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D-2975/2016

D-2975/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist mit demjenigen im Verfahren D-2990/2016 der Ehefrau zu koordinieren.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2975/2016 Urteil vom 9. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 in der Schweiz - zusammen mit seiner minderjährigen Ehefrau (D-2990/2016) - um Asyl nachsuchte, dass das Dublin-Verfahren der Ehefrau im Hinblick auf deren Minderjährigkeit getrennt von demjenigen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wozu diesem am 5. April 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Der Entscheid des SEM vom 19. April 2016 sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. Die Schweiz solle sich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers für zuständig erklären. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies, den am 17. Mai 2016 angeordneten Vollzugsstopp aufhob und feststellte, der Beschwerdeführer habe das Urteil im Ausland abzuwarten, dass er des Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 28. Mai 2016 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2016 seinen Rechtsstandpunkt bekräftigte und ein Arztzeugnis vom 27. Mai 2016, welches seine Ehefrau betrifft, zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 26. November 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 5. Januar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 11. Januar 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer und seine (minderjährige) Ehefrau hätten sich entschlossen, Asylgesuche in der Schweiz zu stellen, weil hier der einzige Verwandte des Beschwerdeführers in Europa, ein Cousin, seinen Wohnsitz habe, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, dass es sich bei diesem Cousin zum einen nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass es zum anderen nicht Sache des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats vielmehr von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass nach dieser sogenannten Sachverhaltsversteinerungsregel bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der ersten Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz vorgelegen hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K4 zu Art. 7 Abs. 2 S. 115), dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch seine Ehefrau - seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 26. November 2015 unbestrittenermassen in Deutschland gestellt hat, weshalb keine Prüfung nach Kapitel III mehr zu erfolgen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, a.a.O., K5 zu Art. 20 S. 184; BVGE 2012/4 E. 3.2 S. 28 ff.), dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei seit dem 6. Mai 2015 verheiratet (A6/13 Ziff. 1.14 S. 3 und 4), dass der Beschwerdeführerin wie auch seine Ehefrau in der Beschwerde festhalten, sie wollten die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten, dass die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehefrau am 11. Januar 2016 zugestimmt haben, weshalb einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland nichts entgegensteht, dass auf die Asylbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Urteil D-2990/2016 vom 6. Juni 2016 nicht eingetreten wurde, weshalb das Dispositiv der entsprechenden Verfügung (Akte A20; N 667 443) , welches in Ziffer 2 die Wegweisung nach Deutschland anordnet, bereits in Rechtskraft erwachsen ist, dass deshalb offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin als "unbegleitete" Minderjährige zu betrachten war, dass folglich auf die Begründung die Ehefrau betreffend nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach dem Gesagten gemeinsam den deutschen Behörden zu überstellen sind, und sie ihre Asylverfahren in Deutschland zu absolvieren haben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, seine Ehefrau sei schwanger, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass weder Schwangerschaft noch Entbindung in Deutschland eine Grundlage für einen Selbsteintritt der Schweiz bilden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist mit demjenigen im Verfahren D-2990/2016 der Ehefrau zu koordinieren.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: