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D-3025/2010

D-3025/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 26. Februar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden sie am 3. März 2009 im EVZ F.______ befragt (Kurzbefragung) und am 30. November 2009 sowie 5. Februar 2010 respektive am 11. März 2010 in G.______ angehört (Anhörung). A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen geltend, er habe ab dem Jahre 2000 unter anderem in H.______ gelebt. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich im Jahre 2004 sei er nach H.______ zurückgekehrt, wo er sich ab dem Jahre 2007 beziehungsweise 2008 für die PDP-ANA (Partido Democrático Para o Progresso de Aliança National Angolana) engagiert habe. Er habe für diese Partei Propaganda gemacht. Ende August 2008 hätten ihn die angolanischen Sicherheitskräfte beim Kleben eines Plakates festgenommen und inhaftiert. Am 10. Februar 2009 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Nachdem er sich knapp zwei Wochen lang bei einem Bekannten versteckt gehabt habe, habe er sich zum Flughafen begeben, wo er sich mit der Beschwerdeführenden 2 getroffen habe. Gemeinsam seien sie dann am 23. Februar 2009 via Portugal und Italien in die Schweiz gereist. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführende 2 hauptsächlich geltend, sie habe ab dem Jahre 2005 zusammen mit dem Beschwerdeführenden 1 in H.______ gelebt, wo sie auch gearbeitet habe. Im Jahre 2007 sei sie wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdeführenden 1 mit den angolanischen Behörden von diesen inhaftiert worden. Deswegen sei sie im Mai 2008 - nachdem sie nach drei Monaten aus der Haft habe fliehen können - nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Als die französischen Behörden ihr Gesuch abgelehnt hätten, sei sie im Juni 2008 nach H.______ zurückgekehrt, wo sie keine Probleme mehr gehabt habe. Am 23. Februar 2009 habe sie zusammen mit dem Beschwerdeführenden 1 wegen dessen Schwierigkeiten Angola verlassen. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Anlässlich der Kurzbefragung reichte die Beschwerdeführende 2 unter anderem zwei Identitätskarten zu den Akten. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 den Sohn D.______. C. Mit Verfügung vom 26. März 2010 - eröffnet am 30. März 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 seien unglaubhaft. Anlässlich der Kurzbefragung habe er versichert, er sei noch nie zuvor in seinem Leben in einem europäischen Land gewesen, habe mit den angolanischen Behörden vor dem 28. August 2008, als er festgenommen worden sei, nie Schwierigkeiten gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Er habe die ihm vorgehaltenen Resultate des Fingerabdruckvergleichs mit Frankreich bestritten. Erst bei der Anhörung habe er dies zugegeben und erklärt, er habe wegen seines Engagements für die Partei FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda) im Jahre 2004 nach Frankreich fliehen müssen, nachdem er zuvor von den angolanischen Behörden festgenommen worden sei und um sein Leben habe fürchten müssen. Er habe sich ferner bezüglich seines angeblichen Engagements für die Partei PDP-ANA widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe er angegeben, er sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe sich seit April 2008 für sie engagiert. Anlässlich der Anhörung habe er aber gesagt, er sei bereits nach der Rückkehr aus Frankreich im Jahre 2004 für diese Partei aktiv geworden und sei seit dem Jahre 2007 respektive 2008 Mitglied der Partei. Bezeichnenderweise seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit dieser Partei auch unsubstanziiert und erfahrungswidrig. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung des Begriffs "PDP-ANA" richtig wiederzugeben und habe fälschlicherweise behauptet, diese Abkürzung bedeute "Parti démocratique national de l'Angola". Der Ausdruck PDP-ANA stehe aber für einen anderen Parteinamen. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er als Mitglied nie einen Ausweis erhalten habe und nicht in der Lage sei, die Parteileute zu kontaktieren und seine Mitgliedschaft zu bestätigen. Bei der Kurzbefragung habe er ferner gesagt, er sei im Februar 2009 vom Gefängnis in ein Spital verlegt worden, wo ihm die Flucht geglückt sei. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe nach dem Tod eines Häftlings vom Durcheinander im Gefängnis profitiert und sei geflohen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 seien ebenfalls unglaubhaft. So habe sie bei der Kurzbefragung gesagt, sie sei im Jahre 2005 nach H.______ gezogen und habe seither nie mehr Probleme mit den Behörden gehabt und sei alleine wegen der Schwierigkeiten ihres Lebenspartners ausgereist. Bei der Anhörung habe sie aber vorgebracht, die Behörden hätten sie im Jahre 2007 wegen der politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners festgenommen und drei Monate lang festgehalten. Sie habe dank des Einsturzes des Gefängnisses fliehen können und sei nicht getötet worden, weil sie sich in einem Keller versteckt habe. Neben dieser widersprüchlichen Darstellung sei zudem zumindest erstaunlich, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Frankreich wieder nach Angola zurückgekehrt sei und wieder gearbeitet habe. Sie habe ferner behauptet, sie habe im Frühjahr 2008 und ein zweites Mal im Februar 2009 Angola wegen der politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners verlassen müssen. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zum Namen der Partei ihres Lebenspartners zu machen und habe in diesem Zusammenhang von PPD-ANA, PDPAN und PDP-ANA gesprochen. Sie sei auch nicht imstande gewesen, die Gründe für die Flucht nach Frankreich im Jahre 2008 und diejenige in die Schweiz im Jahr 2009 sowie die Tätigkeiten ihres Lebenspartners, dessen Schwierigkeiten detailreich und lebensnah zu schildern und habe sich diesbezüglich in Oberflächlichkeiten verloren. Somit führten die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 28. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht sinngemäss, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihnen Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu gewähren. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Verfügung anzupassen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen, um den Vollzug ihrer Wegweisung aufzuschieben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei Internetberichte über Angola zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies er das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Fristgewährung bezüglich Beweismittelnachreichung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 21. Mai 2010 ein. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 18. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter E.______.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.5 Die am (...) geborene Tochter der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Urteil einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.

E. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen anlässlich der Befragungen gut verstanden haben wollen (vgl. BFM-Akten A 5/10 S. 8, A 6/10 S. 8, A 23/9 S. 1, A 30/21 S. 18, A 33/15 S. 12). Die Behauptung des Beschwerdeführenden 1 in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche bezüglich seines Engagements für die PDP-ANA respektive seiner Flucht darauf zurückzuführen seien, dass es anlässlich der Befragungen zu Missverständnissen gekommen sei, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführende 1 in den Befragungen widersprüchlich äusserte (vgl. nachstehend E. 4.5). Der Einwand, es sei zu Missverständnissen gekommen, ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführenden 1 zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.

E. 4.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 4.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei in seinem Leben noch nie in einem anderen europäischen Land gewesen, habe in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht, habe sich vor dem April 2008 nicht politisch engagiert und mit den angolanischen Behörden vor seiner Verhaftung am 28. August 2008 keine Probleme gehabt (A 5/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung gab er auf Vorhalt jedoch zu, dass er im Jahre 2004 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Diesbezüglich führte er zudem aus, er habe wegen seines Engagements für die FLEC nach Frankreich fliehen müssen, nachdem er zuvor vom angolanischen Militär festgenommen worden sei und um sein Leben habe fürchten müssen (A 30/21 S. 12). Der Beschwerdeführende 1 widersprach sich auch hinsichtlich seines Engagements für die PDP-ANA. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe sich erst seit April 2008 für sie engagiert (A 5/10 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei bereits im Jahre 2007 Mitglied dieser Partei geworden (A 30/21 S. 12). Als ihm anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 30/21 S. 13 f.). Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführende 1 auch hinsichtlich seiner Flucht aus der Haft im Februar 2009. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er sei aufgrund von Krankheit in ein Spital verlegt worden, von wo ihm die Flucht gelungen sei (A 5/10 S. 5). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung (sinngemäss) aus, er habe aus dem Gefängnis fliehen können, nachdem dort nach der Tötung eines Häftlings ein Durcheinander geherrscht habe (A 30/21 S. 15). Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Kurzbefragung geltend, sie sei im Jahre 2005 nach H.______ gezogen und habe seither keine Probleme mehr mit den angolanischen Behörden gehabt; sie sei alleine wegen der Schwierigkeiten ihres Partners ausgereist (A 6/10 S. 1, 6). Bei der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, im Jahre 2007 sei sie wegen der politischen Tätigkeit des Partners festgenommen und inhaftiert worden. Nach drei Monaten sei ihr die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, da dieses eingestürzt sei. Anschliessend sei sie nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe (A 33/15 S. 9). Abgesehen davon, dass sich diese Vorbringen erheblich widersprechen, erscheinen die geltend gemachte Verfolgung durch die angolanischen Behörden im Jahre 2007 und die anschliessende Inhaftierung auch deshalb als unglaubhaft, da die Beschwerdeführende 2 nach nur einem Monat in Frankreich freiwillig per Flugzeug nach Angola zurückgekehrt sein will (A 33/15 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre, wäre sie tatsächlich - wie behauptet - in Angola verfolgt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden spricht zudem insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung nicht im Stande war, die Bedeutung der Abkürzung "PDP-ANA" korrekt wiederzugeben (A 5/10 S. 5). Hätte er sich tatsächlich im behaupteten Ausmass für diese Partei engagiert, wäre er mit Sicherheit dazu in der Lage gewesen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführenden 2 anlässlich der Befragungen nicht möglich war, substanziiert Auskunft über die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführenden 1 zu geben (A 6/10 S. 2 f., A 33/15 S. 10 f.), was die Asylvorbringen ebenfalls als konstruiert und nicht wirklich erlebt erscheinen lässt. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Soweit sie in der Rechtsmittelschrift beantragen, es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung durchzuführen, ist festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach Angola befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Angola als zumutbar erweist.

E. 7.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.

E. 7.3.1 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen aktuellen Situation in Angola nicht mehr bejahen.

E. 7.3.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK wurde der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wurde der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist seit Ergehen dieses Urteils keine markante Verbesserung der humanitären Lage in Angola eingetreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6319/2009 vom 23. März 2012 E. 7.3.3). Daher ist die dargelegte Praxis der ARK betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in diesem Land vorderhand grundsätzlich weiterzuführen.

E. 7.3.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein religiös ge­trautes Paar sowie ihre zwei Kleinkinder, geboren im Jahre (...) beziehungsweise (...). Folglich ist die Zugehörigkeit zu einer der oben erwähnten "Risikogruppen" gegeben und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits gestützt auf dieses Kriterium zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar.

E. 7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor­instanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Vorliegend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3025/2010 Urteil vom 5. Juli 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), dessen Lebenspartnerin

2. C.______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder

3. D.______, geboren (...),

4. E.______, geboren (...), Angola, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 26. Februar 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden sie am 3. März 2009 im EVZ F.______ befragt (Kurzbefragung) und am 30. November 2009 sowie 5. Februar 2010 respektive am 11. März 2010 in G.______ angehört (Anhörung). A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen geltend, er habe ab dem Jahre 2000 unter anderem in H.______ gelebt. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich im Jahre 2004 sei er nach H.______ zurückgekehrt, wo er sich ab dem Jahre 2007 beziehungsweise 2008 für die PDP-ANA (Partido Democrático Para o Progresso de Aliança National Angolana) engagiert habe. Er habe für diese Partei Propaganda gemacht. Ende August 2008 hätten ihn die angolanischen Sicherheitskräfte beim Kleben eines Plakates festgenommen und inhaftiert. Am 10. Februar 2009 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Nachdem er sich knapp zwei Wochen lang bei einem Bekannten versteckt gehabt habe, habe er sich zum Flughafen begeben, wo er sich mit der Beschwerdeführenden 2 getroffen habe. Gemeinsam seien sie dann am 23. Februar 2009 via Portugal und Italien in die Schweiz gereist. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführende 2 hauptsächlich geltend, sie habe ab dem Jahre 2005 zusammen mit dem Beschwerdeführenden 1 in H.______ gelebt, wo sie auch gearbeitet habe. Im Jahre 2007 sei sie wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdeführenden 1 mit den angolanischen Behörden von diesen inhaftiert worden. Deswegen sei sie im Mai 2008 - nachdem sie nach drei Monaten aus der Haft habe fliehen können - nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Als die französischen Behörden ihr Gesuch abgelehnt hätten, sei sie im Juni 2008 nach H.______ zurückgekehrt, wo sie keine Probleme mehr gehabt habe. Am 23. Februar 2009 habe sie zusammen mit dem Beschwerdeführenden 1 wegen dessen Schwierigkeiten Angola verlassen. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Anlässlich der Kurzbefragung reichte die Beschwerdeführende 2 unter anderem zwei Identitätskarten zu den Akten. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 den Sohn D.______. C. Mit Verfügung vom 26. März 2010 - eröffnet am 30. März 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 seien unglaubhaft. Anlässlich der Kurzbefragung habe er versichert, er sei noch nie zuvor in seinem Leben in einem europäischen Land gewesen, habe mit den angolanischen Behörden vor dem 28. August 2008, als er festgenommen worden sei, nie Schwierigkeiten gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Er habe die ihm vorgehaltenen Resultate des Fingerabdruckvergleichs mit Frankreich bestritten. Erst bei der Anhörung habe er dies zugegeben und erklärt, er habe wegen seines Engagements für die Partei FLEC (Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda) im Jahre 2004 nach Frankreich fliehen müssen, nachdem er zuvor von den angolanischen Behörden festgenommen worden sei und um sein Leben habe fürchten müssen. Er habe sich ferner bezüglich seines angeblichen Engagements für die Partei PDP-ANA widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe er angegeben, er sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe sich seit April 2008 für sie engagiert. Anlässlich der Anhörung habe er aber gesagt, er sei bereits nach der Rückkehr aus Frankreich im Jahre 2004 für diese Partei aktiv geworden und sei seit dem Jahre 2007 respektive 2008 Mitglied der Partei. Bezeichnenderweise seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit dieser Partei auch unsubstanziiert und erfahrungswidrig. So sei er nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung des Begriffs "PDP-ANA" richtig wiederzugeben und habe fälschlicherweise behauptet, diese Abkürzung bedeute "Parti démocratique national de l'Angola". Der Ausdruck PDP-ANA stehe aber für einen anderen Parteinamen. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er als Mitglied nie einen Ausweis erhalten habe und nicht in der Lage sei, die Parteileute zu kontaktieren und seine Mitgliedschaft zu bestätigen. Bei der Kurzbefragung habe er ferner gesagt, er sei im Februar 2009 vom Gefängnis in ein Spital verlegt worden, wo ihm die Flucht geglückt sei. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe nach dem Tod eines Häftlings vom Durcheinander im Gefängnis profitiert und sei geflohen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 seien ebenfalls unglaubhaft. So habe sie bei der Kurzbefragung gesagt, sie sei im Jahre 2005 nach H.______ gezogen und habe seither nie mehr Probleme mit den Behörden gehabt und sei alleine wegen der Schwierigkeiten ihres Lebenspartners ausgereist. Bei der Anhörung habe sie aber vorgebracht, die Behörden hätten sie im Jahre 2007 wegen der politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners festgenommen und drei Monate lang festgehalten. Sie habe dank des Einsturzes des Gefängnisses fliehen können und sei nicht getötet worden, weil sie sich in einem Keller versteckt habe. Neben dieser widersprüchlichen Darstellung sei zudem zumindest erstaunlich, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Frankreich wieder nach Angola zurückgekehrt sei und wieder gearbeitet habe. Sie habe ferner behauptet, sie habe im Frühjahr 2008 und ein zweites Mal im Februar 2009 Angola wegen der politischen Tätigkeiten ihres Lebenspartners verlassen müssen. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, übereinstimmende Angaben zum Namen der Partei ihres Lebenspartners zu machen und habe in diesem Zusammenhang von PPD-ANA, PDPAN und PDP-ANA gesprochen. Sie sei auch nicht imstande gewesen, die Gründe für die Flucht nach Frankreich im Jahre 2008 und diejenige in die Schweiz im Jahr 2009 sowie die Tätigkeiten ihres Lebenspartners, dessen Schwierigkeiten detailreich und lebensnah zu schildern und habe sich diesbezüglich in Oberflächlichkeiten verloren. Somit führten die hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 28. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht sinngemäss, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihnen Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu gewähren. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Verfügung anzupassen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen, um den Vollzug ihrer Wegweisung aufzuschieben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei Internetberichte über Angola zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies er das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Fristgewährung bezüglich Beweismittelnachreichung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 21. Mai 2010 ein. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 18. Mai 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am (...) gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter E.______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Die am (...) geborene Tochter der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Urteil einbezogen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen anlässlich der Befragungen gut verstanden haben wollen (vgl. BFM-Akten A 5/10 S. 8, A 6/10 S. 8, A 23/9 S. 1, A 30/21 S. 18, A 33/15 S. 12). Die Behauptung des Beschwerdeführenden 1 in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche bezüglich seines Engagements für die PDP-ANA respektive seiner Flucht darauf zurückzuführen seien, dass es anlässlich der Befragungen zu Missverständnissen gekommen sei, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführende 1 in den Befragungen widersprüchlich äusserte (vgl. nachstehend E. 4.5). Der Einwand, es sei zu Missverständnissen gekommen, ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführenden 1 zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. 4.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.5 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei in seinem Leben noch nie in einem anderen europäischen Land gewesen, habe in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht, habe sich vor dem April 2008 nicht politisch engagiert und mit den angolanischen Behörden vor seiner Verhaftung am 28. August 2008 keine Probleme gehabt (A 5/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung gab er auf Vorhalt jedoch zu, dass er im Jahre 2004 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Diesbezüglich führte er zudem aus, er habe wegen seines Engagements für die FLEC nach Frankreich fliehen müssen, nachdem er zuvor vom angolanischen Militär festgenommen worden sei und um sein Leben habe fürchten müssen (A 30/21 S. 12). Der Beschwerdeführende 1 widersprach sich auch hinsichtlich seines Engagements für die PDP-ANA. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei nie Mitglied dieser Partei gewesen und habe sich erst seit April 2008 für sie engagiert (A 5/10 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, er sei bereits im Jahre 2007 Mitglied dieser Partei geworden (A 30/21 S. 12). Als ihm anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 30/21 S. 13 f.). Divergierend äusserte sich der Beschwerdeführende 1 auch hinsichtlich seiner Flucht aus der Haft im Februar 2009. Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er sei aufgrund von Krankheit in ein Spital verlegt worden, von wo ihm die Flucht gelungen sei (A 5/10 S. 5). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung (sinngemäss) aus, er habe aus dem Gefängnis fliehen können, nachdem dort nach der Tötung eines Häftlings ein Durcheinander geherrscht habe (A 30/21 S. 15). Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Kurzbefragung geltend, sie sei im Jahre 2005 nach H.______ gezogen und habe seither keine Probleme mehr mit den angolanischen Behörden gehabt; sie sei alleine wegen der Schwierigkeiten ihres Partners ausgereist (A 6/10 S. 1, 6). Bei der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, im Jahre 2007 sei sie wegen der politischen Tätigkeit des Partners festgenommen und inhaftiert worden. Nach drei Monaten sei ihr die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, da dieses eingestürzt sei. Anschliessend sei sie nach Frankreich gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe (A 33/15 S. 9). Abgesehen davon, dass sich diese Vorbringen erheblich widersprechen, erscheinen die geltend gemachte Verfolgung durch die angolanischen Behörden im Jahre 2007 und die anschliessende Inhaftierung auch deshalb als unglaubhaft, da die Beschwerdeführende 2 nach nur einem Monat in Frankreich freiwillig per Flugzeug nach Angola zurückgekehrt sein will (A 33/15 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre, wäre sie tatsächlich - wie behauptet - in Angola verfolgt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden spricht zudem insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung nicht im Stande war, die Bedeutung der Abkürzung "PDP-ANA" korrekt wiederzugeben (A 5/10 S. 5). Hätte er sich tatsächlich im behaupteten Ausmass für diese Partei engagiert, wäre er mit Sicherheit dazu in der Lage gewesen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführenden 2 anlässlich der Befragungen nicht möglich war, substanziiert Auskunft über die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführenden 1 zu geben (A 6/10 S. 2 f., A 33/15 S. 10 f.), was die Asylvorbringen ebenfalls als konstruiert und nicht wirklich erlebt erscheinen lässt. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführenden um ein Sachverhaltskonstrukt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Soweit sie in der Rechtsmittelschrift beantragen, es seien weitere Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung durchzuführen, ist festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach Angola befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Angola als zumutbar erweist. 7.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 7.3 7.3.1 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen aktuellen Situation in Angola nicht mehr bejahen. 7.3.2 Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK wurde der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wurde der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist seit Ergehen dieses Urteils keine markante Verbesserung der humanitären Lage in Angola eingetreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6319/2009 vom 23. März 2012 E. 7.3.3). Daher ist die dargelegte Praxis der ARK betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in diesem Land vorderhand grundsätzlich weiterzuführen. 7.3.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein religiös ge­trautes Paar sowie ihre zwei Kleinkinder, geboren im Jahre (...) beziehungsweise (...). Folglich ist die Zugehörigkeit zu einer der oben erwähnten "Risikogruppen" gegeben und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits gestützt auf dieses Kriterium zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. 7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor­instanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Vorliegend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: