Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Mughal - suchte am 27. November 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 18. Dezember 2018 wurde er zu seiner Person zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. Januar 2019 und am 30. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung beziehungsweise Fortsetzung der Anhörung). B. B.a Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (Provinz D._______) stamme, wo er geboren und aufgewachsen sei und zuletzt auch gelebt habe. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder, vier aus erster Ehe sowie einen gemeinsamen Sohn mit seiner zweiten Ehefrau, die er nach dem Tod seiner ersten Frau geheiratet habe. Seine weiteren Kinder lebten, mit Ausnahme seines ältesten Sohnes, dessen Aufenthaltsort ihm nicht bekannt sei, in C._______, teils in eigenen Haushalten, teils bei seiner Schwester. Neben dieser Schwester habe er zudem noch zwei Brüder. Drei weitere Brüder seien bereits verstorben. Zuletzt habe er in C._______ in einer (...) gearbeitet beziehungsweise während zwei bis zweieinhalb Jahren ein eigenes (...) besessen, in welchem er (...) und verkauft habe. Die Gründe für seine Ausreise aus Pakistan seien auf einen Erbstreit zurückzuführen, der im Jahr 2016 begonnen habe. Sein Vater habe viel Land besessen und ihm sowie seinen Brüdern vor seinem Ableben je einen Teil seines Grundstücks überlassen. Seine drei Brüder seien, noch bevor der Vater 1999 verstorben sei, als Besitzer der jeweiligen Grundstückteile eingetragen worden. Er habe damals kein Geld für die Registrierung gehabt und sei deshalb nicht eingetragen worden. Seinen Teil des Landes habe er im Jahr 2016 verkauft und später seine Brüder gebeten, die Verkaufsunterlagen zu unterzeichnen, damit der Verkauf offiziell hätte zu Ende gebracht werden können. Sein Bruder E._______, dessen Grundstücktaneil neben seinem gelegen und der einen Teil seines Landes beansprucht habe, habe sich jedoch geweigert, und ihm untersagt, den Grundstücksteil zum Verkauf anzubieten. Es sei deshalb zum Streit mit seinem Bruder gekommen. Die Käufer seines Grundstücksanteils, mit denen er das Geschäft bereits abgewickelt gehabt habe, hätten ihm innerhalb eines Jahres 80 Lakh Rupien bezahlt. Da er im Jahr 2016 mit dem Geld nach Dubai gegangen sei und dort 2017 eine Firma für (...) gegründet habe, habe er den Käufern, nachdem sein Bruder die Unterschrift verweigert habe, das Geld nicht mehr zurückzahlen können. Deshalb hätten die Käufer ihn angezeigt und die Sache sei im Jahr 2018 schliesslich vor Gericht gekommen. Weil er seine Schulden, die gemäss pakistanischem Gesetz nun das Doppelte des Kaufpreises betragen würden, nicht habe begleichen können, habe er sich, nachdem er drei- bis viermal von Dubai nach Pakistan zurückgekehrt sei, Ende Dezember 2017 für die definitive Ausreise entschieden. Abgesehen vom Streit mit seinem Bruderm habe er auch Probleme mit seinem Schwager, dem Bruder seiner zweiten Frau, gehabt. Dieser habe gewollt, dass er [Beschwerdeführer] sich nach der Geburt seines Sohnes aufgrund des grossen Altersunterschiedes zwischen ihm und seiner Ehefrau wieder scheiden lasse und ihm mit dem Tod gedroht, falls er die Scheidung verweigere. Dies sei ursprünglich der Grund gewesen, weshalb er 2016 nach Dubai gegangen sei, um dort seine Firma aufzubauen und anschliessend seine Frau und seinen Sohn zu sich zu holen. Dies habe jedoch nicht geklappt. Nachdem er sich entschieden habe, seinen Heimatstaat definitiv zu verlassen, sei er am 31. Dezember 2017 nach Dubai geflogen und habe dort zunächst versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten, was jedoch nicht geklappt habe. Sein Ziel sei es gewesen, zwecks medizinischer Behandlung - er leide seit mehreren Jahren an Diabetes und habe Herzprobleme - nach Deutschland zu gelangen. Schliesslich habe er mit Hilfe seines Firmenpartners ein Visum für die Schweiz erhalten und sei ungefähr im Juli 2018 nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und am Herzen operiert worden sei. Am 27. November 2018 sei er von den deutschen Behörden zuständigkeitshalber in die Schweiz überführt worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner zweiten Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes sowie Kopien von Gerichtsunterlagen betreffend das gegen ihn eingeleitete Verfahren in Pakistan, Kontoauszügen aus Dubai und einem Arztbericht aus Deutschland ein. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 - eröffnet am 11. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Ferner ersuchte er in prozessualer Hinsicht um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) vom 5. Juni 2020 sowie weitere medizinische Unterlagen ein. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015.).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Insofern er sinngemäss geltend gemacht habe, seinen Heimatstaat wegen eines Streites mit seinem Bruder betreffend das gemeinsame Erbe und, daraus hervorgehend, seinen Schulden gegenüber den Käufern seines Grundstückstanteils, verlassen zu haben, sei festzuhalten, dass die Probleme mit seinem Bruder sowie die Schwierigkeiten mit den Käufern seines Grundstückteils rein privater Natur und auf ein Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen seien, dessen Konsequenzen er zu tragen habe. Das Vorgehen des pakistanischen Staates, ein Gerichtsverfahren gegen ihn einzuleiten und ihn vorzuladen, entspreche rechtsstaatlich legitimen Zwecken und Interessen. Somit komme diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Betreffend sein Vorbringen, er sei aus Pakistan ausgereist, weil er von seinem Schwager bedroht worden sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um ein Problem mit einer Drittperson und nicht mit den Behörden seines Landes handle. Sodann seien gemäss seiner Aussage zwischen dem Streit mit seinem Schwager und seiner Ausreise nach Dubai ungefähr dreieinhalb beziehungsweise zwei bis zweieinhalb Jahre vergangen, in denen nichts Konkretes vorgefallen sei. Zwar sei er ihm aus dem Weg gegangen, weitere Probleme mit ihm habe es aber nicht gegeben. Weder sei demnach ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen seiner Ausreise nach Dubai im Jahr 2016 und den Schwierigkeiten mit seinem Schwager, sollten sich diese effektiv so zugetragen haben, ersichtlich noch lägen Anzeichen dafür vor, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Nach dem Gesagten komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass ihn der negative Entscheid stark belaste. Er habe Angst, dass er nach Pakistan geschickt werde und dort grosse Probleme wegen seiner Krankheit und wegen seiner Familie bekomme. Im Interview habe er von seinen Krankheiten erzählt. Sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er werde noch den Bericht seines Hausarztes einreichen, wo die Medikamente aufgelistet seien, die er einnehmen müsse. Er leide seit langem an Diabetes und habe bereits zwei Operationen aufgrund von Herzinfarkten hinter sich. Er habe auch psychische Probleme und nehme deswegen Medikamente. Diese Probleme würden sich verschlimmern, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse. Noch mehr Angst habe er davor, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung oder infolge eines weiteren Herzinfarktes sterbe oder sich mit dem Coronavirus anstecke. Wegen der Diabeteserkrankung benötige er zudem einen speziell ausgebildeten Arzt. Er könne sich in Pakistan keine Behandlung leisten, da er dort nichts mehr habe. In Pakistan seien die öffentlichen Spitäler nicht gut und es gebe zu wenige davon. Die privaten Kliniken seien sehr teuer. Es gebe immer wieder gefälschte Medikamente. Angesichts seiner finanziellen und familiären Situation sei es für ihn lebensgefährlich, nach Pakistan zurückzukehren. Zudem grassiere gegenwärtig die Corona-Pandemie und er sei als Angehöriger einer Risikogruppe in höchstem Masse gefährdet. In C._______ sei die Situation besonders schlimm. Er werde ziemlich sicher sterben, wenn er sich dort mit dem Coronavirus infiziere. Sodann hätte er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wieder Probleme mit seiner Familie. Er habe ja im Interview von den Problemen mit seinem Bruder, seinem Schwager und seiner Schwiegermutter erzählt. Falls er zu seiner Frau und seinem Kind zurückkehre, wäre dies für alle gefährlich. Deshalb sei er ja nach Dubai ausgereist. Er wolle mit seiner Frau und seinem Kind ein sicheres Leben ausserhalb von Pakistan führen. Der Schwager werde es nicht zulassen, dass er jetzt zurückkehre. Er habe Angst, dass der Druck auf seine Frau aufs Unerträgliche ansteige, wenn er zurückkehre. Der Schwager habe gedroht, dass er sie alle töten lassen würde. Sein ältester Bruder, der bei den familiären Problemen hätte helfen können, sei mittlerweile verstorben. Er könne nicht auf die Hilfe seiner Familie zählen und habe keinen Ort, wo er leben könne. Seine Schwester könne nicht für ihn aufkommen, sie habe selber viele Kinder. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes werde er keine Arbeit mehr finden. Auch sein Bruder F._______ werde ihn, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht in seiner Eisenwerkstatt beschäftigen, da dieser sich mit seinem Bruder E._______ gegen ihn verbündet habe.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1).
E. 5.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer den Asylpunkt betreffenden Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss jüngerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche aussergewöhnliche Situation ist gemäss den Akten vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits im Heimatstaat behandelt worden ist (vgl. nachfolgend E. 7.3.2). Gemäss dem eingereichten Arztbericht sind zudem gegenwärtig keine weiteren Behandlungen und Untersuchungen geplant, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Pakistan ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat - neben seinen Brüdern, mit denen er angeblich Probleme hat - über ein umfassendes soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann: So leben in Pakistan seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe. Auch verfügt er über eine Schwester, bei der zwei seiner Kinder aus erster Ehe leben ([...]). Zu seiner Tochter, welche studiert, hat er ein gutes Verhältnis und nach wie vor Kontakt ([...]). Auch hat er einen Onkel mütterlicherseits mit dem er befreundet ist ([...]). Darüber hinaus hat er einen Freund, bei dem er bereits in der Vergangenheit untergekommen ist, als er zwischen Dubai und Pakistan gependelt hat, und der gegenwärtig die Frau sowie das gemeinsame Kind beherbergt ([...]). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. So hat er von seinem Vater gelernt, wie man in einer (...)werkstatt (...) herstellt und arbeitete als (...) wie auch in der (...), wobei er ein eigenes (...) geführt hat. Zudem hat er mit seiner Frau (...) und auf dem Markt verkauft ([...]). Auch war es dem Beschwerdeführer möglich, eine Firma in Dubai zu gründen, wobei er zum Schicksal dieser Firma lediglich ausgeführt hat, er habe «keinen Kontakt zu niemandem mehr» und könne deshalb nicht sagen, was mit dieser Firma passiert sei ([...]). Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass seine gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 5. Juni 2020 des (...) sind beim Beschwerdeführer ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, eine koronare Kardiopathie sowie eine depressive Episode und ein kariöses Gebiss diagnostiziert worden. Die gesundheitlichen Probleme werden gegenwärtig medikamentös behandelt, weitere Behandlungen und Untersuchungen sind gemäss Arztbericht nicht geplant, wobei eine hausärztliche Kontrolle alle drei Monate empfohlen wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Diabeteserkrankung und die Herzprobleme bereits in Pakistan bestanden haben und auch behandelt wurden. So wurden der Beschwerdeführer in Pakistan schon am Herzen operiert und die Diabeteserkrankung medikamentös behandelt ([...]). Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg in Pakistan gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr dorthin verunmöglichen sollten, zumal er, wie bereits ausgeführt, in seinem Heimatstaat diesbezüglich behandelt worden ist. Zudem kann der Beschwerdeführer den laut Arztbericht ungenügend eingestellten Zucker vor der Ausreise noch besser einstellen lassen, wobei es an ihm liegt, die Therapie diszipliniert durchzuführen. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte depressive Episode, deren Ursache und Dauer unklar ist, scheint sodann keinen grösseren Behandlungsbedarf zu bedingen, wird sie laut Arztbericht doch gegenwärtig lediglich medikamentös behandelt und sind keine weiteren Schritte geplant oder erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass diese Behandlung somit, falls erforderlich, auch in Pakistan fortgesetzt werden kann, zumal in C._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, die beiden renommierten Institutionen "(...)" und "(...)" existieren, in denen ambulante und stationäre Behandlungen von psychischen Erkrankungen aller Art verfügbar sind. Insgesamt kann somit betreffend den Gesundheitszustand - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass sich die Coronavirus-Krankheit (Covid-19) in Pakistan weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet hat, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Pakistan von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung von Covid-19 sind aufgrund ihrer vor-übergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Sollten diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so kann dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3007/2020 Urteil vom 25. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger der Ethnie Mughal - suchte am 27. November 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 18. Dezember 2018 wurde er zu seiner Person zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. Januar 2019 und am 30. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung beziehungsweise Fortsetzung der Anhörung). B. B.a Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ (Provinz D._______) stamme, wo er geboren und aufgewachsen sei und zuletzt auch gelebt habe. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder, vier aus erster Ehe sowie einen gemeinsamen Sohn mit seiner zweiten Ehefrau, die er nach dem Tod seiner ersten Frau geheiratet habe. Seine weiteren Kinder lebten, mit Ausnahme seines ältesten Sohnes, dessen Aufenthaltsort ihm nicht bekannt sei, in C._______, teils in eigenen Haushalten, teils bei seiner Schwester. Neben dieser Schwester habe er zudem noch zwei Brüder. Drei weitere Brüder seien bereits verstorben. Zuletzt habe er in C._______ in einer (...) gearbeitet beziehungsweise während zwei bis zweieinhalb Jahren ein eigenes (...) besessen, in welchem er (...) und verkauft habe. Die Gründe für seine Ausreise aus Pakistan seien auf einen Erbstreit zurückzuführen, der im Jahr 2016 begonnen habe. Sein Vater habe viel Land besessen und ihm sowie seinen Brüdern vor seinem Ableben je einen Teil seines Grundstücks überlassen. Seine drei Brüder seien, noch bevor der Vater 1999 verstorben sei, als Besitzer der jeweiligen Grundstückteile eingetragen worden. Er habe damals kein Geld für die Registrierung gehabt und sei deshalb nicht eingetragen worden. Seinen Teil des Landes habe er im Jahr 2016 verkauft und später seine Brüder gebeten, die Verkaufsunterlagen zu unterzeichnen, damit der Verkauf offiziell hätte zu Ende gebracht werden können. Sein Bruder E._______, dessen Grundstücktaneil neben seinem gelegen und der einen Teil seines Landes beansprucht habe, habe sich jedoch geweigert, und ihm untersagt, den Grundstücksteil zum Verkauf anzubieten. Es sei deshalb zum Streit mit seinem Bruder gekommen. Die Käufer seines Grundstücksanteils, mit denen er das Geschäft bereits abgewickelt gehabt habe, hätten ihm innerhalb eines Jahres 80 Lakh Rupien bezahlt. Da er im Jahr 2016 mit dem Geld nach Dubai gegangen sei und dort 2017 eine Firma für (...) gegründet habe, habe er den Käufern, nachdem sein Bruder die Unterschrift verweigert habe, das Geld nicht mehr zurückzahlen können. Deshalb hätten die Käufer ihn angezeigt und die Sache sei im Jahr 2018 schliesslich vor Gericht gekommen. Weil er seine Schulden, die gemäss pakistanischem Gesetz nun das Doppelte des Kaufpreises betragen würden, nicht habe begleichen können, habe er sich, nachdem er drei- bis viermal von Dubai nach Pakistan zurückgekehrt sei, Ende Dezember 2017 für die definitive Ausreise entschieden. Abgesehen vom Streit mit seinem Bruderm habe er auch Probleme mit seinem Schwager, dem Bruder seiner zweiten Frau, gehabt. Dieser habe gewollt, dass er [Beschwerdeführer] sich nach der Geburt seines Sohnes aufgrund des grossen Altersunterschiedes zwischen ihm und seiner Ehefrau wieder scheiden lasse und ihm mit dem Tod gedroht, falls er die Scheidung verweigere. Dies sei ursprünglich der Grund gewesen, weshalb er 2016 nach Dubai gegangen sei, um dort seine Firma aufzubauen und anschliessend seine Frau und seinen Sohn zu sich zu holen. Dies habe jedoch nicht geklappt. Nachdem er sich entschieden habe, seinen Heimatstaat definitiv zu verlassen, sei er am 31. Dezember 2017 nach Dubai geflogen und habe dort zunächst versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten, was jedoch nicht geklappt habe. Sein Ziel sei es gewesen, zwecks medizinischer Behandlung - er leide seit mehreren Jahren an Diabetes und habe Herzprobleme - nach Deutschland zu gelangen. Schliesslich habe er mit Hilfe seines Firmenpartners ein Visum für die Schweiz erhalten und sei ungefähr im Juli 2018 nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und am Herzen operiert worden sei. Am 27. November 2018 sei er von den deutschen Behörden zuständigkeitshalber in die Schweiz überführt worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner zweiten Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes sowie Kopien von Gerichtsunterlagen betreffend das gegen ihn eingeleitete Verfahren in Pakistan, Kontoauszügen aus Dubai und einem Arztbericht aus Deutschland ein. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 - eröffnet am 11. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Ferner ersuchte er in prozessualer Hinsicht um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) vom 5. Juni 2020 sowie weitere medizinische Unterlagen ein. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015.). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Insofern er sinngemäss geltend gemacht habe, seinen Heimatstaat wegen eines Streites mit seinem Bruder betreffend das gemeinsame Erbe und, daraus hervorgehend, seinen Schulden gegenüber den Käufern seines Grundstückstanteils, verlassen zu haben, sei festzuhalten, dass die Probleme mit seinem Bruder sowie die Schwierigkeiten mit den Käufern seines Grundstückteils rein privater Natur und auf ein Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen seien, dessen Konsequenzen er zu tragen habe. Das Vorgehen des pakistanischen Staates, ein Gerichtsverfahren gegen ihn einzuleiten und ihn vorzuladen, entspreche rechtsstaatlich legitimen Zwecken und Interessen. Somit komme diesen Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Betreffend sein Vorbringen, er sei aus Pakistan ausgereist, weil er von seinem Schwager bedroht worden sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um ein Problem mit einer Drittperson und nicht mit den Behörden seines Landes handle. Sodann seien gemäss seiner Aussage zwischen dem Streit mit seinem Schwager und seiner Ausreise nach Dubai ungefähr dreieinhalb beziehungsweise zwei bis zweieinhalb Jahre vergangen, in denen nichts Konkretes vorgefallen sei. Zwar sei er ihm aus dem Weg gegangen, weitere Probleme mit ihm habe es aber nicht gegeben. Weder sei demnach ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen seiner Ausreise nach Dubai im Jahr 2016 und den Schwierigkeiten mit seinem Schwager, sollten sich diese effektiv so zugetragen haben, ersichtlich noch lägen Anzeichen dafür vor, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Nach dem Gesagten komme auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass ihn der negative Entscheid stark belaste. Er habe Angst, dass er nach Pakistan geschickt werde und dort grosse Probleme wegen seiner Krankheit und wegen seiner Familie bekomme. Im Interview habe er von seinen Krankheiten erzählt. Sein Gesundheitszustand sei schlecht. Er werde noch den Bericht seines Hausarztes einreichen, wo die Medikamente aufgelistet seien, die er einnehmen müsse. Er leide seit langem an Diabetes und habe bereits zwei Operationen aufgrund von Herzinfarkten hinter sich. Er habe auch psychische Probleme und nehme deswegen Medikamente. Diese Probleme würden sich verschlimmern, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse. Noch mehr Angst habe er davor, dass er aufgrund seiner Diabeteserkrankung oder infolge eines weiteren Herzinfarktes sterbe oder sich mit dem Coronavirus anstecke. Wegen der Diabeteserkrankung benötige er zudem einen speziell ausgebildeten Arzt. Er könne sich in Pakistan keine Behandlung leisten, da er dort nichts mehr habe. In Pakistan seien die öffentlichen Spitäler nicht gut und es gebe zu wenige davon. Die privaten Kliniken seien sehr teuer. Es gebe immer wieder gefälschte Medikamente. Angesichts seiner finanziellen und familiären Situation sei es für ihn lebensgefährlich, nach Pakistan zurückzukehren. Zudem grassiere gegenwärtig die Corona-Pandemie und er sei als Angehöriger einer Risikogruppe in höchstem Masse gefährdet. In C._______ sei die Situation besonders schlimm. Er werde ziemlich sicher sterben, wenn er sich dort mit dem Coronavirus infiziere. Sodann hätte er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wieder Probleme mit seiner Familie. Er habe ja im Interview von den Problemen mit seinem Bruder, seinem Schwager und seiner Schwiegermutter erzählt. Falls er zu seiner Frau und seinem Kind zurückkehre, wäre dies für alle gefährlich. Deshalb sei er ja nach Dubai ausgereist. Er wolle mit seiner Frau und seinem Kind ein sicheres Leben ausserhalb von Pakistan führen. Der Schwager werde es nicht zulassen, dass er jetzt zurückkehre. Er habe Angst, dass der Druck auf seine Frau aufs Unerträgliche ansteige, wenn er zurückkehre. Der Schwager habe gedroht, dass er sie alle töten lassen würde. Sein ältester Bruder, der bei den familiären Problemen hätte helfen können, sei mittlerweile verstorben. Er könne nicht auf die Hilfe seiner Familie zählen und habe keinen Ort, wo er leben könne. Seine Schwester könne nicht für ihn aufkommen, sie habe selber viele Kinder. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes werde er keine Arbeit mehr finden. Auch sein Bruder F._______ werde ihn, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht in seiner Eisenwerkstatt beschäftigen, da dieser sich mit seinem Bruder E._______ gegen ihn verbündet habe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1). 5.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer den Asylpunkt betreffenden Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss jüngerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche aussergewöhnliche Situation ist gemäss den Akten vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer bereits im Heimatstaat behandelt worden ist (vgl. nachfolgend E. 7.3.2). Gemäss dem eingereichten Arztbericht sind zudem gegenwärtig keine weiteren Behandlungen und Untersuchungen geplant, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Pakistan ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat - neben seinen Brüdern, mit denen er angeblich Probleme hat - über ein umfassendes soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann: So leben in Pakistan seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe. Auch verfügt er über eine Schwester, bei der zwei seiner Kinder aus erster Ehe leben ([...]). Zu seiner Tochter, welche studiert, hat er ein gutes Verhältnis und nach wie vor Kontakt ([...]). Auch hat er einen Onkel mütterlicherseits mit dem er befreundet ist ([...]). Darüber hinaus hat er einen Freund, bei dem er bereits in der Vergangenheit untergekommen ist, als er zwischen Dubai und Pakistan gependelt hat, und der gegenwärtig die Frau sowie das gemeinsame Kind beherbergt ([...]). Sodann verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. So hat er von seinem Vater gelernt, wie man in einer (...)werkstatt (...) herstellt und arbeitete als (...) wie auch in der (...), wobei er ein eigenes (...) geführt hat. Zudem hat er mit seiner Frau (...) und auf dem Markt verkauft ([...]). Auch war es dem Beschwerdeführer möglich, eine Firma in Dubai zu gründen, wobei er zum Schicksal dieser Firma lediglich ausgeführt hat, er habe «keinen Kontakt zu niemandem mehr» und könne deshalb nicht sagen, was mit dieser Firma passiert sei ([...]). Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass seine gesundheitlichen Probleme gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 5. Juni 2020 des (...) sind beim Beschwerdeführer ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, eine koronare Kardiopathie sowie eine depressive Episode und ein kariöses Gebiss diagnostiziert worden. Die gesundheitlichen Probleme werden gegenwärtig medikamentös behandelt, weitere Behandlungen und Untersuchungen sind gemäss Arztbericht nicht geplant, wobei eine hausärztliche Kontrolle alle drei Monate empfohlen wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Diabeteserkrankung und die Herzprobleme bereits in Pakistan bestanden haben und auch behandelt wurden. So wurden der Beschwerdeführer in Pakistan schon am Herzen operiert und die Diabeteserkrankung medikamentös behandelt ([...]). Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Probleme, mit denen der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg in Pakistan gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr dorthin verunmöglichen sollten, zumal er, wie bereits ausgeführt, in seinem Heimatstaat diesbezüglich behandelt worden ist. Zudem kann der Beschwerdeführer den laut Arztbericht ungenügend eingestellten Zucker vor der Ausreise noch besser einstellen lassen, wobei es an ihm liegt, die Therapie diszipliniert durchzuführen. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte depressive Episode, deren Ursache und Dauer unklar ist, scheint sodann keinen grösseren Behandlungsbedarf zu bedingen, wird sie laut Arztbericht doch gegenwärtig lediglich medikamentös behandelt und sind keine weiteren Schritte geplant oder erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass diese Behandlung somit, falls erforderlich, auch in Pakistan fortgesetzt werden kann, zumal in C._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, die beiden renommierten Institutionen "(...)" und "(...)" existieren, in denen ambulante und stationäre Behandlungen von psychischen Erkrankungen aller Art verfügbar sind. Insgesamt kann somit betreffend den Gesundheitszustand - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass sich die Coronavirus-Krankheit (Covid-19) in Pakistan weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet hat, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Pakistan von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung von Covid-19 sind aufgrund ihrer vor-übergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Sollten diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so kann dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: