Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, aufgrund seiner Beziehungen zu den LTTE sowie eines auf ihn erfolgten Messerangriffes in die Schweiz gereist zu sein. B. Das SEM lehnte mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6759/2017 vom 24. September 2020 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2021 beim SEM ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) mit der Begründung ein, die all- gemeine Lage in Sri Lanka habe sich verändert und er sei im Sinne objek- tiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. D. Das SEM trat mit Entscheid vom 9. Juni 2021 angesichts der fehlenden ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht ein und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-2941/2021 vom 12. Juli 2021 die dagegen erhobene Be- schwerde ab, soweit es auf sie eintrat. E. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Gesuch mit dem Titel «Mehrfachgesuch/Wiedererwä- gungsgesuch» ein und führte zur Begründung hauptsächlich aus, bei sei- nen Vorbringen in den bisherigen Asylverfahren verschiedene Daten ver- wechselt zu haben, weshalb er seine bei der Einreise in die Schweiz be- stehenden Asylgründe nochmals darlege. Im Weiteren erklärte er, es gehe ihm unter anderem aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich seines weiteren Verbleibs in der Schweiz beziehungsweise seines illegalen Aufenthaltes nicht gut. Als Nachweis seiner Identität legte er seiner Eingabe die Tamil Eelam National Card (Ausstelldatum November 2021) zuzüglich Couvert bei.
D-625/2022 Seite 3 F. Das SEM nahm mit Entscheid vom 3. Februar 2022 die Eingabe vom
25. Dezember 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 9. Juni 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe seines gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreters vom
8. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme und die Rückweisung der Sache ans SEM zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Fest- stellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seiner Ein- gabe nebst einer Vollmacht des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2022 di- verse Beweismittel bei (Fotokopie der Tamil Eelam National Card vom No- vember 2021; diverse Fotokopien mit Bildern von Veranstaltungen [davon 2 Originalfotos); Flyerkopien von tamilischen Veranstaltungen vom 8./9. August 2020 und 20. September 2021; eine Informationskopie der Swiss Tamil Woman’s, Youth and Political Organisation; eine Kopie von «Gazette Extraordinary Of The Democratic Socialist Republic Of Sri Lanka»; diverse Hinweise auf öffentliche Quellenangaben und Webseiten [grösstenteils unübersetzt]; einen USB Stick mit 4 Videosequenzen [Ge- denken an die Unterdrückung/«répression commémoration»]), H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. Februar 2022 die Ge- suche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. I. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ging dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2022 ein.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum- marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66– 68 VwVG. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuch- stellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglich- keit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).
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E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung auf- grund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sach- lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Unter Umständen können auch Revisionsgründe gerügt werden (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsge- such), beispielsweise falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro- zessentscheid abgeschlossen wurde. Ebenfalls im Rahmen einer Wieder- erwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeent- scheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7).
E. 5.1 In der Beschwerde wird vorab formell gerügt, die Vorinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2021 fälschlicher- weise nicht als Mehrfachgesuch – sondern als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch – behandelt.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit dem Inhalt des Gesuches vom 25. Dezem- ber 2021 und seiner Rechtsnatur sowie mit dem eingereichten Beweismit- tel (Kopie Tamil Eelam National Card vom November 2021) in der ange- fochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzlichen Entscheid, Erwägung III). Sie hat dabei zutreffend festge- stellt, dass im Gesuch vom 25. Dezember 2021 keine neuen Gründe (für ein Mehrfachgesuch) geltend gemacht wurden, sondern einzig die bereits in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig beurteilten, bisheri- gen Asylgründe vorgebracht und explizit nur als Nachweis seiner Identität auf die Beilage der Tamil Eelam National Card hingewiesen wurde (A1/3). Die Vorinstanz hat somit das Gesuch vom 25. Dezember 2021 rechtlich korrekt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, womit sich die genannte Rüge als unbegründet erwiesen hat.
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E. 6.1 Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 25. Dezem- ber 2021 im Ergebnis als nicht gehörig begründet erachtete und (unabhän- gig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches) auf dieses nicht eintrat. Diese Einschätzung ist zu bestätigen.
E. 6.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begrün- dung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 6.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der im Wiedererwägungs- gesuch vom 25. Dezember 2021 vorgebrachte Sachverhalt bereits Gegen- stand der vorangegangenen Verfahren war (erstinstanzliches Asyl-, Mehr- fachgesuch- und Beschwerdeverfahren). Das mit dem Gesuch einge- reichte Beweismittel (Kopie Tamil Eelam National Card vom November
2021) wurde ebenso zu Recht als untauglich – sowohl für die Geltendma- chung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung als auch für neue Tatsachen – befunden. Im Übrigen wies das SEM als Nachweis für letztere auf die bereits eingereichte sri-lankische Identitätskarte hin.
Im Weiteren trifft die Behauptung der Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht zu, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom
25. Dezember 2021 neu zu politischen Aktivitäten in der Schweiz bekannt habe beziehungsweise in der Schweiz und im Ausland exilpolitisch aktiv geworden sei. Diese Vorbringen finden vielmehr erstmals in der Be- schwerde vom 8. Februar 2022 Eingang in das vorliegende Wiedererwä- gungsverfahren (Beschwerde, S. 6: «[…] Der Beschwerdeführer gab an, in der Diaspora politisch aktiv geworden zu sein. Zu diesem Zweck legte er seinen Ausweis als Mitglied der separatistischen Tamilenregierung im Exil vor und befürchtete in dieser Eigenschaft verhaftet zu werden […].»; Origi- naltext : Le réquerant a allégué être devenu politiquement actif dans la diaspora. A cet effet, il a produit sa carte de membre du Gouvernement séparatiste Tamoul en exile es allégue craindre d’être arrété en cette qua- lité, […]»). Entgegen seiner Behauptung wurden somit im Gesuch weder
D-625/2022 Seite 7 subjektive Nachfluchtgründe noch andere Gründe geltend gemacht, wobei die Vorbringen in der Beschwerde (neue, durch Beweismittel gestützte exil- politische Aktivitäten) ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sein können, weshalb die Rüge haltlos und die exil- politischen Aktivitäten nicht zu berücksichtigen sind.
E. 7 Anzufügen bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz hinsichtlich Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzuges zu Recht auf die Erwägungen 12.3 im Ur- teil D-6759/2017 vom 24. September 2020 verwiesen hat und auch die un- belegten Behauptungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers diesbezüglich unbehelflich sind.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Ein- treten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend klar nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbin- dung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-625/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-625/2022 Urteil vom 1. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, aufgrund seiner Beziehungen zu den LTTE sowie eines auf ihn erfolgten Messerangriffes in die Schweiz gereist zu sein. B. Das SEM lehnte mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-6759/2017 vom 24. September 2020 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Mai 2021 beim SEM ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) mit der Begründung ein, die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich verändert und er sei im Sinne objektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. D. Das SEM trat mit Entscheid vom 9. Juni 2021 angesichts der fehlenden ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht ein und verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-2941/2021 vom 12. Juli 2021 die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. E. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Gesuch mit dem Titel «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» ein und führte zur Begründung hauptsächlich aus, bei seinen Vorbringen in den bisherigen Asylverfahren verschiedene Daten verwechselt zu haben, weshalb er seine bei der Einreise in die Schweiz bestehenden Asylgründe nochmals darlege. Im Weiteren erklärte er, es gehe ihm unter anderem aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich seines weiteren Verbleibs in der Schweiz beziehungsweise seines illegalen Aufenthaltes nicht gut. Als Nachweis seiner Identität legte er seiner Eingabe die Tamil Eelam National Card (Ausstelldatum November 2021) zuzüglich Couvert bei. F. Das SEM nahm mit Entscheid vom 3. Februar 2022 die Eingabe vom 25. Dezember 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 9. Juni 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe seines gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 8. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Rückweisung der Sache ans SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe nebst einer Vollmacht des Rechtsvertreters vom 8. Februar 2022 diverse Beweismittel bei (Fotokopie der Tamil Eelam National Card vom November 2021; diverse Fotokopien mit Bildern von Veranstaltungen [davon 2 Originalfotos); Flyerkopien von tamilischen Veranstaltungen vom 8./9. August 2020 und 20. September 2021; eine Informationskopie der Swiss Tamil Woman's, Youth and Political Organisation; eine Kopie von «Gazette Extraordinary Of The Democratic Socialist Republic Of Sri Lanka»; diverse Hinweise auf öffentliche Quellenangaben und Webseiten [grösstenteils unübersetzt]; einen USB Stick mit 4 Videosequenzen [Gedenken an die Unterdrückung/«répression commémoration»]), H. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. Februar 2022 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. I. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ging dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG); im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Unter Umständen können auch Revisionsgründe gerügt werden (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch), beispielsweise falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). 5. 5.1 In der Beschwerde wird vorab formell gerügt, die Vorinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2021 fälschlicherweise nicht als Mehrfachgesuch - sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch - behandelt. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit dem Inhalt des Gesuches vom 25. Dezember 2021 und seiner Rechtsnatur sowie mit dem eingereichten Beweismittel (Kopie Tamil Eelam National Card vom November 2021) in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzlichen Entscheid, Erwägung III). Sie hat dabei zutreffend festgestellt, dass im Gesuch vom 25. Dezember 2021 keine neuen Gründe (für ein Mehrfachgesuch) geltend gemacht wurden, sondern einzig die bereits in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig beurteilten, bisherigen Asylgründe vorgebracht und explizit nur als Nachweis seiner Identität auf die Beilage der Tamil Eelam National Card hingewiesen wurde (A1/3). Die Vorinstanz hat somit das Gesuch vom 25. Dezember 2021 rechtlich korrekt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen, womit sich die genannte Rüge als unbegründet erwiesen hat. 6. 6.1 Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 25. Dezember 2021 im Ergebnis als nicht gehörig begründet erachtete und (unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches) auf dieses nicht eintrat. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. 6.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.3 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Dezember 2021 vorgebrachte Sachverhalt bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren war (erstinstanzliches Asyl-, Mehrfachgesuch- und Beschwerdeverfahren). Das mit dem Gesuch eingereichte Beweismittel (Kopie Tamil Eelam National Card vom November 2021) wurde ebenso zu Recht als untauglich - sowohl für die Geltendmachung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung als auch für neue Tatsachen - befunden. Im Übrigen wies das SEM als Nachweis für letztere auf die bereits eingereichte sri-lankische Identitätskarte hin. Im Weiteren trifft die Behauptung der Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht zu, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 25. Dezember 2021 neu zu politischen Aktivitäten in der Schweiz bekannt habe beziehungsweise in der Schweiz und im Ausland exilpolitisch aktiv geworden sei. Diese Vorbringen finden vielmehr erstmals in der Beschwerde vom 8. Februar 2022 Eingang in das vorliegende Wiedererwägungsverfahren (Beschwerde, S. 6: «[...] Der Beschwerdeführer gab an, in der Diaspora politisch aktiv geworden zu sein. Zu diesem Zweck legte er seinen Ausweis als Mitglied der separatistischen Tamilenregierung im Exil vor und befürchtete in dieser Eigenschaft verhaftet zu werden [...].»; Originaltext : Le réquerant a allégué être devenu politiquement actif dans la diaspora. A cet effet, il a produit sa carte de membre du Gouvernement séparatiste Tamoul en exile es allégue craindre d'être arrété en cette qualité, [...]»). Entgegen seiner Behauptung wurden somit im Gesuch weder subjektive Nachfluchtgründe noch andere Gründe geltend gemacht, wobei die Vorbringen in der Beschwerde (neue, durch Beweismittel gestützte exilpolitische Aktivitäten) ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, weshalb die Rüge haltlos und die exilpolitischen Aktivitäten nicht zu berücksichtigen sind.
7. Anzufügen bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu Recht auf die Erwägungen 12.3 im Urteil D-6759/2017 vom 24. September 2020 verwiesen hat und auch die unbelegten Behauptungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesbezüglich unbehelflich sind.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend klar nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: