalb der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen ist.
E. 5.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller eine Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts - Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - müssten bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt werden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
E. 5.3.2 Im Revisionsgesuch wird nicht geltend gemacht, der Gesuchsteller habe in Togo wegen seiner Homosexualität bereits konkrete, asylrechtlich erhebliche Nachteile erlitten. Geltend gemacht wird indessen, Homosexualität stehe in Togo unter Strafandrohung, werde gesellschaftlich tabuisiert und sei verpönt. Der Gesuchsteller sei in seinem persönlichen Umfeld als Homosexueller bekannt und von seiner Familie aus diesem Grund verstossen worden. Er habe deshalb bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese letztere Behauptung widerspricht zunächst der oben erwähnten Argumentation, wonach der Gesuchsteller seine Homosexualität aus Schamgefühlen und aus Angst vor einem Bekanntwerden und den daraus entstehenden erheblichen Nachteilen in der Heimat im Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen habe. Zudem steht die Behauptung, seine Familie habe ihn nach Entdeckung seiner Homosexualität kurz vor seiner Verhaftung verstossen (vgl. Revisionsgesuch Ziff. III 10 S. 4) - was einem völligen Kontaktabbruch gleichkäme - in unauflösbarem Widerspruch zu seinen Aussagen zu den übrigen Asylvorbringen. Wäre er tatsächlich homosexuell und hätte seine Familie deshalb zu ihm den Kontakt abgebrochen, hätte ein Freund seines Vaters ihm kaum zur Flucht aus dem Spital verholfen, ein Onkel ihn nicht in ein Versteck gefahren und ihm später den Zeitungsartikel geschickt, und hätte er von den an ihn adressierten Vorladungen, welche seine Mutter und eine Tante erhalten haben sollen, keine Kenntnis gehabt (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 2 S. 2 f.). Ein Bestätigungsschreiben eines angeblichen ehemaligen Partners des Gesuchstellers wurde gemäss Revisionsgesuch (Ziff. III 10 S. 4) nicht eingereicht, weil ersterer sich zurzeit in seiner Heimat Ghana aufhalte. Das am 27. November 2012 nachgereichte Schreiben vom 19. November 2012, in dem "ein sehr guter Bekannter" des Gesuchstellers bestätigt, letzterer sei homosexuell und sein ehemaliger Partner C._______ halte sich (immer noch) in Afrika auf, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beweiswert solcher Gefälligkeitscharakter aufweisenden Schreiben gering ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Gesuchstellers können ihm auch die angebliche homosexuelle Veranlagung und eine aus diesem Grund erfolgte Verstossung durch die Familie nicht geglaubt werden, weshalb sich vorliegend eine Prüfung einer allfälligen Gefährdungssituation von homosexuellen Menschen in Togo - und damit eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten - erübrigt. Von einer überwiegenden Gefahr einer konkret drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ist daher nicht auszugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D-3038/2010 vom 14. August 2012 abzuweisen.
E. 6 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Angesichts der eingereichten Unterlagen (Kopien von Lohnabrechnungen Mai - Juli 2012, Kopie eines Mietvertrags vom 14. März 2012, Kopien von Prämienabrechnungen der Krankenkasse Juli und August 2012) ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über den prozessualen Notbedarf übersteigende finanzielle Mittel verfügt, weshalb er als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Da das Revisionsgesuch nicht aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen und dem Gesuchsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4715/2012 law/auj Urteil vom 1. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Partei A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 / D-3038/2010. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein togolesischer Staatsangehöriger aus Lomé, reiste am 11. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. März 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 ab. B. Mit Eingabe vom 11. September 2012 liess der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils D-3038/2010 vom 14. August 2012 ersuchen und beantragen, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil vom 14. August 2012 sei aufzuheben. Weiter liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft erneut zu prüfen und gutzuheissen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, der Vollzug des angefochtenen Entscheides sei aufzuschieben und von sämtlichen Vollzugsmassnahmen sei abzusehen, und er sei von der Bezahlung jeglicher Verfahrenskosten (inkl. Kostenvorschuss) zu befreien. Dem Gesuch lagen die Ausgabe Nr. (...) der Zeitung "Courrier de la République" vom (...) sowie Kopien eines Frachtbriefs, einer E-Mail der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), eines Internetausdruckes einer Liste von in afrikanischen Staaten für Homosexualität vorgesehenen Sanktionen sowie Kopien von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers bei. C. Am 12. September 2012 liess der Gesuchsteller als weiteres Beweismittel eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur rechtlichen Situation von homosexuellen Menschen in Togo nachreichen, welche diese am 11. September 2012 auf Anfrage der Rechtsvertretung des Gesuchstellers angefertigt hatte. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 aus. E. Mit Eingabe vom 27. November 2012 wurde ein vom 19. November 2012 datierendes Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers eingereicht, in dem dieser unter anderen bestätigt, die Homosexualität des Gesuchsteller sei ihm bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). 2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4. Im Revisionsgesuch wird sowohl der Revisionsgrund des Nachreichens entscheidender Beweismittel als auch derjenige des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen geltend gemacht (beide in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geregelt). Ausserdem wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 5. 5.1 5.1.1 Als neues Beweismittel wird zunächst die eingereichte Ausgabe Nr. (...) der togolesischen Zeitung "Courrier de la République" vom (...) bezeichnet und geltend gemacht, aus dem auf Seite 4 erschienenen Artikel werde ersichtlich, dass entgegen der Ansicht des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen des Gesuchstellers den Tatsachen entsprächen, weshalb dessen Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt werden müsse. Der Gesuchsteller habe erst im August 2012 von der Existenz des Zeitungsartikels erfahren und die Zeitung anfangs September 2012 aus Togo erhalten. 5.1.2 In besagtem Artikel werden die vom Gesuchsteller während des Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen aus dem Jahre 2008 summarisch wiedergegeben - durch eine Person namens A._______ geübte allgemeine Kritik am ehemaligen Präsidenten Gnassingbé Eyadéma und dessen Sohn Faure Gnassingbé sowie an der Regierung wegen des Exportes von Zement, ferner eine Inhaftierung und Misshandlungen durch die Polizei sowie schliesslich die Flucht aus einem Spital. Am Ende des Artikels heisst es: "Plus de quatre ans après, à la faveur des mouvements de contestation qui ont lieu dans la capitale Lomé contre le régime, le dossier A._______ est à nouveau activité. On le veut parce que d'après des informations concordantes, il faut tout étouffer peu importe la manière. (...)". Im Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 (E. 4) hatte das Bundesverwaltungsgericht die zur Begründung des Asylgesuches geltenden gemachten Vorbringen insbesondere aufgrund widersprüchlicher sowie konstruierter und realitätsfremder Aussagen zum angeblichen Verlust der Identitätskarte, zur vermeintlich beinahe erfolgten Festnahme seines Onkels sowie zur dem Gesuchsteller anscheinend gelungenen Flucht aus dem Spital, als unglaubhaft beurteilt. Im Revisionsgesuch wird nicht dargetan, inwiefern der eingereichte Zeitungsartikel - dessen Authentizität sowie die Identität des Gesuchstellers mit der im Artikel genannten und abgebildeten Person vorausgesetzt - geeignet sein soll, eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor einer aktuellen, asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat Togo darzutun und damit zu einer anderen Einschätzung als jener im Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 zu gelangen. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern bald fünf Jahre nach seiner Ausreise weiterhin ein Interesse der togolesischen Behörden an der Person des Gesuchstellers bestehen soll bzw. neu aufgeflammt sein könnte, zumal er aufgrund seiner Landesabwesenheit an den im Artikel erwähnten Protestbewegungen gegen die Regierung gar nicht teilgenommen haben kann. Im Dunkeln bleibt schliesslich auch, woher der offenbar als Verfasser des Artikels verantwortliche B._______ seine Informationen über die im Artikel summarisch erwähnten, den Gesuchsteller betreffenden Vorfälle bezogen hat. Es kann deshalb von vornherein nicht beurteilt werden, ob diese Informationen aus zuverlässigen Quellen stammen. Entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Inhalt des Artikels mithin auch nicht ableiten, dass die Ausführungen des Gesuchstellers den Tatsachen entsprechen bzw. zumindest glaubhaft sein könnten. Der Revisionsgrund des Nachreichens eines entscheidenden Beweismittels im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit nicht gegeben. 5.2 5.2.1 Alsdann wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei homosexuell. Zwar wisse er seit etwa zehn Jahren von seiner sexuellen Orientierung, doch habe er - auch angesichts der Anwesenheit eines Dolmetschers aus seinem Herkunftsstaat - diese Tatsache bei den Befragungen nicht erwähnt, einerseits aus Schamgefühlen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass Homosexualität in Togo tabuisiert und verpönt sei und das Bekanntwerden seiner Veranlagung dort zu erheblichen Nachteilen führen könne. Er habe zudem darauf vertraut, dass die vorgebrachten Fluchtgründe genügen würden, um in der Schweiz bleiben zu können und habe sich nun erst angesichts der drohenden Wegweisung und nur widerwillig sowie auf Zureden der Rechtsvertreterin hin überwinden können, die Tatsache seiner Homosexualität vorzubringen. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich und vor allem nicht zumutbar gewesen, seine Homosexualität im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. 5.2.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 5.2.3 Der Gesuchsteller ist sich gemäss eigenen Aussagen seit etwa zehn Jahren einer homosexuellen Veranlagung bewusst. Bei der erstmals mit dem Revisionsgesuch vom 11. September 2012 geltend gemachten Homosexualität handelt es sich mithin nicht um eine erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Tatsache. Es stellt sich demnach die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, die behauptete Homosexualität bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geltend zu machen. 5.2.4 Asylsuchende Personen sind aus Schuld- oder Schamgefühlen oft nicht in der Lage, bestimmte Vorbringen sogleich geltend zu machen, weshalb die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Thematisierung nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen sprechen muss (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743, eine der ethnischen Gemeinschaft der Ashkali zugehörige Muslimin betreffend, die erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend machte, sie sei 1999 in Serbien von sechs serbischen Soldaten vergewaltigt worden). Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe darauf vertraut, dass die vorgebrachten Fluchtgründe genügen würden, um in der Schweiz bleiben zu können, und die Zumutbarkeit der Offenlegung einer homosexuellen Orientierung sei erst mit der drohenden Wegweisung gegeben, vermag vorliegend jedoch nicht zu überzeugen. Das BFM lehnte sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit Verfügung vom 31. März 2010 ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung, wobei es den Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte. Der Gesuchsteller hätte vor dem Hintergrund des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens im eigenen Interesse allen Anlass gehabt, jedenfalls im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Homosexualität hinzuweisen. Die geltend gemachten Schamgefühle sowie die Befürchtung, das Bekanntwerden seiner Veranlagung in Togo könnte dort zu erheblichen Nachteilen führen, sind im Übrigen ohnehin schwerlich mit der Behauptung im Revisionsgesuch (Ziff. III 9 S. 4) zu vereinbaren, jemand aus seinem Bekanntenkreis habe seine Familie über eine in Togo gelebte homosexuelle Beziehung informiert, woraufhin die Familie ihn verstossen habe. 5.2.5 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, die erst in einem ausserordentlichen Verfahren geltend gemachte Homosexualität spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren offenzulegen, weshalb der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen ist. 5.3 5.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller eine Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts - Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - müssten bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt werden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3.2 Im Revisionsgesuch wird nicht geltend gemacht, der Gesuchsteller habe in Togo wegen seiner Homosexualität bereits konkrete, asylrechtlich erhebliche Nachteile erlitten. Geltend gemacht wird indessen, Homosexualität stehe in Togo unter Strafandrohung, werde gesellschaftlich tabuisiert und sei verpönt. Der Gesuchsteller sei in seinem persönlichen Umfeld als Homosexueller bekannt und von seiner Familie aus diesem Grund verstossen worden. Er habe deshalb bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese letztere Behauptung widerspricht zunächst der oben erwähnten Argumentation, wonach der Gesuchsteller seine Homosexualität aus Schamgefühlen und aus Angst vor einem Bekanntwerden und den daraus entstehenden erheblichen Nachteilen in der Heimat im Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen habe. Zudem steht die Behauptung, seine Familie habe ihn nach Entdeckung seiner Homosexualität kurz vor seiner Verhaftung verstossen (vgl. Revisionsgesuch Ziff. III 10 S. 4) - was einem völligen Kontaktabbruch gleichkäme - in unauflösbarem Widerspruch zu seinen Aussagen zu den übrigen Asylvorbringen. Wäre er tatsächlich homosexuell und hätte seine Familie deshalb zu ihm den Kontakt abgebrochen, hätte ein Freund seines Vaters ihm kaum zur Flucht aus dem Spital verholfen, ein Onkel ihn nicht in ein Versteck gefahren und ihm später den Zeitungsartikel geschickt, und hätte er von den an ihn adressierten Vorladungen, welche seine Mutter und eine Tante erhalten haben sollen, keine Kenntnis gehabt (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 2 S. 2 f.). Ein Bestätigungsschreiben eines angeblichen ehemaligen Partners des Gesuchstellers wurde gemäss Revisionsgesuch (Ziff. III 10 S. 4) nicht eingereicht, weil ersterer sich zurzeit in seiner Heimat Ghana aufhalte. Das am 27. November 2012 nachgereichte Schreiben vom 19. November 2012, in dem "ein sehr guter Bekannter" des Gesuchstellers bestätigt, letzterer sei homosexuell und sein ehemaliger Partner C._______ halte sich (immer noch) in Afrika auf, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beweiswert solcher Gefälligkeitscharakter aufweisenden Schreiben gering ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Gesuchstellers können ihm auch die angebliche homosexuelle Veranlagung und eine aus diesem Grund erfolgte Verstossung durch die Familie nicht geglaubt werden, weshalb sich vorliegend eine Prüfung einer allfälligen Gefährdungssituation von homosexuellen Menschen in Togo - und damit eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten - erübrigt. Von einer überwiegenden Gefahr einer konkret drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ist daher nicht auszugehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision des Urteils D-3038/2010 vom 14. August 2012 abzuweisen. 6. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. Angesichts der eingereichten Unterlagen (Kopien von Lohnabrechnungen Mai - Juli 2012, Kopie eines Mietvertrags vom 14. März 2012, Kopien von Prämienabrechnungen der Krankenkasse Juli und August 2012) ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über den prozessualen Notbedarf übersteigende finanzielle Mittel verfügt, weshalb er als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Da das Revisionsgesuch nicht aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen und dem Gesuchsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: