Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) - suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich nach Abschluss der Schule im Jahr 1997 ins Vanni-Gebiet begeben, wo er an verschiedenen Orten gelebt habe. Dabei habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zunächst in einer Garage und später in einer Märtyrergedenkstätte gearbeitet. Im Jahr 2000 sei er vom Vanni-Gebiet nach Jaffna zurückgekehrt und habe dort in einem Laden gearbeitet. Als er einmal Geld des Geschäftsinhabers habe auf die Bank bringen wollen und er bei einem Militärcamp vorbeigegangen sei, hätten ihn Soldaten angehalten, ins Camp mitgenommen, dort während vier Stunden festgehalten und geschlagen. Er wisse nicht, weshalb er von den Soldaten Schläge erhalten habe. Die Soldaten hätten aber damals die Personen, die am Camp vorbeigegangen seien, üblicherweise geschlagen. Aus Angst habe ihn danach seine Familie nach C._______ geschickt, wo er sich in den Jahren 2001 bis 2014 - mit einem längeren Unterbruch, als er Ende 2010 nach D._______/Jaffna zurückgekehrt und mit seiner Frau die Ehe eingegangen sei - immer aufgehalten habe und dort einer Arbeit nachgegangen sei. In C._______ habe er regelmässig Spendengelder an LTTE-Leute entrichtet. Drei Tage nach seiner ersten Rückkehr aus C._______ respektive im September 2010 sei er von Spionen des Militärs gerufen und zu seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt worden. Er habe seine zehnjährige Abwesenheit so begründet, dass er aus Armut beziehungsweise aus familiären Gründen ausgereist sei. Danach sei er nicht weiter behelligt worden. Nach seiner zweiten Rückkehr aus C._______ im Frühjahr 2014 sei er von den sri-lankischen Behörden erneut aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts befragt, indessen nicht weiter behelligt worden, nachdem er erklärt habe, zwecks finanzieller Versorgung seiner Familie im Ausland gearbeitet zu haben. Im selben Jahr habe ihn eine unbekannte Person mit einem Messer attackiert und an der linken Schulter verletzt. Er habe sich in der Folge im Spital verarzten lassen, jedoch auf Anraten seiner Familie auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise im Dezember 2015 sei er zwischen dem Wohnort seiner Mutter und demjenigen seiner Ehefrau hin- und hergependelt. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 27. November 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6759/2017 vom 24. September 2020 ab. C. C.a Am 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne der Bestimmungen von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Darin machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem von ihm selbst verfassten Länderbericht zu Sri Lanka in der Fassung vom 4. April 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzterem würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lageveränderung in Sri Lanka und insbesondere des Ausbaus des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 sei sein Mandant aufgrund seiner LTTE-Helfertätigkeit akut von einer bis zu zwei Jahre dauernden Rehabilitationshaft bedroht. Aufgrund der in den Berichten aufgezeigten Entwicklungen und seines Hochrisikoprofils habe zwingend eine neue Prüfung seines Gefährdungsprofils zu erfolgen. Als massgebliche Risikofaktoren seien seine eigenen sowie seine familiären Verbindungen zu den LTTE und seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Rückkehrer" zu betrachten, welche nach langer Landesabwesenheit aus einem im Sinne des tamilischen Separatismus als radikal geltenden Gebiet oder Land nach Sri Lanka zurückkehren würden. Mit der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA vom 12. März 2021 bestehe bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka deswegen die Gefahr einer umgehenden Verhaftung wegen Verdachts auf eine extremistische Gesinnung. Zusammenfassend ergebe sich, dass er angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, seines Hochrisikoprofils und seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. C.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte der Rechtsvertreter den Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs E._______ und seiner gesamten Sektion wegen Befangenheit. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 - eröffnet am 17. Juni 2021 - wies das SEM den Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ab, trat auf das Mehrfachgesuch sowie auf das Ausstandsbegehren gegen Sektionschef E._______ und dessen Mitarbeitende nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unter Einschluss des Wegweisungsvollzugs und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2021 sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger sowie unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen in E. 5.5 einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Hauptantrag [2] die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 12. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen.
E. 5.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 5.2 Die Spruchkörperzusammensetzung wurde von einer Mitarbeiterin der Abteilung IV am 25. Juni 2021 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen.
E. 5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.
E. 5.4 In der Beschwerde wird beantragt, es sei eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht "wider Erwarten" die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des SEM vom 9. Juni 2021 auf das Mehrfachgesuch bejahen sollte (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Juni 2021 in Bezug auf den Prüfungsgegenstand des vorliegen Verfahrens eine hinlängliche Begründung enthält (vgl. E. 6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung von Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt, eine aus Versehen oder mangels Rechtskenntnissen begangene Unterlassung beheben zu können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.236). Solches kann in Bezug auf die Person des Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren, der als Anwalt seit Jahrzehnten insbesondere auf dem Gebiet des Asyls tätig ist, nicht angenommen werden. Der Antrag ist daher abzuweisen.
E. 5.5 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Wie erwähnt bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig die Frage, ob das SEM auf das Mehrfachgesuch zu Recht nicht eingetreten ist oder nicht (vgl. E. 4 hiervor). Auf das Eventualbegehren, es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4], ist demnach nicht einzutreten.
E. 6.1 Zur Begründung des Rechtsbegehrens [2] wird geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen sei. Das Asylgesuch vom 12. Mai 2021 sei ausführlich und detailliert begründet worden. Das SEM habe sich in seinem Entscheid vom 9. Juni 2021 materiell mit den darin geschilderten Gründen auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. S. 5 f., IV/ Ziff. 2), weshalb es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um eine materielle Abweisung des Asylgesuchs vom 12. Mai 2021 handle, welche innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sei. Trotz dieser materiellen Auseinandersetzung bezeichne das SEM den Entscheid vom 9. Juni 2021 als "Nichteintretensentscheid" und habe eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt. Dies offensichtlich einzig in der Absicht, die ordentliche Beschwerdefrist unrechtmässig zu verkürzen. Um auch diese unzutreffende Frist vorsorglich zu wahren, werde innert dieser Frist die vorliegende Beschwerde eingereicht. Da es sich bei der Verfügung vom 9. Juni 2021 indessen um einen materiellen Entscheid handle und die hierfür vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist erst am 19. Juli 2021 ablaufe, werde die vollständige und inhaltlich begründete Beschwerde erst auf dieses Datum hin folgen.
E. 6.2 Hinsichtlich des in der Beschwerde formulierten Eventualantrags, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger sowie unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält (vgl. auch E. 6.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seine Person bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Das Eventualbegehren [3] ist somit ebenfalls abzuweisen.
E. 6.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Hauptbegehrens [2] und des Eventualantrags [3] abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 12). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6759/2017 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 12. Mai 2021 nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6 f.) zu verweisen.
E. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5], ist abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abseiling IV D-2941/2021 law/rep Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) - suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich nach Abschluss der Schule im Jahr 1997 ins Vanni-Gebiet begeben, wo er an verschiedenen Orten gelebt habe. Dabei habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zunächst in einer Garage und später in einer Märtyrergedenkstätte gearbeitet. Im Jahr 2000 sei er vom Vanni-Gebiet nach Jaffna zurückgekehrt und habe dort in einem Laden gearbeitet. Als er einmal Geld des Geschäftsinhabers habe auf die Bank bringen wollen und er bei einem Militärcamp vorbeigegangen sei, hätten ihn Soldaten angehalten, ins Camp mitgenommen, dort während vier Stunden festgehalten und geschlagen. Er wisse nicht, weshalb er von den Soldaten Schläge erhalten habe. Die Soldaten hätten aber damals die Personen, die am Camp vorbeigegangen seien, üblicherweise geschlagen. Aus Angst habe ihn danach seine Familie nach C._______ geschickt, wo er sich in den Jahren 2001 bis 2014 - mit einem längeren Unterbruch, als er Ende 2010 nach D._______/Jaffna zurückgekehrt und mit seiner Frau die Ehe eingegangen sei - immer aufgehalten habe und dort einer Arbeit nachgegangen sei. In C._______ habe er regelmässig Spendengelder an LTTE-Leute entrichtet. Drei Tage nach seiner ersten Rückkehr aus C._______ respektive im September 2010 sei er von Spionen des Militärs gerufen und zu seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt worden. Er habe seine zehnjährige Abwesenheit so begründet, dass er aus Armut beziehungsweise aus familiären Gründen ausgereist sei. Danach sei er nicht weiter behelligt worden. Nach seiner zweiten Rückkehr aus C._______ im Frühjahr 2014 sei er von den sri-lankischen Behörden erneut aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts befragt, indessen nicht weiter behelligt worden, nachdem er erklärt habe, zwecks finanzieller Versorgung seiner Familie im Ausland gearbeitet zu haben. Im selben Jahr habe ihn eine unbekannte Person mit einem Messer attackiert und an der linken Schulter verletzt. Er habe sich in der Folge im Spital verarzten lassen, jedoch auf Anraten seiner Familie auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise im Dezember 2015 sei er zwischen dem Wohnort seiner Mutter und demjenigen seiner Ehefrau hin- und hergependelt. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 27. November 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6759/2017 vom 24. September 2020 ab. C. C.a Am 12. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp" bezeichnete Eingabe ein, welche das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne der Bestimmungen von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm. Darin machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil des BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 dermassen fundamental verschlechtert, dass in Bezug auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung mittlerweile von einem Paradigmenwechsel gesprochen werden müsse. Dies gehe sowohl aus dem von ihm selbst verfassten Länderbericht zu Sri Lanka in der Fassung vom 4. April 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzterem würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, ihre Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lageveränderung in Sri Lanka und insbesondere des Ausbaus des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 sei sein Mandant aufgrund seiner LTTE-Helfertätigkeit akut von einer bis zu zwei Jahre dauernden Rehabilitationshaft bedroht. Aufgrund der in den Berichten aufgezeigten Entwicklungen und seines Hochrisikoprofils habe zwingend eine neue Prüfung seines Gefährdungsprofils zu erfolgen. Als massgebliche Risikofaktoren seien seine eigenen sowie seine familiären Verbindungen zu den LTTE und seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Rückkehrer" zu betrachten, welche nach langer Landesabwesenheit aus einem im Sinne des tamilischen Separatismus als radikal geltenden Gebiet oder Land nach Sri Lanka zurückkehren würden. Mit der kürzlich erfolgten Erweiterung des PTA vom 12. März 2021 bestehe bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka deswegen die Gefahr einer umgehenden Verhaftung wegen Verdachts auf eine extremistische Gesinnung. Zusammenfassend ergebe sich, dass er angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, seines Hochrisikoprofils und seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. C.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte der Rechtsvertreter den Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs E._______ und seiner gesamten Sektion wegen Befangenheit. D. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 - eröffnet am 17. Juni 2021 - wies das SEM den Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ab, trat auf das Mehrfachgesuch sowie auf das Ausstandsbegehren gegen Sektionschef E._______ und dessen Mitarbeitende nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz unter Einschluss des Wegweisungsvollzugs und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2021 sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen [2]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger sowie unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4]. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. F. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen in E. 5.5 einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend dem Hauptantrag [2] die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 12. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen. 5. 5.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5.2 Die Spruchkörperzusammensetzung wurde von einer Mitarbeiterin der Abteilung IV am 25. Juni 2021 mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert; Eingriffe in das Spruchkörpergenerierungssystem wurden nicht vorgenommen. 5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 5.4 In der Beschwerde wird beantragt, es sei eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht "wider Erwarten" die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids des SEM vom 9. Juni 2021 auf das Mehrfachgesuch bejahen sollte (vgl. Beschwerde S. 3, Ziff. 3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Juni 2021 in Bezug auf den Prüfungsgegenstand des vorliegen Verfahrens eine hinlängliche Begründung enthält (vgl. E. 6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung von Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt, eine aus Versehen oder mangels Rechtskenntnissen begangene Unterlassung beheben zu können (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.236). Solches kann in Bezug auf die Person des Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren, der als Anwalt seit Jahrzehnten insbesondere auf dem Gebiet des Asyls tätig ist, nicht angenommen werden. Der Antrag ist daher abzuweisen. 5.5 Die angefochtene Verfügung enthält keine Regelung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Wie erwähnt bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mithin einzig die Frage, ob das SEM auf das Mehrfachgesuch zu Recht nicht eingetreten ist oder nicht (vgl. E. 4 hiervor). Auf das Eventualbegehren, es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [4], ist demnach nicht einzutreten. 6. 6.1 Zur Begründung des Rechtsbegehrens [2] wird geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen sei. Das Asylgesuch vom 12. Mai 2021 sei ausführlich und detailliert begründet worden. Das SEM habe sich in seinem Entscheid vom 9. Juni 2021 materiell mit den darin geschilderten Gründen auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. S. 5 f., IV/ Ziff. 2), weshalb es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung um eine materielle Abweisung des Asylgesuchs vom 12. Mai 2021 handle, welche innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sei. Trotz dieser materiellen Auseinandersetzung bezeichne das SEM den Entscheid vom 9. Juni 2021 als "Nichteintretensentscheid" und habe eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen angesetzt. Dies offensichtlich einzig in der Absicht, die ordentliche Beschwerdefrist unrechtmässig zu verkürzen. Um auch diese unzutreffende Frist vorsorglich zu wahren, werde innert dieser Frist die vorliegende Beschwerde eingereicht. Da es sich bei der Verfügung vom 9. Juni 2021 indessen um einen materiellen Entscheid handle und die hierfür vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist erst am 19. Juli 2021 ablaufe, werde die vollständige und inhaltlich begründete Beschwerde erst auf dieses Datum hin folgen. 6.2 Zum Einwand, das SEM sei faktisch auf das Mehrfachgesuch vom 12. Mai 2021 eingetreten, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 9. Juni 2021 zunächst fest, dass es sich hinsichtlich des individuellen Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers gestützt auf die von ihm geltend gemachten Risikofaktoren - namentlich seine eigenen und seine familiären Verbindungen zu den LTTE sowie seine Zugehörigkeit zur Gruppe der "Rückkehrer" um Sachverhaltselemente beziehungsweise Vorbringen handle, die im bisherigen ordentlichen Asylverfahren bereits rechtskräftig beurteilt worden seien und deshalb nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuchs sein könnten. Darüber hinaus hielt das SEM fest, die im Gesuch namhaft geltend gemachten innenpolitischen Entwicklungen hätten, wie vom Gericht bereits im Urteil D- 6759/2017 vom 24. September 2020 E. 10.3 festgestellt, keinen konkreten beziehungsweise individuellen Bezug zu seiner Person aufgewiesen. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall, welche Voraussetzung für die individuelle Prüfung einer Verfolgungsfurcht wäre, sei auch im Mehrfachgesuch vom 12. Mai 2021 nicht vorgenommen worden. Tatsächlich reicht es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, um hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für eine bestimmte Person ableiten zu können. Es ist demnach festzustellen, dass das Mehrfachgesuch keine genügend substanziierte Begründung für das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers enthält und darin lediglich auf das - bereits im vorangegangenen Verfahren beurteilten - Risikoprofil des Beschwerdeführers verwiesen wird, ohne dass ein hinreichend persönlicher Bezug zwischen seiner Person und der aktuellen politischen Entwicklung in seiner Heimat hergestellt wird. Insofern hat sich die Vorinstanz nicht materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt, sondern dargelegt, weshalb sie die im Mehrfachgesuch als neu und rechtserheblich bezeichneten Sachverhaltselemente als nicht genügend substanziiert respektive auf die Person des Beschwerdeführers individualisiert erachtete, um auf dessen Gesuch eintreten zu müssen. Nach diesen Erwägungen ist die gewählte Erledigungsform nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz auf unbegründete Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG nicht eintreten muss (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 6.2 Hinsichtlich des in der Beschwerde formulierten Eventualantrags, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger sowie unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwieweit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt beziehungsweise eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend darlegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält (vgl. auch E. 6.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seine Person bezogen erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, schliessen. Das Eventualbegehren [3] ist somit ebenfalls abzuweisen. 6.3 Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Hauptbegehrens [2] und des Eventualantrags [3] abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-6759/2017 vom 24. September 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 12). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-6759/2017 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 12. Mai 2021 nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6 f.) zu verweisen. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [5], ist abzuweisen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: