Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er nannte dabei den (…) als sein Geburtsdatum. Am 5. Ja- nuar 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asyl- suchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 20. Januar 2023 erfolgte die Erstbe- fragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). A.b Mit Schreiben vom 16. März 2023 informierte das SEM den Beschwer- deführer über den Inhalt des Altersgutachtens des Instituts für Rechtsme- dizin des Kantonsspitals B._______ vom 14. März 2023, worin ein durch- schnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren festgestellt worden war, teilte ihm mit, sein Geburtsdatum werde dementsprechend im ZEMIS auf den (…) angepasst, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äus- serte sich dazu mit Eingabe vom 21. März 2023. A.c Am 14. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gambischer Staatsbürger, aber in Senegal geboren und habe zunächst zusammen mit seiner Familie dort gelebt. Seine Mutter sei früh verstorben. Die zweite Ehefrau seines Vaters habe ihn regelmässig geschlagen und auch mit dem Tod bedroht. Deswegen sei er ungefähr im Alter von (…) Jahren ausgezogen und nach Gambia gegangen, wo er in der Folge bei seiner Tante und deren Familie gelebt habe. Wie schon zuvor in Senegal habe er auch in Gambia als (…) gearbeitet. Er habe jedoch nicht viel verdient, und seine Tante habe ebenfalls finanzielle Sorgen ge- habt. Zudem habe er befürchtet, von kriminellen Banden überfallen oder rekrutiert zu werden. Daher sei er nach zwei bis drei Jahren zurück nach Senegal gegangen und zu einem Freund gezogen. Nachdem er mehrmals von einer Nachbarin sexuell belästigt und missbraucht worden sei, habe er sich zur Flucht nach Europa entschieden. Ungefähr Ende (…) sei er aus Senegal ausgereist. A.e Mit Eingabe vom 24. April 2023 (Übergabedatum; datiert mit «1. Juli 2021») nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. April 2023. Er reichte dabei ein Foto eines Geburtsregister- auszugs zu den Akten.
D-2988/2023 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 25. April 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem stellte es fest, das im ZEMIS aufgeführte Geburts- datum des Beschwerdeführers laute auf «(…)». C. Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 26. April 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 25. April 2023 mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen oder zumindest infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei er fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum «(…)» zu führen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ZEMIS-Entscheid des SEM (vgl. die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2023) wurde vom vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren getrennt. Es wird unter der Verfahrensnummer D-3035/2023 geführt und mit separatem Urteil ab- geschlossen.
D-2988/2023 Seite 4
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz wird nicht näher begründet; es geht aus der Beschwerdebegründung auch nicht hervor, ob sich die mit diesem Antrag implizit verbundene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangel- haft abgeklärt worden, auf den für das ZEMIS-Verfahren relevanten Sach- verhalt bezieht oder auf denjenigen, welcher dem Asylverfahren zugrunde liegt. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine wesentliche Verletzung der Untersuchungspflicht fest-
D-2988/2023 Seite 5 gestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif er- scheint.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Be- schwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland Gam- bia nie Opfer von asylrelevanter Verfolgung geworden. Wirtschaftliche Gründe oder die soziale Lage im Heimatland seien flüchtlingsrechtlich un- beachtlich. Auch die geltend gemachten Probleme in Senegal seien nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen in Gambia Nachteile zu befürchten hätte. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er sei in Senegal von seiner Stiefmutter physisch und psychisch misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. In Gambia sei er von mächtigen Gangs be- droht worden. Er habe Angst vor einem Überfall oder einer zwangsweisen Rekrutierung gehabt und unter der unsicheren Lage gelitten. Der gambi- sche Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig. Zudem sei er in Gam- bia von einer Frau sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Aus sozialen Gründen habe er keine strafrechtliche Verfolgung in die Wege geleitet. Diese Erlebnisse würden ihn aber noch heute stark belasten. Demnach sei
D-2988/2023 Seite 6 er in vielerlei Hinsicht verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine Schilderun- gen seien glaubhaft.
E. 7.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, können Asylsuchende, welche über eine Staatsangehörigkeit verfügen (d.h. nicht staatenlos sind), nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat ver- folgt werden. Verfolgungsmassnahmen, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten oder zu befürchten hat, sind dagegen für die Beurteilung ihrer Flüchtlings- eigenschaft unwesentlich (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1A Abs. 2 FK; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2019, Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grund- riss des Asylverfahrens, S. 34 f.). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge haben sich die Misshandlungen durch seine Stiefmutter nicht in seinem Heimatland (Gambia) zugetragen, sondern in Senegal. Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch eine Frau aus der Nach- barschaft führte der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde aus, diese Ereignisse hätten in Gambia stattgefunden (vgl. Ziff. II.C.d der Be- schwerde). Da er indes im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehr- fach zu Protokoll gegeben hatte, die sexuellen Übergriffe hätten sich in Se- negal ereignet (vgl. A12 Ziff. 7.03, A28 F71, F122 f.), und gleichzeitig erklärt hatte, in Gambia sei er nie bedroht, belästigt oder geschlagen worden (vgl. A28 F78), ist davon auszugehen, dass er sich beim Verfassen der Be- schwerde verschrieben hat und demnach auch der angebliche sexuelle Missbrauch in Senegal geschehen ist. Demnach sind die erwähnten Be- helligungen allesamt nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat (Senegal) geschehen; sie sind daher nicht asylrelevant, zumal nicht dargetan wird, dass der Beschwerdeführer diesen Nachteilen auch im Heimatland ausgesetzt wäre.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Gambia Angst vor kriminellen Banden gehabt, ist festzustellen, dass er offenbar in der Vergangenheit keine konkreten Probleme mit diesen Banden oder deren Mitglieder gehabt hat (vgl. A28 F144 und F150). Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm diese Banden zukünftig flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile zufügen könnten. Der Beschwerdeführer hat sodann ausdrücklich verneint, in Gambia Schwierigkeiten mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben (vgl. A12 Ziff. 7.02; s. auch A28 F78). Damit steht fest, dass er in Gambia keinen asylrelevanten Verfolgungs- handlungen ausgesetzt war und auch keine begründete Furcht besteht,
D-2988/2023 Seite 7 dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia entsprechende Verfolgungs- massnahmen zu gewärtigen hätte.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
D-2988/2023 Seite 8 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-221/2022 vom 7. Feb- ruar 2022 E. 10.2).
D-2988/2023 Seite 9
E. 10.3.2 Es sind ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der – sowohl gemäss dem im ZEMIS eingetragenen als auch dem von ihm selber geltend gemachten Geburtsdatum – volljährige Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus medizinischen, wirtschaftli- chen oder sozialen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Den Akten zufolge leidet er an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen. Sodann verfügt er in Gambia über ein familiäres Beziehungs- netz, und es ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszu- gehen, dass er erneut bei seiner Tante und deren Familie unterkommen könnte. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als (…) und war offensicht- lich in der Lage, sich mit seinem Einkommen die Reise nach Europa zu finanzieren. Es ist ihm daher zuzumuten, mit dieser Tätigkeit auch zukünf- tig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
D-2988/2023 Seite 10
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2988/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 7 der Verfügung vom 25. April 2023 betrifft.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird für das vorliegende Verfahren abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2988/2023 Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er nannte dabei den (...) als sein Geburtsdatum. Am 5. Januar 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 20. Januar 2023 erfolgte die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). A.b Mit Schreiben vom 16. März 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über den Inhalt des Altersgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ vom 14. März 2023, worin ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt worden war, teilte ihm mit, sein Geburtsdatum werde dementsprechend im ZEMIS auf den (...) angepasst, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 21. März 2023. A.c Am 14. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei gambischer Staatsbürger, aber in Senegal geboren und habe zunächst zusammen mit seiner Familie dort gelebt. Seine Mutter sei früh verstorben. Die zweite Ehefrau seines Vaters habe ihn regelmässig geschlagen und auch mit dem Tod bedroht. Deswegen sei er ungefähr im Alter von (...) Jahren ausgezogen und nach Gambia gegangen, wo er in der Folge bei seiner Tante und deren Familie gelebt habe. Wie schon zuvor in Senegal habe er auch in Gambia als (...) gearbeitet. Er habe jedoch nicht viel verdient, und seine Tante habe ebenfalls finanzielle Sorgen gehabt. Zudem habe er befürchtet, von kriminellen Banden überfallen oder rekrutiert zu werden. Daher sei er nach zwei bis drei Jahren zurück nach Senegal gegangen und zu einem Freund gezogen. Nachdem er mehrmals von einer Nachbarin sexuell belästigt und missbraucht worden sei, habe er sich zur Flucht nach Europa entschieden. Ungefähr Ende (...) sei er aus Senegal ausgereist. A.e Mit Eingabe vom 24. April 2023 (Übergabedatum; datiert mit «1. Juli 2021») nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. April 2023. Er reichte dabei ein Foto eines Geburtsregisterauszugs zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. April 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ausserdem stellte es fest, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute auf «(...)». C. Die damalige Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 26. April 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 25. April 2023 mit Beschwerde vom 23. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen oder zumindest infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei er fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum «(...)» zu führen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ZEMIS-Entscheid des SEM (vgl. die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2023) wurde vom vorliegenden Asylbeschwerdeverfahren getrennt. Es wird unter der Verfahrensnummer D-3035/2023 geführt und mit separatem Urteil abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz wird nicht näher begründet; es geht aus der Beschwerdebegründung auch nicht hervor, ob sich die mit diesem Antrag implizit verbundene Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei mangelhaft abgeklärt worden, auf den für das ZEMIS-Verfahren relevanten Sachverhalt bezieht oder auf denjenigen, welcher dem Asylverfahren zugrunde liegt. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine wesentliche Verletzung der Untersuchungspflicht fest-gestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland Gambia nie Opfer von asylrelevanter Verfolgung geworden. Wirtschaftliche Gründe oder die soziale Lage im Heimatland seien flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Auch die geltend gemachten Probleme in Senegal seien nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen in Gambia Nachteile zu befürchten hätte. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er sei in Senegal von seiner Stiefmutter physisch und psychisch misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. In Gambia sei er von mächtigen Gangs bedroht worden. Er habe Angst vor einem Überfall oder einer zwangsweisen Rekrutierung gehabt und unter der unsicheren Lage gelitten. Der gambische Staat sei weder schutzwillig noch schutzfähig. Zudem sei er in Gambia von einer Frau sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Aus sozialen Gründen habe er keine strafrechtliche Verfolgung in die Wege geleitet. Diese Erlebnisse würden ihn aber noch heute stark belasten. Demnach sei er in vielerlei Hinsicht verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine Schilderungen seien glaubhaft. 7. 7.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, können Asylsuchende, welche über eine Staatsangehörigkeit verfügen (d.h. nicht staatenlos sind), nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Verfolgungsmassnahmen, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten oder zu befürchten hat, sind dagegen für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft unwesentlich (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1A Abs. 2 FK; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2019, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S. 34 f.). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge haben sich die Misshandlungen durch seine Stiefmutter nicht in seinem Heimatland (Gambia) zugetragen, sondern in Senegal. Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch eine Frau aus der Nachbarschaft führte der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde aus, diese Ereignisse hätten in Gambia stattgefunden (vgl. Ziff. II.C.d der Beschwerde). Da er indes im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach zu Protokoll gegeben hatte, die sexuellen Übergriffe hätten sich in Senegal ereignet (vgl. A12 Ziff. 7.03, A28 F71, F122 f.), und gleichzeitig erklärt hatte, in Gambia sei er nie bedroht, belästigt oder geschlagen worden (vgl. A28 F78), ist davon auszugehen, dass er sich beim Verfassen der Beschwerde verschrieben hat und demnach auch der angebliche sexuelle Missbrauch in Senegal geschehen ist. Demnach sind die erwähnten Behelligungen allesamt nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat (Senegal) geschehen; sie sind daher nicht asylrelevant, zumal nicht dargetan wird, dass der Beschwerdeführer diesen Nachteilen auch im Heimatland ausgesetzt wäre. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Gambia Angst vor kriminellen Banden gehabt, ist festzustellen, dass er offenbar in der Vergangenheit keine konkreten Probleme mit diesen Banden oder deren Mitglieder gehabt hat (vgl. A28 F144 und F150). Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm diese Banden zukünftig flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zufügen könnten. Der Beschwerdeführer hat sodann ausdrücklich verneint, in Gambia Schwierigkeiten mit Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben (vgl. A12 Ziff. 7.02; s. auch A28 F78). Damit steht fest, dass er in Gambia keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und auch keine begründete Furcht besteht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
8. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-221/2022 vom 7. Februar 2022 E. 10.2). 10.3.2 Es sind ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der - sowohl gemäss dem im ZEMIS eingetragenen als auch dem von ihm selber geltend gemachten Geburtsdatum - volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus medizinischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Den Akten zufolge leidet er an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen. Sodann verfügt er in Gambia über ein familiäres Beziehungsnetz, und es ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass er erneut bei seiner Tante und deren Familie unterkommen könnte. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung als (...) und war offensichtlich in der Lage, sich mit seinem Einkommen die Reise nach Europa zu finanzieren. Es ist ihm daher zuzumuten, mit dieser Tätigkeit auch zukünftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 7 der Verfügung vom 25. April 2023 betrifft.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird für das vorliegende Verfahren abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: