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E-6319/2009

E-6319/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. November 2008 in die Schweiz ein, und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 27. November 2008 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 24. Juli 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus E._______, habe aber von 1987 bis 2001 bei zwei Tanten in F._______, gelebt. Im Jahre 2001 sei sie mit ihren Tanten nach G._______ gezogen, wo sie weiterhin bei einer ihrer Tanten gelebt habe. Sie habe dort seit dem Jahre 2006 an Versammlungen einer oppositionellen Gruppe, welche sich für die Befreiung Cabindas ein­gesetzt habe, teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung dieser Gruppe am 2. September 2008, bei welcher dazu aufgerufen worden sei, die Regierungspartei MPLA bei den bevorstehenden Wahlen nicht zu wählen, seien zahlreiche Polizisten erschienen. Sie sei zusammen mit etwa zwan­zig weiteren Anwesenden festgenommen worden, weil sie im Besitz von regimekritischen Flugblättern gewesen sei, während die anderen Versammlungsteilnehmer hätten fliehen können. Sie sei ins Gefängnis in G._______ gebracht worden, wo sie geschlagen und beschimpft worden sei. Am 30. September 2008 habe ihr der Kommandant des Gefängnisses, welcher sie gemocht habe, zur Flucht verholfen. Sie habe über die Gefängnismauer klettern können und sei von dort in einem Kleinbus, dessen Fahrer vom Gefängniskommandanten instruiert worden sei, [nach] (...) gebracht worden. Von H._______ aus sei sie mit einem französischen Reisepass in Begleitung eines Freundes des Gefängniskommandanten per Flugzeug nach Frankreich gereist und von dort illegal in die Schweiz gelangt. Im Übrigen habe sie die Schweiz als Zielland ihrer Flucht ausgewählt, weil ihr nach Brauch angetrauter Ehemann (...) (N_______), welcher Angola am (...) verlassen habe, hier lebe. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 focht die Beschwerdeführerin die Zuteilungsverfügung vom 9. Dezember 2008 an und beantragte deren Aufhebung sowie die Zuweisung in den Kanton Zürich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2009 ab. D. Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihr Asylgesuch ab. Ferner ordnetet das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beatragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub­eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Am (...) wurde die Tochter (...) der Beschwerdeführerin geboren. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsanzeige des Regionalen Zivilstandsamts I._______ betreffend ihre Tochter vom (...) sowie einen Arztbericht des Gesundheitszentrums J._______ gleichen Datums zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. November 2009 machte die Beschwerdeführerin von der ihr mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2009 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch und hielt an ihren Asylvorbringen fest. K. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2009 und 11. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend ihre Tochter, Stand per 23. November 2009, sowie eine ärztliche Bestätigung vom 4. März 2010 und ein Schreiben der Amtsvormundschaft des Bezirks I._______ vom 19. Februar 2010, alle in Kopie, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 25. März 2010 setzte das BFM das Gericht in Kenntnis davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen Asylverfahren abgeschlossen sei, sich noch in der Schweiz aufhalte und sich darum bemühe, das Kind der Beschwerdeführerin anzuerkennen. M. Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister betreffend ihre Tochter, Stand per 30. Juni 2010, sowie der Bestätigung der Kindesanerkennung durch (...) gleichen Datums zu den Akten. N. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel in den Kanton K._______ vom 15. Juni 2011 wurde vom BFM unter Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie mit Verfügung vom 19. Juli 2011 gutgeheissen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Mutter einzubeziehen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So seien ihre Ausführungen zu ihrem politischen Engagement ausgesprochen vage und unsubstanziiert ausgefallen, und sie sei nicht in der Lage gewesen, sich in zu erwartender Ausführlichkeit zu den Aktivitäten der politischen Gruppierung, welcher sie angeblich angehört habe, sowie zu den Themen der Parteiversammlungen zu äussern. Zweifel an ihrem politischen Engagement für die politischen Anliegen Cabindas seien aber auch deshalb gerechtfertigt, weil sie (...) bereits im Alter von zwei Jahren verlassen habe. Demzufolge müsse auch der Wahrheitsgehalt der von ihr vorgebrachten Verfolgung erheblich bezweifelt werden. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angebliche Festnahme am 2. September 2008 sowie die Umstände der Haft nicht den Eindruck der Wiedergabe persönlicher Erlebnisse vermitteln würden und als unrealistisch und undetailliert einzustufen seien. Sie habe sich zudem widersprüchlich zur Dauer der Haft geäussert und die angeblichen Fluchtumstände müssten als realitätsfern bezeichnet werden. Es erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Gefängniskommandant, welcher ihr angeblich geholfen habe, ein derart grosses persönliches Risiko auf sich genommen hätte. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die politische Situation in Angola habe sich nach Beendigung des Bürgerkrieges beruhigt und sei heute stabil. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahre 2001 in G._______ gelebt und könne dort auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen. Zudem sei sie jung und gesund, und angesichts des Umstandes, dass sie in der Lage gewesen sei, die Reise in die Schweiz zu finanzieren, könne davon ausgegangen werden, dass sie aus besser gestellten Verhältnissen stamme. Der bevorstehenden Geburt eines Kindes sei durch eine Anpassung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ihr Lebenspartner, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, die Schweiz ebenfalls zu verlassen habe.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass sie kein führendes Mitglied ihrer Gruppe gewesen sei, eine nur geringe Schulbildung habe und sich nicht sehr gut ausdrücken könne. Ferner habe sie die von ihr erlebte Haftzeit zu verdrängen versucht und sie könne sich nur schlecht über ihre Gefühle äussern. Aus diesen Gründen könne ihr die Detailarmut ihrer Schilderungen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Sie habe sich für die Anliegen Cabindas eingesetzt, weil sie sich mit dieser Region sehr verbunden fühle, obwohl sie hauptsächlich in (...) aufgewachsen sei. Es sei somit als glaubhaft zu erachten, dass sie aufgrund ihrer politischen Einstellungen und Aktivitäten mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren sei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von falschen Annahmen ausgegangen. Der Vater ihres Kindes wolle keinesfalls nach Angola zurückkehren und sie müsste demnach die Schweiz alleine verlassen. Sie habe sich ferner in Angola nicht wirtschaftlich integrieren können. Auch die wirtschaftliche Situation ihrer dort lebenden Tanten sei sehr prekär und sie könnten kaum für ihre Familien sowie ihren älteren Sohn, welcher bei einer dieser Tanten lebe, aufkommen. Sie würde demnach im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Weiteren werde gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der Wegweisungsvollzug nach Angola für Personen, welche einer Risikogruppe angehörten, generell als unzumutbar erachtet. Als Hochschwangere beziehungsweise Mutter eines Kleinkindes sei sie besonders verletzlich und gehöre somit den Risikogruppen an.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz hätte bewerkstelligen können, wenn sie tatsächlich aus ärmlichen Verhältnissen stammen würde, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihre wahren Lebensumstände in Angola verheimliche. Zudem sei der Kindesvater, dessen Asylverfahren abgeschlossen sei, verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.

E. 4.4 In ihrer Replikeingabe hielt die Beschwerdeführerin insbesondere an ihren Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fest. Angesichts der immer noch schwierigen allgemeinen Lage in Angola sei als Regelvermutung von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen.

E. 5 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwer­de­führerin gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vor­instanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu bestä­tigen ist. Namentlich erscheinen ihre Ausführungen zu ihrem politischen Enga­gement sowie der Haftzeit auffallend oberflächlich, detailarm und wider­sprüchlich und die geschilderten Umstände ihrer Flucht und Ausreise aus dem Heimatstaat sind als stereotyp und offenkundig realitätsfremd zu qualifizieren. Die Vor­bringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerde­ebene sind nicht geeig­net, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Auch unter Berücksichtigung des nach ihrer Darstellung bloss niederschwelli­gen politischen Engage­ments, ihres geringen Bildungsgrades und einer allenfalls fehlenden Redegewandtheit wäre zu erwarten, dass sie in der Lage wäre, ihre Akti­vitäten für die Opposition sowie die Umstände ihrer Verhaftung und der Haftzeit ausführlicher und lebensnaher zu schildern. Im Übrigen wurden die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaub­haftigkeit der geschilderten Flucht- und Ausreiseumstände nicht bestrit­ten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Aus­reise zu befürchten hatte, beziehungsweise im Falle der Rückkehr nach Angola befürchten müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern ver­mögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­rerin nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, nach dem Tod von Jonas Savimbi (dem ehemaligen Anführer der UNITA, welche nach dessen Hinscheiden die Waffen niederlegte und bei den Parlamentswahlen im Jahr 2008 16 von 220 Sitze errang) im Februar 2002 und dem Beginn des Friedensprozesses zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht mehr bejahen. 7.3.3. Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK wurde der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wurde der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist seit Ergehen dieses Urteils keine wesentliche Verbesserung der humanitären Lage in Angola eingetreten. Zwar hat Angola im letzten Jahrzehnt, vor allem aufgrund der Entwicklung des Erdölsektors, ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren; zwischen 2001 und 2010 hat Angola eine durchschnittliche Steigerung des jährlichen Bruttosozialproduktes um 11% erfahren (The Economist, Angola's wealth: Mine, all mine, 10.02.2011, publiziert auf der Website <http://www.economist.com> > Topics A-Z > Angola > Angola's wealth: Mine, all mine, besucht am 22. Februar 2012). Jedoch hat sich die sozio-ökonomische Situation der allgemeinen Bevölkerung kaum verbessert. Nach der gleichen Quelle leben nach wie vor über 50% der Bevölkerung in grosser Armut; Angola gehört weltweit zu den Ländern mit der ungerechtesten Verteilung der Mittel. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote sind, gerade in Luanda, viele Leute im informellen Sektor tätig. Gut dreiviertel der Bevölkerung Luandas lebt unter slum-ähnlichen Bedingungen. Trotz Bemühungen zum Wiederaufbau der im Bürgerkrieg zerstörten Infrastruktur ist festzustellen, dass nach wie vor ein grosser Teil der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, weshalb Cholera- und Durchfallerkrankungen verbreitet sind; gemäss einer Studie der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist Angola weltweit das Land mit der höchsten Zahl von Durchfallerkrankungen und weiteren auf verschmutztes Wasser zurückführende Krankheiten (Nataliya Pushak and Vivien Foster, Angola's Infrastructure: A Continental Perspective, Africa Infrastructure Country Diagnostic, Country Report, März 2011, S. 27 ff., publiziert auf der Website: http://siteresources.worldbank.org/ANGOLAEXTN/Resources/AICD-Angola_Country_Report.pdf , besucht am 22. Februar 2012). Obwohl ein Ausbau der medizinischen Infrastruktur im Gange ist, ist vor allem aufgrund eines Mangels an qualifizierten Fachleuten keine hinreichende Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Kinder- und die Müttersterblichkeitsraten konnten zwar reduziert werden, sind aber immer noch vergleichsweise hoch, zumal Durchfallerkrankungen als die zweithäufigste Todesursache bei unter 5-jährigen Kinder gilt (vgl. Organisation mondiale de la santé, La Diarrhée, August 2009, publiziert auf der Website <http://www.who.int> > Centre des médias > Aide-mémoire > La diarrhée, besucht am 22. Februar 2012; Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), Human Development Report 2011, Explanatory note on 2011 HDR composite indices: Angola, 2011, publiziert auf der Website <http://hdrstats.undp.org/images/explanations/AGO.pdf>; Alex Vines/ Markus Weimer, Angola. Assessing Risks to Stability, Center for Strategic and International Studies (CSIS), 7. Juli 2011, publiziert auf der Website <http://csis.org > > Regions > Africa > Publications > Angola. Assessing Risks to Stability, besucht am 22. Februar 2012; UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, Angola, 1. September 2010, Rz. 23.10 ff. und Rz. 25.01 f.). In Anbetracht dieser Umstände ist die dargelegte Praxis der ARK betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in diesem Land vorderhand grundsätzlich weiterzuführen. 7.3.4. Bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2001 in G._______ wohnhaft war, handelt es sich um eine Frau mit einem im Jahr (...) geborenen Kind. Folglich ist die Zugehörigkeit zu einer der oben erwähnten "Risikogruppen" gegeben und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits gestützt auf dieses Kriterium zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist nach Brauch mit einem Landsmann verheiratet, welcher aufgrund seines rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs ebenfalls zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet ist. Indessen ergibt sich aus den beigezogenen Akten von dessen Asylverfahren, dass eine Papierbeschaffung bisher gescheitert ist und er von einer angolanischen Delegation nicht als Angolaner anerkannt wurde. Entsprechend wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons K._______ vom (...) vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) freigesprochen, unter Hinweis darauf, dass ihm die Ausreise aus der Schweiz aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen sei. Somit kann nicht als gewährleistet erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind zusammen mit ihrem Ehepartner beziehungsweise Vater in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in G._______ über zwei Tanten väterlicherseits verfügt. Nach ihrer Darstellung lebte sie in G._______ bei einer dieser Tanten und diese sorgt auch für ihr in Angola zurückgebliebenes älteres Kind. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Reise in die Schweiz verheimlicht, woraus geschlossen werden kann, dass sie legal ausgereist ist und in der Lage war, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine gewährleistete wirtschaftliche Existenz im gegenwärtigen Zeitpunkt geschlossen werden. Da sie über keine Berufserfahrung und -bildung verfügt und für ein Kleinkind zu sorgen hat, dürfte die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn selber sicherstellen zu können. Es kann aber auch nicht als gesichert angesehen werden, dass die vorhandenen Bezugspersonen, welche selber für ihre Kinder zu sorgen haben, in der Lage wären, die Beschwerdeführenden im erforderlichen Ausmass zu unterstützen, zumal die humanitäre Lage auch in G._______ nach wie vor prekär ist. Es liegen somit keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Familien mit Kindern vor, und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar.

E. 7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor­instanzlichen Verfügung vom 1. September 2009 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teil­weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge­mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendi­ger­weise erwachsenen Parteikosten zuzu­sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 450.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2009 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 450. (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6319/2009 Urteil vom 23. März 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, Angola, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2009 / N_______ . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. November 2008 in die Schweiz ein, und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 27. November 2008 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 24. Juli 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus E._______, habe aber von 1987 bis 2001 bei zwei Tanten in F._______, gelebt. Im Jahre 2001 sei sie mit ihren Tanten nach G._______ gezogen, wo sie weiterhin bei einer ihrer Tanten gelebt habe. Sie habe dort seit dem Jahre 2006 an Versammlungen einer oppositionellen Gruppe, welche sich für die Befreiung Cabindas ein­gesetzt habe, teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung dieser Gruppe am 2. September 2008, bei welcher dazu aufgerufen worden sei, die Regierungspartei MPLA bei den bevorstehenden Wahlen nicht zu wählen, seien zahlreiche Polizisten erschienen. Sie sei zusammen mit etwa zwan­zig weiteren Anwesenden festgenommen worden, weil sie im Besitz von regimekritischen Flugblättern gewesen sei, während die anderen Versammlungsteilnehmer hätten fliehen können. Sie sei ins Gefängnis in G._______ gebracht worden, wo sie geschlagen und beschimpft worden sei. Am 30. September 2008 habe ihr der Kommandant des Gefängnisses, welcher sie gemocht habe, zur Flucht verholfen. Sie habe über die Gefängnismauer klettern können und sei von dort in einem Kleinbus, dessen Fahrer vom Gefängniskommandanten instruiert worden sei, [nach] (...) gebracht worden. Von H._______ aus sei sie mit einem französischen Reisepass in Begleitung eines Freundes des Gefängniskommandanten per Flugzeug nach Frankreich gereist und von dort illegal in die Schweiz gelangt. Im Übrigen habe sie die Schweiz als Zielland ihrer Flucht ausgewählt, weil ihr nach Brauch angetrauter Ehemann (...) (N_______), welcher Angola am (...) verlassen habe, hier lebe. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2008 focht die Beschwerdeführerin die Zuteilungsverfügung vom 9. Dezember 2008 an und beantragte deren Aufhebung sowie die Zuweisung in den Kanton Zürich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2009 ab. D. Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihr Asylgesuch ab. Ferner ordnetet das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beatragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub­eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Am (...) wurde die Tochter (...) der Beschwerdeführerin geboren. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsanzeige des Regionalen Zivilstandsamts I._______ betreffend ihre Tochter vom (...) sowie einen Arztbericht des Gesundheitszentrums J._______ gleichen Datums zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. November 2009 machte die Beschwerdeführerin von der ihr mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2009 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch und hielt an ihren Asylvorbringen fest. K. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2009 und 11. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend ihre Tochter, Stand per 23. November 2009, sowie eine ärztliche Bestätigung vom 4. März 2010 und ein Schreiben der Amtsvormundschaft des Bezirks I._______ vom 19. Februar 2010, alle in Kopie, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 25. März 2010 setzte das BFM das Gericht in Kenntnis davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen Asylverfahren abgeschlossen sei, sich noch in der Schweiz aufhalte und sich darum bemühe, das Kind der Beschwerdeführerin anzuerkennen. M. Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister betreffend ihre Tochter, Stand per 30. Juni 2010, sowie der Bestätigung der Kindesanerkennung durch (...) gleichen Datums zu den Akten. N. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel in den Kanton K._______ vom 15. Juni 2011 wurde vom BFM unter Verweis auf den Grundsatz der Einheit der Familie mit Verfügung vom 19. Juli 2011 gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Mutter einzubeziehen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte sich das Bundesamt auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So seien ihre Ausführungen zu ihrem politischen Engagement ausgesprochen vage und unsubstanziiert ausgefallen, und sie sei nicht in der Lage gewesen, sich in zu erwartender Ausführlichkeit zu den Aktivitäten der politischen Gruppierung, welcher sie angeblich angehört habe, sowie zu den Themen der Parteiversammlungen zu äussern. Zweifel an ihrem politischen Engagement für die politischen Anliegen Cabindas seien aber auch deshalb gerechtfertigt, weil sie (...) bereits im Alter von zwei Jahren verlassen habe. Demzufolge müsse auch der Wahrheitsgehalt der von ihr vorgebrachten Verfolgung erheblich bezweifelt werden. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angebliche Festnahme am 2. September 2008 sowie die Umstände der Haft nicht den Eindruck der Wiedergabe persönlicher Erlebnisse vermitteln würden und als unrealistisch und undetailliert einzustufen seien. Sie habe sich zudem widersprüchlich zur Dauer der Haft geäussert und die angeblichen Fluchtumstände müssten als realitätsfern bezeichnet werden. Es erscheine ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der Gefängniskommandant, welcher ihr angeblich geholfen habe, ein derart grosses persönliches Risiko auf sich genommen hätte. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in Angola herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die politische Situation in Angola habe sich nach Beendigung des Bürgerkrieges beruhigt und sei heute stabil. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahre 2001 in G._______ gelebt und könne dort auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen. Zudem sei sie jung und gesund, und angesichts des Umstandes, dass sie in der Lage gewesen sei, die Reise in die Schweiz zu finanzieren, könne davon ausgegangen werden, dass sie aus besser gestellten Verhältnissen stamme. Der bevorstehenden Geburt eines Kindes sei durch eine Anpassung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ihr Lebenspartner, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei, die Schweiz ebenfalls zu verlassen habe. 4.2. Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihrer Beschwerde darauf, dass sie kein führendes Mitglied ihrer Gruppe gewesen sei, eine nur geringe Schulbildung habe und sich nicht sehr gut ausdrücken könne. Ferner habe sie die von ihr erlebte Haftzeit zu verdrängen versucht und sie könne sich nur schlecht über ihre Gefühle äussern. Aus diesen Gründen könne ihr die Detailarmut ihrer Schilderungen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Sie habe sich für die Anliegen Cabindas eingesetzt, weil sie sich mit dieser Region sehr verbunden fühle, obwohl sie hauptsächlich in (...) aufgewachsen sei. Es sei somit als glaubhaft zu erachten, dass sie aufgrund ihrer politischen Einstellungen und Aktivitäten mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen habe. Im Weiteren sei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von falschen Annahmen ausgegangen. Der Vater ihres Kindes wolle keinesfalls nach Angola zurückkehren und sie müsste demnach die Schweiz alleine verlassen. Sie habe sich ferner in Angola nicht wirtschaftlich integrieren können. Auch die wirtschaftliche Situation ihrer dort lebenden Tanten sei sehr prekär und sie könnten kaum für ihre Familien sowie ihren älteren Sohn, welcher bei einer dieser Tanten lebe, aufkommen. Sie würde demnach im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im Weiteren werde gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der Wegweisungsvollzug nach Angola für Personen, welche einer Risikogruppe angehörten, generell als unzumutbar erachtet. Als Hochschwangere beziehungsweise Mutter eines Kleinkindes sei sie besonders verletzlich und gehöre somit den Risikogruppen an. 4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführerin die Reise in die Schweiz hätte bewerkstelligen können, wenn sie tatsächlich aus ärmlichen Verhältnissen stammen würde, weshalb davon auszugehen sei, dass sie ihre wahren Lebensumstände in Angola verheimliche. Zudem sei der Kindesvater, dessen Asylverfahren abgeschlossen sei, verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. 4.4. In ihrer Replikeingabe hielt die Beschwerdeführerin insbesondere an ihren Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Situation fest. Angesichts der immer noch schwierigen allgemeinen Lage in Angola sei als Regelvermutung von einer existenzbedrohenden Situation auszugehen.

5. Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwer­de­führerin gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vor­instanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen zu bestä­tigen ist. Namentlich erscheinen ihre Ausführungen zu ihrem politischen Enga­gement sowie der Haftzeit auffallend oberflächlich, detailarm und wider­sprüchlich und die geschilderten Umstände ihrer Flucht und Ausreise aus dem Heimatstaat sind als stereotyp und offenkundig realitätsfremd zu qualifizieren. Die Vor­bringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerde­ebene sind nicht geeig­net, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Auch unter Berücksichtigung des nach ihrer Darstellung bloss niederschwelli­gen politischen Engage­ments, ihres geringen Bildungsgrades und einer allenfalls fehlenden Redegewandtheit wäre zu erwarten, dass sie in der Lage wäre, ihre Akti­vitäten für die Opposition sowie die Umstände ihrer Verhaftung und der Haftzeit ausführlicher und lebensnaher zu schildern. Im Übrigen wurden die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaub­haftigkeit der geschilderten Flucht- und Ausreiseumstände nicht bestrit­ten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Aus­reise zu befürchten hatte, beziehungsweise im Falle der Rückkehr nach Angola befürchten müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern ver­mögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­rerin nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, nach dem Tod von Jonas Savimbi (dem ehemaligen Anführer der UNITA, welche nach dessen Hinscheiden die Waffen niederlegte und bei den Parlamentswahlen im Jahr 2008 16 von 220 Sitze errang) im Februar 2002 und dem Beginn des Friedensprozesses zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht mehr bejahen. 7.3.3. Gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK wurde der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über eine finanzielle Situation zu ihrer Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wurde der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist seit Ergehen dieses Urteils keine wesentliche Verbesserung der humanitären Lage in Angola eingetreten. Zwar hat Angola im letzten Jahrzehnt, vor allem aufgrund der Entwicklung des Erdölsektors, ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren; zwischen 2001 und 2010 hat Angola eine durchschnittliche Steigerung des jährlichen Bruttosozialproduktes um 11% erfahren (The Economist, Angola's wealth: Mine, all mine, 10.02.2011, publiziert auf der Website > Topics A-Z > Angola > Angola's wealth: Mine, all mine, besucht am 22. Februar 2012). Jedoch hat sich die sozio-ökonomische Situation der allgemeinen Bevölkerung kaum verbessert. Nach der gleichen Quelle leben nach wie vor über 50% der Bevölkerung in grosser Armut; Angola gehört weltweit zu den Ländern mit der ungerechtesten Verteilung der Mittel. Aufgrund der hohen Arbeitslosenquote sind, gerade in Luanda, viele Leute im informellen Sektor tätig. Gut dreiviertel der Bevölkerung Luandas lebt unter slum-ähnlichen Bedingungen. Trotz Bemühungen zum Wiederaufbau der im Bürgerkrieg zerstörten Infrastruktur ist festzustellen, dass nach wie vor ein grosser Teil der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, weshalb Cholera- und Durchfallerkrankungen verbreitet sind; gemäss einer Studie der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist Angola weltweit das Land mit der höchsten Zahl von Durchfallerkrankungen und weiteren auf verschmutztes Wasser zurückführende Krankheiten (Nataliya Pushak and Vivien Foster, Angola's Infrastructure: A Continental Perspective, Africa Infrastructure Country Diagnostic, Country Report, März 2011, S. 27 ff., publiziert auf der Website: http://siteresources.worldbank.org/ANGOLAEXTN/Resources/AICD-Angola_Country_Report.pdf , besucht am 22. Februar 2012). Obwohl ein Ausbau der medizinischen Infrastruktur im Gange ist, ist vor allem aufgrund eines Mangels an qualifizierten Fachleuten keine hinreichende Gesundheitsversorgung gewährleistet. Die Kinder- und die Müttersterblichkeitsraten konnten zwar reduziert werden, sind aber immer noch vergleichsweise hoch, zumal Durchfallerkrankungen als die zweithäufigste Todesursache bei unter 5-jährigen Kinder gilt (vgl. Organisation mondiale de la santé, La Diarrhée, August 2009, publiziert auf der Website > Centre des médias > Aide-mémoire > La diarrhée, besucht am 22. Februar 2012; Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), Human Development Report 2011, Explanatory note on 2011 HDR composite indices: Angola, 2011, publiziert auf der Website ; Alex Vines/ Markus Weimer, Angola. Assessing Risks to Stability, Center for Strategic and International Studies (CSIS), 7. Juli 2011, publiziert auf der Website > Regions > Africa > Publications > Angola. Assessing Risks to Stability, besucht am 22. Februar 2012; UK Home Office, Country of Origin Information (COI) Report, Angola, 1. September 2010, Rz. 23.10 ff. und Rz. 25.01 f.). In Anbetracht dieser Umstände ist die dargelegte Praxis der ARK betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in diesem Land vorderhand grundsätzlich weiterzuführen. 7.3.4. Bei der Beschwerdeführerin, welche seit dem Jahr 2001 in G._______ wohnhaft war, handelt es sich um eine Frau mit einem im Jahr (...) geborenen Kind. Folglich ist die Zugehörigkeit zu einer der oben erwähnten "Risikogruppen" gegeben und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits gestützt auf dieses Kriterium zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist nach Brauch mit einem Landsmann verheiratet, welcher aufgrund seines rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs ebenfalls zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet ist. Indessen ergibt sich aus den beigezogenen Akten von dessen Asylverfahren, dass eine Papierbeschaffung bisher gescheitert ist und er von einer angolanischen Delegation nicht als Angolaner anerkannt wurde. Entsprechend wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons K._______ vom (...) vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) freigesprochen, unter Hinweis darauf, dass ihm die Ausreise aus der Schweiz aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen sei. Somit kann nicht als gewährleistet erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind zusammen mit ihrem Ehepartner beziehungsweise Vater in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in G._______ über zwei Tanten väterlicherseits verfügt. Nach ihrer Darstellung lebte sie in G._______ bei einer dieser Tanten und diese sorgt auch für ihr in Angola zurückgebliebenes älteres Kind. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Reise in die Schweiz verheimlicht, woraus geschlossen werden kann, dass sie legal ausgereist ist und in der Lage war, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine gewährleistete wirtschaftliche Existenz im gegenwärtigen Zeitpunkt geschlossen werden. Da sie über keine Berufserfahrung und -bildung verfügt und für ein Kleinkind zu sorgen hat, dürfte die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn selber sicherstellen zu können. Es kann aber auch nicht als gesichert angesehen werden, dass die vorhandenen Bezugspersonen, welche selber für ihre Kinder zu sorgen haben, in der Lage wären, die Beschwerdeführenden im erforderlichen Ausmass zu unterstützen, zumal die humanitäre Lage auch in G._______ nach wie vor prekär ist. Es liegen somit keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Familien mit Kindern vor, und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. 7.4. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor­instanzlichen Verfügung vom 1. September 2009 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teil­weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge­mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendi­ger­weise erwachsenen Parteikosten zuzu­sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 450.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2009 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 450. (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: